W ys s B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1257/2020
Ur t e i l vom 1 6 . M ä r z 2 0 2 0
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Gerichtsschreiberin Irina Wyss.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch MLaw Dimitri Witzig, Rechtsschutz für Asyl-
suchende, Bundesasylzentrum Region Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Datenänderung im Zentralen Migrationsinformationssystem
ZEMIS;
Verfügung des SEM vom 21. Februar 2020.
D-1257/2020
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer wurde, nachdem er in Griechenland ein Asylgesuch
gestellt hatte, in einem sogenannten "Dublin-In-Verfahren" als unbegleite-
ter minderjähriger Asylsuchender in die Schweiz überstellt, wo er am 5. De-
zember 2019 ein Asylgesuch stellte. Am 16. Dezember 2019 wurde er zum
ersten Mal befragt (Erstbefragung; EB).
B.
Am 20. und 21. Dezember 2019 führte das Institut für Rechtsmedizin
B._______ (IRM) aufgrund eines Auftrags des SEM mit dem Beschwerde-
führer ein Gutachten zur Altersschätzung durch. Das IRM gelangte in sei-
nem Gutachten vom 23. Dezember 2019 gestützt auf eine Röntgenunter-
suchung der linken Hand, eine Computertomografie beider Schlüsselbein-
Brustbeingelenke, eine Panoramaröntgenuntersuchung von Ober- und Un-
terkiefer sowie eine körperliche Untersuchung des Beschwerdeführers zur
Ermittlung des Entwicklungsstadiums der Reifezeichen der primären und
sekundären Geschlechtsorgane zum Schluss, dass das aus diesen Unter-
suchungen resultierende Alter mit Sicherheit mindestens 16 Jahre sei. Eine
Vollendung des 18. Lebensjahres könne nicht mit der notwendigen Sicher-
heit belegt werden. Das vom Beschwerdeführer angegebene Geburtsda-
tum von 17 Jahren und elf Monaten könne somit zutreffen.
C.
Mit Schreiben vom 21. Januar 2020 gewährte das SEM dem Beschwerde-
führer zum Abklärungsergebnis des Gutachtens und zur Absicht, sein Ge-
burtsdatum im ZEMIS (Zentrales Migrationsinformationssystem) auf den
(…) anzupassen, schriftlich das rechtliche Gehör.
D.
Am 27. Januar 2020 reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechts-
vertreter beim SEM eine Stellungnahme ein. Darin führte er aus, dass er
mit einer Anpassung seines Geburtsdatums auf den (…) nicht einverstan-
den sei. Er beantragte zudem für den Fall, dass das SEM sein Geburtsda-
tum nicht ändere, einen Bestreitungsvermerk im ZEMIS sowie den Erlass
einer anfechtbaren Ziffer im Dispositiv der Asylverfügung. Zudem bat er um
eine schriftliche Benachrichtigung durch das SEM, falls das Alter nicht wie
von ihm gewünscht angepasst werde.
D-1257/2020
Seite 3
E.
Am 31. Januar 2020 änderte das SEM das Geburtsdatum des Beschwer-
deführers im ZEMIS vom 1. Januar 2002 auf den (...).
F.
Am 12. Februar 2020 führte das SEM mit dem Beschwerdeführer eine An-
hörung gemäss Art. 29 AsylG durch.
Anlässlich der beiden Befragungen brachte der Beschwerdeführer zu sei-
nen Fluchtgründen vor, dass er auf dem Rückweg von einem einwöchigen
Aufenthalt im Krankenhaus in Kabul, zu welchem er seine Mutter begleitet
habe, gemeinsam mit einem anderen Jungen in seinem Alter von Taliban
entführt worden sei. Seine Tazkara sei ihm dabei weggenommen worden.
Er sei nach seinem Vater, welcher Polizist gewesen sei, gefragt worden,
sowie nach seinem Wohnort, seinen Brüdern und deren Aufenthaltsort.
Während den ersten drei Tagen sei er alleine in einem Raum eingesperrt
und geschlagen worden. Ab dem vierten Tag seien er und andere dort fest-
gehaltene Jungen in der Benutzung von Waffen und der Führung des
Dschihad unterrichtet worden. Während dieser Zeit seien einige der Jun-
gen verschwunden, und sie hätten nicht gewusst, was mit ihnen gesche-
hen sei. Nach ungefähr zwei Wochen sei es ihm während des Abendes-
sens gemeinsam mit einem anderen Jungen gelungen zu fliehen, da die
Türe nicht abgeschlossen gewesen sei. Auf der Hauptstrasse beziehungs-
weise beim Markt von C._______ sei er erwischt, wieder festgenommen
und darauf stark geschlagen worden. Nach einer Woche habe er erneut
einen – diesmal erfolgreichen – Fluchtversuch unternommen. Die Taliban
hätten an diesem Abend eine Essenslieferung erhalten, weswegen sie da-
mit beschäftig gewesen seien, die Ware hineinzutragen. Auf dem Markt in
C._______ habe er sich in einem Lastwagen versteckt und sei mit diesem
sowie einem Auto zu seinem Onkel in D._______ gelangt. Dort habe er
sich während eines Monats versteckt gehalten. In dieser Zeit sei die Leiche
des Jungen, der mit ihm zusammen versucht habe zu fliehen, aufgetaucht.
Er sei von den Taliban erschossen worden. Aufgrund der Entscheidung sei-
ner Mutter und seines Onkels sei er schliesslich mit Hilfe eines Schleppers
aus Afghanistan ausgereist. Als er sich in der Türkei aufgehalten habe, sei
ihm mitgeteilt worden, dass die Taliban ihn zuhause gesucht und dabei
Fenster und Türen kaputtgeschlagen hätten. Seine Mutter sei zu diesem
Zeitpunkt nicht zuhause gewesen. Sie habe jedoch von ihren Nachbarn
erfahren, dass ihr Haus von bewaffneten Männern mit langen Bärten auf-
gesucht worden sei.
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Seite 4
G.
Am 19. Februar 2020 unterbreitete das SEM dem Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers den Entwurf des ablehnenden Asylentscheides zur Stel-
lungnahme.
H.
Mit Schreiben vom 20. Februar 2020 reichte der Beschwerdeführer durch
seinen Rechtsvertreter eine Stellungnahme ein und zeigte sich darin mit
dem im ZEMIS eingetragenen Geburtsdatum vom (…) nicht einverstanden.
Zudem führte er aus, dass entgegen den Ausführungen des SEM ein asyl-
relevantes Motiv vorliege und er die Flüchtlingseigenschaft erfülle.
I.
Mit Verfügung vom 21. Februar 2020 (am selben Tag eröffnet) stellte das
SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht er-
fülle (Dispositivziffer 1), lehnte sein Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2), wies
ihn aus der Schweiz weg (Dispositivziffer 3) und nahm ihn aufgrund Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz auf (Dispo-
sitivziffern 4–6). Zudem stellte es fest, dass sein Geburtsdatum im ZEMIS
auf den (…) laute und ein Bestreitungsvermerk angebracht werde (Dispo-
sitivziffer 8).
J.
Mit Eingabe vom 3. März 2020 erhob der Beschwerdeführer gegen diese
Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte,
die Dispositivziffern 1–3 sowie 8 der Verfügung seien zu überprüfen und
die Vorinstanz sei anzuweisen, ihn als Flüchtling anzuerkennen, ihm Asyl
zu gewähren und sein Geburtsdatum im ZEMIS auf den 1. November 2003
oder auf den 20. Dezember 2003 anzupassen. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
K.
Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am
4. März 2020 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG).
L.
Mit Schreiben vom 6. März 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht
den Eingang der vorliegenden Beschwerde.
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Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Hinsichtlich des Asyl- und Wegweisungsentscheids urteilt das Gericht
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
1.4 Bezüglich der ZEMIS-Beschwerde ist die Beschwerdefrist noch nicht
abgelaufen. Über Rechtsmittel kann jedoch vor Ablauf der Beschwerdefrist
befunden werden, wenn die Rechtsmitteleingabe eindeutig als abschlies-
send zu verstehen und der Sachverhalt vollständig erstellt ist (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 1997 Nr. 13 E. 1; EMARK 1996 Nr. 19 E. 3a und b). Diese Vo-
raussetzungen sind vorliegend zu bejahen.
2.
Die Beschwerdeeingabe richtet sich gegen die Ablehnung des Asylge-
suchs, die Feststellung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht, sowie die Anordnung der Wegweisung als
solcher. Die Frage des Vollzugs der Wegweisung bildet nicht Gegenstand
des Beschwerdeverfahrens. Die Beschwerde richtet sich ausserdem ge-
gen den Eintrag des Geburtsdatums im ZEMIS.
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Seite 6
3.
3.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts (vgl. BVGE 2014/26 E. 5) sowie hinsichtlich der ZEMIS-
Berichtigung nach Art. 49 VwVG.
3.2 In Anwendung von Art. 37 VGG i.V.m. Art. 57 Abs. 1 VwVG sowie
Art. 111a AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels ver-
zichtet.
4.
4.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das
ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer-
und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes
über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom
20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der ZEMIS-Verordnung näher
geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verordnung richten sich die Rechte
der Betroffenen, insbesondere deren Auskunfts-, Berichtigungs- und Lö-
schungsrecht sowie das Recht auf Informationen über die Beschaffung be-
sonders schützenswerter Personendaten, nach dem Datenschutzgesetz
(DSG, SR 235.1) und dem VwVG.
4.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu ver-
gewissern (Art. 5 Abs. 1 DSG). Werden Personendaten von Bundesorga-
nen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass
unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25
Abs. 3 Bst. a DSG). Ist die Unrichtigkeit erstellt, besteht auf Berichtigung
ein uneingeschränkter Anspruch (vgl. Urteil des BGer 1C_224/2014 vom
25. September 2014 E. 3.1). Die ZEMIS-Verordnung sieht in Art. 19 Abs. 3
ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen
sind.
4.3 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die
Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung, die Bundesbehörde im Be-
streitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personen-
daten zu beweisen (vgl. Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August
2012 E. 3.1; BVGE 2013/30 E. 4.1; Urteile des BVGer A-4313/2015 vom
14. Dezember 2015 E. 3.2 und A-1732/2015 vom 13. Juli 2015 E. 4.2).
Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als
bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrschein-
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lich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewiss-
heit ist dagegen nicht erforderlich. Die mit dem Berichtigungsbegehren
konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersuchungsgrundsatz den
Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG);
die gesuchstellende Person ist jedoch gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG
verpflichtet, an dessen Feststellung mitzuwirken (vgl. zum Ganzen Urteile
des BVGer A-4256/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 3.3, A-2291/2015
vom 17. August 2015 E. 4.3 und A-3555/2013 vom 26. März 2014 E. 3.3,
je m.w.H.).
4.4 Kann bei einer verlangten oder von Amtes wegen beabsichtigten Be-
richtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen
Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen
noch die anderen Daten bearbeitet werden (Art. 5 Abs. 1 DSG). Dies ist
jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten zur
Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet wer-
den. Dies gilt namentlich auch für im ZEMIS erfasste Daten. In solchen
Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicher-
weise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Unter die-
sen Umständen sieht Art. 25 Abs. 2 DSG deshalb die Anbringung eines
Vermerks vor, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Richtigkeit der be-
arbeiteten Personendaten bestritten ist. Spricht dabei mehr für die Richtig-
keit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen
und die neuen Daten anschliessend mit einem derartigen Vermerk zu ver-
sehen. Ob die vormals eingetragenen Angaben weiterhin abrufbar bleiben
sollen oder ganz zu löschen sind, bleibt grundsätzlich der Vorinstanz über-
lassen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher
eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als un-
wahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsver-
merk zu versehen. Über dessen Anbringung ist jeweils von Amtes wegen
und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechender Antrag ge-
stellt worden ist (vgl. zum Ganzen Urteile des BVGer A-4256/2015 vom
15. Dezember 2015 E. 3.4, A-3555/2013 vom 26. März 2014 E. 3.4 und
A-181/2013 vom 5. November 2013 E. 7.1, je m.w.H.; vgl. ferner Urteil des
BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.2).
4.5 Vorliegend obliegt es demnach grundsätzlich dem SEM zu beweisen,
dass das aktuell im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum ([…]) korrekt ist.
Der Beschwerdeführer hat wiederum nachzuweisen, dass das von ihm im
Datenänderungsgesuch geltend gemachte Geburtsdatum (1. Januar 2004
beziehungsweise 1. November 2003) richtig beziehungsweise zumindest
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wahrscheinlicher ist, als das im ZEMIS erfasste, ihm mithin eine höhere
Glaubwürdigkeit zukommt als dem bisherigen Eintrag. Gelingt keiner Partei
der sichere Nachweis, ist dasjenige Geburtsdatum im ZEMIS zu belassen
oder einzutragen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher ist.
4.6
4.6.1 Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung damit, dass es sich bei den
Aussagen des Bruders des Beschwerdeführers, dieser sei rund elf Jahre
alt, nur um ungefähre Angaben handle. Der eingereichten Kopie der
Tazkara sei zudem nur ein geringer Beweiswert zuzusprechen, da es sich
dabei nicht um ein Original handle und solche Dokumente leicht fälschbar
seien. Weiter sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer in
Griechenland das angeblich von den griechischen Behörden willkürlich
festgelegte Geburtsdatum vom 1. Januar 2002 akzeptiert habe. Insgesamt
bestünden Zweifel am geltend gemachten Alter. Unter Berücksichtigung al-
ler Anhaltspunkte wie seinen Aussagen, denjenigen seines Bruders, seiner
Tazkara sowie insbesondere des Altersgutachtens, welches als starkes In-
diz zu betrachten sei, sei sein Geburtsjahr von 2002 auf 2003 korrigiert
worden, obwohl das im Altersgutachten angegebene Alter von 17 Jahren
und elf Monaten grundsätzlich ebenfalls zutreffen könnte.
4.6.2 Der Beschwerdeführer wandte demgegenüber in seiner Beschwerde
ein, dass gemäss der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung
alle Altersangaben eines Gutachtens vom Mindestalter bis zum Maximal-
alter gleich wahrscheinlich seien, eingeschlossen Geburtsdaten, welche
weniger als einen Monat von den Erkenntnissen des Gutachtens abwei-
chen würden. Demnach sei vorliegend bei einem Mindestalter von 16 Jah-
ren zum Zeitpunkt des Gutachtens der 1. Januar 2004 ebenfalls noch Teil
dieser Bandbreite und gleich wahrscheinlich wie die anderen in dieser
Bandbreite möglichen Geburtsdaten. Weiter sei die Praxis der Vorinstanz,
bei Unklarheiten bezüglich das genaue Geburtsdatum den 1. Januar zu
wählen, in Einzelfällen nicht mit dem Kindeswohl vereinbar und laufe dem
Grundsatz "in dubio pro minore" zuwider. Die Aussagen seines Bruders
seien ferner als Indiz dafür zu werten, dass er zum Zeitpunkt des Altersgut-
achtens (20. Dezember 2019) beziehungsweise Gesuchseinreichung
(5. Dezember 2019) ungefähr 15 Jahre alt gewesen sei. Gemäss dem
durch das SEM festgelegte Alter sei er zum Zeitpunkt des Altersgutachtens
hingegen fast 17 Jahre alt gewesen. Somit sei das eingetragene Alter ent-
gegen den Aussagen der Vorinstanz nicht mit den Aussagen seines Bru-
ders vereinbar. Bei einem Geburtsdatum vom 1. Januar 2004 hingegen
wäre er zum Zeitpunkt der Personalienaufnahme seines Bruders elf Jahre,
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Seite 9
elf Monate und 15 Tage alt, womit sich das von ihm beantragte Geburtsda-
tum vom 1. Januar 2004 mit den Aussagen seines Bruders vereinbaren
lasse. Die Anpassung der Vorinstanz zeige, dass den Altersangaben aus
Griechenland kein Beweiswert beizumessen sei. Es sei somit nur das Ge-
burtsdatum vom 1. Januar 2004 mit allen vorhandenen Anhaltspunkten
vereinbar, weshalb eine Berichtigung seines Geburtsdatums auf den 1. Ja-
nuar 2004 vorzunehmen sei. Zumindest sei sein Geburtsdatum aber auf
den 1. November 2003 anzupassen, da dieses ebenfalls mit allen Angaben
vereinbar sei. Die von der Vorinstanz in Kauf genommene Altersüberschät-
zung von elf Monaten stelle einen einschneidenden Eingriff in das Kindes-
wohl und seine Identität dar. Im Sinne einer Interessenabwägung sei das
private Interesse an der Führung seines wahrscheinlichen Alters und die
Vermeidung einer Altersüberschätzung höher zu gewichten als das öffent-
liche Interesse des SEM, an dieser Praxis festzuhalten. Es sei davon aus-
zugehen, dass eine Altersabklärung zu Beginn des Kalenderjahres 2020
ebenfalls das gleiche Mindestalter von 16 Jahren ergeben hätte. In diesem
Fall wäre eine Altersanpassung auf den 1. Januar 2004 vorzunehmen ge-
wesen.
4.7
4.7.1 Einleitend ist festzuhalten, dass gemäss dem Eintrag im ZEMIS die
Minderjährigkeit des Beschwerdeführers unbestritten ist und sowohl die
Vorinstanz als auch der Beschwerdeführer sich einig sind, dass dieser zum
heutigen Zeitpunkt nicht älter als 17 Jahre (spätestes Geburtsdatum […])
ist. Die Berufung des Beschwerdeführers auf den Grundsatz "in dubio pro
minore" ist demnach unbehelflich.
4.7.2 Der Bruder des Beschwerdeführers, welcher den Akten zufolge das
"Personalienblatt" (ausgehändigtes Dokument beim Eintritt ins Bundes-
asylzentrum) für den Beschwerdeführer ausfüllte, vermerkte dort als Ge-
burtsdatum den 1. Januar 2002. Dies entspricht dem Datum, welches die
griechischen Asylbehörden als Geburtsdatum des Beschwerdeführers fest-
gesetzt hatten (vgl. SEM-Akte A12 1.06 S. 3). Gemäss diesem Datum wäre
der Beschwerdeführer zum heutigen Zeitpunkt 18 Jahre alt. Dieses beim
Eintritt ins Bundesasylzentrum selbst eingetragene Geburtsdatum wurde
sodann vom Beschwerdeführer bei der Erstbefragung vom 16. Dezember
2019 insofern korrigiert, als dass er angab, nicht genau zu wissen, wie alt
er sei (vgl. ebenda); er sei jedoch nun 16 Jahre alt. Gemäss der bei dieser
Befragung abgegebenen Tazkara in Kopie war der Beschwerdeführer im
Jahr 1394 (nach afghanischem Kalender, umgerechnet 2016) 12 Jahre alt;
dies bedeutet, der Beschwerdeführer wäre zum Zeitpunkt der Befragung
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Seite 10
(16. Dezember 2019) gemäss seiner eingereichten Tazkara 15 Jahre alt,
was seiner eigenen Angabe widerspricht. Ebenfalls auf ein Alter von unge-
fähr 15 Jahren deuten die Aussagen des Bruders des Beschwerdeführers
hin, dass der Beschwerdeführer am 15. Dezember 2015 ungefähr elf Jahre
alt gewesen sei (vgl. Protokoll der Befragung des Bruders E._______ [N
{…}] vom 15. Dezember 2015, 3.01). Dem durchgeführten Altersgutachten
zufolge hat der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Durchführung des Gut-
achtens (23. Dezember 2019) das 16. Lebensjahr wiederum sicher vollen-
det, was wiederum den Angaben des Bruders sowie dem in der Tazkara
ausgewiesenen Alter widerspricht, sich jedoch mit seinen eigenen Anga-
ben in der Befragung deckt. Im Gutachten wird sodann festgehalten, dass
das vom Beschwerdeführer angegebene Geburtsdatum von 17 Jahren und
elf Monaten zutreffen könne. Somit wäre nicht ausgeschlossen, dass auch
das von den griechischen Behörden aufgenommene Geburtsdatum vom
1. Januar 2002 stimmen könnte. Dennoch hat das SEM das Geburtsdatum
um ein Jahr zugunsten eines jüngeren Alters verschoben.
4.7.3 Angesichts dieser Umstände hat die Vorinstanz zu Recht darauf ge-
schlossen, dass der Beschwerdeführer 16 Jahre und elf Monate alt sei und
sein Geburtsdatum auf den (…) festgesetzt. Einerseits wurde damit den
eigenen Angaben des Beschwerdeführers vollumfänglich Rechnung getra-
gen. Andererseits ist festzuhalten, dass es sich bei der afghanischen
Tazkara nicht um ein fälschungssicheres Dokument handelt, weshalb die-
ser hinsichtlich der Frage des Alters des Inhabers praxisgemäss nur ein
geringer Beweiswert zukommt (vgl. BVGE 2013/30 E. 4.2.2., m.w.H.). Der
ohnehin geringe Beweiswert der Tazkara wird im vorliegenden Fall weiter
durch das in der Befragung vom Beschwerdeführer angegebene Alter so-
wie dem Ergebnis des Altersgutachtens gemindert. Festzuhalten bleibt
schliesslich, dass der Bruder des Beschwerdeführers dessen Alter aus-
drücklich mit "ungefähr 15 Jahre" angegeben hatte.
4.7.4 Insgesamt erscheinen die vom Beschwerdeführer geltend gemach-
ten Geburtsdaten nicht wahrscheinlicher als das im ZEMIS eingetragene.
Der Eintrag im ZEMIS ist folglich unverändert zu belassen und mit einem
Bestreitungsvermerk zu versehen.
4.8 Aufgrund des Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit sinn-
gemäss die Aufhebung der Dispositivziffer 8 der vorinstanzlichen Verfü-
gung (Anpassung des Geburtsdatums) beantragt wird.
D-1257/2020
Seite 11
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen gemäss Art. 7 AsylG in verschiedenen Ent-
scheiden dargelegt und präzisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl.
BVGE 2015/3 E. 6.5.1; Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar
2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert] m.w.H.).
5.4
5.4.1 Das SEM begründete seine Verfügung hinsichtlich der Anerkennung
der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl damit, dass den
Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen keine Anhalts-
punkte für eine Verfolgung aus einem in Art. 3 AsylG genannten Motiv zu
entnehmen seien. Es könne vielmehr davon ausgegangen werden, dass
die Taliban sämtliche junge Männer, welche in seiner Region lebten, hätten
rekrutieren wollen. So habe der Beschwerdeführer auf die Frage geantwor-
tet, weshalb ausgerechnet er mitgenommen worden sei, dass dies der
Strategie der Taliban entspreche, junge Männer und Kinder mitzunehmen,
um ihre Gedanken verändern und sie einer Gehirnwäsche zu unterziehen.
Weiter habe er angegeben, dass es sich bei den anderen Jugendlichen um
Jungen aus der Region F._______ oder D._______ im Alter von 14 bis 16
Jahren gehandelt habe. Demnach sei anzunehmen, dass die Taliban bei
der Auswahl der Personen in erster Linie an Eigenschaften wie Wohnort,
Alter oder Geschlecht anknüpfen und dafür keine in Art. 3 AsylG genannten
D-1257/2020
Seite 12
Eigenschaften heranziehen würden. Selbst in Anbetracht der Tatsache,
dass die Lage in der Provinz F._______ volatil sei und die Taliban zeitweise
die Kontrolle über gewisse Gebiete innehaben könnten, sei keine aus ei-
nem der in Art. 3 AsylG genannten Motive aufgrund einer möglichen
Zwangsrekrutierung ersichtlich. Aus dem Umstand, dass sein Vater Polizist
gewesen sei und somit aus Sicht der Taliban als oppositionell gelten
könnte, lasse sich angesichts dessen, dass dessen Tod bereits lange Zeit
zurückliege und der Beschwerdeführer zu einem Dschihad-Kämpfer hätte
ausgebildet werden sollen, auch keine Reflexverfolgung ableiten.
Im Übrigen sei die Glaubhaftigkeit der Vorbringen zu bezweifeln. Der Be-
schwerdeführer habe sich widersprochen, indem er in der Erstbefragung
angegeben habe, dass er bei seiner ersten Flucht aus dem Ausbil-
dungscamp der Taliban beim Markt erwischt worden sei. In der Anhörung
hingegen habe er geltend gemacht, dass er bereits an der Hauptstrasse
erwischt worden sei. Diese widersprüchlichen Angaben habe er nicht er-
klären können. Auch bestehe darin ein Widerspruch, dass er einerseits an-
gegeben habe, die Taliban würden sich deutlich vom Rest der Bevölkerung
unterscheiden, sie würden lange Bärte tragen und sich anders kleiden und
andererseits, die Taliban hätten keine spezielle Kleidung getragen oder
spezielle Merkmale gehabt, woran man sie als Taliban hätte erkennen kön-
nen.
5.4.2 Der Beschwerdeführer führte demgegenüber aus, dass die Rekrutie-
rung und Kontaktaufnahme durch die Taliban zwar vermutungsweise auf-
grund seiner Eigenschaft als junger Mann und somit nicht aufgrund eines
Motivs in Sinne des Asylgesetzes erfolgt sei. Es sei jedoch vorliegend nicht
entscheidend, weshalb der Erstkontakt stattgefunden habe, sondern wie
sich die Lage zum Ausreisezeitpunkt beziehungsweise zum Zeitpunkt einer
möglichen Rückkehr präsentiere. Er sei aufgrund des Umstands, dass sein
Vater Polizist gewesen sei, härter als die anderen Jungen bestraft und an-
ders behandelt worden. Zudem seien ihm viele Fragen zu seinem Vater
und dem Verbleib seiner Brüder gestellt worden. Dass er als Sohn eines
Polizisten, welcher als Gegner der Taliban wahrgenommen werde, nach
der Rekrutierung für den heiligen Krieg aus dem Camp geflohen sei, sei
als Auflehnung gegen die religiöse Indoktrinierung zu betrachten, und er
werde ebenfalls als Gegner der Taliban wahrgenommen. Die aus dieser
Verweigerung resultierende Verfolgung sei somit als eine solche gemäss
Art. 3 AsylG zu betrachten.
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Weiter seien die Glaubhaftigkeitsmassstäbe aufgrund seiner Minderjährig-
keit herabzusetzen. Seine Schilderungen würden ein stimmiges Gesamt-
bild von der Mitnahme der Taliban bis zu seiner Flucht ergeben. So habe
er beispielsweise ein Bild des Grundrisses von seinem Gefängnis gezeich-
net und dieses aktiv und widerspruchsfrei für Erklärungen zu seinen Schil-
derungen genutzt. Er habe erklärt, wo sich welche Räume und Eingänge
befunden hätten sowie wo die Taliban gegessen und Wache gehalten hät-
ten. Sodann habe er spontan und umgehend die Frage der Fachspezialis-
tin korrigiert, welche fälschlicherweise gesagt habe, dass er nur während
zwei Wochen bei den Taliban festgehalten worden sei. Zudem habe er
nachvollziehbar dargelegt, dass der andere Junge, welcher ihn beim ersten
Fluchtversuch begleitet habe, beim zweiten Versuch nicht mehr habe mit-
kommen wollen, da er durch die harte Bestrafung abgeschreckt worden
sei. Dies zeige, dass er sich mit den inneren Beweggründen seines Beglei-
ters auseinandergesetzt habe. Weiter habe er geschildert, dass er erst
beim zweiten Fluchtversucht bemerkt habe, dass er sich schon beim ersten
Versuch auf dem Weg zum Markt befunden habe. All dies hätte von der
Vorinstanz als positive Glaubhaftigkeitselemente gewertet werden müs-
sen. Was die beiden Widersprüche betreffe, werde auf die Ausführungen
in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf verwiesen.
5.5
5.5.1 Die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft setzt voraus, dass die asyl-
suchende Person wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauung verfolgt wird und von ihrem Verfolger in einer dieser (in Art. 3
AsylG genannten) Eigenschaften getroffen werden soll. Verfolgung erfolgt
immer wegen des „Anders-Seins“ und nicht wegen eines "Tuns". Der Ver-
folger will dabei gerade die hinter der Handlung steckende Gesinnung, Per-
sönlichkeit oder Eigenart der betreffenden Person treffen (vgl. EMARK
2006 Nr. 32 E. 8.7.1).
5.5.2 In den Vorbringen des Beschwerdeführers ist keine asylrechtlich re-
levante Verfolgung erkennbar. So ist entgegen den Ausführungen in der
Beschwerde insbesondere nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdefüh-
rer aufgrund seiner religiösen Überzeugung Nachteile im Sinne des Asyl-
gesetzes zu befürchten hätte. Sollte er – stets ausgehend von der Glaub-
haftigkeit der Vorbringen – aus dem Machtbereich der Taliban geflohen
sein und deshalb davon bedroht sein, erneut ergriffen, in das erwähnte La-
ger verbracht und aufgrund seiner zweiten Flucht bestraft zu werden, kann
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diese zu befürchtende Gefährdung weder als politisch, ethnisch, rassis-
tisch, nationalistisch noch aufgrund der sozialen Zugehörigkeit motivierte
Behelligungen erklärt respektive begründet werden, sondern wäre – soweit
sich die Befürchtungen des Beschwerdeführers erfüllt hätten – als krimi-
neller Racheakt der Taliban im Kontext des Afghanistankonflikts und des
von ihnen geführten Dschihad zu qualifizieren. Diesem Konflikt kommt aber
nach der Schweizer Asylpraxis keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zu (vgl.
dazu beispielsweise Urteil des Bundesverwaltungsgericht D-7288/2017
vom 18. Februar 2019). Der Beschwerdeführer gab in der Befragung an,
dass er mit vielen anderen Jungen festgehalten worden sei, wobei sie alle
im Umgang mit Waffen sowie in der Führung des Dschihad unterrichtet
worden seien (A23 F95). Anknüpfungspunkte dieser versuchten Rekrutie-
rung sind dabei, wie die Vorinstanz zu Recht erwog, das Alter, das Ge-
schlecht sowie der Wohnort der festgehaltenen Jugendlichen (vgl. dazu
D-7291/2017 vom 2. April 2019, E. 5.2). Das dargelegte Vorgehen der Ta-
liban verfolgt hingegen nicht das Ziel, die von ihnen angesprochenen Per-
sonen aufgrund ihrer politischen Einstellung zu treffen beziehungsweise
sie deswegen zu verfolgen. Die Folgen einer Weigerung, sich den Taliban
und ihrem heiligen Krieg anzuschliessen, sind möglicherweise in der Tat
drastisch und können gegebenenfalls sogar zu einer Gefährdung von Leib
und Leben der Betroffenen führen. Bei den Taliban handelt es sich jedoch
um eine nicht-staatliche Organisation, die gemäss den Angaben des Be-
schwerdeführers generell gegen Personen vorgeht, die sich ihnen verwei-
gern (vgl. dazu auch die entsprechende Aussage des Beschwerdeführers,
es sei ihnen gesagt worden, dass ausser den Taliban alle als Feinde be-
trachtet würden und nur Taliban ihre Verbündeten seien [A23 F95]). Ein
derartiges Vorgehen ist jedoch im vorliegenden Fall nicht auf die Ahndung
einer Ideologieverweigerung zurückzuführen, zumal der Beschwerdeführer
im vorinstanzlichen Verfahren nie geltend gemacht hat, dass ihm aufgrund
seiner Handlung eine bestimmte Anschauung beziehungsweise Haltung
von den Taliban unterstellt worden wäre. Auch sind den Akten nicht genü-
gend Hinweise zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer aufgrund des
früheren Berufs seines Vaters (Polizist) eine Reflexverfolgung zu befürch-
ten hätte. Zwar wurde der Beschwerdeführer den Akten zufolge spezifisch
zu seinem Vater befragt und härter als seine Mitgefangenen geschlagen.
Darüber hinaus ist jedoch nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer an-
stelle seines Vaters spezifisch hätte getroffen werden sollen beziehungs-
weise dass sich die Taliban an ihm hätten rächen wollen. Seinen Ausfüh-
rungen zufolge wurde er – abgesehen von einem besonderen Augenmerk
auf ihn, was sich in spezifischen Befragungen sowie einer härteren Strafe
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geäussert hatte – von den Taliban nicht als Feind betrachtet. Zusammen-
fassend kann festgehalten werden, dass der Umstand, dass sich der Be-
schwerdeführer durch seine Flucht dem Machtbereich der Taliban und der
Unterstützung des Dschihad entzogen hatte, zwar als Auflehnung gegen
den "heiligen Krieg" aufgefasst werden dürfte. Dies erfolgte jedoch auf-
grund des "Tuns" des Beschwerdeführers und nicht aufgrund eines flücht-
lingsrechtlich relevanten „Seins“. Somit fehlt es der geltend gemachten
Verfolgung an einem im Asylgesetz festgehaltenen Motiv.
5.5.3 Abschliessend ist festzuhalten, dass sich aus den vorstehenden Er-
wägungen nicht etwa der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei zum
heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in Afghanistan nicht gefähr-
det. Jedoch ist eine solche Gefährdungslage unter dem Aspekt von Art. 83
Abs. 4 AIG einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Aus-
länder unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung
aufgrund der aktuellen Situation in Afghanistan im Sinne von Art. 83 Abs. 4
AIG wurde bereits durch die Vorinstanz mit der Anordnung der vorläufigen
Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung
getragen.
5.6 Zusammenfassend hat das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers zu Recht verneint und dessen Asylgesuch abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän-
derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei-
lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht
angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 49
VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
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8.
8.1 Mit dem vorliegenden Entscheid ist der Antrag, es sei auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses zu verzichten, gegenstandslos geworden.
8.2 Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf An-
trag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begeh-
ren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Dabei verfügt eine
Person dann nicht über die erforderlichen Mittel, wenn sie ohne Beeinträch-
tigung des notwendigen Lebensunterhaltes die Prozesskosten nicht zu be-
streiten vermag. Eine Beschwerde gilt ferner dann als aussichtslos, wenn
die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren
und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. BGE 125
II 265 E. 4b S. 275).
8.3 Es ist aufgrund der Unterbringung des Beschwerdeführers in einem
Bundesasylzentrum und dem damit verbundenen Arbeitsverbot (Art. 43
AsylG) von seiner Bedürftigkeit auszugehen. Nachdem überdies die
Rechtsbegehren im Rahmen einer summarischen Aktenprüfung nicht als
aussichtslos zu beurteilen waren, ist das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung gutzuheissen. Demnach sind dem Be-
schwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
9.
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Daten-
schutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993
zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) dem Eidge-
nössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) bekannt
zu geben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sinngemäss die Aufhebung der
Dispositivziffer 8 der vorinstanzlichen Verfügung (Anpassung des Geburts-
datums) beantragt wird.
2.
Die Vorinstanz wird angewiesen, im ZEMIS einen Bestreitungsvermerk an-
zubringen.
3.
Die Beschwerde wird ebenfalls abgewiesen, soweit die Aufhebung der Dis-
positivziffern 1-3 der vorinstanzlichen Verfügung (Verneinung Flüchtlings-
eigenschaft, Ablehnung Asylgesuch, Anordnung Wegweisung) beantragt
wird.
4.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut-
geheissen. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, die kantonale Mig-
rationsbehörde, das Generalsekretariat EJPD und den EDÖB.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Irina Wyss
Versand:
(Rechtsmittelbelehrung nächste Seite)
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen Ziffer 1 und 2 dieses Entscheides kann innert 30 Tagen nach Eröff-
nung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).