B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1262/2017
Ur t e i l vom 2 4 . Ok t o be r 2 0 1 7
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Somalia,
vertreten durch Nora Maria Riss,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 26. Januar 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer gelangte gemäss eigenen Angaben am 5. Mai 2015
in die Schweiz, wo er am selben Tag um Asyl ersuchte.
B.
Er wurde am 29. Mai 2015 zu seiner Person, dem Reiseweg sowie sum-
marisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]).
Eine eingehende Anhörung zu den Gründen der Flucht fand am 13. Sep-
tember 2016 statt.
Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen da-
mit, dass er der Clanfamilie B._______, dem Clan C._______, Subclan
D._______, Subsubclan E._______. Sein Bruder habe einen Mann getötet,
weshalb dessen Familie am Beschwerdeführer habe Rache üben wollen,
weil sein Bruder das Land verlassen habe.
C.
Mit Verfügung vom 26. Januar 2017 (Eröffnung am 27. Januar 2017) stellte
das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug an.
D.
Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Februar
2017 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht an. Er ersuchte sinn-
gemäss um Aufhebung der Dispositivziffern vier und fünf, verbunden mit
der Anordnung einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs. Eventualiter sei die Sache zur erneuten Entschei-
dung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG ersucht.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 15. März 2017 hiess das Gericht das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG gut und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein.
F.
In der Vernehmlassung vom 27. März 2017 äusserte sich das SEM zur
Beschwerdeschrift. Der Beschwerdeführer verzichtete auf eine Replik.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Die Beschwerde beschränkt sich auf die Anordnung des Wegweisungsvoll-
zugs, während die Feststellung der Nichterfüllung der Flüchtlingseigen-
schaft, die Ablehnung des Asylgesuchs und die Wegweisung unangefoch-
ten in Rechtskraft erwachsen und daher nicht Verfahrensgegenstand sind.
4.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
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Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
5.
5.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
5.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
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müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–
127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig
erscheinen. Schliesslich wurden auch in der Beschwerde gegen die Fest-
stellung der Unzulässigkeit keine Einwände vorgebracht.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.
Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus-
länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund
von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung fest-
gestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Auf-
nahme zu gewähren.
7.
7.1 Das SEM begründete die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs da-
mit, dass der Beschwerdeführer aus der Republik Somaliland stamme, wel-
che von der internationalen Gemeinschaft nicht anerkannt sei. Somaliland
besitze heute eine in weiten Landesteilen institutionalisierte Staatsgewalt
mit zentraler Regierung sowie Verwaltung, Rechtsprechung und lokaler
Polizei. Somaliland bemühe sich ausdrücklich, ein Regierungssystem nach
westlichem Muster zu etablieren. Es bestünden Strukturen, die mit denje-
nigen eines etablierten Staates gleichgesetzt werden könnten. Die Zivilge-
sellschaft bringe sich durch Bürgergruppen aktiv in das politische Gesche-
hen ein. Diese Gruppen würden teilweise von internationalen Hilfsorgani-
sationen unterstützt. Die Menschenrechtssituation sowie die staatliche
Ordnung hätten in den letzten Jahren merkliche Fortschritte erfahren. Fer-
ner messe die Regierung Somalilands der Sicherheit eine hohe Priorität
zu.
Die Sicherheitslage in den zentralen und westlichen Teilen des Landes sei
seit Jahren stabil. Ein Klima relativer Stabilität sowie die ins Leben gerufe-
nen internationalen Hilfsprogramme hätten zu einer Verbesserung der wirt-
schaftlichen Situation geführt. Seit 1991 seien viele Flüchtlinge selbständig
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oder mit Unterstützung des Amts des Hohen Flüchtlingskommissars der
Vereinten Nationen (UNHCR) nach Somaliland zurückgekehrt.
Der Beschwerdeführer sei gemäss eigenen Angaben zwar nicht Mitglied
eines vorherrschenden Clans. Seine Aussagen zur Clanzugehörigkeit
seien jedoch unglaubhaft, weshalb es für das SEM nicht möglich sei, die
tatsächliche Abstammung zu eruieren. Der Beschwerdeführer habe in der
BzP seinen Clan als normal respektive mittelmässig bezeichnet, während
er in der Anhörung ausgeführt habe, sein Clan sei eine Minderheit und alle
würden auf ihn herabschauen. Allerdings habe er keine konkreten Angaben
dazu machen können, wer und aus welchem Grund auf seinen Clan her-
abgeschaut werde. Seine diesbezüglichen Antworten seien oberflächlich
und ausweichend ausgefallen und würden einen persönlichen Bezug ver-
missen lassen. Es erstaune in diesem Zusammenhang, dass er als angeb-
licher Angehöriger eines Minderheitenclans keine Angaben zum in der Hei-
matregion dominierenden Clan machen könne. Im Übrigen seien auch
seine Angaben zu seinem Sub-Clan ausgesprochen pauschal, indem er
lediglich erwähnt habe, Angehörige des Sub-Clans würden Haare schnei-
den und Schuhe nähen.
Die Zweifel am Wahrheitsgehalt der Angaben zur Herkunft würden dadurch
verstärkt, dass er keine konsistenten Angaben dazu habe machen können,
wie er und seine Familie ihren Lebensunterhalt bestritten hätten. In der BzP
habe er dazu ausgeführt, sie hätten Schafe besessen und sich damit selbst
versorgt. In der Anhörung habe er zu Protokoll gegeben, seine Familie
habe Ziegen gehabt und im Dorf Milch verkauft; typischerweise würden in
der Region Kamele und Ziegen gehalten. Da er selbst die Tiere gehütet
habe, sei grundsätzlich davon auszugehen, er kenne sich mit diesen aus.
Sein Erklärungsversuch, die Ziegen und Schafe seien zusammen gewe-
sen, Letztere aber in grösserer Anzahl, weshalb er diese erwähnt habe,
überzeuge daher nicht. Wäre dem tatsächlich so gewesen, hätte man er-
warten können, dass er die Schafe auch bei der Anhörung von sich aus
erwähnt hätte. Dieses Antwortverhalten lasse den Eindruck aufkommen, er
passe seine Aussagen situativ an.
Der Beschwerdeführer habe einen Reisepass und eine Identitätskarte ein-
gereicht. Solche Dokumente würden grundsätzlich keiner materiellen Prü-
fung unterzogen, wenn sie leicht käuflich erwerbbar seien oder unter-
schiedliche formale und inhaltliche Kriterien bei der Ausstellung eine
schlüssige Überprüfung des Dokumentes verunmöglichen würden. Soma-
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lische Reisepässe würden von den meisten Ländern nicht anerkannt. Mit-
hilfe von Bestechung, Netzwerken oder Verbindungen sei es leicht mög-
lich, sowohl in Somalia als auch im Ausland auf betrügerische Weise echte
somalische Identitätspapiere zu erhalten. Die Papiere könnten Personen
ausgestellt werden, die darauf keinen Anspruch hätten, oder sie könnten
falsche Angaben zur Identität enthalten. Den Identitätsdokumenten, welche
vom Beschwerdeführer eingereicht worden seien, könne daher kein Be-
weiswert beigemessen werden. Ferner rufe die Beibringung dieser Doku-
mente erhebliches Staunen hervor. Zum einen habe er in der BzP angege-
ben, er habe nie einen Pass oder eine Identitätskarte besessen oder be-
antragt. Bei der Anhörung habe er demgegenüber ausgesagt, er habe bei
der BzP gedacht, man würde ihn auffordern, die Dokumente sofort herzu-
bringen, wenn er gesagt hätte, dass er welche besitze. Diese Erklärung
überzeuge nicht, da er zu Beginn der BzP über seine Mitwirkungspflicht
aufgeklärt worden sei und er demnach gewusst habe, dass er die Fragen
nach bestem Wissen zu beantworten habe. Überdies sei es unlogisch und
realitätsfern, dass ein Angehöriger eines Minderheitenclans, welcher an-
geblich nie sein Dorf verlassen habe und nie in der nächst grösseren Stadt
gewesen sei, ohne besonderen Anlass zwei Nächte lang bis nach
F._______ fahre, um sich dort einen Pass ausstellen zu lassen.
Die Aussagen zur Clanzugehörigkeit seien unglaubhaft. Bei dieser Akten-
lage sei es dem SEM daher nicht möglich, die tatsächliche Abstammung
zu eruieren. Grundsätzlich sei die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
zwar von Amtes wegen zu prüfen. Die Untersuchungspflicht finde ihre
Grenze jedoch an der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers, welcher
auch die Substantiierungslast trage. Bei fehlenden Hinweisen seitens des
Beschwerdeführers sei es nicht Aufgabe der Asylbehörden, nach etwaigen
Vollzugshindernissen zu suchen. Folglich habe der Beschwerdeführer die
Folgen der unglaubhaften Identitätsangaben und der Unglaubhaftigkeit des
Sachverhaltsvortrages zu tragen, indem vermutungsweise davon auszu-
gehen sei, der Wegweisung stünden keine Vollzugshindernisse entgegen.
Dies gelte sowohl hinsichtlich der Clanzugehörigkeit als auch der allgemei-
nen wirtschaftlichen und politischen Lage.
Im Übrigen verfüge er über ein familiäres Beziehungsnetz. Obwohl er den
aktuellen Wohnort der Eltern und Geschwister nicht genannt habe, so habe
er nicht geltend gemacht, dass diese Somalia verlassen hätten. Es sei
demnach davon auszugehen, dass sich seine Familie nach wie vor in So-
malia befinde. Für die Ausreise habe ihm seine Mutter Geld gegeben. Als
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er in Libyen gewesen sei, habe ihm auch sein Vater Geld zukommen las-
sen. Es könne demnach davon ausgegangen werden, dass seine Eltern
gewillt seien, ihn zu unterstützen und dies im Rahmen ihrer Möglichkeiten
auch täten. Im Zeitpunkt der Anhörung sei er mit seiner Tante, welche in
G._______ wohnhaft sei, in Kontakt gestanden und verfüge gemäss Aus-
sagen in der BzP über weitere Onkel und Tanten in der Heimatregion. Da
die geltend gemachte Clanzugehörigkeit nicht glaubhaft sei, sei ausserdem
nicht auszuschliessen, dass er sich in der Heimat auf die Unterstützung
des tatsächlichen Clans berufen könne und es ihm dadurch möglich sei,
Hilfe zu erlangen und seinen Lebensunterhalt zu sichern. Schliesslich sei
hervorzuheben, dass er volljährig und alleinstehend sei. Er habe in der An-
hörung bemerkt, dass er infolge der Geschehnisse während der Reise
Schmerzen (…) habe, weswegen er in der Schweiz beim Arzt gewesen sei,
welcher ihm Medikamente verschrieben habe; dieser Arztbesuch sei gut
gewesen, er bekomme jedoch immer wieder Schmerzen (…). Sofern die
Behandlung der Schmerzbekämpfung diene, gehe das SEM davon aus,
dass auch in Somalia die nötigen Medikamente zur Linderung erhältlich
seien. Der Gesundheitszustand stehe dem Wegweisungsvollzug somit
auch nicht entgegen.
7.2 In der Beschwerdeschrift wurde eingewendet, das SEM gehe zu Un-
recht von der Unglaubhaftigkeit der Clanzugehörigkeit aus. Der Beschwer-
deführer habe in der BzP und der Anhörung seinen Clan wie auch die Un-
terclans genannt. Er habe vor seiner Ausreise seinen Heimatort nie verlas-
sen, weshalb es durchaus verständlich sei, dass er nicht viel über den Clan
wisse. Zudem sei er nur vier Jahre zur Schule gegangen und sehr schlecht
gebildet. Das SEM werfe ihm vor, er habe nicht erklären können, warum
auf seinen Clan herabgeschaut werde. Es würde interessieren, welche Er-
klärung das SEM habe, warum man in gewissen Ländern auf Menschen
einer anderen Abstammung herabschaue, und es sei fraglich, von Asylsu-
chenden einen Vortrag über die Ursachen von Diskriminierungen und Ras-
sismus zu verlangen. Der Beschwerdeführer habe ausgesagt, es sei halt
so, dass sein Clan eine Minderheit sei, auf welche man herabschaue. Wel-
che weiteren Gründe existieren würden, warum man in seiner Heimatre-
gion auf den Minderheitenclan herabschaue, werde in der Gesellschaft So-
malias nicht diskutiert und es erstaune daher nicht, dass er nicht wisse,
warum das so sei.
Der Beschwerdeführer kenne die dominierenden Clans seiner Region
nicht, da er (…) als Nomade, meist ausserhalb von jeglicher Zivilisation
gelebt habe. Des Weiteren sei er, als man ihm Fragen über andere Clans
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in der Region gestellt habe, damit beschäftigt gewesen, den Dolmetscher
zu korrigieren und sich zu vergewissern, dass alles richtig aufgeschrieben
werde. Die Fragen nach anderen Clans seien ihm danach nicht noch ein-
mal gestellt worden. Es stimme zwar, dass er nicht sehr ausführlich über
seinen Clan habe berichten können, was aber durchaus nachvollziehbar
sei, da er einfach sehr wenig mit anderen Clanmitgliedern in Kontakt ge-
standen habe. Er wisse daher nur das Wenige, was ihm seine Eltern er-
zählt hätten, da er praktisch sein ganzes Leben ausserhalb seines Dorfes
in der Wüste mit Tieren verbracht habe.
Die Familie des Beschwerdeführers stamme aus einem Minderheitenclan.
Es sei deshalb ungeklärt, inwiefern sie ihn unterstützen könnten. Er wisse
nicht einmal, wo sich seine Familie derzeit befinde und er habe seit fast
zwei Jahren keinen Kontakt mehr zu ihr. Er habe Kontakt mit der Tante,
welche ihn aber weder bei sich aufnehmen noch unterstützen könne.
Gemäss Richtlinie des UNHCR müssten die schlechten Werte der Indika-
toren für die humanitäre und entwicklungsbezogene Lage sowie die allge-
meineren wirtschaftlichen Einschränkungen bei der Beurteilung der Rück-
kehrmöglichkeit berücksichtigt werden. Das SEM habe es unterlassen, die
individuelle Situation der Familienmitglieder zu überprüfen. Es habe den
Beschwerdeführer nicht einmal dazu befragt. Der Beschwerdeführer habe
erfahren, dass sein Vater wieder inhaftiert worden sei und wohl längere Zeit
im Gefängnis bleiben müsse. Der Beschwerdeführer gehöre überdies ei-
nem Minderheitenclan an, welcher diskriminiert werde. Zusammen mit der
anhaltenden Dürre und der Hungerkrise in Somalia sei dem Beschwerde-
führer eine Rückkehr daher nicht zumutbar.
7.3 In der Vernehmlassung entgegnete das SEM, dass in der Beschwerde
keine Argumente eingebracht worden seien, welche die Unglaubhaftigkeit
der Clanzugehörigkeit umzustossen vermöchten. Vom Beschwerdeführer
sei kein „Vortrag über die Ursachen von Diskriminierung und Rassismus“
verlangt worden, sondern es wäre lediglich zu erwarten gewesen, dass er
über alltägliche Erfahrungen realitätsnah und detailliert hätte Auskunft ge-
ben können und die Machtverhältnisse in der Region, so wie er sie miter-
lebt habe, hätte benennen können. Indes seien seine Angaben ausgespro-
chen stereotyp und vage. Die Erklärung, er verfüge lediglich über eine
schlechte Bildung und sei daher nicht zu genauen Angaben im Stande,
werde in der Beschwerdeschrift selbst ad absurdum geführt, wenn an an-
derer Stelle davon die Rede sei, dass er die Dolmetscherin habe korrigie-
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ren müssen und sich habe vergewissern müssen, dass alles richtig aufge-
schrieben worden sei. Wie im Protokoll der Anhörung ersichtlich sei, habe
er für dieses Unterfangen die handschriftlichen Notizen der Dolmetscherin
zu Rate gezogen. Es sei nicht davon auszugehen, dass eine Person auf-
grund einer derart schlechten Schuldbildung keine konkreten Angaben zu
ihren Lebenserfahrungen machen könnte, gleichzeitig aber in der Lage
wäre, diese Notizen nachzuverfolgen.
Die Untersuchungspflicht finde ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht des
Beschwerdeführers. Zum Einwand, der Vater sei mittlerweile inhaftiert wor-
den, sei zu erwähnen, dass die erste Inhaftierung des Vaters bereits für
unglaubhaft erachtet worden sei, und dieses neue Vorbringen eine blosse
Behauptung darstelle.
8.
8.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Praxis davon aus, dass
der Vollzug von Wegweisungen in den zentralen und südlichen Teil von
Somalia grundsätzlich unzumutbar ist, ein solcher jedoch unter Umständen
in die nördlichen Landesteile (Somaliland und Puntland) erfolgen kann (vgl.
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4721/2016 vom 26. Mai 2017
E. 6.5.1 unter Hinweis auf BVGE 2014/27 E. 6.5; die Rechtsprechung in
BVGE 2014/27 lässt sich jedoch nur bedingt auf die vorliegende Sachver-
haltskonstellation übertragen, zumal es sich vorliegend nicht um die Zu-
mutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative handelt, sondern um die
Zumutbarkeit einer Rückkehr an den ursprünglichen Wohnort).
8.2 Der Beschwerdeführer hat bis zu seiner Ausreise in H._______, Pro-
vinz G._______, Somaliland, gelebt. Gemäss Aussagen in der BzP würden
dort seine Eltern und Geschwister sowie zwei Tanten und drei Onkel leben
(vgl. act. A7 Ziff. 3.01 S. 5). Den Akten ist auch zu entnehmen, dass der
Beschwerdeführer während des vorinstanzlichen Verfahrens mit seinen
Angehörigen in Kontakt stand, zumal ihm seine Tante seine Papiere habe
zukommen lassen (vgl. act. A14 F12). Da der Beschwerdeführer bis zu sei-
ner Ausreise in Somaliland gelebt hat, ist ferner davon auszugehen, dass
er über ein Beziehungsnetz verfügt, welches über seine Familie hinaus-
geht. Der Beschwerdeführer verfügt somit über ein Beziehungsnetz, wel-
ches ihm die Wiedereingliederung ermöglicht. Daran vermag auch – unge-
achtet der Frage der Glaubhaftigkeit dieser Angabe – der Hinweis in der
Beschwerde nichts zu ändern, dass sein Vater mittlerweile für unbestimmte
Zeit in Haft sei und er nicht wisse, wo sich seine Familie aufhalte, zumal
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Seite 11
seine Eltern und Geschwister nicht seine einzigen Bezugspersonen im Hei-
matland darstellen. Seine in der Anhörung erwähnten medizinischen Lei-
den sind ebenfalls nicht derart gravierend, als dass sie dem Vollzug der
Wegweisung entgegenstünden. Gleiches gilt für die Diskriminierungen,
welchen er aufgrund seiner Clanzugehörigkeit ausgesetzt sei. In der BzP
führte er aus, er gehöre einem Clan in durchschnittlicher Position an (vgl.
act. A7 Ziff. 1.08 S. 3). In der Anhörung fügte er pauschal an, sein Clan
werde diskriminiert (vgl. act. A14 F126 bis F142). Aufgrund dieser Äusse-
rungen ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer Diskrimi-
nierungen ausgesetzt sei, welche den Vollzug der Wegweisung als unzu-
mutbar erscheinen lassen würden.
8.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch mit Zwischen-
verfügung vom 15. März 2017 die unentgeltliche Prozessführung gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erhe-
ben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger
Versand: