B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1248/2018
Ur t e i l vom 7 . M a i 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Mia Fuchs (Vorsitz),
Richter David R. Wenger, Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiber Raphael Merz.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Fabienne Zannol,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 26. Januar 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein minderjähriger Staatsangehöriger von Eritrea,
welcher eigenen Angaben zufolge aus dem Dorf B._______ nahe
C._______, Zoba D._______ stammt – ersuchte am 4. September 2016
um die Gewährung von Asyl in der Schweiz. Am 9. September 2016 wurde
er vom SEM zu seiner Person und zu seinem persönlichen Hintergrund, zu
seinem Reiseweg, zum Verbleib seiner Reise- und Identitätspapiere und
summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt. Da die Minderjährigkeit
des Beschwerdeführers vom Staatssekretariat nicht in Zweifel gezogen
wurde, wurde er der zuständigen kantonalen Behörde anlässlich der Kan-
tonszuweisung als unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender (UMA) ge-
meldet. Von der kantonalen Behörde wurde ihm in der Folge eine rechts-
kundige Person beigeordnet. Im Beisein dieser Rechtsvertreterin fand am
27. Juli 2017 die Anhörung zu den Gesuchsgründen statt. Bereits am
12. Januar 2017 hatte der Beschwerdeführer als Beweismittel Kopien von
Ausweisen seiner Eltern eingereicht.
Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen vor, er habe seine Heimat im September 2015 verlassen,
weil er eine Vorladung für den Militärdienst erhalten habe. Da sein Vater im
Militär ein Bein verloren habe, sei seine Mutter für den Unterhalt der Familie
auf seine Hilfe angewiesen gewesen. Weil er die Prüfungen für die Zulas-
sung zur neunten Klasse nicht bestanden habe, habe er die Schule nach
der achten Klasse abbrechen müssen. Nach dem Schulabbruch habe er
einige Zeit bei seiner Mutter auf einer Plantage gearbeitet. Mitte 2015 habe
seine Mutter in seiner Abwesenheit ein Aufgebot für den Militärdienst er-
halten. Nachdem er davon erfahren habe, habe er sich spontan entschlos-
sen, mit anderen Jugendlichen aus seinem Dorf umgehend Richtung Su-
dan zu fliehen. Zu den Umständen seiner Ausreise führte der Beschwerde-
führer aus, für die Ausreise habe er sich zusammen mit Freunden ent-
schlossen, ohne seine Mutter zu informieren. Er sei neun Tage zu Fuss
unterwegs gewesen, als er von E._______-Milizen aufgegriffen und nach
H._______ in einem Militärlager ins Gefängnis gebracht worden sei. Nach-
dem er befragt worden sei, habe man ihn nach F._______ in ein unterirdi-
sches Gefängnis transferiert. Dort sei er während drei Tagen verhört und
dabei auch geschlagen worden. Nach zwei Wochen sei ihm anschliessend
die Flucht gelungen. Nach weiteren drei Tagen Fussmarsch sei er im Su-
dan angelangt. Via Libyen und Italien sei er am 3. September 2016 in die
Schweiz gelangt.
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B.
Mit Verfügung vom 26. Januar 2018 (eröffnet am 29. Januar 2018) stellte
das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht und lehnte das Asylgesuch ab, verbunden mit der Anordnung der
Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig ordnete das Staatsekretariat
wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Auf-
nahme des Beschwerdeführers in der Schweiz an. Auf die Entscheidbe-
gründung wird – soweit wesentlich – nachfolgend eingegangen.
C.
Gegen diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer am 28. Februar 2018
– handelnd durch die rubrizierte Rechtsvertreterin – Beschwerde erhoben,
wobei er in seiner Eingabe die Aufhebung der Ziffern 1 bis 3 der vorinstanz-
lichen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Ge-
währung von Asyl sowie eventualiter die Anordnung einer vorläufigen Auf-
nahme in der Schweiz als Flüchtling beantragt. In prozessualer Hinsicht
ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Be-
freiung von der Kostenvorschusspflicht sowie um Beiordnung seiner
Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin. Auf die Beschwer-
debegründung wird – soweit wesentlich – nachfolgend eingegangen.
D.
Mit Schreiben vom 2. März 2018 wurde dem Beschwerdeführer der Ein-
gang seiner Beschwerde bestätigt.
E.
Am 5. März 2018 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung
des Zentrums G._______ nach.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Be-
handlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entschei-
det das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was vorlie-
gend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
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1.2 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 105 AslG
i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG) und seine Eingabe ist als frist-
und formgerecht zu erkennen (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AslG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzu-
treten ist.
1.3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung eines Schriftenwechsels verzichtet.
1.4 Die Kognition des Gerichts und die zulässigen Rügen richten sich im
Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG). Grundsätz-
lich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in
sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilde-
rungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der
inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemei-
nen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende
Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht
der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Be-
weismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie
wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des
Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nach-
schiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwir-
kung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner im Gegensatz zum
strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für
gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden
Person. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Ge-
richt von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für
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wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftma-
chung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen
zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche
und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdar-
stellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob
die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen,
überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustel-
len (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57
E. 2.3).
3.
3.1 Im Rahmen der angefochtenen Verfügung erklärte das SEM die vom
Beschwerdeführer vorgebrachten Schilderungen als nicht glaubhaft ge-
mäss Art. 7 AsylG. Aufgrund von Widersprüchen und wegen realitätsfrem-
den und nicht nachvollziehbaren Ausführungen seien seine Vorbringen als
unglaubhaft zu erkennen. Namentlich habe er unterschiedliche Zeitpunkte
und Umstände angegeben, wann er Kenntnis über die Militärvorladung er-
langt habe, und auf diesen Widerspruch angesprochen, habe er keine plau-
sible Erklärung dafür liefern können. Zudem sei es unplausibel, dass eine
Person im Alter von 15 Jahren bereits ein militärisches Aufgebot erhalte.
Es erscheine auch unrealistisch, dass er das Aufgebot zwar gesehen, aber
nicht gelesen habe, weil dieses weitreichende Konsequenzen für ihn ge-
habt hätte. Die geltend gemachte Flucht nach zwei Wochen in Gefangen-
schaft sei unrealistisch. Einerseits soll er während des Holzsammelns die
ganze Zeit von bewaffneten Soldaten bewacht worden und von Waffen um-
zingelt gewesen sein, andererseits habe er während der Verrichtung der
Notdurft entweichen können sollen, weil die Bewacher für einen kleinen
Moment weggeschaut haben wollen. Eine solche Darstellung der Ge-
schehnisse sei nicht nachvollziehbar und es könne ihm kein Glaube ge-
schenkt werden. Seine Vorbringen seien unglaubhaft und er erfülle somit
die Flüchtlingseigenschaft nicht; die Asylrelevanz müsse daher nicht ge-
prüft werden.
3.2 Im Rahmen seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer geltend,
dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und ihm Asyl zu gewähren sei.
Die Schilderung seiner Verfolgung sei – unter gebührender Berücksichti-
gung seiner Jugendlichkeit – ohne Weiteres als glaubwürdig zu qualifizie-
ren. In Bezug auf den Widerspruch im Zusammenhang mit dem Zeitpunkt
der Kenntnisnahme der Vorladung habe der Dolmetscher selber angege-
ben, dass er dies möglicherweise falsch verstanden habe. Auch wenn er
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mit 15 Jahren noch minderjährig und somit offiziell noch nicht im Rekrutie-
rungsalter gewesen sei, sei die Praxis der Zwangsrekrutierung von Minder-
jährigen in Eritrea keine Seltenheit. Minderjährige würden in der Regel bei
sogenannten „Giffa“ aufgegriffen und in den Militärdienst eingezogen. In
Bezug auf die Vorladung erscheine es auf den ersten Blick tatsächlich et-
was überraschend, dass er diese nicht gelesen habe. Dies sei jedoch an-
gesichts seines damaligen Alters und seiner unmittelbaren Gefühlsreaktion
auf diese Nachricht nachvollziehbar. Da er sich noch am gleichen Abend
zur Flucht entschieden habe, habe er dies auch nicht mehr nachholen kön-
nen. Bezüglich der Inhaftierung in F._______ sei zu bemerken, dass dieses
Ereignis für ihn nicht im Vordergrund gestanden habe und seine Ausfüh-
rungen hierzu entsprechend kürzer ausgefallen seien. Die zweiwöchige In-
haftierung in F._______ sei eine unschöne Episode auf seiner Flucht, aber
nicht der fluchtauslösende Grund gewesen. Er habe eine berechtigte
Furcht in den eritreischen National- respektive Militärdienst eingezogen zu
werden und habe sich der Rekrutierung entzogen, indem er aus Eritrea
illegal ausgereist sei. Er habe sich spätestens durch seine illegale Ausreise
seiner Dienstpflicht entzogen und gelte als Deserteur. Gestützt auf die gel-
tende Praxis zur Desertion und Refraktion im eritreischen Kontext (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3) sei er als Flüchtling anzuerkennen
und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er wegen subjektiver
Nachfluchtgründe als Flüchtling anzuerkennen.
4.
Die Vorinstanz erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers als un-
glaubhaft.
In Bezug auf die Kenntnisnahme der Militärvorladung und dem ihm dies-
bezüglich vorgeworfenen Widerspruch ist Folgendes festzuhalten: Der Be-
schwerdeführer gab während der Anhörung vom 27. Juli 2017 zunächst an,
seine Mutter habe ihm vom Aufgebot erzählt, als er abends nach der Arbeit
nach Hause gekommen sei (vgl. SEM-Akte A19, F49). Im späteren Verlauf
der Anhörung brachte er hingegen vor, dass er mittags nach Hause gekom-
men sei, seine Mutter habe ihm zunächst nichts davon gesagt. Sie habe
ihm etwas zu essen gegeben, er habe sich ein bisschen ausgeruht und erst
anschliessend habe seine Mutter ihm erklärt, dass das Aufgebot gekom-
men sei (vgl. SEM-Akte A19, F53). Auf diesen Widerspruch angesprochen
meinte der Beschwerdeführer, dass er dies so nicht gesagt habe und dass
die zweite Version stimme, wonach er mittags nach Hause gekommen sei
(vgl. SEM-Akte A19, F96). Eine Frage später gab die Dolmetscherin zu
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Protokoll, nicht zu wissen, ob sie dies falsch verstanden hatte (vgl. SEM-
Akte A19, F97). Auch die Hilfswerksvertreterin brachte auf dem Unterschrif-
tenblatt den Einwand an, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass ein
Übersetzungsfehler gemacht worden sei. Angesichts dieser Unklarheiten
bei der Übersetzung können dem Beschwerdeführer – anders als dies die
Vorinstanz beurteilt hat – die teilweise divergierenden Aussagen im Zusam-
menhang mit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme der militärischen Vorla-
dung nicht als Widerspruch vorgehalten werden.
Weiter stellt sich die Frage, ob die Schilderungen über die Umstände und
die Reaktion auf die militärische Vorladung glaubhaft sind. So habe der
Beschwerdeführer das Aufgebot zwar gesehen, aber dieses nicht gelesen.
Seine Mutter habe ihm alles gesagt und er sei sehr wütend und traurig
gewesen. Er habe die Vorladung nicht selber lesen wollen. Seine Mutter
habe ihm gesagt, dass ein Aufgebot gekommen sei und er zur Militäraus-
bildung einrücken müsse, mehr habe sie nicht gesagt und er habe auch
nicht danach gefragt. Er habe das Aufgebot im 7. Monat im Jahr 2015 er-
halten, sei sich aber dabei nicht sicher (vgl. SEM-Akte A19, F57ff.). Wenn
auch im Sinne einer ersten Reaktion es verständlich sein mag, dass der
Beschwerdeführer die Vorladung nicht zur Kenntnis nehmen wollte, er-
scheint es realitätsfremd, dass er diese überhaupt nicht gelesen haben will.
Es kommen daher grosse Zweifel auf, ob dem Beschwerdeführer tatsäch-
lich eine Vorladung zugestellt wurde.
Die Vorinstanz erachtete weiter die Schilderungen zur Flucht aus dem Ge-
fängnis während des Holzsammelns als unglaubhaft. Der Beschwerdefüh-
rer erklärte, dass er nach der Festnahme durch die E._______-Milizen und
der Überführung von H._______ nach F._______ während zwei Wochen
in einem unterirdischen Gefängnis festgehalten worden sei. Als er und
seine Mitinsassen hätten Holz sammeln müssen, sei er die ganze Zeit von
bewaffneten Soldaten bewacht worden, er sei von Waffen umzingelt gewe-
sen (vgl. SEM-Akte A19, F88). Auf Nachfrage, wie genau ihm die Flucht
gelungen sei, brachte er vor, er habe so getan, als ob er die Notdurft ver-
richten müsse, wobei er von einem Soldaten bewacht worden sei. Dieser
habe dann für einen Moment weggeschaut und diesen kleinen Moment
habe er genutzt, um wegzukommen (vgl. SEM-Akte A19, F89). Diese Aus-
führungen wirken zu Recht konstruiert. Insbesondere vor dem Hintergrund,
dass der Beschwerdeführer und seine Mitinsassen die ganze Zeit von be-
waffneten Soldaten bewacht worden und dabei regelrecht von Waffen um-
zingelt gewesen seien, erscheint es nicht als realistisch, dass ihnen hierbei
so einfach, wie geschildert, die Flucht gelungen sei.
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Die Schilderungen des Beschwerdeführers zur Inhaftierung fallen kurz und
oberflächlich aus und die Art und Weise der Flucht wirkt konstruiert. Seine
Vorbringen erscheinen zudem insgesamt als unsubstantiiert und nicht mit
Realkennzeichen versehen. Die Sachverhaltsdarstellung des Beschwerde-
führers erweist sich damit als unplausibel und überwiegend unglaubhaft.
Die Argumentation des SEM ist somit zu bestätigen.
5.
5.1 Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer wegen der geltend ge-
machten illegalen Ausreise aus Eritrea die Flüchtlingseigenschaft erfüllt,
und ob er in seiner Heimat mit ernsthaften Nachteilen aus einem asylrele-
vanten Motiv zu rechnen hat, weil er Eritrea ohne Bewilligung der heimatli-
chen Behörden, und damit im Sinne der eritreischen Gesetzgebung wider-
rechtlich, verlassen hat.
5.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er eventualiter wegen subjekti-
ver Nachfluchtgründe als Flüchtling anzuerkennen sei. Er habe seine ille-
gale Ausreise aus Eritrea glaubhaft geschildert. Zudem habe er glaubhaft
seine zweiwöchige Inhaftierung in F._______ dargelegt. Wegen der Inhaf-
tierung und der versuchten illegalen Ausreise sei er auf den Radar der erit-
reischen Behörden geraten und gelte als missliebige Person im Sinne der
neuen Rechtsprechung. Es bestehe ein erhebliches Bestrafungsrisiko ge-
stützt auf asylrelevante Motive, womit subjektive Nachfluchtgründe vorlä-
gen.
5.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – etwa durch ein illegales Verlassen
des Landes – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht
sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG gel-
tend. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigen-
schaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum
Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht
missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche
subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können,
als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs. 4
AsylG hält fest, dass Personen, die Gründe geltend machen, die wegen
ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden und weder Ausdruck noch
Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden
Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht als Flüchtlinge gelten können;
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diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber allerdings
durch den ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) relativiert (vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG).
5.4 In Bezug auf die geltend gemachte illegale Ausreise aus Eritrea ist fest-
zuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Eritrea-Pra-
xis aktualisiert hat. Im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Refe-
renzurteil publiziert) hat es unter Bezugnahme auf die konsultierten Quel-
len festgestellt, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise
per se zur Flüchtlingseigenschaft führe, nicht mehr aufrechterhalten wer-
den könne. Aus der im Urteil vorgenommenen Analyse ergebe sich, dass
zahlreiche Personen, welche illegal aus Eritrea ausgereist seien, relativ
problemlos in ihre Heimat hätten zurückkehren können. Daher sei nicht mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person
einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Ver-
folgung drohe. Eine geltend gemachte Furcht vor ernsthaften Nachteilen
im Sinne von Art. 3 AsylG erscheine allein aufgrund einer illegalen Ausreise
nicht mehr als objektiv begründet. Nicht asylrelevant sei auch die Möglich-
keit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen
werde, da es sich dabei nicht um eine Massnahme handle, die aus asyl-
rechtlich relevanten Motiven erfolge; ob eine drohende Einziehung in den
Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK
relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit beziehungsweise
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Ein erhebliches Risiko einer Be-
strafung bei einer Rückkehr gestützt auf asylrelevante Motive sei nur dann
anzunehmen, wenn neben der illegalen Ausreise weitere Faktoren zu be-
jahen seien, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritrei-
schen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen würden (vgl.
a.a.O. E. 5.1).
5.5 Eritreische Staatsangehörige werden grundsätzlich mit 18 Jahren mili-
tärdienstpflichtig. Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Ausreise
aus Eritrea mit dem von ihm angegebenen Alter von 15 Jahren noch nicht
im militärdienstpflichtigen Alter. Die blosse Möglichkeit einer künftigen Rek-
rutierung für den Nationaldienst ist jedoch – wie soeben ausgeführt – asyl-
rechtlich nicht relevant, zumal die Schilderungen zur Inhaftierung und zur
Flucht aus der Haft in F._______ nicht glaubhaft ausgefallen sind. Im Übri-
gen macht der Beschwerdeführer nicht geltend, in Kontakt mit Behörden
gewesen zu sein oder Probleme mit Behörden gehabt zu haben. Anknüp-
fungspunkte im Sinne des Referenzurteils D-7898/2015 vom 30. Januar
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Seite 10
2017, welche zu einem verschärften Profil des Beschwerdeführers und da-
mit zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr im Sinne von
Art. 3 AsylG führen könnten, liegen demnach nicht vor.
5.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM zu Recht die Flüchtlings-
eigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abge-
lehnt hat.
5.7 Vorliegend fehlen in der angefochtenen Verfügung im Übrigen Ausfüh-
rungen zur geltend gemachten illegalen Ausreise. Damit ist das SEM der
ihm obliegenden Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen.
Angesichts der dargelegten klaren Praxis zur illegalen Ausreise gemäss
Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 würde eine Kassation
der angefochtenen Verfügung und eine damit verbundene Rückweisung
der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz indessen einem nicht zu
rechtfertigenden prozessualen Leerlauf gleichkommen. Es ist deshalb von
einer Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz abzu-
sehen.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6.3 Der Beschwerdeführer wurde vom SEM wegen Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges vorläufig in der Schweiz aufgenommen. Ausfüh-
rungen zum Vollzug der Wegweisung erübrigen sich demnach.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist da-
her abzuweisen.
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Seite 11
8.
8.1 Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung. Zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung war nicht von
der Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren auszugehen. Die Bedürf-
tigkeit des Beschwerdeführers ist zudem mit der am 5. März 2018 einge-
reichten Fürsorgebestätigung vom 2. März 2018 belegt. Somit ist das Ge-
such gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzich-
ten (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
8.2 Gestützt auf Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG ist demzufolge antragsge-
mäss die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin ein-
zusetzen. Gemäss Praxis wird bei amtlicher Vertretung in der Regel von
einem Stundenansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– für Anwältinnen und An-
wälte und Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und
Vertreter ausgegangen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE) und nur der
notwendige Aufwand entschädigt (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Die Rechtsver-
treterin hat ihrer Beschwerde eine Honorarnote beigelegt. Der angegebene
Stundenansatz übersteigt den praxisgemässen Rahmen für die amtliche
Vertretung, weshalb er von Fr. 180.– auf Fr. 150.– zu kürzen ist. Der zeitli-
che Aufwand von insgesamt 8.75 Stunden erweist sich als übermässig und
ist entsprechend auf 5 Stunden zu kürzen. Der amtlichen Rechtsbeiständin
ist somit ein Honorar im Umfang von Fr. 810.– (inkl. Mehrwertsteuer und
Auslagen) zu entrichten. Entsprechend ist sie aufzufordern, dem Gericht
ihre Zahladresse mitzuteilen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Beiordnung einer
amtlichen Rechtsbeiständin in der Person der mandatierten Rechtsvertre-
terin werden gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Der amtlichen Rechtsbeiständin wird vom Bundesverwaltungsgericht ein
amtliches Honorar von Fr. 810.– ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Mia Fuchs Raphael Merz
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