B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1255/2017
Ur t e i l vom 2 5 . F e b r u a r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiber Thomas Bischof.
Parteien
A._______, geboren am (…),
sowie ihre Kinder
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
alle Sri Lanka,
alle vertreten durch MLaw Cora Dubach
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl;
Verfügung des SEM vom 26. Januar 2017 / N (…).
D-1255/2017
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Sachverhalt:
A.
A.a A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) ist sri-lankische Staats-
angehörige tamilischer Ethnie, geboren in D._______/Bezirk E._______,
im Herkunftsstaat zuletzt wohnhaft gewesen in F._______. Sie gehörte ge-
mäss eigenen Angaben bis zu ihrer Heirat mit G._______ (alias
H._______) im Jahr 2004 oder 2005 den Liberation Tigers of Tamil Eelam
(LTTE) an. Mit ihrem Ehemann sei sie im Mai 2009 letztmals in Kontakt
gestanden, über seinen Verbleib habe sie keine Kenntnisse.
A.b Sie stellte mit Schreiben vom 24. November 2009, ergänzt am 16. Feb-
ruar 2010, bei der Schweizerischen Botschaft in Colombo (nachfolgend:
Botschaft) ein Asylgesuch. Am 5. Mai 2010 wurde sie durch die Botschaft
befragt (fortan: Botschaftsanhörung 1).
A.c Mit Entscheid vom 16. Juni 2010 verweigerte das BFM (heute: SEM)
die Bewilligung zur Einreise der Beschwerdeführerin in die Schweiz und
lehnte das Asylgesuch ab.
A.d Auf Beschwerde vom 29. Juli 2010 hin stellte das Bundesverwaltungs-
gericht mit Urteil D-5453/2010 vom 4. April 2011 fest, dass sich das Asyl-
und Beschwerdeverfahren auf die Beschwerdeführerin und ihre Töchter
beziehe, hiess die Beschwerde gut, hob die angefochtene Verfügung auf
und wies das BFM an, eine erneute Beurteilung des Asylgesuchs vorzu-
nehmen (SEM-act. A16).
A.e Die Beschwerdeführerin wurde am 29. Januar 2014 erneut durch die
Botschaft angehört (fortan: Botschaftsanhörung 2). Am 20. Mai 2014 wurde
eine weitere Anhörung mit Fokus auf die Stellung, Tätigkeit und Verant-
wortlichkeit der Beschwerdeführerin bei den LTTE durchgeführt (fortan:
Botschaftsanhörung 3). Daraufhin erteilte die Vorinstanz der Beschwerde-
führerin und ihren Töchtern am 9. Februar 2015 eine Einreisebewilligung
zwecks Durchführung eines ordentlichen Asylverfahrens.
A.f Die Beschwerdeführerinnen reisten in der Folge auf dem Luftweg via
Katar am 7. März 2015 legal in die Schweiz ein.
B.
B.a Am 9. März 2015 stellte die Beschwerdeführerin für sich und ihre Töch-
ter im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) I._______ ein Asylgesuch.
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B.b Die Beschwerdeführerin wurde am 18. März 2015 im EVZ I._______
im Beisein einer Rechtsvertretung zur Person, dem Reiseweg und summa-
risch zu den Fluchtgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Am
11. Juni 2015 wurde die Beschwerdeführerin in Anwesenheit ihrer Rechts-
vertretung durch das SEM befragt (Anhörung).
Zur Begründung ihres Asylgesuches machte die Beschwerdeführerin an-
lässlich ihrer insgesamt vier Anhörungen sowie der BzP im Wesentlichen
geltend, sie sei in J._______/E._______ zur Schule gegangen, als sie im
Februar 1998, respektive in der 11. Klasse, auf dem Schulweg von den
LTTE aufgegriffen und zwangsrekrutiert worden sei. Sie sei in K._______
militärisch ausgebildet und danach ins L._______-Gebiet geschickt wor-
den. Sie sei erst zu Unterstützungsarbeiten eingeteilt worden, habe sich
dann als Kämpferin gemeldet und sei zur Scharfschützin ausgebildet wor-
den. Sie habe sich erstmals im November 1998 an Kampfhandlungen ge-
gen die sri-lankische Armee beteiligt und in der Folge an mehreren Offen-
siven teilgenommen, schliesslich ein eigenes Platoon kommandiert. 2000
sei sie im Gefecht durch eine Granate am Arm verletzt und nach einer
Pause 2001 zurück an die Front geschickt worden. 2002 sei sie nach
E._______ zurückgekehrt, habe dort Rekruten ausgebildet. Zuletzt habe
sie den Rang eines Majors bekleidet. 2004 habe sie ihren Mann geheiratet,
der von 2004 bis 2006 Kommandant des Distrikts M._______ gewesen sei.
Mit der Heirat sei sie aus den LTTE ausgestiegen, sie seien 2007 ins
L._______-Gebiet, danach nach F._______ gezogen. Ihr Mann sei seit Mai
2009 verschollen, in den Nachrichten sei von seinem Tod die Rede gewe-
sen. Mit ihrer älteren Tochter sei sie – mit der zweiten Tochter schwanger
– in ein Lager für Binnenvertriebene ([…] in N._______) gelangt; sie habe
sich zwar als Ehefrau eines Kämpfers, nicht aber ihres tatsächlichen Ehe-
mannes registriert. Ebenfalls verschwiegen habe sie ihre eigene LTTE-Ver-
gangenheit. Hochschwanger und mit Beschwerden sei sie in ein Kranken-
haus gebracht worden, von wo sie sich unerlaubt entfernt und sich nach
O._______/E._______ begeben habe, wo ihre zweite Tochter geboren
worden sei. In der Folge seien sie und ihre Familie regelmässig von Behör-
den, aber auch von tamilisch sprechenden Unbekannten, belästigt und
nach ihrem Mann gefragt worden; es bestehe die Vermutung, er lebe noch
und stehe in Kontakt mit ihr. Die Nachstellungen durch Armee, Polizei und
CID (Criminal Investigation Department) hätten sich verstärkt. Sie – und
insbesondere auch einer ihrer Brüder – sei unter Druck gesetzt und verhört
worden. Sie habe Anzeige bei der Human Rights Commission of Sri Lanka
gemacht, nicht aber bei der Polizei. Nach ihrer Umsiedelung nach
P._______/F._______ sei sie erheblich unter Druck gesetzt, verhört und
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ständig aufgesucht worden. Sie habe an unterschiedlichen, wechselnden
Orten genächtigt, ihre ältere Tochter bei ihrer Tante untergebracht. Neben
den Nachstellungen wegen ihres Mannes befürchte sie insbesondere, ihre
eigene LTTE-Vergangenheit komme ans Tageslicht, denn ein Kollege ihres
Mannes namens V._______ arbeite mutmasslich mit den Behörden zu-
sammen, habe auch schon Details über dessen Bewaffnung enthüllt.
B.c Mit Entscheid vom 26. Januar 2017 – am darauffolgenden Tag eröffnet
– stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführerinnen die Flüchtlingsei-
genschaft erfüllten (Dispositiv Ziff. 1), lehnte aber das Asylgesuch wegen
Vorliegens eines Asylausschlussgrundes ab (Ziff. 2). Es wurde die Weg-
weisung angeordnet (Ziff. 3), deren Vollzug wegen Unzulässigkeit indes-
sen zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben (Ziff. 4). Neben
Anordnungen für die allfällige künftige Aufhebung der vorläufigen Auf-
nahme (Ziff. 5 f.) wurde der Kanton Q._______ mit deren Umsetzung be-
traut (Ziff. 7).
C.
C.a Mit Eingabe vom 27. Februar 2017 liessen die Beschwerdeführerin-
nen durch ihre Rechtsvertretung Beschwerde gegen diesen Entscheid er-
heben. Sie stellten in der Sache das Begehren, der angefochtene Ent-
scheid sei in den Dispositiv-Ziffern 2 und 3 aufzuheben und den Beschwer-
deführerinnen sei Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragten
sie, es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, insbesondere auf
die Erhebung eines Gerichtskostenvorschusses zu verzichten; MLaw Cora
Dubach, (..), sei als amtliche Rechtsbeiständin gemäss Art. 110a AsylG
[SR 142.31] beizuordnen.
C.b Mit Zwischenverfügung vom 16. März 2017 stellte die Instruktionsrich-
terin fest, dass die Beschwerdeführerinnen vorläufig aufgenommen seien.
Unter Vorbehalt der fristgerechten Einreichung einer Fürsorgebestätigung
wurde das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65
Abs. 1 VwVG gutgeheissen.
C.c Nach Eingang einer Fürsorgebestätigung am 20. März 2017 wurde mit
Zwischenverfügung vom 22. März 2017 das Gesuch um amtliche Rechts-
verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 110a
Abs. 1 Bst. a AsylG gutgeheissen und den Beschwerdeführerinnen MLaw
Cora Dubach als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Gleichzeitig
wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen.
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C.d In ihrer Vernehmlassung vom 4. April 2017 verwies die Vorinstanz auf
den angefochtenen Entscheid und beantragte damit sinngemäss die Ab-
weisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde den Beschwerde-
führerinnen am 6. April 2017 zur Kenntnisnahme zugestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
Nachdem die Vorinstanz die Beschwerdeführerinnen mit der angefochte-
nen Verfügung gestützt auf Art. 3 AsylG als Flüchtlinge anerkannt und de-
ren vorläufige Aufnahme in der Schweiz angeordnet hat, ist nachfolgend
einzig zu beurteilen, ob das SEM zu Recht zum Schluss gelangt ist, die
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Beschwerdeführerin sei im Sinne von Art. 53 AsylG asylunwürdig, und ihr
Asylgesuch deshalb abzulehnen.
4.
4.1 Die Vorinstanz führte im angefochtenen Entscheid aus, es sei bezüg-
lich der Beschwerdeführerin davon auszugehen, im Falle einer Rückkehr
nach Sri Lanka drohten ihr als ehemaliger LTTE-Kämpferin im Range eines
Majors, Ausbildnerin und Ehefrau eines ranghohen LTTE-Kommandanten
Massnahmen von Seiten der sri-lankischen Behörden, welche eine Gefähr-
dung des Leibes, des Lebens und der Freiheit bewirken könnten; sie habe
also asylrechtlich relevante Verfolgungsmassnahme zu befürchten, wes-
halb die Flüchtlingseigenschaft zu bejahen sei.
Bei den LTTE handle es sich zwar nicht um eine terroristische Vereinigung,
so dass die alleinige Zugehörigkeit zu dieser schon als verwerfliche Hand-
lung im Sinne von Art. 53 AsylG gelte (und damit die Asylunwürdigkeit be-
gründe), wohl aber um eine gewaltbereite Organisation, welche durch die
Wahl ihrer Mittel, die auch Gewaltakte gegen Zivilisten und Menschen-
rechtsverletzungen einschlössen, nicht nach den alleinigen Kriterien einer
Bürgerkriegspartei behandelt werden könnten, deren Taten als Kriegs-
handlungen generell nicht als Asylausschlussgrund taugten. Aufgrund der
Ausführungen der Beschwerdeführerin stehe fest, dass sie trotz initial un-
freiwilliger Rekrutierung bei den LTTE eine stetige Karriere verfolgt habe;
sie sei fortlaufend aufgestiegen, habe eine Schlüsselposition innegehabt
und auch mit der Führungselite ihrer Region zusammengearbeitet. Sie
trage eine persönliche Verantwortlichkeit für verwerfliche Handlungen der
LTTE. Auch sei davon auszugehen, dass sie als Scharfschützin und als
Kommandantin eines Scharfschützenkommandos die Erschiessung von
Menschen zu verantworten habe. Insgesamt bestünden ernsthafte Gründe
zur Annahme, sie hätte im Zuge ihrer Tätigkeit für die LTTE mehrfach einen
individuellen Tatbeitrag zur vorsätzlichen Tötung von Menschen geleistet,
mithin ein die Asylunwürdigkeit begründendes Verbrechen begangen. Bei
der Prüfung der Verhältnismässigkeit sei zu beachten, dass die Taten zwar
Jahre zurücklägen, aber nicht verjährt seien, und die Beschwerdeführerin
in Sri Lanka nie zur Verantwortung gezogen worden sei. Sie habe sich zu-
dem nicht etwa in die Masse der Fusssoldaten eingegliedert, sondern ste-
tig wachsende Spezialeinheiten kommandiert, sich in direktem Kontakt zur
LTTE-Führungsriege eine nicht unbedeutende militärische Rolle erarbeitet
und direkt oder indirekt an der nicht rein kriegerisch begründeten Tötung
von Menschen mitgewirkt. Gegenüber den LTTE positioniere sie sich zwar
nicht unkritisch, allerdings liege dem keine wahre Reflektion der eigenen
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Taten oder Abkehr vom gewalttätigen Widerstand zugrunde, sondern viel-
mehr Bedauern über die fehlgeschlagene Sache der LTTE und ihre eigene
Leidensgeschichte. Zumal sie und ihre Töchter zufolge der Flüchtlingsei-
genschaft Schutz geniesse, rechtfertige sich der Ausschluss vom Asyl. Das
Asylgesuch sei damit abzulehnen, sie und ihre Töchter indessen als Flücht-
linge vorläufig aufzunehmen.
4.2 Die Beschwerdeführerin streicht in der Beschwerde bezüglich der
Frage der Asylunwürdigkeit hervor, es sei für die Annahme einer verwerfli-
chen Handlung eine strafrechtliche Verantwortlichkeit der betreffenden
Person zwingend (wenn auch mit reduziertem Beweismass) nachzuwei-
sen. Zu berücksichtigen sei neben der Frage, ob die Person in mittelbarer
oder unmittelbarer Täterschaft gehandelt habe, auch der persönliche Anteil
am Tatentscheid, das Motiv sowie allfällige Rechtfertigungs- und Schuld-
milderungsgründe. Konkret sei zu beachten, dass die Beschwerdeführerin
zwangsrekrutiert und in einer ausgeprägt hierarchischen Struktur ohne ei-
genen Einfluss auf die Entscheidungen Befehle auszuführen gehabt habe.
Sie sei zudem zum Schutz ihrer Geschwister bei den LTTE verblieben.
Unter Verhältnismässigkeitsgesichtspunkten seien insbesondere das Alter
im Tatzeitpunkt, Veränderungen der Lebensverhältnisse, die Rückfallwahr-
scheinlichkeit und die seit der Tat verstrichene Zeit zu berücksichtigen. Ent-
gegen der Annahme der Vorinstanz seien die letzten allfälligen Tötungen
im Dezember 2001 vorgefallen, mithin verjährt. Die Beschwerdeführerin sei
mit 18 Jahren zwangsrekrutiert worden; es sei bekannt gewesen, dass die
LTTE je Familie mindestens ein Kind rekrutiert habe. Ein Verbleib habe
mithin die Geschwister geschützt. Erfüllt von jugendlicher Naivität und Be-
geisterung sei sie für die ausgeklügelte Propaganda der LTTE, die charis-
matischen Reden des Führers Prabakaran empfänglich gewesen, habe
aber auch am Zusammengehörigkeitsgefühl Gefallen gefunden. Sie habe
zwar mitgekämpft und als untergeordnete Führerin gewisse Befehle wei-
tergegeben – eigenen Entscheidungsspielraum habe sie nicht gehabt –,
ihre Aktivitäten hätten sich aber stets nur gegen die Armee und deren An-
gehörige, nicht gegen die Zivilbevölkerung gerichtet. Offenkundig seien so-
dann die Veränderungen in den Lebensverhältnissen. Sie habe bei einem
Besuch bei der Familie gemerkt, wie sehr sie ein normales Familienleben
herbeigesehnt habe, habe aber – obwohl sie U._______s Methoden verur-
teilt habe – zum Schutz der Geschwister weitere drei Jahre ausgeharrt, bis
sie ausgetreten sei und eine eigene Familie gegründet habe. Die Bege-
hung weiterer Taten sei angesichts der Zeitabläufe (17 Jahre seit den letz-
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ten Taten, seit 13 Jahren keinen Kontakt mehr mit den LTTE) unwahr-
scheinlich. Sie habe sich sehr wohl von den LTTE distanziert und deren
Taten bedauert, auch wenn sie selbstredend vor allem beschäftige, dass
ihr Mann verstorben sei und ihre Kinder ohne Vater aufwachsen müssten.
Zu beachten sei auch, dass die berufliche Integration der Beschwerdefüh-
rerin in der Schweiz mit einer vorläufigen Aufnahme deutlich schwieriger
verlaufen werde als mit einer Aufenthaltsbewilligung B. Dies gelte insbe-
sondere mit Blick auf die Situation der Töchter, die vom Status der Be-
schwerdeführerin direkt abhängig seien. Die ältere Tochter werde sich in
wenigen Jahren auf Lehrstellensuche begeben und sei daher mit einem F-
Ausweis benachteiligt.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Indessen wird Flüchtlingen unter anderem dann kein Asyl gewährt,
wenn sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind (Art. 53
Bst. a AsylG) oder die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz ver-
letzt haben oder gefährden (Art. 53 Bst. b AsylG).
5.2.1 Unter den Begriff der verwerflichen Handlungen im Sinne von Art. 53
Bst. a AsylG fallen grundsätzlich Delikte, die dem abstrakten Verbrechens-
begriff von Art. 10 Abs. 2 StGB entsprechen, also Straftaten, die mit einer
abstrakten Höchststrafe von mehr als drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht
sind (vgl. hierzu und zum Folgenden BVGE 2011/29 E. 9.2.2, BVGE
2011/10 E. 6 und BVGE 2010/44 E. 6). Nach der asylrechtlichen Recht-
sprechung ist es irrelevant, ob die verwerfliche Handlung einen aus-
schliesslich gemeinrechtlichen Charakter hat oder als politisches Delikt
aufzufassen ist. Unter Art. 53 Bst. a AsylG sind mithin auch Handlungen zu
subsumieren, denen keine strafrechtliche Konnotation im engeren Sinne
des Strafrechts zukommt (vgl. BVGE 2011/29 E. 9.2.2, BVGE 2011/10 E. 6
[2. Abschnitt] und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7453/2009
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Seite 9
vom 28. Oktober 2013 E. 5.1; Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2002 Nr. 9 E. 7b, je mit
weiteren Hinweisen).
5.2.2 Das anzusetzende Beweismass wurde in der Botschaft zur Totalrevi-
sion des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Auf-
enthalt und Niederlassung der Ausländer vom 4. Dezember 1995 (BBl
1996 II 73) für Art. 1 F des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 53 Bst. a AsylG über-
einstimmend umschrieben, was sich in der Folge in der Rechtsprechung
niedergeschlagen hat. Demnach ist bei Straftaten, die im Ausland began-
gen wurden, kein strikter Nachweis erforderlich. Es genügt die aus schwer-
wiegenden Gründen gerechtfertigte Annahme, dass sich die betreffende
Person einer Straftat im Sinne der genannten Bestimmungen schuldig ge-
macht hat, wobei auf den individuellen Tatbeitrag abzustellen ist (vgl.
BVGE 2011/29 E. 9.2.3).
5.2.3 Wer sich an einer Organisation beteiligt, die ihren Aufbau und ihre
personelle Zusammensetzung geheim hält und die den Zweck verfolgt, Ge-
waltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu be-
reichern, oder wer eine solche Organisation in ihrer verbrecherischen Tä-
tigkeit unterstützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geld-
strafe bestraft (Art. 260ter StGB). Unter den Begriff der kriminellen Organi-
sation, wie sie in Art. 260ter StGB beschrieben wird, fallen in der schweize-
rischen Praxis neben den mafiaähnlichen Verbrechersyndikaten auch
hochgefährliche terroristische Gruppierungen. Nicht zu den kriminellen Or-
ganisationen gezählt werden hingegen (grundsätzlich) extremistische Par-
teien, oppositionelle politische Gruppen sowie Organisationen, die mit an-
gemessenen (nicht verbrecherischen) Mitteln um die politische Macht in
ihrer Heimat ringen oder einen Freiheitskampf gegen diktatorische Re-
gimes führen (vgl. BGE 133 IV 58 S. 70, mit weiteren Hinweisen).
5.2.4 Die Praxis hat für verschiedene Organisationen festgehalten, dass es
sowohl zu kurz greife, diese als terroristische und damit kriminelle Organi-
sation zu definieren, bei denen die Mitgliedschaft alleine bereits als ver-
werfliche Handlung zur Asylunwürdigkeit führte, als auch, diese als bloss
oppositionelle Gruppen oder Bürgerkriegsparteien zu betrachten. In dieser
Hinsicht äusserte sich die Praxis beispielsweise für die Türkei über die PKK
(vgl. EMARK 2002/9 E. 7c; BVGE 2011/10 E. 6.1) und die MLKP (Urteil des
BVGer E-3397/2006 vom 14. August 2009, E. 5.3 f.), insbesondere aber
auch für Sri Lanka über die LTTE (Urteil des BVGer D-5243/2010 vom
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Seite 10
26. August 2011, E. 6.3; BVGE 2011/29). Die LTTE gelten – für die Zeit
ihres Bestehens – somit angesichts ihrer Zielsetzung politischer Selbstbe-
stimmung der Tamilen in Sri Lanka nicht ausschliesslich als terroristisch-
kriminelle Organisation, können aber gleichzeitig aufgrund der Wahl ihrer
Mittel, welche zu erheblichen Menschenrechtsverletzungen geführt haben,
ebenso nicht nach den alleinigen Kriterien einer Bürgerkriegspartei behan-
delt werden. Mit anderen Worten ist in Bezug auf die LTTE weder sachge-
recht, deren Taten generell als Kriegshandlungen zu qualifizieren mit der
Konsequenz, dass diese den daran Beteiligten nicht als Asylausschluss-
grund entgegengehalten werden könnten, noch ist ein Asylausschluss ein-
zig aufgrund der Mitgliedschaft bei den LTTE als gerechtfertigt zu erachten.
Eine pauschale Betrachtung ist fehl am Platz, es ist der individuelle Tatbei-
trag der Person zu ermitteln, zu welchem die Schwere der Tat, der persön-
liche Anteil am Tatentscheid, das Motiv des Täters und allfällige Rechtferti-
gungs- und Schuldminderungsgründe zu zählen sind (vgl. Urteil BVGer
D-5243/2010 E. 6.3.3, zweiter Teil; BVGE 2011/10 E. 6.1; BVGE 2011/29
E. 9.2.4).
5.2.5 Liegt eine entsprechende Delinquenz vor, ist ausserdem zu prüfen,
ob die Rechtsfolge des Asylausschlusses auch eine verhältnismässige
Massnahme darstellt. Dabei ist vorab in Betracht zu ziehen, wie lange die
Tat bereits zurückliegt, wobei auf die Verjährungsbestimmungen des Straf-
rechts verwiesen wird. Ebenso haben das Alter im Zeitpunkt der Tatbege-
hung sowie eine allfällige Veränderung der Lebensverhältnisse nach der
Tat Einfluss auf die diesbezügliche Entscheidfindung (vgl. BVGE 2011/10
E. 6; 2011/29 E. 9.2.4, mit weiteren Hinweisen)
5.3
5.3.1 Gemäss den (zusammengefassten) Angaben der Beschwerdeführe-
rin war sie 1998 zwangsrekrutiert und im selben Jahr im L._______-Gebiet
an die Front beordert worden; gab sie in der Botschaftsanhörung 1 (S. 7)
an, das sei vorab wegen hoher Verluste geschehen, strich sie in der Bot-
schaftsanhörung 3 (S. 4) heraus, sie habe das der Tätigkeit in der Admi-
nistration respektive der Küche vorgezogen, um im Kampf zu sterben, die
Zwangsrekrutierung habe ihre Lebensziele zerstört. Letztmals sei sie 2000
„in the (…) battles in Airyoalai“ im Rahmen der Operation „(…)“ im aktiven
Einsatz gestanden, dort habe sie ein „Platoon“ von 30 Soldatinnen geleitet.
Als „Platoon Leader“ habe sie per Funk Befehle, Zielkoordinaten erhalten
und entsprechend gehandelt, unmittelbarer Vorgesetzter sei der Komman-
dant der Kompanie – drei Platoons hätten einer Kompanie entsprochen –
D-1255/2017
Seite 11
gewesen. Sie habe bis 2000 dem W._______-Regiment angehört (Bot-
schaftsanhörung 1, S. 7; Botschaftsanhörung 2 S. 11; Botschaftsanhörung
3, S. 3 f.). Im Jahr 2000 im Rahmen der Schlacht (…) sei sie (in R._______)
verletzt worden. Ihr Zug sei in dieser Schlacht nicht aktiv gewesen respek-
tive habe die Front gesichert. Als Platoon-Leaderin habe sie Befehle der
„Attackenleiterin“ via den Kompanie-Leiter bekommen (vgl. detailliert An-
hörung, F5 ff.). Danach sei sie für sechs Monate abwesend gewesen, und
dann – im Jahr 2001 – nach S._______ (oder T._______) geschickt wor-
den, hier sei keine eigene Operation der LTTE geführt worden, es sei nur
darum gegangen, die Stellung zu halten („to hold the line“). Sie sei als
„sniper leader“ tätig gewesen, denn ihrer Verletzung wegen habe sie selber
nicht schiessen können. Ihr Zug von fünf Leuten habe einzelne Armee-Sol-
daten ausser Gefecht gesetzt („there was no incident as such but we took
out a few soldiers from the bunkers“, Botschaftsanhörung 1, S. 8; Bot-
schaftsanhörung 3, S. 5 ff.). Gefragt, wie es sei, Menschen zu erschiessen
(„How is it to shoot people?“) umschrieb sie, „The commander was saying
to start shooting when the army is coming. It is like this: If I don’t shoot
them, they will shoot me. It is like self defence“ (Botschaftsanhörung 1, S.
8). Ab 2002 habe sie einen Heimaturlaub gehabt, sei während des Waffen-
stillstandes zurückgekehrt, habe Rekruten ausgebildet, Englisch und den
Umgang mit Computern gelernt. Sie sei als „Company leader“ ausgebildet
worden; ob sie die Funktion wahrgenommen hat, ist widersprüchlich aus-
gesagt (Botschaftsanhörung 1, S. 9: nein; Botschaftsanhörung 2, S. 11: ja).
Ab 2002 bezeichnet sie sich zwar als „Sniper“, sei aber – gerade auch
während des Waffenstillstandes – nicht operativ gewesen (Botschaftsan-
hörung 2, S. 12). Ihr Mann sei wegen eines Konfliktes mit U._______ –
dessen Gruppe sich im April 2004 von den LTTE abgespalten hatte – in
Gefahr gewesen; ihr selber habe U._______ nach der Abspaltung verboten
gehabt, sich zu ihrem künftigen Mann zu begeben (Botschaftsanhörung 3,
S. 8 f.; BzP, S. 10; Anhörung, F45 ff.). Im Juli 2004, nachdem sie die Be-
wegung verlassen habe, habe sie geheiratet (zur Vorgeschichte vgl. Bot-
schaftsanhörung 3, S. 8 f.; Anhörung F51; abweichend Botschaftsanhö-
rung 1, S. 8: Bei Heirat bekomme man ein Jahr Urlaub, sie sei dann nicht
zurückgekehrt). In der Endphase des Krieges – da ihr Mann noch am Krieg
beteiligt gewesen sei – habe sie sich in den jeweiligen Schutzgebieten auf-
gehalten, ihr Mann sei nicht bei ihr gewesen. Schliesslich habe er sie mit
der älteren Tochter in das von der Armee kontrollierte Gebiet geschickt, wo
sie sich gestellt habe, allerdings als Angehörige eines Kämpfers und nicht
als Kämpferin (Anhörung, F55 ff.).
D-1255/2017
Seite 12
Auf ihre Identifikation mit der Sache der LTTE angesprochen, führte sie
aus, sie sei erst in die LTTE gezwungen worden. Angesichts der Regel,
dass eine Person pro Familie dabei sein müsse, habe sie sich entschieden
zu bleiben, so dass ihre Angehörigen nicht betroffen sein würden. Später
habe sie dann wohl für die tamilische Sache gekämpft, die LTTE habe frü-
her aber auch nicht gegen die Zivilbevölkerung agiert (Botschaftsanhörung
1, S. 9; Anhörung, F22 ff.). Im Heimatdorf habe man nicht gewusst, dass
sie bei den LTTE sei, man habe das zu verheimlichen vermocht (Bot-
schaftsanhörung 3, S. 11; Anhörung, F99 ff.). Rückblickend betrachtet er-
scheine ihr, die Sache habe nur Verluste gebracht, damals habe man das
als richtig erachtet, tatsächlich habe es vieles geschädigt; persönlich kon-
zentriere sie sich auf ihre Töchter (Anhörung, F136 ff.).
5.3.2 Die Beschwerdeführerin wurde nach ihrer – von der Vorinstanz nicht
in Frage gestellten – Darstellung im Jahr 1998 zwangsrekrutiert. Eine
Flucht habe sie nicht versucht, aus Rücksicht auf ihre Geschwister. Zuerst
für die Administration vorgesehen, habe sie ins Gefecht gehen wollen. An-
geblich habe sie im Gefecht umkommen wollen. Andere Anhaltspunkte für
suizidale Tendenzen sind allerdings nicht erkennbar, obwohl die Beschwer-
deführerin bis zur Heirat eine Zyanid-Kapsel auf sich getragen habe (vgl.
Botschaftsanhörung 1, S. 9). Ihr Aufstieg spricht gegen eine blosse Mitläu-
ferschaft. Sie kommandierte stets kombattante Truppen, nach ihrer verlet-
zungsbedingten Rückkehr gar eine Spezialeinheit von Scharfschützen. Es
ist aus den Aussagen der Beschwerdeführerin zu schliessen, dass sie und
von ihr kommandierte LTTE-Angehörige Menschen töteten, wobei es sich
um Soldaten der Armee oder paramilitärischer Gruppen handelte. Nicht er-
sichtlich wäre, dass die Beschwerdeführerin ausserhalb des Gefechtsge-
schehens terroristische Akte begangen hätte, welche die Zivilbevölkerung
direkt betroffen hätten. Sie stieg zwar bis in den Rang eines Majors auf,
hatte auch Kontakte mit der höheren Führungsebene, konnte aber nach
dem Krieg als Kämpferin unerkannt respektive unbekannt bleiben. Ihre
Darstellung, dass sie zwar einen Zug kommandiert habe, aber in der Be-
fehlskette nicht sehr hoch positioniert gewesen sei (unter der „Attackenlei-
tung“ und dem Kompanie-Kommandanten) ist insofern nicht von vornhe-
rein haltlos. Letzte aktive Kampfhandlungen als Leiterin eines Scharfschüt-
zenteams können auf das Jahr 2001 gelegt werden; im (ab Februar 2002
herrschenden) Waffenstillstand war sie ausbildnerisch tätig, dass sie nach
der Heirat im Juli 2004 entgegen ihrer Aussage wieder militärisch aktiv ge-
worden wäre, ist nicht ersichtlich. Ihre Identifikation mit den Zielen der
LTTE ist nicht restlos klar; sicher ist, dass sie während ihrer aktiven Zeit –
ob aus eigener Überzeugung oder durch gezielte Indoktrination – für die
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Sache der LTTE kämpfte. Ihre Distanzierung ist eher vage, seit 2004 ist
jedenfalls, obwohl sie mit einem hohen LTTE-Kader verheiratet ist oder
war, keine Aktivität mehr erkennbar.
5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in ih-
rer immerhin sechs Jahre dauernden Zeit bei den LTTE deren Sache aktiv
unterstützte, von 1998 bis 2001, eventuell bis anfangs 2002, als Kämpferin
in zum Teil leitender Position, ab dem Waffenstillstand (und damit auch:
trotz des Waffenstillstandes) bis zu ihrem familiär bedingten Ausscheiden
2004 logistisch als Ausbildnerin. Sie förderte, kommandierte und beging in
diesem Rahmen Tötungen, welche mit der Vorinstanz als vorsätzliche Tö-
tungen im Sinne von Art. 111 StGB als verwerfliche Handlungen im Sinne
von Art. 53 des Asylgesetzes zu qualifizieren sind und damit grundsätzlich
die Folge der Asylunwürdigkeit nach sich ziehen.
5.5 Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit springt die seit den aktiven
Handlungen verstrichene Zeit ins Auge. Letzte Tötungen, für die ein indivi-
dueller Tatbeitrag hinreichend belegt angenommen werden können, fan-
den 2001, allenfalls anfangs 2002 statt. Für Ereignisse nach dem Ende des
Waffenstillstandes kann die Beschwerdeführerin, welche deutlich davor
aus den LTTE ausgeschieden war, trotz ausbildnerischer Tätigkeit nicht im
Sinne eines individuellen Tatbeitrages verantwortlich gemacht werden.
Stellt man auf das bis zum 31. September 2002 in Kraft stehende Verjäh-
rungsrecht ab, so wären auch die letzten Tötungen, welche der Verantwort-
lichkeit der Beschwerdeführerin zugeschrieben werden können, verjährt
(Art. 70 zweiter Spiegelstrich StGB i.d.F. gem. BG vom 17. Juni 1994 [AS
1994 2290 2307] i.V.m. Art. 111 StGB i.d.F. gem. BG vom 21. Dezember
1937, AS 54 757). Die Vorinstanz stützt sich in ihrer Annahme, die Verjäh-
rung nach schweizerischem Recht sei noch nicht eingetreten, auf die gel-
tenden Regeln der Art. 97 ff. StGB, welche im Kern auf die Änderung des
StGB vom 5. Oktober 2001 (betreffend die Verjährung der Strafverfolgung
im allgemeinen und bei Sexualdelikten an Kindern, AS 2002 2993 ff.) zu-
rückgehen. Das wäre bei einer theoretischen Strafverfolgung in der
Schweiz zwar nicht das anwendbare Recht (Art. 389 Abs. 1 StGB ex nega-
tivo), spiegelt aber die in der Zwischenzeit gesteigerte Sensibilität respek-
tive Missbilligung gegenüber Taten einer gewissen Schwere. Der Tatbe-
stand der vorsätzlichen Tötung, der mit der Strafdrohung einer Freiheits-
strafe (resp. bis zum 31. Dezember 2006 Zuchthausstrafe; vgl. AS 2006
3459 ff., 3502) von nicht unter fünf Jahren auf den Schutz des zentralsten
menschlichen Rechtsgutes abzielt, gehört mit Bestimmtheit zu den am
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stärksten durch die Rechtsordnung und Gesellschaft missbilligten Tatbe-
ständen. Insgesamt vermag die verstrichene Zeit somit nicht vollumfäng-
lich zugunsten der Beschwerdeführerin ins Gewicht zu fallen. Zu Unguns-
ten der Beschwerdeführerin fällt ihre auch über die Phase aktiver Kampf-
handlungen fortdauernde Mitgliedschaft bei den LTTE ins Gewicht. Das
Ausscheiden aus dem militärischen Dienst erfolgte aus familiären Motiven;
ein eigentlicher Gesinnungswandel als Ursache der Ablösung ist nicht er-
kennbar. Beim Eintritt in die LTTE mag die Beschwerdeführerin zwar ju-
gendlich und beeinflussbar gewesen sein; sie macht aber in der Be-
schwerde geltend, sich auf familiäre Werte rückbesonnen zu haben. Die-
ses angeblichen Reifungsprozesses zum Trotz – und offensichtlich auch
trotz Verletzung im Kampf und trotz Waffenstillstandes – verblieb sie in die-
ser Darstellung noch weitere drei Jahre bis zur Gründung einer eigenen
Familie bei den LTTE. Nach dem Ende ihrer Zeit in der LTTE war ihr Leben
zwar vorab durch die Sorge um die Sicherheit ihrer Familie geprägt (vgl.
Botschaftsanhörung 1, S. 2-4, 9 f.; Botschaftsanhörung 2, S. 2, 4-10; Bot-
schaftsanhörung 3, S. 10 ff.) und offenkundig veränderten sich auch die
Lebensumstände. Eine wirkliche Distanzierung zum damals Geschehe-
nen, welche über eine Schilderung veränderter Prioritäten hinausginge,
fehlt aber. So machte die Beschwerdeführerin auch nie geltend, sie hätte
sich ein Ausscheiden ihres Ehemannes gewünscht oder erhofft. Nur gering
zugunsten der Beschwerdeführerin sind mit dem Aufenthaltsstatus ver-
knüpfte Schwierigkeiten der wirtschaftlichen Integration zu gewichten. Im
Falle ihrer selbst ist diese durch weitere Faktoren – etwa den Ausbildungs-
stand – massgeblich mitgeprägt. Für die Töchter mag die Unsicherheit des
Aufenthaltsstatus zwar mit gewissen Unwägbarkeiten verbunden sein,
über deren Ausmass kann aber ex ante nur spekuliert werden.
5.6 In einer Gesamtbetrachtung überwiegen die Gesichtspunkte, welche
für die Bejahung der Verhältnismässigkeit sprechen, insbesondere – trotz
gewisser zeitlicher Distanz – die Art der verwerflichen Handlungen und die
nur zögerliche, nicht durch einen Bewusstseinswandel ausgelösten Ablö-
sung von den LTTE nach langer Zugehörigkeit, jene, die für deren Vernei-
nung sprächen (veränderte Lebensumstände, allenfalls Schwierigkeiten
der wirtschaftlichen Integration).
5.7 Der Ausschluss vom Asyl erscheint damit verhältnismässig.
6.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
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den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
Die Beschwerdeführerin wie auch ihre Töchter verfügen weder über eine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht ange-
ordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
7.2 Da den Beschwerdeführerinnen von der Vorinstanz wegen Unzulässig-
keit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen wurden, erübrigen
sich Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des
Wegweisungsvollzugs.
8.
Es ergibt sich somit, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht
verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig fest-
stellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – an-
gemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätz-
lich den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da
jedoch am 16. März 2017 die unentgeltliche Prozessführung gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und weiterhin von der prozessualen
Bedürftigkeit auszugehen ist, ist von der Kostenerhebung abzusehen.
9.2 Die amtliche Rechtsvertretung ist unbesehen des Ausgangs des Ver-
fahrens zu entschädigen. Bei der Bemessung des Honorars wird nur der
notwendige Aufwand entschädigt (vgl. Art. 8 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsbeiständin wurde in der
Ernennungsverfügung vom 22. März 2017 über den Kostenrahmen infor-
miert.
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Die eingereichte Kostennote (vgl. Beschwerdebeilage 3) weist – inkl. Dos-
siereröffnung – einen Aufwand von 6.75 Honorarstunden auf, was ange-
messen erscheint und beim praxisgemäss anzuwendenden Stundensatz
von Fr. 150.– ein amtliches Honorar von Fr. 1012.50 ergibt. Hinzuzuschla-
gen sind die Auslagen von Fr 67.– für Dolmetschen und Porto; Mehrwert-
steuerpflicht besteht gemäss Rechtsvertretung keine. Insgesamt ist die
Rechtsbeiständin somit mit gerundet Fr. 1‘080.– zu entschädigen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der Rechtsvertreterin wird zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Ho-
norar von Fr. 1080.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die zu-
ständige kantonale Behörde
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Daniela Brüschweiler Thomas Bischof
Versand: