Abtei lung IV
D-1248/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 . M ä r z 2 0 0 9
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiberin Simona Liechti.
S._______ M._______, Nigeria,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 13. Februar 2009 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1248/2009
Das Bundesverwaltungsgericht,
in Anwendung:
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flücht-
linge (Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30),
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschen-
rechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention,
EMRK, SR 0.101),
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 (BV, SR 101),
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31),
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungs-
gericht (VGG, SR 173.32),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht
(BGG, SR 173.110),
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerin-
nen und Ausländern (AuG, SR 142.20),
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2),
stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 6. Dezember 2008 ohne Einreichung
von Identitätsdokumenten in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass er am Empfangs- und Verfahrenszentrum Chiasso am 24.
Dezember 2008 einer Erstbefragung unterzogen und am 2. Februar
2009 nach Art. 29 Abs. 4 AsylG angehört wurde,
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dass er dabei unter anderem angab, er habe in Nigeria nach der Tren-
nung seiner Eltern in schlechten sozialen und finanziellen Verhältnis-
sen gelebt und sei von seinem Vater schlecht behandelt worden,
dass er sich deshalb entschlossen habe sein Zuhause zu verlassen
und zu Freunden nach Lagos zu reisen,
dass er nach einem Monat Aufenthalt in Lagos - via Niger - nach
Libyen gereist sei, wo er sich über ein Jahr aufgehalten habe,
dass er Libyen an Bord eines Schiffes verlassen habe und über Italien
am 6. Dezember 2008 illegal in die Schweiz eingereist sei,
dass der Beschwerdeführer trotz Aufforderung im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum Basel keine Identitätspapiere einreichte,
dass das BFM mit – am 18. Februar 2009 eröffnetem – Entscheid vom
13. Februar 2009 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, des-
sen Wegweisung anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar
und möglich erachtete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. Februar 2009 an das
Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde
erhob,
dass er dabei beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuhe-
ben, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl, eventuali-
ter die vorläufige Aufnahme zu gewähren,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht die unentgeltliche Rechtspflege
im Sinne von Art. 65 VwVG zu gewähren, sowie auf die Erhebung von
Verfahrenskosten zu verzichten sei,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 - 34 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
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dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
unter nachfolgendem Vorbehalt einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG
sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass auf das Begehren hinsichtlich Asylgewährung nicht einzutreten
ist, da diese Frage bei Nichteintretensentscheiden nach Art. 32 ff.
AsylG nicht Prüfungsgegenstand sein kann,
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art.
106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentsscheid nur summarisch
zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass indessen bei dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Nicht-
eintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG, auf
welchen sich die hier angefochtene Verfügung stützt, das BFM im
Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige Nichterfüllen
der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offen-
kundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen
hat (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), weshalb insoweit bei da-
gegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingseigenschaft Pro-
zessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 vom 11. Juli 2007 E. 2.1.),
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dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn
Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus ent-
schuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG),
auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die
Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG)
oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärun-
gen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegwei-
sungsvollzugeshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass der Beschwerdeführer, wie erwähnt, trotz Aufforderung im
Empfangs- und Verfahrenszentrum Chiasso bis zum heutigen Zeit-
punkt keine Identitätsdokumente eingereicht hat,
dass die Angaben des Beschwerdeführers zur Einreichung seiner
Identitätsdokumente realitätsfremd ausgefallen sind und der Be-
schwerdeführer bis zum jetzigen Zeitpunkt offensichtlich keine An-
strengungen unternommen hat, Identitätsdokumente nachzureichen,
dass hinsichtlich näherer Begründung zur Vermeidung von Wieder-
holungen auf die zu bestätigende Erwägung in der angefochtenen
Verfügung verwiesen werden kann,
dass daher keine entschuldbaren Gründe für das Versäumnis des
Beschwerdeführers, Identitätsdokumente einzureichen, vorliegen,
dass im Weiteren die Vorbringen des Beschwerdeführers offensichtlich
keine ernsthaften Nachteile im Sinne der Begriffsbestimmung von
Art. 3 AsylG darstellen und daher vom BFM zu Recht als asylrechtlich
nicht relevant erachtet wurden,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen auch in dieser Hinsicht auf
die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann,
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dass keine Anhaltspunkte für die Annahme zu erkennen sind, das
BFM habe, um zu seiner Erkenntnis zu gelangen, eine mehr als bloss
summarische materielle Prüfung vornehmen oder zusätzliche
sachliche oder rechtliche Abklärungen treffen müssen (vgl. hierzu
BVGE 2007/8 E. 5.6.6),
dass in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen ist, dass die
Tatsache des Nichteintretens auf das Asylgesuch des Beschwerde-
führers bedeutet, dass dessen Vorbringen derart offensichtlich unbe-
gründet sind, dass sich eine eingehende Prüfung im Rahmen eines
ordentlichen Asylverfahrens erübrigt, womit gleichzeitig das Vorliegen
einer Gefährdungslage des Asylsuchenden im Heimatstaat klarerweise
verneint wird,
dass in der Beschwerdeschrift lediglich die bereits im vorinstanzlichen
Verfahren geltend gemachten Vorbringen wiederholt werden und nicht
auf die Argumentation der Vorinstanz eingegangen wird,
dass das BFM zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32
Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht einge-
treten ist,
dass, falls sich ein Asylsuchender nicht im Besitz einer ausländer-
rechtlichen Aufenthaltsbewilligung befindet, die Anordnung einer Weg-
weisung die gesetzliche Regelfolge der Ablehnung eines Asylge-
suches ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG),
dass im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer über keine derartige
Bewilligung verfügt und auch keinen Anspruch auf eine solche geltend
machen kann, weshalb die von er Vorinstanz ausgesprochene
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht
und zu bestätigen ist,
dass das Bundesamt, ist der Vollzug nicht möglich, nicht zulässig oder
nicht zumutbar, das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt
(Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers unter dem
Aspekt von Art. 5 AsylG (sog. Rückschiebungsverbot; vgl. auch Art. 33
Ziff. 1 FK sowie Art. 25 Abs. 2 BV) zulässig ist, da er die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG (bzw. Art. 1 A Ziff. 2
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FK) offensichtlich nicht erfüllt und ihm in seinem Heimatstaat auch
keine ernsthafte Gefahr unmenschlicher Behandlung im Sinne von
Art. 3 EMRK droht,
dass der Vollzug der Wegweisung nach dem Gesagten im Sinne der zu
beachtenden völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
dass auch keine Anhaltspunkte dafür bestehen, der Beschwerdeführer
würde im Falle einer Rückkehr, als Folge der in Nigeria herrschenden
allgemeinen Sicherheitslage, einer konkreten Gefährdung ausgesetzt,
dass aufgrund der Akten nicht davon ausgegangen werden muss, der
Beschwerdeführer könne im Falle einer Wegweisung aus anderen
Gründen, insbesondere gesundheitlicher Natur, in eine existenz-
bedrohende Lage versetzt werden,
dass der Vollzug der Wegeweisung somit im Sinne von Art. 83 AuG als
zulässig, zumutbar und möglich zu erachten und der angefochtene
Wegweisungsvollzug daher zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung, da diese weder Bundesrecht
verletzt noch unangemessen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt
von der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt wurde (vgl. 106
AsylG), zu bestätigen und die Beschwerde daher als offensichtlich
unbegründet abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwer-
de nach dem Gesagten als aussichtslos erwies,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens in Anwendung von Art. 63
Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 2 und 3 VGKE die Verfahrenskosten von Fr.
600.-- dem Beschwerdeführer als unterliegende Partei aufzuerlegen
sind (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 16 Abs. 1 Bst. a
VGG i.V.m. Art. 2 und 3 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Diese sind innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden
Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen: Einzahlungsschein,
angefochten Verfügung im Original)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(in Kopie)
- den Migrationsdienst des Kantons Bern ad BE ELAR (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Bendicht Tellenbach Simona Liechti
Versand:
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