B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1262/2014
Ur t e i l vom 2 8 . S e p t embe r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren (...),
B._______, geboren (...),
C._______, geboren (...),
D._______, geboren (...),
Russland,
alle vertreten durch Laura Rossi, Fürsprecherin,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM)
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des BFM vom 6. Februar 2014 / N (...) .
D-1262/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer und sein älterer Sohn B._______ reichten am
3. November 2010 und der jüngere Sohn C._______ – letzterer zusammen
mit seiner Mutter E._______ (Geschäfts-Nr. D–[...]; N [...]) – am 13. De-
zember 2010 Asylgesuche in der Schweiz ein. Zur Begründung seines Ge-
suchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei rus-
sischer Staatsangehöriger tschetschenischer Volkszugehörigkeit und
werde von den tschetschenischen Behörden verfolgt. Nachdem er von sei-
nem Schwager, einem Angehörigen der Rebellen, im (...) dazu überredet
worden sei, habe er für diese zwei Mal Medikamente eingekauft, welche
Anfang (...) in seine Wohnung geliefert und dort von den Rebellen abgeholt
worden seien. Am Abend des (...) hätten ihn zwei Beamte des Innenminis-
teriums festgenommen und mit einem Sack über dem Kopf zum Polizei-
posten in F._______ gebracht, wo er nach Misshandlungen und Erniedri-
gungen vor die Wahl gestellt worden sei, mit den Behörden zusammenzu-
arbeiten oder inhaftiert zu werden. Nachdem er seine Dienste für die Re-
bellen zugegeben gehabt habe, sei er darüber detailliert befragt und auf-
gefordert worden, den Behörden Informationen über die Rebellen weiter-
zuleiten. Er habe zwei Dokumente – ein Verhörprotokoll und eine Erklärung
über die Zusammenarbeit mit den Behörden – unterschreiben müssen und
sei noch in der gleichen Nacht von seinem Onkel, dem (Nennung Funktion)
von F._______, abgeholt worden. Dieser sei aufgebracht gewesen und
habe ihm gedroht, sich kein weiteres Mal mehr für ihn einzusetzen. Am (...)
sei er mit einer Gehirnerschütterung ins Krankenhaus gebracht worden und
in der Folge habe er sich noch etwa sieben Tage bei seinem Onkel sowie
anschliessend mehrere Wochen bei Verwandten von dessen Ehefrau auf-
gehalten. In dieser Zeit sei am Wohnort von Kadyrov ein Anschlag verübt
worden, was zu regen Tätigkeiten des Geheimdienstes geführt habe. In
diesem Zusammenhang sei der Beschwerdeführer im (...) an seinem Woh-
nort und an zwei weiteren Adressen gesucht worden, worauf er vom Onkel
aus Sicherheitsgründen nach G._______ gebracht worden sei. Dort sei er
während (...) Monaten geblieben. Da er zwischen der Polizei und den Re-
bellen stehe und ihm keine Seite vertraue, sei er für die Behörden eine
potentielle Beute, auch wenn er nicht gesucht werde.
A.b Mit Verfügung vom 29. Dezember 2011 stellte das BFM fest, die Be-
schwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies deren
Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und den
Vollzug an. Zur Begründung legte es dar, dass sich die geltend gemachten
D-1262/2014
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Nachteile aus lokal oder regional beschränkten Verfolgungsmassnahmen
ableiten würden. Auch der Umstand, dass er in G._______ während (...)
Monaten nie von den Behörden behelligt worden sei und mit seinem eige-
nen Reisepass legal sein Heimatland verlassen habe, spreche gegen eine
Suche nach seiner Person durch die Organe der Zentralgewalt. Zudem
gehe aus seinen Aussagen hervor, dass er polizeilich nicht gesucht werde
und mit den russischen Behörden nie Probleme gehabt habe. Unter diesen
Umständen seien die Beschwerdeführenden nicht auf den Schutz der
Schweiz angewiesen, da sie sich den erwähnten Verfolgungsmassnahmen
durch einen Wegzug in einen anderen Teil des Heimatlandes entziehen
könnten. Folglich würden die Vorbringen der Beschwerdeführenden den
Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügen. Der Wegwei-
sungsvollzug sei als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. Aufgrund
ihrer persönlichen Situation und des in Russland bestehenden sozialen Be-
ziehungsnetzes sei es ihnen zuzumuten, sich dort eine neue Existenz auf-
zubauen. Ferner wies die Vorinstanz darauf hin, dass sich ein Grossteil der
tschetschenischen Bevölkerung Russlands ausserhalb der Republik
Tschetschenien aufhalte. Allfällige Versuche der russischen Behörden, mit
administrativen Massnahmen den unkontrollierten Zuzug der Bevölkerung
zu verhindern, seien vom Verfassungsgericht als verfassungswidrig aufge-
hoben worden.
A.c Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 2. Februar
2012 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D–650/2012 vom
24. Mai 2012 ab.
B.
B.a Am 6. Mai 2013 reichten die Beschwerdeführenden beim BFM ein Wie-
dererwägungsgesuch ein und beantragten, es sei auf das vorliegende Ge-
such einzutreten, es sei die Verfügung des BFM vom 29. Dezember 2011
in Bezug auf den Wegweisungsvollzug aufzuheben, es sei festzustellen,
dass seit Erlass der ursprünglichen Verfügung eine wiedererwägungs-
rechtlich massgebliche Änderung der Sachlage eingetreten sei bezie-
hungsweise neue erhebliche Beweismittel vorgebracht würden, es sei wie-
dererwägungsweise die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzu-
stellen und von Amtes wegen die vorläufige Aufnahme anzuordnen, es
seien die Vollzugsbehörden im Sinne vorsorglicher Massnahmen anzuwei-
sen, bis zu einem Entscheid über das vorliegende Wiedererwägungsge-
such von Vollzugshandlungen abzusehen beziehungsweise es sei ihnen
zu gestatten, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abzuwarten, es
sei ohne Verzug über die Gewährung der aufschiebenden Wirkung des
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Wiedererwägungsgesuchs zu entscheiden und sie seien von der Bezah-
lung von Verfahrenskosten sowie eines Kostenvorschusses zu befreien.
B.b Zur Begründung wurde unter Hinweis auf einen den Beschwerdeführer
A._______ betreffenden Arztbericht der (...) geltend gemacht, dieser leide
unter (Nennung Diagnose). Im Rahmen dieser (Nennung Krankheit) werde
er von wiederkehrenden Suizidgedanken geplagt. Eine Verschlechterung
der (...) Symptomatik sei – insbesondere bei einer Rückkehr an den Ort der
Traumatisierung – zu erwarten. Bei einer Weiterführung der Behandlung
und einer Stabilisierung der psychosozialen Belastungssituation könne die
Prognose als eher günstig bezeichnet werden.
Gemäss einer Abklärung der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom
5. Oktober 2011 bestünden in Tschetschenien keine Behandlungsmöglich-
keiten für Patienten mit einer posttraumatischen Belastungsstörung. Auch
bestehe weder in seiner Heimat noch in Russland eine generelle Lage der
Sicherheit, die die Behandlung von Traumata voraussetze. Überdies
komme eine Auskunft des ICRC Protection Department in Grosny vom
31. Januar 2013 zum Schluss, dass in Tschetschenien und im Speziellen
in Grosny kein Behandlungszentrum oder Spital existiere, das eine Be-
handlung von posttraumatischen Belastungsstörungen anbiete. Es könn-
ten bestenfalls Personen mit akuten psychischen Erkrankungen ambulant
behandelt werden. Die Weiterführung der notwendigen spezialisierten Be-
handlung der posttraumatischen Belastungsstörung sei nach einer Rück-
kehr deshalb ausgeschlossen. A._______ und seine Ehefrau seien Eltern
von drei Kindern und könnten sich nicht gegenseitig unterstützen, da die
Ehefrau ebenfalls einer spezialisierten psychiatrischen Versorgung be-
dürfe. Ein Wegweisungsvollzug würde sie daher in eine existenzielle Not-
lage führen. Insgesamt lägen medizinische Wegweisungshindernisse vor,
die den Vollzug als unzumutbar erscheinen lassen würden.
B.c Mit Verfügung vom 13. Mai 2013 setzte das BFM den Vollzug der Weg-
weisung gestützt auf Art. 112 AsylG (SR 142.31) aus und wies den zustän-
digen Migrationsdienst an, von Vollzugshandlungen vorläufig abzusehen.
B.d Mit Eingabe vom 23. Januar 2014 legten die Beschwerdeführenden
ein den Sohn C._______ betreffendes Schreiben der (Nennung Beweis-
mittel) ins Recht, gemäss welchem bei diesem unter anderem die Diag-
nose (Nennung Diagnose) gestellt worden sei.
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C.
Mit Verfügung vom 6. Februar 2014 – eröffnet am 10. Februar 2014 – wies
das BFM das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführenden ab, be-
zeichnete die Verfügung vom 29. Dezember 2011 als rechtskräftig und voll-
streckbar, erhob eine Gebühr von Fr. 600.– und stellte fest, einer allfälligen
Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Die Vorinstanz
führte zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen an, es lägen
keine Gründe vor, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 29. Dezem-
ber 2011 beseitigen könnten.
D.
Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter Eingabe vom 11. März
2014 beantragten die Beschwerdeführenden die Aufhebung der vorins-
tanzlichen Verfügungen vom 6. Februar 2014 und vom 29. Dezember 2011,
die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die
Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht ersuchten
sie, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren und
die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von Vollzugshandlungen abzuse-
hen, es sei das vorliegende Verfahren mit demjenigen von E._______(Ge-
schäfts-Nr. [...]; N [...]) zu koordinieren, es sei auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses zu verzichten, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu
gewähren und es sei ihnen insbesondere eine amtliche Rechtsvertreterin
beizuordnen. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den
Erwägungen eingegangen.
Ihrer Eingabe legten die Beschwerdeführenden (Auflistung Beweismittel)
bei. Auf die Begründung und die eingereichten Beweismittel wird – soweit
entscheidwesentlich – in den Erwägungen eingegangen.
E.
Mit Eingabe vom 14. März 2014 reichten die Beschwerdeführenden (Nen-
nung Beweismittel) zu den Akten.
F.
Mit Verfügung vom 17. März 2014 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug
der Wegweisung aus und stellte fest, dass die Beschwerdeführenden den
Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürften. Sodann wurde
die Rechtsvertreterin aufgefordert, innert sieben Tagen ab Erhalt der Ver-
fügung eine schriftliche Vollmacht beziehungsweise die vom Beschwerde-
führer A._______ unterzeichnete Kopie der eingereichten Vollmacht einzu-
reichen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall und der
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Auferlegung der bisher aufgelaufenen Verfahrenskosten der das Verfahren
veranlassenden, vollmachtlosen Rechtsvertreterin. Die Behandlung des
Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen. Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wurde abgewiesen und
antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet.
Dem Antrag auf Koordination des vorliegenden Verfahrens mit demjenigen
von E._______(Geschäfts-Nr. [...]; N [...]) wurde entsprochen.
G.
Mit Eingabe vom 18. März 2014 reichten die Beschwerdeführenden die
vom Beschwerdeführer A._______ unterzeichnete Kopie der eingereichten
Vollmacht nach.
H.
Mit Eingabe vom Juni 2015 (Eingang Bundesverwaltungsgericht: 25. Juni
2015) teilte der (Nennung Fussballclub) mit, der Beschwerdeführer sei eh-
renamtlich für Belange des Fussballklubs tätig (Einsätze an Vereinsanläs-
sen, Betreuung des Materialhäuschens), spiele bei den Veteranen und
werde in der neuen Saison als Juniorentrainer amten. Seine beiden Söhne
spielten ebenfalls Fussball. Diese Integrationsbemühungen seien beim
Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts zu berücksichtigen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wie-
dererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung
auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist
das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG).
1.2 Die Schweizerische Bundesversammlung hat am 14. Dezember 2012
eine Revision des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 verabschiedet
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(AS 2013 4375), welche am 1. Februar 2014 in Kraft getreten ist. Dabei
wurde unter anderem Art. 111b AsylG neu eingefügt, der die Wiedererwä-
gung regelt. Abs. 2 der diesbezüglichen Übergangsbestimmung hält fest,
dass für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 14. De-
zember 2012 – mithin am 1. Februar 2014 – hängigen Wiedererwägungs-
verfahren bisheriges Recht in der Fassung des AsylG vom 1. Januar 2008
gilt. In casu wurde das Verfahren mit der Einreichung des Wiedererwä-
gungsgesuchs am 6. Mai 2013 anhängig gemacht. Vorliegend sind damit
die Bestimmungen des AsylG in der Fassung vom 1. Januar 2008 anwend-
bar. Der neue Art. 111b AsylG findet keine Anwendung.
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts und die Unangemes-
senheit gerügt werden (Art. 106 aAbs. 1 AsylG i.V.m. Abs. 2 der Über-
gangsbestimmung zur Änderung des AsylG vom 14. Dezember 2012, wo-
nach bei am 1. Februar 2014 hängigen Wiedererwägungsverfahren bishe-
riges Recht in der Fassung des AsylG vom 1. Januar 2008 gilt).
2.
2.1 Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren war bis zu der am
1. Februar 2014 in Kraft getretenen Revision des AsylG ein gesetzlich nicht
geregelter Rechtsbehelf (wie in E. 1.2 erwähnt, findet die neurechtliche Re-
gelung von Art. 111b ff. AsylG vorliegend keine Anwendung), auf dessen
Behandlung durch die verfügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch
besteht. Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesge-
richts wird jedoch aus Art. 29 BV unter bestimmten Voraussetzungen ein
verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl.
BGE 127 I 133 E. 6 S. 137 f. mit weiteren Hinweisen). Danach ist auf ein
Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche
Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem
Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher
Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung
an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist.
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Seite 8
2.2 Da die Vorinstanz den Anspruch der Beschwerdeführenden auf Be-
handlung ihres Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede stellte und da-
rauf eintrat, hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob das BFM das
Gesuch zu Recht abwies.
3.
3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung des ablehnenden Wiedererwä-
gungsentscheides im Wesentlichen an, im Wiedererwägungsgesuch
werde geltend gemacht, der Beschwerdeführer A._______ leide an (Nen-
nung Diagnose), dies auch im Hinblick auf die angeordnete Rückkehr in
den Heimatstaat. Zudem leide auch Sohn C._______ an (Nennung Diag-
nose). Diesbezüglich sei auffallend, dass die Beschwerdeführenden ge-
mäss Aktenlage während der gesamten Dauer ihres Asylverfahrens in der
Schweiz keine psychischen Probleme manifestiert, solche vielmehr erst
nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, und somit im Hinblick auf
ihre angeordnete Rückkehr in den Heimatstaat, geltend gemacht hätten.
Alsdann sei zur medizinischen Infrastruktur in Tschetschenien festzuhal-
ten, dass diese zwischenzeitlich weitgehend wieder aufgebaut sei und
auch verlässlich funktioniere. Unter den heute bestehenden 368 medizini-
schen Einrichtungen würden sich auch spezialisierte psychiatrische Zen-
tren für psychisch Kranke befinden, dies insbesondere in Grosny, von wo
die Beschwerdeführenden stammten. Die medizinische Versorgung sei da-
bei kostenlos. Nötigenfalls könne das BFM auf Antrag medizinische Rück-
kehrhilfe gewähren. Die in den eingereichten Arztzeugnissen indizierte
psychiatrische und medikamentöse Behandlung sei somit im Herkunftsge-
biet der Beschwerdeführenden auf vergleichbarem Niveau wie in der
Schweiz gewährleistet, weshalb sie nicht auf die medizinische Hilfe der
Schweiz angewiesen seien.
3.2 Demgegenüber wandten die Beschwerdeführenden in ihrer Rechtsmit-
teleingabe im Wesentlichen ein, gemäss einer Abklärung der SFH bestün-
den in Tschetschenien keine Behandlungsmöglichkeiten für Patienten mit
einer posttraumatischen Belastungsstörung. Auch bestehe weder in
Tschetschenien noch in Russland eine generelle Lage der Sicherheit, die
die Behandlung von Traumata voraussetze. Überdies komme eine Aus-
kunft des ICRC Protection Department in Grosny vom 31. Januar 2013 un-
missverständlich zum Schluss, dass in Tschetschenien und im Speziellen
in Grosny kein Behandlungszentrum oder Spital existiere, das eine Be-
handlung von posttraumatischen Belastungsstörungen anbiete. Es könn-
ten bestenfalls Personen mit akuten psychischen Erkrankungen ambulant
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behandelt werden. Diese Einschätzung decke sich auch mit den Ausfüh-
rungen des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil
E–4413/2011 vom 4. Juli 2013, so vor allem hinsichtlich des in Tschetsche-
nien bestehenden Personal- und Medikamentenmangels. Es sei daher
fraglich, ob der Beschwerdeführer A._______ und Sohn C._______ nach
einer Landesabwesenheit von mehr als drei Jahren Zugang zu den be-
schränkten Behandlungsplätzen in einem Dispanser in Grosny hätten. Eine
Versorgungslücke würde die bei A._______ vorhandene Suizidalität ver-
stärken und die Weiterbehandlung von Sohn C._______ klarerweise in
Frage stellen. Zudem sei fraglich, wie es ihnen angesichts der psychischen
Erkrankungen (auch derjenigen der Ehefrau und Mutter) gelingen sollte,
wirtschaftlich wieder Fuss zu fassen, und es würden folglich medizinische
Wegweisungsvollzugshindernisse vorliegen, aufgrund welcher auch ihr
wirtschaftliches Fortkommen in Frage gestellt wäre. Sie würden daher so-
wohl aus medizinischen als auch aus sozialen Gründen in eine existenzi-
elle Notlage geraten. Zudem sei bei der Prüfung der Zumutbarkeit eines
Wegweisungsvollzugs vorliegend dem Kindeswohl entsprechende Beach-
tung zu schenken, was von der Vorinstanz unterlassen worden sei. Die
beiden Söhne seien (...) und (...)jährig, die Tochter sei noch ein Kleinkind.
B._______ sei vor der Flucht in Tschetschenien eingeschult worden.
C._______ habe nur in der Schweiz die Schule besucht. Die beiden Söhne
würden sehr gut Deutsch sprechen und hätten hier das lateinische Alpha-
bet erlernt. Diese könnten jedoch in ihrer Muttersprache nicht schreiben.
Die betreffend den Sprach- und Schrifterwerb entscheidenden Schuljahre
hätten diese beiden Kinder in der Schweiz verbracht. Die starke Assimilie-
rung von B._______ und C._______ habe in casu die vollständige Entwur-
zelung in ihrer Heimat zur Folge. Auch würde der Wegfall der für
C._______ notwendigen psychotherapeutischen Behandlung der Rein-
tegration in seiner Heimat entgegenstehen. Insgesamt spreche auch das
Kindeswohl gegen den Vollzug der Wegweisung der ganzen Familie. Ein
Wegweisungsvollzug müsse daher in Anlehnung an das Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts D–4868/2013 vom 28. Februar 2014 als unzumutbar
erachtet werden.
3.3 Ob die vorgebrachte Veränderung des Gesundheitszustandes des Be-
schwerdeführers A._______ respektive des Sohnes C._______ rechtswe-
sentlich ist – das heisst, eine veränderte Sachlage darstellt, die eine von
den bisherigen Beurteilungen abweichende Würdigung der Frage der Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zulässt – hat allein das Bundesver-
waltungsgericht zu beantworten, da einem behandelnden Arzt oder einem
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Seite 10
ärztlichen Gutachter diesbezüglich keine Kompetenz zukommt und er die
rechtliche Würdigung dem Gericht weder abnehmen kann noch darf.
4.
4.1 In formeller Hinsicht rügen die Beschwerdeführenden zunächst sinnge-
mäss eine Verletzung der Begründungspflicht, da es das BFM bei der Prü-
fung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs unterlassen habe, das
Kindeswohl zu berücksichtigen.
Diesbezüglich ist Folgendes festzuhalten: Der Grundsatz des rechtlichen
Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt,
dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich
hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksich-
tigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen
muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung soll es dem Betroffenen
ermöglichen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten,
was nur möglich ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechts-
mittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können
(BGE 129 I 232 E. 3.2). Dabei muss sich die verfügende Behörde nicht
ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen
Einwand auseinander setzen, sondern darf sich auf die wesentlichen Ge-
sichtspunkte beschränken (BGE 126 I 97 E. 2b). Die Begründungsdichte
richtet sich nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen
und den Interessen des Betroffenen, wobei die bundesgerichtliche Recht-
sprechung bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten In-
teressen des Betroffenen – und um solche geht es bei der Frage der Ge-
währung des Asyls – eine sorgfältige Begründung verlangt (BGE 112 Ia
110).
Die Beschwerdeführenden begründeten ihr Wiedererwägungsgesuch im
Kern mit psychischen Problemen des Beschwerdeführers A._______ und
dessen Ehefrau. Erst im weiteren Verlauf des vorinstanzlichen Wiederer-
wägungsverfahrens wurden mit Eingabe vom 23. Januar 2014 gleichartige
Probleme für den Sohn C._______ vorgebracht und ein entsprechendes
Beweismittel eingereicht. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz ersucht, im Zu-
sammenhang mit der geltend gemachten Beeinträchtigung des psychi-
schen Gesundheitszustandes von C._______ das Vorliegen von Wegwei-
sungsvollzugshindernissen sorgfältig abzuklären. Das BFM führte im an-
gefochtenen Entscheid in seinen Feststellungen explizit die vorgebrachten
gesundheitlichen Leiden der in Frage stehenden Beschwerdeführenden
auf und äusserte sich danach in seinen Erwägungen zunächst kurz zur
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medizinischen Infrastruktur in Tschetschenien und hielt gestützt darauf fest,
dass – abgesehen vom Umstand, dass die Beschwerdeführenden in auf-
fälliger Weise während der Dauer des ersten Asylverfahrens in der Schweiz
keinerlei psychischen Probleme angeführt, sondern solche erst nach dem
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Mai 2012 geltend gemacht
hätten – die von den Beschwerdeführenden benötigte psychiatrische Be-
handlung auch in deren Heimat weitergeführt werden könne, weshalb sie
nicht auf die medizinische Hilfe der Schweiz angewiesen seien (vgl. act.
B5/4 S. 1 f.). Dadurch ist erkennbar, dass die Vor-instanz – entgegen der
in der Beschwerdeschrift geäusserten Ansicht – die wesentlichen Vorbrin-
gen der Beschwerdeführenden, wie sie von diesen vorgebracht wurden,
durchaus geprüft und dabei implizit auch das Kindeswohl mitberücksichtigt
hat. Zudem war es den Beschwerdeführenden offensichtlich möglich, den
Entscheid des BFM sachgerecht anzufechten, was den Schluss zulässt,
dass sie sich über die Tragweite der Verfügung ein Bild machen konnten
(vgl. BGE 112 Ia 107), womit die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht nach-
gekommen ist.
4.2 Sodann führt vorliegend in materieller Hinsicht eine Gesamtbeurteilung
zur Überzeugung, dass es den Beschwerdeführenden trotz der auf Be-
schwerdeebene gemachten Ausführungen und Entgegnungen sowie der
im Verfahren eingereichten Beweismittel nicht gelingt, die von der Vo-
rinstanz im angefochtenen Entscheid im Ergebnis zu Recht gezogene
Schlussfolgerung zu widerlegen, wonach keine Gründe vorliegen, welche
die Rechtskraft der Verfügung vom 29. Dezember 2011 beseitigen können,
zumal weder der gegenwärtige gesundheitliche Zustand von A._______
noch dessen allfällige Selbstgefährdung noch das gesundheitliche Leiden
von Sohn C._______ einem Wegweisungsvollzug entgegenstehen.
4.3 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegen-
stehen (Art. 83 Abs. 3 AuG [SR 142.20]).
4.3.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
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Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
4.3.2 Da den Beschwerdeführenden mit in Rechtskraft erwachsener Verfü-
gung des BFM vom 29. Dezember 2011 die Flüchtlingseigenschaft nicht
zuerkannt und folgerichtig die Asylgesuche abgelehnt wurden (vgl. Bst. A.b
hiervor), kommt das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrecht-
lichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren nicht zum Tragen.
Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in die Russische Föderation er-
weist sich demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG als rechtmässig.
Sodann ergeben sich aus den Akten des vorliegenden Wiedererwägungs-
verfahrens keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden für
den Fall einer Rückschiebung in den Heimatstaat daselbst mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss konstanter Praxis des
EGMR sowie jener des UN Anti-Folterausschusses müssten die Beschwer-
deführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft
machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschli-
che Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs
für Menschenrechte [EGMR, Grosse Kammer] Saadi gegen Italien vom 28.
Februar 2008, 37201/06, §§ 124 bis 127, m.w.H.; BVGE 2014/28 E. 11.4.1
S. 468). Diese Voraussetzungen sind jedoch in casu als nicht erfüllt zu er-
achten. Es besteht kein konkreter Anlass zur Annahme, den Beschwerde-
führenden würde bei einer Rückkehr in ihr Heimatland eine menschen-
rechtswidrige Behandlung drohen.
4.3.3 Was die in den medizinischen Unterlagen (Auflistung Beweismittel)
betreffend A._______ diagnostizierte (Nennung Diagnose) und die im
(Nennung Beweismittel) betreffend Sohn C._______ festgehaltene (Nen-
nung Diagnose) betrifft, so kann gemäss der Praxis des EGMR der Vollzug
der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitli-
chen Problemen im Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstel-
len; hierfür sind jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände Voraussetzung
(vgl. EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1. S. 211 f., mit einer Zusammenfassung der
Rechtsprechung des EGMR). Vorliegend können solche ganz ausserge-
wöhnlichen Umstände („very exceptional circumstances“), wie sie der
EGMR in seinem Urteil vom 2. Mai 1997 i.S. D. gegen Grossbritannien
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feststellte, wo neben einer kurzen Lebenserwartung des an AIDS erkrank-
ten Auszuweisenden erschwerend die Gefahr eines Todes unter extremen
physischen und psychischen Leiden hinzukam, hinlänglich ausgeschlos-
sen werden (vgl. BVGE 2011/9 E. 7.1 S. 117 f., BVGE 2009/2 E. 9.1.3).
Im Übrigen verpflichtet Art. 3 EMRK einen Konventionsstaat grundsätzlich
nicht dazu, bei einer Konfrontation mit Suiziddrohungen von einer zu voll-
ziehenden Weg- oder Ausweisung Abstand zu nehmen. Im konkreten Fall
besteht Gewähr dafür, dass nötigenfalls geeignete Massnahmen ergriffen
werden könnten mit dem Ziel, allfällige suizidale Tendenzen beim Be-
schwerdeführer A._______ im Zusammenhang mit der Ausschaffung zu
verhindern (vgl. EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1. S. 212, mit einem Hinweis auf
den Entscheid des EGMR Dragan u.a. gegen Deutschland vom 7. Oktober
2004, 33743/03). Allein aus der allgemeinen Menschenrechtssituation im
Heimatstaat lässt sich kein reales Risiko von Folter oder unmenschlicher
oder erniedrigender Strafe oder Behandlung herleiten. Selbst das Vorlie-
gen einer allgemein schlechten Menschenrechtslage genügt nämlich noch
nicht für die Annahme einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK (vgl.
EMARK 2001 Nr. 16 E. 6a S. 122, m.w.H.).
4.3.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
4.4
4.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürger-
krieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Her-
kunftsstaat konkret gefährdet sind.
4.4.2 Art. 83 Abs. 4 AuG stellt eine Kodifizierung der bisherigen Praxis zur
konkreten Gefährdung nach Art. 14a Abs. 4 des Bundesgesetzes vom
26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer
(aANAG, BS 1 121) dar (vgl. PETER BOLZLI, in: Marc Spescha/Hanspeter
Thür/Andreas Zünd/Peter Bolzli, Kommentar Migrationsrecht, 3. Aufl., Zü-
rich 2012, Nr. 15 zu Art. 83 AuG, m.H.). Dieser Praxis zufolge wird aus
humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der
Schweiz, auf den Vollzug der Wegweisung verzichtet, wenn die Rückkehr
in den Heimatstaat für die betroffene Person eine konkrete Gefährdung
darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herr-
schenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg
oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund
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anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer notwendigen, aber
dort nicht durchführbaren medizinischen Behandlung, angenommen wer-
den. Die beurteilende Behörde hat in jedem Einzelfall eine Gewichtung vor-
zunehmen zwischen den sich nach einer allfälligen Rückkehr des wegge-
wiesenen Asylbewerbers in sein Heimatland ergebenden humanitären As-
pekten einerseits und dem öffentlichen Interesse am Vollzug der rechts-
kräftig verfügten Wegweisung andererseits.
Der Begriff der "konkreten Gefährdung" gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist eng
auszulegen und bezieht sich vorab auf einen schwerwiegenden Eingriff in
die körperliche Integrität des Ausländers. Art. 83 Abs. 4 AuG findet insbe-
sondere Anwendung auf Personen, die nach ihrer Rückkehr einer konkre-
ten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie aus objektiver Sicht wegen der vor-
herrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbring-
lich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernst-
haften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der Invalidität oder
gar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.2 S. 1002 f.,
m.w.H.).
4.4.3 Hinsichtlich der angeführten und durch medizinische Unterlagen be-
legten Beeinträchtigung des psychischen Gesundheitszustandes des Be-
schwerdeführers A._______ und Sohn C._______ ist Folgendes zu erwä-
gen: Gründe ausschliesslich medizinischer Natur lassen den Wegwei-
sungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen, es sei
denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht
erhältlich. Entsprechen ferner die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunfts-
land nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz, so bewirkt dies
allein noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs. Von einer solchen Un-
zumutbarkeit ist erst dann auszugehen, wenn die ungenügende Möglich-
keit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Ver-
schlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. BVGE
2011/50 E. 8.3 S. 1003 f., BVGE 2009/2 E. 9.3.2 S. 21). Vorliegend sind,
entgegen der auf Beschwerdeebene vorgebrachten Ansicht, unter diesen
Rahmenbedingungen den Akten keine stichhaltigen Anhaltspunkte für das
Vorliegen einer medizinischen Notlage im Heimatstaat im Sinne von Art. 83
Abs. 4 AuG zu entnehmen (vgl. Ziffer 4.4.4 nachfolgend).
4.4.4 Die Beschwerdeführenden halten in ihrer Eingaben auf Beschwerde-
ebene im Wesentlichen an den bereits im vorinstanzlichen Wiedererwä-
gungsverfahren gemachten Sachverhaltselementen (Bestehen einer ärzt-
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lich dokumentierten schweren Beeinträchtigung der psychischen Gesund-
heit sowohl bei A._______ als auch beim Sohn C._______) fest und führen
diesbezüglich an, sie würden in Tschetschenien angesichts fehlender spe-
zialisierter psychiatrischer Einrichtungen keine adäquate Versorgung er-
halten. Das BFM hielt im angefochtenen Entscheid fest, die medizinische
Infrastruktur in Tschetschenien sei mittlerweile weitgehend wieder aufge-
baut und funktioniere verlässlich. Es bestünden spezialisierte psychiatri-
sche Zentren, insbesondere in Grosny, dem Herkunftsort der Beschwerde-
führenden. Die indizierte (Weiter-)Behandlung der Beschwerdeführenden
sei somit in deren Herkunftsgebiet auf vergleichbarem Niveau wie in der
Schweiz gewährleistet.
Zu den Behandlungsmöglichkeiten in der Heimat der Beschwerdeführen-
den ist festzustellen, dass bezüglich des diagnostizierten Verdachts einer
posttraumatischen Belastungsstörung gemäss öffentlich zugänglichen
Quellen in Tschetschenien bislang keine spezialisierte Einrichtung für die
Behandlung dieser Erkrankung besteht. Zwar sind Gesundheitseinrichtun-
gen für die Behandlung von psychischen Krankheiten grundsätzlich vor-
handen, wobei das Angebot jedoch beschränkt ist. So besteht in Grosny
ein Spital für die Behandlung psychischer Erkrankungen, welches über 80
Betten verfügt. Weiter existiert dort ein psychoneurologisches Gesundheit-
szentrum für die hauptsächlich ambulante psychiatrische Grundversor-
gung der Teilrepublik, das zusätzlich noch über einige limitierte Plätze für
die stationäre Behandlung verfügt. Ein solches Zentrum stellt einen aus-
serhalb eines psychiatrischen Spitals angesiedelten Dienst in einer Stadt,
einem Bezirk oder einem Gebiet dar, wobei unter anderem psychiatrische,
psychologische und psychotherapeutische Behandlungen beziehungs-
weise Hilfe angeboten werden. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass
der erwähnte Dienst personell unterbelegt ist und es an ausgebildeten
Fachkräften mangelt. Dass A._______ und sein Sohn C._______ daher in
ihrer Herkunftsstadt Grosny eine adäquate Behandlung ihrer psychischen
Leiden erhalten könnten, ist zumindest als sehr zweifelhaft zu erachten.
Vorliegend ist nun aber zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführen-
den innerhalb der Russischen Föderation über eine valable Aufenthaltsal-
ternative verfügen. Bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren stellte
das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil D-650/2012 vom 24. Mai
2012 in E. 8.5.2 fest, dass A._______ über eine überdurchschnittliche Aus-
bildung und mehrjährige Berufserfahrung verfüge und seine Ehefrau in
H._______ Verwandte habe, welche ihnen in der ersten Zeit nach ihrer
Rückkehr eine Unterkunft und eine gewisse Unterstützung bieten könnten.
Ausserdem liege A._______ ein Angebot von Freunden vor, in der Nähe
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von H._______ einen (Nennung Handel) aufzubauen. Diese begünstigen-
den Faktoren würden es ihnen erleichtern, im Heimatland – auch aus-
serhalb ihres angestammten Herkunftsgebietes – wieder Fuss fassen zu
können. An diesen Feststellungen und Schlussfolgerungen kann auch im
heutigen Zeitpunkt festgehalten werden, zumal die Beschwerdeführenden
nicht vorbringen, dass in ihrem sozialen Umfeld Änderungen eingetreten
wären, die als wesentlich im wiedererwägungsrechtlichen Sinne bezeich-
net werden müssten. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass
A._______ im Rahmen des ordentlichen Asylverfahrens anführte, das An-
gebot, mit Freunden – in einem Verwaltungsbezirk nordwestlich von
H._______ – zusammenzuarbeiten, habe schon seit Jahren bestanden
(vgl. act. A18/18 S. 14). Überdies führte die Ehefrau des Beschwerdefüh-
rers an, es bestehe ein reger Kontakt zu einigen ihrer in H._______ leben-
den Verwandten (vgl. act. A17/13 S. 3).
Angesichts des Umstandes, dass in H._______ und Umgebung nach den
Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts die von den Beschwerde-
führenden benötigte medizinische Infrastruktur besteht, sich die Beschwer-
deführenden für die Behandlung ihrer psychischen Beschwerden nicht in
die Region respektive in die Stadt Grosny, den behaupteten Ort der Trau-
matisierung zurückbegeben müssen, sondern eine valable Aufenthaltsal-
ternative in H._______ besitzen, vermag die geltend gemachte Verände-
rung der Sachlage jedoch kein Vollzugshindernis zu begründen, da diese
(Bestehen einer ärztlich dokumentierten schweren Beeinträchtigung der
psychischen Gesundheit sowohl bei A._______ als auch bei Sohn
C._______) nicht als wesentlich im wiedererwägungsrechtlichen Sinne be-
zeichnet werden kann.
Ferner ist bezüglich des Zugangs zum Gesundheitssystem darauf hinzu-
weisen, dass die Registrierung eines befristeten oder ständigen Wohnsit-
zes von Tschetschenen in Russland stark vereinfacht wurde und in einem
einfachen Anmeldeverfahren besteht, das selbst über das Internet gesche-
hen kann. Es sind keine Einschränkungen für Tschetschenen vorhanden,
sich an einem anderen Ort in der Russischen Föderation niederzulassen
oder Inlandpässe oder andere offizielle Dokumente zu erhalten. Die Mög-
lichkeit, dass bei der Registrierung von Tschetschenen Schikanen gesche-
hen können, ist nicht gänzlich ausgeschlossen, ist jedoch offiziellen Quel-
len zufolge nicht auf eine systematische Diskriminierung dieser Volks-
gruppe zurückzuführen, sondern auf den Umstand, dass nicht alle zustän-
digen Amtsstellen über die nötigen Kenntnisse der Abläufe und erforderli-
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chen Dokumente verfügen. Vorliegend ist daher die Möglichkeit einer Re-
gistrierung für den Beschwerdeführer und seine Kinder zu bejahen, zumal
er in H._______ und Umgebung aufgrund seines vorgehenden Aufenthal-
tes private Kontakte knüpfen konnte und in der russischen Hauptstadt über
Verwandte verfügt. Seine mit Schreiben des (Nennung Fussballclub) dar-
gelegten Integrationsbemühungen in der Schweiz sind beim Entscheid
über die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht weiter zu berück-
sichtigen.
4.4.5 Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so
bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Ge-
sichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus
einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte
von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die
Rechte des Kindes (SR 0.107). Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind
demnach sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hin-
blick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen. In Bezug auf das Kin-
deswohl können für ein Kind namentlich folgende Kriterien im Rahmen ei-
ner gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter, Reife, Abhän-
gigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigen-
schaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereit-
schaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbil-
dung, sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufent-
halt in der Schweiz (vgl. BVGE 2009/28 E.9.3.2 S. 367 f.).
In casu vermag auch die angeführte Integration der beiden Söhne
C._______ und B._______ in der Schweiz respektive die damit angeblich
verbundene Entwurzelung im Heimatland keine wiedererwägungsrechtlich
beachtliche Änderung darzustellen. Die beiden Söhne waren zum Zeit-
punkt der Ausreise (...) beziehungsweise (...) Jahre alt und verbrachten so-
mit einen wesentlichen Teil ihres Lebens in Tschetschenien. Tochter
D._______ wurde in der Schweiz geboren und ist bald (...) Jahre alt, also
noch ein Kleinkind. Gemäss den eingereichten Schulbestätigungen besu-
chen B._______ und C._______ die Primarschule. Zudem würden diese
den Ausführungen auf Beschwerdeebene zufolge seit mehreren Jahren in
der Schweiz zur Schule gehen, sehr gut Deutsch sprechen, hätten in der
Schweiz das lateinische Alphabet erlernt, könnten jedoch in ihrer Mutter-
sprache nicht schreiben. Überdies spielen sie in einem Verein Fussball.
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Vorliegend ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts jedoch noch
keine in erheblichem Mass geschehene Prägung durch das hiesige kultu-
relle und soziale Umfeld zu bejahen, weshalb eine zwangsweise Rückkehr
in die Russische Föderation für die erwähnten Beschwerdeführer demnach
noch keine Entwurzelung aus dem sozial-schulischen oder persönlichen
Umfeld bedeuten würde. Dagegen spricht bereits die relativ kurze Dauer,
welche sie in der Schweiz verbrachten. Hinzu kommt, dass B._______ und
C._______ noch nicht in einem Alter sind, in welchem eine starke Assimi-
lierung an die hiesigen Verhältnisse stattgefunden hätte und davon gespro-
chen werden könnte, sie hätten prägende Jahren ihrer Jugendzeit in der
Schweiz verbracht. Darüber hinaus haben sie in den letzten Jahren – ge-
rade auch mit der Erlernung der deutschen Sprache – eine Flexibilität be-
wiesen, die es ihnen erleichtern wird, sich in ihrem Heimatland zurechtzu-
finden. Selbst wenn eine Wiedereingliederung in der Russischen Födera-
tion mit gewissen Reintegrationsschwierigkeiten verbunden sein dürfte, ist
davon auszugehen, dass eine Eingliederung ins dortige Schulsystem ge-
lingen dürfte.
4.4.6 Bezüglich der in den medizinischen Unterlagen (so beispielsweise
[Nennung Bericht]) bestehenden Hinweise auf eine allfällige Suizidalität im
Falle einer Verschlechterung der (...) Symptomatik bei A._______ ist Fol-
gendes festzuhalten: Dass ein unausweichlich bevorstehender Wegwei-
sungsvollzug bei den damit konfrontierten ausländischen Personen zu ei-
ner nicht unerheblichen psychischen Belastung führt, ist nachvollziehbar.
Dieser Belastung kommt aber im asyl- und ausländerrechtlichen Kontext
grundsätzlich keine Bedeutung zu, weil eine geltend gemachte Gefährdung
konkrete Formen aufweisen muss, um zur Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs nach Art. 83 Abs. 4 AuG führen zu können. Indessen kann
im Einzelfall eine reaktiv auf einen bevorstehenden Wegweisungsvollzug
auftretende und ernsthaft gesundheitsgefährdende psychische Störung le-
bensbedrohlichen Ausmasses für die Frage der Zumutbarkeit relevant
sein. Vorliegend könnte für die Zeit vor und während der Rückreise in den
Heimatsstaat einer allfälligen zeitweiligen Verschlechterung des psychi-
schen Zustandes des Beschwerdeführers medikamentös und mit einer
persönlichen Betreuung begegnet werden. Ohne die damit verbundene
Beeinträchtigung der Lebensqualität zu verkennen, kann somit von den
beim Beschwerdeführer vorliegenden gesundheitlichen Beschwerden ins-
gesamt nicht auf eine konkrete Gefährdung in Form einer medizinischen
Notlage nach dem Verständnis von Art. 83 Abs. 4 AuG geschlossen wer-
den. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass er auch am
Ort der angeführten valablen Aufenthaltsalternative ein stabiles familiäres
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Umfeld besitzt, das ihn bei der Reintegration unterstützen kann. Hinsicht-
lich der Finanzierung einer allfälligen (Weiter-)Be-handlung ist darauf hin-
zuweisen, dass in Würdigung sämtlicher Umstände – so auch aufgrund
seiner jahrelangen diversen Erwerbstätigkeiten und des Arbeitsangebots
von Freunden aus H._______ – davon ausgegangen werden kann, er
könne bei einer Rückkehr eine Erwerbstätigkeit aufnehmen und in Verbin-
dung mit der Möglichkeit des Erhalts einer anfänglichen medizinischen
Rückkehrhilfe aus der Schweiz die Kosten für seine Behandlung und die-
jenige von Sohn C._______ übernehmen.
4.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Wegweisungsvollzug als zu-
mutbar zu erachten ist.
5.
Demnach hat die Vorinstanz im Ergebnis zu Recht das Wiedererwägungs-
gesuch der Beschwerdeführenden vom 6. Mai 2013 abgewiesen. Es erüb-
rigt sich bei dieser Sachlage, auf die weiteren Ausführungen in den Einga-
ben der Beschwerdeführenden und die in diesem Zusammenhang einge-
reichten Beweismittel einzugehen, da sie an dieser Würdigung nichts zu
ändern vermögen.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 aAbs. 1 AsylG i.V.m.
Abs. 2 der Übergangsbestimmung zur Änderung des AsylG vom 14. De-
zember 2012; vgl. Ziff. 1.4. oben). Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag
hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren
nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Mit Verfügung vom
17. März 2014 wurde die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf ei-
nen späteren Zeitpunkt verwiesen und antragsgemäss auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses verzichtet. Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtsverbeiständung nach Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen.
Hinsichtlich des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist festzustellen, dass von der Be-
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dürftigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen ist. Auch können die Be-
gehren der Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist somit gutzu-
heissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
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