B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1255/2018
Ur t e i l vom 1 5 . Mä r z 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Contessina Theis,
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher;
Gerichtsschreiberin Anne Kneer.
Parteien
A._______,
geboren am (…),
Kamerun,
vertreten durch Alfred Ngoyi Wa Mwanza,
BUCOFRAS Consultation juridique pour étrangers,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Flüchtlingseigenschaft (ohne Wegweisung);
Verfügung des SEM vom 14. Februar 2018 / N (…).
D-1255/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin – eine kamerunische Staatsangehörige – reichte
am 2. November 2001 ihr erstes Asylgesuch ein. Dabei machte sie unter
anderem geltend, sie sei gabunische Staatsangehörige und sei von ihrem
Onkel misshandelt worden. Das SEM trat am 22. Februar 2002 auf das
Asylgesuch nicht ein und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz.
B.
B.a Am 26. Juli 2007 erhielt die Beschwerdeführerin aufgrund der Heirat
mit ihrem (…) Ehemann eine Niederlassungsbewilligung. Diese Niederlas-
sungsbewilligung wurde am 21. September 2017 vom kantonalen Migrati-
onsamt aufgrund (…) widerrufen.
B.b Auf den am 25. Oktober 2017 dagegen erhobenen Rekurs wurde mit
Rekursentscheid vom 11. Dezember 2017 aufgrund verpasster Rekursfrist
nicht eingetreten.
B.c Über die gegen den Rekursentscheid erhobene Beschwerde beim
kantonalen Verwaltungsgericht ist aktuell noch nicht entschieden worden.
C.
Die Beschwerdeführerin wurde am 3. Januar 2018 in Ausschaffungshaft
genommen.
D.
Am 5. Januar 2018 ersuchte die Beschwerdeführerin gegenüber der Kan-
tonspolizei Zürich mündlich um Asyl in der Schweiz. Ihr Rechtsvertreter
reichte mit Fax vom 9. Januar 2018 (Datum Faxeingabe) beim kantonalen
Migrationsamt ein schriftliches Asylgesuch ein. Am 15. Januar 2018 reichte
der Rechtsvertreter abermals beim SEM ein schriftliches Asylgesuch ein.
E.
Mit an die Hilfswerksvertretung sowie an den Rechtsvertreter adressiertem
Fax vom 24. Januar 2018 lud das SEM für die Anhörung zu den Asylgrün-
den vom 1. Februar 2018 ein.
F.
Am 1. Februar 2018 wurde die Beschwerdeführerin ohne Anwesenheit ih-
res Rechtsvertreters zu ihren Asylgründen angehört.
D-1255/2018
Seite 3
Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte sie im Wesentlichen geltend,
als ihr Vater gestorben sei, habe ihr Onkel sie töten wollen. Sie trage heute
noch Narben von diesem Angriff. Zudem sei sie von ihrer Familie verhext
worden, als sie an der Beerdigung ihres Vaters teilgenommen habe. Davon
habe sie eine Wunde am Bein. Sie befürchte bei einer Rückkehr nach Ka-
merun innert zwei Monaten getötet zu werden. Ferner habe sie sich poli-
tisch engagiert und werde deshalb vom kamerunischen Staat verfolgt.
G.
Mit Verfügung vom 14. Februar 2018 – eröffnet am 19. Februar 2018 –
lehnte das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und stellte
fest, sie erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht.
H.
Mit Eingabe vom 1. März 2018 erhob die Beschwerdeführerin – handelnd
durch ihren Rechtsvertreter – gegen diesen Entscheid beim Bundesver-
waltungsgericht Beschwerde und beantragte dabei zur Hauptsache, auf
die Beschwerde sei einzutreten, die angefochtene Verfügung sei aufzuhe-
ben und ihr sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei sie vorläufig in der
Schweiz aufzunehmen, subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Ferner beantragte sie den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten zu können. In formeller Hinsicht ersuchte sie um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
D-1255/2018
Seite 4
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten. Auf die in der Beschwerde gestellten Anträge betreffend vorläufiger
Aufnahme wird nicht eingetreten, nachdem das SEM gar keine Wegwei-
sung verfügt hat.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer
zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend
aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 In der Beschwerde macht die Beschwerdeführerin unter anderem gel-
tend, ihr Rechtsvertreter sei zur Anhörung nicht eingeladen worden, wes-
halb er daran nicht habe teilnehmen und sie unterstützen können. Die Be-
schwerdeführerin macht somit eine Verletzung des Rechts auf Vertretung
und Verbeiständung geltend, was einen Teilgehalt des rechtlichen Gehörs
darstellt.
4.2 Das Recht auf Vertretung und Verbeiständung gewährleistet als Teil-
gehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör die Befugnis, Prozesshand-
lungen durch einen Dritten eigener Wahl ausführen zu lassen oder sich bei
mündlichen Verhandlungen von einem Dritten eigener Wahl unterstützen
zu lassen. Die Vertretung und Verbeiständung kann auf jeder Stufe des
Verfahrens erfolgen (vgl. Art. 11 VwVG). Damit bringt das Gesetz zum Aus-
D-1255/2018
Seite 5
druck, dass eine Partei jederzeit einen Vertreter oder eine Vertreterin be-
stellen oder einen Beistand zuziehen darf. Das Verfahren nimmt auch nach
der Bestellung einer Vertretung seinen Lauf. Allerdings hat die Behörde da-
rauf zu achten, dass es dem Vertreter oder der Vertreterin möglich ist, seine
oder ihre Aufgaben auch tatsächlich wahrzunehmen. So ist ihm oder ihr
unter Vorbehalt der zeitgerechten Erledigung des Verfahrens die erforder-
liche Zeit zum Aktenstudium einzuräumen (vgl. Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts vom 21. August 2013 E-4402/2013 E. 4.2).
4.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, eine Verletzung
desselben führt deshalb grundsätzlich – das heisst ungeachtet der materi-
ellen Auswirkungen – zur Aufhebung des daraufhin ergangenen Entschei-
des. Die Heilung von Gehörsverletzungen ist zwar in Ausnahmefällen auf
Beschwerdeebene unter gewissen Voraussetzungen möglich, wenn das
Versäumte nachgeholt wird, die beschwerdeführende Person dazu Stel-
lung nehmen kann und der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die freie
Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zu-
kommt, sowie die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist
und die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertret-
barem Aufwand hergestellt werden kann (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2,
2012/24 E. 3.4, 2010/41 E. 6.4.2, 2007/30 E. 8.2 m.w.H.).
4.4 Aus den Akten geht hervor, dass das SEM am 24. Januar 2018 die Ein-
ladung für die Anhörung am 1. Februar 2018 per Fax versendet hat. Aus
der Adresszeile des Faxes ist ersichtlich, dass der Fax an die Hilfswerks-
vertretung sowie an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin gerichtet
war. Indessen liegt den Akten lediglich ein Sendebericht vom 24. Januar
2018 an die Hilfswerksvertretung bei. Ein Sendebericht an den Rechtsver-
treter fehlt. Auch auf Nachfrage hin vermochte das SEM keinen Sendebe-
richt an den Rechtsvertreter zu liefern. Da der Behörde die Beweislast für
die ordnungsgemässe Zustellung obliegt, muss daher davon ausgegangen
werden, dass die Einladung für die Anhörung den Rechtsvertreter nie er-
reicht hat, weshalb dieser nicht an der Anhörung teilnehmen konnte. Dem
Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin war es so nicht möglich, seine
Aufgabe tatsächlich wahrzunehmen.
4.5 Unter diesen Umständen kann das Anhörungsprotokoll vom 1. Februar
2018 nicht als Grundlage eines erstinstanzlichen Entscheides über das
Asylgesuch der Beschwerdeführerin dienen und ist daher aus dem Recht
zu weisen. Der rechtserhebliche Sachverhalt gilt folglich als nicht erhoben.
Eine Heilung der Gehörsverletzung auf Beschwerdeebene kommt bei der
D-1255/2018
Seite 6
vorliegenden Sachlage nicht in Betracht, da eine Wiederholung des fehler-
haften Verfahrensschrittes auf Beschwerdeebene nicht möglich ist (vgl. Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. August 2013 E-4402/2013 E.
4.4). Auf die weiteren Beschwerdevorbringen ist danach nicht mehr einzu-
gehen.
5.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen, die Verfügung des
SEM vom 14. Februar 2018 ist aufzuheben und die Sache zur vollständi-
gen Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurtei-
lung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das SEM ist insbesondere anzu-
weisen, eine ordentliche Anhörung im Sinne von Art. 29 AsylG im Beisein
des Rechtsvertreters durchzuführen.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 - 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache obsolet,
ebenso jenes um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
6.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Entschädigung für die
ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten
(Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Es wurde keine Kostennote zu den Akten
gereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich indes aufgrund
der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer
solchen verzichtet werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf
die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist der
Beschwerdeführerin zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von
insgesamt Fr. 300.– zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-1255/2018
Seite 7
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfügung des SEM vom 14. Februar 2018 wird aufgehoben und die
Sache zur Anhörung der Beschwerdeführerin sowie zur anschliessenden
Neubeurteilung an das SEM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädi-
gung von Fr. 300.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Anne Kneer
Versand: