B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1255/2016
Ur t e i l vom 1 0 . M ä r z 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiberin Karin Fischli.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 17. Februar 2016 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 2. Dezember 2015 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung zur Person (BzP) am
15. Dezember 2015 im Wesentlichen geltend machte, sein Heimatland sei
Afghanistan, geboren worden sei er jedoch im Iran, wo er auch bis zu sei-
ner Ausreise mit seiner Familie gelebt habe,
dass er den Iran vor ungefähr 22 Tagen – zusammen mit seiner Familie –
verlassen habe und via die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien,
Kroatien, Slowenien, Österreich und Deutschland am 1. Dezember 2015 in
die Schweiz gelangt sei,
dass das SEM dem Beschwerdeführer anlässlich der BzP das rechtliche
Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Deutschlands zur Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens und zu einer allfälligen Wegwei-
sung nach Deutschland gewährte,
dass der Beschwerdeführer angab, er habe dort kein Asylgesuch einge-
reicht und seine Fingerabdrücke seien dort ohne sein Einverständnis ge-
nommen worden,
dass er zudem mit seinen zwei mit ihm in die Schweiz eingereisten Brüdern
zusammenbleiben wolle,
dass das SEM gestützt auf das Resultat des Abgleichs der Fingerabdrücke
des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank, gemäss welchem
Letzterer am 25. November 2015 in Deutschland ein Asylgesuch einge-
reicht hatte, und Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Fest-
legung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der
für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen
in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zu-
ständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) die zuständige deutsche Behörde
am 21. Januar 2016 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers er-
suchte,
dass die deutschen Behörden diesem Ersuchen am 1. Februar 2016 zu-
stimmten,
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dass das SEM mit Verfügung vom 17. Februar 2016 – eröffnet am 23. Feb-
ruar 2016 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31)
auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach
Deutschland anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die
Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
und den Kanton Freiburg mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwer-
deführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. Februar 2016 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und da-
bei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und auf sein
Asylgesuch sei einzutreten,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie der aufschiebenden
Wirkung ersucht wurde,
dass die vorinstanzlichen Akten des Beschwerdeführers am 2. Februar
2016 und diejenigen seines angeblich minderjährigen Bruders am 4. Feb-
ruar 2016 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
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dass im Beschwerdeverfahren in Verwaltungssachen grundsätzlich die
Sprache des betreffenden Entscheides massgebend ist (Art. 33a Abs. 2
VwVG),
dass die angefochtene Verfügung auf Deutsch geschrieben ist, weshalb
auch dieses Urteil auf Deutsch verfasst ist,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Ur-
teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eu-
rodac»-Datenbank ergab, dass dieser am 25. November 2015 in Deutsch-
land ein Asylgesuch eingereicht hatte,
dass das SEM die deutschen Behörden am 21. Januar 2016 um Wieder-
aufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-
III-VO ersuchte,
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dass die deutschen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 1. Februar
2016 zustimmten,
dass die grundsätzliche Zuständigkeit Deutschlands somit gegeben ist,
dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene einwendet, er habe in
Deutschland gar kein Asylgesuch stellen wollen,
dass die Vorinstanz nicht ausreichend auf seine familiären Verhältnisse
eingegangen sei, denn er sei seit Beginn seiner Flucht aus Afghanistan mit
seinen zwei jüngeren Brüdern B._______ (N […]) und C._______ (N […])
unterwegs, wobei B._______ noch minderjährig sei,
dass seine beiden Brüder keine Nichteintretensentscheide vom SEM er-
halten hätten und bei ihnen nationale Asylverfahren durchgeführt würden,
was zur Folge habe, dass sie drei getrennt würden, wenn er nach Deutsch-
land zurückgeschickt würde, was für ihn unerträglich sei,
dass sein Bruder B._______ – entgegen der Behauptung des SEM – min-
derjährig sei und folglich sein Wohl als Kind in allen ihn betreffenden Ver-
fahren mit Vorrang zu berücksichtigen sei (vgl. Art. 6 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass die Staaten eng zusammenarbeiten müssten bei der Evaluierung des
Wohls des Kindes, insbesondere hinsichtlich der Möglichkeiten der Famili-
enzusammenführung, des Wohlbefindens, der Sicherheitserwägungen so-
wie der sozialen Entwicklung (vgl. Art. 6 Abs. 3 Bst. a–c Dublin-III-VO),
dass weder die bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs geäusserten
Einwände noch die auf Beschwerdeebene geltend gemachten Vorbringen
an der Zuständigkeit Deutschlands für die Durchführung des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens etwas ändern und auch keinen Anlass zur Aus-
übung des Selbsteintritts der Schweiz (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO,
Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR
142.311]) begründen,
dass festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer den zuständigen Mit-
gliedstaat, in welchem er das Asylverfahren durchlaufen möchte, nicht sel-
ber wählen kann (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3),
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dass es sodann keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und
die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Deutschland wiesen syste-
mische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-
III-VO auf,
dass Deutschland Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko darge-
tan hat, die deutschen Behörden würden sich weigern, ihn wieder aufzu-
nehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der
Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Deutschland werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement
missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib,
sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG
gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein sol-
ches Land gezwungen zu werden,
dass der Beschwerdeführer ausserdem nicht dargetan hat, die ihn bei einer
Rückführung erwartenden Bedingungen in Deutschland seien derart
schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK
führen könnten,
dass der Beschwerdeführer sodann mit dem Hinweis auf seine mit ihm in
die Schweiz gereisten Brüder, wobei der eine minderjährig sein soll, keine
Rechtsansprüche abzuleiten vermag, weil Geschwister nicht als "Familien-
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angehörige" gemäss Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gelten und in Übereinstim-
mung mit der Beurteilung der Vorinstanz auch kein besonderes Abhängig-
keitsverhältnis im Sinne von Art. 16 Dublin-III-VO zu begründen vermag,
dass an der Glaubhaftigkeit der angebliche Minderjährigkeit seines Bru-
ders B._______ erhebliche Zweifel bestehen, da jener auch nach Konfron-
tation mit dem Ergebnis der Handknochenanalyse seiner linken Hand, ge-
mäss welchem sein Skelettalter 19 Jahre oder mehr beträgt, auf seiner an-
fänglichen Altersangabe von 14 Jahren beharrt (vgl. act. A7, S. 3, ebenfalls
rechtliches Gehör vom 15. Dezember 2015 im Dossier N […], act. A12,
S. 2),
dass die Handknochenanalyse gestützt auf die bisherige Rechtsprechung
(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2005 Nr. 16 E. 2.3 m.w.H.) unter bestimmten
Voraussetzungen – nämlich dann, wenn der Unterschied zwischen dem
angegebenen Alter und dem festgestellten Knochenalter mehr als drei
Jahre beträgt – trotz beschränkten Aussagewertes als Beweismittel gilt,
dass der Unterschied zwischen dem angegeben Alter und dem Skelettalter
gemäss Handknochenanalyse in casu fünf Jahre beträgt, was nicht nur we-
sentlich grösser ist als die in diesem Fall zu berücksichtigende doppelte
Standardabweichung von plus oder minus 21.4 Monaten, sondern auch
zulässt, die Handknochenanalyse gemäss Rechtsprechung als Beweismit-
tel zu zählen,
dass die Frage der Minderjährigkeit von B._______ allerdings offen gelas-
sen werden kann, da er sich sowieso zusammen mit seinem älteren Bruder
C._______ in der Schweiz aufhält, wo beide ein nationales Asylverfahren
durchlaufen, und er somit in Begleitung eines Geschwisters ist, wodurch
im Falle tatsächlicher Minderjährigkeit seinerseits das Kindeswohl gewähr-
leistet wäre,
dass sich der Beschwerdeführer angesichts dieser Sachlage nicht auf
Art. 6 und Art. 8 Dublin-III-VO berufen kann, womit es auch keinen Grund
für eine Anwendung von Art. 17 Dublin-III-VO gibt,
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine
gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG)
durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
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dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
– weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die
Überstellung nach Deutschland angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE
2010/45 E. 10),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als
gegenstandslos erweist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen wa-
ren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt
sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Karin Fischli
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