Abtei lung IV
D-1265/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 8 . A p r i l 2 0 0 8
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli,
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
A._______, Russland,
und deren B._______, Russland,
C._______,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
29. Januar 2008 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1265/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass am 29. November 2007 die Schweizer Vertretung in St. Peters-
burg, Russland, der Beschwerdeführerin und deren Enkelin, russische
Staatsangehörige mit Wohnsitz in St. Petersburg, ein neuntägiges Tou-
ristenvisum für die Schweiz erteilte,
dass die Beschwerdeführerinnen am 30. November 2007 in die
Schweiz einreisten,
dass die Beschwerdeführerinnen am 6. Dezember 2007 im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nachsuchten,
dass sie anlässlich der Kurzbefragungen im Empfangs- und Verfah-
renszentrum Kreuzlingen vom 18. Dezember 2007 sowie der direkten
Anhörungen vom 15. Januar 2008 zur Begründung ihrer Asylgesuche
im Wesentlichen geltend machten, sie seien Angehörige der Volks-
gruppe der D._______,
dass die Beschwerdeführerin zwischen 1991 und 1993/94 Abgeordne-
te im Stadtrat von E._______, Republik D._______, gewesen sei,
dass sie mit der Politik des amtierenden Präsidenten nicht einverstan-
den gewesen sei und sich diesbezüglich geäussert habe, weshalb sie
gezwungen worden sei, den Stadtrat zu verlassen,
dass sie als Gegnerin des Regimes von F._______ von dessen
kriminellen Gefolgsleuten verfolgt worden sei,
dass am 5. Mai 1997 ihr Geschäftspartner erschossen worden sei und
man sie verdächtigt habe, in den Mord verwickelt zu sein,
dass im Mai 1997 auch ihre Wohnung und diejenige von Bekannten
durchsucht worden sei,
dass sie sich daraufhin kurzzeitig nach Moskau begeben habe, danach
wieder nach E._______ zurückgekehrt sei und dort einer Bekannten in
ihrem Supermarkt beim Vertrieb der oppositionellen Zeitung
G._______ geholfen habe,
dass sie wiederum Probleme bekommen habe, zumal ständig Revisio-
nen in ihrem Supermarkt durchgeführt worden seien, weshalb sie zu-
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sammen mit ihrer Enkelin nach St. Petersburg gezogen sei, während-
dem ihre Tochter den Supermarkt weitergeführt habe,
dass sie im Jahre 2003 ihre Enkelin nach H._______ begleitet habe,
die dort eine Privatschule besucht habe,
dass sie nach ihrer Rückkehr nach Russland im Mai 2004 in
E._______ von ein paar Verbrechern zusammengeschlagen und die
Treppe hinuntergestossen, im Juni desselben Jahres von zwei andern
Autos von der Strasse gedrängt und am Weiterfahren gehindert
worden sei,
dass sie sich in der Folge wiederum nach St. Petersburg begeben
habe,
dass sie am 23. September 2004 an einer von der Opposition organi-
sierten Demonstration in E._______ teilgenommen habe, drei Tage
später abgeführt und in eine psychiatrische Klinik gebracht worden sei,
dass sie nach der Entlassung aus der Klinik erneut mit ihrer Enkelin
nach St. Petersburg gezogen sei, sich dort aber nicht sicher gefühlt
habe, insbesondere auch wegen den Skinheads,
dass sie deswegen im Sommer 2006 mit ihrer Enkelin nach I._______
gereist sei, wo sie ein Asylgesuch gestellt habe,
dass sie zusammen mit der Enkelin am 5. September 2006 nach
H._______ gezogen sei, von wo sie nach St. Petersburg zurückgekehrt
seien, weil der Lebensgefährte ihrer Tochter im November 2006 einem
Anschlag zum Opfer gefallen sei,
dass eine Bekannte aus D._______ ihr in St. Petersburg anfangs 2007
mitgeteilt habe, sie habe von anderen D._______ gehört, dass nach
ihr gesucht werde,
dass sie im November 2007 in St. Petersburg zwei Männer aus
D._______ getroffen habe, die sie beschimpft hätten,
dass die Enkelin der Beschwerdeführerin lediglich geltend machte, in
St. Petersburg gebe es viele Skinheads, welche sie ein paar Male be-
schimpft und gestossen hätten,
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dass sie ansonsten keine persönlichen Probleme in ihrem Heimatstaat
gehabt habe,
dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Protokolle bei den
Akten zu verweisen ist,
dass das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen mit Verfü-
gung vom 29. Januar 2008 – eröffnet am gleichen Tag – ablehnte und
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, bei den gel-
tend gemachten Behelligungen handle es sich um Übergriffe Dritter,
welche keine Asylrelevanz erlangen würden,
dass der russische Staat über ein funktionierendes Polizei- und Ge-
richtswesen verfüge, weshalb die Beschwerdeführerin die Möglichkeit
gehabt hätte, die zuständigen Behörden auch mit Hilfe eines Anwaltes
um Schutz zu ersuchen,
dass sie im Übrigen in Bezug auf St. Petersburg über eine innerstaatli-
che Fluchtalternative verfügt habe, zumal ihre dort geltend gemachten
Probleme mit den D._______ unglaubhaft seien, weil sie - entgegen
den Vorbringen anlässlich der direkten Anhörung - im Empfangszent-
rum dargelegt habe, in St. Petersburg keine derartigen Probleme wie
in D._______ gehabt zu haben,
dass es sich bei den geltend gemachten und befürchteten Behelligun-
gen seitens der Skinheads in St. Petersburg um Übergriffe Dritter
handle, welche nicht asylrelevant seien, zumal davon auszugehen sei,
dass die Beschwerdeführerinnen als Angehörige einer Minderheit in
Russland objektiv Zugang zu den Strafverfolgungsbehörden hätten,
dass die Vorbringen der Beschwerdeführerinnen weder den Anfor-
derungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) noch denjenigen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG standhielten,
dass die Beschwerdeführerinnen mit Eingabe vom 27. Februar 2008
gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
erhoben und dabei beantragten, es sei die angefochtene Verfügung
aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu ge-
währen, festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig,
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unzumutbar und unmöglich und die vorläufige Aufnahme anzuordnen
sei,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses ersuchten, eventualiter sei die aufschiebende Wirkung
wiederherzustellen, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuwei-
sen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Her-
kunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unter-
lassen, eventuell seien bei bereits erfolgter Datenweitergabe die be-
schwerdeführenden Personen darüber in einer separaten Verfügung zu
informieren,
dass die Beschwerdeführerinnen zur Stützung ihrer Vorbringen ein
Arztzeugnis in russischer Sprache vom 6. April 2007 betreffend den
"Gehirntumor" der Beschwerdeführerin einreichten,
dass der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsge-
richts mit Zwischenverfügung vom 3. März 2008 die Gesuche um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Erlass des Kosten-
vorschusses abwies und einen Kostenvorschuss verlangte, der am
12. März 2008 geleistet wurde,
dass mit Eingabe vom 14. März 2008 ein die Beschwerdeführerin be-
treffendes Arztzeugnis vom 15. Februar 2008 eingereicht wurde,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführerinnen durch die angefochtene Verfügung
berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde -
unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten ist (Art. 6
AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG),
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dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1
VwVG) und die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung einer allfäl-
ligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat (Art.
55 Abs. 2 VwVG),
dass daher auf das Eventualbegehren, die aufschiebende Wirkung sei
wiederherzustellen, mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten
ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person aner-
kannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
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sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf
gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass vorab zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden
und ausführlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu
verweisen ist,
dass eine eingehende Prüfung der Akten ergibt, dass die Beschwerde-
vorbringen insgesamt nicht geeignet sind, zu einer vom BFM abwei-
chenden Beurteilung zu führen, zumal sie nichts Neues beziehungs-
weise Stichhaltiges den vorinstanzlichen Erwägungen entgegenzuset-
zen vermögen,
dass beispielsweise die Behauptung in der Beschwerde, die Be-
schwerdeführerin sei anlässlich der Befragung im Empfangszentrum
Kreuzlingen nicht über allfällige Bedrohungen in St. Petersburg (im No-
vember 2007) befragt worden, aktenwidrig ist (vgl. A1, S. 6),
dass die Beschwerdeführerinnen - wie die Vorinstanz zu Recht festge-
stellt hat - in St. Petersburg über eine valable innerstaatliche Fluchtal-
ternative verfügen, was die Gewährung der Flüchtlingseigenschaft
ausschliesst (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]1996 Nr. 1 E. 5b),
dass der sinngemässe Einwand in der Beschwerde, St. Petersburg sei
für die Beschwerdeführerinnen keine Fluchtalternative, weil "Freunde"
von F._______ sie dort auch gefunden hätten, unbehelflich ist, zumal
die diesbezüglichen Behelligungen nicht glaubhaft geltend gemacht
worden sind und auch nicht nachvollziehbar ist, weshalb sie bei dieser
Bedrohungslage immer wieder nach St. Petersburg zurückkehrten,
dass auch das eingereichte Arztzeugnis vom 15. Februar 2008 nicht
geeignet ist, die behauptete Verfolgung zu belegen, zumal daraus nicht
ersichtlich ist, dass die gesundheitlichen Probleme auf die physische
Einwirkung Dritter (im Sinne einer Körperverletzung) zurückzuführen
seien,
dass es den Beschwerdeführerinnen somit nicht gelingt, die Flücht-
lingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen,
weshalb das Bundesamt die Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat,
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dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es den Beschwerdeführerinnen nicht gelungen ist, eine asyl-
rechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu ma-
chen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlings-
rechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine An-
wendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswid-
rige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimat- staat droht,
dass der Vollzug der Wegweisung auch in Berücksichtigung der gel-
tend gemachten gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin
zulässig ist (vgl. Arztzeugnis vom 15. Februar 2008; EMARK 2005
Nr. 23),
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dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizi-
nischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat der Beschwerdeführe-
rinnen noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle
einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegwei-
sung vorliegend zumutbar ist,
dass im Arztzeugnis vom 15. Februar 2008 differenzialdiagnostisch
von einem möglichen Meningeom (Tumor) und eine Verlaufskontrolle
frühestens in einem Jahr die Rede ist, weshalb kein medizinisches
Vollzugshindernis vorliegt (vgl. dazu EMARK 2003 Nr. 24),
dass im Übrigen die Beschwerdeführerin die Verlaufskontrolle auch im
Heimatland durchführen kann, wo sie auch schon in Behandlung war
(vgl. Arztzeugnis vom 6. April 2007),
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerinnen in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse be-
stehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführerinnen ob-
liegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8
Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die Beschwerdeführerinnen in ihrer Rechtsmitteleingabe beantra-
gen, die Vollzugsbehörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktauf-
nahme mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat sowie jeglichen Daten-
transfer zu unterlassen, um im Fall eine Rückkehr keine Probleme zu
bekommen,
dass mit vorliegendem Urteil die Beschwerde abgewiesen wird und da-
mit das Beschwerdeverfahren abgeschlossen ist, weshalb sich der An-
trag auf Anordnung vorsorglicher Massnahmen - solche sind ohnehin
nur für die Dauer des Beschwerdeverfahrens wirksam - als gegen-
standslos erweist,
dass im Übrigen aus den dem Gericht vorliegenden Akten nicht her-
vorgeht, die Vorinstanz habe die Beschwerdeführerinnen betreffende
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Daten an den Heimatstaat weitergegeben, weshalb auf das
Eventualbegehren, es sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe die
Beschwerdeführerinnen darüber in einer separaten Verfügung zu
informieren, mangels Rechtsschutzinteresses im Rahmen dieses
Verfahrens nicht einzutreten,
dass es den Beschwerdeführerinnen demnach nicht gelungen ist dar-
zutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG),
dass die Kosten mit dem am 12. März 2008 in gleicher Höhe geleiste-
ten Vorschuss zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführerin-
nen auferlegt. Diese werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kos-
tenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerinnen (Einschreiben; über die Herausgabe der
bei der Vorinstanz eingereichten Beweismittel bzw. eingezogenen
Sachen entscheidet das BFM auf Anfrage)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- das J._______ (in Kopie, Beilagen: Pass K._______, Pass
L._______, Identitätskarte M._______, Pass N._______, Pass
O._______, Identitätskarte P._______, 2 Geburtsurkunden)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Regula Frey
Versand:
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