Abtei lung IV
D-1249/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 5 . F e b r u a r 2 0 1 0
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richter François Badoud, Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
A._______,
geboren (...),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. LL.M.Tarig Hassan,
Advokatur Kanonengasse, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 26. Januar 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1249/2009
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer sein Heimat-
land am 20. Juni 2008 und gelangte am 8. Juli 2008 auf dem Luftweg
nach B._______, wo er am folgenden Tag am Flughafen ein
Asylgesuch stellte. Gleichentags verweigerte ihm die Vorinstanz die
Einreise in die Schweiz und wies ihm die Transitzone des Flughafens
als provisorischen Aufenthaltsort zu. Am 14. Juli 2008 zeigte die
vormalige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers dem Bundesamt
ihre Mandatsübernahme an. Am 17. Juli 2008 wurde der
Beschwerdeführer am Flughafen in B._______ im Beisein seiner
Rechtsvertretung durch das BFM befragt (Kurzbefragung) und zu
seinen Asylgründen angehört (Anhörung).
Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend, er sei syrischer Staatsangehöriger kurdischer
Ethnie und stamme aus dem Dorf C._______. Seit dem Jahre 1990 sei
er Mitglied der Kurdisch Demokratischen Partei Syriens (PDKS). Als
Mitglied eines Lokalausschusses sei er als Verbindungsglied zwischen
den Mitgliedern und der lokalen Parteileitung tätig gewesen. Nach dem
Aufstand von Qamishli im März 2004 hätten die Behörden nach ihm zu
suchen begonnen. Sie hätten ihm vorgeworfen, die jungen Leute
gegen das Regime aufgehetzt zu haben. Daher habe er sich während
zehn Monaten bei einer seiner Schwestern in Damaskus versteckt, bis
der syrische Staatspräsident ihm und den anderen gesuchten
Personen eine Amnestie gewährt habe. Anlässlich der Vorbereitungen
zu den Newroz-Feierlichkeiten im März 2008 seien drei Personen von
den Sicherheitsbehörden getötet worden, weswegen die Regierung
begonnen habe, ihn und andere Leute zu verfolgen, da sie befürchtet
habe, es komme zu einem Aufstand der Bevölkerung wie im Jahre
2004. Am 13. April 2008 habe ihn der politische Sicherheitsdienst auf
seinen Posten vorgeladen, wo er befragt und bedroht worden sei.
Nach etwa einer Stunde habe man ihn freigelassen, worauf er nach
Hause zurückgekehrt sei. Eine Woche später hätten Mitglieder des
Sicherheitsdienstes während seiner Abwesenheit das Haus, das er mit
seiner Familie bewohnt habe, durchsucht und dabei eine Zeitung der
PDKS gefunden. Daraufhin hätten sie seiner Mutter mitgeteilt, dass er
sich nach seiner Rückkehr in ihrem Büro zu melden habe. Nachdem er
am selben Abend nach Hause zurückgekehrt sei, habe ihn seine
Mutter über die Hausdurchsuchung durch den Sicherheitsdienst sowie
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seine Meldepflicht informiert, worauf er sich bei seinen Geschwistern
in Qamishli beziehungsweise Damaskus versteckt habe. Am 20. Juni
2008 habe er Syrien mit der Hilfe eines Schleppers Richtung Türkei
verlassen, von wo er am 30. Juni 2009 via eines ihm unbekannten
Drittlandes in die Schweiz geflogen sei.
B.
Mit Zwischenverfügung vom 21. Juli 2008 gestattete das Bundesamt
dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz zur Fortsetzung
des Asylverfahrens.
C.
Am gleichen Tag (Eingang BFM: 21. Juli 2008) gab der Beschwerde-
führer zwei arabischsprachige Dokumente (in Kopie) zu den Akten und
liess durch seine vormalige Rechtsvertretung dem BFM eine Mit-
gliedsbestätigung der PDKS per Fax zustellen.
D.
Mit Eingabe vom 9. September 2008 liess der Beschwerdeführer eine
bereits früher eingereichte Mitgliedsbestätigung der PDKS (in Kopie),
eine syrische Identitätskarte (im Original) sowie ein Diplom und eine
Bestätigung der Universität von Damaskus (im Original) zu den Akten
reichen.
E.
Mit Schreiben vom 15. September 2008 ersuchte das BFM die
Schweizerische Vertretung in Damaskus um nähere Abklärungen
bezüglich der Identität des Beschwerdeführers, den Umständen von
dessen Ausreise aus Syrien sowie einer allfälligen Gefährdung seiner
Person.
F.
In der Botschaftsantwort vom 12. November 2008 wurde dem BFM
bezüglich des Beschwerdeführers mitgeteilt, dass er keinen syrischen
Reisepass besitze, jedoch einen beantragen könne, und in Syrien
nicht gesucht werde.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 25. November 2008 wurde dem Be-
schwerdeführer Gelegenheit bis zum 5. Dezember 2008 eingeräumt,
eine Stellungnahme zur Botschaftsantwort einzureichen. Am 5.
Dezember 2008 reichte dieser eine solche bei der Vorinstanz ein. Da
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darin unter anderem geltend gemacht wurde, der Zwischenverfügung
vom 25. November 2008 habe fälschlicherweise die Botschaftsanfrage
sowie der Botschaftsbericht nicht beigelegen, wurde dem Be-
schwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 9. Dezember 2008 - unter
Beilage der Botschaftsanfrage und des Botschaftsberichts - erneut
Gelegenheit gegeben, sich diesbezüglich bis zum 19. Dezember 2008
vernehmen zu lassen. Der Beschwerdeführer verzichtete jedoch
darauf, erneut eine Stellungnahme einzureichen.
H.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 26. Januar 2009 - eröffnet am 29.
Januar 2009 - fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlings-
eigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Weg-
weisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Es begründete seinen
ablehnenden Entscheid im Wesentlichen damit, dass der Be-
schwerdeführer aufgrund der Amnestie durch den syrischen Staats-
präsidenten wegen seiner Teilnahme an Demonstrationen nach dem
Aufstand von Qamishli im März 2004 nichts mehr zu befürchten habe.
Gemäss eigenen Aussagen des Beschwerdeführers habe er sich im
Jahre 2006 einen Pass ausstellen lassen, was nicht möglich gewesen
wäre, hätte noch etwas gegen ihn vorgelegen. Ausserdem habe der
Beschwerdeführer bestätigt, dass er bis im Frühjahr 2008 keine
Probleme mit den syrischen Behörden gehabt habe.
Im Weiteren gebe der Beschwerdeführer an, er sei im April 2008 auf
den Posten des politischen Sicherheitsdienstes vorgeladen worden,
wobei man ihm vorgeworfen habe, Mitglied einer illegalen Partei zu
sein und andere Leute gegen das Regime aufgehetzt zu haben. Nach
einer Stunde sei er jedoch freigelassen worden. Eine Woche später
hätten die Behörden bei der Durchsuchung seines Hauses Partei-
unterlagen gefunden, weshalb er sich bis zu seiner Ausreise bei
seinen Geschwistern versteckt habe. Hierzu sei festzuhalten, dass die
syrischen Behörden energisch gegen regimekritische Aktivitäten vor-
gehen würden. Hätten die Behörden die Aktivitäten des Beschwerde-
führers als Handlungen gegen die Integrität des syrischen Staates
eingestuft, wäre der Sicherheitsdienst mit härteren Massnahmen
gegen ihn vorgegangen. Den überall in Syrien gegenwärtigen Geheim-
diensten wäre es zudem ein Leichtes gewesen, den Aufenthaltsort des
Beschwerdeführers aufzuspüren, zumal er sich bei seinen Geschwis-
tern aufgehalten habe. Aufgrund des Umstandes, dass sich der
Beschwerdeführer unbehelligt während zweier Monate bei nahen
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Verwandten habe aufhalten können, müsse die begründete Furcht vor
zukünftiger asylrelevanter Verfolgung durch die syrischen Behörden
verneint werden. Es erstaune daher nicht, dass gemäss den
Abklärungen der Schweizerischen Vertretung in Damaskus bei den
syrischen Behörden nichts gegen den Beschwerdeführer vorliege.
Deshalb sei davon auszugehen, dass er in seinem Heimatland nicht
gesucht werde, weshalb seine Vorbringen den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhalten würden.
Den Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers erachtete die Vor-
instanz zudem als zulässig, zumutbar und möglich.
I.
Mit Beschwerde vom 26. Februar 2009 (Poststempel) an das Bundes-
verwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer durch seinen neu
mandatierten Rechtsvertreter beantragen, die Verfügung der Vor-
instanz sei vollumfänglich aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigen-
schaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die
Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Vollzugs der
Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In
prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses ersucht.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass es im vor-
liegenden Fall zweifelhaft erscheine, ob das Prinzip der Waffengleich-
heit durch die Botschaftsabklärung und deren Würdigung gewahrt sei.
Nur öffentlich zugängliche Herkunftsländerinformationen könnten
durch alle Akteure unabhängig geprüft werden. Fehler in der Country
of Origin Information (COI) könnten wegen der Beschränkung des
Zugangs zur COI nicht erkannt werden. Den Ergebnissen der Bot-
schaftsabklärung sei zudem entgegenzuhalten, dass der Be-
schwerdeführer im Jahre 2008 vorgeladen, befragt, bedrängt und sein
Haus durchsucht worden sei. Dies sei durch den politischen Sicher-
heitsdienst, welcher keinen dieser Schritte durch einen offiziellen Akt
oder Dokument legitimiert habe, geschehen. Überdies sei bezüglich
des Aufenthalts des Beschwerdeführers in Damaskus vor dessen
Ausreise aus Syrien im Juni 2008 festzuhalten, dass seine Schwester
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in einem Slum in einem Aussenbezirk von Damaskus lebe, welcher
nicht von der Stadtverwaltung kontrolliert werde. Dort gebe es weder
Strassennamen noch Adressen. Zudem sei die Schwester des
Beschwerdeführers behördlich nicht erfasst, weshalb es denkbar sei,
dass er sich während der Vorbereitung seiner Flucht für zwei Monate
unbemerkt bei ihr habe aufhalten können.
Im Weiteren sei darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer
während seines Aufenthalts in der Schweiz politisch betätigt habe.
Schon vor der Flucht sei er Kadermitglied der PDKS gewesen und
habe an Protestaktionen der Organisation teilgenommen. Seit seiner
Ankunft in der Schweiz habe er sich verstärkt für die PDKS und deren
Ziele eingesetzt. Zudem habe er bereits kurz nach der Ankunft in der
Schweiz eine Bestätigung dieser Partei zu den Akten reichen können,
die von einem hohen Mitglied dieser Organisation unterschrieben sei,
was zeige, welch hohe Stellung der Beschwerdeführer in dieser Partei
innehabe. Auch aufgrund seiner Aktivitäten in der Schweiz bestehe für
den Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Syrien die Gefahr
ernsthafter Verfolgung, weshalb subjektive Nachfluchtgründe gegeben
seien. Auf die weitere Begründung der Beschwerde wird - soweit für
den Entscheid wesentlich - in den Erwägungen eingegangen.
Der Beschwerde lagen die bereits früher eingereichte Mitglieds-
bestätigung der PDKS (in Kopie, inklusive deutscher Übersetzung)
sowie eine Fürsorgebestätigung vom 12. Februar 2009 bei.
J.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters des Bundesver-
waltungsgerichts vom 4. März 2009 wurde dem Beschwerdeführer
mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz ab-
warten könne. Gleichzeitig wies der Instruktionsrichter die Gesuche
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Erlass des
Kostenvorschusses ab und verfügte, dass der Beschwerdeführer einen
Kostenvorschuss von Fr. 600.-- bis zum 19. März 2009 zu bezahlen
habe. Der einverlangte Kostenvorschuss ging am 19. März 2009 ein.
K.
In ihrer Vernehmlassung vom 27. März 2009 beantragte die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde, die dem Beschwerdeführer am 2.
April 2009 zur Kenntnisnahme ohne Replikrecht zugestellt wurde.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vor-
instanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet be-
treffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Der Beschwerde-
führer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist somit einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an-
erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu-
letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
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Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
4.
Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist - in Übereinstimmung
mit der Vorinstanz - festzustellen, dass die Vorbringen des Be-
schwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft
gemäss Art. 3 AsylG nicht standzuhalten vermögen, weshalb dies-
bezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die zu-
treffenden vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen ist (vgl. Ziffer 1;
Bst. H. vorstehend). Entgegen den Einwendungen des Beschwerde-
führers in der Beschwerde, wonach es denkbar sei, dass er sich trotz
Fahndung durch die Sicherheitsdienste unbemerkt bei seiner Schwes-
ter in Damaskus habe aufhalten können, ist davon auszugehen, dass
es für die effizient arbeitenden und gut organisierten sowie dotierten
syrischen Sicherheitsdienste ein Leichtes gewesen wäre, den
Beschwerdeführer dort aufzuspüren, hätten sie wirklich nach ihm
gesucht. Dies umso mehr, da aufgrund der Verhältnisse in Syrien -
entgegen der Behauptung in der Beschwerde - anzunehmen ist, die
Schwester des Beschwerdeführers sei behördlich registriert. Bezüglich
der in der eingereichten Mitgliedsbestätigung der PDKS enthaltenen
Aussage, wonach der Beschwerdeführer Syrien zwangsweise habe
verlassen müssen, ist festzuhalten, dass dieses Schreiben lediglich in
Kopie eingereicht wurde. Zudem können nach Erkenntnis des
Bundesverwaltungsgerichts solche Dokumente in Syrien leicht käuflich
erworben werden, weshalb diesem Schreiben auch deshalb kein
Beweiswert zukommt. Schliesslich ist hinsichtlich der in der Be-
schwerde beziehungsweise der Stellungnahme vom 5. Dezember 2008
geäusserten Zweifel an der Zuverlässigkeit der Botschaftsabklärung,
wonach es beispielsweise nicht ausgeschlossen werden könne, dass
der mit den Abklärungen betraute Vertrauensanwalt der Schweizer
Botschaft in Damaskus Verbindungen zu den syrischen Behörden
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unterhalte beziehungsweise seine Informationen auf Auskünfte
dubioser Drittpersonen stütze, festzuhalten, dass diese Einwände
spekulativ und wenig überzeugend sind, und keine Anhaltspunkte
bestehen, aufgrund derer sich generelle Zweifel an der Zuverlässigkeit
der Abklärungen der Schweizerischen Vertretung in Damaskus
ergeben könnten, weshalb vorliegend von der Richtigkeit der
Botschaftsabklärung auszugehen ist.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer machte in der Beschwerde im Weiteren
geltend, er habe sich während seines Aufenthalts in der Schweiz
politisch betätigt. Schon vor der Flucht sei er Kadermitglied der PDKS
gewesen und habe an Protestaktionen der Organisation teil-
genommen. Seit seiner Ankunft in der Schweiz habe er sich verstärkt
für die PDKS und deren Ziele eingesetzt. Aufgrund seiner Aktivitäten
in der Schweiz bestehe für ihn im Falle einer Rückkehr nach Syrien die
Gefahr ernsthafter Verfolgung, weshalb subjektive Nachfluchtgründe
gegeben seien.
5.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Aus-
reise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation
erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend
(vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch ge-
mäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob
sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Statt-
dessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe
nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig
aufgenommen (vgl. BVGE D-3357/2006 vom 9. Juli 2009 E. 7.1; Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 ff.; EMARK 2000
Nr. 16 E. 5a S. 141 f., mit weiteren Hinweisen). Die vom Gesetzgeber
bezweckte Bestimmung subjektiver Nachfluchtgründe als Asylaus-
schlussgrund verbietet auch ein Addieren solcher Gründe mit Flucht-
gründen vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, die
für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur
Asylgewährung ausreichen (vgl. EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f.,
mit weiteren Hinweisen; 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 ff.).
5.3 Der Beschwerdeführer hat es bis zum heutigen Zeitpunkt unter-
lassen, seine in der Beschwerde behauptete politische Tätigkeit in der
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Schweiz mit Beweismitteln zu untermauern, dies obgleich er in der
Rechtsmittelschrift die Einreichung solcher Beweismittel in Aussicht
gestellt hat und es ihm zumutbar sowie im Rahmen der ihm
obliegenden Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG möglich gewesen
wäre. Die behauptete exilpolitische Betätigung in der Schweiz entzieht
sich daher einer Prüfung durch das Gericht. Die eingereichte
Mitgliedsbestätigung der PDKS vermittelt dazu kein anderes Bild,
insbesondere da darin nicht geltend gemacht wird, der Beschwerde-
führer würde sich auch in der Schweiz politisch betätigen. Ebenso
wenig vermag der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer in seiner
Heimat politisch betätigt hat, zur Zuerkennung von subjektiven
Nachfluchtgründen zu führen, zumal er dort - wie in E. 4. dargelegt -
vor seiner Ausreise nicht in asylrelevanter Weise verfolgt worden ist.
Allein aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in der
Schweiz ein Asylgesuch gestellt hat, muss er bei einer Rückkehr nach
Syrien nicht eine behördlicher Verfolgung fürchten.
5.4 Somit ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Flücht-
lingseigenschaft auch unter dem Aspekt der subjektiven Nachflucht-
gründe nicht nachzuweisen oder glaubhaft zu machen vermag.
6.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die
weiteren Ausführungen in der Beschwerde und die übrigen ein-
gereichten Beweismittel im Einzelnen einzugehen, weil sie am Ergeb-
nis nichts ändern. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände
folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG
nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Das Bundesamt hat sein
Asylgesuch somit zu Recht abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
Seite 10
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8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Ver-
pflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat ent-
gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmensch-
licher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
8.3 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrecht-
lich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
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Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung
finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Syrien ist
demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall
einer Ausschaffung nach Syrien dort mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Ge-
fahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall
einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren
Hinweisen). Dies ist ihm nach den vorstehenden Erwägungen nicht
gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Syrien
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als un-
zulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg-
weisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Be-
stimmungen zulässig.
8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
8.5 In Bezug auf die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage
in Syrien kommt das Bundesverwaltungsgericht insgesamt zum
Schluss, dass in Syrien keine Kriegs- oder Bürgerkriegssituation und
auch keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und ein Vollzug der
Wegweisung grundsätzlich nicht unzumutbar erscheint.
Vorliegend sind den Akten auch keine Anhaltspunkte für individuelle
Unzumutbarkeitsindizien zu entnehmen. Der Beschwerdeführer hält
sich erst seit etwas mehr als eineinhalb Jahren ausserhalb seines
Heimatlandes auf, weshalb nicht anzunehmen ist, dass er bei einer
Rückkehr mit Schwierigkeiten konfrontiert werden könnte. Der - soweit
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den Akten zu entnehmen ist - gesunde Beschwerdeführer hat bis zu
seiner Ausreise im Juni 2008 immer in Syrien gelebt, wo er die Schule
besucht, studiert und insbesondere gearbeitet hat. Da der Be-
schwerdeführer über einen Universitätsabschluss sowie über Berufs-
erfahrung als Verkäufer verfügt, ist davon auszugehen, er könne sich
in seiner Heimat auch in wirtschaftlicher Hinsicht wieder integrieren.
Gemäss seinen Angaben leben seine Mutter und seine Geschwister
nach wie vor in Syrien. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland über ein soziales
Beziehungsnetz verfügt, welches ihm eine Reintegration erleichtern
kann. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen
die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, genügen
nicht, um eine Gefahr im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen
(vgl. die von der ARK begründete und weiterhin zutreffende Praxis in
EMARK 1996 Nr. 2 S. 12 f. und EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1, S. 215).
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit auch als
zumutbar zu bezeichnen.
8.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes-
halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.
Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Weg-
weisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Vollzug zu Recht als
zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt
eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1-4 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf ins-
gesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
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Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 19.
März 2009 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu ver-
rechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor-
schuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; über
eine allfällige Rückgabe der bei der Vorinstanz eingereichten
Dokumente befindet das BFM auf entsprechende Anfrage)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (...)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
Versand:
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