B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1252/2013/wif
U r t e i l v o m 1 5 . M a i 2 0 1 3
Besetzung
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
A._______, geboren (…), Iran,
vertreten durch lic. iur. Susanne Sadri, LL.M.,
Asylhilfe Bern, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung);
Verfügung des BFM vom 4. März 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimat-
staat am (…) in Richtung B._______ verliess, wo er sich in der Folge
während (…) aufhielt, und am (…) auf dem Luftweg von C._______
über D._______ und E._______ unter Verwendung eines gefälschten
(…) Reisepasses nach M._______ gelangte,
dass er am (…) beim Versuch, nach F._______ (G._______)
weiterzureisen, wegen seiner gefälschten Ausweispapiere im Flugha-
fen M._______ von den schweizerischen Grenzbehörden angehalten
wurde,
dass er am (…) im Flughafen M._______ um Asyl nachsuchte,
dass das BFM ihm gleichentags die Einreise in die Schweiz vorläufig
verweigerte und ihm für die Dauer des weiteren Asylverfahrens bis ma-
ximal 60 Tage der Transitbereich des Flughafens M._______ als
Aufenthaltsort zugewiesen wurde,
dass der Beschwerdeführer am (…) summarisch befragt wurde und die
Direktanhörung zu den Asylgründen durch das BFM am (…) in
Anwesenheit einer Hilfswerksvertreterin erfolgte,
dass er anlässlich der Anhörungen im Wesentlichen geltend machte,
er sei iranischer Staatsangehöriger christlichen Glaubens mit letztem
Wohnsitz in H._______, wo er (…) tätig gewesen sei,
dass er vor (…) Jahren zum Christentum übergetreten sei, (…),
dass er versucht habe, seinen neuen Glauben zu vermitteln und des-
halb immer wieder unter Druck geraten sei,
dass er (…), als er (…) in I._______ besucht habe, vermutlich von (…)
denunziert worden sei,
dass damals dort mehrere Häuser von Christen durchsucht worden
seien und auch das Haus seiner Bekannten, in welchem er sich gera-
de aufgehalten habe, von (…) N._______-Agenten umstellt worden
sei,
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dass er auf der Flucht (…) festgenommen, ins J._______ gebracht und
dort befragt und misshandelt worden sei, wobei ihm ein (…) gebrochen
und ein (…) worden sei, weshalb er im Spital habe behandelt werden
müssen,
dass ihm dort nach (…) bei einem (…) die Flucht durch (…) im (…)
Stockwerk gelungen und er (…) zu (…) gefahren sei,
dass er kurz nach seiner Ausreise aus dem Iran im (…), letztmals am
(…), in H._______ bei (…) von den Behörden (…) Mal gesucht worden
sei,
dass seine (…) Ehefrau noch im (…) zu ihm nach C._______ gelangt
und im (…) von dort nach G._______ weitergereist sei, wo sie sich mit
ihrem, am (…) geborenen, gemeinsa-men Kind aufhalte,
dass für die weiteren Aussagen des Beschwerdeführers auf die Proto-
kolle bei den Akten zu verweisen ist,
dass er zum Nachweis der Identität ausser einer Kopie eines am (…)
im US-Bundesstaat K._______ ausgestellten Identitätsausweises
keine Ausweispapiere einreichte, wogegen die Grenzbehörden bei ihm
einen (…) Reisepass und eine (…) Identitätskarte sicherstellten,
welche gemäss Ausweisprüfungsbericht der L._______ missbräuchlich
verwendet beziehungsweise gefälscht wurden,
dass das BFM das Asylgesuch mit Verfügung vom 4. März 2013 – er-
öffnet am 5. März 2013 – ablehnte, die Wegweisung aus dem Transit-
bereich anordnete und den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumut-
bar und möglich erklärte, wobei der Beschwerdeführer den Transitbe-
reich am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen habe,
dass das Bundesamt zur Begründung seines Entscheids im Wesentli-
chen ausführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den An-
forderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand,
dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, seinen angeblich
vor (…) Jahren erfolgten Übertritt vom Islam zum Christentum glaub-
haft und substanziell zu schildern, da sich seine diesbezüglichen Aus-
sagen in Allgemeinheiten und irrelevanten Erklärungen erschöpften,
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dass seine Aussagen zu den ihm wegen der Konvertierung entstande-
nen Problemen mit den Behörden pauschal, konfus und substanzlos
ausgefallen seien und er insbesondere erklärt habe, während (…) Jah-
ren diesbezüglich persönlich überhaupt keine Probleme gehabt zu ha-
ben,
dass seine Schilderung der Umstände, wie die Behörden Kenntnis von
den Tätigkeiten seiner Kirche erfahren hätten, der Razzia im Haus sei-
ner Bekannten in I._______ im (…), seiner Festnahme, Misshandlung
im Gefängnis und Flucht aus dem Spital keineswegs überzeugend
beziehungsweise substanzlos, realitätsfremd und stereotyp ausgefal-
len sei, und nicht plausibel sei, weshalb die Behörden nach der angeb-
lichen einzigen Suchaktion in H._______ im (…) nicht mehr erschienen
seien,
dass seltsam erscheine, dass er während seines (…) nicht versucht
habe, mit dortigen religiösen Personen oder Institutionen Kontakt
aufzunehmen,
dass das Unvermögen des Beschwerdeführers, Ausweispapiere einzu-
reichen, unglaubhaft erscheine, zumal iranische Staatsangehörige er-
fahrungsgemäss über eine Vielzahl von Identitätsdokumenten verfüg-
ten, und das erwähnte Verhalten als Versuch zu qualifizieren sei, ein
allfälliges Wegweisungsverfahren zu erschweren beziehungsweise zu
verhindern,
dass die abgegebenen Kopien eines US-Ausweises sowie von (…) be-
treffend die sich als Asylsuchende in G._______ aufhaltende (…) Ehe-
frau des Beschwerdeführers nicht im Zusammenhang mit den geltend
gemachten Verfolgungsvorbringen stünden und deshalb dessen
Glaubwürdigkeit nicht zu belegen vermöchten,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass daran insbesondere der gegenwärtige Aufenthalt der (…) Ehefrau
des Beschwerdeführers in G._______ nichts ändere, zumal es an den
(…) Behörden liege, zu einem allfälligen Einreiseantrag des Beschwer-
deführers Stellung zu nehmen,
dass der Beschwerdeführer mit einer ersten fremdsprachigen Eingabe
vom (…) an das Bundesverwaltungsgericht gelangte und am (…) (…)
eine weitere nachreichte, welche beiden Eingaben der Instruktionsrich-
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ter praxisgemäss in eine Amtssprache übersetzen liess und worin
sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die
Gewährung der aufschiebenden Wirkung beantragt wurde,
dass er durch seine Rechtsvertreterin mit Eingabe vom (…) (…) gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
erheben liess, worin er beantragte, es sei die vorinstanzliche
Verfügung aufzuheben und das BFM anzuweisen, die Behandlung des
Asylgesuchs fortzusetzen, eventualiter sei ihm Asyl zu gewähren,
subeventualiter sei die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme
anzuordnen,
dass in prozessualer Hinsicht der Beschwerde die aufschiebende Wir-
kung zu gewähren sei respektive vorsorgliche Massnahmen anzuord-
nen seien und die L._______ anzuweisen sei, allfällige Vollzugsmass-
nahmen sofort einzustellen,
dass er zudem die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. De-
zember 1968 (VwVG, SR 172.021) und den Verzicht auf das Erheben
eines Kostenvorschusses beantragte,
dass die vorinstanzlichen Akten am (…) – per Fax-Übermittlung –
vollständig beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2
AsylG),
dass der Beschwerdeführer am (…) (…) eine dritte fremdsprachige
Eingabe nachreichte, deren Übersetzung durch den Instruktionsrichter
ebenfalls veranlasst wurde,
dass auf die Begründung der Rechtsmitteleingaben und Dokumente,
soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen
wird,
dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom (…) das BFM
anwies, dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz zwecks
Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens zu bewilligen, auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete und den Entscheid
über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
auf einen späteren Zeitpunkt verschob,
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dass das BFM mit Zwischenverfügung vom (…) die Einreise des
Beschwerdeführers bewilligte, damit er den Ausgang des Be-
schwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könne, und ihn am (…)
den Migrationsbehörden des Kantons M._______ zuwies,
dass die Vorinstanz in ihrer Stellungnahme vom (…) vollumfänglich an
der angefochtenen Verfügung festhielt und die Abweisung der Be-
schwerde beantragte,
dass die Vernehmlassung dem Beschwerdeführer am (…) zur Kenntnis
gebracht wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgül-
tig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM ent-
scheidet, ausser – was in casu nicht zutrifft – bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführen-
de Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwal-
tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist,
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass im Zusammenhang mit den drei vom Beschwerdeführer selbst
eingereichten fremdsprachigen Telefax-Eingaben nach der von Amtes
wegen angeordneten Übersetzung auf die Ansetzung einer Frist zur
Beschwerdeverbesserung verzichtet werden kann und die erwähnten
Schriftsätze nachstehend als Bestandteile der von der Rechtsvertrete-
rin eingereichten Beschwerde zu behandeln sind,
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dass somit – unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägungen – auf
die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist
(Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass der Beschwerde von Amtes wegen aufschiebende Wirkung zu-
kommt (Art. 42 AsylG) und die angefochtene Verfügung keine anders-
lautende Anordnung enthält, weshalb mangels Rechtsschutzinteresse
auf das entsprechende Begehren beziehungsweise den Antrag auf An-
ordnung vorsorglicher Massnahmen nicht einzutreten ist,
dass in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen ist, dass die Vor-
instanz entgegen den Ausführungen in der Beschwerde nicht die sofor-
tige Ausschaffung des Beschwerdeführers verfügt hat, sondern dieser
den Transitbereich erst am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der ange-
fochtenen Verfügung zu verlassen habe (vgl. Ziff. 4 des Dispositivs der
Verfügung des BFM vom 4. März 2013),
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimat-
staat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse,
Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nach-
teilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachtei-
len ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälsch-
te oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
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dass in der Beschwerde vorweg die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung und Rückweisung der Sache an Vorinstanz zur Neubeurtei-
lung beantragt und zur Begründung sinngemäss ausgeführt wird, die
Rechtsmittelbelehrung verweise in unzulässiger Weise auf die bei
Nichteintretensentscheiden gemäss Art. 32 ff. AsylG geltende fünftägi-
ge Beschwerdefrist (…),
dass sich dieser Einwand als unbehelflich erweist, zumal die Rechts-
mittelfrist insbesondere auch bei Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 1
AsylG, um ein solches es sich vorliegend handelt, fünf Arbeitstage be-
trägt (Art. 108 Abs. 2 AsylG in der Fassung gemäss Ziff. I des BG vom
28. September 2012 [Dringliche Änderungen des Asylgesetzes], in
Kraft vom 29. September 2012 bis zum 28. September 2015),
dass mithin der Antrag auf Rückweisung abzuweisen ist,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und – nach
Überprüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts
– zu Recht festgestellt hat, die Vorbringen des Beschwerdeführers ge-
nügten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht,
dass diesbezüglich zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die
nicht zu beanstandenden Erwägungen in der angefochtenen Verfü-
gung verwiesen werden kann,
dass auch die Ausführungen in der Beschwerdeschrift und den weite-
ren Eingaben des Beschwerdeführers an dieser Feststellung nichts zu
ändern vermögen, zumal sie sich in erster Linie auf eine Wiederholung
der bisherigen Vorbringen beschränken,
dass in der Rechtsmitteleingabe vorweg ausgeführt wird, der Be-
schwerdeführer und (…) seien Royalisten und die Familie sei, seit er
sich erinnern könne, immer gegen die islamische Regierung eingestellt
gewesen (…),
dass er sich indes anlässlich der Anhörungen im erstinstanzlichen Ver-
fahren mit keinem Wort zu konkreten Oppositionsaktivitäten oder Kon-
takten mit der ehemaligen kaiserlichen Familie äusserte, und aus dem
Vorbringen in der Beschwerde, wonach er diese Kontakte per (…) (…),
nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag,
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dass selbst bei Wahrunterstellung der Konversion des Beschwerdefüh-
rers zum Christentum beziehungsweise dessen Beitritt zu einer christli -
chen Hauskirche die daraus abgeleiteten Verfolgungsvorbringen den
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genü-
gen,
dass sich insbesondere der Einwand des Beschwerdeführers, mit der
Einreichung einer (…) Kopie seines US-Identitätsausweises aus dem
Jahr (…) habe er nachgewiesen, dass er dort als Christ zumindest in
jenem Jahr als Flüchtling aufgenommen worden sei, als unbehelflich
erweist, zumal er seinen Angaben zufolge bereits (…) nach der Ein-
reise in die USA von dort wieder in den Iran zurückgekehrt ist (…),
dass abgesehen davon dem erwähnten Ausweis in Bezug auf die gel-
tend gemachte Aufnahme als Flüchtling in den USA keine Beweiskraft
zukommt, umso weniger, als es sich lediglich um eine Kopie handelt,
welche sich einer Überprüfung des Dokuments auf seine Echtheit ent-
zieht, und der Beschwerdeführer für die Reise in die Schweiz gefälsch-
te beziehungsweise ihm nicht zustehende Ausweise verwendet hat,
dass seine Begründung für die geltend gemachte behördliche Behelli-
gung – (…) – lediglich auf Mutmassungen beruht, welche umso weni-
ger zutreffen dürften, als er zu Protokoll gab, die behördliche Razzia
habe nicht nur das Haus, in welchem er sich aufgehalten habe, son-
dern mehrere dortige Häuser betroffen (…),
dass in der Beschwerde entgegen den protokollierten Aussagen, wo-
nach sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Razzia im Haus
von Bekannten aufgehalten habe (…), ausgeführt wird, er habe sich
damals im Haus seiner (…) befunden (…),
dass damit erste Zweifel daran geweckt werden, ob sich dieses Ereig-
nis tatsächlich zugetragen habe,
dass sodann die Schilderung der Festnahme des Beschwerdeführers
stereotyp ausgefallen ist und dessen Flucht als erheblich verletzte Per-
son aus dem (…) im (…) Obergeschoss eines Spitals realitätsfremd er-
scheint,
dass der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Protokollstelle (…)
zudem einwendet, entgegen den Ausführungen in der angefochtenen
Verfügung habe er die Frage, ob er während seines Aufenthalts in
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B._______ Kontakt mit religiösen Personen oder Leitern aufgenommen
habe, sehr detailliert beantwortet,
dass er auch aus diesem Einwand nichts zu seinen Gunsten abzulei-
ten vermag, zumal er zu Protokoll gab, er habe in C._______ zwar (…)
Kirchen besucht, aber diesbezüglich keine vertieften Kontakte gepflegt
(vgl. a.a.O.), wobei erstaunt, dass er keinerlei Namen von Priestern
oder christlichen Hilfsorganisationen zu nennen vermochte,
dass der Beschwerdeführer in den von ihm selbst eingereichten, teil-
weise mit Fotos versehenen Telefax-Eingaben im Wesentlichen seine
Vorbringen wiederholt, sich aus religiöser Sicht zur Lage in seinem
Heimatstaat äussert und dabei auch seine Treue zur Familie des ehe-
maligen Schah Mohammad Reza Pahlavi bestätigt,
dass die darin enthaltenen Ausführungen nicht geeignet sind, an der
fehlenden Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgungsvorbrin-
gen etwas zu ändern,
dass zusammen mit den erwähnten Eingaben nebst Kopien von per-
sönlichen Dokumenten (…, …) auch eine (…) (…) für den
Beschwerdeführer samt je einem diesbezüglichen Schreiben des (…)
(…) und des (…) (…) in Kopie eingereicht wurden,
dass diesen Beweismitteln kein Beweiswert zukommt, zumal der Be-
schwerdeführer anlässlich der Anhörungen im erstinstanzlichen Ver-
fahren mit keinem Wort erwähnte, er sei nach seiner Ausreise aus dem
Iran von den N._______ per (…) gesucht beziehungsweise (…) zum
persönlichen Erscheinen aufgefordert worden,
dass er sich auch nicht dazu äussert, wie er in den Besitz der erwähn-
ten Dokumente gelangt ist, abgesehen davon, dass es sich beim (…)
um ein (…) Schriftstück handeln dürfte,
dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb
das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
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chen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 mit weiteren Hinweisen
sowie Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesge-
setzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Auslän-
der [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder sie Gefahr
läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5
Abs. 1 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da der Beschwerdeführer keine Verfolgung oder begründete Furcht
vor Nachteilen darzulegen vermag, welche geeignet wären, die Flücht-
lingseigenschaft zu begründen,
dass ferner keine Anhaltspunkte für eine ihm drohende menschen-
rechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens
vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) oder eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug als unzumutbar erweist, wenn eine Person im
Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bür-
gerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret ge-
fährdet ist (Art. 83 Abs. 4 AuG),
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dass weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch
andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
dorthin sprechen,
dass auch den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, wonach
der Vollzug der Wegweisung für den Beschwerdeführer in den Heimat-
staat unzumutbar wäre,
dass seine nächsten Familienangehörigen (…) sowie (…) nach wie vor
in H._______ wohnhaft sind (…) und er mithin dort ein Beziehungsnetz
besitzt,
dass es dem Beschwerdeführer zudem – wie die Vorinstanz zutreffend
ausführte – unbenommen ist, sich bei den zuständigen (…) Behörden
um die Einreise nach G._______ zu bemühen, wo sich seine (…) Ehe-
frau und ihr gemeinsames Kind derzeit aufhalten sollen,
dass er nach Abschluss der (…) erlern-te, trotzdem (…) in der (…) er-
werbstätig war, den Lebensunterhalt während (…) mit dem Einkommen
aus (…) bestritt und keine finanziellen Schwierigkeiten hatte (…),
dass er neben seiner Muttersprache (…) auch über (…) verfügt,
dass auch sonst keine individuellen Gründe vorliegen, welche den
Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen lassen,
dass der Beschwerdeführer – soweit aktenkundig – an keinen schwer-
wiegenden gesundheitlichen Problemen leidet,
dass unter den gegebenen Umständen nicht davon auszugehen ist, er
würde bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation gera-
ten, welche als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Be-
stimmungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich möglich ist und es dem
Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere
mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
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dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses durch das vorliegende Urteil gegenstandslos wird,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), dass
indes, nachdem sich die Beschwerde zum Zeitpunkt ihrer Anhängigma-
chung nicht als aussichtslos erwiesen hat und aufgrund der Aktenlage
von der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszuge-
hen ist, in Gutheissung des entsprechenden Gesuchs auf die Auferle-
gung von Verfahrenskosten zu verzichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
In Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung werden dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten erlas-
sen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Rrichter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand: