B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1261/2017
Ur t e i l vom 2 8 . Augu s t 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Simon Thurnheer,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiber Gian-Flurin Steinegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch Donato Del Duca, Rechtsanwalt,
Advokatur und Notariat An der Aare,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 25. Januar 2017 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland im
Februar 2015 verliess und über Äthiopien, den Sudan, Libyen und Italien
am 18. Juni 2015 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz
einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass er am 22. Juni 2015 zur Person und zu den Ausreisegründen sum-
marisch befragt wurde,
dass am 18. November 2016 eine vertiefte Anhörung zu seinen Asylgrün-
den stattfand,
dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbrachte, er sei eritreischer
Staatsangehöriger und stamme aus Adi Nifas,
dass er elf Jahre die Schule besucht habe und am 3. August 2008 nach
Sawa beordert worden sei,
dass er in Sawa das 12. Schuljahr abgeschlossen habe und am 3. August
2009 wieder nach Hause zurückgekehrt sei,
dass er im August 2010 erneut nach Sawa beordert worden sei,
dass er 2012 der Einheit «[…]» in B._______ zugeteilt worden sei und auf
einer Baustelle und als Wache habe arbeiten müssen,
dass er nach einem Urlaub auf dem Rückweg nach B._______ zu seiner
Einheit einmal an einem Kontrollposten angehalten worden sei und wegen
eines abgelaufenen Urlaubsscheins für 50 Tage inhaftiert worden sei,
dass er 2013 nach C._______ beordert und später nach D._______ verlegt
worden sei,
dass er sich im Oktober 2014 in D._______ unerlaubterweise von seiner
Einheit entfernt habe,
dass er in der Folge nach Hause zurückgekehrt sei und fortan im Versteck
gelebt habe,
dass Soldaten an seinem Wohnort nach ihm gesucht hätten,
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dass er keine Zukunft mehr gesehen habe und deshalb im Februar 2015
aus Eritrea ausgereist sei,
dass das SEM mit Verfügung vom 25. Januar 2017 – eröffnet am 26. Ja-
nuar 2017 – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, dessen Asylgesuch vom 18. Juni 2015 ablehnte, ihn aus der
Schweiz wegwies und den Kanton Aargau mit dem Vollzug der Wegwei-
sung beauftragte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom
27. Februar 2017 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erheben und in materieller Hinsicht die Aufhebung der vor-
instanzlichen Verfügung, die Gewährung von Asyl und sinngemäss die
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, eventualiter die Anordnung der
vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
beantragen liess,
dass er in prozessualer Hinsicht um Rechtsverbeiständung sowie unent-
geltliche Rechtspflege unter Entbindung von der Kostenvorschusspflicht
ersuchte,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 16. März
2017 die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeistän-
dung den Wegweisungsvollzugspunkt betreffend guthiess und dem Be-
schwerdeführer seinen Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand bei-
ordnete,
dass das Bundesverwaltungsgericht in selbiger Verfügung die Gesuche um
unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung den Asyl- und
Flüchtlingspunkt betreffend abwies und einen Kostenvorschuss erhob, wel-
cher am 21. März 2017 fristgerecht bezahlt wurde,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. März 2017 verschiedene
beweisbildende Unterlagen (Urlaubsschein, Passierschein, Zulassungs-
karte für die Maturitätsprüfung, Foto in Militärbekleidung, Zustellungsum-
schlag) einreichte,
dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben vom
23. April 2018 um eine Auskunft zum Verfahrensstand ersuchte, welche
vom Gericht am 27. April 2018 erteilt wurde,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht unter anderem zuständig für die Be-
handlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM ist, wobei das
Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig entscheidet, ausser – was vor-
liegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde nach
fristgerechter Leistung des Kostenvorschusses einzutreten ist (Art. 108
Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Auslän-
derrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch
zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass der Umstand der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
(Art. 65 Abs. 1 VwVG), mithin der Nichtaussichtslosigkeit der Beschwerde
im Beschwerdezeitpunkt, einer Behandlung der Beschwerde im Verfahren
nach Art. 111 Bst. e AsylG grundsätzlich nicht entgegensteht, was nament-
lich dann der Fall ist, wenn sich die Beschwerde aufgrund neuer Erkennt-
nisse oder einer geänderten Rechtsauffassung während des Beschwerde-
verfahrens als offensichtlich unbegründet erweist (vgl. Urteil des BVGer
E-8098/2015 vom 26. April 2016, E. 2.2.2),
dass sich zwar die Begriffe der Aussichtslosigkeit (Art. 65 Abs. 1 VwVG)
und der offensichtlichen Unbegründetheit (Art. 111 Bst. e AsylG) materiell
weitgehend decken, für die Prüfung der offensichtlichen Unbegründetheit
(Art. 111 Bst. e AsylG) aber der Urteilszeitpunkt massgebend ist, während
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für die Beurteilung der Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren
(Art. 65 Abs. 1 VwVG) auf den Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung abzu-
stellen ist (vgl. BGE 133 III 614 E. 5),
dass insofern nicht ausgeschlossen ist, dass eine – wie vorliegend im Weg-
weisungsvollzugspunkt – als nicht aussichtslos zu beurteilende Be-
schwerde – wie hier – als offensichtlich unbegründet abgewiesen wird,
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen gelten, die einen unerträgli-
chen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass das SEM in seiner Verfügung vom 25. Januar 2017 ausgeführt hat,
weshalb es zum Schluss gelangte, die Vorbringen des Beschwerdeführers
hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 7
AsylG nicht stand,
dass die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, dass sich der Beschwerde-
führer betreffend die Zeit zwischen seiner Rückkehr nach Sawa im August
2010 und seiner militärischen Einteilung in die Einheit «Hintsa-Badme» im
Jahr 2012 in chronologischer Hinsicht in Widersprüche verstrickt hat und
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seine Schilderungen bei konkreten Nachfragen und nach Hinweisen auf
Unstimmigkeiten mehrheitlich ausweichend ausgefallen sind (vgl. SEM-
Akte A12/17, F64/65),
dass die Vorinstanz auch zutreffend festgestellt hat, dass die geschilderte
Desertion konstruiert wirkt, zumal die Ausführungen des Beschwerdefüh-
rers hierzu vage, unsubstantiiert, stereotyp und ohne Realkennzeichen
ausgefallen sind (vgl. SEM-Akte A12/17, F90-92),
dass die Vorinstanz schliesslich auch zutreffend festgestellt hat, dass der
Beschwerdeführer zu seiner angeblichen Inhaftierung aufgrund eines ab-
gelaufenen Urlaubsscheins widersprüchliche, vage und detailarme Anga-
ben gemacht hat (vgl. SEM-Akte A3/10, Ziff. 7.01; A12/17, F119-129),
dass die Vorinstanz daher aus nachvollziehbaren Gründen die geltend ge-
machte Militärdienstzeit, die Inhaftierung und die Desertion des Beschwer-
deführers als nicht glaubhaft erachtete und damit eine Vorverfolgung des
Beschwerdeführers zu Recht verneinte,
dass der Beschwerdeführer mit dem blossen Wiederholen des aktenkun-
digen Sachverhalts und dem sinngemässen Festhalten am Wahrheitsge-
halt der Vorbringen nicht darzutun vermag, inwiefern die Vorinstanz zu Un-
recht auf Unglaubhaftigkeit geschlossen hat,
dass den auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel, welche be-
stätigen sollen, dass der Beschwerdeführer in Eritrea Militärdienst geleistet
habe und mit einem abgelaufenen Urlaubsschein unterwegs gewesen sein
soll, lediglich eine geringe Beweiskraft zukommt, zumal es sich um Kopien
handelt, die auch nichts daran ändern, dass seine Aussagen durchwegs
unsubstanziiert, stereotyp und zum Teil widersprüchlich ausgefallen sind,
dass der Beschwerdeführer vorbrachte, er sei illegal aus Eritrea ausgereist,
dass in Bezug auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, Eritrea im Feb-
ruar 2015 illegal verlassen zu haben, auf das Urteil D-7898/2015 vom
30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) zu verweisen ist, in welchem
das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gelangte, dass bei Eritreern,
die ihr Land illegal verlassen haben, nur dann von der begründeten Furcht
vor intensiven und flüchtlingsrechtlich begründeten Nachteilen auszuge-
hen sei, wenn zur illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzukämen, welche
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die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als miss-
liebige Person erscheinen liessen, was indessen vorliegend nicht der Fall
ist,
dass das SEM demzufolge zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein sol-
ches in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44
AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und
zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE
2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach
vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
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Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass gemäss dem Koordinationsentscheid des Bundesverwaltungsge-
richts E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 E. 6.1 insbes. 6.1.6 und E. 6.1.8 (zur
Publikation als Referenzurteil vorgesehen) das Verbot der Sklaverei und
der Leibeigenschaft (Art. 4 Abs. 1 EMRK) dem Vollzug der Wegweisung
des Beschwerdeführers auch bei einer anstehenden Einziehung in den Na-
tionaldienst nicht entgegen stehen und gemäss dem erwähnten Koordina-
tionsentscheid auch nicht davon auszugehen ist, es bestehe generell das
ernsthafte Risiko einer krassen Verletzung des Verbots der Zwangs- und
Pflichtarbeit während des Nationaldiensts im Sinne von Art. 4 Abs. 2
EMRK,
dass nach dem Gesagten offen gelassen werden kann, ob dem Beschwer-
deführer bei seiner Rückkehr nach Eritrea aufgrund seines Alters ein Ein-
zug in den Nationaldienst droht,
dass keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat dro-
hende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3
BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 und 4 EMRK ersicht-
lich sind,
dass sich aus den Akten auch sonst keine Anhaltspunkte ergeben, aus-
grund deren allenfalls geschlossen werden könnte, das SEM sei zu Un-
recht davon ausgegangen, der Vollzug der Wegweisung sei im Sinne der
zu beachtenden landes- und völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass gemäss aktueller Rechtsprechung in Eritrea nicht von einem Krieg,
Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise ei-
ner generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen
werden kann, da sich in jüngster Zeit die Lebensbedingungen in einigen
Bereichen verbessert haben,
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dass angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes jedoch in
Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen wer-
den muss, wenn besondere Umstände vorliegen,
dass anders als noch unter der früheren Rechtsprechung begünstigende
individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sind (vgl. Referenzurteil des
BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.),
dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung (vgl. S. 6) zutreffend
ausgeführt hat, weshalb keine Hinweise ersichtlich seien, dass der Be-
schwerdeführer bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten
könnte (jung und gesund, mehrjährige Schulbildung, breites familiäres Be-
ziehungsnetz, Familienmitglieder im Ausland, die ihn finanziell unterstützen
können),
dass sich seit Einreichung der Beschwerde überdies weitere Verbesserun-
gen ergeben haben; namentlich haben Äthiopien und Eritrea jüngst ein
Friedensabkommen geschlossen (vgl. Neue Zürcher Zeitung, Trotz Frie-
densabkommen in Eritrea – Asylpraxis bei Eritreern ändert sich vorerst
nicht, 11. Juli 2018),
dass somit weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerde-
führers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle
einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung
vorliegend zumutbar ist,
dass zwar darauf hinzuweisen ist, dass derzeit zwangsweise Rückführung
nach Eritrea generell nicht möglich ist, die Möglichkeit der freiwilligen Rück-
kehr jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Weg-
weisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegensteht und es
dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung des
Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu be-
schaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass der Vollzug der Wegweisung somit auch als möglich zu bezeichnen
ist (Art. 83 Abs. 2 AuG),
dass das SEM nach dem Gesagten den Wegweisungsvollzug zu Recht als
zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat, weshalb eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1–4),
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Verfahrenskosten grundsätz-
lich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) wä-
ren, indessen das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom
16. März 2017 die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG teilweise gewährt hat und mithin den Wegweisungsvollzugspunkt
betreffend keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht in selbiger Zwischenverfügung das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Übrigen abwies, womit in die-
sem Punkt die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und
auf insgesamt Fr. 300.– festzusetzen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei der
in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfah-
renskosten zu verwenden ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht in selbiger Zwischenverfügung dem
Beschwerdeführer den Wegweisungsvollzugspunkt betreffend seinen
Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand gemäss Art. 110a Abs. 1
AsylG beigeordnet hat, weshalb diesem ein entsprechendes Honorar aus-
zurichten ist,
dass der Rechtsvertreter in der als Beilage zur Beschwerde eingereichten
Kostennote einen Vertretungsaufwand von insgesamt Fr. 1‘836.– geltend
macht, wobei er einen zeitlichen Aufwand von 7.5 Stunden zu einem Stun-
denansatz von Fr. 220.– plus Barauslagen von Fr. 50.– und Mehrwert-
steuer von Fr. 136. – auswies,
dass unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren
(Art. 8, 9 und 11 VGKE) das amtliche Honorar – um die Hälfte reduziert –
auf Fr. 945.– (0.5 x 7.5 Stunden à Fr. 220.– zuzüglich Barauslagen und
Mehrwertsteuer) festzusetzen ist und dieser Betrag Rechtsanwalt Donato
Del Duca, Aarau, zu Lasten der Gerichtskasse auszurichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 300.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dem als amtlichen Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreter wird ein
Honorar von Fr. 945.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Simon Thurnheer Gian-Flurin Steinegger
Versand: