B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1250/2016
Ur t e i l vom 2 0 . J u n i 2 0 1 6
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Daniel Willisegger,
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Liliane Blum, Freiplatzaktion Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisung);
Verfügung des SEM vom 19. Februar 2016 / N (…).
D-1250/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger mit letztem
Wohnsitz in B._______, verliess sein Heimatland eigenen Angaben ge-
mäss am 28. Oktober 2015 und gelangte am 8. November 2015 in die
Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte.
A.b Das SEM teilte dem Beschwerdeführer am 9. November 2015 mit, er
werde in Anwendung von Art. 4 Abs. 3 der Verordnung über die Durchfüh-
rung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich
vom 4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1) für den Aufenthalt und das
Verfahren dem Verfahrenszentrum Zürich zugewiesen.
A.c Am 12. November 2015 nahm das SEM die Personalien des Be-
schwerdeführers auf und befragte ihn zum Reiseweg.
A.d Das SEM führte mit dem Beschwerdeführer am 17. November 2015
ein beratendes Vorgespräch durch.
A.e Der Beschwerdeführer übermittelte dem SEM am 10. Dezember 2015
seine Identitätskarte, sein Militärbüchlein und die Kopie einer militärischen
Vorladung.
A.f Am 19. Januar 2016 hörte das SEM den Beschwerdeführer zu seinen
Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, dass das Dorf, in
dem er zeitlebens gelebt habe, vom IS angegriffen worden sei. Alle Häuser
seiner Familie seien zerstört worden; seine Angehörigen seien in die Stadt
gezogen. Der IS habe nach ihnen gesucht. Nachdem er die Schule abge-
schlossen habe, habe er in C._______ gewohnt und sich zu Hause aufge-
halten. Als er das Aufgebot für den Militärdienst erhalten habe, sei er aus-
gereist. Einer seiner Brüder sei vor zirka vier Monaten aus der Armee de-
sertiert, weshalb die syrischen Behörden gedroht hätten, sie würden an
seiner Stelle ein anderes Familienmitglied mitnehmen. Als er am 1. April
2015 das Aufgebot erhalten habe – sein Vater habe es in seiner Abwesen-
heit entgegengenommen –, sei er zu einem Onkel gegangen und habe sich
bei diesem versteckt. Am 20. Mai 2015 habe man einen Haftbefehl gegen
ihn geschickt. C._______ sei zwar unter der Kontrolle der Behörden ge-
standen, aber die PYD sei auch anwesend gewesen. Das Militärbüchlein
sei im Januar 2012 ausgestellt worden. Wenn man 18 werde, gehe man
zum Rekrutierungsbüro, um das Büchlein ausstellen zu lassen. Er sei zum
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Rekrutierungsbüro von D._______ gegangen, wo er sich etwa zwei Stun-
den lang aufgehalten habe. Man habe ihn dort medizinisch untersucht und
ihm anschliessend das Militärbüchlein ausgehändigt. Etwa eine Woche
vorher habe er zu einer Blutentnahme gehen müssen, anhand derer seine
Blutgruppe festgelegt worden sei. Den Militärdienst habe er zweimal ver-
schieben können. Beide Male sei dies von der Schule erledigt worden; er
habe dieser zuvor das Militärbüchlein abgeben müssen. Der Beschwerde-
führer wurde darauf hingewiesen, dass in seinem Militärbüchlein im Okto-
ber 2012 eine Ausreisegenehmigung eingetragen worden sei. Er gab an,
sich dies nicht erklären zu können, da er nie ausgereist sei.
A.g Das SEM führte am 10. Februar 2016 eine weitere Anhörung des Be-
schwerdeführers durch. Er sagte aus, er habe die Schule 2013 oder 2014
abgeschlossen und damals in C._______ gewohnt. Im Januar 2012 habe
er zur Blutbank gehen müssen, wo man seine Blutgruppe bestimmt habe.
Da er zu leicht gewesen sei, habe er kein Blut spenden müssen. Er habe
eine Bestätigung erhalten und sei nach E._______ gegangen, wo man das
Militärbüchlein ausgefüllt habe. In D._______ habe man ihn gewogen und
gemessen und er habe einen Sporttest absolvieren müssen. Zudem sei er
von einem Arzt untersucht worden. Er habe verschiedene Stempel und Un-
terschriften erhalten. Hinsichtlich der Probleme mit dem IS gab der Be-
schwerdeführer an, die YPG sei in ihr Dorf gekommen, weshalb der IS ge-
dacht habe, sie hätten dieser Einlass gewährt. Die YPG habe sie vor dem
IS gewarnt, als dieser im Anmarsch gewesen sei, weshalb sie nach
C._______ geflohen seien. Als der IS ins Dorf eingedrungen sei, habe er
die Häuser seiner Familie zerstört; sogar der Friedhof sei verwüstet wor-
den.
