B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1265/2017
Ur t e i l vom 3 1 . Augu s t 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Simon Thurnheer,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiber Gian-Flurin Steinegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Céline Benz-Desrochers,
Bündner Beratungsstelle für Asylsuchende,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 31. Januar 2017 / N (…).
D-1265/2017
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die damals minderjährige Beschwerdeführerin eigenen Angaben zu-
folge ihr Heimatland im Dezember 2015 verliess und über den Sudan, Li-
byen und Italien am 30. Oktober 2016 unter Umgehung der Grenzkontrolle
in die Schweiz einreiste und am 31. Oktober 2016 um Asyl nachsuchte,
dass sie am 10. November 2016 zur Person und zu den Ausreisegründen
summarisch befragt wurde,
dass am 9. Dezember 2016 eine vertiefte Anhörung zu ihren Asylgründen
stattfand,
dass das SEM mit Verfügung vom 31. Januar 2017 – eröffnet am 2. Feb-
ruar 2017 – feststellte, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht (Dispositivziffer 1), ihr Asylgesuch vom 31. Oktober 2016 ab-
lehnte (Dispositivziffer 2), sie aus der Schweiz wegwies (Dispositivziffer 3),
sie aufforderte, sie müsse die Schweiz bis am 28. März 2017 verlassen,
ansonsten sie in Haft genommen und unter Zwang in ihren Heimatstaat
zurückgeführt werden könne, (Dispositivziffer 4) und den Kanton Graubün-
den mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte (Dispositivziffer 5),
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom
27. Februar 2017 und einer am 7. März 2017 ins Recht gelegten Beschwer-
deergänzung gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erheben und in materieller Hinsicht die Aufhebung der vor-
instanzlichen Verfügung in den Dispositivziffern 1 und 3 [recte wohl: 1, 4
und 5], eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neu-
beurteilung, sinngemäss die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu-
folge subjektiver Nachfluchtgründe (illegale Ausreise), die Anordnung der
vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit, eventualiter wegen Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beantragen liess,
dass die Beschwerdeführerin sinngemäss weiter beantragte, die angefoch-
tene Verfügung sei wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
und wegen Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache
an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass sie in prozessualer Hinsicht um Rechtsverbeiständung sowie unent-
geltliche Rechtspflege unter Entbindung von der Kostenvorschusspflicht
ersuchte,
D-1265/2017
Seite 3
dass sie als Beilage zur Beschwerde verschiedene medizinische Berichte
einreichte,
dass sie mit Eingabe vom 28. Februar 2017 ein Foto ihrer Brandverletzung
einreichte,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom
17. März 2017 die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Rechts-
verbeiständung guthiess und der Beschwerdeführerin ihre Rechtsvertrete-
rin als amtlichen Rechtsbeistand beiordnete, auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses antragsgemäss verzichtete und die Vorinstanz zur Stel-
lungnahme einlud,
dass das SEM in seiner Vernehmlassung vom 30. März 2017 die Abwei-
sung der Beschwerde beantragte,
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Replik vom 2. Mai 2017 zu der vor-
instanzlichen Argumentation Stellung bezog,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 4. Mai 2017 eine Erstre-
ckung der Frist zur Einreichung ihre Identitätspapiere beantragte,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingaben vom 9. Mai 2017 und
6. Juni 2017 verschiedene beweisbildende Unterlagen (eine Kopie ihres
Taufscheins, eine Kopie ihrer Student Report Card, eine E-Mail von Frau
B._______, in welcher diese gegenüber der Rechtsvertreterin mitteilt, dass
die Dokumente im Original nachgereicht würden, eine Junior Secondary
School Student Report Card angeblich im Original und ein Baptism Certifi-
cate angeblich im Original) zu den Akten reichte,
dass das Amt für Migration und Zivilrecht des Kantons Graubünden mit
Schreiben vom 16. Mai 2018 beim Bundesverwaltungsgericht um dringli-
che Behandlung der Beschwerde ersuchte,
dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 24. Mai 2018 das Bun-
desverwaltungsgericht darum ersuchte, sie bis Ende Juni 2018 als Flücht-
ling anzuerkennen beziehungsweise sie wegen Unzulässigkeit, Unzumut-
barkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vor-
läufig aufzunehmen,
D-1265/2017
Seite 4
dass sie als Beilage zu ihrem Schreiben vom 24. Mai 2018 eine E-Mail von
Frau C._______, datiert vom 23. Mai 2018, betreffend ihre mögliche Auf-
nahme in ein «Sprach-Brückenangebot» und ein «SFH-Bericht Eritrea: Na-
tionaldienst, Themenpapier der SFH Länderanalyse, Unmenschliche Be-
handlung im Nationaldienst» vom 30. Juni 2017 einreichte,
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeergänzung vom 20. Au-
gust 2018 Kritik an der Praxisverschärfung des Bundesverwaltungsge-
richts übte und im Wesentlichen ausführte, ihr drohe im Fall einer Rückkehr
nach Eritrea der Einzug in den Nationaldienst und Zwangsarbeit und sie
würde deswegen in eine persönliche Notlage geraten,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht unter anderem zuständig für die Be-
handlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM ist, wobei das
Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig entscheidet, ausser – was vor-
liegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Auslän-
derrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass die Beschwerde mit dem Referenzurteil E-5022/2017 vom
10. Juli 2018 offensichtlich unbegründet geworden ist, weshalb das vorlie-
gende Urteil in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines
zweiten Richters ergeht (Art. 111 Bst. e AsylG) und nur summarisch zu be-
gründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
D-1265/2017
Seite 5
dass die vorinstanzliche Verfügung im Asylpunkt unangefochten in Rechts-
kraft erwachsen ist und damit praxisgemäss auch die Wegweisung an sich
nicht mehr zu überprüfen ist,
dass die Beschwerdeführerin vorbrachte, sie sei illegal aus Eritrea ausge-
reist,
dass in Bezug auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin, Eritrea im De-
zember 2015 illegal verlassen zu haben, auf das Urteil D-7898/2015 vom
30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) zu verweisen ist, in welchem
das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gelangte, dass bei Eritreern,
die ihr Land illegal verlassen haben, nur dann von der begründeten Furcht
vor intensiven und flüchtlingsrechtlich begründeten Nachteilen auszuge-
hen sei, wenn zur illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzukämen, welche
die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als miss-
liebige Person erscheinen liessen, was indessen vorliegend nicht der Fall
ist,
dass das SEM somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerde-
führerin zufolge subjektiver Nachfluchtgründe verneint hat,
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen
geltend macht, die Vorinstanz habe betreffend die Frage der Zumutbarkeit
und Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea dem Kindswohl
und ihrer besonderen Verletzlichkeit als Mädchen nicht genügend Rech-
nung getragen und seine Abklärungspflicht, seine Begründungspflicht und
das rechtliche Gehör «krass verletzt» (vgl. Beschwerde, S. 10),
dass eine Konsultation der Verfahrensakten vorliegend indes zu Tage
bringt, dass keine Verfahrensverletzungen solcher Art vorliegen, dass das
SEM der Pflicht zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung, dem An-
spruch auf rechtliches Gehör und der Begründungspflicht vielmehr nach-
gekommen ist,
dass die Vorinstanz nämlich die mit der Minderjährigkeit verbundenen As-
pekte der Beschwerdeführerin vertieft abgeklärt hat, ihr eine Vertrauens-
person zuordnete und den individuellen Verhältnissen der Beschwerdefüh-
rerin gebührend Rechnung trug und ausserdem gemäss Art. 69 Abs. 4 AuG
vor der Ausschaffung sicherstellte, dass die Beschwerdeführerin im Rück-
kehrstaat einem Familienmitglied, einem Vormund oder einer Aufnahme-
D-1265/2017
Seite 6
einrichtung übergeben werden kann, welche den Schutz des Kindes bezie-
hungsweise Jugendlichen gewährleistet (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.2 f.
m.w.H.),
dass sich angesichts dieser Sachlage die diesbezüglichen Rügen als of-
fensichtlich haltlos erweisen, weshalb der Rückweisungsantrag abzuwei-
sen ist,
dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass aufgrund des Alters der Beschwerdeführerin – im heutigen Zeitpunkt
– ihre Befürchtung, bei einer Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen
zu werden, nicht als unplausibel (vgl. das Urteil des BVGer D-2311/2016
D-1265/2017
Seite 7
vom 17. August 2017, E. 13.2-13.4 [als Referenzurteil publiziert]) er-
scheint,
dass gemäss dem Koordinationsentscheid des Bundesverwaltungsge-
richts E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 E. 6.1 insbes. 6.1.6 und E. 6.1.8 (zur
Publikation als Referenzurteil vorgesehen) das Verbot der Sklaverei und
der Leibeigenschaft (Art. 4 Abs. 1 EMRK) dem Vollzug der Wegweisung
der Beschwerdeführerin – auch mit Blick auf die auf Beschwerdeebene
eingereichten Länderberichte – bei einer anstehenden Einziehung in den
Nationaldienst nicht entgegen stehen und gemäss dem erwähnten Koordi-
nationsentscheid auch nicht davon auszugehen ist, es bestehe generell
das ernsthafte Risiko einer krassen Verletzung des Verbots der Zwangs-
und Pflichtarbeit im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EMRK während des National-
diensts,
dass an diesen Feststellungen auch die Eingabe vom 20. August 2018
nichts zu ändern vermag,
dass somit keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat
drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3
BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 und 4 EMRK ersicht-
lich sind,
dass sich aus den Akten auch sonst keine Anhaltspunkte ergeben, auf-
grund derer allenfalls geschlossen werden könnte, das SEM sei zu Unrecht
davon ausgegangen, der Vollzug der Wegweisung sei im Sinne der zu be-
achtenden landes- und völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass gemäss aktueller Rechtsprechung in Eritrea nicht von einem Krieg,
Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise ei-
ner generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen
werden kann, da sich in jüngster Zeit die Lebensbedingungen in einigen
Bereichen verbessert haben,
D-1265/2017
Seite 8
dass angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes jedoch in
Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen wer-
den muss, wenn besondere Umstände vorliegen,
dass anders als noch unter der früheren Rechtsprechung begünstigende
individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sind (vgl. Referenzurteil des
BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.),
dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung (vgl. S. 6 f.) zutreffend
ausgeführt hat, weshalb keine Hinweise ersichtlich seien, dass die Be-
schwerdeführerin bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten
könnte (laufende Schulbildung in Eritrea, breites familiäres Beziehungs-
netz),
dass, betreffend die geltend gemachten medizinischen Probleme der Be-
schwerdeführerin, darauf hinzuweisen ist, dass aufgrund gesundheitlicher
Probleme nur dann auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ge-
schlossen werden kann, wenn eine notwendige medizinische Behandlung
im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen
und lebensgefährlichen Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der
betroffenen Person führen müsste und Unzumutbarkeit jedenfalls dann
noch nicht vorliegt, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen
Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE
2009/2, E. 9.3.2 S. 21; EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und b),
dass solches vorliegend nicht ersichtlich ist, zumal laut dem auf Beschwer-
deebene eingereichten Arztbericht von D._______, Cazis, datiert vom 20.
Februar 2017, bei der Beschwerdeführerin lediglich ein um zehn Grad ein-
geschränkte Streckung des Ellenbogengelenkes aufgrund einer als Kind
erlittenen Verbrennung diagnostiziert wurde,
dass zudem gemäss dem ambulanten Behandlungsbericht von
E._______, Altstätten, datiert vom 10. Dezember 2016, die medizinische
Behandlung des infizierten Lipoms in der linken Achselhöhle der Be-
schwerdeführerin eine vollständige Verheilung und eine reizlose Wunde er-
geben habe und die Behandlung mithin als abgeschlossen betrachtet wer-
den könne,
dass sich seit Einreichung der Beschwerde in Eritrea überdies weitere Ver-
besserungen ergeben haben (namentlich haben Äthiopien und Eritrea
jüngst ein Friedensabkommen geschlossen; vgl. Neue Zürcher Zeitung,
D-1265/2017
Seite 9
Trotz Friedensabkommen in Eritrea – Asylpraxis bei Eritreern ändert sich
vorerst nicht, 11. Juli 2018),
dass somit weder die allgemeine Lage im Heimatstaat der Beschwerde-
führerin noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle
einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung
vorliegend zumutbar ist,
dass zwar darauf hinzuweisen ist, dass derzeit zwangsweise Rückführung
nach Eritrea generell nicht möglich sind, die Möglichkeit der freiwilligen
Rückkehr jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des
Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegensteht und
es der Beschwerdeführerin obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung des
Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu be-
schaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass der Vollzug der Wegweisung somit auch als möglich zu bezeichnen
ist (Art. 83 Abs. 2 AuG),
dass die Beschwerdeführerin auch aus den auf Beschwerdeebene einge-
reichten Beweismitteln (vgl. Prozessgeschichte vorstehend) nichts zu ihren
Gunsten abzuleiten vermag,
dass das SEM nach dem Gesagten den Wegweisungsvollzug zu Recht als
zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat, weshalb eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1–4),
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Verfahrenskosten grundsätz-
lich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG)
wären, indessen das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung
vom 16. März 2017 die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG gewährt hat und mithin keine Verfahrenskosten aufzuerlegen
sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht in selbiger Zwischenverfügung der
Beschwerdeführerin ihre Rechtsvertreterin als amtlichen Rechtsbeistand
gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG beigeordnet hat, weshalb dieser ein ent-
sprechendes Honorar auszurichten ist,
dass die Rechtsvertreterin in der als Beilage zur Replik vom 2. Mai 2017
eingereichten Kostennote einen Vertretungsaufwand von insgesamt
D-1265/2017
Seite 10
Fr. 1‘800.– geltend macht, wobei sie einen zeitlichen Aufwand von 12 Stun-
den zu einem Stundenansatz von Fr. 150.– auswies, was angemessen er-
scheint, wobei das amtliche Honorar unter Berücksichtigung der seitheri-
gen Eingaben auf total Fr. 2‘200.– festzusetzen ist und dieser Betrag MLaw
Céline Benz-Desrochers, Chur, zu Lasten der Gerichtskasse auszurichten
ist.
(Dispositiv nächste Seite)
D-1265/2017
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Der als amtlichen Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreterin wird ein
Honorar von Fr. 2‘200.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Simon Thurnheer Gian-Flurin Steinegger
Versand: