B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1265/2019
law/auj
Ur t e i l vom 2 5 . Ap r i l 2 0 1 9
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter David R. Wenger,
Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch MLaw Cora Dubach, Freiplatzaktion
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des SEM vom 8. Februar 2019 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, eine sri-lankische Staatsangehörige tamilischer
Ethnie aus B._______ (Ostprovinz), machte zur Begründung ihres Asylge-
suches vom 7. Dezember 2015 im Wesentlichen geltend, sie sei wegen
ihres Ehemannes, der im (…) der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE)
tätig gewesen sei, ab 2004 von der Polizei und der von den LTTE abge-
spaltenen Karuna-Gruppe befragt worden, wo ihr Mann sich befinde, ob
sie noch Kontakt zu ihm habe und ob sie Informationen für ihn weiterleite.
Wegen dieser Befragungen sei sie Mitte 2004 nach C._______ in ein von
einer NGO geführtes Heim gegangen, wo sie eine Ausbildung als (…) so-
wie als (…) absolviert habe. Im Jahr 2008 sei sie nach Hause zurückge-
kehrt und habe in ihrem Elternhaus einen eigenen (…) geführt. Wiederum
sei sie von Leuten der Karuna-Gruppe aufgesucht und befragt worden, ob
sie sich im Vanni-Gebiet aufgehalten habe. Auch die Polizei oder Angehö-
rige des Criminal Investigation Department (CID) seien vorbeigekommen.
Am 15. Mai 2009 habe sie das letzte Mal mit ihrem Ehemann gesprochen.
Danach habe sie nie mehr etwas von ihm gehört. Im November 2014 habe
sie bei den Wahlen die Tamil National Alliance (TNA) unterstützt, welche
ihr versprochen habe, bei der Suche nach ihrem Mann zu helfen. Im Okto-
ber 2015 habe die Polizei sie erneut mitgenommen und sie einen ganzen
Tag auf dem Polizeiposten festgehalten und befragt. Die Polizisten hätten
insbesondere wissen wollen, wo sich ihr Mann befinde und warum sie sich
noch keinen Todesschein besorgt habe. Sie habe auf einem Stuhl geses-
sen und es seien stets einzelne Personen zu ihr gekommen, welche ihr
dieselben Fragen gestellt hätten. Sie hätten sie auch berührt, ihr sehr per-
sönliche Fragen zu ihrem Mann gestellt und dabei schlechte Wörter ver-
wendet. Diese Befragung sei sehr belastend gewesen. Wenige Tage später
seien Leute des CID vorbeigekommen und hätten ihrem Vater mitgeteilt,
sie habe sich im „4. Stock“ zu melden. Da sie befürchtet habe, es drohe ihr
eine ähnliche Befragung wie zuvor bei der Polizei, habe ihr Vater die Aus-
reise organisiert.
B.
Mit Verfügung vom 18. Januar 2018 stellte das SEM fest, die Beschwerde-
führerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ge-
stützt auf Art. 3 und Art. 7 AsylG (SR 142.31) ab und ordnete die Wegwei-
sung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.
D-1265/2019
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Das SEM wertete die von der Beschwerdeführerin an der Anhörung als
Hauptgrund für ihre Ausreise angegebene eintägige Festhaltung mit Befra-
gungen auf dem Polizeiposten im Oktober 2015 als nachgeschoben, da sie
dieses Ereignis an der BzP nicht erwähnt habe. Zu den vorgebrachten Be-
fragungen im Armeecamp und auf dem Polizeiposten habe sie inkonsis-
tente und unterschiedliche Angaben gemacht, und ihre Schilderungen
seien trotz Nachfragen oberflächlich ausgefallen. Auch zu den geltend ge-
machten Befragungen bei ihr zu Hause durch die Karuna-Gruppe habe sie
keine differenzierten Angaben machen können. Ein Verfolgungsinteresse
der sri-lankischen Behörden an ihrer Person sei nicht nachvollziehbar; ins-
besondere könne nicht geglaubt werden, dass sie über sechs Jahre nach
dem Verschwinden des Ehemanns noch deswegen behelligt worden sei.
Im Übrigen käme den vorgebrachten erlittenen Nachteilen (gelegentliche
Befragungen und wenige Mitnahmen von kurzer Dauer) mangels Intensität
und asylbeachtlichen Motivs keine Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG
zu. Die Beschwerdeführerin habe somit nicht glaubhaft machen können,
dass sie vor Ihrer Ausreise asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen aus-
gesetzt gewesen sei. Vielmehr habe sie bis im Oktober 2015 und damit
mehr als sechs Jahre nach Kriegsende noch in Sri Lanka gelebt.
C.
In der gegen diesen Entscheid durch die rubrizierte Rechtsvertreterin er-
hobenen Beschwerde vom 22. Februar 2018 wurde neu vorgebracht, die
Beschwerdeführerin sei am (…) Februar 2015, in ihrem Elternhaus von
Leuten der Karuna-Gruppe vergewaltigt worden. Im Oktober 2015 habe
man sie während einer ganztätigen Festhaltung auf dem Polizeiposten se-
xuell belästigt und versucht, sie zu vergewaltigen. Als wenige Tage später
Angehörige des CID ihrem Vater hätten ausrichten lassen, sie müsse sich
alleine im „4. Stock“ für eine weitere Befragung melden, habe sie geahnt,
dass ihr dort schwere Folter und Vergewaltigung drohen würden, gerade
angesichts der vorangegangenen Ereignisse. Die Beschwerdeführerin sei
im Zeitpunkt der BzP noch nicht in der Lage gewesen, über die Ereignisse
auf dem Polizeiposten zu berichten, wobei sie aber dennoch einen Hinweis
auf ihre innere Gefühlslage gegeben habe. An der Anhörung habe sie er-
klärt, man habe sie bei dieser Befragung „berührt“, sie hätten „an ihr ge-
klopft“ und dieser Tag sei „besonders belastend“ gewesen. Unter Tränen
habe sie an der Anhörung darum gebeten, man solle sie nicht an diesen
Tag erinnern. Der Umstand, dass sie die Vorfälle auf dem Polizeiposten
lediglich implizit und die Vergewaltigung durch Mitglieder der Karuna-
Gruppe gar nicht erwähnt habe, lasse sich mit ihrem kulturellen Hinter-
grund sowie ihrer persönlichen Situation erklären. Erstmals habe sie an
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den Besprechungen mit der Rechtsvertretung im Februar 2018 Worte dafür
gefunden, was sie damals erlebt habe.
D.
Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Urteil D-1108/2018 vom 16. Okto-
ber 2018 die Beschwerde vollumfänglich ab. Zur Begründung erwog es,
die Beschwerdeführerin habe nicht glaubhaft machen können, dass sie in-
folge der LTTE-Mitgliedschaft ihres verschwundenen Ehemannes von den
Behörden in einem Zeitraum von rund zehn Jahren etwa vier Mal befragt
worden sei und nach einer weiteren Vorladung in den „4. Stock“ durch das
CID ihre Ausreise organisiert habe. Die auf Beschwerdeebene erstmals
geltend gemachten Vorbringen, sie sei bei der letzten Befragung im Okto-
ber 2015 auf dem Polizeiposten einen ganzen Tag festgehalten und sexuell
belästigt sowie im Februar 2015 durch Leute der Karuna-Gruppe zu Hause
aufgesucht und vergewaltigt worden, habe sie ebenfalls nicht glaubhaft
machen können. Selbst wenn sie aufgrund ihres Ehemannes von den Be-
hörden einige Male befragt worden sein sollte, wären diese Nachteile nicht
als genügend intensiv zu qualifizieren, um den Anforderungen an die Erfül-
lung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG standzuhalten.
E.
E.a Mit Eingabe vom 13. November 2018 ersuchte die Beschwerdeführerin
durch ihre Rechtsvertreterin das SEM um Wiedererwägung des ablehnen-
den Asylentscheides und reichte einen Bericht der Klinik (…) des Universi-
tätsspitals D._______ (am […]10.2018 elektronisch visiert von PD Dr. med.
E._______, leitender Arzt und Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie
FMH sowie der Assistenzärztin F._______) ein. Dabei wurde geltend ge-
macht, in diesem psychologischen Gutachten werde der Beschwerdefüh-
rerin eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) aufgrund einer Ver-
gewaltigung in Sri Lanka diagnostiziert, was zu einer Neubeurteilung der
Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen und zur Bejahung einer asylrelevanten Ver-
folgung sowie zur Asylgewährung führen müsse.
E.b Mit Begleitschreiben vom 30. November 2018 reichte die Rechtsver-
treterin ein als „Stellungnahme zur Glaubwürdigkeit“ bezeichnetes Schrei-
ben der vorgenannten Klinik (elektronisch visiert von E._______ und
F._______) vom (…) November 2018 ein.
F.
Mit Verfügung vom 8. Februar 2019 wies das SEM das Wiedererwägungs-
gesuch vollumfänglich ab und erklärte seine Verfügung vom 18. Januar
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2018 für rechtskräftig und vollstreckbar. Gleichzeitig wies es das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab, erhob eine Gebühr
von Fr. 600.– und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine auf-
schiebende Wirkung zu.
G.
Die Beschwerdeführerin focht diesen am 12. Februar 2019 eröffneten Ent-
scheid durch ihre Rechtsvertreterin mit Beschwerde vom 14. März 2019
beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragte, der Entscheid des
SEM vom 18. Januar 2018 beziehungsweise der Entscheid vom 8. Februar
2019 seien vollumfänglich aufzuheben und der Beschwerdeführerin sei
Asyl zu gewähren. Eventualiter beantragte sie, es sei die Unzulässigkeit,
allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und
als Folge davon sei ihr die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewäh-
ren. Subeventualiter wurde die Aufhebung des angefochtenen Entscheides
des SEM wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs und/oder des Untersu-
chungsgrundsatzes beantragt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte
sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, Verzicht auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses und Beiordnung der Rechtsvertreterin
als amtliche Rechtsbeiständin. Unter dem Titel „Verfahrensanträge“ wurde
sodann beantragt, es sei festzustellen, dass die Beschwerde aufschie-
bende Wirkung habe und dass der Untersuchungsgrundsatz sowie der An-
spruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV verletzt worden
seien.
H.
Mit superprovisorischer Massnahme vom 15. März 2019 setzte die zustän-
dige Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung der Beschwerde-
führerin einstweilen aus.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Be-
handlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM. Da Wiederer-
wägungsentscheide gemäss Lehre und Praxis grundsätzlich wie die ur-
sprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezo-
gen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung
der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet
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Seite 6
des Asyls endgültig, ausser – was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorlie-
gen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor dem die Beschwerde
führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Für das vorliegende Verfahren gilt nach der am 1. März 2019 in Kraft
getretenen Änderung des Asylgesetzes das bisherige Recht (vgl. Abs. 1
der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. Septem-
ber 2015).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (aArt. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde
ist einzutreten.
2.
2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich
des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
3.
Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt
(vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert
30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und
begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den
revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (aArt. 111b
Abs. 1 AsylG).
In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungs-
gesuch die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine
nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl.
BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Blieb die abzuändernde Verfügung unange-
fochten oder wurde ein Beschwerdeverfahren mit einem Prozessentscheid
abgeschlossen, können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wie-
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dererwägung begründen (zum sog. „qualifizierten Wiedererwägungsge-
such“ vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Darüber hinaus sind Revisions-
gründe, welche sich auf Tatsachen und Beweismittel abstützen, die erst
nach Abschluss eines Beschwerdeverfahrens entstanden sind, stets unter
dem Titel der Wiedererwägung bei der Vorinstanz einzubringen, da solche
neu entstandenen Beweismittel keine Grundlage für ein Revisionsverfah-
ren vor dem Bundesverwaltungsgericht darstellen können (vgl. Art. 45
VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a [letzter Satz] BGG; BVGE 2013/22).
4.
4.1
4.1.1 Im Wiedererwägungsgesuch an das SEM brachte die Rechtsvertre-
terin vor, ihr sei am 26. Oktober 2018 ein Gutachten der die Beschwerde-
führerin behandelnden Psychologin zugegangen, bei dem es sich um ein
neues erhebliches Beweismittel im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. b VwVG
handle. Der Bericht diagnostiziere eine PTBS und eine schwere depressive
Episode, die von traumatischen Geschehnissen wie der in Sri Lanka erleb-
ten Vergewaltigung herrührten. Der Bericht und die darin enthaltenen
Sachverhaltselemente deckten sich mit der Sachverhaltsdarstellung in der
Beschwerde vom 22. Februar 2018. Er sei somit ein wichtiger Beweis für
die Richtigkeit der geschilderten Begebenheit und sollte zu einer neuen
Evaluierung des ganzen Sachverhaltes führen, dies insbesondere unter
Berücksichtigung der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin unter Kon-
zentrationsstörungen und Vergesslichkeit leide. In Anbetracht der psychi-
schen Verfassung eines Opfers sexueller Gewalt seien die Widersprüche
mit Milde zu beurteilen.
4.1.2 Als weiterer Wiedererwägungsgrund wurde mit Verweis auf die Be-
richterstattung in der NZZ im November 2018 geltend gemacht, die Situa-
tion in Sri Lanka habe sich seit Anfang November 2018 massiv verschlech-
tert. Der amtierende sri-lankische Präsident Maithripala Sirisena habe den
Regierungschef Ranil Wickremesinghe beurlaubt und durch den früheren
Staatschef Mahinda Rajapakse ersetzt. Dieser Putschversuch stehe unter
anderem im Zusammenhang mit Untersuchungen der Justiz zu Verbre-
chen des Militärs. Präsident Sirisena habe das Parlament beurlaubt, es
dann aufgelöst und für den 5. Januar 2019 Neuwahlen angesetzt. Die Fol-
gen dieser jüngsten verfassungswidrigen Entwicklungen seien im jetzigen
Zeitpunkt schwer abschätzbar. Die aktuelle politische Krise in Sri Lanka
führe zu einer unmittelbaren Bedrohung insbesondere für Angehörige der
tamilischen Minderheit, die Sympathien für den tamilischen Separatismus
hegten oder ihn aktiv unterstützt hätten, wozu namentlich auch tamilische
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Seite 8
Personen gehörten, welche aus Ländern mit einer aktiven Diaspora wie
der Schweiz nach Sri Lanka zurückkehrten. Daher sei die Lageeinschät-
zung des Bundesverwaltungsgerichts und der Vorinstanz an die neusten
Entwicklungen anzupassen.
4.1.3 Mit Eingabe vom 30. November 2018 ans SEM wurde gestützt auf
das als „Stellungnahme zur Glaubwürdigkeit“ bezeichnete Schreiben der
Klinik (…) des Universitätsspitals D._______ vom (…) November 2019 vor-
gebracht, das Ambulatorium für Folter- und Kriegsopfer mache normaler-
weise keine Aussagen zur Glaubwürdigkeit seiner Patienten. Im vorliegen-
den Fall halte es in seiner Stellungnahme trotzdem fest, das klinische Bild
und das Verhalten der Beschwerdeführerin seien in den bisherigen zehn
Konsultationen stets konsistent gewesen, und sie habe in den verschiede-
nen Behandlungen konsistente Aussagen zu ihren traumatischen Erlebnis-
sen gemacht.
4.2
4.2.1 Das SEM hielt in der angefochtenen Verfügung fest, die Beschwer-
deführerin mache das Vorliegen neuer erheblicher Tatsachen im Sinne von
Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG geltend. Von einer konkreten Gefährdung aus
medizinischen Gründen sei gemäss BVGE 2011/50 E. 8.3 nur dann aus-
zugehen, wenn eine notwendige medizinische oder psychiatrische Be-
handlung im Heimatland nicht zur Verfügung stehe und die Rückkehr zu
einer raschen und lebensbedrohenden Situation führe. Die im ärztlichen
Bericht vom (…) Oktober 2018 genannten Befunde einer PTBS und einer
schweren depressiven Episode sowie der fünftägige stationäre Aufenthalt
in einer psychiatrischen Klinik vom 19. bis 23. Oktober 2018 wegen akuter
Suizidalität würden auf eine Vergewaltigung der Beschwerdeführerin im
Heimatland und auf den Tod ihres Vaters im März 2017 zurückgeführt. Die
Ärztin stütze sich bei der Diagnose einzig auf die Aussagen der Beschwer-
deführerin. Das Bundesverwaltungsgericht habe im Urteil D-1108/2018
vom 16. Oktober 2018 in E. 5.4 jedoch festgestellt, dass die vorgebrachte
Vergewaltigung durch Leute der Karuna-Gruppe nicht glaubhaft sei. Dem-
zufolge ergäben sich auch gewisse Zweifel an der gestellten Diagnose, und
es sei eher davon auszugehen, dass die psychischen Probleme der Be-
schwerdeführerin mit der drohenden Wegweisung und dem Tod des Vaters
im Zusammenhang stünden. Im Rahmen des erstinstanzlichen Asylverfah-
rens seien denn auch keine ärztlichen Berichte eingereicht worden. Ge-
mäss dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7137/2018 vom 23. Ja-
nuar 2019 E. 12.3 habe Sri Lanka hinsichtlich der medizinischen Versor-
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gung grosse Fortschritte gemacht. Es existierten 23 Spitäler mit psychiat-
rischen Abteilungen zur stationären Betreuung sowie über 300 Kliniken für
ambulante Behandlungen psychisch kranker Personen. Die geltend ge-
machten psychischen Probleme der Beschwerdeführerin könnten dem-
nach auch in Sri Lanka behandelt werden.
4.2.2 Bezüglich des zweiten vorgebrachten Widererwägungsgrundes führ-
te das SEM aus, auch der am 26. Oktober 2018 begonnene Machtkampf
zwischen Sirisenas Sri Lanka Freedom Party (SLFP) sowie Rajapakses Sri
Lanka People‘s Party (SLPP) und der United National Party (UNPP) von
Wickremesinghe vermöge die Einschätzung nicht umzustossen, wonach
der Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland keine asylrelevante Verfol-
gung drohe. Am 13. Dezember 2018 habe das Verfassungsgericht (Sup-
reme Court of Sri Lanka) entschieden, dass die Parlamentsauflösung durch
den Präsidenten Sirisena verfassungswidrig gewesen sei. Rajapakse sei
daraufhin am 15. Dezember 2018 zurückgetreten und Wickremesinghe sei
am nächsten Tag wieder als Premierminister vereidigt worden. Da sich seit-
her die allgemeine Situation in Sri Lanka wieder beruhigt habe und auch
während des Machtkampfes keine Zunahme gezielter Verfolgungsmass-
nahmen zu verzeichnen gewesen sei, sei nicht von einer generell erhöhten
Gefährdung für sri-lankische Staatsangehörige auszugehen
4.3
4.3.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Beschwerdeführerin
scheine tatsächlich nicht in der Lage zu sein, ihre Verfolgung in einer logi-
schen und zeitlich geordneten Reihenfolge glaubhaft darzulegen. Ihre Ver-
wirrtheit sowie die auf Beschwerdeebene (im ordentlichen Verfahren) dar-
gelegte Vergewaltigung und anschliessende Abtreibung hätten jedoch zum
Anlass genommen werden müssen, ihre psychische Verfassung abzuklä-
ren. Dass die Asylbehörden diese nicht abgeklärt und weder im Asylent-
scheid noch im Urteil berücksichtigt hätten, stelle eine Verletzung des Un-
tersuchungsgrundsatzes dar. Indem das SEM sich im Wiedererwägungs-
entscheid nicht vertieft mit den Berichten einer anerkannten Institution wie
der Klinik (…) des Universitätsspitals D._______ auseinandergesetzt
habe, habe es erneut den Untersuchungsgrundsatz und den Anspruch auf
rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 26 VwVG und Art. 6 Abs. 1
EMRK) verletzt. Es habe auf das Urteil im ordentlichen Beschwerdeverfah-
ren verwiesen, obwohl auch in diesem die psychische Verfassung der Be-
schwerdeführerin nicht erwähnt worden sei.
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Seite 10
4.3.2 In materieller Hinsicht wird vorgebracht, das SEM habe in der ange-
fochtenen Verfügung die gestellte Diagnose bezweifelt und behauptet, die
psychische Verfassung der Beschwerdeführerin habe mit dem Tod ihres
Vaters und der anstehenden Rückschaffung nach Sri Lanka zu tun. Dies
erkläre jedoch nicht die Symptome der intrusiven Erinnerung, welche sie
jedes Mal zeige, sobald sie in Kontakt mit Männern komme, ihre Vermei-
dungsstrategie bezüglich Kontakten zu fremden Männern, oder ihre
Schreckhaftigkeit, nächtlichen Arousals und konstante Wachsamkeit. Die-
se Symptome müssten mit der erlebten Vergewaltigung zusammenhän-
gen. Aktuell fände die psychologische Behandlung alle zehn Tage statt.
Eine traumaspezifische Behandlung könne nur durchgeführt werden, wenn
die Beschwerdeführerin über ein stabiles Umfeld und einen sicheren Auf-
enthaltstitel verfüge. Solange ihr Vater noch am Leben gewesen sei, habe
sie über soziale Ressourcen verfügt; die von der Vergewaltigung herrüh-
renden Symptome der PTBS seien erst nach seinem Tod zutage getreten.
Sie leide jedoch nicht wegen des – für sie sehr schlimmen – Todes ihres
Vaters an einer PTBS.
Unter Berücksichtigung des medizinischen Gutachtens könne man von
den Ungereimtheiten in den Aussagen der Beschwerdeführerin, welche
von der PTBS herrührten, nicht mehr auf ihre Unglaubwürdigkeit schlies-
sen. Ihre psychische Krankheit bringe Konzentrationsschwierigkeiten,
Flashbacks und Verwirrung mit sich. Die von der Vorinstanz aufgeführten
Widersprüche seien mit Blick auf die PTBS neu zu beurteilen. Die PTBS
erkläre auch das Unvermögen, trotz mehrmaliger Aufforderungen durch die
befragende Person über die Vergewaltigung zeitnah in den Anhörungen zu
sprechen.
Bezüglich der Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft sei auf die Ausführun-
gen in der Beschwerde vom 22. Februar 2018 (Ziff. 40 ff.) zu verweisen.
Die bereits erlebte Verfolgung und auch die angedrohten Verhöre seien
genügend intensiv, gezielt gegen die Beschwerdeführerin gerichtet und
fussten auf der Unterstellung ihrer politischen Gesinnung durch die Ehe mit
einem LTTE-Mitglied sowie auf ihrer ethnischen und Geschlechtszugehö-
rigkeit. Die Verfolgung gehe von staatlichen Akteuren aus, weshalb kein
Schutzwille des sri-lankischen Staates bestehe. Sie erfülle mehrere von
der Rechtsprechung erarbeitete Risikofaktoren (enge Beziehung zu einem
ranghohen LTTE-Mitglied, Verhöre und Inhaftierungen, Fehlen von Identi-
tätspapieren, illegale Ausreise und Asylgesuchstellung im Ausland), so
dass eine Verhaftung nach ihrer Rückkehr sehr wahrscheinlich sei.
D-1265/2019
Seite 11
5.
5.1 Vorab sind die formellen Rügen zu behandeln, die Asylbehörden hätten
den Untersuchungsgrundsatz sowie den Anspruch der Beschwerdeführe-
rin auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt, indem sie die psychi-
sche Verfassung der Beschwerdeführerin vor Erlass der ursprünglichen
Verfügung nicht abgeklärt und im Asylentscheid des SEM respektive im
Beschwerdeurteil nicht berücksichtigt hätten.
5.2 Das SEM gewährte der Beschwerdeführerin an der BzP das rechtliche
Gehör zum medizinischen Sachverhalt gemäss Art. 26bis AsylG. Dabei gab
diese zu Protokoll, sie habe vom vielen Nachdenken Atemschwierigkeiten,
leide seit fünf Jahren unter (…) und habe ein (…). In Sri Lanka habe man
das (…) mit einem (…) behandelt, und sie sei deswegen vor zwei Jahren
letztmals beim Arzt gewesen. In der Schweiz sei das (…) stärker als in Sri
Lanka. Die Frage, ob dies ihr einziges gesundheitliches Problem sei, be-
jahte sie an der BzP (in Anwesenheit einer Rechtsvertretung) ausdrücklich
(vgl. A3 Ziff. 8.02). An der Anhörung machte sie keine gesundheitlichen
Probleme geltend. Am Ende der Anhörung wies die SEM-Mitarbeiterin die
Beschwerdeführerin ausdrücklich auf ihre Pflicht hin, die Asylbehörden
über neue, bei der Prüfung ihres Gesuches zu berücksichtigende Ereig-
nisse zu informieren.
5.3 An der Anhörung vom 9. Juni 2017 gab die Beschwerdeführerin zu Pro-
tokoll, sie sei „jetzt durcheinander“ wegen ihres Vaters und könne keine
exakten Daten nennen (vgl. SEM-act. A20 F8). Die Frage der Hilfswerks-
vertreterin, ob sie in der Lage sei, an der Anhörung teilzunehmen, bestä-
tigte die Beschwerdeführerin ausdrücklich und fuhr fort, sie habe am ver-
gangenen Freitag das B1-Examen abgelegt, aber dafür nicht ausreichend
lernen können. Weinend erklärte sie, ihr am (…) März 2017 verstorbener
Vater sei für sie alles gewesen und sie fühle sich schuldig, dass sie nicht
für ihn dagewesen sei (vgl. A20 F74-77). Auf die Frage der SEM-Mitarbei-
terin gegen Ende der Anhörung, weshalb sie erst überlegen müsse, bevor
sie angeben könne, ob sie sich in Sri Lanka an eine Menschenrechtsorga-
nisation gewandt habe, sagte die Beschwerdeführerin: „(…) seit zwei Mo-
naten vergesse ich viele Dinge. Ich habe auch schon die falsche Tramrich-
tung genommen oder (…) zuhause den Herd vergessen. Ich vergesse
manche Dinge vollständig“ (vgl. A20 F168-170). Die Lektüre des Protokolls
ergibt zum einen, dass die vorgebrachten Erinnerungslücken in einem en-
gen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem Tod ihres Vaters
stehen. Zum anderen beziehen sich die Erinnerungslücken praktisch aus-
schliesslich auf Daten beziehungsweise zeitliche Angaben (vgl. A20 F8, 79,
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Seite 12
87, 90, 137, 161), hingegen nicht auf Ereignisse bei den Befragungen und
deren Verlauf. So sagte die Beschwerdeführerin bezüglich der vorgebrach-
ten eintägigen Festhaltung auf der Polizeiwache: „Das kann ich nie in mei-
nem Leben vergessen“ und: „(…) diesen Tag, den Verlauf dieses Tages
kann ich nicht vergessen. Ich wurde schlecht behandelt“ (vgl. A20 F79, 90).
5.4 Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerde-
führerin an der BzP oder der Anhörung aus anderen Gründen, wie etwa
aufgrund der Zusammensetzung des Befragungsteams nicht in der Lage
gewesen sein könnte, frauenspezifische Fluchtgründe vorzubringen. Be-
reits an der BzP waren sowohl die Befragerin als auch die Dolmetscherin
Frauen. Die SEM-Mitarbeiterin fragte die Beschwerdeführerin gegen Ende
der summarischen Befragung, ob sie für die Anhörung ein reines Frau-
enteam wünsche. Deren Antwort lautete: „Spielt keine Rolle“ (vgl. A3
Ziff. 7.02). Die Anhörung fand trotz dieser Antwort der Beschwerdeführerin
in einem reinen Frauenteam statt. Schliesslich ist festzustellen, dass die
Hilfswerksvertreterin auf dem Unterschriftenblatt keine Einwände, Anmer-
kungen oder Anregungen für weitere Sachverhaltsabklärungen anbrachte.
5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass den Protokollen keine kon-
kreten Anhaltspunkte für eine PTBS oder eine andere psychische Krank-
heit oder Störung zu entnehmen sind, welche die Aussagefähigkeit der Be-
schwerdeführerin in Bezug auf den Inhalt ihrer zentralen Asylvorbringen in
entscheidrelevanter Weise hätte beeinträchtigen können. Für das SEM be-
stand demzufolge keine Veranlassung, vor Erlass des negativen Asylent-
scheides diesbezüglich weitere Abklärungen zu treffen beziehungsweise
die Beschwerdeführerin aufzufordern, einen ärztlichen Bericht zu ihrem
Gesundheitszustand im Allgemeinen oder ihrer psychischen Verfassung im
Besonderen einzureichen und anschliessend diesen Bericht in der Verfü-
gung zu würdigen. Die diesbezüglich in der Beschwerde erhobenen Rügen
erweisen sich demnach als unbegründet. Eine Rückweisung der Sache an
das SEM zur Neubeurteilung fällt nicht in Betracht.
5.6 Die Rüge, das SEM habe die psychische Verfassung der Beschwerde-
führerin beziehungsweise das eingereichte psychologische Gutachten im
Wiedererwägungsentscheid nicht gebührend berücksichtigt, beschlägt ins-
besondere die rechtliche Würdigung der Vorbringen und ist bei der materi-
ellen Prüfung zu behandeln (vgl. nachstehende E. 6).
D-1265/2019
Seite 13
6.
6.1 Die Beschwerdeführerin hat mit ihrer Eingabe vom 13. November 2018
an das SEM ein vom (…) Oktober 2018 datierendes ärztliches Gutachten
eingereicht, in dem ihr unter anderem eine PTBS diagnostiziert wird, wel-
che auf einer Vergewaltigung in Sri Lanka beruhe. Im ebenfalls beim SEM
eingereichten Schreiben vom (…) November 2018 gibt die behandelnde
Klinik eine „Stellungnahme zur Glaubwürdigkeit“ der Beschwerdeführerin
ab. Mit diesen nach dem Beschwerdeurteil des Bundesverwaltungsge-
richts D-1108/ 2018 vom 16. Oktober 2018 entstandenen Beweismitteln will
die Rechtsvertreterin vorbestandene Tatsachen belegen. Da die Beweis-
mittel erst nach Erlass des materiellen Beschwerdeentscheids des Bun-
desverwaltungsgerichts entstanden sind, sind sie einem Revisionsverfah-
ren nicht zugänglich (vgl. E 3). Sie sind zu Recht beim SEM eingereicht
worden, welches sie im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens ge-
prüft hat.
6.2 Das Wiedererwägungsgesuch ist innert 30 Tagen nach Entdeckung
des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen
(Art. 111b AsylG). Gemäss aArt. 111b Abs. 1 AsylG in Verbindung mit
Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG hat die Partei neue erhebliche Tatsachen oder
Beweismittel beizubringen. Die Erheblichkeit ist zu bejahen, wenn das neu
angerufene Beweismittel geeignet ist, die als unglaubhaft beurteilten Asyl-
vorbringen in einem anderen Licht erscheinen zu lassen.
Im Wiedererwägungsgesuch wird vorgebracht, das ärztliche Gutachten sei
der Rechtsvertreterin am 26. Oktober 2018, mithin nach dem Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D-1108/2018 vom 16. Oktober 2018, zuge-
stellt worden. Die Frist von 30 Tagen ab Entdeckung des Beweismittels sei
mit der Eingabe vom 13. November 2018 gewahrt. Weshalb erst nach Ab-
schluss des ordentlichen Verfahrens (Beschwerdeurteil vom 16. Oktober
2018) ein ärztlicher Bericht eingereicht wurde, obwohl die Rechtsvertrete-
rin bereits in der Beschwerde vom 22. Februar 2018 im ordentlichen Ver-
fahren angab, die Beschwerdeführerin sei in psychologischer Behandlung,
wird nicht erläutert. Ob die 30-tägige Frist ab Entdeckung des Wiedererwä-
gungsgrundes tatsächlich eingehalten wurde, kann jedoch angesichts der
– nachfolgend aufgezeigten – fehlenden Erheblichkeit der eingereichten
Beweismittel offenbleiben.
6.3 Im Wiedererwägungsgesuch wird geltend gemacht, das neu vorlie-
gende psychologische Gutachten attestiere der Beschwerdeführerin eine
PTBS, die Vergesslichkeit und Konzentrationsstörungen mit sich bringe.
D-1265/2019
Seite 14
Berücksichtige man bei der Beurteilung der von Gericht und Vorinstanz an-
geführten Widersprüche in den Aussagen der Beschwerdeführerin deren
psychische Verfassung, sollte man zum Schluss kommen, dass sie tat-
sächlich einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen sei, und die-
se auch insbesondere in Anbetracht der politischen Krise in Sri Lanka an-
dauere. Das Ambulatorium für Folter- und Kriegsopfer mache normaler-
weise keine Aussagen zur Glaubwürdigkeit seiner Patienten. Im vorliegen-
den Fall halte es in seiner „Stellungnahme zur Glaubwürdigkeit“ vom
(…) November 2019 trotzdem fest, das klinische Bild und das Verhalten
der Beschwerdeführerin seien in den bisherigen zehn Konsultationen stets
konsistent gewesen, und sie habe in den verschiedenen Behandlungen
konsistente Aussagen zu ihren traumatischen Erlebnissen gemacht. Die
fehlende Detailgenauigkeit lasse sich mit der Traumafolgestörung erklären.
Die Rechtsvertreterin argumentiert, diese Stellungnahme sei der Beweis
dafür, dass der Sachverhalt in der Beschwerde vom 22. Februar 2018 und
im Wiedererwägungsgesuch tatsächlich vollständig und wahr dargelegt
worden sei, weshalb von einer asylrelevanten Verfolgung und Schutzbe-
dürftigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen und ihr demzufolge Asyl zu
gewähren sei.
6.4
6.4.1 Gemäss dem ärztlichen Gutachten vom (…) Oktober 2018 der Klinik
(…) des Universitätsspitals D._______ werden der Beschwerdeführerin
eine „posttraumatischer Belastungsstörung (F43.1)" und eine „schwere de-
pressive Episode ohne psychotische Symptome (F32.2)" attestiert. Die Be-
schwerden der Patientin werden „im Rahmen einer posttraumatischen Be-
lastungsstörung nach Vergewaltigung im Herkunftsland Sri Lanka“ inter-
pretiert, welche sich im Alltag mehrheitlich in Albträumen mit ausgeprägtem
Arousal sowie Flashbacks und Intrusionen äusserten. Als weitere Trauma-
folgestörung bestehe mit gedrückter Stimmung, Gefühlen von Hilflosigkeit,
Minderwertigkeit und Hoffnungslosigkeit, anhaltender innerer Leere, ver-
mindertem Antrieb, Schlafstörungen und Suizidgedanken eine schwere de-
pressive Episode. Differentialdiagnostisch könne dabei auch von einer pro-
longierten Trauer ausgegangen werden, da sich die depressiven Symp-
tome im Rahmen des Todes des Vaters im März 2017 deutlich verstärkt
hätten. Weiterhin bestehe eine Angstsymptomatik, vornehmlich in sozialen
Situationen bei Zusammentreffen mit Männern. Die von der Beschwerde-
führerin beschriebenen Symptome (Vermeiden von Blickkontakt, Schwit-
zen, Zittern, Herzrasen) erfüllten die Kriterien einer sozialen Phobie. Sie
würden jedoch nicht als eigenständige Diagnose gewertet, da sie höchst-
wahrscheinlich im Rahmen der PTBS zu interpretieren seien.
D-1265/2019
Seite 15
Dem Gutachten ist weiter zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im
April 2018 auf Zuweisung der behandelnden Hausärztin in einer einmali-
gen fachpsychiatrischen Abklärung war, bei der ihr (ohne Dolmetscherin)
eine Anpassungsstörung bei psychosozialer Belastungssituation attestiert
wurde. Ferner habe sie mittels Medikamentenüberdosis im Jahr 2015 ei-
nen Suizidversuch unternommen, und vom 19. bis 23. Oktober 2018 habe
sie sich bei akuter Suizidalität in der Psychiatrischen Universitätsklinik
D._______ stationär aufgehalten. Ebenfalls auf hausärztliche Zuweisung
hin fand am (…). August 2018 ein Erstgespräch mit ihr in der „Sprech-
stunde für migrationsbedingte psychische Störungen und transkulturelle
Psychiatrie“ der Klinik (…) des Universitätsspitals D._______ statt, und bis
am 11. Oktober 2018 war sie sechs Mal im Beisein einer tamilischen Dol-
metscherin in Abklärung. Gemäss dem Schreiben der Klinik vom (…) No-
vember 2018 sind bis zu diesem Datum 10 Konsultationen erfolgt.
6.4.2 Der kurze stationäre Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Psy-
chiatrischen Universitätsklinik D._______ vom 19. bis 23. Oktober 2018 er-
folgte nur wenige Tage nach dem Urteil D-1108/2018 des Bundesverwal-
tungsgerichts vom 16. Oktober 2018, so dass ihre damalige akute Suizida-
lität als Reaktion auf die Abweisung ihrer Beschwerde gegen den negati-
ven Asylentscheid zu werten ist. Da sich gemäss dem ärztlichen Bericht
die depressiven Symptome der Beschwerdeführerin mit dem Tod des Va-
ters im März 2017 deutlich verstärkt haben, erscheint die Differentialdiag-
nose (zur schweren depressiven Episode) einer prolongierten Trauer über
den Verlust des Vaters als wichtigster Bezugsperson der Beschwerdefüh-
rerin überzeugend.
6.4.3 Im Gutachten vom (…) Oktober 2018 (Erstgespräch: […] August
2018) heisst es, die Patientin berichte, „seit einem Jahr an Schlafstörungen
zu leiden, welche sie auch tagsüber im Sinne von erhöhter Vergesslichkeit
und Konzentrationsstörungen“ beeinflussten (vgl. S. 3). Die Einschlafstö-
rungen stehen gemäss Angaben der Beschwerdeführerin im Zusammen-
hang mit dem Umstand, dass seit einem Jahr mehr Bewohner im Durch-
gangszentrum leben, die sich nicht an die nächtlichen Ruhezeiten halten.
Das Durchschlafen sei durch Albträume schon vorher erschwert gewesen;
diese Träume würden aktuell durch die Lärmbelastung zusätzlich getriggert
und seien mit ausgeprägtem Arousal, Herzklopfen und Angst verbunden.
Entgegen der im Wiedererwägungsgesuch und in der Beschwerde gegen
den Wiedererwägungsentscheid vertretenen Ansicht ist nicht erstellt, dass
die Beschwerdeführerin bereits im Zeitpunkt der Anhörung im Juni 2017 an
massgeblichen Konzentrationsstörungen gelitten hätte. Dies geht weder
D-1265/2019
Seite 16
aus dem Gutachten eindeutig hervor, noch hat die Analyse des Anhörungs-
protokolls solches ergeben (vgl. dazu auch E. 5.3).
6.5
6.5.1 Die Diagnose einer PTBS bildet für sich allein keinen Beweis für eine
behauptete Misshandlung (vgl. BVGE 2015/11 E. 7.2.1 und 7.2.2). Die auf
klinischer Beobachtung beruhende Einschätzung eines Facharztes in Be-
zug auf die Plausibilität von Vorkommnissen oder Ereignissen, die als Ur-
sache für die diagnostizierte PTBS in Betracht fallen, kann jedoch ein Indiz
bilden, welches bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Verfolgungs-
vorbringen im Rahmen der Beweiswürdigung – welche als solche Aufgabe
des Gerichtes ist – zu berücksichtigen ist (vgl. BVGE 2015/11 E. 7.2.2;
2007/31 E. 5.1).
6.5.2 In der „Stellungnahme zur Glaubwürdigkeit“ vom (…) November
2019 halten die behandelnde Assistenzärztin und der Facharzt fest, die An-
gaben der Patientin liessen sich aus medizinischer Sicht plausibel und wi-
derspruchsfrei mit den klinischen Befunden, den testpsychologischen Er-
gebnissen (PCL 5) und fremdanamnestischen Aussagen (der Hausärztin
sowie der aktuellen und der früheren Sozialarbeiterin) vereinbaren. Die
Aussagen sowie das klinische Bild und das Verhalten der Beschwerdefüh-
rerin seien über die bisher erfolgten zehn Konsultationen stets konsistent
geblieben. In der Zusammenschau sei davon auszugehen, dass „die im
Asylinterview monierte mangelnde Detailgenauigkeit mit hoher Wahr-
scheinlichkeit der diagnostizierten Traumafolgestörung zuzuschreiben“ sei.
6.5.3 Die Diagnose der PTBS im ärztlichen Gutachten vom (…) Oktober
2018 stützt sich vorliegend grösstenteils auf die Anamnese (d.h. Befragung
und Aussagen der Beschwerdeführerin an sechs Konsultationen), welche
einen Grossteil der Ausführungen im Bericht ausmacht. Als weitere Quelle
nennt das Gutachten klinische und psychometrische Befunde. Die unter
dem Titel „traumaspezifische Psychopathologie“ aufgeführten sieben Kri-
terien – traumatisches Ereignis („Vergewaltigung und körperliche Miss-
handlung im Heimatland“), Wiedererleben, Vermeidungsverhalten (u.a.
Verzicht auf Kontakte mit fremden Männern), negative Veränderungen in
Kognition und Stimmung, Arousal und Reagibilität, zeitliche Dauer sowie
Leiden/Beeinträchtigung (vgl. S. 2) – dürften ebenfalls mehrheitlich direkt
oder indirekt auf den Angaben der Beschwerdeführerin beruhen.
D-1265/2019
Seite 17
6.5.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil D-1108/2018
vom 16. Oktober 2018 die erstmals auf Beschwerdeebene geltend ge-
machten zentralen Asylvorbringen – Vergewaltigung durch die Karuna-
Gruppe im Februar 2015 sowie sexuelle Belästigungen und Vergewalti-
gungsversuche anlässlich der ganztägigen Befragung auf einem Polizei-
posten im Oktober 2015 – als nachgeschoben und damit als unglaubhaft
erachtet. Die Angaben der Beschwerdeführerin gegenüber der behandeln-
den Ärztin weichen in zentralen Punkten von denjenigen ab, welche sie an
der BzP und der Anhörung gemacht hat, und auch in nicht unwesentlichen
Punkten von ihren Angaben gegenüber der Rechtsvertreterin (versuchte
versus angedrohte Vergewaltigung; Abtreibung bzw. keine bleibenden kör-
perlichen Schäden und auch keine Geschlechtskrankheiten als Folge der
Vergewaltigung, ohne Erwähnung der Abtreibung). Überdies werden weder
in der Beschwerde im ordentlichen Verfahren noch im Wiedererwägungs-
gesuch oder dem ärztlichen Gutachten auch nur ansatzweise konkrete An-
gaben zum Vergewaltigungsvorbringen gemacht. So wird nicht einmal dif-
ferenziert, ob die Beschwerdeführerin von einem einzigen Mann oder von
einer Gruppe (die definitionsgemäss aus mehreren Personen besteht) ver-
gewaltigt worden sein soll. Die Rechtsvertreterin ist im Laufe des Verfah-
rens wiederholt mit nachträglichen Steigerungen von Vorbringen aufgefal-
len (u.a. Ehemann der Beschwerdeführerin als „ranghohes Mitglied“ der
LTTE, statt als Kämpfer; Verhaftungen der Beschwerdeführerin anstelle
von Festhaltungen). Der Einwand, der Beschwerdeführerin sei es trotz
traumatischer Erlebnisse und attestierter PTBS samt Begleiterscheinun-
gen gelungen, ihre Verfolgung nachvollziehbar und voller Realkennzeichen
zu schildern, steht zudem in einem Wiederspruch zum Hauptargument im
Wiedererwägungsverfahren, wonach die Beschwerdeführerin wegen ihrer
PTBS ihre Verfolgungsvorbringen nicht glaubhaft habe machen können.
6.5.5 Aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin an einer PTBS lei-
det, kann nicht auf die Glaubhaftigkeit ihrer Asylvorbringen geschlossen
werden. Eine solche könnte nämlich auch andere, asylrechtlich allenfalls
unbeachtliche Ursachen haben, wie beispielsweise traumatisierende Er-
eignisse nach der Ausreise aus Sri Lanka (vgl. A3 Ziff. 5.01 f.).
6.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das ärztliche Gutachten nicht
geeignet ist, die vom SEM und vom Gericht festgestellte Unglaubhaftigkeit
der Vorbringen der Beschwerdeführerin zu widerlegen.
6.7 Hinsichtlich des zweiten geltend gemachten Wiedererwägungsgrun-
des, wonach sich die Situation in Sri Lanka seit Anfang November 2018
D-1265/2019
Seite 18
massiv verschlechtert habe, so dass generell von einer erhöhten Gefähr-
dung für sri-lankische Staatsangehörige auszugehen und die Lageein-
schätzung der Asylbehörden an die neusten Entwicklungen anzupassen
sei, ist vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen des SEM zu ver-
weisen (vgl. vorstehende E. 4.2.2), welche im Übrigen auch in der Be-
schwerde nicht bestritten werden. An dieser Einschätzung vermögen auch
die an Ostern begangene Serie von Selbstmordanschlägen auf Kirchen
und Hotels in Sri Lanka und der anschliessend von Staatspräsident Siri-
sena ausgerufene Notstand zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung nichts zu ändern. Diesbezüglich ist auch festzustellen, dass die
Beschwerdeführerin der Religionsgemeinschaft der Hindus angehört.
6.8 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine wiedererwägungsrechtlich
relevanten Sachumstände vorliegen, die geeignet wären, die im Rahmen
des ordentlichen Verfahrens rechtskräftig erfolgte Verneinung der Flücht-
lingseigenschaft und die Ablehnung des Asylgesuches der Beschwerde-
führerin zu beseitigen.
7.
7.1
7.1.1 Zur Begründung des Subeventualantrages auf Anordnung einer vor-
läufigen Aufnahme wird zum einen vorgebracht, der Wegweisungsvollzug
sei unzulässig, da der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Sri
Lanka höchstwahrscheinlich weitere Verhaftungen und sexuelle Übergriffe
drohten.
7.1.2 Bezüglich der Verwendung der Formulierung „weitere Verhaftungen“
durch die Rechtsvertreterin ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin
selbst nie geltend gemacht hat, in Sri Lanka je verhaftet worden zu sein.
Da sie keine asylrechtlich relevante Gefährdungssituation (einschliesslich
einer behördlichen Suche zwecks Durchführung eines Verhörs mit Folter
und sexuellen Übergriffen) glaubhaft zu machen vermochte, stösst das
Vorbringen, sie könnte aktuell noch behördlich gesucht werden, ins Leere.
Im Übrigen ist zur Begründung der Verneinung der Unzulässigkeit des Voll-
zugs auf die nach wie vor zutreffenden Erwägungen im Beschwerdeurteil
D-1108/2018 vom 16. Oktober 2018 E. 6 zu verweisen.
7.2
7.2.1 Zum anderen wird geltend gemacht, der Vollzug der Wegweisung sei
unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG. Wie bereits in der Be-
D-1265/2019
Seite 19
schwerde im ordentlichen Verfahren dargelegt, sei das Verhältnis der Be-
schwerdeführerin zu ihrer Mutter und zur älteren Schwester stark belastet.
Sie habe lediglich zu ihrem mittlerweile verstorbenen Vater eine enge Be-
ziehung gepflegt und auch aktuell keinen Kontakt zu ihrer Mutter und äus-
serst selten (drei Mal pro Jahr) zur älteren Schwester. Es sei demnach nicht
von einem tragfähigen Beziehungsnetz und einer gesicherten Wohnsitua-
tion auszugehen. Die psychische Verfassung und die Gefahr einer Retrau-
matisierung durch die Rückkehr seien ebenfalls zu berücksichtigen. Wenn
die Beschwerdeführerin bereits Angst vor einem Tramchauffeur habe und
Männer meide, sei nicht ersichtlich, wie sie sich in Sri Lanka als alleinste-
hende Frau ihren Lebensunterhalt verdienen solle.
7.2.2 In den beiden Referenzurteilen E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 und
D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 hat das Bundesverwaltungsgericht
nach einer Aktualisierung der Lageeinschätzung in Sri Lanka festgestellt,
dass der Wegweisungsvollzug sowohl in die Nordprovinz als auch in die
Ostprovinz zumutbar ist, wenn das Vorliegen von individuellen Zumutbar-
keitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder so-
zialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkom-
mens- und Wohnsituation) bejaht werden kann.
Die Beschwerdeführerin stammt aus B._______ (Ostprovinz), wo sie den
grössten Teil ihres Lebens verbracht hat. Abgesehen von einem einjähri-
gen Zusammenleben mit ihrem Ehemann im Jahr 2003 und einem mehr-
jährigen Aufenthalt in C._______, wo sie ihre Ausbildungen absolviert hat,
hat sie stets im Elternhaus in B._______ gewohnt, so auch nach ihrer
Rückkehr aus C._______ im Jahr 2008 bis zur Ausreise 2015. Die jüngere,
verheiratete Schwester wohnt mit ihrer Familie im Nachbarhaus und küm-
mert sich um die Mutter (vgl. A20 F66-73). Auch die ältere Schwester sowie
eine Tante und ein Onkel leben mit ihren Familien in B._______. Die Be-
schwerdeführerin verfügt somit an ihrem Herkunftsort sowohl über ein fa-
miliäres als auch ein soziales Beziehungsnetz. Dass das Verhältnis zur
Mutter nach der Heirat der Beschwerdeführerin mit einem LTTE-Rebellen
endgültig zerrüttet gewesen sein soll, wie sie auch gegenüber der behan-
delnden Ärztin angibt, erscheint angesichts der Tatsache, dass sie auch
nach ihrer Eheschliessung und dem späteren Verschwinden ihres Ehe-
mannes jahrelang in ihrem Elternhaus gelebt und dort auch ein Geschäft
betrieben hat, nicht plausibel. Selbst wenn die Beziehung zur Mutter und
zur älteren Schwester nicht so intensiv gewesen sein mag wie diejenige
zum verstorbenen Vater (und zur jüngeren Schwester), darf davon ausge-
gangen werden, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Elternhaus auch
D-1265/2019
Seite 20
nach der Rückkehr eine gesicherte Wohnsituation vorfinden wird, zumal
sie, wie bereits erwähnt, fast ihr ganzes Leben dort gewohnt hat. Dass sie
seit dem Tod des Vaters kaum noch Kontakte zu ihrer Familie habe, ist als
reine Schutzbehauptung zu werten.
Die Beschwerdeführerin verfügt mit einem A-Level-Schulabschluss zudem
über eine gute Schulbildung und hat überdies eine Ausbildung als (…) und
(…) absolviert. In ihrem eigenen (…), den sie in ihrem Elternhaus betrieben
hat, hat sie vor der Ausreise ein Einkommen erzielt, von dem sie gut leben
konnte (vgl. A3 Ziff. 1.17.04 f. und 7.01). Es ist somit davon auszugehen,
dass sich die Beschwerdeführerin in ihrer Heimat entgegen der in der Be-
schwerde vertretenen Ansicht wieder eine existenzsichernde Tätigkeit als
(…) wird aufbauen können, dies umso mehr, als sie bei dieser Tätigkeit,
die sie bereits vor der Ausreise als alleinstehende Frau ausgeübt hat, prak-
tisch ausschliesslich mit Frauen zu tun hat. Wie das SEM in der angefoch-
tenen Verfügung zutreffend festgestellt hat, sind psychische Probleme
auch in B._______ stationär oder ambulant behandelbar (vgl. Urteil des
BVGer E-7137/2018 vom 23. Januar 2019 E. 12.3 m.w.H.). Anzufügen
bleibt, dass die Beschwerdeführerin sich gemäss dem ärztlichen Bericht
vom (…) Oktober 2018 (vgl. S. 2) – entgegen der im Wiedererwägungsge-
such (vgl. S. 3) erhobenen aktenwidrigen Behauptung – klar von suizidalen
Plänen distanziert und kein Hinweis auf eine akute Selbstgefährdung be-
steht. Einer allfälligen Suizidalität bei einem zwangsweisen Wegweisungs-
vollzug wäre, wie das SEM in der angefochtenen ausgeführt hat, im Rah-
men der Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen (vgl. Urteil des BVGer
D-3574/2016 vom 14. Juli 2016 E. 5.3.2). Der Vollzug der Wegweisung er-
weist sich somit nicht als unzumutbar.
7.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen der Beschwerde-
führerin sowie die von ihr eingereichten Beweismittel nicht erheblich im
Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG sind und damit nicht zur Wiederer-
wägung der Verfügung des SEM vom 18. Januar 2018 führen können.
Überdies wird weder im Wiedererwägungsgesuch noch in der Beschwerde
überzeugend aufgezeigt, inwiefern sich der rechtserhebliche Sachverhalt
seit dem ursprünglichen Entscheid des SEM vom 18. Januar 2018 bezie-
hungsweise seit dem Beschwerdeurteil vom 16. Oktober 2018 in wesentli-
cher Weise verändert haben soll und mithin die ursprünglich fehlerfreie Ver-
fügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzu-
passen wäre.
D-1265/2019
Seite 21
7.4 Das SEM hat das Wiedererwägungsgesuch vom 13. November 2018
demzufolge im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Aus vorstehenden Erwä-
gungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt,
den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt
(Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – ange-
messen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten grundsätzlich
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da die Be-
schwerde nicht als von vornherein aussichtslos zu bezeichnen war und
aufgrund der Akten von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin auszu-
gehen ist, ist ihr die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65
Abs. 1 VwVG zu gewähren, weshalb ihr keine Verfahrenskosten aufzuer-
legen sind. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses wird angesichts des direkten Entscheids in der Hauptsache ge-
genstandslos.
8.2 Der mittellosen Partei wird in einem nicht aussichtslosen Verfahren
eine Anwältin oder ein Anwalt bestellt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte
notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Für die Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtsverbeiständung ist ausschlaggebend, ob die Partei zur Wah-
rung ihrer Rechte notwendigerweise der professionellen juristischen Hilfe
einer Anwältin oder eines Anwaltes bedarf (vgl. BGE 135 I 1 E. 7.1; 122 I
49 E. 2c). In Verfahren, welche – wie das vorliegende – vom Untersu-
chungsgrundsatz beherrscht sind, sind strenge Massstäbe an die Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung anzusetzen (vgl. Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2000 Nr. 6 E. 10 S. 53 f., BGE 122 I 8 E. 2c S. 10). Im asylrecht-
lichen Beschwerdeverfahren geht es überdies im Wesentlichen um die
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Zur wirksamen Be-
schwerdeführung sind besondere Rechtskenntnisse daher im Regelfall
nicht unbedingt erforderlich, weshalb praxisgemäss die unentgeltliche
Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG nur in den be-
sonderen Fällen gewährt wird, in welchen in rechtlicher oder tatsächlicher
Hinsicht erhöhte Schwierigkeiten bestehen. Das vorliegende Verfahren er-
scheint weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besonders kom-
plex, weshalb das im Rechtsbegehren 4 der Beschwerde gestellte, jedoch
nicht weiter begründete Gesuch um Beiordnung der Rechtsvertreterin als
unentgeltliche Rechtsbeiständin im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abzu-
weisen ist.
D-1265/2019
Seite 22
8.3 Die mit superprovisorischer Massnahme vom 15. März 2019 verfügte
einstweilige Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung (vgl. Bst. H) fällt mit
dem vorliegenden Urteil dahin.
(Dispositiv nächste Seite)
D-1265/2019
Seite 23
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der mit Verfügung vom 15. März 2019 angeordnete Vollzugsstopp wird auf-
gehoben.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen. Es wer-
den keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung wird abge-
wiesen.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Jacqueline Augsburger
Versand: