Abtei lung IV
D-1245/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 9 . F e b r u a r 2 0 0 8
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Bruno Huber,
Gerichtsschreiberin Katarina Umegbolu.
A._______, geboren (...), Mazedonien,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 19. Februar 2008 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1245/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer, ein mazedonischer Staatsangehöriger, al-
banischer Ethnie aus Z._______, eigenen Angaben zufolge am
18. beziehungsweise 19. Dezember 2007 seinen Heimatstaat verliess
und durch ihm unbekannte Länder illegal in die Schweiz einreiste, wo
er am 24. Dezember 2007 um Asyl nachsuchte,
dass er am 3. Januar 2008 im Z._______ vom BFM summarisch und
am 22. Januar 2008 eingehend zu den Ausreise- und Fluchtgründen
befragt wurde,
dass der Beschwerdeführer dabei im Wesentlichen angab, er werde
von der Familie seiner Freundin B._______ verfolgt,
dass der Vater der Freundin Mitte Oktober 2007 beim Kartenspiel eine
hohe Geldsumme verloren und dem Gläubiger dafür seine Tochter zur
Ehefrau versprochen habe,
dass der Beschwerdeführer einen Monat später einen Cousin der
Freundin auf der Strasse angetroffen und dieser ihn aufgefordert habe,
die Beziehung zu B._______ zu beenden,
dass der Beschwerdeführer tags darauf mit seiner Freundin telefonisch
abgemacht habe, sich mit ihr zusammen ins Ausland abzusetzen,
dass er daraufhin zum Haus der Freundin gegangen sei, um diese dort
abzuholen, wo er jedoch im Hofeingang auf den Vater und einen weite-
ren jungen Mann gestossen sei,
dass der Beschwerdeführer umgehend die Flucht ergriffen habe, ihm
beide Männer allerdings nachgerannt seien und zweimal auf ihn ge-
schossen hätten,
dass er glücklicherweise nicht getroffen worden sei und sich nach die-
sem Zwischenfall zu seinem Cousin C._______ in ein anderes Quar-
tier der Stadt begeben habe,
dass er fünf Tage später seinen Vater angerufen habe, der ihm mitge-
teilt habe, er sei von drei Personen zu Hause gesucht worden, welche
ihn gewarnt hätten, sein Sohn solle besser verschwinden, ansonsten
Schlimmes geschehen würde,
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dass er zirka zwei, drei Tage später in der Stadt erneut auf einen Cou-
sin der Freundin gestossen sei, welcher ihm den Ratschlag erteilt
habe zu verschwinden, da es für ihn momentan gefährlich sei,
dass der Beschwerdeführer vor diesem Hintergrund 2500 Euro von
seinen Eltern erhalten habe und mit Hilfe eines Schleppers aus Maze-
donien ausgereist sei,
dass betreffend die weiteren Einzelheiten des rechtserheblichen Sach-
verhalts auf die Protokolle bei den Akten verwiesen wird,
dass das BFM mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 19. Februar
2008 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch
nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug
anordnete mit dem Hinweis, der Beschwerdeführer habe die Schweiz
am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen,
dass zugleich verfügt wurde, dem Beschwerdeführer würden die edi-
tionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt,
dass das BFM zur Begründung des Nichteintretens auf das Asylge-
such zusammenfassend festhielt, der Beschwerdeführer habe innert
48 Stunden nach Gesuchseinreichung ohne entschuldbare Gründe
keine rechtsgenüglichen Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, er
erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, und
zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses seien aufgrund der Ak-
tenlage nicht erforderlich,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. Februar 2008 (Post-
stempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhob und dabei die vollumfängliche Aufhebung der vorin-
stanzlichen Verfügung, die Rückweisung des Asylgesuches an das
BFM zwecks materieller Prüfung sowie in prozessualer Hinsicht die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und den Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses beantragte,
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dass die vorinstanzlichen Akten (Telefax) am 27. Februar 2008 beim
Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts eintrafen (Art. 109
Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
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soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
BVGE 2007/8 insbesondere E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzuges ma-
teriell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich vol-
le Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfol-
gend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der
Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG), oder sich auf
Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Beschwerdeschrift zu ver-
weisen ist,
dass hinsichtlich der formellen Einwände des Beschwerdeführers zur
Dauer der Beschwerdefrist und deren Rechtsmässigkeit auf den Ent-
scheid in EMARK 2004 Nr. 25 zu verweisen ist, dem sich das Bundes-
verwaltungsgericht vollumfänglich anschliesst,
dass der Beschwerdeführer seine bereits am 19. Februar 2008 ver-
fasste Beschwerdeschrift innert Rechtsmittelfrist am 26. Februar 2008
rechtzeitig einreichte, womit die Rüge, innert Beschwerdefrist sei die
Abfassung einer detaillierten Begründung der Beschwerde nicht mög-
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lich gewesen, nicht gehört werden kann, zumal auch das Argument,
der Zugang zu freiberuflichen Anwälten stünde an der Empfangsstelle
innert der Rechtsmittelfrist nicht offen, nicht den Tatsachen entspricht,
dass hinsichtlich des in diesem Zusammenhang stehenden Vorbrin-
gens des Beschwerdeführers, er behalte sich Ergänzungen und weite-
re Ausführungen zu seiner Beschwerdeschrift vor, auf Art. 32 Abs. 2
VwVG zu verweisen ist, wonach verspätete Parteivorbringen, die aus-
schlaggebend erscheinen, trotz Verspätung berücksichtigt werden kön-
nen,
dass indessen der Vorbehalt des Beschwerdeführers, sofern dieser als
sinngemässes Gesuch um Ansetzung einer Nachfrist zur Beschwerde-
ergänzung zu verstehen ist, abzuweisen ist, da die Beschwerdeschrift
den Anforderungen von Art. 52 Abs. 1 VwVG genügt und die Be-
schwerdesache weder einen aussergewöhnlichen Umfang noch be-
sondere Schwierigkeiten im Sinne von Art. 53 VwVG aufweist,
dass im Weiteren festgestellt werden kann, dass der Beschwerdefüh-
rer bis heute keine gültigen Identitätsdokumente zu den Akten gereicht
hat,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und - nach
Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts -
überzeugend dargelegt hat, warum für das Nichteinreichen von Reise-
oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, wes-
halb zwecks Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die
diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird,
dass der Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Ausführungen in sei-
ner Beschwerdeschrift nichts Stichhaltiges entgegenzubringen vermag
und lediglich auf seine angeblich äusserst beschwerliche Reise und
seine bisherige Begründung verweist,
dass den Vorbringen des Beschwerdeführers zur Papierlosigkeit res-
pektive zur Unmöglichkeit der Papierbeschaffung ergänzend zu den
vorinstanzlichen Erwägungenen jedoch aus weiteren Gründen nicht
geglaubt werden kann,
dass nämlich bereits die angebliche Aufforderung des Schleppers an
den Beschwerdeführer, ihm die Identitätsdokumente zur Aufbewahrung
zu übergeben, nicht nachvollziehbar beziehungsweise als realitäts-
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fremd zu bezeichnen ist, könnte dem Schlepper bei einer Kontrolle sei-
nes Lastwagens doch das Wissen um einen illegalen Mitfahren ohne
Weiteres angelastet werden, womit sich dieser bewusst einem Straf-
verfahren aussetzen würde, weshalb die diesbezüglichen Angaben des
Beschwerdeführers als stereotype Schutzbehauptungen zu werten
sind,
dass folglich dem Beschwerdeführer seine Ausführungen zur Nichtab-
gabe von Identitätspapieren nicht geglaubt werden können,
dass im Weiteren die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu-
treffend festhielt, die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen
Asylgründen seien weder glaubhaft noch asylrechtlich relevant und so-
mit nicht geeignet für die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft,
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde diesbezüglich vor-
bringt, es seien weitere Abklärungen notwendig, weshalb sein Asylge-
such in einem ordentlichen Verfahren zu beurteilen sei,
dass der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen ist, dass der Be-
schwerdeführer sich hinsichtlich der angeblichen Verfolgung durch den
Vater seiner ehemaligen Freundin in Mazedonien jederzeit an die zu-
ständigen Behörden wenden kann, dies bis heute aus eigenem Ent-
schluss nicht getan hat (vgl. Akte A11/16, S. 6) und damit angesichts
der vorhandenen Schutzfähigkeit und Schutzbereitschaft seines Hei-
matstaates des Schutzes der Schweiz nicht bedarf,
dass aufgrund der Erwägungen das Bestehen der Flüchtlingseigen-
schaft somit ausgeschlossen werden kann, und zusätzliche Abklärun-
gen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG nicht notwendig erschei-
nen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
zu Recht und im Sinne der Praxis (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73) auf
das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht einzutreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuches oder das Nichteintreten auf
ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Fol-
ge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton dem Beschwer-
deführer keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-
spruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
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Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeord-
net wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundes-
gesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Aus-
länder [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der völker- und lan-
desrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdefüh-
rer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG
verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, und keine Anhalts-
punkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind,
die ihm in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizi-
nischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise
Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf
eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
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dass der Beschwerdeführer in Mazedonien aufwuchs und dort an der
(...) studierte sowie über ein stabiles familiäres und soziales
Beziehungsnetz verfügt, weshalb nicht davon auszugehen ist, er
gerate nach seiner Rückkehr in eine existenzbedrohende Lage,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Maze-
donien möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da keine Vollzugshindernisse
bestehen, und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung
gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1-4 AuG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist, darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG) nachdem sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG infolge Aussichtslosig-
keit abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos
wird.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung _______ (Einschreiben;
Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, _______ (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N _______,
mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer
und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das
Bundesverwaltungsgericht)
- _______ (per Telefax)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Katarina Umegbolu
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