A.h Der Beschwerdeführer übermittelte dem SEM am 15. Februar 2016
weitere Beweismittel zu den Zerstörungen in seinem Heimatdorf.
A.i Am 17. Februar 2016 erhielt der Beschwerdeführer vom SEM die Ge-
legenheit, zum Verfügungsentwurf Stellung zu nehmen. Er machte von die-
ser Möglichkeit mit Eingabe vom 18. Februar 2016 Gebrauch.
B.
Mit Verfügung vom 19. Februar 2016 – eröffnet am selben Tag – stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es seine Wegweisung
aus der Schweiz. Da es den Vollzug derselben als zurzeit unzumutbar er-
achtete, ordnete es die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers an.
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Seite 4
C.
Die vorherige Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers teilte dem SEM
am 19. Februar 2016 mit, das Mandatsverhältnis sei beendet.
D.
Der Beschwerdeführer beantragte mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin an
das Bundesverwaltungsgericht vom 29. Februar 2016, die Ziffern 1 - 3 der
angefochtenen Verfügung seien aufzuheben. Es sei ihm die Flüchtlingsei-
genschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache
zur weiteren Sachverhaltsfeststellung und erneuter Entscheidung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Die unterzeichnete Rechtsvertreterin sei als
unentgeltlicher Beistand im Sinne von Art. 110a AsylG beizuordnen. Es
seien dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen und
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Der Eingabe
lag eine Schnellrecherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom
26. Februar 2016 zu Syrien bei.
E.
Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 4. März 2016 gut und ord-
nete dem Beschwerdeführer in der Person von lic. iur. Liliane Blum eine
amtliche Rechtsbeiständin bei. Die Akten überwies er zur Vernehmlassung
an das SEM.
F.
Das SEM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 9. März 2016 die Ab-
weisung der Beschwerde.
G.
In seiner Stellungnahme vom 30. März 2016 hielt der Beschwerdeführer
an seinen Anträgen fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
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zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG
Art. 38 der Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Be-
schleunigungsmassnahmen im Asylbereich [TestV, SR 142.318.1] i.V.m.
Art. 112b Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
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Seite 6
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das SEM begründet seine Verfügung damit, dass sich in den Aussagen
des Beschwerdeführers verschiedene Ungereimtheiten fänden. So habe er
zunächst angegeben, er habe alle medizinischen Tests am Tag der Aus-
stellung des Militärbüchleins in D._______ gemacht; er habe sich dort mel-
den müssen und es auch dort ausgestellt erhalten. Auf die Frage, weshalb
sich im Militärbüchlein ein Stempel vom Rekrutierungsbüro E._______ be-
finde, habe er erklärt, die beiden Rekrutierungsbüros seien im gleichen Ge-
bäude. Später habe er indessen gesagt, er sei zuerst zur Blutuntersuchung
in C._______ gewesen und dann nach E._______ gegangen, wo man ihm
das Militärbüchlein ausgehändigt habe; erst danach sei er zum Rekrutie-
rungsbüro in D._______ gegangen. Er habe zunächst nicht angeben kön-
nen, wo sich das Blutentnahmezentrum befinde, später habe er gesagt, es
befinde sich beim „F._______“. Seine Aussagen entsprächen nicht den
Einträgen im Militärbüchlein. Auch wenn die Ausstellung des Militärbüch-
leins einige Jahre zurückliege, wäre zu erwarten gewesen, dass er wisse,
ob er ein paar Tage oder über einen Monat nach der Blutentnahme in
E._______ gewesen sei. Im Militärbüchlein sei eine Ausreisegenehmigung
für Oktober 2012 notiert; der Beschwerdeführer habe aber nicht sagen kön-
nen, um was es sich dabei handle. Es erstaune, dass er nicht habe ange-
ben können, wann und wie seine Schule für ihn den Militärdienst habe ver-
schieben können. Er wisse auch nicht, bis wann die letzte Verschiebung
gegolten habe. Da Personen nach Ablauf des Verschiebungsdatums ein-
gezogen werden könnten, wäre zu erwarten gewesen, dass er sich darüber
informiert hätte. Seine Angaben zu dieser Zeitspanne seien äusserst un-
substanziiert. So habe er nicht sagen können, in welcher Klasse er gewe-
sen sei, als er das Militärbüchlein habe ausstellen lassen, wann er die
Schule beendet habe, wann er die Abschlussprüfung absolviert habe und
in welchem Quartier sich die Schule befunden habe. Die Aussagen zu sei-
nem Leben in C._______ – er habe nicht sagen können, wie lange er sich
dort aufgehalten habe – seien vage und nicht erlebnisgeprägt gewesen. Er
sei auch über die politische Lage in C._______ schlecht informiert gewe-
sen, habe er doch angegeben, dort sei lediglich das syrische Regime an
der Macht. Über die Präsenz der YPG habe er auf Nachfrage nur vage
Angaben machen können.
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Es bestünden erhebliche Zweifel an der von ihm geltend gemachten Aus-
stellung des Militärbüchleins. Solche Dokumente seien leicht käuflich zu
erwerben. Der eingereichte Marschbefehl sei nicht geeignet, die Vorbrin-
gen zu belegen, handle es sich dabei doch um ein leicht fälschbares Do-
kument. Der Marschbefehl sei vom Rekrutierungsbüro E._______ ausge-
stellt; der Beschwerdeführer werde aufgefordert, sich dort zu melden. Ge-
mäss verschiedenen Berichten sei das syrische Regime im April 2015 in
dieser Region nicht mehr präsent gewesen. In einem Bericht werde zudem
festgehalten, dass die syrischen Behörden in den kurdischen Selbstver-
waltungsgebieten keine Rekrutierungen mehr durchführten. Vielmehr ver-
suche dort die YPG, junge Männer und Frauen zu rekrutieren. Die Rekru-
tierung zum Militärdienst in E._______ im April 2015 durch das syrische
Regime sei als äusserst unwahrscheinlich einzuschätzen.
Der Beschwerdeführer habe weder die Ausstellung des Militärbüchleins
noch den Erhalt der Vorladung zum Militärdienst glaubhaft machen kön-
nen. Folglich sei die geltend gemachte Verfolgung durch das syrische Re-
gime unglaubhaft.
Die Aussagen des Beschwerdeführers zur Flucht aus dem Dorf infolge der
absehbaren Einnahme durch den IS seien äusserst oberflächlich und rea-
litätsfremd ausgefallen. Er habe das Datum des Angriffs des IS nicht ange-
ben können; nicht einmal das Jahr habe er nennen können. Seine Angaben
über die letzten im Dorf verbrachten Stunden seien äusserst unsubstanzi-
iert gewesen. Sein Heimatdorf sei tatsächlich vom IS eingenommen wor-
den, es sei jedoch äusserst zweifelhaft, ob er zu diesem Zeitpunkt noch im
Dorf gewohnt habe. Es sei auch zu bezweifeln, dass lediglich die Familie
des Beschwerdeführers Ziel des Angriffs des IS gewesen sei. Vielmehr sei
davon auszugehen, dass der IS das Dorf in seinem Machtbestreben ein-
genommen habe. Im Rahmen von Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt
erlittene Nachteile stellten keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes dar.
4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, hinsichtlich der Aushebung
seien die Fragen teilweise unpräzis protokolliert worden und es sei bei der
Befragung zu Missverständnissen gekommen. Offenbar habe der Be-
schwerdeführer die Fragen nicht immer verstanden und dementsprechend
nicht vollständig auf diese passende Antworten gegeben. Es könne ihm
nicht vorgehalten werden, dass er zu Beginn der Befragung ihm nicht rele-
vant erscheinende Schritte nicht erwähnt, sondern die Vorgänge des Tages
geschildert habe, an dem er das Militärbüchlein ausgehändigt erhalten
habe. Seine Aussagen seien in Bezug auf den wesentlichen Sachverhalt
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Seite 8
präzise und widerspruchsfrei. Die erlebnisgeprägte Erzählung und der per-
sönliche Bezug zu den Erlebnissen zeige sich bei seinen Ausführungen
zum Sehtest, den er nicht verstanden habe, oder der Erklärung, er habe
kein Blut spenden müssen, da er zu leicht gewesen sei. Er tue sich schwer
mit Zeitangaben und habe eingeräumt, dass er keine exakte zeitliche Ein-
ordung vornehmen könne. Es könne nicht erwartet werden, dass er sich
detailliert daran erinnere, an welchem Tag er bei welcher Behörde vor vier
Jahren gewesen sei. Hinsichtlich der Verschiebungsgesuche durch die
Schule sei er davon ausgegangen, diese gälten ein Jahr und würden prob-
lemlos bewilligt, solange er zur Schule gehe.
Entgegen der Auffassung des SEM habe der Beschwerdeführer durchaus
detailgetreu ausgesagt. Er habe zwar keine Jahreszahlen angeben kön-
nen, aber ausgeführt, er sei (…) Jahre lang zur Schule gegangen und habe
diese mehrheitlich in B._______ absolviert. Während des letzten Schuljah-
res sei er nach C._______ gezogen, wo er die Prüfungen absolviert habe.
Die Zeit, die er beim Onkel verbracht habe, habe er detailreich geschildert.
Seine ungefähren Angaben zum Zeitpunkt, zu dem er B._______ verlas-
sen habe, stimmten mit der Medienberichterstattung über die Einnahme
dieses Orts durch den IS überein. Seine Ausführungen zur Schulbildung
passten zu den Schilderungen betreffend Verschiebung des Militärdiensts.
Er habe sich auch zur politischen Situation in C._______ ausgelassen und
erwähnt, dass die Stadt teilweise unter Kontrolle der syrischen Regierung
stehe, aber auch die PYD präsent sei.
Die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Rekrutierungsprozess
seien konkret und detailliert sowie plausibel. Sie deckten sich mit der Be-
schreibung, die das kanadische Immigration and Refugee Board zusam-
mengestellt habe. Das SEM habe im angefochtenen Entscheid nicht dar-
gelegt, weshalb das Militärbüchlein und der Marschbefehl gefälscht sein
sollten. Als Ausfluss des rechtlichen Gehörs hätte er erfahren müssen, was
an den Dokumenten zu Zweifeln Anlass gebe, um dazu Stellung nehmen
zu können.
Aus dem Bericht des dänischen Immigration Service, auf den sich das SEM
beziehe, gehe nicht hervor, dass die syrische Regierung im April 2015 in
C._______ nicht mehr präsent gewesen sei. Im Bericht vom Februar 2015
sei festgehalten worden, dass C._______ und D._______ unter der Kon-
trolle der syrischen Regierung und der PYD stünden. Medienberichte vom
Juni 2015 wiesen ebenfalls darauf hin, dass die syrische Regierung in
C._______ noch präsent gewesen sei und militärische Posten unterhalten
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habe. Der Abzug des Regimes aus den kurdischen Gebieten habe sich
nicht auf die Regionen C._______ und D._______ bezogen. Auch das
Bundesverwaltungsgericht gehe davon aus, dass in besagten Gebieten re-
krutiert werden könnte. Einem Bericht der SFH vom Juli 2014 sei zu ent-
nehmen, dass damals in grösseren Städten in kurdischen Gebieten Rek-
rutierungsbüros der syrischen Armee betrieben worden seien. In der
Schnellrecherche der SFH vom Februar 2016 werde dies präzisiert. Die
syrische Regierung sei in Enklaven des von der PYD verwalteten Gebiets
weiterhin präsent, so auch in C._______ und D._______. Nach Angaben
des Syrienexperten habe die syrische Regierung dort im Frühling 2015
Personen rekrutiert. Ein Mitarbeiter einer NGO habe angegeben, dass das
syrische Regime in D._______ bis heute ein Rekrutierungsbüro betreibe.
Damit lasse sich die Einschätzung des SEM widerlegen und die Angaben
des Beschwerdeführers erschienen plausibel.
Der Beschwerdeführer gehöre der kurdischen Ethnie an und habe die
Dienstverweigerung glaubhaft machen können. Zudem habe er glaubhaft
ausgeführt, dass seine Familie in der Vergangenheit politisch aktiv gewe-
sen sei. Ein Onkel sei 2004 exekutiert worden und einer seiner Brüder sei
Deserteur, weshalb die Familie von den syrischen Behörden bedroht wor-
den sei. Es sei davon auszugehen, dass die Familie unter Beobachtung
der Behörden gestanden sei, und seine Dienstverweigerung von den Be-
hörden als regimefeindliche Gesinnung ausgelegt werde. Aus der Tatsa-
che, dass sich die syrische Regierung aus den kurdischen Gebieten mehr-
heitlich zurückgezogen habe, könne nicht geschlossen werden, dass er vor
ihrem Zugriff sicher wäre. Das Bundesverwaltungsgericht sei in vergleich-
baren Fällen davon ausgegangen, dass die Dienstverweigerung bei einer
Rückkehr zu asylrelevanten Nachteilen führte.
4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, der Beschwerdeführer
sei konkret gefragt worden, wo er sich zum ersten Mal für die Ausstellung
des Militärbüchleins habe melden müssen. Wie es dabei zu Missverständ-
nissen hätte kommen können, sei nicht nachvollziehbar. Das SEM sei nach
einer Gesamtwürdigung des Sachverhalts zum Schluss gelangt, die Aus-
sagen über die Ausstellung des Militärbüchleins seien nicht glaubhaft, wes-
halb auch die Echtheit desselben anzuzweifeln sei. Das eingereichte Mili-
tärbüchlein sei nicht fälschungssicher und somit nur ein schwaches Ele-
ment für die Glaubhaftigkeitsprüfung. Das SEM sei nicht verpflichtet, Ge-
suchstellern vorgängig das rechtliche Gehör zu Ergebnissen der Glaubhaf-
tigkeitsprüfung zu gewähren. Das SEM habe in der angefochtenen Verfü-
gung festgehalten, dass das syrische Regime im April 2015 in der Region
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E._______ nicht mehr präsent gewesen sei und dort keine militärischen
Einrichtungen unterhalten habe. Deshalb seien die Aussagen des Be-
schwerdeführers, er hätte sich gemäss dem eingereichten Marschbefehl
beim Rekrutierungsbüro in E._______ melden sollen, nicht glaubhaft.
Diese Einschätzung werde in der Schnellrecherche der SFH geteilt, in der
festgehalten werde, die syrische Regierung sei seit April/Mai 2013 in
E._______ nicht mehr präsent und das syrische Militär rekrutiere nur in von
ihm kontrollierten Gebieten.
4.4 In der Stellungnahme wird entgegnet, es seien Beweismittel hinsicht-
lich der Rekrutierungspraxis des syrischen Militärs in der Region
E._______ eingereicht worden, die das SEM unvollständig gewürdigt
habe. Betreffend der Bemerkungen der Vorinstanz werde vollumfänglich
auf die Beschwerdeschrift verwiesen.
5.
5.1 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich
dann, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel
sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentli-
chen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren
und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widerspre-
chen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaub-
würdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre
Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber
auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch
darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder
unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder
die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im
Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des
Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung
die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsu-
chenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte
Sichtweise abzustellen (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; BVGE 2010/57 E. 2.3
S. 826 f.).
5.2 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung zu Recht darauf hinge-
wiesen, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich verschiedener relevanter
Teile seiner Lebensgeschichte ungereimte beziehungsweise widersprüch-
liche Vorbringen machte.
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Seite 11
Bei der Anhörung vom 19. Januar 2016 sagte er einleitend, er sei sein Le-
ben lang in B._______ gewesen. Er ergänzte, dass seine Familie beim
Einmarsch des IS nach C._______ habe fliehen müssen. Er habe in sei-
nem Dorf etwa (…) Jahre lang die Schule besucht, wisse aber nicht mehr
genau, wann er diese abgeschlossen habe. Die Prüfungen habe er in der
Stadt gemacht, er habe aber im Dorf gelebt. Im Widerspruch dazu gab er
danach an, er habe das letzte Schuljahr in C._______ besucht und dort die
Maturaprüfung abgelegt (vgl. act. A24/17 S. 3). Im Rahmen der Anhörung
vom 10. Februar 2016 gab der Beschwerdeführer an, er könne sich nicht
daran erinnern, wann er die Schule abgeschlossen habe; man könne sa-
gen, dies sei 2013 oder 2014 gewesen. Er habe damals in C._______ ge-
wohnt, die Schule sei aber in B._______ gewesen. Die Frage, ob er in
C._______ noch zur Schule gegangen sei, verneinte er, er habe nur die
Prüfungen dort gemacht (vgl. act. A26/14 S. 2 f.). Von einem Maturanden
dürfte erwartet werden, dass er das Jahr, in dem er die Schule abschloss,
benennen kann, zumal dieser Zeitpunkt vorliegend nicht weit zurücklag. Er
müsste auch widerspruchsfrei darlegen können, ob er die Schule nur im
Dorf oder auch noch in der Stadt besuchte. Da der Beschwerdeführer dazu
nicht in der Lage war, entstehen erste Zweifel an seiner Lebensgeschichte.
Der Beschwerdeführer brachte vor, er habe B._______ zusammen mit sei-
ner Familie verlassen müssen, als der IS das Dorf eingenommen habe. Sie
seien von der YPG gewarnt worden, dass der IS im Anmarsch sei. Als er
aufgefordert wurde, vom Moment zu erzählen, als er vom Vormarsch des
IS erfahren habe, sagte er, sie hätten grosse Angst gehabt, seien in die
Autos gestiegen und zur Stadt gefahren. Auf Nachfrage, wie er sich damals
gefühlt habe, antworte er, er habe grosse Angst gehabt (vgl. act. A26/14
S. 10 f.). Auch weitere Fragen zu seinen Empfindungen und den Erlebnis-
sen in den Stunden vor der Flucht aus dem Heimatdorf beantwortete er
eher teilnahmslos und wenig lebensnah. Die Aussagen des Beschwerde-
führers vermögen nicht den Eindruck zu vermitteln, dass er die zweifellos
hektischen und von Emotionen geprägten letzten Stunden vor der Flucht
aus dem Dorf und dem Einmarsch des IS persönlich miterlebte. Die Zweifel
an den Schilderungen des Beschwerdeführers zu seiner Lebensgeschichte
werden bestätigt.
Hinsichtlich der im Januar 2012 erfolgten Rekrutierung sagte der Be-
schwerdeführer bei der Anhörung vom 19. Januar 2016, sein Militärbüch-
lein sei am 22. Januar 2012 ausgestellt worden. Wenn man das 18. Le-
bensjahr erreiche, müsse man zum Rekrutierungsbüro gehen. Er sei zuerst
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zum Rekrutierungsbüro von D._______ gegangen, wo er zirka zwei Stun-
den geblieben sei. Man habe eine Blutentnahme gemacht, ihn gewogen
und gemessen und weitere Tests durchgeführt. Danach habe er das Mili-
tärbüchlein erhalten und nach Hause gehen können (vgl. act. A24/17 S. 6
f). Im weiteren Verlauf der Anhörung gab er an, er habe in C._______ zu
einem Blutspendezentrum gehen müssen, bevor er – etwa eine Woche
später – zum Rekrutierungsbüro nach D._______ gegangen sei. Einen Tag
nachdem er in C._______ gewesen sei, sei er nach E._______ gegangen,
wo man irgendwelche Dokumente unterschrieben habe (vgl. act. A24/17
S. 11 f.). Diese Angaben sind teilweise widersprüchlich.
Bezüglich der Verschiebung des Militärdienstes sagte der Beschwerdefüh-
rer vorab, er habe den Dienst einmal verschieben lassen; als dies nicht
mehr möglich gewesen sei, habe er sich versteckt. Kurz danach gab er an,
die Dienstverschiebung sei im Jahr 2013 gewesen. Er habe bis zum 1. April
2015, als er das Aufgebot erhalten habe, immer wieder verschoben. Auf
Nachfrage sagte er, er habe den Dienst zweimal verschoben. Beide Male
seien die Formalitäten von der Schule erledigt worden, er habe dieser nur
sein Militärbüchlein abgeben müssen. Beide Male sei der Dienst um ein
Jahr verschoben worden (vgl. act. A24/17 S. 8 f.).
Die Angaben, die der Beschwerdeführer zur Rekrutierung und zur Ver-
schiebung des Militärdienstes machte, stimmen teilweise nicht mit den Ein-
trägen in seinem Militärbüchlein überein. So gab er an, er habe den Mili-
tärdienst zweimal über seine Schule verschieben lassen; dazu habe er der
Schule zweimal sein Militärbüchlein ausgehändigt. Dem Militärbüchlein ist
zu entnehmen, dass bereits am Datum der Ausstellung ein Aufschub bis
zum 15. März 2013 gewährt wurde. Dieser Aufschub wurde einmal bis zum
21. Dezember 2013 verlängert. Die Angabe, er habe der Schule zweimal
das Militärbüchlein abgegeben und der Dienst sei zweimal um ein Jahr auf-
geschoben worden, sind demnach mit den Einträgen in diesem nicht zu
vereinbaren. Im Militärbüchlein ist des Weiteren festgehalten, dass der Be-
schwerdeführer eine Befreiung von der Blutspende vom 7. Dezember 2011
vorgelegt habe. Diesem Eintrag folgend wäre er über sechs Wochen vor
Ausstellung des Militärbüchleins im Blutspendezentrum gewesen, woge-
gen er angab, er sei zirka eine Woche vorher dort gewesen. Zudem sagte
er bei der Anhörung vom 10. Februar 2016, alle Schritte zur Ausstellung
des Militärbüchleins seien im Januar 2012 erfolgt (vgl. act. A26/14 S. 5).
Gemäss einem weiteren Eintrag im Militärbüchlein wurde dem Beschwer-
deführer im Oktober 2012 eine Ausreisebewilligung erteilt, nachdem er
eine Immobilienkaution geleistet habe. Der Beschwerdeführer gab bei der
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Anhörung vom 19. Januar 2016 an, er wisse nichts darüber, da er nie eine
Ausreisegenehmigung beantragt habe (vgl. act. A24/17 S. 10). Es er-
scheint sehr unwahrscheinlich, dass ohne entsprechenden Antrag des Be-
schwerdeführers eine Ausreisegenehmigung erteilt und dies im Dienst-
büchlein, das er nie aus den Händen gegeben habe, eingetragen worden
wäre (vgl. act. A24/17 S. 9). Die Zweifel an den Vorbringen des Beschwer-
deführers werden erhärtet.
5.3 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt in Anbetracht der vorstehen-
den Erwägungen zum Schluss, dass der Beschwerdeführer über wesentli-
che Teile seiner Lebensgeschichte nicht den Tatsachen entsprechende An-
gaben machte. Da er sowohl zu eigentlich unverfänglichen Themen wie
seinem Schulbesuch als auch zu für das Asylgesuch relevanten Themen
wie die Rekrutierung ungereimte und teilweise widersprüchliche Angaben
machte, sind erhebliche Zweifel an derselben anzubringen. Bestätigt wer-
den die Zweifel durch die Tatsache, dass er nicht in der Lage war, die Zeit
vor dem für seine Familie bedeutsamen Einmarsch des IS in B._______
und die Flucht aus dem Heimatort lebensnah und eindrücklich zu schildern.
Der Beschwerdeführer gab an, über gute Türkischkenntnisse zu verfügen,
die er sich angeeignet habe, als er sich bei seinem Onkel versteckt habe.
Da indessen mehrere seiner Verwandten (Bruder, vier Schwestern und
zwei Onkel; vgl. act. A21/7 S. 4 f.) in der Türkei leben, könnte er sich diese
auch in der Türkei angeeignet habe, da vieles dafür spricht, dass er Syrien
zu einem früheren als dem geltend gemachten Zeitpunkt verliess.
5.4
5.4.1 Das SEM zeigte in der angefochtenen Verfügung auf, dass zwischen
den Aussagen des Beschwerdeführers einerseits und den Aussagen und
den Einträgen im Militärbüchlein anderseits mehrere Widersprüche beste-
hen, weshalb es unter Hinweis darauf, dass in Syrien Militärbüchlein erfah-
rungsgemäss leicht käuflich erworben werden könnten, starke Zweifel an
der Authentizität des Dokuments hatte.
5.4.2 Insofern in der Beschwerde gerügt wird, das SEM habe dem Be-
schwerdeführer kein rechtliches Gehör zur Frage der Authentizität des Mi-
litärbüchleins gewährt, ist festzustellen, dass das SEM ihm das rechtliche
Gehör zu einzelnen Einträgen im Militärbüchlein gewährte, die nicht mit
seinen Angaben übereinstimmten (vgl. act. A24/17 S. 10 und 15 f.). Das
SEM hat sich zudem zu Recht auf den Standpunkt gestellt, dass es dem
Beschwerdeführer zur Frage der Glaubhaftigkeit der von ihm geltend ge-
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machten Rekrutierung und seiner darauf gestützt abgegebenen Einschät-
zung der Authentizität des eingereichten Dokuments kein rechtliches Ge-
hör gewähren musste.
5.4.3 Der Beschwerdeführer gab die Kopie eines militärischen Aufgebots
vom 1. April 2015 ab, das vom Rekrutierungsbüro in E._______ ausgestellt
wurde. Es hätte ihm mitgeteilt werden müssen, dass er sich auf diesem
Rekrutierungsbüro bei der Verschiebungsabteilung zu melden habe. Un-
terzeichnet wurde das Aufgebot vom Leiter des Rekrutierungsbüros von
E._______. Da die syrische Regierung gemäss übereinstimmender Auffas-
sung des SEM und der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers seit Ap-
ril/Mai 2013 in E._______ nicht mehr präsent ist, kann es sich beim Aufge-
bot vom April 2015 nicht um ein authentisches Dokument handeln. Das
SEM gewährte dem Beschwerdeführer auch dazu das rechtliche Gehör
(vgl. act. A26/14 S. 8). Dass die syrischen Behörden in Teilen des kurdi-
schen Selbstverwaltungsgebietes noch präsent sind und dort im Frühling
2015 Rekrutierungen durchgeführt haben, ändert nichts daran, dass sie am
1. April 2015 in E._______ kein Rekrutierungsbüro mehr betrieben haben
können, weshalb es sich bei der eingereichten Kopie zugrunde liegenden
militärischen Aufgebot um eine Fälschung handeln muss.
5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, die Einberufung in den Militärdienst glaubhaft zu ma-
chen. Damit ist auch gesagt, dass die geltend gemachte Suche der syri-
schen Militärbehörden nach seiner Person als nicht glaubhaft zu werten ist.
Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzu-
gehen, da sie an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu
ändern vermögen.
6.
6.1 Aufgrund der Aktenlage bestehen keine Anzeichen dafür, dass der Be-
schwerdeführer begründete Furcht haben könnte, bei einer Rückkehr nach
Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft ver-
folgt zu werden.
6.1.1 Er verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben gemäss im Oktober
2015 und somit nach dem Ausbruch des Bürgerkrieges im November 2013.
Das Bundesverwaltungsgericht schliesst angesichts der Aktenlage – wie
bereits vorstehend erwogen – nicht aus, dass er Syrien bereits vorher ver-
liess. Die Situation in Syrien ist anhaltend instabil und in stetiger Verände-
rung begriffen, wobei vollkommen offen ist, in welcher Weise ethnische,
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religiöse und/oder politische Zugehörigkeiten im Rahmen einer künftigen
Herrschaftsordnung eine Rolle spielen werden. Trotz der bestehenden Un-
klarheiten bezüglich der weiteren Entwicklung der Situation in Syrien ist es
dem Bundesverwaltungsgericht als zuständige Instanz aufgetragen, die
Fluchtgründe von Asylsuchenden syrischer Herkunft im Rahmen hängiger
Beschwerdeverfahren abschliessend zu beurteilen (vgl. dazu ausführlich
das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 25. Februar 2015
[als Referenzurteil publiziert] E. 5.3.1, 5.3.2 und 5.4.5).
6.1.2 Es kann nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen
werden, die längere Auslandsabwesenheit des Beschwerdeführers hätte
im Falle einer Rückkehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine flücht-
lingsrechtlich relevante Verfolgung zur Folge. Zwar ist nicht auszuschlies-
sen, dass er bei der Wiedereinreise nach Syrien einer Befragung durch die
heimatlichen Behörden unterzogen würde. Da er jedoch nicht vorbringt, in
der Vergangenheit politisch aktiv gewesen zu sein und die von ihm geltend
gemachte Nichtbefolgung eines militärischen Aufgebots nicht glaubhaft
machen konnte, ist nicht anzunehmen, dass die syrischen Behörden ihn
als staatsgefährdend einstufen würden und er asylrelevante Massnahmen
zu befürchten hätte.
6.1.3 Wie die syrischen Behörden den Beschwerdeführer im Falle einer
Rückkehr im jetzigen Zeitpunkt konkret behandeln würden, ist aufgrund der
aktuellen Lage in Syrien nicht abschliessend beurteilbar. Festgehalten wer-
den kann jedoch, dass aufgrund seines Profils trotz der vorgebrachten po-
litischen Aktivitäten von Verwandten und der Desertion eines Bruders nicht
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, er würde als
Regimegegner eingestuft und asylrelevant verfolgt. Daraus ist nicht zu
schliessen, er sei zum heutigen Zeitpunkt in seinem Heimatstaat nicht ge-
fährdet; indessen ist die aus der aktuellen Situation in Syrien resultierende
Gefährdung ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG
(SR 142.20) einzuordnen. Dieser generellen Gefährdung wurde von der
Vorinstanz mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme zufolge Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen.
6.2 Ferner ist derzeit nicht bekannt, dass syrische Staatsbürger kurdischer
Ethnie seitens des Regimes (vgl. dazu das Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts E-5710/2014 vom 30. Juli 2015 E. 5.3) oder des IS kollektiv ver-
folgt würden.
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6.3 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keine er-
littene oder drohende asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht hat. Die
Vorinstanz hat daher zu Recht das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft
verneint und das Asylgesuch abgewiesen.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwischenverfügung
vom 4. März 2016 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG gewährt wurde und sich an den Voraussetzungen dazu nichts ge-
ändert hat, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
10.
Nachdem dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeistän-
dung gewährt und Frau lic. iur. Liliane Blum als amtliche Vertreterin einge-
setzt wurde, ist ihr ein amtliches Honorar auszurichten. Die Rechtsvertre-
terin des Beschwerdeführers bezeichnete den Aufwand bis und mit Einrei-
chung der Beschwerde (inkl. Kosten für die SFH-Schnellrecherche) mit
Fr. 1‘310.– und stellte die Einreichung einer detaillierten Kostennote nach
Abschluss des Instruktionsverfahrens in Aussicht. Auf die Nachforderung
einer solchen kann verzichtet werden, da der von der Rechtsvertreterin
geltenden Aufwand angemessen erscheint und der Aufwand nach Einrei-
chung der Beschwerde (Studium der Zwischenverfügung und der Ver-
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nehmlassung und Einreichung der Stellungnahme) zuverlässig abge-
schätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Demnach ist der Rechtsver-
treterin für ihre Bemühungen im Beschwerdeverfahren in Berücksichtigung
der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) zu Lasten
des Gerichts ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 1'500.– (inklusive
Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Frau lic. iur. Liliane Blum wird zu Lasten des Gerichts ein amtliches Honorar
von Fr. 1‘500.– ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
Versand: