B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-125/2018
tsr
Ur t e i l vom 2 8 . Augu s t 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis,
Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiberin Teresia Gordzielik.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt,
Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 29. November 2017.
D-125/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 12. Oktober 2015 um Gewährung von
Asyl in der Schweiz. Anschliessend wurde er durch das SEM dem Testbe-
trieb des Verfahrenszentrums Zürich (VZ) zugewiesen. Am 13. Oktober
2015 wurde er zu seiner Person und zu seinem persönlichen Hintergrund,
zu seinem Reiseweg sowie zum Verbleib seiner Reise- und Identitätspa-
piere befragt (vgl. A8/7). Am 23. Oktober 2015 fand ein beratendes Vorge-
spräch statt (vgl. act. A 16/5). Am 11. Dezember 2015 wurde er vertieft zu
seinen Asylgründen angehört (vgl. act. A 25/36). Nach Zuweisung seines
Gesuchs in das erweiterte Verfahren am 17. Dezember 2015 wurde er am
2. März 2016 ergänzend angehört (vgl. act. A 33/14).
Zu seinem persönlichen Hintergrund sowie zur Begründung seines Asylge-
suchs brachte er vor, er sei sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer
Ethnie aus B._______, Nordprovinz. Während des Krieges sei die Familie
nach C._______, Distrikt D._______, Nordprovinz, umgezogen. Ab 2004
bis zu seiner Ausreise habe er wieder in B._______ gelebt. Nach Abbruch
der Schule im Jahr 2009 habe er als (…) und (…) gearbeitet und im Jahr
2010 einen (…)kurs sowie einen (…)-Kurs absolviert. Neben den erwähn-
ten Tätigkeiten sei er auch (…) und habe (…) verrichtet. Seine Mutter sei
vor ihrer Hochzeit bei den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewe-
sen. Er habe ein Motorrad besessen, weshalb Freunde ihn am 24. Novem-
ber 2012 gebeten hätten, Farbdosen für sie zu kaufen. Damit hätten sie
Flaggen für die Feierlichkeiten zum Heldentag der LTTE, dem 27. Novem-
ber, gemalt. Auf ihre erneute Bitte habe er am Vorabend des 27. November
2012 zwei von ihnen zu einer LTTE-Heldengedenkstätte in E._______ ge-
fahren und dort abgesetzt. Dann sei er wieder heimgekehrt. In der Nacht
hätten die Freunde die selbstgemalten LTTE-Fahnen an der Gedenkstätte
angebracht. In der Folge sei einer von ihnen (F._______) am Morgen des
28. November 2012 am Flughafen Colombo verhaftet worden. F._______
sei bei den LTTE, konkret bei der Abteilung «Maddison» (gemäss eigenen
Angaben: Bombenbau), gewesen. Die vorerwähnten Umstände habe er
(der Beschwerdeführer) aber erst später erfahren. Ein weiterer Freund sei
am nächsten Tag nicht mehr auffindbar gewesen. Bei der Suche nach dem
Vermissten mit seinem Freund G._______ habe ein weisser Van bei Letz-
terem angehalten und der Fahrer habe ihm einen Brief für seine Mutter
überreicht. Nach diesem Zwischenfall sei G._______ nach Hause gefah-
ren. Kurz darauf habe er (der Beschwerdeführer) erfahren, G._______ sei
ebenfalls verhaftet worden. Am folgenden Tag habe ihn seine Schwester
D-125/2018
Seite 3
angerufen und informiert, jemand habe nach ihm gefragt. Er sei mit dem
Motorrad nach Hause gefahren, wo er drei Personen angetroffen habe, die
ihn zu seinem (…)kurs und den Kosten dafür befragt hätten. Dann hätten
sie seine Identitätsdokumente und das (…) angeschaut, die Nummern no-
tiert, ein Gruppenfoto von einem (…)-Kurs mitgenommen (darauf seien er,
F._______ und vier weitere Freunde, H._______, I._______ J._______
und K._______, abgebildet gewesen) und seien wieder gegangen. Einen
Tag später sei er telefonisch für den nächsten Tag auf den Polizeiposten
vorgeladen worden. Er sei der Vorladung gefolgt, dann zu dem Vorfall vom
27. November und zu den LTTE-Aktivitäten von F._______ befragt sowie
geschlagen worden, erst zum frühen Abend sei er entlassen worden. In
den folgenden Tagen und Wochen sei er wiederholt vorgeladen und ange-
rufen worden. Bei einem Verhör sei er mit H._______ konfrontiert worden,
welcher den Behörden von der LTTE-Zugehörigkeit von F._______ und sei-
nen Bombenbauaktivitäten erzählt habe. Im Januar 2013 habe sein Arbeit-
geber von seinen Problemen erfahren und ihm gekündigt. Er habe noch
die Ausbildung des neuen Mitarbeiters übernommen und sei weiterhin in
Sri Lanka geblieben, da ihm eine Arbeit als (…) in Aussicht gestellt worden
sei. In dieser Zeit seien auf seinen Hinweis bei einer der Polizeivorladun-
gen, bald (…) zu wollen, alle seine Dokumente von den Behörden kopiert
worden. Nach diesen Ereignissen sei er bis April 2013 etwa acht weitere
Male von den Behörden angerufen worden. Im gleichen Monat habe er ei-
nen Ausflug zu einem Tempel im Vanni-Gebiet gemacht, woraufhin die Be-
hörden ihn wiederum angerufen und erneut zu sich beordert hätten. Er sei
nochmals sehr lange verhört und erst auf sein Schreien und angesichts der
Anwesenheit seiner weinenden Mutter vor der Polizeistation freigelassen
worden. Im Anschluss habe er alle drei Tage Anwesenheitsunterschriften
auf dem Polizeiposten leisten müssen. Im Mai 2013 sei den Behörden be-
kannt geworden, dass er Farbdosen für seine Freunde gekauft habe. Dies
habe er zugegeben, das Wissen um die Zweckverwendung der Farbe aber
verneint. Am 4. Mai 2013 sei er zuletzt befragt worden. Danach sei er nach
Hause gegangen und noch am gleichen Abend nach Colombo gereist, von
dort aus nach Singapur und weiter nach Indonesien geflogen. Ende 2014
habe er dann Indonesien in Richtung Europa verlassen und sei schliesslich
am 12. Oktober 2015 in der Schweiz angekommen.
Zum Nachweis seiner Identität sowie zur Stützung seiner Vorbringen
reichte er eine sri-lankische Identitätskarte, ein (…), eine Geburtsurkunde,
die Sterbeurkunde seines Vaters, einen UN-Flüchtlingsausweis sowie Dip-
lome und Zertifikate zu seiner beruflichen Ausbildung zu den Akten.
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B.
Mit Verfügung vom 29. November 2017 – eröffnet am 6. Dezember 2017 –
stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus
der Schweiz sowie deren Vollzug an.
C.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 5. Januar 2018 (Datum der Post-
aufgabe) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde gegen diesen Entscheid und beantragte die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung sowie die Feststellung seiner Flüchtlingseigen-
schaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Anordnung der vor-
läufigen Aufnahme, subeventualiter die Zurückweisung der Sache zur
Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung durch die Vorinstanz. In for-
meller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung und Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um
Verbeiständung in der Person von Rechtsanwalt Bernhard Jüsi. Mit der Be-
schwerdeschrift reichte er eine Unterstützungsbestätigung ein.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 19. Januar 2018 stellte die zuständige Instruk-
tionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfah-
rens in der Schweiz abwarten, hiess die Gesuche um unentgeltliche Pro-
zessführung und Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses und ordnete Rechtsanwalt Bernhard Jüsi als
amtlichen Rechtsbeistand bei (Art. 110a Abs. 1 AsylG [SR 142.31]). Zu-
gleich lud sie die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein.
E.
Am 30. Januar 2018 nahm die Vorinstanz zur Beschwerdeschrift Stellung
und hielt im Übrigen vollumfänglich an ihren Erwägungen fest.
F.
In der Replik vom 16. Februar 2018 nahm der BeschwerdeführerS zur Ver-
nehmlassung der Vorinstanz Stellung.
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Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Be-
handlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM. Dabei entschei-
det das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was hier nicht
zutrifft – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor wel-
chem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG
[SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorlie-
gende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbe-
stimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005
(AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Inte-
grationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Geset-
zesartikel (Art. 83 Abs. 17 und Art. 84) sind unverändert vom AuG ins AIG
übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Geset-
zesbezeichnung verwendet.
1.4 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und seine
Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht (aArt. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52
Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
In der Beschwerde werden eine Verletzung des Gebots von Treu und Glau-
ben und des Willkürverbots sowie eine Verletzung der Begründungspflicht
geltend gemacht. Diese formellen Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie
allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung
zu bewirken.
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Seite 6
3.1 Der Grundsatz von Treu und Glauben in Art. 9 BV gebietet ein ver-
trauenswürdiges, widerspruchsfreies Verhalten der Behörden gegenüber
den Einzelnen im Rechtsverkehr (vgl. HÄFELIN/HALLER/KELLER/THURN-
HERR, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 9. Aufl., 2016, N 818 f.). Das
ebenfalls in Art. 9 BV verankerte Willkürverbot ist nur dann verletzt, wenn
ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in
klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechts-
grundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsge-
danken zuwiderläuft (vgl. HÄFELIN/HALLER/KELLER/THURNHERR, Schweize-
risches Bundesstaatsrecht, 9. Aufl., 2016, N 811 f.; BGE 133 I 149 E. 3.1,
m.w.H.).
3.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör,
welcher in den Art. 29 ff. VwVG konkretisiert wird, dient einerseits der Auf-
klärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezoge-
nes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Er verlangt, dass die verfügende Be-
hörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernst-
haft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entspre-
chend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. BVGE
2015/10 E. 3.3). Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen
Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vor-
bringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Als Mitwir-
kungsrecht beinhaltet der Anspruch das Recht der Betroffenen, sich vor
Erlass eines Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise bei-
zubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträ-
gen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entwe-
der mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern,
wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (vgl.
BGE 135 II 286 E. 5.1 S. 293; BVGE 2009/35 E. 6.4.1).
3.3 Der Beschwerdeführer rügt, indem die Vorinstanz ihm in der vertieften
Anhörung verweigert habe, einen Situationsplan vom Verhörraum aufzu-
zeichnen, im angefochtenen Entscheid aber seine Beschreibungen dazu
als oberflächlich zurückgewiesen habe, verstosse sie gegen das Gebot
von Treu und Glauben. Ihr Vorgehen grenze zudem an Willkür.
Die Vorinstanz wandte dazu ein, ihr Vorgehen sei darauf gerichtet gewe-
sen, die Konstanz im Aussageverhalten und die Substanz der Aussagen
zu überprüfen. Zeichnungen könnten zwar wichtige Beiträge zum Sachver-
halt darstellen. Angesichts der umfassenden Äusserungen des Beschwer-
deführers in freier Rede auf viereinhalb Seiten in der vertieften Anhörung
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seien aber detailliertere mündliche Angaben zum Verhörraum zu erwarten
gewesen, als die Nennung von Mobiliar (etwa Angaben zu Fenstern, Far-
ben, Gerüchen, Lichtquellen, Zustand des Raumes oder ähnliches).
Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz mit ihrer Weigerung
während der Anhörung bereits den Eindruck erweckte, sie erachte die
Schilderungen des Beschwerdeführers zum Verhörraum als glaubhaft. In-
soweit begründete sie auch kein Vertrauen, auf das sich der Beschwerde-
führer hätte stützen können. Unter Berücksichtigung der Ausführungen
zum Willkürverbot kann ihr Verhalten auch nicht als willkürlich erachtet wer-
den. Mit seinem Vorschlag, den Verhörraum aufzuzeichnen, unterbreitete
der Beschwerdeführer der Vorinstanz allerdings ein Beweisangebot in
Form eines Indizienbeweises. Die Vorinstanz wies diesen in antizipierter
Beweiswürdigung zurück, indem sie davon ausging, eine Zeichnung könne
nichts zur Sachverhaltsermittlung beitragen. Der Verzicht auf anerbotene
Beweismittel in antizipierter Würdigung ist praxisgemäss möglich, weshalb
allein deshalb nicht von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs auszuge-
hen ist. Auch das Gericht erachtet den Sachverhalt in diesem Zusammen-
hang als genügend erstellt, weshalb eine Rückweisung zur Sachverhalts-
erstellung nicht in Betracht kommt.
3.4 Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus moniert, die Vorinstanz
habe nicht begründet, warum sie seine mündlichen Beschreibungen zu
den Verhörpersonen und dem Verhörraum als oberflächlich erachte, und
damit die Begründungspflicht verletzt, ist festzuhalten, dass sie im Ent-
scheid die wesentlichen Aspekte festhielt, von denen sie sich in ihrer Wür-
digung leiten liess. Namentlich verwies sie auf konkrete Stellen im Protokoll
zur vertieften Anhörung und auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer
viele Male in dem Raum gewesen sein soll, weshalb genauere Angaben zu
erwarten gewesen seien. Ob diese Einschätzung zu Recht erfolgte, be-
schlägt wiederum die materielle Würdigung, welche nachfolgend vorzu-
nehmen ist (vgl. E. 6). Die Begründung hat den Beschwerdeführer letztlich
in die Lage versetzen können, den Entscheid in diesem Punkt inhaltlich
anzufechten. Die Vorinstanz hat insoweit ihrer Begründungspflicht genügt.
3.5 Zusammenfassend erweisen sich die Rügen der Verletzung formellen
Rechts als unbegründet. Darüber hinaus sind keine weiteren prozessualen
Rügen ersichtlich. Insbesondere erscheint der rechtserhebliche Sachver-
halt als hinreichend erstellt, womit das Gericht in der Sache zu entscheiden
hat (Art. 61 Abs. 1 VwVG).
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Seite 8
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid im Asylpunkt
im Wesentlichen damit, die Schilderungen des Zwischenfalls mit dem weis-
sen Van seien widersprüchlich, nicht nachvollziehbar und wirkten stereo-
typ. So habe er einmal zu Protokoll gegeben, sein Freund G._______ sei
bei dem Vorfall vom Fahrrad gestürzt, ein andermal habe er einen Sturz
verneint. Es sei auch nicht ersichtlich, wieso er und G._______ überwacht
worden sein sollten, damit die Behörden dem Freund einen Brief für die
Mutter aushändigen könnten. Vielmehr sei zu erwarten gewesen, dass der
Brief bei den Eltern von G._______ abgegeben oder Letzterer direkt von
den Leuten im Van verhaftet oder verschleppt worden wäre. Weiter wider-
spräche sich der Beschwerdeführer in den Aussagen, ab wann er auf dem
Polizeiposten Unterschriften habe leisten müssen (vertiefte Anhörung: ab
April 2013, ergänzende Anhörung: spätestens zwei Monaten nach den Er-
eignissen im November 2012). Auch zu zentralen Ereignissen habe er wie-
derholt unterschiedliche Angaben gemacht (vertiefte Anhörung einmal:
Verhöre an drei aufeinanderfolgenden Tagen nach dem ersten Besuch da-
heim, ein andermal: nur an zwei Tagen hintereinander, ergänzende Anhö-
rung: Verhör nur am 1. Dezember 2012; vertiefte Anhörung: weiteres Ver-
hör zwei bis drei Tage nach der ersten Einvernahme, ergänzende Anhö-
rung: weiteres Verhör erst nach etwa zwei Wochen). Weiter habe er trotz
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etwa 35 bis 40 Vorladungen und Verhören durch immer die gleichen Per-
sonen im Zimmer 8 der Polizeistation auch auf wiederholte Nachfrage
keine konkreten, über oberflächliche Angaben hinausgehende Beschrei-
bungen zum Verhörraum und den Verhörpersonen machen können. So-
dann sei nicht nachvollziehbar, dass er aufgrund drohender Verfolgung aus
Sri Lanka geflüchtet sein will, zugleich aber angab, er wäre bei einer defi-
nitiven Zusage für die Arbeitsstelle als (…) geblieben. Ebenso wenig sei
verständlich, dass er vor dem Hintergrund der behaupteten Verfolgung das
Risiko der Ausreise mit dem eigenen Pass über den Flughafen in Colombo
eingegangen sei, nachdem ein Freund bereits einen Tag nach den Ereig-
nissen am Heldengedenktag am Flughafen verhaftet worden sei. Ange-
sichts dieser nicht abschliessend aufgelisteten Ungereimtheiten gelinge es
ihm nicht, eine Verfolgung im Heimatland glaubhaft zu machen. In Anwen-
dung der Rechtsprechung zur Prüfung sogenannter Risikofaktoren sei wei-
ter festzuhalten, dass allfällige Befragungen und Kontrollmassnahmen bei
Rückkehrenden am Flughafen in Sri Lanka kein asylrelevantes Ausmass
erreichten. Der Beschwerdeführer habe überdies keine asylrelevante Vor-
verfolgung glaubhaft machen können. Auch habe er nach Kriegsende noch
drei Jahre in Sri Lanka gelebt, ohne dass allfällige Risikofaktoren ein Ver-
folgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden ausgelöst hätten.
Aufgrund der Aktenlage sei nicht ersichtlich, weshalb er zukünftig asylrele-
vanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein könnte.
5.2 In seiner Beschwerdeschrift wiederholte der Beschwerdeführer zu-
nächst seine Asylvorbringen. Zudem brachte er ergänzend vor, seine
Freunde I._______ und G._______ sowie er selbst sympathisierten mit
den LTTE. Bezüglich F._______ sei im ganzen Dorf bekannt, dass er und
seine Familie bei den LTTE seien und auch am bewaffneten Kampf teilge-
nommen hätten. Er sei nach Kriegsende auch einmal inhaftiert gewesen,
bevor er ins Dorf habe zurückkehren können. Er sei weiter in die LTTE-
Strukturen eingegliedert, wobei er (der Beschwerdeführer) nichts über kon-
krete Pläne oder Aktionen mit Beteiligung von F._______ wisse, ausser
dass Letzterer manchmal mit LTTE-Mitgliedern telefoniert habe.
Den Einwänden der Vorinstanz zur Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen hielt
er im Wesentlichen entgegen, er könne das Vorgehen der Behörden zur
Übergabe des Schreibens an G._______ nicht erklären, zumal hier ein In-
formationsmangel herrsche und sie nicht immer logisch handelten. Dass
ihr Handeln nicht den Erwartungen der Vorinstanz entspreche, schwäche
nicht seine Glaubhaftigkeit. Bezüglich des «Sturzes» seines Freundes vom
Fahrrad liege wohl eine Übersetzungsungenauigkeit vor. Dieser angebliche
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Seite 10
Widerspruch ergebe auch bei einem Blick auf die detaillierte, mit Realkenn-
zeichen versehene Beschreibung der Umstände des Vorfalls keinen Sinn
(G._______ habe das Motorrad losgelassen und sei absichtlich langsam
mit dem Fahrrad um die Kurve gefahren, um nicht zu stürzen). Zu den un-
terschiedlichen Daten zum Beginn der Unterschriftspflicht habe er selbst
betont, er glaube, es sei im Februar 2013 gewesen sei, sei sich also nicht
sicher gewesen. Zu berücksichtigen sei weiter, dass die Ereignisse vier
Jahre zurückgelegen hätten und er sich bei den zahlreichen Vorladungen
nicht mehr an sämtliche Daten genau habe erinnern können. Immerhin
habe er die relevantesten Ereignisse und jeweiligen Daten (nach dem Vor-
fall am Heldentag Verhaftung und Verschwinden der Freunde, erster Haus-
besuch, erste Vorladung in Raum 8) kongruent wiedergeben und dazu
überwiegend detailhaft und übereinstimmend berichten können. Die Vor-
instanz stelle ihrerseits Daten teilweise aktenwidrig dar (Fahrt zur Helden-
gedenkstätte am 26. und nicht am 27. November 2012). Sodann decke
sich die – nochmals näher beschriebene – Reihenfolge der Verhöre im We-
sentlichen mit den Protokollstellen, welche die Vorinstanz zitiere, um die
angeblichen Widersprüche in den Angaben zu den Anhörungen zu unter-
mauern. Allein an einer Stelle wiesen seine Aussagen falsche Zeitabstände
auf (mit Hinweis auf A33 F32), die diesbezügliche Frage sei aber offen for-
muliert gewesen («Und wie ging es dann weiter?»). Dass die Vorinstanz
ihm hinsichtlich der Angaben zum Verhörraum eine ungenügende Detail-
dichte vorwerfe, obschon sie ihm die Aufzeichnung des Zimmers verwei-
gert habe, grenze an Willkür und finde auch keine Stütze in den Akten (mit
Hinweis auf A25 F201, A33 F45, F64 und F65). Abgesehen davon habe er
sowohl das Zimmer den Umständen entsprechend als auch den Weg dahin
detailliert beschreiben können (mit Hinweis auf A25 F214, F219, F222,
F224, F320; A33 F 31, F43, F66). Die in Aussicht gestellte Arbeit als (…)
hätte ihm ermöglicht, (…) weit weg von den Behörden zu arbeiten, weshalb
seine Aussage gerade nachvollziehbar sei, dass er dann nicht geflüchtet
wäre. Auch sei er nicht legal ausgereist, sondern mit einem Schlepper, der
ihn – obschon mit seinem eigenen Pass – an den Sicherheitskontrollen
vorbeigeschleust habe. Da F._______ wegen einer Arbeitsstelle ausgereist
sei, habe er wohl auch keinen Schlepper beauftragt.
In seinem Fall lägen auch Risikofaktoren vor, welche ihn in den Fokus der
Behörden rückten. Er selbst werde verdächtigt, Verbindungen zu den LTTE
zu haben, und habe deswegen über Monate im Visier der Behörden ge-
standen. Seine Mutter sei in jungen Jahren LTTE-Mitglied gewesen. Insbe-
sondere sein Freund F._______ habe als LTTE-Mitglied am bewaffneten
Kampf teilgenommen und sei weiterhin tätig für die Bewegung. Auch der
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Seite 11
Umstand, dass drei seiner Freunde im Zusammenhang mit Aktivitäten zu-
gunsten der LTTE inhaftiert worden seien, sei als grosser Risikofaktor zu
erachten. Zudem würde er aus der Schweiz als einem Finanzmittelbe-
schaffungszentrum für die LTTE zurückkehren. Es sei davon auszugehen,
dass bei den Behörden Akten gegen ihn vorlägen. Als rückkehrender Ta-
mile sei er zusätzlich gefährdet, wie diverse Berichte bestätigten. Schliess-
lich sei überwiegend wahrscheinlich, dass er bereits am Flughafen oder bei
Rückkehr an seinen Heimatort vom Geheimdienst identifiziert, verhaftet,
verhört und misshandelt würde.
Für die Beschwerdevorbringen im Einzelnen ist – soweit nicht nachfolgend
darauf eingegangen wird – auf die Akten zu verweisen.
5.3 In ihrer Vernehmlassung korrigierte die Vorinstanz zunächst ihren Flüch-
tigkeitsfehler zum Datum des Ereignisses an der Heldengedenkstätte (kor-
rekt: 26. November), merkte aber sogleich an, der Beschwerdeführer habe
hinsichtlich des zeitlichen Ablaufs der Ereignisse am 26. und 27. November
2012 widersprüchliche chronologische Angaben gemacht (einmal: Hissen
der Fahne am 27. November, ein andermal: Anbringen der Fahne am
26. November). Sodann äusserte sie sich zum Willkürvorwurf (vgl. dazu
oben E. 3.3). Die Diskrepanz in der Beschreibung des Verhörraums zum
sonstigen Aussageverhalten weise darauf hin, dass er die geltend gemach-
ten Verhörsituationen in dem Raum mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht
selbst erlebt habe. In gleicher Weise seien die Aussagen zu den Verhör-
personen zu bewerten. Hinsichtlich der LTTE-Mitgliedschaft seiner Mutter
vor seiner Geburt habe der Beschwerdeführer selbst angemerkt, es habe
seither keine Probleme mit den Behörden gegeben beziehungsweise habe
er keine Kenntnis von Schwierigkeiten seiner Mutter. Unbesehen der
Glaubhaftigkeit dieser Aussagen sei demnach nicht ersichtlich, weshalb er
insoweit bei einer Rückkehr staatliche Verfolgungsmassnahmen zu be-
fürchten habe.
5.4 In seiner Replik erwiderte der Beschwerdeführer, bei den widersprüch-
lichen chronologischen Angaben zum Aufhängen der Fahne handle es sich
möglicherweise um ein Versehen oder einen Übersetzungsfehler («für
den» statt «am» 27. November), was durch seine Antwort in der ergänzen-
den Anhörung erhärtet werde (vgl. act. A33 F38). Abgesehen davon gehe
aus den Anhörungsprotokollen klar hervor, dass er genau wisse, wann er
seine Freunde zur Heldengedenkstätte gefahren habe. Sodann bekräftigte
er seine Rüge der Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben so-
wie des Willkürverbots. Im Übrigen habe er die zuständige Verhörperson
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Seite 12
mit spezifischen Merkmalen beschrieben (mit Hinweis auf A25 F228), spä-
ter habe er sich nicht mehr näher auf sie bezogen (mit Hinweis auf A25
F247). Nach vier Jahren sei nachvollziehbar, dass er zu den weiteren Per-
sonen wenig angegeben habe, zumal sie keine besonderen Merkmale auf-
gewiesen (normal, wie Beamte) hätten. Für die Ausführungen im Einzelnen
ist – soweit nicht nachfolgend darauf eingegangen wird – auf die Akten zu
verweisen.
6.
Im Folgenden ist zunächst zu prüfen, ob die Vorbringen des Beschwerde-
führers geeignet sind, eine asylrelevante Verfolgung nachzuweisen oder
zumindest glaubhaft zu machen.
6.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet ‒ im Ge-
gensatz zum strikten Beweis ‒ ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des
Beschwerdeführers. Für die Glaubhaftmachung reicht es nicht aus, wenn
der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesam-
ten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorge-
brachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. dazu ausführlich BVGE
2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).
6.2 Soweit die Vorinstanz die Glaubhaftigkeit der Vorbringen insgesamt
verneinte, vermag sich das Gericht ihren Argumenten nicht in allen Punk-
ten anzuschliessen. Angesichts der umfangreichen Schilderungen des Be-
schwerdeführers in insgesamt drei Anhörungen ist davon auszugehen,
dass er tatsächlich in Kontakt mit den Behörden kam und wiederholt vor-
geladen sowie verhört wurde. Diese fielen lebensnah und hinreichend de-
tailliert aus. Sie waren über weite Strecken kongruent und zudem von zahl-
reichen Realkennzeichen geprägt, etwa zum Erscheinen der Mutter bei der
Polizeistation oder zum Anruf der Polizei, als er gerade einen Tempel be-
suchte. Hinzu kommt, dass auch Nebensächlichkeiten Eingang in die Schil-
derungen erhielten, wie etwa der Rufname des einen Freundes bei der
Aufzählung der Freunde, welche ins Visier der Behörden geraten sein sol-
len, die als Unterbrechung im Handlungsverlauf ihrerseits für die Wieder-
gabe von selbst erlebten Ereignissen sprechen. Auch die Angaben zum
Verhörraum und den Verhörpersonen fallen entgegen der Einschätzung
der Vorinstanz hinreichend detailliert aus und vermitteln ein stimmiges Bild
von den Verhörsituationen. Insoweit erübrigen sich in materieller Hinsicht
weitere Ausführungen zur verweigerten Aufzeichnung des Verhörraums
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und des Weges dahin (vgl. E. 3.3). Im Weiteren ist auch davon auszuge-
hen, dass er mehrfach vorgeladen wurde, nachdem er wiederum in per-
sönlicher, lebensnaher Schilderung von verschiedenen Verhörsituationen
und den dabei prägenden Ereignissen berichten konnte. Dass angesichts
einer Vielzahl von Vorladungen einige Daten durcheinander gerieten, ist
insoweit zu vernachlässigen. Ebenso erweist sich der Beginn der Unter-
schriftspflicht als unerheblich. In der Gesamtschau war er jedenfalls in der
Lage, eine grosse Anzahl an Vorladungen sowie die für ihn relevantesten
Verhöre und Erlebnisse im Zusammenhang damit im Wesentlichen chro-
nologisch und plausibel darzulegen. Es erscheint demnach überwiegend
wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer in Kontakt mit den Behörden
kam und wiederholt vorgeladen sowie verhört wurde.
6.3 Gegenüber den vorgenannten einlässlichen Ausführungen fallen die
Angaben zu den Gründen für die Behelligungen durch die Behörden aller-
dings bemerkenswert substanzarm aus. Dabei erweist sich gar nicht ein-
mal als bedeutsam, dass auch hier in den Daten einige Ungereimtheiten
auftreten. Vielmehr lässt die Darstellung der Ereignisse am Vorabend des
Heldentages (wann er zu der Gedenkstätte gefahren ist, was er danach
gemacht hat, warum er wieder zurückfuhr) die Detaildichte und Tiefe ver-
missen, welche in den Ausführungen zu den Vorladungen und Verhören zu
finden sind. Sie beinhaltet auch verschiedene Widersprüche. Der Bericht
zum Kauf der Farbdosen fällt im Verhältnis zu den oben erwähnten Anga-
ben wenig konkret aus und weist keine Realkennzeichen auf. Zudem er-
staunt, dass der Beschwerdeführer weder hinsichtlich der Farbdosen noch
bezüglich der Fahrt zum Heldentag gewusst und seine Freunde auch nicht
gefragt haben will, wofür sie diese verwenden und was sie an der Helden-
gedenkstätte machen wollten, dies zumal im ganzen Dorf bekannt gewe-
sen sein soll – mithin auch dem Beschwerdeführer –, dass namentlich sein
Freund F._______ aus einer LTTE-Familie stammte, im Krieg an Kampf-
handlungen beteiligt war und vor seiner Rückkehr ins Dorf deswegen be-
reits inhaftiert wurde. Dass ihm damals das Datum des Heldengedenkta-
ges nicht präsent gewesen sein soll, vermag angesichts der landläufigen
Bedeutung dieses Datums, namentlich im Norden Sri Lankas, nicht zu
überzeugen. Insgesamt drängt sich der Eindruck auf, dass die behördli-
chen Behelligungen jedenfalls nicht auf die behaupteten Aktivitäten zu-
gunsten der LTTE zurückzuführen sind.
Dieser Eindruck wird zum einen gestützt durch die Schilderung des Ereig-
nisses mit dem weissen Van. Dabei können auch hier die Fragen zum kon-
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kreten Ablauf (Sturz oder nicht) dahinstehen. Jedenfalls wird nicht ersicht-
lich, inwieweit die Verhaftung von G._______ im Zusammenhang mit dem
Hissen der Fahne an der Heldengedenkstätte steht, zumal aus den Akten
auch nicht eindeutig hervorgeht, er habe beim Malen der LTTE-Fahne ge-
holfen und sei beim Hissen der Flagge dabei gewesen (erst in der ergän-
zenden Anhörung erwähnt, A33 F33 f.). Soweit der Vorfall überhaupt als
wahrscheinlich zu erachten ist, wofür immerhin die konkrete Beschreibung
der Fahrt auf dem Motorrad mit G._______ auf dem Fahrrad, als der
weisse Van aufgetaucht sein soll, sprechen könnte, wird nicht klar, dass er
zu der angegebenen Zeit und im behaupteten Kontext stattfand. Insoweit
erübrigen sich auch weitere Ausführungen dazu, ob die Übergabe eines
Briefes für die Mutter an G._______, ohne dass er von dem weissen Van
mitgenommen wurde, im sri-lankischen Kontext plausibel war.
Zum anderen erscheint nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer erst
später in den Verhören den Grund für die Behelligungen erfahren haben
will, bereits vor dem ersten Antreffen der Zivilbeamten bei sich daheim aber
sein Motorrad versteckte, um dann zu Fuss nach Hause zu gehen und mit
den Personen zu sprechen (vgl. A25 F122; A33 F42). Dass im Zusammen-
hang mit einem politischen Delikt, wie dem Hissen einer Flagge, der Besitz
eines Motorrades eine zentrale Rolle gespielt haben könnte, überzeugt in
keiner Weise.
Schliesslich ist auch für das Gericht nicht nachvollziehbar, dass der Be-
schwerdeführer eine mögliche Anstellung als (…) abwarten wollte, statt zu
einem früheren Zeitpunkt auszureisen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass
viele Menschen tamilischer Ethnie, welche im Norden Sri Lankas leben,
um die Reaktionen und Massnahmen der sri-lankischen Behörden zur Ver-
hinderung jeglichen Wiederauflebens tamilischer Unabhängigkeitsbestre-
bungen wissen dürften, einschliesslich des rigorosen Vorgehens gegen
Personen mit tatsächlichen oder vermuteten LTTE-Verbindungen. Dies
dürfte ebenfalls auf den Beschwerdeführer zutreffen, zumal in der Be-
schwerdeschrift entsprechende Berichte dazu zitiert wurden. Angesichts
seiner Vorbringen, wonach ihm Verbindungen zu den LTTE beziehungs-
weise zu Personen mit LTTE-Verbindungen vorgeworfen wurden, erscheint
wenig überzeugend, dass er meinte, sich durch die Arbeit (…) tatsächlich
dem behördlichen Zugriff entziehen zu können, und dass er nicht zu einem
früheren Zeitpunkt asylrelevante Massnahmen gegen sich befürchtete.
Nachdem das Hissen der Flagge durch F._______ und einen weiteren
Freund sowie die Hilfstätigkeiten des Beschwerdeführers zu ihren Gunsten
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Seite 15
nicht als glaubhaft zu erachten sind, erübrigen sich weitere Ausführungen
zur Frage, warum Letzterer mit seinem eigenen Pass ausreisen konnte,
sein Freund aber am Flughafen festgenommen worden sein soll. Zweifel
sind hier jedenfalls insoweit anzumelden, als der Freund F._______ nach
einer Aktion wie dem Flaggenhissen an einer LTTE-Gedenkstätte tatsäch-
lich ohne Vorsichtsmassnahmen ausgereist sein will.
6.4 Zusammengefasst konnte der Beschwerdeführer zwar glaubhaft ma-
chen, dass er in Kontakt mit den Behörden geriet, von ihnen vorgeladen
und wiederholt verhört wurde. Es erscheint jedoch nicht überwiegend wahr-
scheinlich, dass diese Behelligungen auf die behaupteten Aktivitäten zu-
gunsten der LTTE zurückzuführen sind. Mangels Glaubhaftmachung der
fluchtauslösenden Vorbringen hat die Vorinstanz zu Recht von der Prüfung
ihrer Asylrelevanz absehen können.
7.
Lediglich ergänzend sei angemerkt, dass die geschilderten Behördenkon-
takte ungeachtet der Vielzahl an Vorladungen und Verhören kein asylrele-
vantes Ausmass erreichen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die sri-lan-
kischen Behörden grundsätzlich ein legitimes Interesse haben, separatis-
tischen Bestrebungen entgegenzuwirken sowie strafrechtlich relevante
Handlungen zu verfolgen. Selbst wenn die vom Beschwerdeführer darge-
legten Behelligungen auf die beschriebene Aktion seiner Bekannten zu-
rückgehen sollten, ist festzuhalten, dass er über Monate hinweg zwar im-
mer wieder kontaktiert und vorladen wurde, die dabei erlittenen Nachteile
sich im Wesentlichen aber im Rahmen staatlicher Massnahmen zur Über-
wachung und Vorbeugung separatistischer Bestrebungen bewegten. Den
Akten kann ebenso wenig eine Steigerung in der Anzahl der Vorladungen
noch der Befragungen entnommen werden, die darauf schliessen lassen
könnten, dass der Beschwerdeführer, wie von ihm behauptet, befürchten
musste, längerfristig inhaftiert zu werden oder im Hauptfokus der Behörden
zu stehen, zumal er nach jedem Verhör wieder entlassen wurde und ledig-
lich Anwesenheitsunterschriften leisten musste.
8.
Es besteht auch kein begründeter Anlass zur Annahme, dass der Be-
schwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit oder in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungs-
massnahmen ausgesetzt sein wird.
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Seite 16
8.1 Im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesver-
waltungsgericht eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden
nach Sri Lanka vorgenommen (vgl. a.a.O., E. 8) und festgestellt, dass aus
Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende
nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter
ausgesetzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der
Beurteilung des Risikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in
Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofakto-
ren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder
vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um
eine Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen und um
das Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden,
üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten
Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl.
a.a.O., E. 8.4.1-8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und über-
prüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderli-
chen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise
nach Sri Lanka zurückgeführt werden oder die über die Internationale
Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Per-
sonen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Fakto-
ren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob
die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich rele-
vante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Be-
tracht, dass insbesondere jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor
ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der
sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den
tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O. E. 8.5.1).
8.2 Nach Prüfung der Akten weist der Beschwerdeführer kein Profil auf,
das ihn in den Augen der sri-lankischen Sicherheitsbehörden als tamili-
schen Separatisten ausweisen und deshalb deren Aufmerksamkeit auf sich
ziehen könnte. Seine Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie und auch die
Rückkehr aus einem Zentrum der tamilischen Diaspora reichen nicht aus,
um im Falle einer Rückkehr von Verfolgungsmassnahmen auszugehen,
ebenso wenig eine längere Landesabwesenheit. Am fehlenden Risikoprofil
des Beschwerdeführers vermag sodann nichts zu ändern, dass – insoweit
von der Vorinstanz auch nicht bestritten – seine Mutter vor 25 Jahren LTTE-
Mitglied war, zumal weder ihr noch dem Beschwerdeführer gemäss seinen
eigenen Angaben und seinem Wissen Schwierigkeiten mit den Behörden
erwachsen sind. Mangels Glaubhaftmachung ist auch nicht von einem er-
höhten Risikoprofil aufgrund der Ereignisse im Jahr 2012 auszugehen, da
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Seite 17
wie ausgeführt nicht glaubhaft erscheint, dass er damals aufgrund eines
politischen Deliktes ernsthaft in den Fokus der Behörden geraten ist. So-
weit er tatsächlich ins Visier der Behörden geraten sein soll und deswegen
registriert ist, bleibt festzuhalten, dass eine allfällige Befragung am Flugha-
fen in Colombo und Kontrollmassnahmen an seinem Heimatort keine asyl-
relevanten Verfolgungsmassnahmen darstellen, namentlich, wenn diese
der Einleitung und Durchführung eines Strafverfahrens dienen.
9.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt zusammenfassend fest, dass der Be-
schwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss den Voraussetzungen
von Art. 3 und 7 AsylG aus den vorerwähnten Gründen nicht erfüllt, wes-
halb das SEM das Asylgesuch zu Recht ablehnte.
10.
10.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
10.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
11.
11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG.
Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be-
weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
11.2
11.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
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Seite 18
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25
Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie-
mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung unterworfen werden.
11.2.2 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der
in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegen-
den Verfahren keine Anwendung finden.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 25 Abs. 3 BV, nach Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezem-
ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder ernied-
rigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) oder nach Art. 3 EMRK
verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr („real risk“)
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung
Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des
EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Der EGMR hat sich wiederholt mit der Gefährdungs-
situation von sri-lankischen Staatsangehörigen tamilischer Ethnie befasst
und festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehren-
den Tamilen und Tamilinnen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Be-
handlung. Es müsse jedoch im Einzelfall anhand verschiedener Aspekte
eine Risikoeinschätzung vorgenommen werden (vgl. dazu das Urteil des
EGMR, R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, § 37
m.w.H.). Personen, die einer bestimmten Gruppe angehören, welche sys-
tematisch einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sind, könnten
sich ohne Darlegung weiterer besonderer herausgehobener Merkmale auf
Art. 3 EMRK berufen (Urteil des EGMR, X. gegen die Schweiz vom 26. Ja-
nuar 2017, 16744/14, § 61 m.w.H.). Das Bundesverwaltungsgericht hat
sich bereits im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 umfassend
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mit den massgeblichen Risikofaktoren auseinandergesetzt, wann Perso-
nen zu jener bestimmten Gruppe gezählt werden können (vgl. a.a.O. E. 8).
Nach vorstehenden Erwägungen sind im Falle des Beschwerdeführers
keine Risikofaktoren ersichtlich, welche sowohl einzeln als auch in einer
Kombination betrachtet auf eine ernsthafte Gefährdung schliessen liessen
(vgl. oben E. 7). Auch lässt die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri
Lanka den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzuläs-
sig erscheinen.
11.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
11.3
11.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
11.3.2 Im vorerwähnten Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016
nahm das Bundesverwaltungsgericht eine aktuelle Lagebeurteilung auch
mit Bezug auf die Zumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen nach Sri
Lanka vor (vgl. a.a.O. E. 13.2 – 13.4). Den Wegweisungsvollzug in die
Nordprovinz (Distrikte Jaffna, Kilinochchi, Mullaitivu, Mannar und Vavuniya)
erachtete das Bundesverwaltungsgericht als zumutbar, wenn das Vorlie-
gen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere die Existenz ei-
nes tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussich-
ten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden
könne (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 13.3.3). Diese Rechtsprechung ist wei-
terhin gültig.
11.3.3 Der Beschwerdeführer stammt aus B._______ und lebte dort mit ei-
ner Unterbrechung infolge des Krieges bis zu seiner Ausreise. Der Ort liegt
im Distrikt Jaffna, welcher zur Nordprovinz zu zählen ist. Er ist jung, ledig
und gemäss Akten gesund. Seine Mutter, Schwester, Halbbrüder und sein
Stiefvater, mit dem er sich nach eigenen Angaben gut versteht, leben wei-
terhin in der Nordprovinz, ebenso weitere Verwandte. Die Familie verfügt
über Grundstücke und produziert dort (…) für den Verkauf. Weiter gibt es
Verwandte im Ausland, welche die Familie unterstützen. Der Beschwerde-
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führer hat darüber hinaus eine gewisse Schulbildung genossen und meh-
rere Jahre als (…) und (…) gearbeitet. Zudem bringt er eine gewisse Be-
rufserfahrung als (…) sowie (…) mit und hat sich durch (…)- sowie (…)-
Kurse weitergebildet. Mithin ist davon auszugehen, dass er bei seiner
Rückkehr auf ein intaktes soziales Beziehungsnetz einschliesslich einer
gesicherten Wohnsituation zurückgreifen und seinen Lebensunterhalt in
Sri Lanka sichern kann.
11.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
11.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
11.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
12.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
13.
13.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da der Antrag auf un-
entgeltliche Rechtspflege mit Verfügung vom 19. Januar 2018 gutgeheis-
sen wurde, hat der Beschwerdeführe vorliegend keine Verfahrenskosten
zu tragen.
13.2 Nachdem der rubrizierte Rechtsvertreter dem Beschwerdeführer mit
Verfügung vom 19. Januar 2018 als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet
worden ist (vgl. Art. 110a Abs. 1 i.V.m. Art. 110a Abs. 3 AsylG), ist er für
seinen Aufwand unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädi-
gen, soweit dieser sachlich notwendig war (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der
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Seite 21
Rechtsanwalt hat am 16. Februar 2018 eine Kostennote vorgelegt, in wel-
cher ein Aufwand von 15.35 Stunden bei einem Stundenansatz von
Fr. 300.– (exklusive Mehrwertsteuer) sowie Auslagen von insgesamt
Fr. 58.10 geltend gemacht werden. Der geltend gemachte Stundenansatz
ist allerdings herabzusetzen, zumal bei amtlicher Rechtsvertretung nach
Art. 110a AsylG praxisgemäss von einem Stundenansatz zwischen
Fr. 200.– und Fr. 220.– für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte auszu-
gehen ist (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Ebenso ist der zeitliche
Aufwand im Verhältnis zu Verfahren gleichen Umfangs als zu hoch zu er-
kennen und auf etwa 10 Stunden zu kürzen. Dem Rechtsanwalt ist danach
zulasten der Gerichtskasse als amtliches Honorar in Höhe von Fr. 2’400.–
(inklusive Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE
und Auslagen) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dem rubrizierten Rechtsanwalt wird für seinen Aufwand als amtlicher
Rechtsbeistand ein Honorar von Fr. 2’400.– zulasten der Gerichtskasse
ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Teresia Gordzielik
Versand: