Abtei lung IV
D-1246/2009
law/bah/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 0 . M ä r z 2 0 0 9
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni;
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
A._______, geboren (...),
Syrien,
(...)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration BFM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 22. Januar 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1246/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein ethnischer Kurde aus der Provinz
B._______ (Syrien), in der Schweiz am 21. Juli 2008 um Asyl nach-
suchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum Kreuzlingen vom 30. Juli 2008 angab, er habe Syrien am
13. Juli 2008 verlassen und sei von der Türkei über ihm unbekannte
Länder in die Schweiz gereist,
dass er von Geburt an bis zum 25. März 2008 in C._______ gelebt und
nie einen Reisepass besessen habe,
dass er seine Identitätskarte im April oder Mai 2008 in Damaskus ver-
loren habe,
dass er am 20. März 2008 ans Newrozfest gegangen sei, während
dessen Verlauf die Sicherheitskräfte das Feuer eröffnet hätten, wobei
vier Menschen getötet worden seien,
dass er nach diesem Vorfall zwei syrische Flaggen verbrannt habe,
weshalb er von den Behörden am folgenden Tag zu Hause gesucht
worden sei,
dass er deshalb untergetaucht und anschliessend aus Syrien ausge-
reist sei,
dass das BFM sich am 6. August 2008 an die Schweizerische Bot-
schaft in Damaskus wandte und diese um die Vornahme von Abklärun-
gen ersuchte,
dass die Schweizerische Botschaft in Damaskus dem BFM am 2. Sep-
tember 2008 das Ergebnis ihrer Abklärungen mitteilte,
dass der Beschwerdeführer gemäss den Abklärungen den in
B._______ ausgestellten Reisepass No. (...) besitzt, mit dem er von
Syrien legal nach Russland gereist sei, und er von den Immigrations-
behörden gesucht werde, bei denen er sich persönlich zu melden
habe,
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dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers bei den
österreichischen Behörden ergab, der Beschwerdeführer sei unter der
Identität D._______, geboren (...), Irak, am 7. Oktober 2002 über den
Flughafen Wien/Schwechat nach Österreich eingereist, wo er am 9.
Oktober 2002 einen Antrag auf Gewährung von Asyl gestellt habe, und
das Verfahren am 15. Oktober 2002 zufolge unbekannten Aufenthalts
eingestellt worden sei (vgl. Schreiben des Bundesministeriums für
Inneres vom 5. September 2008, act. A23/3),
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers bei den
deutschen Behörden ergab, er sei unter der Identität E._______,
geboren (...), Syrien, am 26. Februar 2002 nach Deutschland
eingereist und habe dort ein Asylgesuch gestellt, welches am
29. November 2003 abgelehnt worden sei, und gelte seit dem 10. Juli
2008 als untergetaucht (vgl. Schreiben der Bundespolizeiinspektion
Konstanz vom 13. Oktober 2008, act. A22/2),
dass der Beschwerdeführer bei der Anhörung zu den Asylgründen vom
24. November 2008 geltend machte, er habe Syrien am 20. Oktober
2002 verlassen und vom 26. Oktober 2002 bis zum 23. Juni 2008 in
Deutschland gelebt,
dass er damals von Syrien in die Türkei und von dort aus in einem
Lastwagen nach Deutschland gereist sei,
dass er damals drei- oder viermal Papiere der legalen Yeketi-Partei bei
Kurden abgegeben habe und am 2. September 2002 vom politischen
Sicherheitsdienst festgenommen worden sei,
dass er insgesamt einen Monat lang festgehalten worden sei,
dass er gegen Kautionsleistung und unter der Auflage, mit den Behör-
den zusammenzuarbeiten, freigelassen worden sei,
dass sein Bruder in die Ereignisse vom März 2008, die er während der
Kurzbefragung erwähnt habe, involviert gewesen sei und er sich an
dessen Stelle versetzt habe,
dass er Deutschland am 23. Juni 2008 verlassen habe und auf dem
Landweg nach Syrien zurückgekehrt sei, wo er am 2. Juli 2008 bei
seinen Eltern angekommen sei,
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dass sich am 8. oder 9. Juli 2008 Angehörige des politischen Sicher-
heitsdienstes nach ihm erkundigt hätten,
dass er Syrien am 13. Juli 2008 erneut verlassen habe,
dass dem Beschwerdeführer die Ergebnisse der Abklärungen bei den
deutschen und österreichischen Behörden bekannt gegeben wurden,
dass er bestritt, sich am 10. Juli 2008 noch in Deutschland aufgehalten
zu haben,
dass er hingegen einräumte, sich in Österreich aufgehalten zu haben
und von Aleppo über Russland nach Wien geflogen zu sein,
dass er ebenfalls einräumte, Syrien mit seinem eigenen Reisepass
verlassen zu haben,
dass das BFM den Beschwerdeführer am 6. Januar 2009 von den
Ergebnissen der Abklärungen der Schweizerischen Botschaft in Da-
maskus in Kenntnis setzte und ihm Frist zur Einreichung einer Stel-
lungnahme ansetzte,
dass der Beschwerdeführer am 13. Januar 2009 eine Stellungnahme
zu den Abklärungsergebnissen einreichte,
dass das BFM mit Verfügung vom 22. Januar 2009 – eröffnet am
28. Januar 2009 – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flücht-
lingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte, die Wegweisung aus
der Schweiz verfügte und deren Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die ver-
spätet vorgebrachten Asylvorbringen betreffend die Monate Septem-
ber/Oktober 2002 seien durch die Tatsache der legalen Ausreise aus
Syrien widerlegt,
dass auch die neu behauptete von Deutschland aus erfolgte Rückkehr
nach Syrien als nachgeschoben zu erachten sei, und sich der Be-
schwerdeführer bezüglich des Datums der angeblichen Rückkehr
widersprüchlich geäussert habe,
dass er gemäss den Angaben der deutschen Behörden in Deutschland
noch am 10. Juli 2008 in Erscheinung getreten sei,
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dass die Glaubhaftigkeit der gesamten Asylvorbringen nachhaltig er-
schüttert sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. Februar 2009 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob
und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es
sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu ge-
währen, eventualiter sei infolge subjektiver Nachfluchtgründe die
Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und ihm die vorläufige Aufnahme
als Flüchtling zu gewähren, subeventualiter sei eine vorläufige Auf-
nahme infolge Unzumutbarkeit oder Unzulässigkeit des Wegweisungs-
vollzugs zu gewähren,
dass er zudem beantragte, die Vollzugsbehörden seien im Rahmen
einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit
dem Heimatstaat sowie jegliche Weitergabe von Daten an denselben
bis zum Entscheid über die Beschwerde zu sistieren, und vor einer all-
fälligen Ablehnung der Beschwerde sei eine eventuelle bereits erfolgte
Datenweitergabe offenzulegen und ihm dazu das rechtliche Gehör im
Hinblick auf subjektive Nachfluchtgründe zu gewähren,
dass schliesslich beantragt wird, es sei ihm die Bezahlung von Verfah-
renskosten zu erlassen und auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses zu verzichten,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person an-
erkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälsch-
te oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass die vom Beschwerdeführer bei der Kurzbefragung geltend ge-
machten Fluchtgründe nicht der Wahrheit entsprechen, was er bei der
Anhörung einerseits aus eigenen Antrieb, andererseits auf Vorhalt der
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Abklärungen durch die Schweizerische Botschaft in Syrien bzw. bei
den österreichischen und deutschen Behörden einräumte,
dass er sein Heimatland mit seinem eigenen Reisepass legal verliess,
weshalb davon auszugehen ist, er habe zum Zeitpunkt seiner im Jahr
2002 erfolgten Ausreise keine begründete Furcht vor asylrechtlich rele-
vanter Verfolgung gehegt, ansonsten er dieses nicht über einen gut
kontrollierten Flughafen verlassen hätte,
dass in Übereinstimmung mit der Auffassung des BFM erhebliche
Zweifel an der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Rückkehr
nach Syrien im Juni 2008 bestehen,
dass ungeachtet dessen der Beschwerdeführer, wäre er tatsächlich
nach Syrien zurückgekehrt, sich freiwillig unter den Schutz des
Heimatstaats gestellt hätte, wodurch allfällige frühere Probleme mit
den heimatlichen Behörden und die geltend gemachten exilpolitischen
Tätigkeiten in Deutschland als asylrechtlich nicht mehr bedeutsam zu
beurteilen wären,
dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei am 8. oder 9. Juli
2008 vom politischen Sicherheitsdienst zu Hause gesucht worden,
nicht zu überzeugen vermag, da für eine solche Suche aufgrund der
Aktenlage kein glaubhafter Anlass besteht und der politische Sicher-
heitsdienst, würde er eine seit langem gesuchte Person nach Jahren
des Auslandaufenthalts zu Hause vermuten, mit Sicherheit geschickter
vorgehen würde, um dieser Person habhaft zu werden,
dass der Beschwerdeführer sich gemäss den Abklärungen der schwei-
zerischen Botschaft bei den Immigrationsbehörden melden müsste,
weil er von diesen gesucht wird,
dass indessen nicht davon auszugehen ist, die Immigrationsbehörden
würden ihn aus asylrechtlich relevanten Gründen suchen,
dass die in der Beschwerde aufgestellte These, er sei im Juli 2008 zu
Hause wegen der verweigerten Kooperation mit dem Sicherheitsdienst
oder aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten in Deutschland gesucht
worden, aufgrund der Aktenlage nicht zu überzeugen vermag,
dass der Beschwerdeführer, sollte er im Juni 2008 tatsächlich nach
Syrien zurückgekehrt sein, zum Zeitpunkt seiner Wiederausreise nach
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wie vor keine begründete Furcht vor asylrechtlich relevanter Verfolgung
zu hegen gehabt hätte,
dass Flüchtlingen kein Asyl gewährt wird, wenn sie erst durch ihre
Ausreise aus dem Heimatstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der
Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (vgl. Art. 54
AsylG),
dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde ausführt, er habe nach
seiner Einreise in die Schweiz an Demonstrationen vor ausländischen
Botschaften teilgenommen und umgebe sich regelmässig mit anderen
Yeketi-Anhängern,
dass es denkbar sei, dass der syrische Geheimdienst von seinen exil-
politischen Aktivitäten erfahren habe,
dass er seine exilpolitischen Aktivitäten hinreichend umschreibt und
teilweise durch die eingereichten Beweismittel belegt, weshalb der
diesbezügliche Sachverhalt als rechtsgenüglich erstellt erscheint und
sich weitere Abklärungen dazu erübrigen,
dass aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen ist, das Engage-
ment des Beschwerdeführers sei über die blosse Teilnahme an Ver-
sammlungen und Kundgebungen, an der sich die Yeketi beteiligte,
hinausgegangen,
dass diese Einschätzung durch die eingereichten Fotografien, auf
denen er als Teilnehmer an Kundgebungen wahrnehmbar ist, und
seine Angaben in der Beschwerde, wo er selbst einräumt, dass er
nicht in pominenter Stellung für die Yeketi aktiv gewesen sei, gestützt
wird,
dass insgesamt gesehen nicht von einem solchen Mass an exilpoli-
tischer Tätigkeit in der Schweiz oder in Deutschland auszugehen ist,
dass er deswegen den Behörden seines Heimatstaats aufgefallen sein
müsste,
dass der Umstand, wonach exilpolitische Aktivitäten syrischer Staats-
angehöriger von den syrischen Behörden beobachtet werden, für sich
allein genommen nicht ausreicht, um eine begründete Verfolgungs-
furcht glaubhaft zu machen,
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dass zusätzliche konkrete Anhaltspunkte - nicht lediglich abstrakte
oder rein theoretische Möglichkeiten - dafür vorliegen müssten, dass
der Beschwerdeführer tatsächlich das Interesse der syrischen Behör-
den auf sich zog respektive als regimefeindliches Element namentlich
identifiziert und registriert wurde,
dass derartige konkrete und glaubhafte Hinweise im vorliegenden Fall
nicht bestehen,
dass es, selbst wenn die exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdefüh-
rers den syrischen Behörden zu einem späteren Zeitpunkt bekannt
werden sollte, angesichts der Art seines Engagements als unwahr-
scheinlich erscheint, dass er deswegen bei einer Rückkehr nach Sy-
rien eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu gewärtigen hätte,
dass er bei der Yeketi, für die er sympathisiert oder deren Mitglied er
geworden ist, keine Führungsposition innehatte und weder Verantwor-
tung noch besonders wichtige Aufgaben übernahm,
dass ihm somit keine subjektiven Nachfluchtgründe im Sinne von
Art. 54 AsylG zuerkannt werden können,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlings-
eigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, wes-
halb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthalts-
bewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer
solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die ver-
fügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zu-
mutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
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dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Auslän-
derin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Dritt-
staat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass – wie bereits erwähnt – der Umstand, dass der Beschwerdefüh-
rer von den Immigrationsbehörden gesucht wird und er sich bei diesen
persönlich zu melden hat, keine begründete Furcht vor asylrechtlich
relevanter Verfolgung zu begründen vermag und dadurch auch keine
"substantial grounds" im Sinne der Rechtsprechung vorliegen, der Be-
schwerdeführer könnte bei einer Rückkehr in sein Heimatland einer
menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt werden,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass in Syrien keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, weshalb in
konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs nach Syrien ausgegangen wird,
dass keine individuellen Gründe ersichtlich sind, welche gegen die Zu-
mutbarkeit einer Rückkehr des Beschwerdeführers sprächen,
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dass er zwar der kurdischen Ethnie angehört, was indessen nicht ge-
gen den Vollzug der Wegweisung spricht, halten sich doch zahlreiche
Familienmitglieder (Eltern und zehn Geschwister sowie weitere Ver-
wandte) in Syrien auf, wo sie gemäss den Aussagen des Beschwerde-
führers unter guten Bedingungen leben,
dass der junge Beschwerdeführer, der gemäss Aktenlage unter keinen
ernsthaften gesundheitlichen Problemen leidet, über 20 Jahre in
Syrien gelebt hat und dort über ein dichtes familiäres Beziehungsnetz
verfügt, weshalb es ihm gelingen wird, sich in seiner Heimat zu reinte-
grieren und sich eine Existenzmöglichkeit zu schaffen,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse be-
stehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung
gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses durch den Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos
wird,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde
abzuweisen ist,
dass der Antrag, die Vorinstanz sei vorsorglich anzuweisen, keinen
Kontakt mit den heimatlichen Behörden aufzunehmen und diesen
keine Angaben über ihn zu machen, angesichts des Entscheids in der
Hauptsache gegenstandslos geworden ist,
dass aufgrund der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Akten
nichts auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers durch
eine allfällige Bekanntgabe der in Art. 97 Abs. 3 AsylG erwähnten Per-
sonendaten gegenüber den zuständigen ausländischen Behörden
hindeutet, weshalb der Antrag, es vor einer allfälligen Ablehnung der
Beschwerde eine eventuell bereits erfolgte Datenweitergabe offen-
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zulegen und ihm dazu das rechtliche Gehör im Hinblick auf subjektive
Nachfluchtgründe zu gewähren, abzuweisen ist,
dass das BFM hingegen anzuweisen ist, dem Beschwerdeführer im
Rahmen von Art. 26 ff. VwVG eine eventuell bereits erfolgte Weiter-
gabe von Personendaten im Sinne von Art. 97 Abs. 3 Bstn. a - c AsylG
an die zuständige ausländische Behörde offenzulegen,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein,
sowie zwei Fotos und eine CD)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (zuständige kantonale Behörde) ad (...) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
Versand:
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