Abtei lung IV
D-1258/2009/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 7 . M ä r z 2 0 0 9
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima;
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller.
A._______, geboren _______, Syrien,
vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan,
Advokatur Kanonengasse, _______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration BFM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
28. Januar 2009 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1258/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger
kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in (...), sein Heimatland
eigenen Angaben zufolge am 21. März 2008 in Richtung Türkei
verliess und am 2. April 2008 von ihm unbekannten Ländern
herkommend in die Schweiz einreiste,
dass er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (...) um
Asyl nachsuchte, dort am 16. April 2008 summarisch befragt und in
der Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton (...) zugewiesen
wurde,
dass die eidgenössische Zollverwaltung am 6. Mai 2008 eine an die
Mutter des Beschwerdeführers adressierte Sendung kontrollierte und
bei dieser Gelegenheit unter anderem die syrische Identitätskarte des
Beschwerdeführers sowie einen Auszug aus dem Zivilstandsregister
beschlagnahmte und ans BFM übersendete (vgl. Art. 10 Abs. 2 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]),
dass das BFM den Beschwerdeführer am 19. Juni 2008 gestützt auf
Art. 29 Abs. 1 AsylG ausführlich zu seinen Asylgründen anhörte,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend machte, sein Vater sei Mitglied der in Syrien
verbotenen Yekiti-Partei (kurdische demokratische Partei),
dass sein Vater bereits im Jahr 2007 zweimal festgenommen, jedoch
nach einer Befragung jeweils wieder freigelassen worden sei,
dass die Sicherheitsbehörden seinen Vater Anfang Januar 2008 erneut
verhaftet hätten,
dass er selber am 11. März 2008 an einer von der kurdischen
Bewegung organisierten Friedenskundgebung teilgenommen habe,
dass die Sicherheitskräfte zur selben Zeit sein Zuhause aufgesucht,
nach ihm gefragt und schliesslich anstatt seiner die beiden Brüder A.
und M. mitgenommen hätten,
dass er in der Folge einen Telefonanruf von seiner Schwester erhalten
habe, welche ihn gewarnt habe, worauf er aus Furcht vor einer
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Verhaftung nicht mehr nach Hause zurückgekehrt, sondern für zwei
Tage zu einem Freund gegangen sei,
dass er anschliessend seinen Schwager kontaktiert habe, da dieser
ohnehin selber aus Syrien habe ausreisen wollen,
dass er Aleppo aus diesen Gründen am 13. März 2008 zusammen mit
seiner Mutter und seinen beiden jüngeren Geschwistern (vgl. N
_______), der Schwester B. (vgl. N _______; E-_______) sowie mit
dem Schwager und dessen Familie (vgl. N _______; E-_______)
verlassen habe und sie in der Folge via Qameshli aus Syrien
ausgereist seien,
dass sie zu diesem Zeitpunkt nichts über den Verbleib des Vaters und
der beiden ebenfalls verhafteten Brüder gewusst hätten, er jedoch
inzwischen telefonisch erfahren habe, sein Vater und seine beiden
Brüder seien nicht mehr im Gefängnis,
dass er indessen nicht wisse, wo sie sich aufhielten, aber vermute, sie
seien inzwischen in die Türkei oder in den Irak ausgereist,
dass die Situation für die Kurden in Syrien sehr schwierig und unsicher
sei,
dass er in der Schweiz exilpolitisch tätig sei, indem er bei der Yekiti-
Partei Schweiz die Mitgliedschaft beantragt und an einigen
Versammlungen sowie einer Kundgebung teilgenommen habe,
dass Fotos von diesen Anlässen – darunter auch von ihm – auf dem
Internet aufgeschaltet seien,
dass er aus diesen Gründen befürchte, bei einer Rückkehr nach
Syrien umgebracht zu werden,
dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Protokolle bei den
Akten zu verweisen ist,
dass das BFM die Schweizerische Vertretung in Syrien am
1. September 2008 um Abklärungen ersuchte und die Schweizerische
Vertretung diese Anfrage mit Schreiben vom 12. Oktober 2008
beantwortete,
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dass das BFM dem Beschwerdeführer dazu am 22. Oktober 2008 das
rechtliche Gehör gewährte und dieser am 3. November 2008 eine
entsprechende Stellungnahme zu den Akten reichte,
dass der Beschwerdeführer am 4. November 2008 mehrere
Beweismittel im Zusammenhang mit seiner exilpolitischen Tätigkeit
einreichte,
dass das BFM mit Verfügung vom 28. Januar 2009 – eröffnet am
29. Januar 2009 – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht, das Asylgesuch ablehnte und die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen
ausführte, der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen,
substanziierte Aussagen zu den politischen Aktivitäten seines Vaters
zu machen, weshalb das politische Profil seines Vaters zu bezweifeln
sei,
dass demzufolge eine allfällige Reflexverfolgung des Beschwerdefüh-
rers verneint werden müsse,
dass er die Verhaftung seines Vaters in stereotyper und oberflächlicher
Weise geschildert habe, was darauf schliessen lasse, er habe die
Verhaftung nicht selber miterlebt,
dass der Beschwerdeführer im Weiteren nicht schlüssig habe darlegen
können, weshalb die Behörden ihn gesucht hätten,
dass gemäss den Abklärungen der Schweizerischen Vertretung in
Damaskus in Syrien nichts gegen den Beschwerdeführer vorliege und
er nicht gesucht werde,
dass die Ausführungen des Beschwerdeführers in Bezug auf die
politischen Aktivitäten seines Vaters und dessen Verhaftung teilweise
im Widerspruch stünden zu den Aussagen seiner Mutter und seiner
Schwester,
dass die Vorfluchtgründe aus diesen Gründen insgesamt nicht
glaubhaft seien,
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dass die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe
flüchtlingsrechtlich nicht relevant seien,
dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, eine vor der
Ausreise bestehende, politisch motivierte Verfolgung durch die
syrischen Behörden glaubhaft zu machen,
dass somit nicht angenommen werden müsse, er sei den syrischen
Behörden vor der Ausreise als regimefeindliche Person bekannt
gewesen,
dass den Akten keine Hinweise darauf entnommen werden könnten,
wonach die syrischen Behörden von den Kontakten des
Beschwerdeführers mit der Yekiti Schweiz Kenntnis genommen oder
gar gestützt darauf irgendwelche Massnahmen zum Nachteil des
Beschwerdeführers eingeleitet hätten,
dass die Befürchtung des Beschwerdeführers, aufgrund seiner
exilpolitischen Tätigkeit Nachteilen seitens der syrischen Behörden
ausgesetzt zu werden, daher unbegründet sei,
dass die Flüchtlingseigenschaft demzufolge ingesamt nicht gegeben
und überdies der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und
möglich sei,
dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die
Akten zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Beschwerde vom
26. Februar 2009 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten und dabei
beantragen liess, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, es sei
die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und
Asyl zu gewähren, eventuell sei infolge Unzulässigkeit oder
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu
gewähren,
dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der vollumfänglichen
unentgeltlichen Rechtspflege sowie Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses ersucht wurde,
dass der Beschwerde folgende Beweismittel beilagen: eine
Abhandlung aus der Zeitschrift ASYL Nr. 3/08, eine DVD-Aufnahme
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einer Nachrichtensendung von Rushti-TV, mehrere Ausdrucke von der
Website , eine Unterstützungsbestätigung der
Asylorganisation (...) vom 10. Februar 2009,
dass auf den Inhalt der Beschwerde – soweit wesentlich – in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der
vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses mit Zwischenverfügung vom
3. März 2009 abwies und den Beschwerdeführer gleichzeitig
aufforderte, innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten, andernfalls
auf die Beschwerde nicht eingetreten werde,
dass der verlangte Kostenvorschuss am 10. März 2009 einbezahlt
wurde,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM im Bereich des Asylrechts entscheidet
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters
beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111
Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass in der Beschwerde gerügt wird, das BFM habe den Anspruch des
Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt, indem es in seinen
Erwägungen lediglich pauschal auf Widersprüche zwischen den
Aussagen des Beschwerdeführers und denjenigen seiner Mutter und
seiner Schwester hingewiesen habe,
dass diese ungenügende Begründung einen Kassationsgrund
darstelle,
dass dieser Auffassung indessen nicht gefolgt werden kann,
dass es sich bei den fraglichen Erwägungen des BFM lediglich um ein
Hilfsargument handelt, welches indessen für den ablehnenden
Entscheid letztlich unwesentlich ist,
dass die in diesem Punkt rudimentäre Begründung des
Beschwerdeführers daher keine relevante Verletzung des Anspruchs
auf rechtliches Gehör darstellt, weshalb dem Kassationsantrag nicht
stattzugeben ist,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person
anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem
sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität,
Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer
politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest
glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
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dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für
gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf
gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf die Vorfälle,
welche sich vor seiner Ausreise aus dem Heimatland zugetragen
haben, nicht geeignet sind, seine Flüchtlingseigenschaft zu
begründen,
dass den Akten keine konkreten Hinweise dafür zu entnehmen sind, er
werde wegen der angeblichen Yekiti-Mitgliedschaft seines Vaters durch
die syrischen Behörden verfolgt,
dass der Beschwerdeführer insbesondere nicht geltend macht, die
angebliche politische Tätigkeit seines Vaters sei ihm seitens der
syrischen Behörden je vorgeworfen worden, zumal er von den
Behörden leicht in seinem Coiffeurgeschäft hätte festgenommen
werden können,
dass bei dieser Sachlage eine Reflexverfolgung unplausibel erscheint,
dass der Beschwerdeführer weiter geltend macht, die
Sicherheitsbehörden hätten am 11. März 2008 zuhause nach ihm
gefragt und angesichts seiner Abwesenheit zwei seiner Brüder
mitgenommen,
dass er daraus ableitet, er werde in Syrien in asylrelevanter Weise
verfolgt, was allerdings nicht plausibel erscheint,
dass nämlich die beiden Brüder (und übrigens auch sein Vater)
inzwischen offenbar freigelassen wurden (vgl. A10, S. 3), was auf ein
geringes Interesse der syrischen Behörden an den
Familienangehörigen des Beschwerdeführers schliessen lässt,
dass der Beschwerdeführer ausserdem nicht in der Lage ist, schlüssig
darzulegen, weshalb er persönlich von den Behörden gesucht werden
soll,
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dass er zwar an mehreren kurdischen Kundgebungen teilgenommen
haben will, so unter anderem am 11. März 2008,
dass aus seinen Angaben indessen nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit geschlossen werden kann, die syrischen Behörden
hätten ihn als Kundgebungsteilnehmer identifiziert,
dass der Beschwerdeführer selber einräumte, er habe zuvor keine
Probleme mit den Behörden gehabt (vgl. A10, S. 8),
dass die vom Beschwerdeführer geäusserte Vermutung, wonach die
Sicherheitskräfte am 11. März 2008 gezielt nach ihm gesucht hätten,
daher unwahrscheinlich erscheint,
dass im Übrigen die vom BFM eingeholte Botschaftsauskunft die
Einschätzung, wonach gegen den Beschwerdeführer in seinem
Heimatland nichts vorliegt, bestätigt,
dass in der Beschwerde die Qualität der Botschaftsauskunft in Frage
gestellt und ausserdem gerügt wird, die Abklärungsergebnisse seien
dem Beschwerdeführer nicht ordnungsgemäss offengelegt worden,
dass indessen das BFM den Inhalt der Botschaftsauskunft in seinem
Schreiben vom 22. Oktober 2008 zuhanden des Beschwerdeführers
korrekt zusammengefasst hat und die Botschaftsauskunft keine über
den offengelegten Inhalt hinausgehenden Informationen enthält,
dass aus der Botschaftsauskunft insbesondere nicht ersichtlich ist, wer
genau die fraglichen Informationen auf welchem Weg beschafft hat,
dass deshalb keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
ersichtlich ist,
dass das Risiko, wonach die von den Schweizerischen Vertretungen
im Ausland durchgeführten Abklärungen fehlerhaft sind, zweifellos
besteht,
dass jedoch vorliegend keine Anhaltspunkte für eine allfällige
Fehlerhaftigkeit der Botschaftsauskunft bestehen,
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dass nach dem Gesagten insgesamt davon auszugehen ist, dem
Beschwerdeführer habe im Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem
Heimatland keine asylrelevante Verfolgung gedroht,
dass die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers im Weiteren
auch mit Blick auf die geltend gemachten subjektiven
Nachfluchtgründe (vgl. Art. 54 AsylG) zu verneinen ist,
dass die in der Beschwerde angesprochene Überwachung der
syrischen Diaspora durch den syrischen Geheimdienst und damit die
bloss abstrakte oder rein theoretische Möglichkeit einer Identifizierung
und Registrierung durch den syrischen Geheimdienst nicht genügt, um
eine begründete Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen,
dass vielmehr zusätzliche, konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen
müssen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich ins Visier der
syrischen Behörden geraten und als regimefeindliches Element
namentlich identifiziert wurde,
dass indessen vorliegend nichts Konkretes auf die effektive
Kenntnisnahme der exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers
(Teilnahme an einigen Kundgebungen sowie beantragte Mitgliedschaft
bei der Yekiti-Partei) durch die syrischen Behörden hinweist,
dass der Beschwerdeführer ausserdem auf den eingereichten Fotos
sowie in der auf einer DVD eingereichten Nachrichtensendung zwar
teilweise erkennbar ist, er indessen nie namentlich genannt wird,
dass eine Identifizierung durch den syrischen Geheimdienst daher
unwahrscheinlich erscheint,
dass der Beschwerdeführer im Übrigen mit Blick auf Art und Umfang
seiner exilpolitischen Tätigkeit nicht als engagierter und exponierter
Regimegegner qualifiziert werden kann,
dass er daher selbst für den Fall des Bekanntwerdens seiner
exilpolitischen Tätigkeit kaum mit flüchtlingsrechtlich relevanter
Verfolgung durch die syrischen Behörden rechnen müsste,
dass das Vorliegen einer begründeten Furcht vor asyl- respektive
flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung in absehbarer Zukunft aus
diesen Gründen verneint werden muss,
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dass an dieser Einschätzung weder die weiteren Vorbringen in der
Beschwerde noch die bisher nicht ausdrücklich erwähnten
Beweismittel etwas zu ändern vermögen, weshalb es sich erübrigt,
darauf näher einzugehen,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlings-
eigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen,
weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf
Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die
verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und zu bestätigen ist,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig,
nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder
einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem
sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu
werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
[FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des
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flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung findet,
dass überdies keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige
Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in Syrien
droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als
unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des
Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete
Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen Mann ohne
aktenkundige gesundheitliche Probleme handelt, welcher eigenen
Angaben zufolge aus einer relativ wohlhabenden Familie stammt, vor
der Ausreise mehrere Jahre lang als selbständiger Coiffeur tätig war
und in seinem Heimatland über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt,
dass daher nicht davon auszugehen ist, er würde im Falle seiner
Rückkehr nach Syrien in eine Existenz bedrohende Situation geraten,
weshalb der Vollzug der Wegweisung insgesamt als zumutbar zu
erachten ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt,
bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung somit zu
bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG) und mit dem am 10. März 2009 in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- das _______ (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller
Versand:
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