Abtei lung IV
D-1253/2009/dcl
{T 0/2}
U r t e i l v o m 6 . A p r i l 2 0 0 9
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
A._______, geboren (...),
und ihre Kinder B._______, geboren (...),
C._______, geboren (...),
Kongo (Kinshasa),
vertreten durch Fürsprecherin Katerina Baumann,
(...),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 28. Januar 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1253/2009
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin suchte zusammen mit ihren Kindern am
21. September 2006 in der Schweiz um Asyl nach.
Sie führte anlässlich der ersten Befragung im Empfangs- und Verfah-
renszentrum D._______ vom 6. Oktober 2006 sowie der einlässlichen
Anhörung beim E._______ vom 25. November 2006 im Wesentlichen
aus, sie sei seit dem Jahr 2005 Mitglied der religiös-politischen
Bewegung Bundu Dia Kongo (BDK). Zunächst habe sie den Chor
dirigiert und danach als Mitglied der Sensibilisierungsgruppe Frauen
angeworben. Am 29. Juni 2006 sei sie auf dem Weg nach F._______,
wo am folgenden Tag eine Demonstration der BDK stattfinden sollte,
zusammen mit ihrem Ehemann - ebenfalls ein BDK-Mitglied - und den
beiden Kindern von Sicherheitsbeamten angehalten worden. Ihre BDK-
Mitgliederkarten, Führerscheine und Flugblätter seien beschlagnahmt
worden. In der Folge sei sie mit den Kindern in ein Gefängnis für
Frauen gebracht worden. Dort sei sie mehrmals vergewaltigt worden.
Als die eine Tochter erkrankt sei, seien sie in das Spital von F._______
gebracht worden. Von dort aus sei es ihr mithilfe einer
Krankenschwester gelungen, einen Freund ihres Ehemannes zu kon-
taktieren. Dieser habe sie am 12. August 2006 abgeholt, wobei er zu-
vor einen Arzt (vgl. A15, S. 12) beziehungsweise eine Krankenschwes-
ter (vgl. A15, S. 13) damit beauftragt habe, ihr zur Verkleidung als Ärz-
tin/Krankenschwester ein weisses Kleid zu bringen. So verkleidet habe
sie mit den Kindern unbemerkt von den sie bewachenden Soldaten
aus dem Spital in Richtung G.______ fliehen können. Von G._______
aus sei sie mit den Kindern am 18. September 2006 mit dem Pass der
Ehefrau ihres Reisebegleiters nach H._______ geflogen. Von dort aus
seien sie am 21. September 2006 in die Schweiz gelangt. Von ihrem
Ehemann habe sie seit ihrer Verhaftung keine Neuigkeiten mehr erhal-
ten. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte sie eine Mitgliederkarte und
ein Bestätigungsschreiben der BDK ein (vgl. A27).
Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten
des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle bei den Ak-
ten verwiesen (vgl. A1 und A15).
B.
Am 22. Oktober 2008 ersuchte das BFM die schweizerische Vertre-
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tung in I._______ um Abklärungen. Mit Zwischenverfügung vom
12. Dezember 2008 brachte das BFM der Beschwerdeführerin den we-
sentlichen Inhalt des Botschaftsberichts vom 28. November 2008 zur
Kenntnis. Demzufolge habe nicht bestätigt werden können, dass sie
Mitglied der BDK sei. Ihr Name habe weder in den Listen der anläss-
lich der geltend gemachten Ereignisse verhafteten Personen noch im
Spitalregister ausfindig gemacht werden können. Eine Verurteilung
habe ebenfalls nicht gefunden werden können. An der angegebenen
Adresse habe sich niemand an ihren Ehemann erinnern können. Die
eingereichte Mitgliederkarte und die Bestätigung der BDK seien zwar
authentisch. Da sie jedoch nicht als Mitglied anerkannt worden sei, sei
zu schliessen, dass es sich dabei um Gefälligkeitsschreiben handle.
Die eingereichte Identitätskarte könne zudem von jedermann ohne
Identitätsnachweis erworben werden. Aktuell gingen die BDK-Mitglie-
der in Kongo (I._______) ihren Aktivitäten friedlich nach. Bei einer
Rückkehr würden deshalb aufgrund einer blossen Mitgliedschaft keine
Probleme bestehen.
Das BFM räumte der Beschwerdeführerin Gelegenheit ein, sich dazu
zu äussern. In ihrer Stellungnahme vom 12. Januar 2009 bestritt sie
den Wahrheitsgehalt der Botschaftsabklärungen. Es sei für sie nicht
nachvollziehbar, wie die schweizerische Vertretung an Informationen
zur Mitgliedschaft einer Person bei der BDK gekommen sein sollte, wie
sie sich Zugang zur Registrierung verschafft haben sollte und wie sie
annehmen könne, dass die Listen verhafteter Personen vollständig
sein sollten. Es sei auch nicht verständlich, weshalb das Patientenre-
gister Personen, die unter Umständen, wie es bei ihnen der Fall gewe-
sen sei, eingeliefert worden seien, aufführen sollte. Überdies habe sie
nie behauptet, dass gegen sie ein Urteil ergangen sei. Es gehe nicht
an, die fragwürdigen Abklärungen als Tatsachen hinzustellen. Zudem
sei die Aussage zur aktuellen Situation der BDK-Mitglieder in Kongo
(I._______) von Zweckoptimismus geprägt.
C.
Mit Verfügung vom 28. Januar 2009 - eröffnet am 29. Januar 2009 -
stellte das BFM fest, dass die Beschwerdeführerin und ihre Kinder die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten. Es lehnte die Asylgesuche ab
und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Den Vollzug der
Wegweisung schob es jedoch wegen gegenwärtiger Unzumutbarkeit
zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
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Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Vorbringen der Be-
schwerdeführerin hielten den Anforderungen an die Glaubhaftma-
chung gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) nicht stand. Die geltend gemachte Verfolgung sei aufgrund tat-
sachenwidriger und realitätsfremder Angaben nicht glaubhaft. So hät-
ten die Abklärungen der schweizerischen Vertretung in I._______
ergeben, dass die Mitgliedschaft der Beschwerdeführerin bei der BDK
nicht habe bestätigt werden können. Ihr Name habe zudem weder in
den Listen der verhafteten Personen noch im Patientenregister ermit-
telt werden können. Es bestehe auch keine Verurteilung. An der
angegebenen Wohnadresse habe sich überdies niemand an den
Namen ihres Ehemannes erinnern können. Die eingereichte
Mitgliederkarte und Bestätigung der BDK seien zwar authentisch,
jedoch dürfte es sich dabei aufgrund der Tatsache, dass keine
Bescheinigung einer solchen Mitgliedschaft vorliege, lediglich um
Gefälligkeitsschreiben handeln. Die Botschaft habe ferner festgestellt,
dass die Mitglieder der BDK ihren Aktivitäten zur Zeit friedlich
nachgingen und der blosse Umstand, Mitglied zu sein, für die
Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr kein Problem bedeuten würde.
Die Beschwerdeführerin habe sich in ihrer Stellungnahme zu den
Abklärungsergebnissen auf eine pauschale Kritik und Bestreitung des
Wahrheitsgehalts beschränkt, habe jedoch keine stichhaltigen Indizien
geltend gemacht, die Zweifel an der Zuverlässigkeit der Abklärungen
entstehen lassen könnten. Aufgrund der Tatsache, dass Bot-
schaftsabklärungen in diskretem Rahmen durchgeführt würden, gäbe
es keinen ersichtlichen Grund, weshalb die Botschaft Falschauskünfte
erhalten haben soll. Es bestünden keinerlei Vorbehalte bezüglich der
Seriosität des Berichts. Auf diesen könne deshalb bei der Prüfung der
Glaubhaftigkeit der Vorbringen als wesentliches Kriterium abgestützt
werden. Die Richtigkeit der Abklärungen werde zudem durch den Um-
stand bestätigt, dass die Beschwerdeführerin die Mitgliederkarte vom
14. April 2005 erst nachträglich - am 4. Mai 2007 - eingereicht habe.
Es sei nicht nachvollziehbar, wie ihr dies möglich gewesen sei, wenn
der Ausweis doch angeblich am 29. Juni 2006 beschlagnahmt worden
sei. Gemäss gesicherten Informationen des BFM seien im Juli 2002 in
zahlreichen Zikuas und Schulen Mitgliederkarten von Soldaten
entfernt und später in der freien Natur wieder gefunden worden.
Solche Karten seien nachträglich an Personen verkauft worden, die
sich dann damit fälschlicherweise als Mitglieder ausgegeben hätten.
Ferner sei es unwahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin das
Spital mit ihren Kindern auf die geschilderte Weise hätte verlassen
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können, zumal sie dort unter Aufsicht gestanden hätten und ihre
Flucht somit kaum derart mühelos hätte erfolgen können. Es sei auch
realitätsfremd, dass sie die Flughafenkontrollen ohne Weiteres mit
einem fremden Pass hätte passieren können. Durch das gleichzeitige
Mitführen der „Attestation tenant lieu de Carte d'Identité“ hätte sie zu-
sätzlich ihr Risiko erhöht, bei einer Kontrolle entdeckt zu werden.
Schliesslich liessen auch ihre spärlichen Bemühungen, sich über das
weitere Schicksal ihres Ehemannes zu erkundigen, nicht auf tatsäch-
lich erlebte Ereignisse schliessen. Insgesamt seien ihre Vorbringen
deshalb unglaubhaft. Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder erfüllten
somit die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb die Asylgesuche abzu-
weisen und die Wegweisung anzuordnen sei. Der Wegweisungsvollzug
sei gegenwärtig jedoch unzumutbar, weshalb sie in der Schweiz vor-
läufig aufzunehmen seien.
D.
Mit Eingabe vom 26. Februar 2009 erhob die Beschwerdeführerin da-
gegen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, in welcher um
Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, um Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls, eventualiter um
Rückweisung an die Vorinstanz zwecks erneuter Abklärung des Sach-
verhalts ersucht wurde. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme wur-
de zudem um Anweisung der Vollzugsbehörden, die Weitergabe der
Daten an den Heimatstaat bis zum Entscheid über die vorliegende Be-
schwerde zu sistieren, eventualiter um Anweisung der Vorinstanz, eine
bereits erfolgte Datenweitergabe offenzulegen und ihr dazu das recht-
liche Gehör im Hinblick auf subjektive Nachfluchtgründe zu gewähren,
ersucht. Überdies wurde in formeller Hinsicht um Bewilligung der un-
entgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) und um Ernennung einer amtlichen Rechtsbeiständin in
der Person der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin im Sinne
von Art. 65 Abs. 2 VwVG ersucht, wobei die Nachreichung einer Für-
sorgebestätigung in Aussicht gestellt wurde.
Zur Begründung führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus,
sie bestreite den Wahrheitsgehalt der von der schweizerischen Vertre-
tung in I._______ eingeholten Auskünfte. Es sei fragwürdig, wie diese
die Informationen beschafft haben wolle. Zugang zur Mitglieder-Regist-
rierung dürfte nur die zentrale Verwaltung der BDK haben. Es sei zwar
nicht ausgeschlossen, dass Informanten Einblick in Listen von Verhaf-
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teten erlangen könnten. Solche Listen führten jedoch nicht alle Perso-
nen auf, die bei bestimmten Ereignissen festgenommen worden seien.
Hinsichtlich des Aufnahmeregisters des Spitals stelle sich die Frage,
weshalb dieses die Namen von Personen enthalten sollte, die unter
Umständen eingeliefert worden seien, wie es bei ihnen der Fall gewe-
sen sei. Sie habe zudem nie behauptet, dass gegen sie ein Urteil er-
gangen sei. Es sei deshalb unverständlich, weshalb nach einem ge-
forscht worden sei. Überdies sei die Argumentation „wo kein Urteil, da
keine Verfolgung“ befremdlich. Die Aussage, wonach sich am ehemali-
gen Wohnort der Familie niemand an sie erinnern könne, qualifiziere
eher die Botschaftsabklärung als ihre Vorbringen. Sie habe Originaldo-
kumente eingereicht, die ihre BDK-Mitgliedschaft belegen würden. De-
ren Authentizität werde bestätigt. Es handle sich bei der Mitgliederkar-
te um ein Duplikat, welches erst ausgestellt worden sei, als sie sich
bereits in der Schweiz befunden habe. Bei Duplikaten übernehme die
BDK-Zentralverwaltung das Datum der Ausstellung, welches in den
Verzeichnissen festgehalten werde. Es gehe nicht an, aus dem Um-
stand, wonach Ausweise „in der freien Natur“ aufgefunden worden sei-
en, (Fehl-)Schlüsse zu ziehen. Die Aussage der Botschaft zur aktuel-
len Situation der BDK-Mitglieder in Kongo (I._______) stehe zudem in
einem eklatanten Widerspruch zu anderen Einschätzungen der Lage.
Gemäss Angaben des U.S. Department of State von September 2006
sei die BDK bereits 2006 gesetzlich verboten gewesen. Später habe
sie den Status einer sozialen und kulturellen Nonprofit-Organisation
erhalten, der ihr aber im März 2008 wieder entzogen worden sei. Ge-
mäss Angaben des Eidgenössischen Departements für auswärtige
Angelegenheiten (EDA) von November 2008 sei die BDK eine
politisch-kulturelle Organisation, die von der Regierung verboten
worden sei. Der kongolesische Staat sei u.a. von Human Rights Watch
beschuldigt worden, seit 2006 gezielt und systematisch gegen die
Anhänger vorzugehen.
Das BFM stütze seinen Entscheid ausschliesslich auf die Botschafts-
abklärung, deren allfällige Fehlerhaftigkeit nicht überprüft werden kön-
ne, da in den Fragenkatalog des BFM und die Antwort der Botschaft
keine Einsicht gewährt worden sei. Dies lasse sich mit dem Anspruch
auf rechtliches Gehör nicht vereinbaren. Zwar sei es gemäss Art. 27
und 29 VwVG grundsätzlich zulässig, bei Botschaftsabklärungen die
Fragen und Antworten nicht offen zu legen, aber das BFM habe es
vorliegend unterlassen, eine ernsthafte Abwägung zwischen dem
Interesse an Einsichtnahme und den entgegenstehenden Geheimhal-
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tungsinteressen vorzunehmen. Überdies habe das BFM die Stellung-
nahme der Beschwerdeführerin zur Zusammenfassung der Botschafts-
abklärung nicht berücksichtigt. Es habe deshalb den Sachverhalt nur
ungenügend abgeklärt und das rechtliche Gehör verletzt.
Ihre Vorbringen - irreguläre Festnahme und Vergewaltigung - seien
asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG, weshalb ihr und ihren Kindern
Asyl zu gewähren sei. Sie fürchte sich zudem davor, durch die Be-
kanntgabe der Übergriffe in ihrem Heimatstaat auf eine „schwarze Lis-
te“ zu kommen. Für den Fall, dass eine Datenweitergabe beziehungs-
weise Kontaktaufnahme im Sinne von Art. 97 Abs. 2 AsylG stattgefun-
den habe oder stattfinden sollte, sei vor dem Entscheid der Beschwer-
deinstanz das rechtliche Gehör zu gewähren.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 4. März 2009 stellte der Instruktionsrichter
fest, dass die Beschwerdeführerin und ihre Kinder den Ausgang des
Verfahrens in der Schweiz abwarten können. Auf das Gesuch um Er-
lass vorsorglicher Massnahmen hinsichtlich der Weitergabe von Daten
an den Heimatstaat trat er nicht ein. Gleichzeitig wies er die Gesuche
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 und Abs. 2 VwVG ab. Er setzte der Beschwerdeführerin eine
Frist bis zum 19. März 2009 zur Zahlung eines Kostenvorschusses von
Fr. 600.--, mit dem Hinweis, dass bei nicht fristgerechter Bezahlung
auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, eine erste Prü-
fung der Akten habe ergeben, dass die Beschwerde als aussichtslos
zu qualifizieren sei. Namentlich dürfte die Schlussfolgerung des BFM,
die von der Beschwerdeführerin behauptete Verfolgungssituation - Ver-
haftung wegen Mitgliedschaft bei der BDK und Vergewaltigung wäh-
rend der Haft - sei nicht glaubhaft, nach der Aktenlage zu bestätigen
sein. Die Erwägungen des BFM, wonach die Vorbringen der Beschwer-
deführerin nicht glaubhaft seien, da Abklärungen bei der schweizeri-
schen Vertretung in L._______ ergeben hätten, dass ihre Mitglied-
schaft beim BDK nicht habe bestätigt werden können - weshalb zu
schliessen sei, dass es sich bei den eingereichten Dokumenten um
Gefälligkeitsschreiben handle - und ihr Name weder in den Listen der
verhafteten Personen noch im Patientenregister des Spitals figuriere,
sich zudem an der angegebenen Wohnadresse niemand an ihren Ehe-
mann erinnern könne, und überdies ihre Ausführungen zur Flucht
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unwahrscheinlich und diejenigen zum Passieren der
Flughafenkontrolle mit einem fremden Pass realitätsfremd seien,
erschienen zutreffend. Die Ausführungen in der Beschwerde
erschienen nicht geeignet, die Vorbringen in einem glaubhafteren Licht
erscheinen zu lassen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch
das BFM sei nicht ersichtlich. Der wesentliche Inhalt des
Botschaftsberichts sei im Schreiben vom 12. Dezember 2008
zutreffend wiedergegeben und der Beschwerdeführerin Gelegenheit
zur Stellungnahme eingeräumt worden. Praxisgemäss sei
Asylsuchenden bei einem Botschaftsbericht zwar eine Kopie des
entsprechenden Fragenkatalogs zuzustellen. Dies sei vorliegend
unterlassen worden. Dieser Mangel erscheine indessen nicht als
schwerwiegend, da die gestellten Fragen in den Antworten genau ent-
halten und keine weiteren Fragen gestellt worden seien. Die Unterlas-
sung habe daher keine verfahrensrechtlichen Nachteile zur Folge ge-
habt. Überdies sei es zulässig, die Informationsquellen der Botschaft
abzudecken beziehungsweise nicht offenzulegen. Ergänzend könne
bezüglich der Punkte 1 (Nichtbestätigung der Mitgliedschaft bei der
BDK) und 2 (fehlender Eintrag auf der Liste der verhafteten Personen)
mitgeteilt werden, dass die entsprechenden Abklärungen im Umfeld
der BDK erfolgt seien. Die verfügte Wegweisung erscheine ebenfalls in
Übereinstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen. Schliesslich
stelle sich die Frage der Weitergabe von Daten an den Heimatstaat
zwecks Beschaffung der für den Vollzug der Wegweisung notwendigen
Reisepapiere aufgrund der durch die Vorinstanz festgestellten Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und daher gewährter vorläufiger
Aufnahme zurzeit nicht. Auf das Gesuch um Erlass diesbezüglicher
vorsorglicher Massnahmen sei deshalb nicht einzutreten.
F.
Mit Eingabe vom 16. März 2009 reichte die Beschwerdeführerin - unter
Beilage zweier Beweismittel: „Auskunft bezüglich der Überprüfung /
Registrierung der Mitgliedschaft und Rückkehrgefährdung eines BDK-
Mitgliedes, das im 2006 festgenommen wurde“ des Country Informati-
on Research Centre (CIREC) in Lausanne, Kopie einer E-Mail-Nach-
richt eines Mitarbeiters des CIREC an die Rechtsvertreterin vom
15. März 2009 - eine Beschwerdeergänzung ein. Sie machte geltend,
diese Unterlagen zeigten auf, dass es der schweizerischen Vertretung
praktisch unmöglich sei, zuverlässige Informationen zum Nachweis ei-
ner BDK-Mitgliedschaft beziehungsweise Nicht-Mitgliedschaft einzuho-
len. Zudem seien im Jahr 2006 BDK-Mitglieder illegal festgenommen
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worden. Bei der Rückkehr nach Kongo (Kinshasa) wäre ein BDK-Mit-
glied gefährdet.
G.
Der Kostenvorschuss wurde am 17. März 2009 fristgerecht geleistet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügung nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnah-
me im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs-
gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführerin und ihre Kinder sind durch die angefochtene Verfü-
gung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an
deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Ein-
reichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1,
50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1
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AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels
verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält (Art. 7 AsylG). Vorbringen sind dann glaub-
haft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel
sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in we-
sentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik
entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfah-
rung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person
persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der
Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Be-
weismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG). Entscheidend ist, ob eine
Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die
Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen,
überwiegen oder nicht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1 E. 5.
S. 4 ff., mit weiteren Hinweisen).
5.
5.1 Aufgrund der Akten erweisen sich die vorinstanzlichen Erwägun-
gen als zutreffend. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher
vorab auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen des BFM in der
angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Der Rechtsmitteleingabe
sind keine stichhaltigen Entgegnungen zu entnehmen, welche die Ar-
gumentation des BFM in Zweifel zu ziehen vermöchten. Der Beschwer-
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deführerin wurde bereits mit Zwischenverfügung vom 4. März 2009
dargelegt, weshalb ihre Vorbringen in der Beschwerde - da aussichts-
los - keine Änderung in der Frage der Flüchtlingseigenschaft zu bewir-
ken vermögen. Eine Änderung der Sachlage hinsichtlich der Begehren
ist seither nicht eingetreten, so dass daher ebenfalls auf die Aus-
führungen in der erwähnten Zwischenverfügung verwiesen werden
kann.
Der Einschätzung des BFM, die von der Beschwerdeführerin geltend
gemachten Ausreisegründe seien unglaubhaft, ist beizupflichten. Die
Schilderung der angeblichen Verfolgung wegen der Mitgliedschaft in
der BDK ist in sich nicht stimmig und erweist sich aufgrund der Ergeb-
nisse der Botschaftsabklärung als tatsachenwidrig. Bezüglich der
Seriosität der Abklärungen der schweizerischen Vertretung in
I._______ bestehen keine Vorbehalte. Wie in der Zwischenverfügung
vom 4. März 2009 ausgeführt, wurden die Abklärungen zur Frage der
BDK-Mitgliedschaft der Beschwerdeführerin im Umfeld der betreffen-
den Organisation selbst vorgenommen, so dass nicht ersichtlich ist,
weshalb es sich dabei um eine Falschauskunft handeln sollte. Auf-
grund der Tatsache, dass aus dem Umfeld der BDK selbst nicht bestä-
tigt wurde, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um ein Mitglied
handelt, ist davon auszugehen, dass ihre anderslautende Behauptung
tatsachenwidrig ist. Die mit der Beschwerdeergänzung vom 16. März
2009 eingereichten Unterlagen - wonach es schwierig sei, zuverlässig
zu eruieren, ob jemand Mitglied der BDK sei oder nicht - vermögen an
dieser Einschätzung nichts zu ändern. Angesichts des diesbezüglich
eindeutigen Ergebnisses der Botschaftsabklärung ist dem BFM hin-
sichtlich der nachträglich eingereichten Mitgliederkarte - beziehungs-
weise eines Duplikates - sowie des Bestätigungsschreibens der BDK
vom 21. Februar 2007 beizupflichten, wonach es sich dabei um Gefäl-
ligkeitsschreiben handeln dürfte. Überdies ist festzuhalten, dass das
Ausstellungsdatum der Mitgliederkarte - 14. April 2005 - im Wider-
spruch zur Aussage der Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung
vom 25. November 2006 steht, wonach sie erst seit Ende 2005 Mit-
glied der BDK sei (vgl. A15, S. 9). Auch die durch die Botschaftsab-
klärung festgestellte Nichtregistrierung im Patientenregister des
Spitals in F._______ sowie der Umstand, dass sich am angeblichen
Wohnort niemand an die Familie beziehungsweise den Ehemann der
Beschwerdeführerin habe erinnern können, lassen ihre Vorbringen un-
glaubhaft erscheinen. Zudem ist nicht nachvollziehbar, dass die Flucht
mit zwei Kleinkindern aus dem Spital kein Aufsehen erregt haben soll-
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te, seien sie doch unter Bewachung durch Soldaten gestanden. Die
Ausführungen in der Beschwerdeschrift sowie der Beschwerdeer-
gänzung sind nicht geeignet, die vom BFM festgestellten Tatsachen-
widrigkeiten und aufgezeigten Ungereimtheiten zu entkräften und die
Vorbringen der Beschwerdeführerin glaubhafter erscheinen zu lassen.
Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Zusammenhang mit der
Nichtoffenlegung des Fragenkatalogs und der Botschaftsabklärung
liegt nicht vor. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die dies-
bezüglichen Ausführungen in der Zwischenverfügung vom 4. März
2009 verwiesen.
5.2 Nach dem Gesagten ist die von der Beschwerdeführerin geltend
gemachte Verfolgungssituation als nicht glaubhaft zu qualifizieren. Es
gelingt ihr insgesamt nicht, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen
oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt die
Asylgesuche der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder zu Recht abge-
lehnt hat.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder verfügen weder über eine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch
auf Erteilung einer solchen. Die verfügte Wegweisung steht im Ein-
klang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde demnach vom
BFM zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001
Nr. 21), weshalb sie zu bestätigen ist.
7.
Das BFM hat hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs in seiner Verfü-
gung vom 28. Januar 2009 bereits festgestellt, dass sich dieser gegen-
wärtig als unzumutbar erweist, weshalb es die vorläufige Aufnahme
der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder in der Schweiz angeordnet
hat. Weitere Ausführungen hierzu erübrigen sich somit.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
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und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist somit abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten der Be-
schwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Sie sind
auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem in gleicher
Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 13
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor-
schuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. (...)
(per Kurier; in Kopie)
- (...)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Susanne Burgherr
Versand:
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