B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1267/2016
Ur t e i l vom 2 6 . M ä r z 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger,
mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli;
Gerichtsschreiberin Tamina Bader.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch MLaw Ruedy Bollack,
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Solothurn,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Asyl;
Verfügung des SEM vom 28. Januar 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin (B._______) stellte am 11. April 2013 ein Asylge-
such in der Schweiz. Sie wurde am 18. April 2013 zur Person befragt
(BzP). Der Beschwerdeführer (A._______) suchte am 23. Dezember 2013
um Asyl nach. Seine BzP fand am 9. Januar 2014 statt. Am 16. Mai 2014
wurden beide vertieft zu ihren Asylgründen angehört.
Die Beschwerdeführenden machten geltend, sie seien afghanische Staats-
angehörige tadschikischer Ethnie und würden aus C._______ stammen.
Sie hätten C._______ bereits im Kindesalter verlassen und sich mit Ihren
Familien in D._______ (Provinz E._______), Iran, niedergelassen, wo sie
Nachbarn gewesen seien. Die Familie der Beschwerdeführerin habe eine
Heirat zwischen ihnen abgelehnt, weil geplant gewesen sei, dass sie einen
Cousin heirate. 1996 sei die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrer Fa-
milie nach C._______ zurückgekehrt. Dort habe sie festgestellt, dass sie
schwanger sei. Sie habe den Beschwerdeführer telefonisch darüber infor-
miert, worauf er sie in C._______ abgeholt habe. Zusammen seien sie
nach D._______ zurückgekehrt; auf der Reise hätten sie am 13. Dezember
1996 in F._______ geheiratet beziehungsweise sich vor einem Mullah ver-
lobt. Sie hätten in der Folge in D._______ gewohnt, wo am 18. September
1997 ihr Sohn zur Welt gekommen sei. Im Jahr 2004 seien sie mit Unter-
stützung des Amtes des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nati-
onen (UNHCR) nach C._______ zurückgekehrt. Die Beschwerdeführerin
habe zusammen mit ihrem Sohn für ein paar Stunden ihre Familie besucht,
um zu sehen, ob diese sich mittlerweile mit der Beziehung zum Beschwer-
deführer abgefunden habe; der Beschwerdeführer habe sich derweil im
Haus seines Onkels versteckt gehalten. Die Beschwerdeführerin sei von
ihrer Familie weiterhin als Schande für ihren Ruf betrachtet und von ihren
Brüdern beschimpft und geschlagen worden. Aufgrund dessen seien die
Beschwerdeführenden nach ein paar Tagen in den Iran zurückgekehrt. Im
Jahr 2012 hätten die iranischen Behörden der Provinz E._______ alle Af-
ghanen aufgefordert, die Provinz zu verlassen, weshalb sie (die Beschwer-
deführenden) am 21. Juni 2012 aus dem Iran in Richtung Türkei ausgereist
seien. Anfangs 2013 seien sie nach Griechenland und von dort getrennt in
die Schweiz weitergereist. Die Beschwerdeführerin sei am 10. April 2013
auf dem Luftweg in die Schweiz gelangt.
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Der Beschwerdeführer brachte zusätzlich vor, er habe in Griechenland zum
Christentum konvertiert und sich am (…) 2013 taufen lassen. Am 19. De-
zember 2013 sei er mit einer Einreisebewilligung auf dem Luftweg von
Griechenland in die Schweiz gelangt.
B.
Das SEM stellte mit Verfügung vom 28. Januar 2016 fest, die Beschwer-
deführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihre
Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den Voll-
zug der Wegweisung schob sie wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer
vorläufigen Aufnahme auf.
C.
Die Beschwerdeführenden erhoben dagegen mit Eingabe vom 29. Februar
2016 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragten, es
seien die Ziffern 1-3 der angefochtenen Verfügung aufzuheben, sie seien
als Flüchtlinge anzuerkennen und es sei ihnen Asyl zu gewähren. Eventu-
aliter sei ihnen eine vorläufige Aufnahme als Flüchtlinge zu gewähren. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgelt-
lichen Prozessführung samt Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschus-
ses sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung.
Sie legten als Beweismittel ein Schreiben der Hellenic Ministries vom
22. Februar 2016 bei.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 13. Juni 2016 wies die damals zuständige In-
struktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses so-
wie um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistandes ab und forderte die
Beschwerdeführenden zur Leistung eines Kostenvorschusses von
Fr. 600.– innert angegebener Frist auf. Dieser wurde am 27. Juni 2016 frist-
gerecht bezahlt.
E.
Die Verfahrensstandsanfrage der Beschwerdeführenden vom 8. Februar
2018 wurde vom Gericht am 9. Februar 2018 beantwortet.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerde-
führung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Ver-
fahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten
Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Urteilsbegründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
4.
Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden die Feststel-
lung der Flüchtlingseigenschaft, der Asylpunkt sowie die verfügte Wegwei-
sung. Der Wegweisungsvollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vor-
instanz die vorläufige Aufnahme zu Gunsten der Beschwerdeführenden
angeordnet hat.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
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unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer erst durch die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder
wegen seines Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgungssituation be-
gründet hat (sog. subjektive Nachfluchtgründe), hat grundsätzlich ebenfalls
Anspruch auf die Flüchtlingseigenschaft; verwehrt bleibt einzig das Asyl
(vgl. Art. 54 AsylG).
6.
6.1 Das SEM begründete seinen Asylentscheid damit, dass Verfolgungs-
massnahmen asylrechtlich unwesentlich seien, welche sich ausserhalb
des Staates, dessen Staatsangehörigkeit die Asylsuchenden besitzen, zu-
getragen hätten. Deshalb halte das Vorbringen, die Beschwerdeführenden
hätten den Iran verlassen müssen, da die Behörden der Provinz E._______
alle Afghanen zum Verlassen der Provinz aufgefordert habe, den Anforde-
rungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand. Zur dargelegten Gefähr-
dungslage in Afghanistan könne angenommen werden, dass die Familie
den Aufenthaltsort der Beschwerdeführenden im Iran gekannt habe, da
diese dort immer an der gleichen Adresse gewohnt hätten. Die Tatsache,
dass die Familie die Beschwerdeführenden dennoch nie im Iran aufge-
sucht habe, zeige, dass die für die Asylrelevanz erforderliche Intensität der
Verfolgung nicht gegeben sei. Auch der geltend gemachte Vorfall im Jahr
2004 in Afghanistan erfülle die Anforderungen an die Intensität nicht. Die
Beschwerdeführerin habe offensichtlich problemlos mit ihrem Sohn ihr El-
ternhaus wieder verlassen und mit einem Taxi zu ihrem Ehemann fahren
können. Auch der Umstand, dass sie den Besuch unangekündigt abgestat-
tet habe, ohne sich vorher darüber zu informieren, wie ihre Brüder der Hei-
rat gegenüberstehen, mache eine asylrelevante Verfolgung unwahrschein-
lich.
Bei offensichtlich fehlender Asylrelevanz könne darauf verzichtet werden,
auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen einzugehen,
wobei hier ein ausdrücklicher Vorbehalt anzubringen sei. So habe der Be-
schwerdeführer vorgebracht, dass seine Frau bei ihrer Rückkehr nach Af-
ghanistan bereits seit einem Monat schwanger gewesen sei. Etwa einen
Monat nach deren Rückkehr nach C._______ habe er sie in Afghanistan
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abgeholt und auf dem Rückweg in den Iran am 13. Dezember 1996 gehei-
ratet. Der gemeinsame Sohn sei am 18. September 1997 zur Welt gekom-
men. Dies sei jedoch nicht möglich, da die Beschwerdeführerin ansonsten
elf und nicht nur neun Monate schwanger gewesen wäre. Ausserdem seien
die Schilderungen, wie die Beschwerdeführerin im Jahr 1996 von zu Hause
weggelaufen sei und wie der Beschwerdeführer sie in C._______ abgeholt
habe, nicht sehr detailliert ausgefallen.
Bezüglich der geltend gemachten Konversion zum Christentum in Grie-
chenland sei festzuhalten, dass nach der gefestigten Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts in Afghanistan nicht von einer allgemeinen, al-
lein an das Bekenntnis zum Christentum anknüpfenden Verfolgungssitua-
tion im Sinne einer Kollektivverfolgung auszugehen sei. Aus den Akten
ergäben sich wegen der Konversion auch keine Hinweise auf eine begrün-
dete Furcht vor zukünftiger Verfolgung. Es sei nicht ersichtlich, dass Per-
sonen in Afghanistan oder der afghanische Staat von der Konversion er-
fahren hätten. Im Übrigen habe er vorgebracht, die Personen, welche von
seiner Konversion wüssten, könnten ihm keinen Schaden zufügen. Die
Konversion zum Christentum in Griechenland sei deshalb asylrechtlich
nicht beachtlich.
6.2 In der Rechtsmittelschrift wird vorgebracht, die Beschwerdeführerin
habe seinerzeit in C._______ keinen Schwangerschaftstest durchführen
können, es sei daher unklar, ob sie bei der Rückkehr nach C._______ über-
haupt schwanger gewesen sei. Die Annahme, dass eine Schwangerschaft
neun Monate dauere, sei zudem ungenau. Es treffe zu, dass die Beschwer-
deführerin bei ihrem Besuch von ihren Brüdern nicht schwer verletzt oder
sofort getötet worden sei. Aber es sei klar eine lebensbedrohliche Lage
entstanden. Gemäss dem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe
(SFH) vom 26. Februar 2009 (SFH-Bericht) seien Frauen in Afghanistan,
die sich gegen eine Zwangsheirat gewehrt hätten, Teil einer sehr gefähr-
deten Gruppe. Bei einem Verbleib in Afghanistan hätten die Beschwerde-
führenden mit dem Tod durch Blutfehde rechnen müssen. Aus dem SFH-
Bericht gehe auch hervor, dass Konvertiten in Afghanistan mit dem Tod be-
straft würden. Es könne vom Beschwerdeführer nicht verlangt werden,
dass er seine Religion aufgebe. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan wür-
den die Mitmenschen von seiner Konversion erfahren, denn er würde we-
der in die Moschee gehen noch seine täglichen Gebete ausführen. Er habe
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seinen Glauben zudem öffentlich ausgelebt. Er habe sich in einem öffentli-
chen Gottesdienst taufen lassen, was gefilmt worden sei. Ausserdem habe
sich seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgericht D-4981/2013 die allge-
meine Sicherheitslage in Afghanistan weiter verschlechtert. Die Taliban
seien wieder auf dem Vormarsch.
7.
7.1 Die Vorbringen der Beschwerdeführenden, sie hätten den Iran auf Auf-
forderung der iranischen Behörden verlassen müssen, ist asylrechtlich
nicht relevant. Da Asylvorbringen – wie vom SEM zutreffend festgehalten –
nur in Bezug auf das Heimatland, mithin Afghanistan, zu prüfen sind, findet
dieser konkrete Einwand im Rahmen der vorliegenden Würdigung keine
weitere Berücksichtigung.
7.2 Hinsichtlich der dargelegten vereitelten Zwangsheirat zwischen der Be-
schwerdeführerin und ihrem Cousin im Heimatland sowie dem Vorbringen,
im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan wären die Beschwerdeführen-
den infolge drohender Vergeltung durch die Brüder der Beschwerdeführe-
rin ernsthaften Nachteilen im Sinne des Asylgesetzes ausgesetzt, ist Fol-
gendes festzuhalten. Das Bundesverwaltungsgericht ist – in Übereinstim-
mung mit dem SEM – der Ansicht, dass die Beschwerdeführenden keine
konkreten Anhaltspunkte darlegen konnten, wonach sie ernsthaft befürch-
ten müssten, aufgrund der verletzten Familienehre umgebracht oder an-
derweitigen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu werden. Es genügt nicht,
eine Furcht lediglich mit Umständen, welche irgendwann allenfalls vorfallen
könnten, zu begründen. Vielmehr müssen anhand einer objektiven Be-
trachtungsweise hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung
vorhanden sein. Solche objektiven Anhaltspunkte sind vorliegend nicht ge-
geben. Obwohl der Familie der Aufenthaltsort der Beschwerdeführenden
im Iran offensichtlich bekannt war, wurden diese nie im Iran aufgesucht
oder bedroht. Das SEM hat ferner zutreffend darauf hingewiesen, dass es
der Beschwerdeführerin und dem Sohn ohne nennenswerte Probleme
möglich war, das Elternhaus nach dem Kurzbesuch im Jahr 2004 zu ver-
lassen und zu ihrem Ehemann zu fahren. Der Einwand in der Beschwer-
deschrift, die Schwester habe ihr zur Flucht verholfen, ist zu wenig sub-
stantiiert, um daraus etwas anderes abzuleiten. So bleibt unerwähnt, worin
diese Hilfe konkret bestanden haben soll. Eine Gesamtwürdigung der vor-
liegenden Umstände legt den Schluss nahe, dass die Wahrscheinlichkeit,
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dass die Beschwerdeführenden von der Familie ernsthafte Nachteile zu
erwarten hätten, gering erscheint.
Den Beschwerdeführenden ist es demnach nicht gelungen, eine im Zeit-
punkt der Ausreise bestehende oder unmittelbar drohende asylrelevante
Verfolgung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.
8.
8.1 Der Beschwerdeführer beruft sich überdies auf eine Konversion zum
Christentum in Griechenland. Er macht somit subjektive Nachfluchtgründe
im Sinne von Art. 54 AsylG geltend.
8.2 Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt
vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich –
aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich – auch aus heutiger
Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirk-
lichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Be-
drohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage
Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen
würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten
Betrachtungsweise zu erfolgen, und sie ist andererseits durch das von der
betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in
vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungs-
massnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere
(subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5 m.w.H.).
8.3 Im als Referenzurteil publizierten Urteil D-4952/2014 vom 23. August
2017 hielt das Bundesverwaltungsgericht unter anderem fest, dass Gläu-
bige anderer Religionen als des Islams gemäss der afghanischen Verfas-
sung ihren Glauben innerhalb der gesetzlichen Grenzen frei ausüben
könnten. Die afghanische Verfassung bezeichne den Islam jedoch gleich-
zeitig explizit als offizielle Staatsreligion und bestimme, dass keine andere
Religion den Grundsätzen und Regeln des Islams zuwiderlaufen dürfe.
Zwar werde Apostasie im afghanischen Strafgesetzbuch nicht als Straftat
definiert, falle aber nach afghanischer Rechtsauffassung unter die nicht
weiter definierten ‚ungeheuerlichen Straftaten‘, die laut Strafgesetzbuch
nach der Hanafi-Rechtslehre bestraft würden. Gemäss dieser Hanafi-
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Rechtslehre würden Frauen lebenslang respektive bis zum Widerruf der
Konversion in Haft genommen und Männer enthauptet. Werde die Todes-
strafe nicht verhängt, seien die daneben vorgesehenen strafrechtlichen so-
wie auch gesellschaftlichen Konsequenzen äusserst hart. Die Äusserung
von nicht-religiösen Überzeugungen werde verfolgt oder schlicht durch so-
ziale Zwänge verunmöglicht, wobei die soziale Kontrolle und der soziale
Druck in Afghanistan gross seien. Im genannten Referenzurteil wurde der
Schluss gezogen, dass Personen, deren Apostasie öffentlich bekannt
werde, objektiv begründete Furcht vor Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG
hätten. Es sei zu prüfen, inwieweit von einer Person vernünftigerweise er-
wartet werden könne, die drohende Verfolgung durch das eigene (diskrete)
Verhalten abzuwenden oder ob solches für sie zu einem unerträglichen
psychischen Druck führe (vgl. Referenzurteil D-4952/2014 E. 7.5.5 f.; Urteil
des BVGer D-5377/2015 vom 26. Februar 2018, E. 5.2).
8.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, seine mit dem Schreiben der
Hellenic Ministries vom 22. Februar 2016 bestätigte Taufe in Griechenland
sei gefilmt worden und auf Facebook abrufbar. Der in der Beschwerde an-
gegebene Link führt zu zwei – vermutungsweise zu Werbezwecken erstell-
ten – Videos der Hellenic Ministries, die sich in ihrem Internetauftritt als
eine griechische evangelistische und missionarische Organisation be-
zeichnet (vgl. , abgerufen am 1. März
2018). Der Beschwerdeführer ist in keinem der Videos zu erkennen, weder
als Täufling noch als anderweitiger Teilnehmer der dargestellten Aktivitä-
ten, und er wird auch nicht namentlich erwähnt. Es ist demnach nicht er-
sichtlich, inwiefern er durch diese Aufnahmen mit den Hellenic Ministries in
Verbindung gebracht werden könnte. Solches ergibt sich auch nicht aus
seinem Vorbringen, dass er in der Kirche in Griechenland gearbeitet habe,
weshalb die Afghanen, die dorthin gekommen seien, von seiner Konver-
sion wüssten (SEM-Akte C13 F140 ff.). Es ist nicht davon auszugehen,
dass Personen, die er beim Essen oder in den Bibelkreisen getroffen hat,
seine Konversion in Afghanistan preisgeben würden, zumal nicht nachvoll-
ziehbar ist, weshalb sich Christen (vermutlich selbst Konvertiten) gegen-
über einem zum Christentum Konvertierten derart verhalten sollten. Im Üb-
rigen brachte der Beschwerdeführer selbst vor, dass er seine Konversion
nur Christen, nicht aber Muslimen gegenüber offenbare (SEM-Akte C13
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F136), und dass die Personen, welche in der Schweiz von seiner Konver-
sion wüssten, ihm nicht schaden könnten. In Afghanistan wisse niemand,
dass er konvertiert sei (SEM-Akte C13 F158).
Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise auf exponierende Glaubens-
bezeugungen in der Schweiz. Sodann haben die Beschwerdeführenden
während ihrer 5-jährigen Aufenthaltsdauer in der Schweiz im Rahmen ihrer
Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) keine entsprechenden Belege eingereicht,
welche das religiöse Engagement dokumentieren würden. Der Beschwer-
deführer machte lediglich Besuche (vermutlich Gottesdienste) in zwei ver-
schiedenen Kirchen geltend (SEM-Akte C13 F152 ff.). Es ist demnach da-
von auszugehen, dass er religiös nicht aktiv in Erscheinung tritt und seinen
Glauben diskret lebt. Somit ist es ihm zuzumuten, im Falle einer Rückkehr
in sein Heimatland seinen Glauben weiterhin so diskret zu leben, ohne
dass für ihn ein unerträglicher psychischer Druck entstehen würde.
Dem Gesagten nach ergeben sich keine hinreichend konkreten Anhalts-
punkte für die Annahme einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung.
9.
Zusammenfassend konnten die Beschwerdeführenden weder das Vorlie-
gen von Vorfluchtgründen noch von subjektiven Nachfluchtgründen nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Die Vorinstanz hat deshalb ihre
Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und die Asylgesuche abgelehnt.
10.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht ange-
ordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
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Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzu-
weisen.
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdefüh-
renden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der am 27. Juni 2016 in der gleichen Höhe geleistete Kos-
tenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Der in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur
Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Jeannine Scherrer-Bänziger Tamina Bader
Versand: