Abtei lung IV
D-1267/2010/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 6 . J u l i 2 0 1 0
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
A._______, geboren (...), Sri Lanka,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 18. Januar 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1267/2010
Sachverhalt:
A.
Mit englischer Eingabe vom 22. Mai 2009 an die schweizerische Bot-
schaft in Colombo ersuchte der Beschwerdeführer – srilankischer
Staatsangehörigkeit und tamilischer Ethnie aus Z._______/Jaffna –
um Gewährung von Asyl. Mit Schreiben vom 11. Juni 2009 wurde er
von der schweizerischen Vertretung aufgefordert, seine Gesuchsgrün-
de zu substanziieren und Beweismittel vorzulegen. Der Beschwerde-
führer reichte in der Folge am 21. Juli 2009 eine ergänzende Eingabe
nach. Am 20. Oktober 2009 wurde er in den Räumen der schweizeri-
schen Vertretung in Colombo persönlich angehört.
Zur Begründung seines Gesuches machte der Beschwerdeführer zur
Hauptsache geltend, wegen Belästigungen durch die PLOTE (People's
Liberation Organisation of Tamil Eelam) habe er Z._______ im Jahre
1987 verlassen und sei nach Colombo gekommen. Aufgrund seiner
Prothese – er habe sein Bein 1995 in Saudi Arabien bei einem Unfall
verloren – werde er von Anwohnern für ein Mitglied der LTTE gehalten.
Er werde deswegen auch telefonisch bedroht, und einmal habe eine
Gruppe von Leuten sein Haus umstellt und ihn zu Boden gestossen.
Er sei zur Polizei gegangen, doch diese habe nichts unternommen. Am
Abend des 15. August 2008 seien Unbekannte beziehungsweise Leute
der Terrorist Investigation Unit (TID) zu ihnen nach Hause gekommen
und hätten ihn aufgrund der Aussage einer fremden Person beschul-
digt, ein Paket mit Chemikalien und Geld zu verstecken. Sie hätten das
Haus durchsucht, ihn und seine Familie beschimpft und ihn anschlies-
send wegen LTTE-Verdachts verhaftet und auf eine Polizeistation ge-
bracht. Am 16. August 2008 sei er zur TID verlegt worden, wo er drei
Wochen lang festgehalten und jede Nacht verhört und gefoltert worden
sei. Anschliessend sei er für sechs Monate im X._______ Camp
inhaftiert worden. Seine Frau habe sich bei der schweizerischen
Botschaft, verschiedenen Menschenrechtsorganisationen und der
Polizei über seine Entführung beschwert. Am 7. Februar 2009 sei er
wegen Mangels an Beweisen freigesprochen worden. Seither werde er
sehr oft von den Sicherheitskräften kontrolliert, sein Haus werde
immer wieder durchsucht, und er sei aufgefordert worden, mit den
Sicherheitskräften zusammenzuarbeiten.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer diverse
Schreiben in Zusammenhang mit den Beschwerden, welche seine
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Ehefrau wegen seiner Verhaftung deponiert hatte, einen Auszug aus
dem Polizeibericht vom 11. Februar 2009, gemäss dem er am 7. Janu-
ar 2009 freigesprochen worden sei, einen Zeitungsartikel über seine
Verhaftung, einen Besuchsantrag seiner Ehefrau ans X._______
Camp vom 15. September 2008 und eine Haftbestätigung des IKRK
vom 10. Februar 2009 ein.
B.
Mit Begleitschreiben vom 20. Oktober 2009 übermittelte die schweize-
rische Botschaft in Colombo dem BFM die Akten zum Entscheid.
C.
Mit Verfügung vom 18. Januar 2010 verweigerte das BFM dem Be-
schwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte sein Asylge-
such ab.
D.
Mit Eingabe ans Bundesverwaltungsgericht vom 23. Februar 2010
(Eingang am 2. März 2010) erhob der Beschwerdeführer sinngemäss
gegen diesen Entscheid Beschwerde und beantragte, die angefochte-
ne Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm die Einreise in die
Schweiz zu bewilligen beziehungsweise Asyl zu gewähren.
E.
Gemäss der Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom
5. März 2010 teilte das BFM mit Schreiben vom 22. März 2010 mit, die
schweizerische Botschaft in Colombo habe die vorinstanzliche Verfü-
gung am 2. Februar 2010 an den Beschwerdeführer verschickt. Der
Stempel auf der Empfangsbestätigung – welche dem Bundesverwal-
tungsgericht nachträglich übermittelt wurde – sei aber unleserlich.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
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SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem
Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Ju-
ni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG,
Art. 105 AsylG, Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die an-
gefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist da-
her zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde von der Durchführung des
Schriftenwechsels abgesehen.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu letzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei -
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Frei-
heit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken (vgl. Art. 3 AsylG).
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4.2 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ableh-
nen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft ma-
chen kann oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet wer-
den kann (Art. 3, 7 und 52 Abs. 2 AsylG). Ist dagegen eine unmittelba-
re Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG glaubhaft gemacht worden oder kann der
asylsuchenden Person der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer
der Sachverhaltsabklärung nicht zugemutet werden, ist die Einreise in
die Schweiz zu bewilligen, sei dies im Hinblick auf die Anerkennung
als Flüchtling und Asylgewährung, sei dies zur näheren Abklärung des
Sachverhalts (vgl. Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG).
4.3 Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung
sind grundsätzlich restriktiv umschrieben. Den Asylbehörden kommt
dabei ein weiter Ermessensspielraum zu. Neben der erforderlichen
Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Bezie-
hungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die Möglichkeit der
Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die praktische Möglich-
keit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche so-
wie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglich-
keiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend ist mit anderen Worten
die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person, das heisst die Beant-
wortung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG
nicht auszuschliessen ist und der Verbleib am Aufenthaltsort für die
Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann, bezie-
hungsweise ob der betreffenden Person – ohne nähere Prüfung einer
allfälligen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG – zuzumuten ist, sich
in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen (vgl. Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 20 E. S. 130 f. und Nr. 21 E. 2 S. 136 f., 2005 Nr. 19
E. 4 S. 174 ff.).
5.
5.1 Das BFM begründete seinen ablehnenden Entscheid im Wesentli-
chen damit, dass eine vergangene Verfolgung nur dann beachtlich sei,
wenn sie noch andauere oder konkrete Hinweise auf eine zukünftige
Verfolgung bestünden. Der Haft vom August 2008 bis im Februar 2009,
aus der der Beschwerdeführer als unschuldig und ohne Auflagen ent-
lassen worden sei, komme demnach keine einreiserelevante Bedeu-
tung zu. Weiter kämen behördlichen Massnahmen wie Kontrollen, wel -
che der Prävention von Anschlägen seitens der LTTE dienten, gemäss
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ständiger Praxis keine einreiserelevante Bedeutung zu. Diese stellten
nämlich angesichts ihrer vergleichsweise geringen Eingriffsintensität
keine ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG dar. Ferner kom-
me auch der Unterlassung behördlicher Massnahmen gegen telefoni-
sche Bedrohungen keine einreisebeachtliche Bedeutung zu, weil auch
solche Drohungen – selbst wenn sie von den Behörden zu verantwor-
ten wären – keine genügende Intensität aufwiesen. Bezüglich der
Angst des Beschwerdeführers, erneut Verfolgungsmassnahmen aus-
gesetzt zu werden, sei festzuhalten, dass vorliegend nicht mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit von einer akuten Gefährdung bei einem
Verbleib im Heimatland ausgegangen werden müsse. Zunächst sei da-
rauf hinzuweisen, dass der Krieg zwischen der srilankischen Regie-
rung und der LTTE im Mai 2009 mit der Niederlage der LTTE zu Ende
gegangen sei. Auch wenn nicht abzustreiten sei, dass auch mit dem
Ende des Bürgerkrieges zahlreiche Probleme in Sri Lanka nicht gelöst
seien, sei festzustellen, dass die Sicherheits- und Menschenrechtslage
zwar noch nicht befriedigend, aber – so insbesondere im Süden des
Landes – deutlich besser sei. Die Kontrollen, die beim Beschwerdefüh-
rer seit seiner Haftentlassung häufig durchgeführt worden seien, hät-
ten nie mehr zu weitergehenden Konsequenzen wie beispielsweise ei -
ner erneuten Mitnahme geführt. Dies lege den Schluss nahe, dass
heute seitens der Behörden kein Verfolgungsinteresse an seiner Per-
son mehr existiere. Er sei daher auf den Schutz der Schweiz nicht an-
gewiesen. An diesen Erwägungen vermöchten auch die eingereichten
Dokumente nichts zu ändern. Bei offensichtlich fehlender Schutzbe-
dürftigkeit sei darauf zu verzichten, auf allfällig vorhandene Unglaub-
haftigkeitselemente einzugehen.
5.2 Der Beschwerdeführer wiederholte in seiner Eingabe im Wesentli-
chen seine Asylvorbringen.
6.
6.1 Zunächst sind Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen des
Beschwerdeführers in Bezug auf die angeblich erlebte Folter anzubrin-
gen. So gab er bei der Befragung zuerst an, er sei nicht misshandelt
worden. Nachdem er darauf aufmerksam gemacht worden war, dass er
in seinen Schreiben angegeben habe, er sei misshandelt worden, führ-
te er aus, sie hätten ihn am Kragen gepackt und geschüttelt. Später im
Verlauf der Anhörung sagte er hingegen aus, sie hätten einen Sack mit
Benzin über seinen Kopf gestülpt und zugebunden und seine Hände
hinter dem Rücken gefesselt und ihn getreten. Auf die Frage, wieso er
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vorher lediglich angegeben habe, dass sie ihn beim Kragen gepackt
und geschüttelt hätten, antwortete er, er habe sich erst aufgrund der
Fragen an der Anhörung an den Rest erinnert (S. 11 des Protokolls
der Anhörung). Aufgrund dieses Aussageverhaltens ist jedenfalls der
Schluss zu ziehen, dass allfällige vom Beschwerdeführer erlebte Miss-
handlungen nicht besonders gravierend gewesen sein konnten, hätte
er sich doch andernfalls nicht erst auf Nachfrage hin daran erinnert.
Wie die Vorinstanz geht aber auch das Bundesverwaltungsgericht in
den nachfolgenden Erwägungen von der Glaubhaftigkeit der Haft vom
August 2008 bis Februar 2009 aus.
6.2 Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in
absehbarer Zukunft keine ernsthaften Nachteile durch Verfolgungs-
massnahmen der srilankischen Sicherheitskräfte zu befürchten hat.
Zwar bedeutet die sechsmonatige Inhaftierung des Beschwerdeführers
einen schwerwiegenden Eingriff in dessen Recht auf persönliche Frei-
heit und seine physische wie psychische Integrität. Der Beschwerde-
führer wurde aber am 7. Februar 2009 schliesslich ohne Auflagen we-
gen Mangels an Beweisen freigesprochen. Es ist demnach davon aus-
zugehen, dass nichts gegen ihn vorliegt. Dieser Schluss drängt sich
insbesondere auf, da seit der Haftentlassung schon mehr als ein Jahr
zurückliegt und der Beschwerdeführer seither ein den Umständen in
Sri Lanka entsprechend unbehelligtes Leben führen konnte. Wie die
Vorinstanz richtigerweise erkannte, kann die Sache somit als abge-
schlossen gelten.
6.3 Was die geltend gemachten häufig erfolgten behördlichen Kontrol-
len nach der Haftentlassung betrifft, so sind diese vor dem Hintergrund
der Bekämpfung des Terrorismus der LTTE durch die srilankische Ar-
mee zu sehen. Auch nach dem Ende des Bürgerkrieges mit dem am
18. Mai 2009 ausgerufenen Sieg der srilankischen Armee über die
LTTE werden die Sicherheitsmassnahmen – namentlich im Grossraum
Colombo – nur sehr langsam gelockert. So bleiben Notstandsgesetze
(Emergency Rules) und das Anti-Terror-Gesetz (Prevention of Ter-
rorism Act) weiterhin in Kraft (Freedom House, Countries at the Cross-
roads 2010 - Sri Lanka, April 2010). Daher laufen aufgrund der ange-
spannten Lage in Sri Lanka Angehörige der tamilischen Volksgruppe
nach wie vor Gefahr, überall und jederzeit von srilankischem Sicher -
heitspersonal einer minuziösen Personenkontrolle unterzogen und öf-
ters auch für eingehendere Abklärungen auf den Posten mitgenom-
men oder in ein Armeecamp beordert zu werden. Auf den Beschwer-
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deführer dürfte dies aufgrund seiner Beinprothese, welche als Kampf-
verletzung gedeutet werden könnte, in verstärktem Masse zutreffen.
Auf der anderen Seite ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer
nunmehr seit Jahren in Colombo registriert und dort arbeitstätig war.
Mit der LTTE stehen weder er noch andere Familienmitglieder in ir-
gendeiner Verbindung. Der Beschwerdeführer war denn auch vor sei-
ner Haft und insbesondere danach keinen ernsthaften Behelligungen
mehr ausgesetzt. Insgesamt weist er damit trotz der erlebten sechs-
monatigen Haft kein besonderes Risikoprofil auf, das ihn aktuell aus
objektiver Sicht als gefährdet erscheinen liesse. Daran vermögen auch
die Erlebnisse des Beschwerdeführers nichts zu ändern, zumal ihm
die angeblich erlebte Folter nicht geglaubt werden konnte. Den Kon-
trollen alleine kommt demnach bereits aufgrund ihrer Eingriffsdauer
und Intensität kein Verfolgungscharakter zu, und es besteht aus objek-
tiver Sicht auch nicht die Gefahr, der Beschwerdeführer werde erneut
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt. Die von ihm geschilderten Vorfälle
im Nachgang zur Haftentlassung im Jahre 2009 stellen demnach keine
ernsthaften Nachteile im Sinne des Gesetzes dar.
6.4 Soweit der Beschwerdeführer eine Bedrohung durch Unbekannte
geltend macht, kann auf die Ausführungen des BFM – welche vom Be-
schwerdeführer überdies nicht bestritten werden – verwiesen werden,
wonach solche Drohungen keine genügende Intensität aufweisen.
7.
7.1 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend
festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine aktuelle und unmittel -
bare Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG darzulegen vermochte. An
dieser Einschätzung vermögen auch die Vorbringen in der Beschwerde
nichts zu ändern, zumal sich der Beschwerdeführer in keiner Weise
mit den Erwägungen des BFM auseinandersetzte und sich stattdessen
auf eine Wiederholung seiner Gesuchsvorbringen beschränkte.
7.2 Das BFM hat demnach dem Beschwerdeführer zu Recht die Ein-
reise in die Schweiz verweigert beziehungsweise dessen Asylgesuch
abgelehnt. Zwar erkennt das Bundesverwaltungsgericht, dass die Si-
cherheitssituation des Beschwerdeführers trotz des im Mai letzten Jah-
res beendeten langjährigen Bürgerkrieges in Sri Lanka generell als
schwierig und belastend zu bezeichnen ist. Dieser Umstand betrifft in-
dessen letztlich die Mehrheit der Zivilbevölkerung in Sri Lanka, wes-
halb die vorinstanzliche Verfügung angesichts der restriktiven Praxis
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im Bereich der Auslandsverfahren, bei denen sich die Frage von all fäl-
ligen Wegweisungsvollzugshindernissen gerade nicht stellt, zu bestäti-
gen ist. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Schutzbedürftig-
keit des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 20 i.V.m. Art. 3 AsylG
als nicht gegeben zu qualifizieren ist und auch keine anderen Gründe
die Erteilung einer Einreisebewilligung indizieren würden.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökono-
mischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG
und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) ist allerdings auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu
verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung der schweizerischen Ver-
tretung in Colombo (per EDA-Kurier)
- die schweizerische Vertretung in Colombo (Ref.Nr. [...]), mit der
Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um
Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundes-
verwaltungsgericht (per EDA-Kurier, in Kopie)
- das BFM, Abteilung Asylverfahren, mit den Akten Ref.-Nr. N (...)
(per Kurier; in Kopie)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
Versand:
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