B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1247/2013/mel
U r t e i l v o m 1 0 . A p r i l 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima;
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Parteien
A._______, geboren (…),
Somalia,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft;
Verfügung des BFM vom 8. Februar 2013 / N […].
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin reiste im Rahmen einer Einreisebewilligung am
8. April 2011 in die Schweiz ein, nachdem ihr Ehemann zuvor um Einbe-
zug seiner Ehefrau in seine Flüchtlingseigenschaft ersucht hatte. Sie
wurde am 23. Mai 2011 summarisch zu ihrer Person und zu allfälligen ei-
genen Asylgründen befragt. Da sie mit Schreiben vom 3. Oktober 2012
erklärte, eigene Fluchtgründe zu haben, die geprüft werden müssten,
führte das BFM am 15. Januar 2013 eine Anhörung mit ihr durch. Dabei
machte sie geltend, sie gehöre einem mächtigen Clan an und habe ihren
Ehemann, der zu einem Minderheitenclan gehöre, im Jahr 2006 kennen-
gelernt. Sie habe indessen mit ihm in Somalia keine Ehe eingehen kön-
nen, da die Eheschliessung zwischen Angehörigen eines übergeordneten
und eines untergeordneten Clans verboten sei. Im Jahr 2007 habe der
Ehemann Somalia verlassen und kurze Zeit später sei die Beschwerde-
führerin mit ihrer Tante infolge der Kriegswirren nach B._______ gereist,
wo sie im Jahr 2009 den Ehemann wieder getroffen und am 12. Oktober
2009 heimlich geheiratet habe. Als ihre Tante von der Heirat erfahren ha-
be, sei die Beschwerdeführerin von ihr und ihrem Cousin am 5. Oktober
2010 zusammengeschlagen worden, worauf sie zu Bekannten gezogen
und dort bis zur Ausreise gewohnt habe.
B.
Mit Entscheid vom 8. Februar 2013 wurde die Beschwerdeführerin vom
BFM als Flüchtling gestützt auf Art. 51 Abs. 1 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) anerkannt, während die Flüchtlingsei-
genschaft gestützt auf Art. 3 AsylG verneint wurde. Es wurde ihr Asyl ge-
währt. Zur Begründung legte das BFM dar, dass allein die geltend ge-
machte Bürgerkriegssituation und die damit verbundene allgemeine Unsi-
cherheit nicht zur Anerkennung als Flüchtling zu führen vermöge, weil da-
von eine Vielzahl der Einwohner betroffen sei. Hinsichtlich der Probleme
im Zusammenhang mit der Heirat sei festzuhalten, dass die Eltern der
Beschwerdeführerin inzwischen die Heirat mit einem Angehörigen einer
Minderheit akzeptiert und das Verhalten der Tante sowie des Cousins ge-
tadelt hätten. Diese hätten denn die Beschwerdeführerin daraufhin auch
in Ruhe gelassen. Damit bestünden keine Anhaltspunkte, wonach der
Beschwerdeführerin im heutigen Zeitpunkt Verfolgungsmassnahmen aus
einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründe drohten.
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C.
Mit Eingabe vom 7. März 2013 (Datum Poststempel: 8. März 2013) er-
klärte sich die Beschwerdeführerin mit der erwähnten vorinstanzlichen
Verfügung nicht einverstanden und machte geltend, sie habe grosse
Probleme und könne nicht nach Somalia zurückkehren, weshalb sie als
alleinige Person als Flüchtling anerkannt sein wolle.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 13. März 2013 wurde die Beschwerdeführe-
rin aufgefordert, innert Frist einen Kostenvorschuss zu bezahlen, verbun-
den mit der Auflage, im Unterlassungsfall werde auf ihre Beschwerde
nicht eingetreten.
E.
Am 22. März 2013 ging beim Bundesverwaltungsgericht die oben er-
wähnte Zwischenverfügung zusammen mit einem durchgestrichenen Ein-
zahlungsschein und einer Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung ein.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 25. März 2013 wurde das kommentarlose
Einreichen der Fürsorgeabhängigkeitsbescheinigung als Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege entgegengenommen und als
solches infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin wurde erneut aufgefordert, innert Frist einen
Kostenvorschuss zu bezahlen.
G.
Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
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zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne
von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch
die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdi-
ges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
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politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifi-
schen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Vorab ist festzuhalten, dass die im Zusammenhang mit der Ausreise
der Beschwerdeführerin aus Somalia nach B._______ mit ihrer Tante gel-
tend gemachten Kriegswirren – wie das BFM zutreffend festgestellt hat –
nicht zur Anerkennung als Flüchtling zu führen vermögen. Insbesondere
hat die Beschwerdeführerin keine konkreten, sie persönlich betreffenden
Nachteile im Sinne des Asylgesetzes geltend gemacht, sondern sich auf
die allgemeine Situation in ihrem Heimatland beschränkt und zu Protokoll
gegeben, sie habe in Somalia persönlich keine Probleme gehabt (vgl. Ak-
te C15/11 S. 6). An dieser Einschätzung vermögen die in der Beschwerde
geäusserten grossen Probleme, welche nicht näher substanziiert wurden,
nichts zu ändern, da Unruhen in einem Land für praktisch alle dort leben-
den Menschen irgendwann zu Problemen führen und praxisgemäss nicht
als Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes betrachtet werden können. Um
unnötige Wiederholungen zu vermeiden, ist im Übrigen diesbezüglich auf
die Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen.
5.2 Sodann besteht auch hinsichtlich der dargelegten Probleme im Zu-
sammenhang mit der Heirat der Beschwerdeführerin kein Grund, von ei-
ner flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung auszugehen. Zwar wurde
sie nach Bekanntwerden der Heirat von ihrer Tante und ihrem Cousin ge-
schlagen; indessen ist allein aus diesen Nachteilen mangels Intensität
und mangels begründeter Furcht vor weiteren Nachteilen durch die Tante
oder durch den Cousin nicht auf eine Verfolgung im Sinne des Gesetzes
zu schliessen. Wie die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung mit-
teilte, wurde sie von der Tante und dem Cousin in Ruhe gelassen, nach-
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dem sie zu Bekannten gezogen ist und nachdem ihre Eltern die Tante
wegen der ausgeteilten Schläge gemassregelt und ihr zu verstehen ge-
geben haben, dass die Entscheidung der Beschwerdeführerin zu respek-
tieren sei. Gestützt darauf kann nicht angenommen werden, die Tante
und ihr Cousin würden ihr im Fall einer (hypothetischen) Rückkehr in ihr
Heimatland Nachteile zufügen, welche als flüchtlingsrechtlich relevant zu
qualifizieren wären. Da zudem die Mutter der Beschwerdeführerin – ge-
stützt auf ihre Aussagen – kein Problem mit der Heirat der Beschwerde-
führerin (vgl. Akte C15/11 S. 3) und der Vater seit der Geburt der Kinder
die Heirat ebenfalls akzeptiert habe (vgl. Akte C15/11 S. 3), ist auch die
geltend gemachte anfängliche Wut des Vaters über die Heirat zu relativie-
ren. Aufgrund dieses Sachverhalts kann jedenfalls nicht angenommen
werden, der Beschwerdeführerin würde im Fall ihrer Rückkehr in ihr Hei-
matland flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile wegen ihrer Heirat mit ei-
nem Angehörigen eines untergeordneten Clans drohen. Die von ihr dar-
gelegten grossen Probleme in der Beschwerdeschrift sind somit auch un-
ter diesem Blickwinkel nicht nachvollziehbar.
5.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist gesamthaft festzuhal-
ten, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Furcht vor
ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG nicht begrün-
det ist und ihr keine Massnahmen drohen, mit welchen ein unerträgli-
cher psychischer Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG bewirkt würde
oder die flüchtlingsrechtlich relevant wären. Damit sind die Voraus-
setzungen für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3
AsylG nicht gegeben.
5.4 Ergänzend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin vom
BFM gestützt auf Art. 51 Abs. 1 und 2 AsylG als Flüchtling anerkannt
und ihr in der Schweiz gestützt darauf Asyl gewährt worden ist.
6.
Unter diesen Umständen erübrigen sich Ausführungen zur Wegweisung
und deren Vollzug.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
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8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdefüh-
rerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.– festzu-
setzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) und mit dem am 28. März 2013 geleisteten Kostenvor-
schuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt und mit dem am 28. März 2013 bezahlten Kostenvorschuss ver-
rechnet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
Versand: