Abtei lung IV
D-1264/2007
D-1263/2007
D-1262/2007
teb/huj/dcl
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 . D e z e m b e r 2 0 0 8
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Walter Lang
und Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Jürg Hünerwadel.
A._______, Irak,
Beschwerdeführer 1,
B._______, Irak,
Beschwerdeführer 2,
C._______, Irak,
Beschwerdeführer 3,
alle vertreten durch lic. iur. Susanne Sadri, Asylhilfe
Bern, Bahnhöheweg 44, 3018 Bern, und Anne-Françoise
Venetz, Croix-Rouge Valais, Service d'Aide aux Réfugiés,
Rue des Remparts 15, CP 310, 1951 Sion,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Familienzusammenführung mit D._______, Irak
(Verfügung des BFM vom 26. Oktober 2005);
Einreisebewilligung und Asyl (Verfügungen des BFM vom
12. Januar 2007).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1264/2007
Sachverhalt:
I.
A.
Der Vater der Beschwerdeführer, D._______, stellte am 23. Juni 2003
ein Asylgesuch in der Schweiz, welches mit Verfügung des BFM vom
20. April 2005 gutgeheissen wurde.
B.
Mit Eingabe vom 10. Oktober 2005 ersuchte er in der Folge um Ertei-
lung von Einreisebewilligungen sowie von Asyl im Rahmen einer Fami-
lienvereinigung für die Beschwerdeführer und weitere Familienangehö-
rige.
C.
Mit Verfügung vom 26. Oktober 2005 – eröffnet am 28. Oktober 2005 –
verweigerte das BFM allen in diesem Gesuch erfassten Familienmit-
gliedern die Einreise und den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft
beziehungsweise das Asyl von D._______.
D.
Mit Eingabe von lic. iur. Susanne Sadri, Asylhilfe Bern, vom
28. November 2005 wurde gegen diese Verfügung bei der damals zu-
ständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde
erhoben. Hinsichtlich der zu diesem Zeitpunkt bereits volljährigen Be-
schwerdeführer wurde dabei um Einbezug in die Flüchtlingseigen-
schaft und das Asyl ihres Vaters im Rahmen von Art. 51 Abs. 2 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ersucht; eventua-
liter wurde für sie die Bewilligung der Einreise zwecks Prüfung eigener
Asylgründe beantragt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde sodann
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht.
Zusammen mit der Beschwerdeeingabe wurden ein ebenfalls als Re-
kurs bezeichnetes Schreiben von Frau Anne-Françoise Venetz, Croix-
Rouge Valais, vom 17. November 2005 sowie drei die Beschwerdefüh-
rer betreffende Kautionsbestätigungen des Justizministeriums bezie-
hungsweise der Gerichtsverwaltung von E._______, datierend vom
2. April 2003, im Original und mit deutscher Übersetzung eingereicht.
E.
Mit an die Rechtsvertreterin Susanne Sadri gerichteter Zwischenverfü-
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D-1264/2007
gung vom 7. Dezember 2005 hiess der damals zuständige Instruk-
tionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege gut und verzichtete auf das Erheben eines Kostenvorschusses.
Weiter wurde angezeigt, dass die der Beschwerdeeingabe beigelegte
Rekursschrift von Frau Anne-Françoise Venetz vom 17. November
2005 ohne anders lautende Erklärung als integrierender Bestandteil
der Beschwerde betrachtet werde. Hinsichtlich der Beschwerdeführer
wurde sodann darauf hingewiesen, dass der Eventualantrag, es sei ih-
nen wegen Bestehens einer Reflexverfolgung und eigenen Fluchtgrün-
den die Einreise in die Schweiz zu erlauben, nicht Gegenstand des auf
die Frage der Familienvereinigung im Sinne von Art. 51 AsylG be-
schränkten Beschwerdeverfahrens bilden könne; die Beschwerdefüh-
rer wurden diesbezüglich auf das dafür vorgesehene Auslandverfahren
verwiesen.
F.
Mit Eingabe vom 15. Dezember 2005 erklärte die zweitmandatierte
Anne-Françoise Venetz, dass lic. iur. Susanne Sadri das Verfahren wei-
ter führe.
G.
Mit Urteil vom 28. Juni 2006 trennte die ARK das Beschwerdeverfah-
ren gewisser Familienangehöriger von D._______ ab, hiess die Be-
schwerde vom 28. November 2005 insoweit gut und hob die Verfügung
des BFM vom 26. Oktober 2005 teilweise – soweit diese Personen be-
treffend – auf. Auf Anordnung der ARK bewilligte das BFM diesen Per-
sonen in der Folge die Einreise in die Schweiz und erteilte ihnen mit
Verfügung vom 5. Juni 2007 Asyl.
H.
Mit Urteil vom 29. August 2007 trennte sodann das inzwischen zustän-
dige Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren weiterer Fa-
milienangehöriger von D._______ – nämlich der Mutter und der beiden
minderjährigen Geschwister der Beschwerdeführer – von demjenigen
der Beschwerdeführer ab; die Beschwerde vom 28. November 2005
wurde bezüglich dieser Personen teilweise als gegenstandslos
geworden abgeschrieben und teilweise abgewiesen.
II.
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D-1264/2007
I.
Im Nachgang an das Urteil der ARK vom 28. Juni 2006 reichten die
Beschwerdeführer – welche in der Zwischenzeit ihren Heimatstaat ver-
lassen und sich nach Syrien begeben hatten – am 29. August 2006
(Posteingang) bei der schweizerischen Vertretung in Damaskus schrift-
liche Asylgesuche ein. Das BFM wies diese Gesuche mit drei am
5. Februar 2007 eröffneten separaten Verfügungen vom 12. Januar
2007 ab und verweigerte den Beschwerdeführern die Einreise in die
Schweiz.
J.
Am 6. Februar 2007 erhoben die Beschwerdeführer bei der schweizeri-
schen Vertretung in Damaskus in einer gemeinsamen Eingabe Be-
schwerde gegen die Verfügungen vom 12. Januar 2007; die Botschaft
übermittelte diese Rechtsschrift zuständigkeitshalber an das Bundes-
verwaltungsgericht.
K.
Die Beschwerdeführer 1 und 2 gelangten in der Folge nach eigenen
Angaben am 5. August 2007 (Beschwerdeführer 2) beziehungsweise
am 9. September 2007 (Beschwerdeführer 1) in die Schweiz und er-
suchten hier am 6. August 2007 (Beschwerdeführer 2) beziehungswei-
se am 9. September 2007 (Beschwerdeführer 1) um Asyl; diese Asyl-
gesuche sind derzeit beim BFM erstinstanzlich hängig. Im Rahmen der
bisherigen Befragungen gaben die Beschwerdeführer 1 und 2 an, sie
hätten Syrien zusammen mit dem Beschwerdeführer 3 am 15. März
2007 verlassen und seien in die Türkei gelangt, wo sie sich aus den
Augen verloren hätten; während sie später auf getrennten Wegen in
die Schweiz gelangt seien, halte sich ihr Bruder (Beschwerdeführer 3)
vermutlich noch in der Türkei auf.
L.
Mit Zwischenverfügung vom 6. Oktober 2008 forderte der Instruktions-
richter D._______ – welcher die Rechtsvertretung im Beschwerdever-
fahren betreffend Familienvereinigung mandatiert hatte – auf, die aktu-
elle Aufenthaltsadresse des Beschwerdeführers 3 anzugeben. Für den
Unterlassungsfall wurde ihm angezeigt, dass das Bundesverwaltungs-
gericht davon ausgehe, er und die Rechtsvertretung hätten keinen
Kontakt mehr zum Beschwerdeführer 3, und das Beschwerdeverfahren
bereffend Familienvereinigung insoweit als zufolge Wegfalls des
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D-1264/2007
Rechtsschutzinteresses gegenstandslos geworden abschreiben wür-
de.
M.
Mit Eingabe der Rechtsvertreterin vom 27. Oktober 2008 wurde ein
handschriftliches Schreiben (inklusive deutscher Übersetzung und ei-
nes mit der Unterschrift des Beschwerdeführers 3 versehenen, am
14. Oktober 2008 von den türkischen Postorganen abgestempelten
Briefumschlages) eingereicht, worin dieser seine derzeitige Aufent-
haltsadresse angibt und darüber hinaus auf seine Lebensverhältnisse
in der Türkei hinweist sowie implizit um eine prioritäre Behandlung sei-
nes Beschwerdeverfahrens ersucht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist
daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sach-
gebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung
der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich end-
gültig (Art. 105 AsylG Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgeset-
zes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
1.4 Die Beschwerden sind form- und fristgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführer sind durch die angefochtenen Verfügungen berührt
und hatten zumindest im Zeitpunkt deren Erlasses ein schutzwürdiges
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Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung (zur Frage
des Vorliegens eines aktuellen Rechtsschutzinteresses vgl. nachfol-
gende E. 3.1.1, 4.2 und 4.3.1). Die Beschwerdeführer waren daher zur
Einreichung der Beschwerden legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48
Abs. 1 und Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerden ist einzutreten.
2.
Angesichts des engen sachlichen und persönlichen Zusammenhangs
erscheint es angezeigt, einerseits die Beschwerdeverfahren der Be-
schwerdeführer 1, 2 und 3 zu vereinen und andererseits über die Be-
schwerden betreffend Familienvereinigung und diejenigen betreffend
Asylgesuch aus dem Ausland in einem Urteil zu befinden.
3.
3.1
3.1.1 Soweit das am 10. Oktober 2005 gestellte und mit Verfügung
des BFM vom 26. Oktober 2005 abgelehnte Gesuch um Bewilligung
der Einreise in die Schweiz und Einbezug der Beschwerdeführer in die
Flüchtlingseigenschaft und das Asyl von D._______ betreffend, ist zu-
nächst festzuhalten, dass die Frage der Erteilung einer Einreisebewilli-
gung an die Beschwerdeführer 1 und 2 hinfällig geworden ist, nach-
dem diese beiden Personen am 5. August 2007 beziehungsweise am
9. September 2007 in die Schweiz gelangt sind; insoweit sind deren
Beschwerden somit ohne weiteres gegenstandslos geworden.
3.1.2 Im Weiteren ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts bei Gesuchen um Familienvereinigung die jeweilige Ge-
suchseingabe nach Treu und Glauben auszulegen und gegebenenfalls
(auch) als Asylgesuch aus dem Ausland im Sinne von Art. 20 Abs. 2
und 3 AsylG zu verstehen (vgl. BVGE 2007/19 E. 3.3 S. 224 ff.). Im
Falle der Beschwerdeführer stellt sich indessen diese Auslegungsfrage
nicht mehr, nachdem die Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung
vom 7. Dezember 2005 hinsichtlich der von ihnen in der Beschwerdee-
ingabe vom 28. November 2005 geltend gemachten Furcht vor Reflex-
verfolgung beziehungsweise eigener Fluchtgründe auf das Auslandver-
fahren verwiesen wurden und am 29. August 2006 bei der schweizeri-
schen Vertretung in Damaskus eigene Asylgesuche stellten, deren
Prüfung ebenfalls Gegenstand des vorliegenden Urteils bilden.
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3.2
3.2.1 Das BFM stellt sich in der angefochtenen Verfügung auf den
Standpunkt, die Mutter der Beschwerdeführer – welche ebenfalls im
Gesuch vom 10. Oktober 2005 um Familienvereinigung eingeschlos-
sen war – sei neben der in der Schweiz lebenden Ehegattin von
D._______ dessen zweite – nach islamischem Recht mit ihm
verheiratete – Ehefrau. Eine Asylgewährung an die Mutter der
Beschwerdeführer im Rahmen einer Familienvereinigung würde somit
zum Zustand einer Bigamie in der Schweiz führen, welcher sich nicht
mit dem schweizerischen ordre public vertrage. Die Vorinstanz
verweist dabei einerseits auf Art. 105 des Schweizerischen
Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) – gemäss
dessen Ziff. 1 ein Eheungültigkeitsgrund vorliegt, wenn zur Zeit der
Eheschliessung einer der Ehegatten bereits verheiratet ist und die
frühere Ehe nicht durch Scheidung oder Tod des Partners aufgelöst
worden ist – und andererseits auf Art. 27 des Bundesgesetzes vom
18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG, SR
291), gemäss dessen Abs. 1 eine im Ausland ergangene
Eheschliessung in der Schweiz nicht anerkannt wird, wenn die
Anerkennung mit dem schweizerischen ordre public offensichtlich
unvereinbar wäre. Damit liege ein besonderer Umstand im Sinne von
Art. 51 Abs. 1 AsylG vor, welcher der Asylerteilung entgegen stehe;
gleiches gelte auch für ihre Kinder, darunter die Beschwerdeführer
(vgl. Verfügung des BFM vom 26. Oktober 2005, S. 1 f.).
3.2.2 Die Frage, ob eine im Ausland geschlossene Mehrfachehe als
besonderer Umstand im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG dem Einbezug
in die Flüchtlingseigenschaft und der derivativen Asylgewährung ent-
gegen stehen kann, ist bislang in der schweizerischen Asylrechtspre-
chung noch nicht letztinstanzlich entschieden worden, wie auch die
Frage, ob sich ein allfälliger derartiger besonderer Umstand auch auf
Kinder erstrecken könnte, die aus einer solchen Ehe hervorgegangen
sind. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass es sich bei der Mutter
der Beschwerdeführer um die erste Ehefrau von D._______ handelt,
mithin der vom BFM erwähnte Eheungültigkeitsgrund gemäss Art. 105
Ziff. 1 ZGB von vornherein nicht gegeben sein kann; es wäre demnach
an sich zu klären, ob diese Erstehe überhaupt gegen den ordre public
verstossen könnte, oder ob dies nicht nur ausschliesslich hinsichtlich
der Zweitehe von D._______ in Betracht fiele. Letztlich können die er-
wähnten Fragen im vorliegenden Fall aus den nachfolgenden Gründen
indessen offen bleiben.
Seite 7
D-1264/2007
3.2.3 Die Beschwerdeführer waren nämlich im Zeitpunkt der Einrei-
chung des Gesuches um Familienvereinigung nach dem diesbezüglich
massgeblichen schweizerischen Recht (vgl. Entscheidungen und Mit-
teilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994
Nr. 11 E. 4 S. 85 ff.) bereits volljährig. Das Bundesamt verweist dem-
nach in der angefochtenen Verfügung vom 26. Oktober 2005 zu Recht
auf Art. 51 Abs. 2 AsylG, wonach andere nahe Angehörige (als Ehe-
gatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner von Flüchtlingen und
ihre minderjährigen Kinder), mithin unter anderem volljährige Kinder,
in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl nur dann einbezogen wer-
den können, wenn besondere Gründe für die Familienvereinigung
sprechen. Gemäss Art. 38 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
über Verfahrensfragen AsylV 1, SR 142.311 und der ständigen Praxis
der Asylbehörden liegen solche Gründe insbesondere vor, wenn die
einzubeziehenden Angehörigen behindert sind oder aus einem ande-
ren Grund auf die Hilfe einer Person, die in der Schweiz lebt, angewie-
sen sind, mithin ein Abhängigkeitsverhältnis gegeben ist (vgl. dazu
EMARK 1994 Nr. 9, 2000 Nr. 4, 2000 Nr. 21 und 2000 Nr. 27).
Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht in
Übereinstimmung mit dem Bundesamt zum Schluss, dass hinsichtlich
der Beschwerdeführer ein derartiges Abhängigkeitsverhältnis zu ihrem
Vater nicht gegeben ist. Aus den vorhandenen Unterlagen ergibt sich,
dass die heute rund 27-, 26- und 25-jährigen Beschwerdeführer offen-
bar in körperlicher und geistiger Hinsicht gesund sind und ohne weite-
res alleine für sich sorgen können, was sie im Übrigen durch ihr Ver-
halten nach der bereits im März 1998 erfolgten Trennung von ihrem
Vater – der ab diesem Zeitpunkt zunächst während über sechs Mona-
ten in Haft war, sich anschliessend als Peshmerga in den Bergen auf-
hielt und am 20. Mai 2003 den Irak verliess, um in der Schweiz um
Asyl nachzusuchen – unter Beweis gestellt haben; so haben sie sich
namentlich im Jahre 2006 selbstständig nach Syrien begeben und dort
bei der schweizerischen Vertretung eigene Asylgesuche eingereicht.
Vor diesem Hintergrund liegen offensichtlich keine besonderen Gründe
im Sinne von Art. 51 Abs. 2 AsylG vor, welche für eine Familienvereini-
gung sprechen würden. Daran ändert auch der Hinweis in der Be-
schwerdeeingabe vom 28. November 2005, wonach die Beschwerde-
führer vor der Trennung von ihrem Vater mit diesem unter einem Dach
gelebt hätten, nichts; dass die damals noch minderjährigen Beschwer-
deführer bis zu diesem Zeitpunkt von D._______ abhängig waren und
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D-1264/2007
die Familie durch dessen Flucht getrennt wurde, steht zwar ausser
Frage, ist indessen im heutigen Zeitpunkt irrelevant.
3.3 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass das Bundesamt den
Beschwerdeführern im Ergebnis zu Recht den Einbezug in die Flücht-
lingseigenschaft und das Asyl ihres Vaters verweigert hat. Hinsichtlich
des sich noch im Ausland befindenden Beschwerdeführers 3 ist ferner
festzuhalten, dass ihm das BFM im Verfahren um Familienvereinigung
zu Recht auch die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt hat.
4.
4.1 Neben dem Gesuch um Familienvereinigung mit D._______ haben
die Beschwerdeführer am 29. August 2006 bei der schweizerischen
Vertretung in Damaskus Asylgesuche eingereicht, in welchen sie
eigene Fluchtgründe geltend machten. Die Botschaft übermittelte die
schriftlichen Eingaben der Beschwerdeführer am 6. September 2006
zuständigkeitshalber an das BFM. Am 10. November 2006 stellte sie
dem Bundesamt sodann weitere Eingaben der Beschwerdeführer zu,
in welchen diese ihre Vorbringen ergänzten. Mit Verfügungen vom 12.
Januar 2007 verweigerte das BFM den Beschwerdeführern die
Einreise in die Schweiz und wies deren Asylgesuche ab.
4.2 Soweit die Beschwerdeführer 1 und 2 betreffend, ist zunächst fest-
zustellen, dass deren gegen die Verfügungen des BFM vom 12. Januar
2007 erhobene Beschwerden vom 6. Februar 2007 durch die Tatsache
ihrer am 5. August 2007 (Beschwerdeführer 2) beziehungsweise am 9.
September 2007 (Beschwerdeführer 1) erfolgte Einreise in die
Schweiz teilweise – nämlich die jeweilige Dispositiv-Ziffer 1 (Verweige-
rung der Einreise) der Verfügungen betreffend – gegenstandslos ge-
worden sind. Im Weiteren ist festzuhalten, dass die von den Beschwer-
deführern im Ausland gestellten Asylgesuche nicht den gleichen Prü-
fungsgegenstand haben wie die von ihnen am 6. August 2007 (Be-
schwerdeführer 2) beziehungsweise am 9. September 2007 (Be-
schwerdeführer 1) in der Schweiz eingereichten Asylgesuche, weshalb
letztere – nach wie vor erstinstanzlich beim BFM hängige – Verfahren
nicht in die Prüfung der vorliegenden Beschwerdeverfahren integriert
werden können. Das BFM wird in den Inlandverfahren vielmehr neue
Entscheide zu treffen haben, welche die Flüchtlingseigenschaft, die
Asylgewährung und, im negativen Fall, die Wegweisung zum Gegen-
stand haben. Da die Beschwerdeführer 1 und 2 sodann selbst bei ei-
nem günstigen Ausgang der vorliegenden Beschwerdeverfahren be-
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treffend ihre Auslandgesuche nicht hätten Asyl erhalten können, son-
dern lediglich die Einreisebewilligung zwecks näherer Abklärung des
Sachverhalts und neuem Entscheid über ihre Asylgesuche (vgl. Art. 20
Abs. 2 AsylG), haben sie kein schutzwürdiges Interesse im Sinne von
Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG an der Weiterführung ihrer Beschwerdever-
fahren betreffend die Auslandgesuche mehr, weshalb ihre Beschwer-
den vom 6. Februar 2007 zufolge Wegfalls des Rechtsschutzinteresses
als gegenstandslos abzuschreiben sind.
4.3
4.3.1 Der Beschwerdeführer 3 hält sich demgegenüber nach wie vor
im Ausland auf und hat durch sein mit Eingabe der Rechtsvertreterin
vom 27. Oktober 2008 eingereichtes handschriftliches Schreiben
(Postaufgabe in der Türkei am 14. Oktober 2008) ein weiter bestehen-
des Rechtsschutzinteresse hinlänglich manifestiert, weshalb in Bezug
auf seine Person eine materielle Prüfung der Rechtmässigkeit der Ver-
fügung des BFM vom 12. Januar 2007 vorzunehmen ist.
4.3.2 Die Situation des Beschwerdeführers 3 hat sich gegenüber der-
jenigen zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung in-
soweit verändert, als er Syrien – wo er sein Asylgesuch aus dem Aus-
land eingereicht hatte – am 15. März 2007 verlassen hat und in die
Türkei weiter gereist ist. Die Begründung des BFM in der Verfügung
vom 12. Januar 2007 bezog sich ausschliesslich auf die Situation des
Beschwerdeführers in Syrien, wo es ihm nach Auffassung der Vorins-
tanz möglich und zumutbar gewesen sei, um Schutz vor der von ihm
geltend gemachten Verfolgung im Heimatstaat zu ersuchen. Da sich
der Beschwerdeführer 3 immer noch ausserhalb seines Heimatstaates
in einem Drittstaat aufhält, fällt die angefochtene Verfügung nicht ein-
fach dahin beziehungsweise ist das Beschwerdeverfahren nicht gegen-
standslos geworden. Die Verweigerung der Einreise und die Abwei-
sung des Asylgesuches, welch letztere das BFM auf die Bestimmung
von Art. 52 Abs. 2 AsylG stützt, ist vielmehr in Bezug auf die heutige
Ausgangslage zu prüfen; vorab stellt sich allerdings die formelle Frage,
ob der entscheidwesentliche Sachverhalt als erstellt erachtet werden
kann und ob das BFM den ihm im Auslandverfahren obliegenden Ver-
fahrenspflichten nachgekommen ist.
4.3.3 Diesbezüglich ist festzuhalten, dass nach Art. 10 Abs. 1 der
AsylV 1 die schweizerische Vertretung mit der asylsuchenden Person
in der Regel eine Befragung durchführt. Ist dies nicht möglich, so wird
Seite 10
D-1264/2007
die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asyl-
gründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Das Bundes-
verwaltungsgericht hat in Auslegung dieser Bestimmungen in einem
Entscheid vom 27. November 2007 i.S. E-6148/2006 (publiziert unter
BVGE 2007/30) erkannt, dass sich die Unmöglichkeit einer Befragung
aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen bei der je-
weiligen Vertretung, aus faktischen Hindernissen im betreffenden Land
oder aus bei der asylsuchenden Person liegenden persönlichen Grün-
den ergeben kann (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.2 und 5.3). Da die Anhörung
der Sachverhaltserstellung sowie der Gewährung des rechtlichen Ge-
hörs dient (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.5), ist die asylsuchende Person bei
gegebener Unmöglichkeit einer Anhörung unter Hinweis auf ihre Mit-
wirkungspflicht in einem individualisierten Schreiben mittels konkreter
Fragen aufzufordern, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten; ein stan-
dardisiertes Schreiben vermag diesen Anforderungen damit in aller
Regel nicht zu genügen (BVGE a.a.O. E. 5.4). Allerdings kann sich
eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklä-
rung erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereich-
ten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint; der asylsuchenden
Person ist aber diesfalls immerhin im Sinne des rechtlichen Gehörs die
Gelegenheit zu geben, sich zu einem abzusehenden negativen Ent-
scheid zumindest schriftlich zu äussern (BVGE a.a.O. E. 5.7).
Schliesslich ist das Bundesamt in jedem Fall gehalten, das Absehen
von einer Befragung in der Verfügung über das Asylgesuch zu begrün-
den (BVGE a.a.O. E. 5.6 sowie 5.7).
Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer 3 von der schweize-
rischen Vertretung in Damaskus nicht zu seinem Asylgesuch vom
29. August 2006 befragt. Das BFM wies die Botschaft zwar am
25. September 2006 an, eine entsprechende Befragung vorzunehmen,
entschied jedoch in der Folge ohne erfolgte Durchführung derselben
über das Asylgesuch, nachdem die Botschaft ihm am 13. Oktober
2006 mitgeteilt hatte, der Beschwerdeführer 3 habe in der Zwischen-
zeit eine schriftliche Darstellung seiner Gesuchsgründe abgegeben,
und dem Bundesamt diese Unterlagen am 10. November 2006 zuge-
stellt hatte. Angesichts der Gesuchseingabe des Beschwerdeführers 3
vom 29. August 2006 und seiner zu einem späteren Zeitpunkt bei der
Botschaft deponierten weiteren schriftlichen Angaben zu seinem Asyl-
gesuch, erscheint indessen der rechtserhebliche Sachverhalt genü-
gend abgeklärt, so dass sich eine Befragung beziehungsweise eine
schriftliche Aufforderung zu weiteren Konkretisierungen der Angaben
Seite 11
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erübrigten; insoweit hat das Bundesamt demnach den gesetzlichen
Bestimmungen Genüge getan.
Nach der obenstehend zitierten Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts hätte das BFM bei dieser Sachlage indessen einerseits
dem Beschwerdeführer 3 Gelegenheit geben müssen, sich zum abzu-
sehenden negativen Entscheid zu äussern, und andererseits in der
Verfügung vom 12. Januar 2007 den Verzicht auf eine Befragung be-
gründen müssen. Die Nichtbeachtung dieser Grundsätze stellt eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, welche angesichts dessen for-
meller Natur grundsätzlich zur Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung führen würde (vgl. dazu EMARK 2004 Nr. 28 E. 7e S. 184 f.). Im
vorliegenden Fall ist allerdings zu berücksichtigen, dass – soweit er-
sichtlich – zunächst die ARK und seit dem 1. Januar 2007 auch das
Bundesverwaltungsgericht als deren Nachfolgeorganisation die Praxis
des Bundesamtes im Zusammenhang mit der Frage der Anhörung von
asylsuchenden Personen, welche ihr Asylgesuch bei einer schweizeri-
schen Vertretung im Ausland stellten, bis zum Urteil BVGE 2007/30
vom 27. November 2007 nie gerügt hat. Die Aufhebung eines Ent-
scheides des BFM, welcher in Verletzung der in diesem Urteil festge-
legten Verfahrenspflichten ergangen ist, erscheint nicht in jedem Fall
zwingend. Namentlich in Fällen, in welchen das BFM den erstinstanzli-
chen Entscheid betreffend die Fragen der Einreisebewilligung und des
Asyls vor Bekanntsein des genannten Urteils des Bundesverwaltungs-
gerichts getroffen hat, kann es angezeigt erscheinen, den Verfahrens-
mangel zu heilen (vgl. dazu EMARK 1999 Nr. 3 E. 3c S. 20 f.), sofern
aufgrund der Akten davon ausgegangen werden kann, dass der asyl-
suchenden Person in materieller Hinsicht kein Nachteil erwachsen ist;
diese Voraussetzung ist gegeben, wenn der entscheidwesentliche
Sachverhalt aufgrund der schriftlichen Begründung des Asylgesuches
und allfälliger Beweismittel als hinreichend erstellt zu erachten ist und
der asylsuchenden Person zumindest auf Beschwerdeebene die Mög-
lichkeit offenstand, sich nochmals einlässlich zu ihren Asylgründen zu
äussern. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben;
die Verfügung des BFM datiert vom 12. Januar 2007, mithin einem
Zeitpunkt lange vor dem Entscheid BVGE 2007/30, und der rechtser-
hebliche Sachverhalt ist angesichts der Aktenlage als erstellt zu be-
zeichnen; dies gilt zum einen – wie oben stehend ausgeführt – bezü-
glich der geltend gemachten Verfolgung im Heimatstaat beziehungs-
weise der seinerzeitigen Situation des Beschwerdeführers 3 in Syrien,
zum andern aber auch hinsichtlich seiner gegenwärtigen Situation in
der Türkei. Der Beschwerdeführer hatte im Beschwerdeverfahren Ge-
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legenheit, seine Asylgründe und die Umstände seines Aufenthalts in
den Drittstaaten Syrien und Türkei darzulegen, was er auch getan hat.
Bei dieser Sachlage ist von einer Kassation der angefochtenen Verfü-
gung abzusehen und in materieller Hinsicht zu prüfen, ob das BFM
dem Beschwerdeführer 3 zu Recht die Einreise in die Schweiz ver-
wehrt und sein Asylgesuch abgewiesen hat.
4.3.4 Dabei ist die vom Bundesamt in seiner Verfügung vom 12. Janu-
ar 2007 herangezogene Bestimmung von Art. 52 Abs. 2 AsylG nicht
nur in Bezug auf die zum damaligen Zeitpunkt vorgelegene Situation
des Beschwerdeführers 3 in Syrien, sondern auch in Bezug auf seine
aktuelle Lage in der Türkei zu prüfen. Wie nachstehend aufgezeigt, er-
übrigt sich dabei letztlich eine nähere Prüfung in Bezug auf die Mög-
lichkeit und Zumutbarkeit der Schutzsuche in Syrien, da eine solche
Möglichkeit hinsichtlich der Türkei zu bejahen ist.
Die Türkei hat sowohl die Flüchtlingskonvention von 1951 als auch das
Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge von 1967 unterzeich-
net, dabei allerdings den Vorbehalt angebracht, dass deren Anwen-
dung auf Flüchtlinge europäischer Herkunft beschränkt ist. Das im
Jahre 1994 in Kraft getretene türkische Asylgesetz sieht für europäi-
sche Asylsuchende die Möglichkeit der Asylgewährung vor. Schutzsu-
chenden Personen aussereuropäischer Herkunft wird, sofern ihnen die
Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, ein vorläufiger Aufenthalt
gewährt, bis das UNHCR für sie eine andere Lösung, namentlich die
Aufnahme in einem anderen Land gefunden hat. Für die Behandlung
der in der Türkei von Personen aussereuropäischer Herkunft gestellten
Asylgesuchen ist das UNHCR zuständig. Die beim UNHCR-Büro in
Ankara registrierten Gesuchsteller werden vor der Entscheidfällung
durch das UNHCR angehört; im Falle eines negativen Entscheides be-
steht grundsätzlich die Möglichkeit, innert 45 Tagen mittels Einsprache
eine Überprüfung desselben zu verlangen.
Bei dieser Sachlage verfügt der Beschwerdeführer 3 demnach über
die Möglichkeit, in der Türkei um Schutz vor Verfolgung zu ersuchen.
Die Ergreifung dieser Möglichkeit ist ihm sodann aufgrund der Akten
auch zuzumuten. In seiner handschriftlichen Eingabe vom Oktober
2008 (vgl. Sachverhalt, Bst. M) bringt er zwar vor, er habe in der Türkei
keine Bezugspersonen und auch keine Arbeit, sei mithin mit schwieri-
gen Lebensumständen konfrontiert; eine ihm von den türkischen Be-
hörden oder von dritter Seite drohende Gefährdung, welche einen wei-
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teren Aufenthalt in der Türkei – der inzwischen immerhin bereits seit
anderthalb Jahren andauert – als nicht mehr zumutbar erscheinen las-
sen könnte, macht er demgegenüber nicht geltend. Im Ergebnis ge-
langt das Bundesverwaltungsgericht vor diesem Hintergrund in Über-
einstimmung mit dem Bundesamt zum Schluss, dass keine Veranlas-
sung besteht, dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz zur
weiteren Abklärung des Sachverhalts im Hinblick auf einen neuen Ent-
scheid über sein Asylgesuch zu bewilligen, da ihm der weitere Aufent-
halt im Ausland zuzumuten ist; das BFM hat demnach im Weiteren
sein Asylgesuch zu Recht gestützt auf Art. 52 Abs. 2 AsylG abgewie-
sen.
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügun-
gen – soweit sie im vorliegenden Verfahren überhaupt materiell zu be-
urteilen sind und abgesehen von dem geheilten Verfahrensmangel –
Bundesrecht nicht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellen und angemessen sind (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerden vom 28. November 2005 und vom 6. Februar 2007 sind
nach dem Gesagten – soweit nicht gegenstandslos geworden – abzu-
weisen.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten an sich den
Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Soweit
das Beschwerdeverfahren betreffend Familienvereinigung anbelan-
gend, wurde den Beschwerdeführern indessen mit Zwischenverfügung
der ARK vom 7. Dezember 2005 die unentgeltliche Rechtspflege ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt; nachdem die Beschwerdeführer
aufgrund der Aktenlage nach wie vor als bedürftig zu bezeichnen sind,
ist daher von einer Kostenauflage in diesem Beschwerdeverfahren ab-
zusehen. Hinsichtlich der Beschwerdeverfahren betreffend die Asylge-
suche aus dem Ausland ist bezüglich des Beschwerdeführers 3 festzu-
halten, dass die angefochtene Verfügung vom 12. Januar 2007 – wie
obenstehend aufgezeigt – zum Zeitpunkt ihres Erlasses an einem Ver-
fahrensmangel litt; aus dem Umstand, dass dieser Mangel auf Be-
schwerdeebene geheilt wurde, darf dem Beschwerdeführer 3 kein fi-
nanzieller Nachteil erwachsen, weshalb in Anwendung von Art. 63 Abs.
1 in fine VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) keine Kosten aufzuerlegen sind
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(vgl. EMARK 2003 Nr. 5). Die entsprechenden Beschwerdeverfahren
der Beschwerdeführer 1 und 2 sind durch deren Einreise in die
Schweiz, mithin alleine durch ihr eigenes Verhalten, gegenstandslos
geworden, weshalb die Verfahrenskosten grundsätzlich ihnen aufzuer-
legen wären (Art. 5, 1. Satz VGKE); angesichts des Umstandes, dass
auch die sie betreffenden Verfügungen des BFM vom 12. Januar 2007
offensichtlich an demselben Verfahrensmangel litten wie diejenige des
Beschwerdeführers 3, erschiene indessen eine Kostenauflage als un-
billig, weshalb auch in diesen Fällen gestützt auf Art. 6 Bst. b VGKE
keine Kosten zu erheben sind.
6.2 Die Tatsache, dass die Beschwerdeführer in den Beschwerdever-
fahren betreffend ihre Asylgesuch aus dem Ausland zwar im Ergebnis
mit ihren Rechtsbegehren nicht durchgedrungen sind, die Verfügungen
des BFM vom 12. Januar 2007 aber jeweils an einem Verfahrensman-
gel litten, vermöchte sodann grundsätzlich einen Anspruch der Be-
schwerdeführer auf Ausrichtung einer Parteientschädigung zu begrün-
den. Da sie jedoch ihre Beschwerdeeingaben vom 6. Februar 2007 ei-
genhändig verfasst haben und ihre Rechtsvertretung lediglich im Be-
schwerdeverfahren des Beschwerdeführers 3 dessen in der Türkei ver-
fasstes Schreiben (vgl. Sachverhalt Bst. M) an das Bundesverwal-
tungsgericht weiter geleitet hat, ist nicht davon auszugehen, dass ih-
nen durch die Beschwerdeführung verhältnismässig hohe Kosten im
Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG erwachsen sind, weshalb keine Partei-
entschädigung zu sprechen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerden vom 28. November 2005 und vom 6. Februar 2007
werden abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden sind.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
- lic. iur. Susanne Sadri, Asylhilfe Bern (Einschreiben)
- Anne-Françoise Venetz, Croix-Rouge Valais (in Kopie)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten (per Kurier; in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Jürg Hünerwadel
Versand:
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