B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1251/2013
U r t e i l v o m 1 5 . M a i 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von
Richter Bruno Huber;
Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.
Parteien
A._______, geboren (…),
Guinea,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 5. Februar 2013 / N (…).
D-1251/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer Guinea im Juni
2011 und gelangte am 5. August 2011 illegal in die Schweiz, wo er noch
am selben Tag ein Asylgesuch stellte.
B.
Am 30. August 2011 fand die Befragung zur Person (Kurzbefragung) statt.
Dabei machte der Beschwerdeführer geltend, er sei guineischer Staats-
angehöriger und habe bis zu seiner Ausreise im Quartier B._______ in
C._______ gelebt, wo er auch die Schule besucht und gearbeitet habe.
Am 24. Januar 2013 fand die direkte Anhörung des Beschwerdeführers
zu seinen Asylgründen (Anhörung) statt.
C.
C.a Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer
im Wesentlichen geltend, seine Eltern seien am 28. September 2009 im
Stadion von C._______ anlässlich einer politischen Veranstaltung umge-
bracht worden. Seine einzige Schwester sei an diesem Tag von Mitglie-
dern der Behörde vergewaltigt worden und verstorben. Er sei Mitglied der
Partei "Union des Forces Democratiques du Guinée" (UFDG). Seit Ende
2009 habe er Veranstaltungen der Partei besucht und er sei zu einem
wichtigen Mitglied geworden. So habe er Veranstaltungen mitorganisiert
und die Partei grosszügig finanziell unterstützt. Anlässlich eines Emp-
fangs des Parteipräsidenten […] sei er zusammen mit ungefähr 60 ande-
ren Personen verhaftet und in das Gefängnis der Gendarmerie
D._______ gebracht worden. Er sei bei der Verhaftung mit einem Ge-
wehrkolben am Kopf verletzt worden. Während des Gefängnisauf-
enthaltes habe die Polizei sein Wohnhaus durchsucht. Am […] sei er von
einem Freund seines Vaters aus dem Gefängnis abgeholt worden und
zwei Tage später aus Guinea ausgereist. In Guinea werde er noch immer
gesucht.
C.b Zur Untermauerung seiner Vorbringen legte der Beschwerdeführer
folgende Unterlagen ins Recht: Mitgliederausweis der UFDG […]; sechs
Fotografien des Parteipräsidenten […]; Bescheinigung der UFDG […];
Fotografie des Vize-Präsidenten der Partei […].
C.c Der Beschwerdeführer legte keinen Identitätsnachweis ins Recht.
D-1251/2013
Seite 3
D.
D.a Mit Verfügung vom 5. Februar 2013 – eröffnet am 7. Februar 2013 –
lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, ordnete des-
sen Wegweisung aus der Schweiz an und erachtete den Vollzug als zu-
lässig, zumutbar und möglich. Zur Begründung wurde unter anderem
ausgeführt, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforde-
rungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand.
D.b
D.b.a Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, er habe das Land
verlassen müssen, nachdem er aufgrund seiner politischen Tätigkeiten in-
haftiert worden sei. Es sei ihm jedoch nicht gelungen, seine Vorbringen
widerspruchsfrei und realitätsnahe darzulegen. So würden seien Aussa-
gen in Bezug auf seine Schulbildung und Berufstätigkeit nicht miteinander
übereinstimmen. Anlässlich der Kurzbefragung habe er erklärt, die Schule
noch im ersten Schuljahr abgebrochen und nie eine Berufsausbildung
absolviert zu haben (vgl. Akten der Vorinstanz A4/11 S. 3). Später habe er
Gelegenheitsarbeiten verrichtet (vgl. a.a.O.). In der Anhörung habe er
hingegen erklärt, er habe sieben Schuljahre an der französischen Schule
und anschliessend eine dreijährige Lehre als Elektriker absolviert (vgl.
A11/26 S. 8 f. F. 73–F. 79). Danach habe er sich mit finanzieller Unterstüt-
zung seines Vaters ein Kleidergeschäft aufgebaut und sei zum Import der
Waren auch ins Ausland gereist (vgl. A11/26 S. 9 F. 88). Diese Wider-
sprüche habe der Beschwerdeführer auch auf Nachfrage hin nicht erklä-
ren können (vgl. A11/26 S. 9 ff.) Bei der Kurzbefragung habe der Be-
schwerdeführer erklärt, vor seiner Flucht sei er noch nie im Ausland ge-
wesen (vgl. A4/11 S. 8), hingegen in der Anhörung geltend gemacht, er
sei regelmässig ins Ausland gereist. Letztmals vor seiner Ausreise sei er
im ersten Monat 2011 in E._______ gewesen (vgl. A11/26 S. 9 F. 89).
D.b.b In zentralen Punkten seiner Begründung, weshalb er das Land ha-
be verlassen müssen, habe sich der Beschwerdeführer widersprochen
und nicht glaubhaft darlegen können, diese Ereignisse erlebt zu haben.
Die Antworten bezüglich seiner Funktion in der UDFG seien allgemein un-
substanziiert und stünden im Widerspruch zu den eingereichten Beweis-
mitteln (vgl. A11/26 S. 13 ff.). So habe er, der eine wichtige Person in der
Partei gewesen sein wolle, deren Struktur nur oberflächlich aufzeigen
(vgl. A11/26 S. 14 f. F. 142 ff.) und auch keine genauen Angaben machen
können, zu welchem Parteibüro er gehört habe (vgl. A 11/26 S. 15 F. 144).
In der eingereichten Parteibestätigung werde die Funktion des Be-
D-1251/2013
Seite 4
schwerdeführers hingegen als Generalsekretär des Jugendkomitees der
UFDG des Sektors B._______ beschrieben. Diese Funktion habe der Be-
schwerdeführer weder bei der Kurzbefragung noch bei der Anhörung er-
wähnt, und die Parteijugend habe er lediglich im Zusammenhang mit der
Organisation von Veranstaltungen angebracht. Auch in Bezug auf seine
angebliche Haft und die Art und Weise, wie er die Freiheit wieder erlangt
habe, habe sich der Beschwerdeführer nur vage und oberflächlich geäus-
sert. Auf zahlreiche Fragen zum Tagesablauf, zur Zelle und zu seinen
Mithäftlingen während seines angeblich mehrmonatigen Aufenthaltes im
Gefängnis habe er nur standardisiert und ohne Detailangaben geantwor-
tet (vgl. A11/26 S. 18 ff. F. 184 ff.). Auch den wesentlichen Punkt seiner
Schilderungen, wie er das Gefängnis habe verlassen können, habe er bei
der Anhörung nicht genügend differenziert darlegen können. So sei seine
Antwort auf die Frage, wie er persönlich reagiert habe, als er plötzlich ge-
rufen worden sei und er nach draussen habe gehen können, ohne kon-
krete Angaben ausgefallen. Der Beschwerdeführer habe lediglich wieder-
holt, dass er gerufen worden und schnell nach draussen gegangen sei,
da es der Vorgesetzte nicht habe erfahren sollen (vgl. A11/26 S. 21 F.
216).
D.b.c Schliesslich bleibe auch der (aktuelle) Stand des (guineischen) Ver-
fahrens gegen den Beschwerdeführer unklar. Die Antwort auf die Frage,
in welcher Art und Weise nach ihm gesucht werde, sei sehr allgemein
ausgefallen (vgl. A11/26 S. 23 F. 229, "Ich werde gesucht."). Die Frage,
ob im Heimatland ein Strafverfahren gegen ihn hängig sei, habe er wider-
sprüchlich beantwortet. Gemäss seinen Aussagen bei der Kurzbefragung
sei ein Strafverfahren gegen ihn hängig (vgl. A4/11 S. 7), gemäss denje-
nigen bei der Anhörung sei er nicht angeklagt worden (vgl. A11/26 S. 19
F. 192).
D.b.d Schliesslich sei es dem Beschwerdeführer auch nicht gelungen,
glaubhaft darzulegen, warum er bei der Kurzbefragung angegeben habe,
nie Identitätspapiere besessen zu haben (vgl. A4/11 S. 4), um dann bei
der Anhörung anzugeben, er sei sowohl im Besitz einer Identitätskarte als
auch eines Geburtsausweises gewesen (vgl. A11/26 S. 3 f.). Die weiteren
Ausführungen des Beschwerdeführers dazu, warum er diese Papiere
nicht zu den Akten gegeben habe, seien vage und widersprüchlich geblie-
ben, so dass keine entschuldbaren Gründe für das Fehlen der Identitäts-
dokumente vorliegen würden.
D-1251/2013
Seite 5
Der Beschwerdeführer habe somit nicht glaubhaft machen können, dass
er die Ereignisse, die zu seiner Ausreise geführt haben sollen, selber er-
lebt habe. Es erübrige sich an dieser Stelle, weitere Unglaubhaftigkeits-
elemente in seinen Vorbringen anzuführen.
E.
E.a Mit Eingabe vom 8. März 2013 gelangte der Beschwerdeführer an
das Bundesverwaltungsgericht.
E.b Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom
20. März 2013 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer un-
ter Hinweis auf die Säumnisfolge auf, innert sieben Tage ab Erhalt der
Verfügung eine Beschwerdeverbesserung einzureichen, da seine Ein-
gabe vom 27. März 2013 den Anforderungen an eine Beschwerde ge-
mäss Art. 52 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 (VwVG, SR 172.021) nicht genüge.
E.c Mit Eingabe vom 27. März 2013 kam der Beschwerdeführer dieser
Aufforderung fristgerecht nach und beantragte die Aufhebung der vo-
rinstanzlichen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und
die Gewährung von Asyl in der Schweiz. Eventuell sei festzustellen, dass
der Vollzug der Wegweisung unzulässig und zumutbar sei, und es sei die
vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde die Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG sowie der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses be-
antragt.
F.
F.a Mit Zwischenverfügung vom 9. April 2013 des Bundesverwaltungsge-
richts wurden die Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie auf Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses abgewiesen und der Beschwerdeführer
unter Hinweis auf die Säumnisfolge zur Leistung eines Kostenvorschus-
ses in der Höhe von Fr. 600.- bis zum 24. April 2013 aufgefordert.
F.b Der Beschwerdeführer leistete den einverlangten Kostenvorschuss
am 16. April 2013.
D-1251/2013
Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er
ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und
Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden
(Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vor-
liegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
D-1251/2013
Seite 7
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die Vorbringen auf Beschwerdeebene sind nicht geeignet, eine Ände-
rung der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Argumentation der
Vorinstanz werden keine stichhaltigen und substanziierten Gründe entge-
gengesetzt. Eine diesbezügliche Auseinandersetzung unterbleibt zwar
nicht gänzlich. Die Ausführungen des Beschwerdeführers vermögen je-
doch die Erwägungen des BFM nicht umzustossen, da der Beschwerde-
führer im Wesentlichen an der Asylrelevanz und Stimmigkeit seiner Vor-
bringen festhält und auf die Beweiskraft der von ihm eingereichten Unter-
lagen verweist. Bereits mit Zwischenverfügung vom 9. April 2013 erwog
das Bundesverwaltungsgericht ausführlich, weshalb die Beschwerdebe-
gehren aussichtslos erscheinen dürften. Um Wiederholungen zu vermei-
den, kann auf die diesbezüglichen Ausführungen sowie die zutreffenden
Erwägungen in der angefochtenen Verfügung des BFM verwiesen wer-
den.
5.2 Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen
in der Beschwerde sowie auf die auf Beschwerdeebene eingereichten
Unterlagen einzugehen, da diese nicht geeignet sind, zu einer anderen
D-1251/2013
Seite 8
rechtlichen Würdigung der Aktenlage zu führen. Unter diesen Umständen
ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer einen flüchtlingsrecht-
lich bedeutsamen Sachverhalt weder nachgewiesen noch glaubhaft ge-
macht hat. Das BFM hat demnach das Asylgesuch zu Recht und mit zu-
treffender Begründung abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2009/50 E. 9 S. 733).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
7.2 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen.
7.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
D-1251/2013
Seite 9
7.4 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigen-
der Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.5 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach
Guinea ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
7.5.1 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung nach Guinea dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation in Guinea lässt den Wegweisungsvollzug zum
heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten
ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der
völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.5.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
D-1251/2013
Seite 10
7.6
7.6.1 In Guinea besteht keine Situation allgemeiner Gewalt, die sich über
das ganze Staatsgebiet oder weite Teile davon erstrecken würde, und na-
mentlich keine gänzlich unsichere, von bewaffneten Konflikten oder per-
manent drohenden Unruhen dominierte Lage, aufgrund derer der Be-
schwerdeführer sich bei einer Rückkehr unvermeidlich einer konkreten
Gefährdung ausgesetzt sehen würde.
Grundsätzlich sind die Behörden von Amtes wegen verpflichtet, den
Sachverhalt hinsichtlich des Bestehens allfälliger Wegweisungsvollzugs-
hindernisse abzuklären. Solche Abklärungen sind im vorliegenden Fall in-
dessen nicht möglich, da die Identität des Beschwerdeführers nicht fest-
steht und seine Vorbringen im Asylpunkt unglaubhaft sind (vgl. die vorste-
henden Erwägungen). Bei dieser Sachlage kann es nicht Sache der Asyl-
behörden sein, nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen zu for-
schen, zumal die Untersuchungspflicht der Behörden nach Treu und
Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Per-
son findet (vgl. Art. 8 AsylG), welche im Übrigen auch die Substanziie-
rungslast trägt (vgl. Art. 7 AsylG). Der Beschwerdeführer hat widersprüch-
liche Angaben zu seine persönlichen Verhältnissen gemacht (vgl. A4/11
S. 3 f., wonach er keine Angehörigen in Guinea habe, sowie A11/26 S. 6 f.
F. 50–F. 59, wonach zahlreiche Onkel und Tanten des Beschwerdeführers
in Guinea lebten. Auch die Schilderung seiner Ausreise, er sei mit einem
Schiff beziehungsweise einem Fischerboot an einen unbekannten Ort in
Europa gelangt, wo ihn eine ihm unbekannte Frau mit dem Auto in die
Schweiz gebracht und ihm ein Zugsbillet nach F._______ gekauft haben
soll (vgl. A4/11 S. 8), ist unglaubhaft. Darüber hinaus hat er den Behörden
keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere abgegeben. Angesichts dieser
Sachlage hat der Beschwerdeführer die Folgen seiner mangelhaften Mit-
wirkung zu tragen, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, er ha-
be bei einer Rückkehr nach Guinea keine individuell begründete, kon-
krete Gefährdung zu gewärtigen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts D-5735/2010 vom 14. November 2012 E.6.3.3 S. 15 m.H.a. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommissi-
on [EMARK] 2005 Nr. 1 E. 3.2.2 S. 4 f.).
7.6.2 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
7.7 Schliesslich ist der Vollzug auch möglich, da keine Vollzugshinder-
nisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer ob-
D-1251/2013
Seite 11
liegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515).
7.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf insgesamt
Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 16. April 2013 geleisteten
Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-1251/2013
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt und mit dem am 16. April 2013 geleisteten Kostenvorschuss in der-
selben Höhe verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Ulrike Raemy
Versand: