Abtei lung IV
D-1263/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 7 . J u n i 2 0 1 0
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Blaise Pagan,
Gerichtsschreiber Martin Scheyli
A._______ B._______, geboren [...], Kosovo und
Serbien, sowie
B._______ B._______, geboren [...], Serbien,
wohnhaft [...],
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 29. Januar 2009 / N [...]
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1263/2009
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden stammen aus Vitina (Viti) im Kosovo
(Ehemann) beziehungsweise aus Belgrad in Serbien (Ehefrau). Der
Ehemann, ein Angehöriger der serbischen Volksgruppe im Kosovo,
lebte seit dem Jahr 1999 bis zur Ausreise in die Schweiz in Gornje
Kusce (Kuske e Eperme) im Bezirk Gnjilane (Gjilan) im Kosovo. Die
Ehefrau lebte von 1991 bis 2008 in Veliko Gradište in Serbien, bevor
sie am 28. September 2008 ihren Gatten ehelichte und bis zur ge-
meinsamen Ausreise ebenfalls in Gornje Kusce im Kosovo wohnhaft
war. Gegenüber den schweizerischen Asylbehörden gaben beide Be-
schwerdeführenden an, sie seien serbischer Staatsbürger bezie-
hungsweise serbische Staatsbürgerin.
B.
Gemäss ihren Angaben verliessen die Beschwerdeführenden den Ko-
sovo am 15. November 2008. Am 16. November 2008 reisten sie illegal
in die Schweiz ein und stellten gleichentags beim Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum (EVZ) Vallorbe Asylgesuche. Am 4. Dezember 2008
wurden sie im EVZ Chiasso summarisch zu ihren Asylgründen befragt
und anschliessend für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton
St. Gallen zugewiesen. Am 19. Januar 2009 wurden sie durch das
Bundesamt für Migration (BFM) eingehend zu den Gründen ihrer
Asylgesuche angehört.
C.
Anlässlich der durchgeführten Befragungen gaben die Beschwerde-
führenden im Wesentlichen zu Protokoll, der Vater des Ehemannes sei
am 16. Juli 1999 in dessen damaliger Wohngemeinde Vitina durch
einen ethnischen Albaner erschossen worden. Deswegen sei der
Ehemann anschliessend mit seiner Mutter und seinem Bruder zu
einem Onkel nach Gornje Kusce umgezogen, das ein serbisches Dorf
sei. Der Ehemann und sein Bruder hätten später durch Drittpersonen
mehrfach, zuletzt rund einen Monat vor der Ausreise, vernommen,
dass der Mörder ihres Vaters ihnen mit dem Tod drohe. Insgesamt sei
der Ehemann ausserdem vier oder fünf Mal von Albanern verprügelt
worden. So sei er einmal mit seinem Bruder zum Einkaufen in der
Stadt Gnjilane gewesen, als sie von bewaffneten Albanern angegriffen
worden seien. Einmal habe er wegen der Angriffe eine Anzeige erho-
ben, was aber folgenlos geblieben sei. Weil die Lage in Gornje Kusce
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unerträglich gewesen sei, hätten sich die Beschwerdeführenden
schliesslich dazu entschlossen, den Kosovo zu verlassen. Nach
Serbien hätten sie dabei nicht gehen können, sei die Ehefrau doch von
ihrer Familie verstossen worden, da diese der irrigen Meinung sei, sie
habe einen Albaner geheiratet. Die Ehefrau selbst machte keine
spezifischen persönlichen Asylgründe geltend. Anlässlich der
durchgeführten Befragungen gaben die Beschwerdeführenden als
Beweismittel eine Todesbescheinigung in Bezug auf den Vater des
Ehemannes sowie zwei Photographien zu den Akten.
D.
Mit Verfügung vom 29. Januar 2009 lehnte das BFM die Asylgesuche
der Beschwerdeführenden ab, ordnete deren Wegweisung aus der
Schweiz an und erachtete den Vollzug als zulässig, zumutbar und
möglich. Zur Begründung der Ablehnung der Asylgesuche führte das
Bundesamt im Wesentlichen aus, im Kosovo werde zum einen die Si-
cherheit durch internationale Sicherheitskräfte unter Führung der Ver-
einten Nationen sowie den „Kosovo Police Service“ (KPS) garantiert,
was auch für die Siedlungsgebiete der Kosovo-Serben gelte. Zum an-
deren gestehe die am 15. Juni 2008 in Kraft getretene kosovarische
Verfassung den Minderheiten umfassende Rechte zu. Somit sei vom
Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat
auszugehen, und die geltend gemachten Übergriffe seien als nicht
asylrelevant einzustufen. Die Tötung des Vaters des Beschwerdefüh-
rers liege im Übrigen zeitlich zu weit zurück, um als asylrechtlich be-
achtlicher Fluchtgrund gelten zu können. Des Weiteren hielt das Bun-
desamt dafür, den Beschwerdeführenden stehe in Serbien eine Auf-
enthaltsalternative offen, die als zumutbar einzuschätzen sei.
E.
Mit Eingabe vom 25. Februar 2009 fochten die Beschwerdeführenden
die genannte Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei
beantragten sie, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, es sei ihre
Flüchtlingseigenschaft festzustellen, und es sei ihnen in der Schweiz
Asyl zu gewähren. Eventualiter seien die Unzulässigkeit, die Unzu-
mutbarkeit und die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung fest -
zustellen, und es sei ihre vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzu-
ordnen. In prozessualer Hinsicht beantragten die Beschwerdeführen-
den die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie eine vorsorgliche
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Anweisung an die Adresse der zuständigen schweizerischen Behör-
den, die Kontaktaufnahme mit ihren heimatlichen Behörden sowie jeg-
liche Datenweitergabe zu unterlassen. Mit der Beschwerdeschrift
übermittelten die Beschwerdeführenden eine Fürsorgebestätigung.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 10. März 2009 hiess der zuständige Inst-
ruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut. Hingegen wurde der Antrag auf eine
vorsorgliche Anweisung an die Adresse der zuständigen schweizeri-
schen Behörden betreffend die Kontaktaufnahme mit den heimatlichen
Behörden abgelehnt.
G.
Mit Vernehmlassung vom 16. März 2009 hielt das BFM vollumfänglich
an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde.
H.
Mit Schreiben vom 17. März 2009 wurde den Beschwerdeführenden
von der Vernehmlassung des Bundesamts Kenntnis gegeben.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden
gegen Verfügungen, die gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) durch das BFM erlassen worden sind, ent-
scheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgeset-
zes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die
Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Über-
schreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststel-
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lung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit
gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
Die Beschwerdeführenden sind legitimiert; auf ihre frist- und formge-
recht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 AsylG und
Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich
Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie
in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer
Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten so-
zialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften
Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nach-
teilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten nament-
lich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die
Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit über-
wiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind ins-
besondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begrün-
det oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen
oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abge-
stützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
Das BFM stützte seine Ablehnung der Asylgesuche auf die Einschät-
zung, die Vorbringen der Beschwerdeführenden seien nicht asylrele-
vant. Diese Beurteilung ist aus folgenden Gründen zu bestätigen.
4.1
4.1.1 Zunächst ist festzustellen, dass die Erschiessung des Vaters des
Ehemannes im Jahr 1999 in Bezug auf die Frage, ob die Beschwerde-
führenden zum Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Kosovo in asylrechtlich
relevanter Weise gefährdet waren, angesichts des bis zur Ausreise
verstrichenen Zeitraums von mehr als neun Jahren und unter Berück-
sichtigung der nachfolgenden Ausführungen offensichtlich nicht von
rechtlich erheblicher Bedeutung ist.
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4.1.2 Weiter ist der Argumentation des Bundesamts insofern zu fol-
gen, als die zuständigen Behörden im Kosovo im Rahmen ihrer Mög-
lichkeiten systematisch gegen Bedrohungen und Übergriffe Dritter
vorgehen und somit zum heutigen Zeitpunkt sowohl von einem prä-
ventiven und konkreten Schutzwillen als auch von einer weitgehenden
Schutzfähigkeit der im Kosovo tätigen nationalen und internationalen
Sicherheitsbehörden, namentlich der Interimsverwaltungsmission der
Vereinten Nationen im Kosovo (United Nations Interim Administration
Mission in Kosovo; UNMIK), des KPS und der multinationalen militäri -
schen Formation „Kosovo Force“ (KFOR) ausgegangen werden kann.
Der Kosovo hat sich am 17. Februar 2008 zum von Serbien unabhän-
gigen Staat erklärt, wobei im Rahmen der Unabhängigkeitserklärung
die Verpflichtung eingegangen wurde, sämtliche Verträge und Ab-
sprachen, die im Rahmen des Verwaltungsmandats der Vereinten Na-
tionen zur Bestimmung des rechtlichen Status des Kosovo geschlos-
sen wurden, vollumfänglich zu erfüllen. Auch in Anbetracht der jüngs-
ten Entwicklungen kann vor diesem Hintergrund von einem im Kosovo
bestehenden schutzwilligen und -fähigen institutionellen Ordnungs-
system ausgegangen werden.
4.1.3 Für die Beschwerdeführenden bedeutet dies, dass ihnen die
Möglichkeit offenstand und in Zukunft weiterhin offensteht, von den
örtlichen Sicherheitskräften Schutz vor Behelligungen und Angriffen
seitens unbekannter Angehöriger der albanischen Volksgruppe zu er-
langen. Zwar ist nicht in Abrede zu stellen, dass in der Herkunftsregion
des Ehemannes, den im südöstlichen Kosovo gelegenen, benachbar-
ten Bezirken Vitina und Gnjilane – wie auch in weiteren Teilen des
Kosovo –, erhebliche Probleme zwischen ethnischen Albanern und
ethnischen Serben bestehen, wobei gegenseitige Übergriffe auch in
Zukunft nicht völlig ausgeschlossen werden können. Indessen ist die
Lage nicht derart, dass von einer Schutzlosigkeit der serbischen Min-
derheit ausgegangen werden muss.
4.2 Des Weiteren ist festzustellen, dass den Beschwerdeführenden
gleich zwei potentielle Fluchtalternativen zur Verfügung stehen.
4.2.1 In diesem Zusammenhang ist zunächst davon auszugehen, dass
es sich bei den vom Ehemann persönlich erlittenen Angriffen durch
unbekannte Angehörige der albanischen Volksgruppe, die vorwiegend
in der Stadt Gnjilane erfolgt sein sollen, wie auch bei den Bedrohun-
gen durch jene Person, die für den Tod des Vaters des Ehemannes
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verantwortlich sein soll, um lokal beschränkte Verfolgungsmassnah-
men handelt. Vor derartigen Übergriffen wären die Beschwerdefüh-
renden im serbisch dominierten Norden des Kosovo von vornherein
sicher. Indem der Ehemann seit der Unabhängigkeitserklärung des
Kosovo vom 17. Februar 2008 einen Anspruch auf die kosovarische
Staatsbürgerschaft hat (dazu das kosovarische Gesetz über die
Staatsbürgerschaft Nr. 03/L-034 vom 20. Februar 2008; vgl. das zur
Publikation vorgesehene Urteil BVGE D-7561/2008 vom 15. April 2010
E. 6.4.1) und davon auszugehen ist, dass damit zugunsten der Ehe-
frau zumindest ein Aufenthaltsrecht verbunden ist, steht den Be-
schwerdeführenden somit auf dem Gebiet des Staats Kosovo eine in-
nerstaatliche Fluchtalternative offen.
4.2.2 Des Weiteren ist in die Erwägungen einzubeziehen, dass die
Unabhängigkeit des Kosovo durch Serbien bisher nicht anerkannt wird.
Vielmehr wird das Gebiet der ehemaligen jugoslawischen bezie-
hungsweise serbischen Provinz Kosovo beziehungsweise des heutigen
Staats Kosovo in der geltenden serbischen Verfassung von 2006 aus-
drücklich als integraler Bestandteil Serbiens bezeichnet. Gemäss dem
serbischen Gesetz über die Staatsbürgerschaft Nr. 135/04 vom
21. Dezember 2004 werden zudem Personen, die serbischer Ab-
stammung sind und auf dem (ehemaligen) Staatsgebiet der Republik
Serbien geboren wurden, als serbische Staatsangehörige aufgefasst
(vgl. BVGE D-7561/2008 E. 6.4.2). Der Ehemann erfüllt diese Voraus-
setzungen, und es kann somit davon ausgegangen werden, dass er
von den serbischen Behörden weiterhin als serbischer Staatsangehö-
riger betrachtet wird. Gleiches gilt auch für die Ehefrau, die ohnehin
aus dem Territorium des heutigen Staats Serbien stammt. Zu erwäh-
nen ist im Übrigen, dass sich beide Beschwerdeführenden auch selbst
als serbischer Staatsbürger beziehungsweise als serbische Staats-
bürgerin bezeichnen. Des Weiteren machen die Beschwerdeführenden
keinerlei Fluchtgründe geltend, die sich auf das Territorium des serbi -
schen Staats (in der heute international anerkannten, also die ehema-
lige Provinz Kosovo nicht mehr einschliessenden Ausdehnung) bezie-
hen.
4.2.3 Gestützt auf Art. 1 A Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sind Per-
sonen von der Anerkennung der Rechtsstellung als Flüchtling ausge-
schlossen, die mehrere Staatsangehörigkeiten besitzen und die den
Schutz von wenigstens einem dieser Länder in Anspruch nehmen
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können. Soweit verfügbar, hat der Schutz des Landes, dessen
Staatsangehörigkeit eine Person besitzt, Priorität gegenüber dem
internationalen Schutz beziehungsweise dem Schutz durch einen
Drittstaat (siehe UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Rz. 106 f.). Dem Ehemann
steht neben der kosovarischen auch die serbische Staatsangehörigkeit
zu, die Ehefrau ist ohnehin serbische Staatsbürgerin. Die Beschwer-
deführenden können sich demzufolge nach Serbien begeben und dort
aufgrund der bestehenden Niederlassungsfreiheit Wohnsitz nehmen.
Nachdem sie in keiner Weise geltend machen, in Serbien drohe ihnen
eine asylrechtlich relevante Verfolgung, sind sie demnach nicht auf den
Schutz der Schweiz angewiesen.
4.3 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Vorbringen der Be-
schwerdeführenden aus verschiedenen Gründen nicht asylrelevant
sind. Zunächst ist davon auszugehen, dass die Sicherheitslage am
letzten Wohnort der Beschwerdeführenden im Kosovo nicht derart ist,
dass heute eine aktuelle asylrelevante Gefährdung der Beschwerde-
führenden anzunehmen ist. Selbst wenn eine derartige lokal begrenzte
Gefährdung bestünde, so wären die Beschwerdeführenden jedoch im
Sinne des Subsidiaritätsprinzips gleichwohl nicht auf den Schutz der
Schweiz angewiesen, da ihnen zum einen aufgrund des Anspruchs
des Ehemannes auf die kosovarische Staatsangehörigkeit im Norden
Kosovos eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung steht und
sie sich zum anderen als serbische Staatsangehörige in Serbien nie-
derlassen können. Es ist ferner festzustellen, dass die von den Be-
schwerdeführenden im Rahmen des vorliegenden Verfahrens vorge-
brachten Argumente an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermö-
gen. Ergänzend ist schliesslich festzuhalten, dass die Beschwerde-
führenden auch aus dem Umstand, dass sich die Mutter, zwei Brüder
und eine Schwester des Ehemannes in der Schweiz aufhalten, nichts
zugunsten ihres eigenen asylrechtlichen Status ableiten können.
4.4 Das BFM hat folglich die Asylgesuche der Beschwerdeführenden
zu Recht abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
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5.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligungen noch über einen Anspruch auf Erteilung
solcher. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. auch Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.2
6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur
Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben
oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet
ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land ge -
zwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1
FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.2.2 Der Vollzug der Wegweisung durch Rückschaffung in den Koso-
vo oder nach Serbien ist unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht-
mässig, weil die Beschwerdeführenden – wie zuvor dargelegt – in
keinem dieser beiden Staaten Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG
ausgesetzt wären. Aus den Vorbringen der Beschwerdeführenden er-
geben sich ausserdem auch keine konkreten und gewichtigen An-
haltspunkte für die Annahme, dass sie im Falle einer Ausschaf fung in
einen dieser beiden Staaten mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt
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wären (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, 2001 Nr. 17 S. 130 f.; aus der
Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte etwa die
Urteile i.S. Bensaid, Rep. 2001-I, S. 303, sowie i.S. Saadi vom
28. Februar 2008 [Grosse Kammer], Beschwerde Nr. 37201/06, Para.
124 ff., jeweils mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Men-
schenrechtssituation in den genannten Staaten – was im Hinblick auf
den Kosovo jedenfalls für den serbisch dominierten Norden gilt – bietet
zum heutigen Zeitpunkt keinen konkreten Anlass zur Annahme, den
Beschwerdeführenden drohe eine entsprechende Gefährdung. Der
Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der asylgesetzli-
chen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.3
6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
6.3.2 Es erübrigt sich, die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs bezüglich aller den Beschwerdeführenden offenstehenden
Aufenthaltsalternativen zu prüfen. Vielmehr genügt bereits die Feststel-
lung, dass den Beschwerdeführenden zugemutet werden kann, ihre in
Serbien bestehende Aufenthaltsmöglichkeit wahrzunehmen. Hier ha-
ben sie ein soziales Beziehungsnetz, indem die Ehefrau bis zum Jahr
2008 in Serbien wohnhaft war und hier nach wie vor ihr Vater und ihr
Bruder in Veliko Gradište (Bezirk Brani evo) sowie ihre Mutter in Donjač
Kruševica (Gemeinde Golubac, Bezirk Brani evo) leben. Ferner lebtč
ein Freund des Ehemannes in Golubac, durch welchen sich die Be-
schwerdeführenden kenngelernt hätten. Zwar ist die Situation auf dem
Arbeitsmarkt in Serbien nicht als einfach zu bezeichnen. Doch es ist
davon auszugehen, dass die soweit aktenkundig gesunden, jeweils
vierundzwanzig Jahre alten Beschwerdeführenden, die über Berufs-
erfahrung in der Land- und in der Bauwirtschaft verfügen (Ehemann)
beziehungsweise die Handelsschule abgeschlossen haben (Ehefrau),
allenfalls mit Unterstützung ihrer Familienangehörigen und ihres sons-
tigen Beziehungsnetzes gleichwohl in der Lage sein werden, sich eine
wirtschaftliche Existenz aufzubauen. In diesem Zusammenhang ist
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ferner zu erwähnen, dass der Einwand der Beschwerdeführenden, die
Eltern der Ehefrau hätten diese verstossen, weil sie den Ehemann für
einen ethnischen Albaner gehalten hätten, angesichts der politischen,
kulturellen und gesellschaftlichen Verbindungen zwischen Serbien und
der serbischen Volksgruppe im Kosovo offensichtlich nicht glaubhaft
ist. Des Weiteren ist ausserdem festzuhalten, dass sich aus dem Um-
stand, dass sich die Mutter, zwei Brüder und eine Schwester des
Ehemannes in der Schweiz aufhalten, auch unter dem Aspekt der
Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs nichts zugunsten der Be-
schwerdeführenden ableiten lässt. Nachdem auch sonst keine Gründe
ersichtlich sind, die zu einem anderslautenden Schluss führen könn-
ten, ist der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar zu be-
zeichnen.
6.4 Schliesslich ist festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung
mangels aktenkundiger objektiver Hindernisse auch möglich im Sinne
von Art. 83 Abs. 2 AuG ist.
6.5 Die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung und deren Vollzug
stehen somit in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmun-
gen und sind zu bestätigen. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
7.
Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene
Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachver-
halt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106
AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten an sich den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). In-
dessen wurde der mit der Beschwerdeschrift gestellte Antrag auf un-
entgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit
Zwischenverfügung vom 10. März 2009 gutgeheissen. Somit haben die
Beschwerdeführenden keine Verfahrenskosten zu tragen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführenden (Einschreiben; Beilage: angefochtene
Verfügung im Original)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N [...] (in
Kopie)
- das Ausländeramt des Kantons St. Gallen, zur Kenntnisnahme (in
Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Martin Scheyli
Versand:
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