B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1249/2018
law/gnb
Ur t e i l vom 11 . J u l i 2 0 1 8
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richterin Contessina Theis,
Gerichtsschreiberin Barbara Gysel Nüesch.
Parteien
A._______, geboren am (…),
seine Ehefrau
B._______, geboren am (…),
und ihre Kinder
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
F._______, geboren am (…),
Syrien,
alle vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl; Verfügung des SEM vom 30. Januar 2018.
D-1249/2018
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführenden verliessen – ohne ihren Sohn C._______ –
gemäss eigenen Angaben ihr Heimatland ungefähr im (…) 2015. Über die
Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien, Ungarn und Öster-
reich seien sie am 14. Oktober 2015 in die Schweiz gelangt, wo sie glei-
chentags um Asyl nachsuchten. Am 29. Oktober 2015 wurden die beiden
erstrubrizierten Beschwerdeführenden (nachfolgend: Beschwerdeführer
und Beschwerdeführerin) zu ihrer Person, zum Reiseweg sowie summa-
risch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Am
5. September 2016 fand die einlässliche Anhörung zu ihren Asylgründen
statt.
A.b Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei syrischer Staatsangehö-
riger kurdischer Ethnie und sei in G._______, Provinz H._______, geboren
und aufgewachsen. Die Schule habe er mit der Matura abgeschlossen. Im
Jahre (…) habe er geheiratet und habe mit seiner Ehefrau vier Kinder. Zehn
Jahre lang habe er in I._______ bei J._______ gelebt. Im Jahre 2011 sei
er mit der Familie nach K._______ und im Jahre 2013 nach G._______
gezogen, wo sie bis zur Ausreise geblieben seien. Gearbeitet habe er als
(…) und (…).
Im Jahr 2013 sei er an einer Kontrollstelle in J._______ während mehreren
Stunden festgehalten worden. Bei der Kontrolle seines Mobiltelefons hät-
ten die Behörden die Namen und Telefonnummern der Brüder seiner Ehe-
frau, die bei der Freien Syrischen Armee (nachfolgend: FSA) seien, gefun-
den. Da er in einer (…)firma für die Familie von L._______ gearbeitet habe,
ihrerseits Geschäftspartner von (…), sei er wieder freigelassen worden.
Weil ein Bruder seiner Ehefrau ein oder zwei Monate zuvor verhaftet wor-
den sei, einer ihrer Cousins ebenfalls verhaftet worden und ein anderer
Cousin getötet worden sei, habe er Angst um seine Familie bekommen.
Seine Ehefrau stamme aus der Provinz M._______ und alle dortigen Be-
wohner seien bedroht und verfolgt. Am darauffolgenden Tag sei er mit sei-
ner Familie in sein Dorf in der Gegend von N._______ gezogen. Als er mit
seiner Familie zwei Jahre später die Familie seiner Ehefrau in J._______
habe besuchen wollen, seien sie am Flughafen von N._______ von einem
Oberstleutnant der syrischen Regierung festgehalten worden mit der Be-
gründung, seine Ehefrau stamme aus M._______ und ihre Brüder seien
bei der FSA, weshalb sie gesucht würden. Sie seien nur mit der Hilfe eines
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Verwandten, der mit dem Oberstleutnant verhandelt habe, und gegen Zah-
lung von Schmiergeldern in der Höhe von SYP (…) freigelassen worden.
Am nächsten Tag sei er mit seiner Familie in Richtung Türkei aufgebro-
chen.
A.c Die Beschwerdeführerin brachte vor, sie sei syrische Staatsangehörige
arabischer Ethnie und stamme aus O._______, Provinz M._______. Sie
sei ein oder zwei Jahre zur Schule gegangen und sei in Syrien Hausfrau
gewesen. Sie habe mit ihrem Ehemann und den Kindern zuerst in
I._______ gelebt. Anschliessend seien sie in ein Haus in K._______ gezo-
gen, wo sie ein Jahr gelebt hätten. Nachdem das Haus bombardiert worden
sei, seien sie für etwa drei Monate nach I._______ zurückgekehrt. Ihr Ehe-
mann habe weiter in K._______ gearbeitet und habe die Familie einmal in
der Woche in I._______ besucht. Einmal sei ihr Ehemann auf dem Weg
nach I._______ bei einer Kontrollstelle für vier Stunden festgehalten wor-
den, wobei ihm das Mobiltelefon weggenommen worden sei. Wegen der
vielen Kontrollstellen, Verhaftungen, Explosionen, Bombardierungen und
des Mangels an Arbeit hätten sie beschlossen, in die Heimat des Eheman-
nes zu ziehen. Sie habe dort jedoch ihre Familie vermisst und diese besu-
chen wollen. Am Flughafen von N._______ seien sie von zivilen Mitarbei-
tern der kurdischen Flughafenpolizei festgehalten worden. Es sei ihnen
vorgeworfen worden, dass ihre Brüder bei der FSA seien, weshalb sie ge-
sucht würden. Nachdem sie Schmiergeld an die Flughafenpolizei bezahlt
hätten, seien sie freigelassen worden und seien am darauffolgenden Tag
aufgebrochen, um Syrien illegal zu verlassen.
A.d Die Beschwerdeführenden reichten als Beweismittel ihre syrischen
Identitätskarten, das syrische Familienbüchlein und den syrischen Reise-
pass des Sohnes C._______ ein.
B.
Mit Verfügung des SEM vom 26. November 2015 wurde das zuvor einge-
leitete Dublin-Verfahren beendet und das nationale Asyl- und Wegwei-
sungsverfahren aufgenommen.
C.
Am 5. März 2016 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Familienzu-
sammenführung mit dem Sohn C._______ und seinen Schwestern, welche
die Flucht über die syrische Grenze nicht geschafft hatten. Das SEM ver-
wies ihn mit Schreiben vom 3. Mai 2016 aufgrund des hängigen Verfahrens
auf die Möglichkeit der Beantragung eines humanitären Visums. In der
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Folge ersuchte der Beschwerdeführer das SEM mit vom 11. November
2016 datierendem Schreiben [Poststempel: 22. Dezember 2016] um Be-
schleunigung seines Asylverfahrens, da er möglichst bald Mitglieder seiner
Kernfamilie, von denen er durch die Flucht getrennt worden sei, in die
Schweiz nachzuziehen wünsche. Das SEM teilte ihm am 25. Januar 2017
mit, dass dem Wunsch nach vorgezogener Erledigung aktuell nicht ent-
sprochen werden könne, über das Asylgesuch jedoch nach interner Priori-
tätenordnung so schnell wie möglich entschieden werde.
D.
Nachdem dem Sohn C._______ durch die Schweizer Botschaft in Beirut
aus humanitären Gründen ein Visum C für die Schweiz erteilt worden war,
reiste dieser am 4. Oktober 2017 auf dem Luftweg in die Schweiz ein.
E.
Mit Verfügung vom 30. Januar 2018 – eröffnet am 2. Februar 2018 – stellte
das SEM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfüllen, lehnte ihre Asylgesuche ab und verfügte die Wegwei-
sung aus der Schweiz. Deren Vollzug schob es hingegen infolge Unzumut-
barkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
F.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 27. Februar 2018 (Poststempel:
28. Februar 2018) erhoben die Beschwerdeführenden frist- und formge-
recht beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Be-
schwerde. Darin wurde beantragt, es sei der angefochtene Entscheid auf-
zuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden an-
zuerkennen und ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren. In prozessualer
Hinsicht wurde beantragt, es sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung
zu gewähren. Gleichzeitig ersuchten sie um Ansetzung einer Nachfrist zur
Einreichung eines (syrischen) Strafregisterauszuges und zur diesbezügli-
chen Vervollständigung der Beschwerde.
G.
Am 6. März 2018 reichten die Beschwerdeführenden eine Fürsorgebestä-
tigung vom 1. März 2018 nach.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 9. März 2018 räumte der Instruktionsrichter
den Beschwerdeführenden Gelegenheit ein, bis zum 26. März 2018 einen
Strafregisterauszug und eine Beschwerdeergänzung einzureichen, und
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hielt fest, über die weiteren Anträge werde zu einem späteren Zeitpunkt
entschieden.
I.
Mit Eingabe vom 20. März 2018 reichten die Beschwerdeführenden Kopien
ihrer Strafregisterauszüge inklusive deutscher Übersetzung ein. Gleichzei-
tig ersuchten Sie um eine Fristerstreckung von sechs Wochen für die Ein-
reichung der Originale.
J.
In der Folge reichten die Beschwerdeführenden mit Schreiben vom
28. März 2018 die Strafregisterauszüge im Original nach. Dazu wurde aus-
geführt, die Verwandten des Beschwerdeführers hätten die Originale über
dessen Neffen zustellen können. Der Neffe habe die Dokumente per DHL
über den kürzlich von den Behörden wieder eröffneten Flughafen Erbil im
Irak versenden können.
K.
Mit Verfügung vom 20. April 2018 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und verzichtete auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurde der Vorinstanz
Gelegenheit zur Vernehmlassung eingeräumt.
L.
Das SEM liess sich mit Eingabe vom 2. Mai 2018 zur Beschwerde verneh-
men.
M.
Am 4. Mai 2018 wurde den Beschwerdeführenden die Vernehmlassung
des SEM vom 2. Mai 2018 zur Kenntnis gebracht.
N.
Die Beschwerdeführenden replizierten mittels Eingabe vom 22. Mai 2018.
O.
In der Folge liess das Bundesverwaltungsgericht die beiden eingereichten
Strafregisterauszüge aufgrund von erkennbaren Übersetzungsfehlern bei
einigen Zahlen von Amtes wegen übersetzen. Es zeigte sich, dass der we-
sentliche Inhalt der ursprünglichen Übersetzung nicht zu beanstanden ist.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde
ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
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Seite 7
4.
4.1 Das SEM führte in seiner Verfügung aus, die Beschwerdeführerin habe
bei der BzP angegeben, Syrien wegen des Krieges verlassen zu haben.
Bei der Anhörung habe sie hingegen zu Protokoll gegeben, dass ihre zwei
Brüder bei der FSA seien und ein weiterer Bruder, der nicht bei der FSA
sei, seit 2013 in Haft sei. Wegen ihrer Brüder bei der FSA seien sie und ihr
Ehemann gesucht und am Flughafen von N._______ von der kurdischen
Flughafenpolizei festgehalten worden. Bei der BzP habe sie dieses Vor-
bringen mit keinem Wort erwähnt, sondern die Frage, ob sie mit den Be-
hörden oder irgendwelchen anderen Organisationen Probleme gehabt
habe, explizit verneint. Sie habe nicht plausibel zu erklären vermocht, wes-
halb sie diese Vorbringen ohne zwingenden Grund erst in der Anhörung
geltend gemacht habe. Es wäre zu erwarten gewesen, dass sie einen der-
art wichtigen Vorfall, der in direktem Zusammenhang mit der Flucht aus
Syrien gestanden habe, im Rahmen der BzP spontan als Fluchtgrund auf-
geführt hätte. Der Beschwerdeführer habe zwar anlässlich der BzP neben
dem Krieg auch seine Angst vor seiner und der Verhaftung seiner Ehefrau
erwähnt, habe jedoch geltend gemacht, diese Furcht sei genereller Natur
und die Frage verneint, ob er mit den Behörden oder irgendwelchen ande-
ren Organisationen konkrete Probleme gehabt habe. In der Anhörung habe
er dann den Vorfall am Flughafen von N._______ ergänzt und ausserdem
erwähnt, dass er bereits im Jahr 2013 an einer Kontrollstelle der syrischen
Behörden in J._______ mehrere Stunden festgehalten worden sei, weil er
auf seinem Handy Fotos (recte: Namen und Nummern; vgl. Akten SEM
A19/11 S. 3 A10) der beiden erwähnten Schwäger gehabt habe. Hätten
diese Vorfälle tatsächlich stattgefunden, so müsse erwartet werden, dass
die Beschwerdeführenden diese Ereignisse anlässlich der BzP erwähnt
hätten, zumal der Vorfall am Flughafen das ausschlaggebende Ereignis für
die überstürzte Flucht aus der Heimat gewesen sei. Die nachgeschobenen
Aussagen würden bereits erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt dieses
Vorbringens wecken.
Des Weiteren hätten die Beschwerdeführenden zur Verhaftung am Flug-
hafen von N._______ auch widersprüchliche Angaben gemacht. Der Be-
schwerdeführer habe zu Protokoll gegeben, von Personen der syrischen
Regierung festgenommen worden zu sein, während die Beschwerdeführe-
rin in diesem Zusammenhang die kurdischen Sicherheitskräfte erwähnt
habe. Bei der Rückübersetzung habe diese ergänzt, dass in N._______ ein
Durcheinander geherrscht habe, womit sie sinngemäss geltend gemacht
habe, nicht sicher zu sein, von wem sie festgehalten worden seien. Der
Beschwerdeführer habe auf Vorhalt zu diesen widersprüchlichen Aussagen
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gemeint, dass es zivile Sicherheitsbeamte gewesen seien, seine Frau in
dieser Region fremd sei und somit die Personen nicht zuordnen könne.
Wäre der in den Anhörungen erwähnte Vorfall tatsächlich passiert, so
müsse erwartet werden, dass sich die Beschwerdeführenden genauere
Überlegungen zu den Tätern gemacht hätten und somit präzise angeben
könnten, von welcher Behörde sie festgehalten worden seien, zumal die
Furcht vor diesen Behördenmitarbeitern ausschlaggebend für ihre Flucht
aus Syrien gewesen sei. Diese Vorbringen würden folglich den Anforderun-
gen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten.
Sodann lasse sich aus dem alleinigen Umstand, dass zwei Brüder der Be-
schwerdeführerin der FSA angehören würden, noch keine begründete
Furcht vor zukünftigen asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen durch den
syrischen Staat oder die kurdischen Behörden ableiten. Die Beschwerde-
führerin habe, abgesehen vom genannten Vorfall, der nicht geglaubt wer-
den könne, keine konkreten Probleme mit den syrischen oder kurdischen
Behörden geltend gemacht.
Schliesslich seien die vorgebrachten Nachteile (Bürgerkrieg, schlechte Si-
cherheitslage, Bedrohung aller Bewohner von M._______) in der Bürger-
kriegssituation und den daraus folgenden allgemeinen Lebensbedingun-
gen in Syrien begründet, welche grosse Teile der Bevölkerung in ähnlicher
Weise treffen würden. Es handle sich bei diesen Vorbringen nicht um Nach-
teile, die im Sinne von Art. 3 AsylG Asylrelevanz entfalten würden. Überdies
hätten die Beschwerdeführenden zu Protokoll gegeben, keine Probleme
mit den syrischen Behörden, irgendwelchen Gruppierungen oder Drittper-
sonen gehabt zu haben.
4.2 In der Beschwerde wird vorgebracht, die Beschwerdeführerin habe
während der BzP nur ansatzweise erzählen können, was ihrer Familie in
Syrien widerfahren sei. Ausserdem sei sie emotional stark belastet gewe-
sen, da ihre Hauptsorge ihrem Sohn gegolten habe, der auf der gemeinsa-
men Flucht in Syrien zurückgeblieben sei. Sie habe auch in der Anhörung
zu Protokoll gegeben, der Befrager in der BzP habe ihr keine Möglichkeit
geboten, frei von ihren Erlebnissen zu sprechen. Der Einschätzung der
Vorinstanz, der Vorfall könne nicht geglaubt werden und es seien keine
konkreten Probleme mit den Behörden geltend gemacht worden, könne
nicht gefolgt werden, zumal es sich hierbei um eine Unterstellung handle,
die jeglicher Grundlage entbehre. Die aufmerksame Lektüre der Protokolle
zeige, dass die Aussagen der Beschwerdeführenden in sich stimmig und
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keineswegs zu wenig präzis oder detailliert seien. Auch würden die Be-
schwerdeführenden ihre Unwissenheit in gewissen Punkten plausibel er-
klären, wobei ihre Aussagen übereinstimmen würden. Die Aussagen des
Beschwerdeführers zur Zusammenarbeit zwischen syrischen und kurdi-
schen Behörden in der Region N._______ sowie zur Zugehörigkeit der Be-
amten am Flughafen zu den syrischen Behörden würden durch einen Be-
richt der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) gestützt. Die Einschät-
zung der Vorinstanz, die Beschwerdeführenden hätten nicht gewusst, zu
welcher Behörde die Beamten am Flughafen gehört hätten, sei falsch. Ei-
nerseits habe es sich bei den betreffenden Personen am Flughafen um zivil
gekleidete Beamte gehandelt. Andererseits sei es für das Vorbringen der
Beschwerdeführenden angesichts der Tatsache, dass das syrische Re-
gime und die kurdischen Behörden in der Region N._______ zusammen-
arbeiten würden, nicht entscheidend, zu welchen Behörden die Personen
gehörten, welche sie [die Beschwerdeführenden] am Flughafen festgehal-
ten und befragt hätten. Der Beschwerdeführer habe überdies die Unsicher-
heit seiner Ehefrau bezüglich der Zuordnung der Flughafenbehörden äus-
serst plausibel erklären können. Es sei nicht begreiflich, wie die Vorinstanz
zur Einschätzung gekommen sei, die Aussagen der Beschwerdeführenden
würden sich widersprechen. Die Beschwerdeführerin stamme nicht aus
N._______ und habe ihre Unsicherheit bezüglich der Behördenzugehörig-
keit der Beamten am Flughafen sowie ihre Unwissenheit bezüglich der
Machtverhältnisse in der Region wahrheitsgemäss zu Protokoll gegeben.
Darüber hinaus würden ihre diesbezüglichen Aussagen von denjenigen
des Beschwerdeführers gestützt.
Die Zugehörigkeit zweier Brüder der Beschwerdeführerin zur FSA habe
schwerwiegende Konsequenzen für die Beschwerdeführenden. Sie wür-
den aufgrund objektiver Umstände in nachvollziehbarer Weise subjektiv
befürchten, im Falle einer Rückkehr in ihr Heimatland von den syrischen
Behörden verfolgt zu werden, und verweisen dazu auf Berichte der Schwei-
zerischen Flüchtlingshilfe (SFH) und des UNHCR. Seit dem Ausbruch des
Bürgerkrieges habe die Strategie der Reflexverfolgung zusätzlich an Be-
deutung gewonnen. Die Beschwerdeführenden hätten somit zum heutigen
Zeitpunkt eine objektiv nachvollziehbare subjektiv begründete Furcht vor
ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG.
4.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM an den bisherigen Erwägun-
gen vollumfänglich fest und führte ergänzend aus, Dokumente wie Strafre-
gisterauszüge seien in Syrien grundsätzlich leicht fälschbar oder könnten
käuflich erworben werden, weshalb den eingereichten Dokumenten kein
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Beweiswert zukomme. Zudem sei anzumerken, dass die Verurteilung der
Beschwerdeführenden gemäss der vorliegenden Übersetzung am (…)
2015 erfolgt sei, demnach ungefähr (…) Monate vor der von den Be-
schwerdeführenden geltend gemachten Ausreise im (…) 2015. Es bestehe
vorliegend kein Anlass, den Standpunkt des SEM, die geltend gemachte
Reflexverfolgung sei unglaubhaft, zu ändern.
4.4 In der Replik wird dem entgegengehalten, die Beschwerdeführenden
hätten sich nach dem Einreichen der Kopien ihrer Strafregisterauszüge
sehr darum bemüht, die Originale zu erhalten und mit einer entsprechen-
den Übersetzung einreichen zu können. Dass es sich um Fälschungen
handeln solle, sei eine blosse Behauptung der Vorinstanz, die jeglicher
Grundlage entbehre. Es sei unverständlich, weshalb das SEM darauf be-
harre, Beweismittel im Original zu erhalten, um diese dann regelmässig
unter den Generalverdacht der Fälschung zu stellen. Sodann beziehe sich
das SEM trotz abgesprochenem Beweiswert auf den Wortlaut der Strafre-
gisterauszüge und weise darauf hin, dass die Verurteilung bereits im (…)
2015 und damit (…) Monate vor deren Ausreise im (…) 2015 erfolgt sei.
Dies sei richtig. Aufgrund der Zugehörigkeit zweier Brüder der Beschwer-
deführerin zur FSA sowie aufgrund deren Beherbergung seien die Be-
schwerdeführenden am (…) 2015 zu einer Geld- und Haftstrafe verurteilt
worden. Daraufhin seien sie in das von der Provinz H._______ weit ent-
fernte G._______ gezogen, um dem Zugriff der syrischen Behörden zu ent-
kommen. So hätten sie beide in der BzP G._______ als letzte offizielle Ad-
resse angegeben. Es sei bekannt, dass die syrischen Behörden die Tau-
senden von BürgerInnen, gegen die ein Haftbefehl ausgestellt worden sei,
nicht einzeln suche, sondern die entsprechenden Informationen an die
Checkpoints im ganzen Land verteile. Schliesslich sei erneut anzuführen,
dass die Beschwerdeführerin in der BzP daran gehindert worden sei, frei
von sich aus zu erzählen, und darauf hingewiesen worden sei, nur auf die
Fragen des Befragers zu antworten.
5.
5.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Ge-
gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des
Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der
Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf
eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung
für die Glaubhaftmachung einer Verfolgung ist eine die eigenen Erlebnisse
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Seite 11
betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und kon-
krete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe
Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet
durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Überein-
stimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbeson-
dere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgescho-
benen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um
eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des
wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Anga-
ben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuch-
steller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die po-
sitiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es dem-
nach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in
Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Um-
stände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl.
BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
5.2 Die Vorinstanz hat die Vorbringen der Beschwerdeführenden zur Re-
flexverfolgung in der angefochtenen Verfügung mit ausführlicher und über-
zeugender Begründung als unglaubhaft qualifiziert. Diesbezüglich kann
vorab auf die zutreffende Argumentation in der angefochtenen Verfügung
verwiesen werden. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene und die zu
deren Stützung eingereichten Dokumente sind nicht geeignet, zu einer an-
deren Beurteilung zu gelangen.
5.3 Die Beschwerdeführenden machten erst anlässlich der Anhörung als
Hauptausreisegrund geltend, wegen zweier Brüder der Beschwerdeführe-
rin, welche sich der FSA angeschlossen hätten, einer Reflexverfolgung
ausgesetzt zu sein. Sie seien, als sie im Jahr 2015 von N._______ nach
J._______ hätten fliegen wollen, am Flughafen festgehalten und erst nach
einer hohen Schmiergeldzahlung freigelassen worden. Bereits im Jahr
2013 sei der Beschwerdeführer mehrere Stunden an einer Kontrollstelle in
J._______ festgehalten worden. In der BzP gaben beide Beschwerdefüh-
renden dagegen an, sie hätten Syrien wegen des dort herrschenden Krie-
ges verlassen. Der Beschwerdeführer führte zusätzlich an, sie hätten Angst
gehabt, dass die Behörden seine Frau eines Tages verhaften könnten,
ohne diese Befürchtung jedoch zu konkretisieren: „Ich hatte allgemein
Angst, dass meine Frau verhaftet wird. Ich hatte auch Angst, dass ich ver-
haftet werde. Das ist generell. […]“ (vgl. Akten SEM A3/12 Ziff. 7.01). Die
Frage, ob sie mit den Behörden oder Privatpersonen im Heimatstaat Prob-
leme gehabt hätten, verneinten beide ausdrücklich (vgl. Akten SEM A3/12
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Seite 12
Ziff. 7.01; A4/11 Ziff. 7.01). Auch machten sie von der Möglichkeit, noch
nicht genannte Gründe vorzubringen, welche gegen eine allfällige Rück-
kehr in den Heimatstaat sprechen könnten, nicht Gebrauch (vgl. Akten
SEM A3/12 Ziff. 7.03; A4/11 Ziff. 7.03). Der Einwand, die Beschwerdefüh-
rerin habe nur ansatzweise erzählen können, was der Familie in Syrien
widerfahren sei respektive der Befrager habe ihr keine Möglichkeit gebo-
ten, frei von ihren Erlebnissen zu sprechen, findet deshalb im Protokoll der
BzP keine Bestätigung. Auch das Vorbringen, die Beschwerdeführerin sei
wegen ihres zurückgebliebenen Sohnes emotional stark belastet gewesen,
vermag nicht zu erklären, weshalb sie das Hauptvorbringen ihres Asylge-
suchs in der BzP nicht erwähnte. Es handelt sich bei den erst nachträglich
geltend gemachten Vorbringen der Beschwerdeführenden um wesentliche
Elemente der Asylbegründung, die zumindest ansatzweise hätten erwähnt
werden müssen. Auch wenn dem Protokoll der BzP angesichts des sum-
marischen Charakters grundsätzlich nur ein beschränkter Beweiswert zu-
kommt, dürfen Widersprüche für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit dann
herangezogen werden, wenn klare Aussagen bei der BzP in wesentlichen
Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen in der Anhörung
diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtun-
gen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits
in der BzP zumindest ansatzweise erwähnt werden (vgl. statt vieler: Urteil
des BVGer D-100/2014 vom 20. April 2016 E. 4.2.2). Den Beschwerdefüh-
renden können die in Frage stehenden Vorbringen demnach bereits auf-
grund deren unbegründeten Nachschiebens nicht geglaubt werden.
5.4 Die Vorinstanz ist sodann zutreffend zum Ergebnis gelangt, dass die
Aussagen der Beschwerdeführenden zur Frage, von wem sie am Flugha-
fen N._______ festgehalten worden seien, Widersprüche enthalten. Auf die
entsprechenden Ausführungen kann vollumfänglich verwiesen werden.
Den Beschwerdeführenden gelang es in den Anhörungen nicht, die Unsi-
cherheit der Beschwerdeführerin bezüglich der Zuordnung der Flughafen-
behörden plausibel zu erklären. An dieser Einschätzung vermögen auch
die Einwände in der Beschwerde nichts zu ändern. So ist festzuhalten,
dass der Beschwerdeführer geltend machte, sie seien von Innensicher-
heitskräften der syrischen Regierung angehalten worden, welche mit ihm
Arabisch gesprochen hätten (vgl. Akten SEM A19/11 S. 5 A28 und 30). Mit
seinem Verwandten habe er Kurdisch gesprochen (vgl. Akten SEM A19/11
S. 8 A44). Dagegen sagte die Beschwerdeführerin aus, sie habe nichts ver-
standen, da sie kein Kurdisch verstehe (vgl. Akten SEM A20/16 S. 7 A45).
Selbst bei Annahme eines situationsbedingten Durcheinanders und einer
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Seite 13
gewissen Unsicherheit der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Zuord-
nung der Flughafenbehörden wäre jedoch davon auszugehen, dass diese
hätte bemerken müssen, dass einige der beim Vorfall involvierten Perso-
nen Arabisch – mithin ihre Muttersprache – sprachen. Aus dem Protokoll
der Anhörung geht ausserdem hervor, dass zumindest der Beschwerde-
führer gut darüber informiert war, dass das syrische Regime die Kontrolle
über den Flughafen N._______ innehatte. Vor diesem Hintergrund er-
scheint auch nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführenden es ge-
wagt hätten, sich an den Flughafen N._______ zu begeben und von dort
aus nach J._______ zu fliegen.
5.5 Die auf Beschwerdeebene eingereichten Strafregisterauszüge sind
nicht geeignet, an diesem Beweisergebnis etwas zu ändern. Laut der zwei-
ten Übersetzung sei der Beschwerdeführer am (…) 2015 wegen „Verschlei-
erung von Gruppierungen der oppositionellen Freien Syrischen Armee und
Hilfeleistung für seine Schwager“, zu einer Haft- und Geldstrafe verurteilt
worden. Auch die Beschwerdeführerin sei am (…) 2015 zu einer Haft- und
Geldstrafe verurteilt worden, weil „mehrere ihrer Brüder […] mit Brigaden
der oppositionellen Freien Syrischen Armee“ arbeiten würden. Solche Do-
kumente können jedoch nach Kenntnis des Gerichts käuflich leicht erwor-
ben werden und weisen keine fälschungssicheren Merkmale auf, weshalb
sie für sich alleine nur geringen Beweiswert haben. Hinzu kommt, dass die
Urteile rund (…) Monate vor der Ausreise ergangen sein sollen, weshalb
davon auszugehen ist, die Beschwerdeführenden hätten bereits zum Zeit-
punkt der Einreichung ihres Asylgesuchs über ein entsprechendes Ge-
richtsurteil verfügen oder zumindest Kenntnis über ein solches haben müs-
sen. Sodann wurden die Strafregisterauszüge angeblich am (…) 2017 aus-
gestellt; dennoch unterliessen es die Beschwerdeführenden, diese Doku-
mente noch während des bis 30. Januar 2018 laufenden vorinstanzlichen
Verfahrens einzureichen oder auch nur zu erwähnen.
5.6 Nach dem Gesagten kann nicht geglaubt werden, dass die Beschwer-
deführenden wegen der Zugehörigkeit zweier Brüder der Beschwerdefüh-
rerin zur FSA gesucht und festgehalten worden seien. Vor diesem Hinter-
grund vermag auch der Umstand, dass diese Brüder möglicherweise der
FSA angehören, für sich alleine keine Asylrelevanz zu entfalten, zumal die
Beschwerdeführenden keine asylrelevanten Nachteile erlitten haben und
auch keine konkreten Hinweise auf Verfolgungsmassnahmen ersichtlich
sind. Dass möglicherweise ein Bruder der Beschwerdeführerin seit 2013
inhaftiert ist, ändert an dieser Einschätzung nichts, zumal die Beschwerde-
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führenden die angebliche Inhaftierung dieses Bruders nicht näher substan-
tiierten respektive die Beschwerdeführerin zum Verhaftungsgrund angab,
es sei ein Überfall des militärischen Regimes in I._______ gewesen, wobei
sie den Bruder einfach mitgenommen hätten (vgl. Akten SEM A20/16 S. 11
A82). Der pauschale Hinweis, wonach die Reflexverfolgung als politisches
Instrument eingesetzt werde und seit dem Ausbruch des Bürgerkrieges zu-
sätzlich an Bedeutung gewonnen habe, genügt sodann nicht, um von einer
asylrelevanten Gefährdung auszugehen.
5.7 Zusammenfassend ergibt sich, dass die geltend gemachten Asyl-
gründe nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung
im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise eine entsprechende Verfol-
gungsfurcht glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flücht-
lingseigenschaft verneint und die Asylgesuche abgelehnt. Bei dieser Sach-
lage braucht auf die übrigen Vorbringen in der Beschwerde und Replik nicht
eingegangen zu werden, da sie im Ergebnis nichts ändern.
6.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Die Be-
schwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die
Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9).
7.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundes-
recht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie
vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuwei-
sen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten den Beschwer-
deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Vorliegend wurde
indes der Antrag auf unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG mit Verfügung vom 20. April 2018 gutgeheissen. Es sind da-
her keine Verfahrenskosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
D-1249/2018
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Barbara Gysel Nüesch
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