B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1247/2019
Ur t e i l vom 1 3 . M a i 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Daniela Brüschweiler,
Richterin Roswitha Petry,
Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch Samuel Häberli, Freiplatzaktion Zürich,
Rechtshilfe Asyl und Migration,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Wegweisungsvollzug
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des SEM vom 8. Februar 2019 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess Afghanistan eigenen Angaben zufolge un-
gefähr im Juli 2015 und gelangte über Pakistan, den Iran, die Türkei, Grie-
chenland, Mazedonien, Serbien, Österreich und Deutschland am 7. Okto-
ber 2015 in die Schweiz, wo er am folgenden Tag um Asyl nachsuchte.
Hinsichtlich seiner Herkunft sowie seiner persönlichen und familiären Ver-
hältnisse machte er geltend, er sei in Kabul geboren und gehöre der Ethnie
der Qizilbash an. Seine Eltern seien mit ihm (…) geflüchtet, als er noch ein
Kleinkind gewesen sei, indessen ungefähr im Jahr 2001 wieder nach Kabul
zurückgekehrt. Dort habe er die Schule bis zur neunten Klasse besucht. Im
Jahr 2012 seien seine Eltern verstorben. Seither habe er zusammen mit
seinen beiden jüngeren Brüdern bei einem Onkel mütterlicherseits und
dessen Ehefrau in Kabul gelebt. Um zum Lebensunterhalt der Familie bei-
zutragen, habe er sich bei der Freiwilligenarmee der afghanischen Streit-
kräfte gemeldet und ungefähr eineinhalb bis zwei Jahre dort gedient, na-
mentlich in der Provinz B._______, wobei es auch zu bewaffneten Ausei-
nandersetzungen mit den Taliban gekommen sei. In der Folge hätten er
und weitere Mitglieder seiner Einheit Drohbriefe der Taliban erhalten.
Schliesslich habe ihm sein Onkel mütterlicherseits davon abgeraten, er-
neut in den Dienst zurückzukehren, da das Risiko für sein Leben zu gross
sei und er im Falle seines (des Beschwerdeführers) Todes nicht die Ver-
antwortung für die beiden jüngeren Brüder habe übernehmen wollen. Des-
halb habe er seinen Militärdienst quittiert und gleichzeitig versucht, in Kabul
eine Anstellung zu finden. Von einigen Aufträgen als Tagelöhner abgese-
hen habe er jedoch keine Arbeit gefunden. Sein Onkel habe ihm deshalb
geraten, im Ausland eine bessere Zukunft aufzubauen. Ausserdem habe
sein Onkel ihm vor seiner Ausreise auch etwas Geld mitgegeben.
B.
Mit Verfügung vom 13. Juni 2016 stellte das SEM fest, der Beschwerde-
führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab,
verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungs-
vollzug an.
C.
C.a Mit Eingabe vom 8. Juli 2016 erhob der Beschwerdeführer mittels sei-
nes damaligen Rechtsvertreters beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde gegen die Verfügung des SEM vom 13. Juni 2016.
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C.b Mit Zwischenverfügung vom 22. Juli 2016 wies das Bundesverwal-
tungsgericht die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Bestellung eines amtli-
chen Rechtsbeistandes im Sinne von aArt. 110a Abs. 1 AsylG wegen Aus-
sichtslosigkeit der Beschwerdebegehren ab, und forderte den Beschwer-
deführer zur Leistung eines Kostenvorschusses auf, ansonsten auf die Be-
schwerde nicht eingetreten werde.
C.c Mit Urteil D-4260/2016 vom 16. August 2016 trat das Bundesverwal-
tungsgericht auf die Beschwerde vom 8. Juli 2016 wegen Nichtbezahlens
des Kostenvorschusses nicht ein.
D.
D.a Mit Eingabe vom 5. März 2018 reichte der Beschwerdeführer beim
SEM durch seinen damaligen Rechtsvertreter ein erstes Wiedererwä-
gungsgesuch ein und ersuchte um wiedererwägungsweise Feststellung
der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sowie um Gewährung der
vorläufigen Aufnahme. Am 14. März 2018 reichte er eine Ergänzung des
Wiedererwägungsgesuchs ein.
Er machte namentlich geltend, die Sicherheitslage in Kabul sei mit Refe-
renzurteil D-5800/2016 des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Oktober
2017 neu eingeschätzt worden. So sei die Wegweisung nach Kabul ledig-
lich bei Vorliegen besonders günstiger Voraussetzungen – so insbeson-
dere für alleinstehende, gesunde Männer mit einem tragfähigen Bezie-
hungsnetz, einer Möglichkeit zur Sicherung des Existenzminimums und ei-
ner gesicherten Wohnsituation – als zumutbar zu qualifizieren. Diese neu
definierten Voraussetzungen seien in seinem Falle nicht erfüllt. Zwar wür-
den dort seine beiden jüngeren Brüder beim Onkel, dessen Ehefrau mit
Kind sowie weiteren Personen leben. Der Platz sei jedoch knapp. Zudem
sei sein Lebensmittelpunkt nicht immer Kabul, sondern früher C._______
gewesen. Abgesehen von seinen Verwandten kenne er niemanden in Ka-
bul. Dies stelle kein tragfähiges Beziehungsnetz dar. Sein wirtschaftliches
Fortkommen sowie seine Unterbringung seien daher im Falle einer Rück-
kehr nicht geklärt. Deswegen sei er wegen Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
Als Nachweis seines früheren Lebensmittelpunktes in C._______ reichte
der Beschwerdeführer zwei Schreiben des Ortsvorstehers D._______ des
Stadtteils (…) der Stadt Kabul sowie ein Schreiben des Generalmajors
E._______ inklusive deutschsprachigen Übersetzungen vom 20. März
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2017 zu den Akten. Des Weiteren reichte er elf Fotos zur angeblichen
Wohnsituation seines Onkels F._______ ein.
D.b Mit Verfügung vom 16. März 2018 trat das SEM auf das Wiederwä-
gungsgesuch nicht ein. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus,
hätte der Beschwerdeführer seinen Lebensmittelpunkt tatsächlich nicht im-
mer in Kabul, sondern auch in C._______ gehabt, hätte er diese angebli-
che Falschannahme des SEM innert einer Frist von 30 Tagen seit Entde-
ckung des Wiedererwägungsgrundes gegenüber den Behörden geltend
machen müssen. Die Verfügung des SEM, in welcher der Wegweisungs-
vollzug nach Kabul angeordnet worden sei, datiere vom 13. Juni 2016. Die
neu eingereichten Beweismittel seien am 20. März 2017 (ins Deutsche)
übersetzt worden und müssten folglich vor diesem Datum erstellt worden
sein. Indem er dies nun erstmals im Gesuch vom 5. März 2018 vorbringe,
sei die Frist von 30 Tagen nicht gewahrt worden. Zudem sei kein nachvoll-
ziehbarer Grund für das verspätete Geltendmachen des Sachumstands er-
sichtlich.
Bezüglich des von ihm aufgeführten Verweises auf die neue Rechtspre-
chung des Bundesverwaltungsgerichts zur Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs nach Kabul sei festzustellen, dass es sich hierbei nicht um
einen Wiedererwägungsgrund handle, da diese weder eine nachträgliche
Änderung des entscheidenden Sachverhalts noch einen Revisionsgrund
darstelle.
Wegen des zwingenden Charakters des Non-Refoulement-Gebotes ge-
mäss Art. 33 FoK und Art. 3 EMRK sei im Wiedererwägungsverfahren der
im Revisionsverfahren geltend gemachte Grundsatz analog anzuwenden,
wonach ein rechtskräftiges Urteil auch dann in Revision zu ziehen sei,
wenn die neuen Vorbringen zwar (im Sinne von Art. 66 Abs. 3 VwVG) ver-
spätet seien, jedoch offensichtlich machten, dass dem Gesuchsteller Ver-
folgung oder eine menschenrechtswidrige Behandlung drohe und damit ein
völkerrechtswidriges Wegweisungsvollzugshindernis bestehe (Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 1998 Nr. 3 mit Hinweis auf EMARK 1995 Nr. 9; siehe auch Urteil
BVGer E-2152/2015 vom 27. August 2015 E. 5.3. f.). Um ein Eintreten auf
ein Wiedererwägungsgesuch bei Fehlen eines sich nach Eintritt der
Rechtskraft der angefochtenen Verfügung veränderten Sachverhalts zu
rechtfertigen, genüge es jedoch nicht, dass ein Gesuchsteller eine dro-
hende Verletzung von Art. 3 EMRK oder anderer völkerrechtlicher Non-re-
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foulement-Bestimmungen lediglich behaupte. Vielmehr müsse er diesbe-
züglich im Wiedererwägungsverfahren erhebliche Beweismittel und/oder
Tatsachen vorbringen. Erheblich bedeute in diesem Zusammenhang, dass
vergangene oder gegenwärtige Tatsachen mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit vorliegen müssten, die aus objektiver Sicht geeignet seien, die
Frage ernsthaft aufzuwerfen, ob beim Wegweisungsvollzug Art. 33 FK
i.V.m. Art. 45 AsylG oder Art. 3 EMRK verletzt würden (EMARK 1998 Nr. 3
S. 22).
Dies sei im vorliegenden Verfahren nicht der Fall. So bringe er in seinem
Wiedererwägungsgesuch vor, in Kabul mit seinen Brüdern sowie seinem
Onkel und dessen Familie über kein tragfähiges Familiennetz zu verfügen.
Seine Ausführungen enthielten jedoch keine Hinweise bezüglich einer dro-
henden Verletzung von Art. 3 EMRK oder anderer völkerrechtlicher Non-
refoulement-Bestimmungen. Des Weiteren sei im rechtskräftigen Asylent-
scheid vom 13. Juni 2016 festgestellt worden, dass keine Anhaltspunkte
dafür vorliegen würden, dass ihm im Falle einer Rückkehr in den Heimat-
staat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbo-
tene Strafe oder Behandlung drohe. Somit sei auch unter dem Gesichts-
punkt der Ausnahmeregel von EMARK 1998 Nr. 3 auf das Wiedererwä-
gungsgesuch nicht einzutreten.
Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
E.
Mit Eingabe vom 31. Januar 2019 stellte der Beschwerdeführer beim SEM
durch seinen jetzigen Rechtsvertreter ein zweites Wiedererwägungsge-
such und ersuchte erneut um Erteilung einer vorläufigen Aufnahme wegen
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, er befinde sich seit
dem 16. November 2018 in psychiatrischer Behandlung, wobei der behan-
delnde Arzt von einem Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstö-
rung (PTBS; ICD-10: F43.1) ausgehe. Er werde aktuell medikamentös be-
handelt und bedürfe auch einer regelmässigen Gesprächstherapie. Auf-
grund seines Gesundheitszustandes sei er der Gruppe verletzlicher Perso-
nen zuzuordnen. In Kabul habe er faktisch aufgrund der limitierten Kapazi-
täten der dortigen Gesundheitseinrichtungen keinen Zugang zur notwendi-
gen medizinischen Versorgung, weshalb er in eine schwierige, allenfalls
existenzbedrohende Lage geraten könnte. In diesem Zusammenhang
reichte der Beschwerdeführer einen psychiatrischen Bericht von Dr. med.
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G._______, Psychiatrie und Psychotherapie FMH vom 24. Januar 2019 ein
und verwies im Weiteren auf den SFH-Bericht „Afghanistan – Psychiatri-
sche und psychotherapeutische Behandlung“ vom 5. April 2017.
Zusätzlich sei sein Beziehungsnetz in Kabul nicht tragfähig beziehungs-
weise seien die vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Referenzurteil
D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 definierten besonders begünstigen-
den Faktoren in seinem Fall nicht gegeben. Im Übrigen sei er ethnischer
Tadschike und Schiite, weshalb zusätzliche Reintegrationshindernisse be-
stehen könnten.
F.
Mit Verfügung vom 8. Februar 2019 – eröffnet am 12. Februar 2019 –
lehnte das SEM das zweite Wiedererwägungsgesuch ab, erklärte seine
Verfügung vom 13. Juni 2016 als rechtskräftig und vollstreckbar, erhob
eine Gebühr von Fr. 600.– und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde
komme keine aufschiebende Wirkung zu.
G.
Mit Eingabe vom 11. März 2019 (Zeitpunkt der Aufgabe der Sendung laut
track and trace) beantragte der Beschwerdeführer mittels seines Rechts-
vertreters, die angefochtene Verfügung (vom 8. Februar 2019) sei vollum-
fänglich und die ursprüngliche Verfügung vom 13. Juni 2016 sei teilweise,
soweit die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs betreffend,
aufzuheben, und es sei ihm wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs die vorläufige Aufnahme zu erteilen. Eventualiter sei die angefoch-
tene Verfügung aufzuheben und zwecks erneuter materieller Prüfung an
die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei der vorliegenden Beschwerde die
aufschiebende Wirkung zu gewähren und das Migrationsamt des Kantons
H._______ im Sinne vorsorglicher Massnahmen anzuweisen, den Vollzug
der Wegweisung während der Behandlung des Beschwerdeverfahrens
auszusetzen. Schliesslich seien ihm die Bezahlung der Verfahrenskosten
sowie eines Kostenvorschusses zu erlassen.
H.
Am 14. März 2019 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegwei-
sung per sofort einstweilen aus.
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Seite 7
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wie-
dererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung
auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist
das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG).
1.2 Für das vorliegende Verfahren gilt nach der am 1. März 2019 in Kraft
getretenen Änderung des Asylgesetzes das bisherige Recht (vgl. Abs. 1
der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. Septem-
ber 2015).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
3.
Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt
(vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert
30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und
begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den
D-1247/2019
Seite 8
revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG (Art. 111b
Abs. 1 AsylG).
In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungs-
gesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine
nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl.
BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unange-
fochten blieb – oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem
blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde – können auch Revisi-
onsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum soge-
nannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22
E. 5.4 m.w.H.). Beweismittel, die vorbestehende Tatsachen belegen sollen,
aber erst nach Erlass eines materiellen Beschwerdeentscheids entstanden
und daher einem Revisionsverfahren nicht zugänglich sind (Art. 123 Abs. 2
Bst. a in fine BGG; vgl. hierzu auch BVGE 2013/22 E. 13), können im Rah-
men eines Wiedererwägungsverfahrens vor dem SEM geprüft werden (vgl.
BVGE 2013/22 E. 12.3).
4.
4.1 Das SEM begründete die Abweisung des Wiedererwägungsgesuchs
damit, hinsichtlich der gesundheitlichen Vorbringen sei prinzipiell anzumer-
ken, dass medizinische Gründe nur dann ein Wegweisungshindernis dar-
stellten, wenn die Rückführung zu einer lebensbedrohlichen Verschlechte-
rung des Gesundheitszustands führen würde. Dies treffe bei einer PTBS-
Diagnose nicht zu, da diese wie andere psychische Krankheiten behandel-
bar sei. Diese Einschätzung habe auch im Falle des Beschwerdeführers
Gültigkeit, wobei anzumerken sei, dass nicht einmal eine Diagnose, son-
dern ein blosser Verdacht vorliege. Sollte sich dieser Verdacht erhärten,
hätte der Beschwerdeführer die Möglichkeit, eine entsprechende Behand-
lung in Kabul fortzuführen. Im zitierten Bericht der SFH vom 5. April 2017
würden zwei staatliche Spitäler in Kabul aufgeführt, die psychiatrische Be-
handlungen anbieten würden. Für eine Behandlung in seiner Heimat spre-
che auch der Hinweis von Dr. med. G._______ in dessen Bericht, wonach
eine Therapie in der Landessprache sowie durch eine Person, welche den
kulturellen Kontext kenne, zielführender wäre. Dass eine solche Behand-
lung womöglich nicht dem schweizerischen Standard entspräche, führe
nicht zur Annahme der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl.
EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und b).
Im Rahmen des zweiten Wiedererwägungsverfahrens mache der Be-
schwerdeführer zudem geltend, dass sein Beziehungsnetz in Kabul nicht
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Seite 9
tragfähig im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
sei (vgl. D-5800/2016). Er habe bereits bei seiner Anhörung Hinweise dafür
gegeben. Aus seinen damaligen Schilderungen gehe nämlich hervor, dass
seine Familienangehörigen und Verwandten die Erwartungshaltung hätten,
dass er im Falle einer Rückkehr nach Kabul die finanzielle Verantwortung
für den gemeinsamen Haushalt übernehmen würde.
In Bezug auf das geltend gemachte Referenzurteil des Bundesverwal-
tungsgerichts und den darin enthaltenen Ausführungen zur Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs sei darauf hinzuweisen, dass gemäss Recht-
sprechung (vgl. Urteil E-6218/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 5.4.5) mit
der Anrufung eines nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens ergange-
nen Urteils (vgl. hier das Referenzurteil D-5800/2016 vom 13. Oktober
2017) kein Wiedererwägungsgrund geltend gemacht werden könne. Bei
einer neuen Rechtsprechung handle es sich demnach weder um eine
nachträgliche Änderung Sachverhalts noch um einen Revisionsgrund.
In seinen Ausführungen zur vorgeblich fehlenden Tragfähigkeit seines Be-
ziehungsnetzes sei keine tatsächliche Veränderung der Situation bezie-
hungsweise seines Beziehungsnetzes in Kabul erkennbar. So würden sich
seine Ausführungen darauf beschränken, seine früheren Schilderungen
anlässlich der Anhörung derart auszulegen, dass das Beziehungsnetz
nicht tragfähig sei. Er hätte, falls er die frühere Einschätzung des SEM zur
Tragfähigkeit seines Beziehungsnetzes für unzutreffend gehalten hätte, die
Möglichkeit gehabt, dies im Rahmen des ordentlichen Beschwerdeverfah-
rens geltend zu machen. In diesem Zusammenhang sei festzuhalten, dass
ein Wiedererwägungsverfahren nicht als Ersatz für eine verpasste Be-
schwerdemöglichkeit dienen dürfe. Gründe, welche bereits im Zeitpunkt
der verpassten Anfechtungsmöglichkeit im ordentlichen Beschwerdever-
fahren bestanden hätten, könnten somit nicht als Wiedererwägungsgründe
vorgebracht werden (vgl. EMARK 2000/24). Weder könnten Verwaltungs-
entscheide durch Wiedererwägungsgesuche uneingeschränkt immer wie-
der in Frage gestellt werden, noch könne das Institut des Wiedererwä-
gungsgesuches dazu dienen, eine unterlassene förmliche Beschwerde zu
ersetzen. Aus dem Gesagten folge, dass die vom Beschwerdeführer im
Rahmen seines zweiten Wiedererwägungsgesuches gemachten Ausfüh-
rungen zum Beziehungsnetz in Kabul nicht überzeugten und die frühere
Einschätzung des SEM nicht umstossen könnten. Dasselbe treffe auf die
geltend gemachte Zugehörigkeit zur Ethnie der Tadschiken sowie der schi-
itischen Glaubensrichtung zu.
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Zusammenfassend sei festzustellen, dass keine Gründe vorliegen würden,
welche die Rechtskraft der Verfügung des SEM vom 13. Juni 2016 besei-
tigen könnten, weshalb das Wiedererwägungsgesuch abzuweisen sei.
4.2 In der Beschwerde wird namentlich ausgeführt, aufgrund des psychiat-
rischen Berichts von Dr. med. G._______ vom 24. Januar 2019 müsse da-
von ausgegangen werden, dass sich die gesundheitliche Verfassung des
Beschwerdeführers verschlechtert habe, weshalb dieser als besonders
verletzliche Person betrachtet werden müsse. Aufgrund der expliziten For-
mulierung in E. 8.4 des Referenzurteils D-5800/2016 vom 13. Oktober
2017, dass ein guter Gesundheitszustand eine grundsätzliche Vorbedin-
gung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Kabul sei, könne
bei einer kranken Person wie dem Beschwerdeführer per se nicht von der
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Kabul ausgegangen wer-
den. Entsprechend hätte die Vorinstanz allein schon deshalb auf der Basis
des neu eingereichten medizinischen Berichts den Wegweisungsvollzug
des Beschwerdeführers als unzumutbar einstufen müssen.
Letztlich seien aber sogar für den Fall, dass das Gericht den Wegwei-
sungsvollzug nach Kabul auch für nachweislich kranke und somit beson-
ders verletzliche Personen in besonderen Konstellationen für zumutbar er-
achten sollte, ungleich höhere Anforderungen an die Tragfähigkeit des Be-
ziehungsnetzes zu stellen. Dabei hätte die Vorinstanz auf der Basis des
inhaltlichen Konnexes zwischen dem Gesundheitszustand des Beschwer-
deführers und der Tragfähigkeit des Beziehungsnetzes bei der Beurteilung
der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zum Schluss kom-
men müssen, dass das Beziehungsnetz des Beschwerdeführers den An-
sprüchen der Rechtsprechung kaum zu genügen vermöge. Das Bundes-
verwaltungsgericht habe im zitierten Referenzurteil festgestellt, dass für die
Erfüllung besonders günstiger Voraussetzungen für eine Rückkehr nach
Afghanistan in jedem Fall ein im Hinblick auf die Aufnahme und Wiederein-
gliederung des Rückkehrenden tragfähiges soziales Netz vorhanden sein
müsse. Dieses soziale Netz müsse dem Rückkehrenden insbesondere
eine angemessene Unterkunft, die Grundversorgung sowie Hilfe zur sozi-
alen und wirtschaftlichen Reintegration bieten können. Allein aufgrund von
losen Kontakten zu Bekannten, Verwandten oder auch Mitgliedern der
Kernfamilie, bei welchen insbesondere das wirtschaftliche Fortkommen so-
wie die Unterbringung ungeklärt seien, könne nicht von einem tragfähigen
sozialen Beziehungsnetz ausgegangen werden. Ebenso sei entscheidend,
über welche Berufserfahrung die rückkehrende Person verfüge bezie-
hungsweise inwiefern eine wirtschaftliche Wiedereingliederung mit einer
D-1247/2019
Seite 11
bezahlten Arbeit im Zusammenspiel mit dem Beziehungsnetz begünstigt
werden könne.
Der Beschwerdeführer habe vor seiner Flucht zusammen mit zwei jünge-
ren Brüdern bei einem Onkel mütterlicherseits gelebt, seit er 2012 Voll-
waise geworden sei. Er habe aber bereits bei der direkten Anhörung ange-
geben, keine so richtige Familie zu haben und der Onkel habe ihm mitge-
teilt, er könne, falls er wieder in den Militärdienst gehen sollte, nicht mehr
die Verantwortung für dessen beide jüngeren Brüder übernehmen. Der On-
kel habe ihm gar gedroht, diese zu verstossen. Auch die finanzielle Unter-
stützung durch den Onkel sei als fragwürdig zu bezeichnen: So habe der
Beschwerdeführer einen Grossteil der Verdienste seinem Onkel abgege-
ben, der Haushalt (also der Onkel und dessen Ehefrau, der Beschwerde-
führer und seine beiden Brüder) habe nur mittelmässig von den Verdiens-
ten leben können. Sodann habe der Beschwerdeführer vergeblich ver-
sucht, in Kabul eine Stelle zu finden. Diese Schilderungen und der Fakt,
dass der Beschwerdeführer seinen Onkel und seine Brüder seit Jahren mit
finanziellen Zuwendungen unterstütze, würden eindeutig zu erkennen ge-
ben, dass kein ausreichend tragfähiges Netz in Kabul im Sinne der oben
genannten Rechtsprechung bestehe. Namentlich könne auf Aktenbasis
schlichtweg nicht davon ausgegangen werden, dass ein soziales Bezie-
hungsnetz in Kabul bestehe, welches dem psychisch schwer angeschla-
genen Beschwerdeführer, der psychiatrisch-psychologische Betreuung be-
nötige, im Falle einer Rückkehr bei der Reintegration behilflich sein könnte.
Vielmehr entstehe der Eindruck, dass seitens seiner Angehörigen die Er-
wartung bestünde, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr
nach Kabul die finanzielle Verantwortung zumindest für seine beiden Brü-
der zu übernehmen hätte.
Des Weiteren gehe die Vorinstanz bei der Beurteilung der Behandlungs-
möglichkeiten in Afghanistan in keiner Weise auf die prekäre Gesundheits-
versorgung in Afghanistan ein, die im Wiedererwägungsgesuch ausführlich
thematisiert und belegt worden sei. Das Bundesverwaltungsgericht habe
diesbezüglich im vorzitierten Referenzurteil D-5800/2016 in E. 7.5.3 fest-
gehalten, dass die afghanische Gesundheitsversorgung trotz einiger Fort-
schritte unter dem Durchschnitt für Länder mit niedrigem Einkommen
bleibe. Neben dem Zugang zur adäquaten Versorgung, wobei viele Afgha-
nen sich in Pakistan versorgen liessen, seien auch die Kosten der Gesund-
heitsversorgung, sowohl Medikamentenpreise als auch Korruption, ein
Hauptproblem des afghanischen Gesundheitswesens. Letzteres gelte ins-
besondere für die Provinzen Kabul und C._______. Die Einschätzung des
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Seite 12
SEM in Bezug auf die medizinischen Versorgungsmöglichkeiten des Be-
schwerdeführers mute dagegen unrealistisch an. Es sei davon auszuge-
hen, dass der Beschwerdeführer als „lediglich“ psychisch Erkrankter ange-
sichts des hohen Andrangs auf das Gesundheitssystem und der prekären
Versorgung keinerlei Behandlung erhalten werde. Demgegenüber könne
seine Erkrankung aber durchaus schwere gesundheitliche Folgen nach
sich ziehen, womit er in eine sehr schwierige, allenfalls existenzbedro-
hende Lage geraten könnte.
Zudem habe es die Vorinstanz in ihren Ausführungen zu berücksichtigen
verpasst, dass sich die allgemeine Lage in Kabul seit Abschluss des or-
dentlichen Asylverfahrens (16. August 2016) nochmals erheblich ver-
schlechtert habe. Die Schweizerische Flüchtlingshilfe vermerke in ihrem
Bericht zur Sicherheitslage in der Stadt Kabul seit Mai 2016, dass sich die
Lage deutlich verschlechtert habe und insbesondere die Anzahl der Selbst-
mordattentate mit Todesopfern stark zugenommen habe (vgl. SFH-
Schnellrecherche vom 19. Juni 2017, S. 3-23). Weiter gehöre der Be-
schwerdeführer der schiitischen Glaubensrichtung an. Die Schiiten seien
indes besonders betroffen von den blutigen Anschlägen und Mordattacken
in Afghanistan.
Schliesslich habe die Vorinstanz es versäumt, die durch den psychiatri-
schen Bericht vom 24. Januar 2019 erstellte schlechte gesundheitliche
Verfassung des Beschwerdeführers auch unter dem Aspekt der Tragfähig-
keit seines Beziehungsnetzes nach Massgabe der aktuellen Kabul-Recht-
sprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu prüfen, womit sie ihre Un-
tersuchungs- beziehungsweise Begründungspflicht verletzt habe. Vielmehr
habe die Vorinstanz in ihrer Verfügung die schlechte gesundheitliche Ver-
fassung isoliert von den Umständen in Kabul geprüft. Unter dem Aspekt
des Beziehungsnetzes habe sie lediglich textbausteinartige Ausführungen
gemacht, in welchen sie sinngemäss eine materielle Prüfung des Bezie-
hungsnetzes des Beschwerdeführers verweigert habe. Dieser Umstand
müsse a priori zur Kassation des Entscheides und zur Rückweisung an die
Vorinstanz führen, falls das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Be-
schwerdeverfahren nicht ohnehin eine vorläufige Aufnahme des Beschwer-
deführers wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anordne.
5.
5.1
5.1.1 Hinsichtlich der Behauptung des Beschwerdeführers, allein seine
durch den psychiatrischen Bericht vom 24. Januar 2019 ausgewiesene
D-1247/2019
Seite 13
psychische Erkrankung müsse in Anwendung des Referenzurteils
D-5800/2016 zwingend zur Anordnung einer vorläufigen Aufnahme führen,
ist festzuhalten, dass diese Behauptung klarerweise nicht zutrifft. Vielmehr
ist auch in solchen Fällen zu prüfen, ob ein Rückkehrender in Kabul über
ein hinreichendes soziales Beziehungsnetz verfügt, welches ihm eine Un-
terkunft und hinreichende Hilfe bei der Reintegration bietet (vgl. beispiels-
weise Urteil D-5872/2017 vom 5. Juni 2018).
5.1.2 Im Falle des Beschwerdeführers tritt der Umstand hinzu, dass er sich
(im Gegensatz zum soeben zitierten Urteil D-5872/2017) nicht mehr im or-
dentlichen Asyl(beschwerde)verfahren, sondern im ausserordentlichen
Verfahren befindet. Darüber hinaus ist Gegenstand des vorliegenden Ver-
fahrens nur die Frage des Wegweisungsvollzugs. Es ist somit lediglich zu
prüfen, ob aus wiedererwägungsrechtlicher Sicht relevante Sachumstände
vorliegen, die geeignet sind, zu einer vorläufigen Aufnahme des Beschwer-
deführers zu führen.
5.2
5.2.1 Wie dem psychiatrischen Gutachten vom 24. Januar 2019 zu entneh-
men ist, äussert der behandelnde Arzt beim Beschwerdeführer den Ver-
dacht des Vorliegens einer posttraumatischen Belastungsstörung. Im Wei-
teren hält er fest, bis anhin hätten weder die psychotherapeutische noch
die medikamentöse Behandlung eine nennenswerte Veränderung des Zu-
standsbildes beim Patienten ergeben. Zwar seien seine Beschwerden
hochauffällig, hätten aber soweit keinen Bezug zu seiner Biografie. Aktuell
vorgesehen seien vorläufig noch Sitzungen alle zwei bis drei Wochen wie
bisher, sofern diese auch zweckmässig seien. Empfehlenswert wäre zu-
dem eine erneute psychiatrische Abklärung an geeigneter Stelle, wo die
Landesprache des Beschwerdeführers gesprochen werde und wo Erfah-
rungen mit kulturellen Unterschieden bestünden. Hinsichtlich des Be-
schwerdebilds hält der Psychiater fest, typischerweise habe der Patient
nach Auflösung der akuten Gefahr Symptome einer posttraumatischen Be-
lastungsstörung mit Ängsten und Vermeidungsverhalten, massiven Schlaf-
störungen mit Albträumen und abruptem Erwachen sowie trauriger Stim-
mungslage entwickelt, mitausgelöst durch Schuldgefühle, da er seine Ge-
schwister im Herkunftsland nicht weiter unterstützen könne. Diese Symp-
tome würden durch den aktuell unsicheren Asylstatus deutlich verstärkt
und lösten Anspannungen aus, die der Patient bis vor kurzem durch Ritzen
zu lösen versucht habe.
D-1247/2019
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5.2.2 Selbst wenn dieses Zustandsbild tatsächlich eine posttraumatische
Belastungsstörung darstellen sollte, geht das Bundesverwaltungsgericht
mit der Vorinstanz einig, dass eine medizinische Behandlung psychischer
Erkrankungen auch in Kabul möglich ist. Zwar weist das öffentliche Ge-
sundheitssystem in Afghanistan beziehungsweise in Kabul bezüglich Ka-
pazität und Infrastruktur gewisse Mängel auf. Jedoch besteht in Kabul ge-
mäss der Auskunft der SFH-Länderanalyse zu „Afganistan: Psychiatrische
und psychotherapeutische Behandlung“ vom 5. April 2017 die Möglichkeit,
sich an zwei psychiatrischen Spitälern in Kabul psychiatrisch behandeln zu
lassen. Überdies ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer durch
eine sowohl in Form von Medikamenten als auch in Bargeld ausgerichtete
medizinische Rückkehrhilfe (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75
der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]) auch
tatsächlichen Zugang zu einer entsprechenden medizinischen Behandlung
in seiner Heimat erhält. Zudem geht aus dem psychiatrischen Bericht vom
19. Januar 2019 hervor, dass die Stimmungslage des Beschwerdeführers
zumindest teilweise auch auf Schuldgefühle, seine in der Heimat verblie-
benen Geschwister nicht unterstützen zu können, zurückgeht. Es erscheint
somit wahrscheinlich, dass eine Wiedervereinigung mit seinen Geschwis-
tern positive Auswirkungen auf seine Gesundheit haben wird. Falls seine
Therapie noch andauert, könnte der Beschwerdeführer sich zudem in Zu-
sammenarbeit mit seinem Therapeuten gezielt auf seine Rückkehr vorbe-
reiten. Insgesamt lassen die vorliegenden gesundheitlichen Beschwerden
des Beschwerdeführers nicht auf eine konkrete Gefährdung in Form einer
medizinischen Notlage nach dem Verständnis von Art. 83 Abs. 4 AIG
schliessen.
5.3 Hinsichtlich des Vorliegens weiterer begünstigender Faktoren, also ei-
nes tragfähigen Beziehungsnetzes, einer gesicherten Wohnsituation und
der Möglichkeit zur Sicherung des Existenzminimums, geht das Bundes-
verwaltungsgericht ebenfalls vom Vorliegen solcher aus: So lebte der Be-
schwerdeführer seit dem Jahr 2001 in Kabul, seit dem Tod beider Eltern
bei einem Onkel mütterlicherseits gemeinsam mit dessen Ehefrau sowie
seinen beiden Brüdern. Entgegen der Darstellung im zweiten Wiedererwä-
gungsgesuch deutet Einiges darauf hin, dass das Heim des Onkels auch
ein tragfähiges Beziehungsnetz darstellt. So lebte der Beschwerdeführer
bis zu seiner Ausreise insgesamt drei Jahre dort. Entgegen seiner Darstel-
lung in der Beschwerde drohte ihm sein Onkel nicht generell mit einer
Verstossung, sondern nur für den Fall, dass er trotz der Gefahrenlage wie-
der in den Militärdienst zurückkehre. Dies deshalb, weil sein Onkel nicht
D-1247/2019
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wollte, dass er sich im Militär einer erneuten Gefahr aussetzen würde, ob-
wohl der Beschwerdeführer hierdurch eine sichere Einnahmequelle verlor
(vgl. act. A17 S. 8 f. F69 und 71). Zudem versah der Onkel den Beschwer-
deführer vor seiner Ausreise nach Europa mit Geld (vgl. act. A17 S. 9 F74),
was annehmen lässt, dass er über gewisse finanzielle Ressourcen verfügt.
Im Weiteren deutet der Umstand, dass, nachdem der Beschwerdeführer
einmal zwei Tage verschwunden war, alle Verwandten zu seinem Onkel
gekommen seien und sich nach ihm (dem Beschwerdeführer) erkundigt
hätten (vgl. act. A17 S. 8 F69), darauf hin, dass sich weitere Verwandte des
Beschwerdeführers in Kabul aufhalten. Schliesslich hat der Beschwerde-
führer angegeben, er habe in Kabul als Tagelöhner, als I._______ und in
der Baubranche als J._______, K._______- und L._______ gearbeitet (vgl.
act. A17 S. 8 F67). Seine weitere Aussage, er habe später keinen Job mehr
gefunden (vgl. act. A17 S. 9 F75), erscheint deshalb zweifelhaft. Dies umso
mehr, als der Beschwerdeführer bereits in der Anhörung erklärte, der ältere
seiner beiden Brüder arbeite (vgl. act. A17 S. 10 F84), was ebenfalls darauf
hinweist, dass es in Kabul durchaus möglich ist, einer Erwerbstätigkeit
nachzugehen und sich damit ein eigenes Auskommen zu schaffen bezie-
hungsweise zum Lebensunterhalt der Familie beizutragen.
5.4 Bezüglich der Rüge in der Beschwerde, die Vorinstanz habe die
schlechte gesundheitliche Verfassung nicht im Zusammenhang mit der
Tragfähigkeit des Beziehungsnetzes nach Massgabe der Rechtsprechung
im Referenzurteil D-5800/2016 geprüft, womit sie die Begründungspflicht
verletzt habe und die angefochtene Verfügung zu kassieren sei, bleibt Fol-
gendes festzuhalten: Das Bundesverwaltungsgericht erachtet im vorlie-
genden Fall den Wegweisungsvollzug auch auf der Grundlage dieses Re-
ferenzurteils als zumutbar. Aus diesem Grunde kann die Frage einer allfäl-
ligen Verletzung der Begründungspflicht durch die Vorinstanz offen bleiben.
Es erübrigt sich, auf weitere Vorbringen in der Beschwerde einzugehen, da
diese am Ergebnis nichts zu ändern vermögen.
5.5 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass keine Aspekte wieder-
erwägungsrechtlicher Natur gegeben sind, die ein Zurückkommen auf die
Verfügung des SEM vom 13. Juni 2016 rechtfertigen könnten.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
D-1247/2019
Seite 16
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da sich die
Beschwerde indessen nicht als von vornherein aussichtslos erweist, ist das
in der Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung
gutzuheissen, und es sind dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen.
8.
Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde
sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit
dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut-
geheissen.
3.
Es werden keine Kosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Daniela Brüschweiler Philipp Reimann
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