B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1264/2015
lan
Ur t e i l vom 6 . Augu s t 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter David R. Wenger, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch Ursina Bernhard,
BAS Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 30. Januar 2015 / N (…).
D-1264/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess Eritrea gemäss eigenen Angaben (…)
2013. Nach einjährigem Aufenthalt in Äthiopien reiste er über den Sudan,
Libyen und Italien in die Schweiz, wo er am 27. Juli 2014 – damals noch
minderjährig – ein Asylgesuch stellte. Am 12. August 2014 wurde der Be-
schwerdeführer summarisch zur Person befragt, und schliesslich am 6. Ja-
nuar 2015 einlässlich zu den Asylgründen angehört.
Zur Begründung seines Asylgesuches gab der Beschwerdeführer im We-
sentlichen an, er sei tigrinischer Ethnie und im Dorf B._______ (Zoba
C._______, Subzoba D._______) in Eritrea geboren. Seine Eltern, (…) Ge-
schwister und (…) Halbschwestern hielten sich zum Zeitpunkt der Gesuch-
stellung noch dort auf, ein weiterer Bruder lebe in den Niederlanden und
habe dort den Flüchtlingsstatus zugesprochen erhalten. Zum Zeitpunkt der
Anhörung gab er an, ein weiterer Bruder halte sich in Israel auf. Zu den
Gründen seines eigenen Asylgesuchs gab er an, dass der Lebensstandard
zu Hause schwer geworden sei und er seine Eltern habe in der Landwirt-
schaft unterstützen müssen. Aus diesem Grund sei er in der Schule zu oft
abwesend gewesen und schliesslich vom Schulleiter aus der Schule ge-
worfen worden. Im Übrigen habe die Schule auch keine Lehrer mehr ge-
habt, da letztere alle nach Äthiopien geflohen seien. Deshalb habe er das
Land verlassen müssen. Ferner habe er noch keinen Militärdienst geleistet,
und auch noch keine entsprechende Aufforderung erhalten. Schliesslich
bejahte er die Frage, ob er das Land aus rein wirtschaftlichen Gründen
verlassen habe. Im Rahmen der Anhörung brachte er weiter vor, er wolle
seine schulische Ausbildung fortsetzen – was in seiner Heimat nicht mög-
lich gewesen sei – und seinen Eltern von der Schweiz aus helfen.
Zu diesem Zeitpunkt reichte er keine Identitätspapiere zu den Akten.
B.
Mit Schreiben vom 7. Januar 2015 beschied das SEM (nachfolgend auch:
Staatssekretariat) dem Beschwerdeführer, dass – aufgrund der mangelhaf-
ten Länderkenntnisse des Beschwerdeführers, der fehlenden Identitätspa-
piere, des unglaubhaften Reisewegs sowie der dürftigen und unsubstanti-
ierten Asylgründe – davon auszugehen sei, der Beschwerdeführer sei nicht
in der von ihm angegebenen Region sozialisiert worden, mithin seine Her-
kunft als ‚unbekannt‘ gelte. Insbesondere sei er nicht in der Lage gewesen,
seinen Wohnort detailliert und die landwirtschaftliche Tätigkeit substantiiert
und nachvollziehbar zu beschreiben. Seine Schilderung des Reisewegs bis
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zur äthiopischen Grenze sei widersprüchlich und äusserst dürftig ausgefal-
len. Ferner würden seine Aussagen betreffend Ausweispapiere Widersprü-
che aufweisen und er habe bis anhin keine Ausweisepapiere beim Staats-
sekretariat eingereicht. Hierzu wurde dem Beschwerdeführer das rechtli-
che Gehör gewährt.
C.
Mit Schreiben vom 22. Januar 2015 reichte der Beschwerdeführer – han-
delnd durch seine Rechtsvertretung – seine Stellungnahme ein. Insbeson-
dere legte er Kopien der Identitätsdokumente seiner Eltern zu den Akten.
Diese seien ihm per E-Mail zugesandt worden. Weil der Beschwerdeführer
noch minderjährig sei, besitze er keine eigenen Identitätsdokumente. Auf-
grund der Ausweispapiere seiner Eltern sei jedoch festzustellen, dass er
die eritreische Staatsbürgerschaft besitze. Die entsprechenden Papiere
wurden vom SEM übersetzt.
D.
Mit Verfügung vom 30. Januar 2015 – eröffnet am 2. Februar 2015 – stellte
das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht (Dispositivziffer 1), lehnte das Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2), und
ordnete die Wegweisung und deren Vollzug an (Dispositivziffer 3 bis 5).
E.
Mit Eingabe vom 26. Februar 2015 erhob der Beschwerdeführer gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und bean-
tragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Anerkennung
der Flüchtlingseigenschaft. In formeller Hinsicht ersuchte er um die Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses.
Mit der Beschwerde reichte der Beschwerdeführer sechs Beilagen zu den
Akten, darunter eine Kopie der Identitätsausweise seiner Eltern, eine Kopie
des niederländischen Flüchtlingsausweises seines Bruders und eine Kopie
seines eigenen Taufscheins. Zudem legte er eine Vollmacht lautend auf
lic.rer.soc. Johanna Fuchs, Beratungsstelle für Asylsuchende der Region
Basel, und eine Fürsorgebestätigung (…) vor.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 6. März 2015 stellte die zuständige Instrukti-
onsrichterin die aufschiebende Wirkung der Beschwerde fest, wies das Ge-
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Seite 4
such um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzich-
tete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner wurde die Vo-
rinstanz zur Vernehmlassung eingeladen.
G.
In seiner Vernehmlassung vom 17. März 2015 führte das SEM aus, die
Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Be-
weismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könn-
ten. Im Übrigen halte es vollumfänglich an seinen Erwägungen fest.
Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 27. März 2015 zur
Kenntnis gebracht.
H.
Mit Schreiben vom 15. Februar 2018 reichte der Beschwerdeführer eine
Beschwerdeergänzung zu den Akten. Als ergänzendes Rechtsbegehren
brachte er vor, es sei wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges
die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Weiterhin beantragte er die Beiord-
nung von lic. iur. Ursina Bernhard als Rechtsbeiständin im Sinne von
Art. 110a AsylG.
Mit der Beschwerdeergänzung legte der Beschwerdeführer eine Vollmacht
lautend auf Frau lic. iur. Ursina Bernhard, Beratungsstelle für Asylsuchende
der Region Basel, sowie eine Honorarnote zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Be-
handlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM. Dabei entschei-
det das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was hier nicht
zutrifft – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor wel-
chem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
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1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
1.4 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und seine
Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52
Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist.
2.
Die prozessführende Partei definiert mit ihren Rechtsbegehren den Pro-
zessgegenstand (sog. Verfügungsgrundsatz respektive Dispositionsma-
xime, vgl. zum Ganzen statt vieler FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechts-
pflege, 2. Aufl. 1983, S. 203 ff. m.w.H.). Der Beschwerdeführer beantragt
die Aufhebung der angefochtenen Verfügung des SEM vom 30. Januar
2015. Im vorliegenden Fall beschränkt sich der Prozessgegenstand – Ent-
sprechend der in Beschwerde und Beschwerdeergänzung vorgebrachten
Rechtsbegehren – auf die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft auf-
grund subjektiver Nachfluchtgründe i.S.v. Art. 54 AsylG, sowie auf den
Wegweisungsvollzug. Damit ist die Dispositivziffer 2 – Die Abweisung des
Asylgesuchs – unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
3.
3.1 Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG sind Personen, die in ih-
rem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer
Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachtei-
len ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen
ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.
3.2 Die Flüchtlingseigenschaft ist nach Art. 7 AsylG dann glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüch-
lich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf ge-
fälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
3.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst ge-
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Seite 6
schaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend. Diese be-
gründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen
jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls. Stattdessen wer-
den Personen bei Nachweis oder Glaubhaftmachung von subjektiven
Nachfluchtgründen gemäss Art. 7 AsylG als Flüchtlinge vorläufig aufge-
nommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
4.
4.1 Die Vorinstanz stellte in ihrer Verfügung im Wesentlichen fest, die Vor-
bringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaub-
würdigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Zur Begründung brachte das
Staatssekretariat Im Wesentlichen vor, dass der Beschwerdeführer zwar
einige wenige länderspezifische Fragen zu seiner Herkunft korrekt habe
beantworten können, dass aber seine Antworten in Bezug auf die konkre-
ten Lebensumstände und seine konkrete Herkunftsregion vage und äus-
serst undifferenziert ausgefallen seien. Zudem seien auch die Aussagen
des Beschwerdeführers zum Reiseweg nach Äthiopien äusserst unsub-
stantiiert und widersprüchlich geblieben. Auf die Widersprüche angespro-
chen habe er nicht überzeugende Erklärungsversuche abgegeben. Insge-
samt erhärte sich die Annahme, der Beschwerdeführer sei weder in
B._______ noch in D._______ sozialisiert worden, und dass er auch die
Reise zu Fuss über die Grenze nach Äthiopien nie selber unternommen
habe. Die vom Beschwerdeführer im Rahmen der Gehörsgewährung zur
Herkunft zu den Akten gereichten Kopien der eritreischen Identitätskarten
der Eltern und seine Stellungnahme vermöchten an der Annahme des SEM
– nämlich dass der Beschwerdeführer nicht in B._______ bzw. D._______
sozialisiert wurde, und auch nicht in dieser Region gelebt habe – nichts zu
ändern.
Aufgrund der Verschleierung seiner konkreten Lebensumstände dränge
sich ferner der Verdacht auf, dass der Beschwerdeführer aus einer privile-
gierten Familie stamme, über Beziehungen zur Regierungspartei verfüge,
mithin erleichterte Ausreisemöglichkeiten gehabt habe.
4.2 In seiner Beschwerdeeingabe brachte der Beschwerdeführer zunächst
zum Sachverhalt ergänzend vor, dass auf den von ihm in Kopie zu den
Akten gelegten eritreischen Identitätsausweisen der Eltern die Herkunft
aus B._______ vermerkt sei. Dieselbe Herkunftsangabe sei auch dem –
ebenfalls in Kopie eingereichten – Taufschein des Beschwerdeführers zu
entnehmen.
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Seite 7
In rechtlicher Hinsicht hielt der Beschwerdeführer zunächst fest, dass das
SEM die Herkunft des Beschwerdeführers aus Eritrea nicht bestreite. Be-
züglich des genauen Wohnorts des Beschwerdeführers in Eritrea sei weiter
anzumerken, dass das Dorf B._______ zur Region D._______ gehöre,
weshalb es einfach sei, die genaue Bezeichnung des Ortes zu vermischen.
Dass sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Eltern aus B._______
stammten, sei aber sowohl auf dem Taufschein als auch auf den elterlichen
Identitätspapieren vermerkt. Der Beschwerdeführer sei zudem noch sehr
jung – zum Zeitpunkt der Gesuchstellung noch minderjährig – und besitze
eine geringe Schulbildung. Es sei schwierig für ihn gewesen, zu Asylgrün-
den und Herkunft angemessen Auskunft zu geben, man biete dem SEM
aber an, die Herkunft des Beschwerdeführers von einem Experten über-
prüfen zu lassen. Weiterhin habe der Beschwerdeführer keinerlei Hinweise
auf seine angeblich privilegierte Herkunft mit Beziehungen zur Regierungs-
partei gemacht. Es sei deshalb nicht nachvollziehbar, weshalb das SEM
diesen Schluss gezogen habe. So belegten verschiedene Quellen, dass es
nahezu unmöglich sei, legal aus Eritrea auszureisen, und dass lediglich
kranke, ältere Menschen über 54 Jahren oder Regierungsmitglieder Aus-
reisebewilligungen erhielten. Ziehe man das Alter des Beschwerdeführers
im Ausreisezeitpunkt, die damit verbundene baldige Volljährigkeit und die
noch anstehende 12. Klasse im Militärtrainingslager Sawa in Betracht, so
scheine es sehr unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer Eritrea le-
gal habe verlassen können. Im Übrigen habe auch der Bruder E._______
Eritrea verlassen, und sei in den Niederlanden als Flüchtling anerkannt
worden. Weil der Bruder nicht zum Wehrdienst erschienen sei habe der
Vater eine Strafe zahlen müssen. Die Bewilligung einer legalen Ausreise
scheine somit noch unwahrscheinlicher, handle es sich beim Beschwerde-
führer doch um ein zweites männliches Familienmitglied, das sich dem
Wehrdienst entziehe. Die Verwandtschaft zwischen E._______ und dem
Beschwerdeführer werde vom SEM nicht bestritten. Im Übrigen sei es auf-
grund der Jugend des Beschwerdeführers zum Ausreisezeitpunkt unwahr-
scheinlich, dass er schon in diesem Alter politisch aktiv gewesen sei, mithin
das Regime in Eritrea unterstützt habe, und letztlich aufgrund dessen legal
habe ausreisen können. Würden sie aus einer privilegierten Familie stam-
men, hätten er und sein Bruder auch nicht um Asyl ersuchen müssen, son-
dern hätten auf privilegierterem Wege einen Aufenthaltsstatus in der
Schweiz oder den Niederlanden erhalten können. Aus diesen Gründen sei
es nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer – ein junger Mann in
bald wehrpflichtfähigem Alter– legal aus Eritrea hätte ausreisen können.
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Seite 8
Aufgrund der illegalen Ausreise des Beschwerdeführers sei er bei einer
Rückkehr nach Eritrea gefährdet. Mithin habe er bei einer Rückkehr zu be-
fürchten, festgenommen und ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3
AsylG ausgesetzt zu werden. Entsprechend sei ihm die Flüchtlingseigen-
schaft zuzusprechen.
4.3 In der Beschwerdeergänzung äusserte sich der Beschwerdeführer zur
Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im Kontext von Art. 3 und Art. 4 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK).
Im vorliegenden Fall sei der Beschwerdeführer bei der Ausreise aus Eritrea
noch minderjährig gewesen, mithin sei nicht davon auszugehen, dass er
seinen Militärdienst in Eritrea bereits geleistet habe. Sollte er nach Eritrea
zurückkehren, sei davon auszugehen, dass der illegal ausgereiste Be-
schwerdeführer wegen Desertion bestraft, und/oder direkt in den eritrei-
schen Militärdienst eingezogen würde. Im Militärdienst sei der Beschwer-
deführer einem erheblichen und tatsächlichen Risiko ausgesetzt, un-
menschlich behandelt oder bestraft zu werden. Zusammenfassend sei die
Wegweisung unter Art. 3 und Art. 4 der EMRK unzulässig.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer macht zunächst subjektive Nachfluchtgründe im
Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Namentlich sei er aufgrund seiner – von
der Vorinstanz als unglaubhaft eingestuften – illegalen Ausreise bei einer
allfälligen Rückkehr nach Eritrea gefährdet, festgenommen und ernsthaf-
ten Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. Entspre-
chend sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzusprechen.
5.2 Das Bundesverwaltungsgericht ging bis im Januar 2017 davon aus,
dass eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nachfluchtgrund an-
zusehen war, weil illegal Ausgereiste bei einer Rückkehr nach Eritrea mit
erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen mussten (vgl.
Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010, E. 5.3.3). Diese Recht-
sprechung ist in der Folge jedoch aufgegeben worden. Im Referenzurteil
D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 kam das Bundesverwaltungsgericht
nach einer eingehenden quellengestützten Lageanalyse (a.a.O. E. 4.6-
4.11) zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Aus-
reise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten
werden könne (a.a.O. E. 5.1). Es sei nicht mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illega-
len Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe (ebenda).
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Seite 9
Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rück-
kehr in den Nationaldienst eingezogen werde; ob eine drohende Einzie-
hung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und Art.
4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit bzw. Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (ebenda). Für die Begründung der
Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illega-
len Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschär-
fung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Ver-
folgungsgefahr führen könnten (a.a.O. E. 5.2).
5.3 Entsprechend sind die Vorbringen des Beschwerdeführers zu den sub-
jektiven Nachfluchtgründen wegen illegaler Ausreise in Bezug auf seine
Flüchtlingseigenschaft im Lichte des obengenannten Koordinationsurteils
D-7898/2015 zu beurteilen.
Aufgrund der oben dargelegten Praxisänderung des Bundesverwaltungs-
gerichts in Bezug auf die illegale Ausreise (vgl. oben E. 5.2) kann offen
bleiben, ob der Beschwerdeführer Eritrea auf legalem oder illegalem Weg
verlassen hat, oder ob die von ihm behauptete Herkunft tatsächlich den
Tatsachen entspricht. Fehlen nämlich zusätzliche Anknüpfungspunkte, so
ist das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft auch im Falle einer illegalen
Ausreise ohnehin zu verneinen. Nach Durchsicht der Akten sind im vorlie-
genden Fall keine solchen zusätzlichen Anknüpfungspunkte ersichtlich.
Dass – wie in der Beschwerdeergänzung geltend gemacht – nicht davon
ausgegangen werden kann, der Beschwerdeführer habe seinen Militär-
dienst bis zu seiner Ausreise aus Eritrea bereits geleistet, mag zwar zutref-
fen; das allein vermag aber, wie oben ausgeführt, die Flüchtlingseigen-
schaft im eritreischen Kontext nicht zu begründen. Ansonsten können den
Akten keinerlei Hinweise auf eine individuell konkretisierte Gefährdung des
Beschwerdeführers entnommen werden. Zu den Asylgründen befragt, gab
er sowohl in der Befragung als auch in der Anhörung lediglich wirtschaftli-
che Gründe an, machte namentlich den Schulverweis und die schwierige
wirtschaftliche Situation – aber eben gerade keine besondere Verfolgungs-
situation – geltend (A17 F. 48; A7 F7.01 f.). Die in der Beschwerdeergän-
zung im Kontext der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges kurz ange-
sprochene Gefahr einer Bestrafung wegen Desertion blieb dort unsubstan-
tiiert und findet auch in den Akten keinerlei konkrete Grundlage.
5.4 Aus den Erwägungen folgt, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigen-
schaft des Beschwerdeführers – jedenfalls im Ergebnis – im Hinblick auf
die illegale Ausreise zu Recht verneint hat.
D-1264/2015
Seite 10
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Bei der Geltendmachung von
Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwal-
tungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flücht-
lingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis
möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE
2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
7.1.1 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der
in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegen-
den Verfahren keine Anwendung finden (vgl. auch Art. 33 Abs. 1 des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]). Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich mithin nach
den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (ins-
besondere Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 FoK; Art. 3 und hier auch Art. 4 EMRK).
Vorliegend macht der Beschwerdeführer in der Beschwerdeergänzung gel-
tend, der Wegweisungsvollzug sei angesichts der drohenden Einziehung
in den eritreischen Nationaldienst und einer damit verbundenen Verletzung
von Art. 3 und Art. 4 EMRK als unzulässig anzusehen.
D-1264/2015
Seite 11
7.1.2 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehen-
der Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwal-
tungsgericht in einem jüngst ergangenen Grundsatzurteil geklärt worden
(vgl. Urteil des BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 [BVGE-Publikation
vorgesehen], E. 6.1). Im genannten Urteil hielt das Gericht zunächst fest,
dass es sich beim eritreischen Nationaldienst nicht um Sklaverei oder Leib-
eigenschaft im Sinne von Art. 4 Abs. 1 EMRK handle (vgl. hierzu a.a.O., E.
6.1.4). Ferner prüfte das Gericht ausführlich die Zulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzugs sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots
(Art. 4 Abs. 2 EMRK; vgl. dazu nachfolgend, E. 7.1.3.2) als auch unter je-
nem des Verbots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden
Behandlung (Art. 3 EMRK; vgl. dazu nachfolgend, E. 7.1.3.3).
7.1.2.1 Nach einer umfassenden Analyse der verfügbaren Quellen ge-
langte das Bundesverwaltungsgericht im genannten Urteil in tatsächlicher
Hinsicht zum Ergebnis, dass die Bemessung der Dienstdauer und die Ge-
währung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst für die Einzelperson
kaum vorhersehbar seien. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich
nicht genau beziffern, auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwischen
fünf und zehn Jahre betrage und in Einzelfällen darüber hinausgehen
könne. Die Lebensbedingungen gestalteten sich sowohl in der Grundaus-
bildung als auch im militärischen und im zivilen Nationaldienst schwierig;
im zivilen Nationaldienst insbesondere deshalb, weil Verpflegung und Un-
terkunft nicht immer zur Verfügung gestellt würden und der Nationaldienst-
sold – trotz einzelner Verbesserungen in jüngster Zeit – kaum ausreiche,
um den Lebensunterhalt zu decken. Darüber hinausgehend stellte das
Bundesverwaltungsgericht fest, dass es im eritreischen Nationaldienst –
insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen Nationaldienst
– zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen komme (vgl. zum Ganzen
Urteil des BVGer E-5022/2017, a.a.O., E. 6.1.5.2).
7.1.2.2 In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht aus,
Art. 4 Abs. 2 EMRK stehe dem Wegweisungsvollzug nur dann entgegen,
wenn das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung des Zwangsarbeits-
verbots anzunehmen wäre. Der im eritreischen Nationaldienst effektiv zu
befürchtende Nachteil, auf unabsehbare Zeit eine niedrig entlöhnte Arbeit
für den Staat ausführen zu müssen, sei zwar als unverhältnismässige Last
zu qualifizieren. Der Nachteil beraube jedoch Art. 4 Abs. 2 EMRK nicht sei-
nes essenziellen Gehalts; insofern sei keine flagrante Verletzung anzuneh-
men. Nicht erstellt sei zudem, dass die kolportierten Misshandlungen und
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Seite 12
sexuellen Übergriffe derart systematisch stattfänden, dass jede National-
dienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko
ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Auch insofern sei
eine Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK durch den Wegweisungsvollzugs
zu verneinen (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer E-5022/2017, a.a.O.,
E. 6.1.5.2).
7.1.2.3 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschen-
rechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK
das ernsthafte Risiko ("real risk") nachweisen, dass ihm im Fall einer Rück-
schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl.
EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar
2008, Nr. 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Im Grundsatzurteil E-5022/2017
führte das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich aus, dass keine hinrei-
chenden Belege dafür existieren, dass Misshandlungen und sexuellen
Übergriffe im Nationaldienst derart flächendeckend stattfänden, dass jede
Dienstleistende und jeder Dienstleistender dem ernsthaften Risiko ausge-
setzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher kein
ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einzie-
hung in den eritreischen Nationaldienst (a.a.O., E. 6.1.6).
7.1.3 Weitere Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzugs ergeben sich weder aus den Akten noch aus der Beschwer-
deschrift. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu betrachten.
7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.2.1 Im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2311/2016 vom 17. Au-
gust 2017 (als Referenzurteil publiziert) hielt das Bundesverwaltungsge-
richt nach eingehender Analyse der Ländersituation (vgl. a.a.O. E. 15 und
16) fest, angesichts der dokumentierten Verbesserungen in der Nahrungs-
mittel- und Wasserversorgung, im Bildungswesen sowie im Gesundheits-
system Eritreas könne die bisherige Praxis, dass eine Rückkehr nur bei
begünstigenden individuellen Umständen zumutbar sei (vgl. EMARK 2005
Nr. 12), nicht mehr aufrechterhalten werden (a.a.O. E. 17.2). Das Gericht
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Seite 13
stufte den Wegweisungsvollzug nach Eritrea als grundsätzlich zumutbar
ein.
7.2.2 Im bereits erwähnten Urteil D-5022/2017 befand das Gericht nun-
mehr, dass auch Personen, welche im Falle einer Rückkehr nach Eritrea in
den Nationaldienst eingezogen würden, aufgrund der allgemeinen Verhält-
nisse im Nationaldienst nicht in eine existenzielle Notlage zu geraten dro-
hen (vgl. a.a.O. E. 6.2.3). Zudem bestehe mangels flächendeckender Miss-
handlungen und sexueller Übergriffe kein Grund zur Annahme, sie würden
überwiegend wahrscheinlich von solchen Übergriffen betroffen (vgl. a.a.O.
E. 6.2.4). Demnach sei auch nicht davon auszugehen, dass National-
dienstleistende bei Rückkehr generell im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG kon-
kret gefährdet seien. Die drohende Einziehung in den eritreischen Natio-
naldienst führt mithin nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
7.2.3 Angesichts der im Urteil D-2311/2016 festgehaltenen schwierigen all-
gemeinen – und insbesondere wirtschaftlichen – Lage in Eritrea muss bei
Vorliegen besonderer Umstände aber nach wie vor von einer Existenz-
bedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumutbarkeit bleibt im
Einzelfall zu prüfen (a.a.O. E. 17.2).
Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen und gesunden
Mann, der gemäss eigenen Angaben bereits in Eritrea landwirtschaftliche
Arbeitserfahrung sammeln konnte. Seinen eigenen Angaben gemäss ver-
fügt er in Eritrea noch über grosse Teile seiner Kernfamilie, namentlich
seine Eltern und verschiedene Geschwister und Halbgeschwister, mithin
ein tragfähiges Beziehungsnetz. Die Familie wird zudem vom Bruder des
Beschwerdeführers, der sich im Ausland aufhält finanziell unterstützt. Seit
Einreichung der Beschwerde haben sich überdies weitere Verbesserungen
ergeben; namentlich haben Äthiopien und Eritrea jüngst ein Friedensab-
kommen geschlossen (vgl. Neue Zürcher Zeitung, Trotz Friedensabkom-
men in Eritrea – Asylpraxis bei Eritreern ändert sich vorerst nicht, 11. Juli
2018).
7.2.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
7.3 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückfüh-
rung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen
Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit
des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Es
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obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung
des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu
beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch mit Zwischen-
verfügung vom 6. März 2015 die unentgeltliche Prozessführung gewährt
wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
Weiter beantragte der Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerdeer-
gänzung vom 15. Februar 2018 die Beiordnung von lic. iur. Ursina Bern-
hard, Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel, als amtliche
Rechtsbeiständin gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG. Diesbezüglich ist zu prü-
fen, ob die Voraussetzungen gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG – Bedürftigkeit
des Beschwerdeführers und nicht-Aussichtslosigkeit seiner Vorbringen –
zum Zeitpunkt der Antragstellung erfüllt sind.
Vorgängig ist anzumerken, dass die ursprüngliche Rechtsvertretung des
Beschwerdeführers, lic. iur. Johanna Fuchs (ebenfalls von der Beratungs-
stelle für Asylsuchende der Region Basel), dem Beschwerdeführer nicht
amtlich beigeordnet wurde. Des Weiteren ist der Beschwerdeführer ge-
mäss Aktenlage zum Zeitpunkt des Antrags auf amtliche Rechtsverbeistän-
dung noch bedürftig, und waren seine Rechtsbegehren – am 15. Februar
noch vor der jüngsten Praxisänderung des Urteils des BVGer E-5022/2017
vom 10. Juli 2018 – nicht aussichtslos. Damit waren im Moment der An-
tragsstellung die Voraussetzungen von Art. 110a Abs. 1 AsylG erfüllt, und
ist dem Gesuch um rechtliche Verbeiständung stattzugeben.
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Die mandatierte Rechtsvertreterin erfüllt die entsprechenden persönlichen
Voraussetzungen und ist entsprechend beizuordnen. In der mit Beschwer-
deergänzung eingereichten Kostennote vom 15. Februar 2018 weist sie
einen Aufwand von 3 Stunden (à Fr. 200.–) und eine Spesenpauschale von
Fr. 30.– aus. Der zur Anwendung gebrachte Stundenansatz ist im Rahmen
des amtlichen Honorars zu kürzen, da bei amtlicher Rechtsvertretung nach
Art. 110a AsylG praxisgemäss von einem Stundenansatz von Fr. 100.– bis
Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgegangen
wird (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Ferner ist die Kostennote um
die geltend gemachte Spesenpauschale zu kürzen, da vom Gericht nur ef-
fektiv ausgewiesene Kosten entschädigt werden. Nach dem Gesagten ist
zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 450.– festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der rubrizierten Rechtsvertreterin wird für ihren Aufwand als amtliche
Rechtsbeiständin ein Honorar von Fr. 450.– zulasten der Gerichtskasse
ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
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