B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1267/2013
law/joc/sps
U r t e i l v o m 2 0 . M ä r z 2 0 1 3
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
mit Zustimmung von Richter Jean-Pierre Monnet;
Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
und deren gemeinsame Kinder
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
F._______, geboren am (…),
G._______, geboren am (…),
H._______, geboren am (…),
Russland,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 4. März 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das BFM mit Verfügung vom 11. November 2004 feststellte,
A._______, seine Ehefrau B._______ sowie deren gemeinsame Kinder
C._______, D._______, E._______ und F._______ würden die Flücht-
lingseigenschaft nicht erfüllen, ihre Asylgesuche vom 20. Februar 2004
ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte, indessen deren
Vollzug infolge Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme
aufschob,
dass das BFM A._______ und B._______ mit Verfügung vom 11. August
2008 mitteilte, es beabsichtige, die vorläufige Aufnahme aufzuheben, mit
Verfügung vom 31. Oktober 2008 jedoch von der beabsichtigen Aufhe-
bung absah,
dass das BFM mit Schreiben an das zuständige kantonale Migrationsamt
vom 14. September 2009 feststellte, die vorläufige Aufnahme von
A._______ und B._______ sowie ihren Kindern sei erloschen, da sie seit
dem 20. Oktober 2008 unbekannten Aufenthaltes waren,
dass die Beschwerdeführenden am 31. Januar 2013 von Österreich her-
kommend in die Schweiz einreisten, wo sie am gleichen Tag um Asyl
nachsuchten,
dass das BFM mit Verfügung vom 4. März 2013 – eröffnet am 7. März
2013 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerde-
führenden nicht eintrat, die Wegweisung nach Österreich verfügte, die
Beschwerdeführenden – unter Androhung von Zwangsmitteln im Unter-
lassungsfall – aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf
der Beschwerdefrist zu verlassen, feststellte, der Kanton I._______ sei
verpflichtet, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen, den Beschwerde-
führenden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus-
händigte, und feststellte, eine allfällige Beschwerde gegen die vorliegen-
de Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 11. März 2013 gegen
diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben
und beantragen, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, es sei die
Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren, es sei fest-
zustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und
unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
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dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen, es sei die unent-
geltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu gewähren und
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten sowie es
sei eventuell die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzu-
stellen,
dass sie ferner beantragen, es sei die zuständige Behörde vorsorglich an-
zuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Her-
kunftsstaats sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen
und sie seien eventualiter bei einer bereits erfolgten Datenweitergabe mit-
tels separater Verfügung darüber zu informieren,
dass die vorinstanzlichen Akten am 13. März 2013 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass somit – unter Vorbehalt nachfolgender Einschränkung – auf die frist-
und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
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dass die Verfügung als Anfechtungsgegenstand in der Bundesverwal-
tungsrechtspflege den äusseren Rahmen bildet, innerhalb welchem die
Parteien der Rechtsmittelinstanz ein Rechtsverhältnis zur Beurteilung un-
terbreiten können,
dass der durch die Parteibegehren definierte Streitgegenstand nicht über
den Anfechtungsgegenstand hinaus reichen darf, Gegenstand des Be-
schwerdeverfahrens somit grundsätzlich nur sein kann, was Gegenstand
des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesausle-
gung hätte sein sollen (vgl. ANDRÉ MOSER, in: Auer/Müller/Schindler
(Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren
(VwVG), Zürich 2008, Rz. 3 zu Art. 52, CHRISTOPH AUER, Streitgegens-
tand und Rügeprinzip im Spannungsfeld der verwaltungsrechtlichen Pro-
zessmaximen, Bern 1997, S. 63; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Ver-
waltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zü-
rich 1998, S. 149),
dass die angefochtene Verfügung keine Regelung betreffend Flüchtlings-
eigenschaft und Gewährung von Asyl enthält,
dass mit den Begehren, es sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwer-
deführenden festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren, der Streitgegen-
stand in unzulässiger Weise über den in der angefochtenen Verfügung
geregelten Anfechtungsgegenstand hinaus erweitert wird (vgl. AUER,
a.a.O., S. 63; BGE 110 V 51 E. 3c), weshalb auf diese Begehren nicht
einzutreten ist,
dass es sich beim Dublin-Verfahren um ein Überstellungsverfahren in den
für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, weshalb
das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen regelmässig bereits
Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des gestützt auf Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG erfolgenden Nichteintretensentscheides ist (vgl. BVGE
2010/45 E. 10.2 S. 645),
dass mithin allfällige völkerrechtliche und humanitäre Vollzugshindernisse
im Rahmen der eventuellen Anwendung der sogenannten Souveränitäts-
klausel (Art. 3 Abs. 2 der Verordnung Nr. 343/2003 des Rates vom
18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
staatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zu-
ständig ist [Dublin-II-VO] i.V.m. Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 über
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Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 1], SR 142.311) zu prüfen
sind,
dass folglich kein Raum für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44
Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG,
SR 142.20) besteht,
dass daher auch auf die Anträge, es sei infolge Unzulässigkeit, Unzumut-
barkeit und Unmöglichkeit des Vollzuges der Wegweisung der Beschwer-
deführenden die vorläufige Aufnahme anzuordnen, nicht einzutreten ist,
dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren mithin einzig zu prüfen ist, ob
das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf die Asylgesuche der
Beschwerdeführenden zu Recht nicht eingetreten ist und infolgedessen
die Wegweisung aus der Schweiz zu Recht verfügt hat,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters respektive einer
zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Un-
angemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass diesbezüglich das Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober
2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäi-
schen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder
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in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen
[DAA, SR 0.142.392.68]) zur Anwendung gelangt,
dass gestützt auf die einleitenden Bestimmungen sowie Art. 1 Abs. 1 DAA
i.V.m. Art. 29a Abs. 1 AsylV 1 die Prüfung der staatsvertraglichen Zustän-
digkeit zur (materiellen) Behandlung eines Asylgesuches nach den Krite-
rien der Dublin-II-VO, zu erfolgen hat,
dass Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG im Weiteren voraussetzt, dass der staats-
vertraglich zuständige Staat einer Übernahme der asylsuchenden Person
zugestimmt hat (vgl. Art. 29a Abs. 2 AsylV 1),
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-VO die Mitgliedstaaten jeden Asylan-
trag prüfen, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Ho-
heitsgebiet eines Mitgliedstaates stellt, wobei der Antrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
Dublin-II-VO als zuständiger Staat bestimmt wird,
dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ein-
geleitet wird, sobald ein Asylantrag erstmals in einem Mitgliedstaat ge-
stellt wurde (Art. 4 Abs. 1 Dublin-II-VO),
dass dabei – im Falle eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.:
take charge) – die Kriterien der in Kapitel III der Dublin-II-VO genannten
Rangfolge anzuwenden sind (vgl. Art. 5-14 Dublin-II-VO) und von der Si-
tuation zum Zeitpunkt, in dem der Asylbewerber erstmals einen Antrag in
einem Mitgliedstaat stellt, auszugehen ist (Art. 5 Abs. 1 und 2 Dublin-II-
VO),
dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back)
demgegenüber keine – neuerliche – Zuständigkeitsprüfung nach Kapi-
tel III Dublin-II-VO stattfindet, sondern ein solches insbesondere auf den
materiellen Zuständigkeitsbestimmungen von Art. 16 Bst. c, d und e Dub-
lin-II-VO gründet (vgl. CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin II-
Verordnung: Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, 3. Aufl., Wien-
Graz 2012, Art. 16 K5 S. 129),
dass in Abweichung von den erwähnten Zuständigkeitskriterien respekti-
ve Zuständigkeitsbestimmungen nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO die
Schweiz ein Asylgesuch materiell prüfen kann, auch wenn nach den in
der Verordnung vorgesehenen Kriterien ein anderer Staat zuständig ist
(sog. Selbsteintrittsrecht), wobei diese Bestimmung nicht direkt anwend-
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bar ist, sondern nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen
oder internationalen Rechts angerufen werden kann (vgl. BVGE 2010/45
E. 5 S. 635 f.),
dass Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 sodann vorsieht, dass das BFM auch aus
humanitären Gründen ein Gesuch behandeln kann, auch wenn nach den
Kriterien der Dublin-II-VO ein anderer Staat zuständig ist, wobei diese Be-
stimmung den Behörden einen gewissen Ermessensspielraum lässt und
restriktiv auszulegen ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 4.1 S. 114 f., BVGE
2010/45 E. 8.2.2 S. 643 f.),
dass hingegen bei drohendem Verstoss gegen Normen des Völkerrechts,
wie insbesondere das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot nach
Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), die Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101), den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische
Rechte (UNO-Pakt II, SR 0.103.2) oder das Übereinkommen vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder
erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), ein einklagbarer
Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts besteht (vgl. BVGE
2010/45 E. 7.2 S. 636 f.; FILZWIESER/SPRUNG, a.a.O., Art. 3 K8 K11
S. 74),
dass die Beschwerdeführenden dem BFM gegenüber zu Protokoll gaben,
sie seien im Oktober 2008 von der Schweiz aus nach Österreich gereist
und hätten dort um Asyl ersucht, woraufhin die österreichischen Behör-
den sie in die Schweiz hätten ausschaffen wollen, sie hätten dann jedoch
bleiben dürfen (vgl. act. C10/14 S. 8 f., C12/10 S. 6 f., C14/10 S. 6),
dass Österreich ihre Asylgesuche im Jahre 2009 abgelehnt habe und ein
dagegen erhobener Rekurs im Januar 2013 abgewiesen worden sei und
sie Österreich bis am 28. Januar 2013 hätten verlassen müssen (vgl. act.
C10/14 S. 8)
dass den Akten entnommen werden kann, dass die Beschwerde-
führenden erstmals in J._______ (Österreich) am 14. April 2003 sowie
am 1. Juli 2003 in K._______ (Belgien) und – nebst der Asyl-
gesuchstellung vom 20. Februar 2004 in der Schweiz (vgl. act. A26/8
S. 1) – am 13. Oktober 2008 in L._______ (Österreich) ein Asylgesuch
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stellten und entsprechend in der EURODAC-Datenbank erfasst worden
sind (vgl. act. C7/4, C8/2),
dass aufgrund dieser Sachlage das BFM zu Recht unter Anrufung von
Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO die österreichischen Behörden am
19. Februar 2013 um Wiederaufnahme der – am 31. Januar 2013 illegal
in die Schweiz eingereisten (vgl. act. C10/14 S. 9, act. C12/10 S. 6,
C14/10 S. 6) – Beschwerdeführenden ersuchte (vgl. act C20/5, C22/5,
C24/4),
dass die österreichischen Behörden mit Antwort vom 27. Februar 2013
einer Überstellung der Beschwerdeführenden zwecks Durchführung de-
ren Asylverfahren durch Österreich zustimmten (vgl. act. C27/2),
dass demzufolge das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht
grundsätzlich Österreich als für die Durchführung der Asylverfahren zu-
ständig erachtet hat,
dass es im Weiteren zutreffend gefolgert hat, einer Überstellung nach Ös-
terreich stehe auch das von den Beschwerdeführenden erwähnte, in Ös-
terreich abgeschlossene Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht entge-
gen, da aus der Zustimmung Österreich zu schliessen ist, dass nach Ab-
lehnung des Asylantrages der Beschwerdeführenden in Österreich dort
noch keine konkreten Vollzugsvorkehrungen im Sinne von Art. 16 Abs. 4
Dublin-II-VO getroffen worden sind,
dass sich diese Folgerung auch aus dem Umstand bestätigen lässt, dass
gemäss der mit der Beschwerde eingereichten Mitteilung der M._______
vom 21. Januar 2013 den Beschwerdeführenden eine sogenannte "Rot-
Weiss-Rot-Karte plus" erteilt worden ist, welche gemäss Kenntnis des
Gerichts zur zeitlich befristeten Niederlassung und zum unbeschränkten
Arbeitsmarktzugang in Österreich berechtigt,
dass die Beschwerdeführenden die grundsätzliche Zuständigkeit Öster-
reichs weder im Rahmen des ihnen durch das BFM gewährte rechtliche
Gehör noch auf Beschwerdeebene explizit bestreiten,
dass sie dem BFM gegenüber allerdings erklärten, Österreich würde sich
seit zehn Jahren weigern, ihnen Asyl zu erteilen, sie würden lieber in der
Schweiz bleiben und in Österreich würden sie über keine Wohnung mehr
verfügen, da man sie aus der Unterkunft rausgeworfen habe (vgl. act.
C10/14 S. 11 f., act. C12/10 S. 7),
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dass in der Beschwerde zudem geltend gemacht wird, wie aus der Mittei-
lung der M._______ vom 21. Januar 2013 ersichtlich sei, seien sie zwar
im Besitze einer "Rot-Weiss-Rot-Karte plus", sie seien indessen per
28. Januar 2013 aus der Grundversorgung entlassen worden und der Be-
schwerdeführer habe trotz Bemühungen weder eine Arbeitsstelle noch
eine Wohnung finden können,
dass zudem argumentiert wird, im Falle einer Rückschaffung nach Öster-
reich wären sie der Gefahr ausgesetzt, nach Tschetschenien ausgewie-
sen zu werden,
dass diese Einwände indes nicht geeignet sind, an der Zuständigkeit Ös-
terreichs zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens etwas
zu ändern respektive einen Anspruch auf Selbsteintritt (Art. 3 Abs. 2 ers-
ter Satz Dublin-II-VO) durch die Schweiz zu begründen,
dass dazu festzuhalten ist, dass Österreich unter anderem Signatarstaat
der FK und der EMRK ist, die FoK ratifiziert hat und keine konkreten Hin-
weise dafür bestehen, Österreich würde sich nicht an die daraus resultie-
renden Verpflichtungen halten,
dass bei der Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat von der Prä-
misse ausgegangen werden kann, dass dieser kraft seiner Mitgliedschaft
den Verpflichtungen aus der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom
1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaa-
ten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (sog.
Verfahrensrichtlinie) sowie auch jener aus der Richtlinie 2003/9/EG des
Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die
Aufnahme von Asylbewerbern in Mitgliedstaaten (sog. Aufnahmerichtli-
nie), darunter auch dem Non-Refoulement-Gebot, nachkommt (vgl.
BVGE 2010/45 E. 7.4.2 S. 638),
dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, die darauf hin-
deuten, die Beschwerdeführenden würden im Falle einer Überstellung
nach Österreich dort kein faires Asylverfahren durchlaufen respektive oh-
ne Anhörung ihrer Asylgründe nach Russland abgeschoben oder aber
etwa in eine existenzielle Notlage geraten,
dass die "Rot-Weiss-Rot-Karte plus" nach Kenntnis des Gerichts grund-
sätzlich unter den allgemeinen Voraussetzungen, welche auch für andere
Aufenthaltstitel in Österreich gelten, erteilt wird, und diese unter anderem
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beinhalten, dass der Ausländer über regelmässige Einkünfte verfügt und
Anspruch auf eine Unterkunft hat,
dass demnach nicht nachvollziehbar ist, dass die Beschwerdeführenden
aufgrund erwähnter Entlassung aus der Grundversorgung ihren Angaben
zufolge in Österreich ohne Wohnung und ohne finanzielle Mittel leben
mussten,
dass mit Erfüllung erwähnter Voraussetzungen respektive Erteilung der
"Rot-Weiss-Rot-Karte plus" die Bedingungen zum Erhalt von Hilfeleistun-
gen aus der Grundversorgung nicht mehr erfüllt gewesen sein dürften,
weshalb die von der M._______ mit Mitteilung vom 21. Januar 2013 aus-
gesprochen Entlassung aus der Grundversorgung die folgerichtige Mass-
nahme gewesen sein dürfte, andernfalls es den Beschwerdeführenden
frei stehen würde, gegen die Mitteilung rechtliche Schritte einzuleiten,
dass, sollten die Beschwerdeführenden infolge ihrer Ausreise aus Öster-
reich mithin erwähnte Bedingungen für die Beibehaltung einer "Rot-
Weiss-Rot-Karte plus" zwischenzeitlich nicht mehr erfüllen respektive er-
neut auf soziale Hilfeleistungen durch die österreichischen Behörden an-
gewiesen sein, festzuhalten ist, dass Österreich grundsätzlich den Ver-
pflichtungen der Aufnahmerichtlinie nachkommt, wie auch etwa das in der
Mitteilung vom 21. Januar 2013 erwähnte (…) Betreuungsgesetz, wonach
unter anderem Asylsuchenden eine angemessene Unterkunft und Ver-
pflegung sowie auch medizinische Hilfe zu gewährleisten sind, zeigt,
dass im Übrigen darauf hinzuweisen ist, dass ein Bruder des Beschwer-
deführers seit sechs Jahren in Österreich als anerkannter Flüchtling lebt
(vgl. act. C10/14 S. 5, C14/10 S. 5), und sich die Beschwerdeführenden
zusätzlich auch an diesen wenden könnten,
dass aufgrund des Gesagten keine Hindernisse und auch keine humani-
tären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 einer Überstellung der
Beschwerdeführenden nach Österreich entgegenstehen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu
Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten
ist und, da die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Auf-
enthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind und auch keinen Anspruch
darauf geltend machen können, ebenfalls zu Recht in Anwendung von
Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstellung nach Österreich angeordnet hat
(Art. 32 Bst. a AsylV 1),
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dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens – wie bereits erwähnt – system-
bedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44
Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 AuG,
dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im
Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss,
dass das BFM in diesem Sinne den Vollzug der Wegweisung nach Öster-
reich zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beschwerde demnach abzuweisen ist, soweit auf diese einzutre-
ten ist,
dass aufgrund des direkten Entscheids in der Hauptsache die Gesuche
um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden sind,
dass auch der Antrag, die zuständige Behörde sei vorsorglich – vorsorgli-
che Massnahmen durch das Bundesverwaltungsgericht können als sol-
che nur für die Dauer des Beschwerdeverfahrens Wirkung entfalten – an-
zuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Her-
kunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlas-
sen, infolge des direkten Entscheides in der Hauptsache gegenstandslos
geworden ist,
dass der diesbezügliche Antrag im Übrigen ohnehin unsinnig erscheint,
da vorliegend einzig die Rücküberstellung der Beschwerdeführenden
nach Österreich Gegenstand des Verfahrens bildet,
dass den Akten denn auch nicht entnommen werden kann, dass das BFM
mit den Behörden Russlands Kontakt aufgenommen oder diesen Daten
der Beschwerdeführenden weitergeleitet hätte,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren – wie
sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu be-
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zeichnen sind, weshalb die kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für
die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht vorliegen,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg
Versand: