B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1267/2018
lan
Ur t e i l vom 3 0 . Augu s t 2 0 1 9
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Lorenz Noli, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch Ass. iur. Christian Hoffs,
HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 29. Januar 2018.
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin, eine Paschtunin mit letztem Wohnsitz in
B._______ (Provinz C._______), verliess Afghanistan eigenen Angaben
gemäss ungefähr Mitte Oktober 2015 und gelangte am 16. November 2015
in die Schweiz, wo sie unter der Identität D._______ gleichentags um Asyl
nachsuchte.
A.b Bei der Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszen-
trum Kreuzlingen vom 19. November 2015 gab die Beschwerdeführerin an,
sie sei Soldatin bei der afghanischen Armee gewesen. Ihre Aufgabe sei
es gewesen, bei militärischen Aktionen festgenommene Frauen zu durch-
suchen und zu befragen. Ihren Ehemann, E._______ (N […]), habe sie
beim Militär kennengelernt; sie seien vor zirka zwei Monaten religiös ge-
traut worden. Zwecks militärischer Ausbildung sei sie einmal für drei Mo-
nate (…) geschickt worden. Die Taliban hätten erfahren, dass sie beim Mi-
litär gewesen sei. Man habe ihr gesagt, sie sei eine Kafer (eine vom rech-
ten Weg Abgekommene). Ihrem Mann habe man dasselbe vorgeworfen. In
das Haus ihres Mannes sei ein Drohbrief geworfen worden. Man habe ihr
auch vorgehalten, dass sie einen Schiiten geheiratet habe. Als sie zu ihrem
Schwiegervater hätten gehen wollen, habe dieser sie angerufen und ge-
sagt, sie sollten wegen des Drohbriefs nicht kommen. Die Taliban hätten
Angehörige ihres Mannes und ihren Vater geschlagen.
A.c Mit Schreiben vom 22. Dezember 2016 reichte die Beschwerdeführerin
einen Arztbericht der (…), (…), vom 20. Dezember 2016 ein.
A.d Das SEM hörte die Beschwerdeführerin am 15. März 2017 und 4. Mai
2017 zu ihren Asylgründen an. Sie machte im Wesentlichen geltend, sie
habe bis vor vier Jahren in B._______ gelebt, wo sie geboren worden sei.
Sie habe sich im Alter von 15 oder 16 Jahren verheiratet und sei Mutter
zweier Kinder. Ihr erster Ehemann sei beim Militär gewesen und getötet
worden. Danach habe man sie mit ihrem Schwager verheiraten wollen.
Deshalb sei sie zurück zu ihren Eltern gegangen. Ihre Kinder lebten zurzeit
bei ihren Eltern. Ihre Eltern hätten ihr gesagt, sie müsse mit den Kindern
zur Familie ihres verstorbenen Mannes zurückgehen. Mit ihrem jetzigen
Lebenspartner habe sie drei Jahre beim Militär zusammengearbeitet. Er
habe versprochen, sie zu heiraten. Sie habe es ihrer Familie gesagt, die
ihr vorgeworfen habe, sich einen Schiiten „geangelt“ zu haben. Sie sei zum
Militär gegangen, weil sie dazu gezwungen gewesen sei. Dort seien
schlechte Leute, die sie beschimpft hätten; zudem hätten Leute, die beim
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Militär gewesen seien, einen schlechten Ruf. Ihre Eltern hätten nicht ge-
wünscht, dass sie zum Militär gehe. Sie habe zusammen mit ihren Kindern
auswandern wollen, sei aber von ihrem Bruder erwischt worden. Er habe
ihr die Kinder weggenommen und sie zusammengeschlagen. Sie sei dann
eine oder zwei Wochen zuhause geblieben und habe aus einer Truhe Geld
und wichtige Unterlagen herausgenommen. Dann sei sie nach Kabul ge-
gangen, um sich bei den Sicherheitstruppen einzuschreiben, bei denen sie
drei Jahre lang gedient habe. Sie sei nach F._______ gebracht worden, wo
sie trainiert worden sei. Als sie nach etwa einem halben Jahr Kontakt mit
ihren Eltern aufgenommen habe, habe man ihr Vorwürfe gemacht und ge-
droht, ihre Kinder der Familie ihres verstorbenen Mannes zu übergeben.
Um zu erreichen, dass dies nicht getan werde, habe sie ihr Gehalt nach
Hause geschickt. Sie habe sich ihrem jetzigen Lebenspartner anvertraut,
der sie habe heiraten wollen. Ihrer Mutter habe sie dies nach etwa zwei-
einhalb Jahren Dienst gesagt; diese sei nicht einverstanden damit gewe-
sen. Nachdem die Briten abgezogen seien, hätten die Probleme begon-
nen. Die Paschtunen hätten von ihrem Vorhaben (Heirat eines Hazara; An-
merkung des Gerichts) erfahren und es sei für sie auch unmöglich gewe-
sen, im Dorf ihres Ehemannes zu leben. Ihre Eltern hätten ihr gesagt, sie
solle nicht mehr nach Hause kommen, und hätten die Familie ihres verstor-
benen Mannes informiert. Diese habe es den Taliban zur Kenntnis ge-
bracht, die ins Dorf ihres Lebenspartners gegangen seien und eine Dro-
hung hinterlassen hätten. Seine Eltern hätten gesagt, er solle nicht mehr
ins Dorf kommen. Viele der Menschen, die in ihrer Truppe gearbeitet hät-
ten, seien nach dem Abzug der Briten getötet worden. Die Personen, die
von der Armee festgenommen worden seien, hätten sich rächen wollen.
Nach ihrer Ausreise aus der Heimat, sei einer ihrer Cousins getötet worden,
weshalb ihr Bruder geflohen sei. Dieser habe sich inzwischen zu Hause
gemeldet und gesagt, es gehe ihm gut, er arbeite wieder bei der Staatssi-
cherheit. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan werde sie getötet. Sie
fürchte sich vor ihrer Schwiegerfamilie und traue niemandem mehr. Sie sei
auch von Paschtunen, die beim Militär gearbeitet hätten, bedroht worden.
Ein Dienstkollege habe gedroht, er werde ihren Lebenspartner töten.
A.e Am 28. Dezember 2017 setzte die Beschwerdeführerin das SEM da-
von in Kenntnis, dass ihre Mutter zusammen mit ihren Kindern zu einer
Tante nach G._______ gegangen sei. Die Familie ihres verstorbenen Man-
nes habe die Kinder mitnehmen wollen. Sie sorge sich um ihre Kinder, da
die Tante diese aufgrund von Familienstreitigkeiten nicht habe aufnehmen
wollen.
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A.f Zur Stützung ihrer Vorbringen gab die Beschwerdeführerin beim SEM
verschiedene Beweismittel zu den Akten (vgl. Ziffern 1 – 13 act. A35).
B.
Das SEM stellte mit Verfügung vom 29. Januar 2018 – eröffnet am 31. Ja-
nuar 2018 – fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es ihre Wegwei-
sung aus der Schweiz. Da es den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar
erachtete, ordnete es die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin an.
C.
Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 1. März 2018 bean-
tragte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter, die Verfügung
vom 29. Januar 2018 sei in den Dispositivziffern 1 – 3 aufzuheben. Es sei
die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren. Sub-
eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu-
weisen. Es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs.
1 VwVG und Art. 110a Abs. 1 Bst. a und Abs. 3 AsylG (SR 142.31) zu be-
willigen. Ihr Rechtsvertreter sei als amtlicher Rechtsbeistand zu bestellen
und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Der Ein-
gabe lagen mehrere Beweismittel bei (vgl. S. 17 derselben).
D.
Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 8. März 2018 gut, und ver-
zichtete dementsprechend auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Er
gab der Beschwerdeführerin Ass. iur. Christian Hoffs als amtlichen Rechts-
beistand bei. Die Akten übermittelte er zur Vernehmlassung an das SEM.
E.
Das SEM verzichtete am 15. März 2018 auf die Einreichung einer Ver-
nehmlassung und hielt an seinen Erwägungen vollumfänglich fest. Das
Bundesverwaltungsgericht setzte die Beschwerdeführerin am 20. März
2018 davon in Kenntnis.
F.
Die Beschwerdeführerin wandte sich am 17. Mai 2018 an das Bundesver-
waltungsgericht und teilte mit, sie habe vor ihrer Ausreise mit ihrem Le-
benspartner eine «Sighe-Ehe» (Ehe auf Zeit) geschlossen, um mit ihm zu-
sammen reisen zu können.
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Seite 5
G.
Mit Schreiben vom 22. November 2018 teilte die Beschwerdeführerin mit,
ihre Mutter habe zusammen mit ihren beiden Kindern ins Heimatdorf zu-
rückkehren müssen. Da ihr Sohn gesundheitlich angeschlagen sei, habe
die Familie ihres verstorbenen Ehemannes darauf verzichtet, die Kinder
mitzunehmen. Ihre Eltern hätten sich verpflichten müssen, die Verantwor-
tung für die Kinder zu übernehmen. Sobald der Sohn älter sei, müsse er
aber zur Schwiegerfamilie der Beschwerdeführerin gehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
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Seite 6
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das SEM begründet seine Verfügung damit, die Beschwerdeführerin
habe zu ihrer Identität, zu derjenigen ihrer Kinder und zu ihrem Zivilstand
unterschiedliche Angaben gemacht. Bei der BzP habe sie angegeben,
D._______ zu heissen und (…) Jahre alt zu sein, was bedeuten würde,
dass sie (…) zur Welt gekommen sei. Bei der Anhörung habe sich ange-
sichts der eingereichten Unterlagen herausgestellt, dass sie (…) unter den
Personalien A._______, geboren (…), für das „(…)“ registriert worden sei.
Da sie gemäss eigenen Angaben mit ihrem Pass und einem Visum (…)
gereist sei, müsse es sich bei diesen Personalien um die echten handeln.
Einer dahingehenden Anpassung der Personalien habe sie zugestimmt.
Mit einer Eingabe vom 26. September 2017 habe sie mitgeteilt, sie sei (…)
zur Welt gekommen. Ihr Bruder sei noch nicht 18 Jahre alt gewesen und
habe zum Militär gehen wollen, weshalb ihr Vater ihn und sie als älter habe
eintragen lassen. Ihr Einwand werde zur Kenntnis genommen. Bei der BzP
habe sie erklärt, ihre Kinder hiessen H._______ und J._______. Bei der
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Seite 7
Anhörung habe sie gesagt, die Kinder trügen den Namen ihres verstorbe-
nen Ehemannes und hiessen H._______ und I._______. Sie wolle mit des-
sen Familie nichts zu tun haben und habe die Namen deshalb nicht er-
wähnt. Während sie bei der BzP gesagt habe, religiös getraut worden zu
sein und beim Ehemann im Dorf gelebt zu haben, habe sie bei der Anhö-
rung gesagt, nicht geheiratet zu haben und nie im Dorf ihres Mannes ge-
wesen zu sein. Sie hätten sich als religiös getraut ausgegeben, um nicht
getrennt zu werden. Zu den Möglichkeiten, ihre Tazkira beizubringen, habe
sie unterschiedliche Angaben gemacht. Das Aussageverhalten lasse auf
eine Person schliessen, die ihre Personalien verschleiern wolle.
Die Angaben, welche die Beschwerdeführerin bezüglich der Haltung ihrer
Familie gemacht habe, stimmten nicht überein. Bei der BzP habe sie an-
gegeben, ihre Familie sei aus finanziellen Gründen damit einverstanden
gewesen, dass sie sich dem Militär anschliesse. Im Rahmen der Anhörung
habe sie gesagt, sie habe sich heimlich der Armee angeschlossen und sich
während den ersten fünf Monaten nicht zu Hause gemeldet. Ihre Familie
sei dagegen gewesen und habe ihr Vorwürfe gemacht. Auf Vorhalt habe
sie gesagt, sie habe mit ihrem Bruder darüber gesprochen, der gesagt
habe, er wäre einverstanden gewesen, wenn sie ein Junge gewesen wäre.
Darauf aufmerksam gemacht, man habe sie bei der BzP konkret zur Hal-
tung ihrer Familie gefragt, habe sie gesagt, diese habe nichts dagegen ge-
habt, solange sie Geld nach Hause geschickt habe. Ihre Aussagen seien
unterschiedlich und sie passe sie auf Nachfrage der jeweiligen Situation
an.
Bei der BzP habe sie angegeben, sie sei ausgereist, weil die Taliban bei ihr
zuhause gefragt hätten, weshalb sie einen Schiiten geheiratet habe. Ihr
Vater sei deshalb geschlagen worden und ihr Mann habe wegen der Heirat
auch Probleme gehabt. Seine Brüder und er seien ebenfalls geschlagen
worden und sein Vater habe einen Drohbrief erhalten. Bei einer Rückkehr
fürchte sie sich vor den Taliban und den Daesh. Dass die beiden Familien
Probleme gehabt hätten, könne nicht geglaubt werden, da sie bei der An-
hörung erklärt habe, sie sei nie verheiratet gewesen.
Es könne davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin beim
Militär gewesen sei. Ob sie und ihre Familie deswegen Probleme gehabt
hätten, könne aufgrund ihrer unterschiedlichen Aussagen nicht festgestellt
werden. Dass die Situation für Militärangehörige in Afghanistan gefährlich
sein könne, sei unbestritten und teilweise berufsbedingt. Die Aussage ihres
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Bruders, er sei zum Militärdienst zurückgekehrt, relativiere das Gefähr-
dungspotenzial.
4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, dass in der Schweiz ein Ehe-
vorbereitungsverfahren mit dem Lebensgefährten der Beschwerdeführerin
im Gang sei. Am 20. Juli 2016 habe sie mit ihm einen Streit gehabt, bei
dem er tätlich geworden sei. Sie sei anschliessend von ihm getrennt wor-
den und habe eine Fehlgeburt erlitten. Ab Oktober 2016 habe sie sich wie-
der mit ihm getroffen. Nachdem er ohne sie in eine andere Gemeinde trans-
feriert worden sei, habe sie am 1. Dezember 2016 Tabletten geschluckt,
wonach sie ins Kantonsspital eingeliefert worden sei. Am 22. März 2017
habe sie bei einer Operation erneut ein Kind verloren. Sie befinde sich im-
mer noch in psychologischer und ärztlicher Behandlung.
Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Aussagen ihres Lebenspartners
beim Entscheid nicht berücksichtigt worden seien, deckten sich ihre Aus-
reisegründe doch weitgehend. Die Beschwerdeführerin habe bei der BzP
falsche Angaben zu ihrem Zivilstand und dem Familiennamen ihrer Kinder
gemacht, was im Hinblick auf ihre Biographie verständlich sei. Der Famili-
enname ihrer Kinder laute K._______ und nicht L._______. Sie sei im Alter
von 15 oder 16 Jahren gegen ihren Willen verheiratet worden und habe
durch ihren Ehemann und dessen Familie schlimme Dinge erlebt. Sie habe
gesagt, sie wolle diesen Namen nicht mit ihren Kindern in Verbindung brin-
gen, weshalb sie bei der BzP einen Namen erfunden habe. Sie habe bei
der BzP auch angegeben, mit ihrem Lebenspartner verheiratet zu sein und
dessen Namen zu tragen. Aufgrund der Probleme, die sich aufgrund ihrer
Verbindung in Afghanistan ergeben hätten, seien sie ausgereist, um im
Ausland offiziell zusammen sein zu können. Sie hätten zu Hause versucht,
eine Nikah durchzuführen, was nicht möglich gewesen sei. Sie habe fälsch-
licherweise angegeben, bereits religiös verheiratet zu sein, weil man ihr
dazu geraten habe. Zwischen ihr und ihrem Lebenspartner bestehe eine
enge Verbindung, die trotz Schwierigkeiten Bestand habe. Sie habe schon
vor der Anhörung erklärt, nicht mit ihm verheiratet zu sein. Bei der BzP
habe sie angegeben(…) Jahre alt zu sein, was korrekt sei. Bei den afgha-
nischen Behörden sei sie mit Geburtsdatum (…) registriert worden. Da ihr
minderjähriger Bruder unbedingt ins Militär habe gehen wollen, sei bei der
Ausstellung der Tazkiras bezüglich ihm und ihr ein früheres Geburtsdatum
angegeben worden. Sie könne ihr Geburtsdatum nicht beweisen, habe
aber mit ihrer Eingabe vom 26. Januar 2016 auf diese Umstände hinweisen
wollen, was ihr nicht entgegengehalten werden könne. Es könne ihr nicht
vorgehalten werden, sie wolle ihre Identität verschleiern, da sie sämtliche
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Dokumente vom Militär und von der (…) abgegeben habe. Ihre Tazkira be-
finde sich bei den Militärbehörden, ihre Familie habe eine Kopie davon. Bei
der BzP habe sie gesagt, sie werde versuchen, diese zu beschaffen. Da
sie von ihrem Vater keine Unterstützung erhalte, sei es ihr nicht möglich,
weitere Dokumente zu beschaffen.
Bei der BzP habe es sich um eine stark verkürzte BzP gemäss Szenario
5000 gehandelt. Dass es angesichts des Zeitdrucks zu Ungenauigkeiten
kommen könne, sei offensichtlich. Vorliegend habe die BzP inklusive Rück-
übersetzung 75 Minuten gedauert. Die Beschwerdeführerin sei in einer
schlechten psychischen und physischen Verfassung gewesen. Zu Beginn
der Anhörung habe sie erklärt, es gehe ihr nicht gut. Da sie seit Einreise 16
Monate auf die Anhörung gewartet habe, habe sie diese dennoch durch-
führen wollen. Den Arztberichten sei zu entnehmen, dass sie das Spital vor
der ersten Anhörung früher als von den Ärzten empfohlen verlassen habe.
Auch bei der Fortsetzung der Anhörung sei sie gesundheitlich angeschla-
gen gewesen, habe aber dennoch ausführlich und detailliert über ihre Asyl-
gründe berichtet. Die Vorinstanz beziehe sich lediglich auf scheinbare Wi-
dersprüche zwischen BzP und Anhörung. Die Aussage, die sie bei der BzP
zur Einstellung ihrer Familie bezüglich ihres Militärdienstes gemacht habe,
sei nicht falsch, aber unvollständig. Sie sei schon als Kind vom Militärdienst
fasziniert gewesen und ihr Vater habe ihr gesagt, es wäre okay, wenn sie
zum Militär ginge, da er sie nicht ernst genommen habe. Als sie wieder mit
ihrer Familie Kontakt aufgenommen habe – sie habe damals bereits sechs
Monate Dienst geleistet –, sei sie auf Ablehnung gestossen. Solange sie
ihren Eltern Geld geschickt habe, hätten diese sich aber ruhig verhalten.
Sie habe im Rahmen der Anhörung ausführlich und schlüssig ausgeführt,
wie sich ihre Familie verhalten habe und es könne nicht gesagt werden, sie
würde ihre Aussagen stets anpassen.
Die Vorinstanz habe die Sachlage verkannt. Die Beschwerdeführerin sei
mit ihrem Lebenspartner zwar nicht verheiratet gewesen, habe aber den-
noch eine Beziehung mit ihm geführt, was zu Problemen mit den anderen
Soldaten geführt habe. Sie sei beschimpft und es seien Todesdrohungen
ausgesprochen worden. Nachdem die Taliban davon erfahren hätten, hät-
ten sie der Familie des Lebenspartners einen Drohbrief geschickt und
seien zweimal zu dieser gegangen. Ihr Vater sei ebenfalls bedroht und ge-
schlagen worden. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin eine Bezie-
hung mit ihrem Lebenspartner geführt habe, ihnen Geschlechtsverkehr
nachgesagt worden sei und sie eine Heirat geplant hätten, obwohl sie nach
Brauch mit ihrem Ex-Schwager hätte verheiratet werden sollen, sei ein
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Verstoss gegen die islamischen Regeln, was zum Verfolgungsinteresse
der Taliban geführt habe. Dieses sei dadurch verstärkt worden, dass die
Taliban Kenntnis davon erlangt hätten, dass sie für die afghanischen Si-
cherheitskräfte gearbeitet habe. Die Einheit der Beschwerdeführerin habe
den Taliban viel Schaden zugefügt, und diese wollten sich nun rächen.
Beim Hinweis der Vorinstanz, ihr Bruder sei zum Militär zurückgekehrt,
werde ausser Acht gelassen, dass sein Leben weiterhin in Gefahr sei. Sie
habe aus mehreren Gründen Furcht vor Verfolgung und habe diese glaub-
haft gemacht.
Das Bundesverwaltungsgericht habe im Urteil E-5522/2017 festgehalten,
dass Personen, die „unmoralischer Verhaltensweisen“ bezichtigt würden,
über die parallelen Justizstrukturen regierungsfeindlicher Kräfte in Afgha-
nistan zu harten Strafen „verurteilt“ werden könnten. Diesbezüglich seien
Verstösse gegen die Scharia beziehungsweise deren Auslegung durch die
Taliban relevant. Schädliche traditionelle Bräuche, die in diskriminierenden
Ansichten zur Rolle der Frauen in der Gesellschaft wurzelten, beträfen in
hohem Ausmass Frauen und Mädchen. Dazu gehörten Zwangsheirat,
Hausarrest und Ehrenmorde. Zwangsverheiratet würden auch Witwen mit
einem Mann aus der Familie des verstorbenen Ehepartners. Frauen, die
vermeintlich soziale Normen und Sitten verletzten, würden stigmatisiert
und diskriminiert. Zudem sei ihre Sicherheit gefährdet. Frauen ohne Unter-
stützung und Schutz seien besonders gefährdet. Inhaftierungen aufgrund
von Verletzungen des Gewohnheitsrechts oder der Scharia beträfen vor
allem Frauen. In Gebieten, die unter Kontrolle der Taliban oder anderer
regierungsfeindlicher Kräfte stünden, bestehe für Personen, die unmorali-
scher Verhaltensweisen bezichtigt würden, das Risiko, hart bestraft zu wer-
den. Die Beschwerdeführerin stamme aus einem Gebiet, dass grössten-
teils von den Taliban kontrolliert werde. Sie habe sich aus Sicht der Taliban
in mehrfacher Hinsicht «unmoralischer Verhaltensweisen» strafbar ge-
macht. Ihre Vergehen seien den Taliban bekannt und auch die Familie ihres
verstorbenen Mannes habe ein Interesse an ihrer Verfolgung.
Aus UNO-Berichten gehe hervor, dass die afghanischen Sicherheitskräfte
zunehmend angegriffen würden. Die Beschwerdeführerin sei während
dreier Jahre bei diesen tätig gewesen und habe mehrfach als Frauen ver-
kleidete Kämpfer enttarnt und festgenommen. Ihre Tätigkeit sei den Taliban
bekannt. Es sei ihr nicht möglich, ins Heimatdorf zurückzukehren oder den
Schutz ihrer Familie in Anspruch zu nehmen. Bei einer Rückkehr müsste
sie sich den Sicherheitskräften erneut anschliessen. Es sei von einem ho-
D-1267/2018
Seite 11
hen, von den Taliban ausgehenden Verfolgungsrisiko auszugehen. Ange-
sichts dessen, dass sie bei den Sicherheitskräften gewesen sei und gegen
die religiösen Grundsätze verstossen habe, bestehe sowohl in subjektiver
als auch in objektiver Hinsicht Anlass zur Annahme, eine Verfolgung hätte
sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirk-
licht. Dies sei aufgrund der schlechten Sicherheitslage auch heute noch
der Fall. Die für Personen einer Risikogruppe mit erheblicher Wahrschein-
lichkeit drohende Verfolgung durch die Taliban stelle eine Verfolgung im
Sinne von Art. 3 AsylG dar. Ihr stehe keine innerstaatliche Fluchtalternative
offen.
Das SEM habe sich in der angefochtenen Verfügung nicht damit auseinan-
dergesetzt, dass der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Afgha-
nistan eine Zwangsverheiratung mit ihrem Ex-Schwager drohe. Dadurch
habe es seine Begründungspflicht beziehungsweise den Anspruch auf
rechtliches Gehör verletzt.
5.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen von Asylvorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt
und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl.
BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen).
5.2
5.2.1 Das SEM wies in der angefochtenen Verfügung berechtigterweise
darauf hin, dass die Beschwerdeführerin voneinander abweichende Anga-
ben zu ihrer Identität machte. Zur Identität gehören Namen, Vornamen,
Staatsangehörigkeiten, Ethnie, Geburtsdatum, Geburtsort und Geschlecht
(Art. 1a Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1,
SR 142.311]). Bei der Asylgesuchstellung gab die Beschwerdeführerin an,
sie sei im (…) geboren worden (act. A1/2), wogegen sie bei der BzP sagte,
sie sei (…) geboren worden – sie wisse, dass sie (…) Jahre alt sei, könne
aber das genaue Geburtsdatum nicht angeben (act. A4/12 S. 2). Bei der
Anhörung machte die Beschwerdeführerin geltend, sie könne nicht sagen,
wann sie geboren sei und kenne ihr Geburtsjahr nicht (act. A34/18 S. 5).
Den von ihr eingereichten Dokumenten (Arbeitsausweis, türkisches Dip-
lom) ist zu entnehmen, dass sie am (…) beziehungsweise am (…) geboren
worden sei. Es mag zwar zutreffen, dass Geburtsdaten in Afghanistan we-
niger Bedeutung beigemessen wird als in europäischen Ländern, dennoch
dürfte erwartet werden, dass eine Asylgesuchstellerin dazu übereinstim-
mende Angaben macht. Die Erklärung der Beschwerdeführerin, das Alter
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Seite 12
in ihrer Tazkira, das den eingereichten Dokumenten (Arbeitsausweis, türki-
sches Diplom) zugrunde liege, sei falsch aufgenommen worden – sie sei
älter «gemacht» worden, weil das Alter in der Tazkira ihres Bruders, der ins
Militär habe gehen wollen, höher angegeben worden sei, vermag nicht zu
überzeugen. Hätte ihre Familie erreichen wollen, dass ihr Bruder frühzeitig
ins Militär hätte gehen können, hätte es ausgereicht, dessen Alter in seiner
Tazkira falsch anzugeben. Die Tazkira der Beschwerdeführerin wurde im
Rekrutierungsprozess des Bruders nicht benötigt, weshalb eine falsche An-
gabe in derselben keinen Sinn machen würde. Zudem hat die Beschwer-
deführerin bei der BzP und auch im weiteren Verlauf des Verfahrens fal-
sche Angaben zu ihrem Familiennamen gemacht.
5.2.2 Die Beschwerdeführerin gab bei der BzP an, sie habe mit ihrem ver-
storbenen Ehemann zwei Kinder gehabt. Ihr (…)jähriger Sohn heisse
H._______ und ihre (…)jährige Tochter heisse J._______ (act. A4/12 S. 6).
Bei der Anhörung behauptete sie, einen Nachnamen gebe es nicht, die
Kinder hätten den Namen ihres Vaters – sie möchte weder über ihn noch
über seine Familie sprechen. Diese Familie habe sie nach dem Tod ihres
ersten Mannes mit dessen Bruder verheiraten wollen und habe grossen
Druck auf sie ausgeübt. Sie sei wegen dieser Familie in der Schweiz und
wolle deren Namen nicht mit ihren Kindern in Verbindung bringen. Ihre
Tochter sei sechs und ihr Sohn sei vier Jahre alt. Ihr Sohn sei drei Monate
alt gewesen, als ihr erster Mann während der Leistung des Militärdienstes
ums Leben gekommen sei. Sie habe nicht zu dieser Familie zurückkehren
wollen, weshalb diese eine «Jirga» (Versammlung des Ältestenrats) einbe-
rufen habe. Ihre Eltern seien geschlagen worden und hätten gesagt, die
Schwiegerfamilie sei im Recht, sie müsse mitgehen. Sie habe keine andere
Wahl gehabt, als die Tazkira ihres Vaters und ihre eigene zu nehmen und
nach Kabul zu gehen, wo sie sich beim Innenministerium für den Militär-
dienst gemeldet habe (act. A34/18 S. 8). Ihr Sohn sei damals neun Monate
alt gewesen (act. A41/13 S. 21 [recte: S. 4]).
Die Erklärung der Beschwerdeführerin, sie habe bei der BzP einen fal-
schen Namen ihrer Kinder angegeben, weil sie nichts mit der Familie deren
verstorbenen Vaters zu tun haben wolle, erstaunt angesichts der Tatsache,
dass sie bei der BzP einleitend auf ihre Mitwirkungspflicht hingewiesen
wurde (act. A4/12 S. 2). Zudem lassen sich ihre Angaben zum Alter ihres
Sohnes nicht mit ihrem Lebenslauf in Übereinstimmung bringen. Bei der
BzP vom November 2015 gab sie an, ihr Sohn sei zwei Jahre alt (act. A4/12
S. 6), bei der Anhörung vom März und Mai 2017 sagte sie, er sei vier Jahre
alt (act. A34/18 S. 8). Der Sohn müsste aufgrund dieser Aussagen im Jahr
D-1267/2018
Seite 13
2013 zur Welt gekommen sein. Sowohl bei der BzP, als auch bei der An-
hörung machte die Beschwerdeführerin geltend, sie habe insgesamt drei
Jahre lang Militärdienst geleistet (act. A4/12 S. 4 und A34/18 S. 4 und S. 6);
da sie Afghanistan eigenen Angaben gemäss Mitte Oktober 2015 verliess,
müsste sie im Herbst 2012 in den Militärdienst eingetreten sein. Da ihr
Sohn damals neun Monate alt gewesen sein soll, müsste er Ende 2011/An-
fang 2012 und nicht im Jahr 2013 geboren worden sein.
Die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihren familiären Verhältnissen
sind in mehrerer Hinsicht ungereimt.
5.2.3 Die Beschwerdeführerin machte auch zu ihrem Lebenslauf voneinan-
der abweichende Angaben. Bei der BzP brachte sie vor, sie habe nach der
Heirat ihres zweiten Ehemannes zirka einen Monat lang bei ihm in
M._______ gelebt (act. A4/12 S. 5). Während der Anhörung sagte sie, sie
sei noch nie im Dorf gewesen, aus dem ihr Lebenspartner stamme (act.
A34/18 S. 14). Sie habe bei der BzP falsche Angaben gemacht, damit sie
mit ihrem Lebenspartner habe zusammenbleiben können (act. A34/18
S. 15). Es mag zwar nachvollziehbar sein, dass die Beschwerdeführerin
nach ihrer Ankunft in der Schweiz nicht von ihrem Lebenspartner getrennt
werden wollte, sie wurde aber einleitend auf ihre Mitwirkungspflicht hinge-
wiesen und es wurde ihr gesagt, dass falsche Angaben sich negativ auf
den Entscheid auswirkten (act. A4/12 S. 2).
5.2.4 Bei der BzP behauptete die Beschwerdeführerin, sie sei Analphabe-
tin und habe deshalb beim Ausfüllen des Personalienblatts hinsichtlich ih-
res Geburtsdatums einen Fehler gemacht (act. A4/12 S. 3). Auf Nachfrage,
wie sich das Analphabetentum mit den Aufgaben, die sie beim Militär ge-
habt habe, vereinbaren lasse, entgegnete sie, sie sei «nicht so ganz Anal-
phabetin», habe aber keine Ausbildung (act. A4/12 S. 8). Bei der Anhörung
legte sie dar, sie sei drei Jahre lang im Militär gewesen und habe im Jahr
2015 in der Türkei einen Fortbildungskurs besuchen können. Sie habe Aus-
bildungen für Polizistinnen, in erster Hilfe und bezüglich Einhaltung von
Menschenrechten erhalten. Sie habe «Computer gelernt» und sich mit «In-
ternet-Technik» befasst (act. A34/18 S. 4). Erneut auf ihre Angabe ange-
sprochen, sie sei Analphabetin, sagte sie, sie habe die Schule nur bis zur
neunten Klasse besucht und sei sich wie eine Analphabetin vorgekommen,
eigentlich habe sie die Schule nur bis zur fünften Klasse richtig besucht.
Als sie zu den Sicherheitstruppen gekommen sei, habe sie einen Alphabe-
tisierungskurs besucht (act. A34/18 S. 5). Aufgrund der Aktenlage steht
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fest, dass die Angabe der Beschwerdeführerin bei der BzP, sie sei Anal-
phabetin, nicht den Tatsachen entspricht. Aufgrund der zahlreichen, zum
Teil anspruchsvollen Kurse, die sie besuchte, und ihrer Fertigkeit im Um-
gang mit Computern, ist davon auszugehen, dass sie über eine bessere
schulische Ausbildung als geltend gemacht verfügt.
5.2.5 Angesichts der teilweise tatsachenwidrigen und teilweise ungereim-
ten Aussagen der Beschwerdeführerin entstehen Zweifel an ihrer persönli-
chen Glaubwürdigkeit.
5.3
5.3.1 Bei der BzP sagte die Beschwerdeführerin, sie sei nach dem Tod ih-
res verstorbenen Ehemannes in einer Zwangssituation gewesen. Ihrer Fa-
milie sei es finanziell nicht gut gegangen und sie sei die Einzige gewesen,
die etwas habe verdienen können. Deshalb hätten ihre Eltern nichts dage-
gen gehabt, dass sie in den Militärdienst gegangen sei (act. A4/12 S. 4).
Im Rahmen der Anhörung machte sie geltend, ihre Eltern hätten nicht ge-
wollt, dass sie zum Militär gehe, da sie dies als Schande betrachtet hätten.
Als sie nach fünf oder sechs Monaten Dienst erstmals Kontakt mit ihren
Eltern aufgenommen habe, hätte sie mit ihr geschimpft und gedroht, sie
würden die Kinder der Schwiegerfamilie übergeben. Damit sie dies nicht
getan hätten, habe sie ihnen ihr Gehalt geschickt (act. A34/18 S. 10). Wenn
sie nach Hause angerufen habe, habe man ihr gesagt, man werde sie ent-
erben, sie sei tot für die Familie. Nachdem sie ihren Eltern eröffnet habe,
dass sie nochmals heiraten wolle, hätten diese gesagt, sie solle nicht mehr
nach Hause kommen und sie habe kein Anrecht mehr auf ihre Kinder (act.
A34/18 S. 11).
Diese Angaben sind nicht miteinander in Übereinstimmung zu bringen. Die
Beschwerdeführerin wurde bei der BzP ausdrücklich gefragt, wie die Ein-
stellung ihrer Eltern zu ihrer Absicht, zum Militär zu gehen, gewesen sei.
Sie antwortete, ihre Eltern hätten aus wirtschaftlichen Gründen nichts da-
gegen gesagt. Während der Anhörung schilderte sie aber, ihre Eltern hät-
ten sich dagegengestellt, dass sie zum Militär gehe und ihr Vorwürfe ge-
macht, nachdem sie sich erstmals telefonisch gemeldet habe. Auch das
weitere im Verlauf der Anhörung geschilderte Verhalten ihrer Eltern lässt
sich nicht mit ihrer bei der der BzP gegebenen Antwort vereinbaren. Die
Erklärung der Beschwerdeführerin, ihre Eltern hätten sich ruhig verhalten,
solange sie Geld nach Hause geschickt habe, überzeugt nicht. Gemäss
den Schilderungen der Beschwerdeführerin soll die Familie ihres verstor-
benen Mannes erheblichen Druck auf ihre Eltern ausgeübt haben, damit
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Seite 15
diese ihr die Kinder aushändige. Ihre Eltern hätten sich ebenso auf den
Standpunkt gestellt, sie habe keinen Anspruch mehr auf die Kinder. Nach-
dem die Beschwerdeführerin Afghanistan verliess, konnte sie ihren Eltern
kein Geld mehr schicken. Trotzdem soll ihre Mutter mit den Kindern ihren
Wohnort verlassen und während mehreren Monaten bei Verwandten gelebt
haben, um die Kinder der Schwiegerfamilie nicht aushändigen zu müssen.
Nachdem die Mutter mit den Kindern zurückgekehrt ist, soll man nun eine
Einigung mit der Schwiegerfamilie getroffen haben. Wäre das Verhältnis
zwischen der Beschwerdeführerin und ihren Eltern einerseits und das Ver-
hältnis zwischen ihrer Familie und der Schwiegerfamilie anderseits so be-
lastet beziehungsweise feindselig wie von der Beschwerdeführerin bei der
Anhörung geltend gemacht, wäre der längerfristige Verbleib der Kinder bei
ihrer Familie wohl kaum möglich gewesen.
5.3.2 Die Beschwerdeführerin brachte bei der BzP vor, die Taliban hätten
sie als Kafer bezeichnet, weil sie Militärdienst geleistet und einen Schiiten
geheiratet habe. Ihr Mann sei unter denselben Druck geraten; man habe
einen Drohbrief in sein Haus geworfen. Die Taliban hätten die Angehörigen
ihres Mannes und ihren Vater geschlagen. Sie fürchte sich im Falle einer
Rückkehr nach Afghanistan vor den Taliban und den Daesh (act. A4/10
S. 8). Bei der Anhörung machte die Beschwerdeführerin geltend, sie fühle
sich vor allem von der Familie ihres ersten Ehemannes bedroht (act.
A34/18 S. 11 und A41/13 S. 21 ff. [recte: S. 4 ff.]). Das Bundesverwaltungs-
gericht erachtet es als nachvollziehbar, dass sich die Beschwerdeführerin
vor regierungsfeindlichen Gruppierungen fürchtete, da diese bekannter-
massen Anschläge auf die Sicherheitskräfte verüben und den Angehörigen
der Sicherheitskräfte auch ausserhalb des Dienstes nachstellen. Dass die
Situation der afghanischen Soldaten und Soldatinnen nach dem Abzug
zahlreicher internationaler Kräfte – wie von der Beschwerdeführerin ge-
schildert – kritischer wurde, entspricht den Tatsachen. Das Bundesverwal-
tungsgericht erachtet das erst bei der Anhörung geltend gemachte Vorbrin-
gen, die Feindseligkeit ihrer Schwiegerfamilie sei einer der beiden Haupt-
gründe für ihre Ausreise aus der Heimat gewesen, als nachgeschoben und
vorliegend unglaubhaft. Wären Drohungen seitens der Schwiegerfamilie
und eine Zwangsverheiratung mit dem Bruder ihres verstorbenen ersten
Ehemannes ein wesentlicher Grund für die Ausreise gewesen, hätte sie
dies bei der BzP zumindest ansatzweise erwähnen müssen. Wie bereits
vorstehend erwogen, geht das Bundesverwaltungsgericht nicht davon aus,
dass das Verhältnis der Familie ihres verstorbenen Mannes zu ihrer eige-
nen Familie derart belastet wie bei der Anhörung geltend gemacht ist.
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Seite 16
5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsge-
richt davon ausgeht, die Beschwerdeführerin sei aufgrund ihrer Tätigkeit
für die afghanische Armee, bei der sie in gemeinsamen Aktionen mit aus-
ländischen Verbänden eingesetzt wurde, seitens der Taliban in allgemeiner
Hinsicht gefährdet gewesen. An ihrer Darstellung, die Taliban hätten wegen
ihrer beruflichen Tätigkeit und ihrer Verbindung zu einem Hazara konkrete
Drohungen ausgestossen, bestehen überwiegende Zweifel. Ebenso wenig
erachtet das Bundesverwaltungsgericht es als glaubhaft, dass die Be-
schwerdeführerin im Streit mit ihrer Familie steht und von der Schwierger-
familie bedroht wird.
6.
6.1 Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft im Sinne
von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat,
beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in abseh-
barer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und auf-
grund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive
zugefügt worden sind respektive zugefügt zu werden drohen. Eine begrün-
dete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn
ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung hätte sich – aus
der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich – auch aus heutiger
Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirk-
lichen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete
Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer
Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorru-
fen würden. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zu-
künftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Aus-
reise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeit-
punkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Anspruch auf Asyl nach
schweizerischem Recht hat somit nur, wer im Zeitpunkt der Ausreise ernst-
haften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war (Vorflucht-
gründe) oder aufgrund von äusseren, nach der Ausreise eingetretenen
Umständen, auf die er keinen Einfluss nehmen konnte, bei einer Rückkehr
ins Heimatland solche ernsthaften Nachteile befürchten müsste (soge-
nannte objektive Nachfluchtgründe).
6.2 Wie bereits vorstehend zur Frage der Glaubhaftigkeit ausgeführt
wurde, erachtet das Bundesverwaltungsgericht das Vorbringen der Be-
schwerdeführerin, sie sei indirekt von den Taliban bedroht worden, als un-
glaubhaft. Der allgemeinen, latenten Gefährdung, welcher sie durch ihre
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berufliche Tätigkeit für die afghanische Armee ausgesetzt war, kommt
keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zu. Massgebend für die Frage der
flüchtlingsrechtlichen Relevanz einer Verfolgung ist, ob diese wegen
äusserer oder innerer Merkmale erfolgt ist beziehungsweise künftig droht,
die untrennbar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers verbunden
sind. Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes und der Flüchtlingskonvention
erfolgt immer wegen des Seins, nicht wegen des Tuns; zwar kann der Ver-
folger gleichzeitig oder sogar vordergründig hauptsächlich auf Handlungs-
weisen einer Person abzielen; bedeutsam für die Flüchtlingseigenschaft
wird der Eingriff des Verfolgers aber nur, wenn dieser die hinter einer Hand-
lungsweise steckende Eigenart und Gesinnung der entsprechenden Per-
son treffen will (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 32 E. 8.7.1 sowie WALTER
STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht,
2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.11). Die seitens der Taliban bestehende Ge-
fährdung von Angehörigen der afghanischen Sicherheitskräfte kann weder
als politisch, ethnisch, rassistisch, nationalistisch noch aufgrund der sozia-
len Zugehörigkeit motiviert erachtet respektive begründet werden, sondern
wäre – soweit sich die von der Beschwerdeführerin geäusserten Befürch-
tungen erfüllt hätten – als krimineller Akt der Taliban im Kontext des Afgha-
nistankonflikts zu qualifizieren, dem nach der Schweizer Asylpraxis keine
flüchtlingsrechtliche Relevanz zukommt. Von Übergriffen der Taliban sind
zudem sowohl weibliche, als auch männliche Angehörige der afghanischen
beziehungsweise internationalen Sicherheitskräfte bedroht. Das Bundes-
verwaltungsgericht geht auch nicht davon aus, dass Angehörige der Si-
cherheitskräfte in Afghanistan eine soziale Gruppe repräsentieren, da ihr
Beruf nicht untrennbar mit der Persönlichkeit verknüpft ist. Es handelt sich
somit um ein „Tun“ und nicht um ein flüchtlingsrechtlich relevantes „Sein“
(vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7288/2017 vom 18. Februar
2019 E. 5.3.).
6.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht nicht davon aus, dass der Be-
schwerdeführerin seitens paschtunischer Soldaten in naher Zukunft Über-
griffe gedroht hätten, weil sie mit einem Hazara eine Verbindung eingegan-
gen war. Die ausgestossenen Drohungen sollen sich vor allem gegen ihren
Lebenspartner gerichtet haben, es kam bis zum Zeitpunkt der Ausreise in-
dessen zu keinen konkreten Auseinandersetzungen oder Angriffen auf ihn.
Gemäss den Angaben ihres Lebenspartners wusste der Kommandant über
die Beziehung Bescheid und weder er noch die Beschwerdeführerin sag-
ten aus, sie hätten deshalb mit den Vorgesetzten Schwierigkeiten gehabt.
Somit ist davon auszugehen, dass es sich bei den Unmutsbezeugungen
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paschtunischer Soldaten um Anfeindungen von Drittpersonen handeln
würde, die sich nicht im Einverständnis mit den Vorgesetzten gegen die
Beschwerdeführerin unbotmässig verhalten hätten. Die von der Beschwer-
deführerin geltend gemachten Probleme mit anderen Soldaten sind dem-
nach asylrechtlich nicht relevant.
6.4 Der Beschwerdeführerin ist es nicht gelungen, eine erlittene oder ihr
drohende asylrechtlich relevante Verfolgung zu beweisen oder zumindest
glaubhaft zu machen. Das SEM hat zu Recht festgestellt, dass sie die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, und das Asylgesuch abgelehnt. Es er-
übrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in den Beschwerdeeingaben
und die eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzugehen, da sie an der
vorgenommenen Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen.
7.
Nachdem das Bundesverwaltungsgericht vorstehend erwogen hat, dass
das Vorbringen der Beschwerdeführerin, ihre Familie und sie befänden
sich im Streit mit ihrer Schwiegerfamilie und würden von dieser bedroht,
als ebenso unglaubhaft erachtet wie das von der Beschwerdeführerin ge-
schilderte angespannte Verhältnis zu ihrer eigenen Familie, ist nicht davon
auszugehen, ihr drohe bei einer Rückkehr eine Zwangsverheiratung mit
dem Bruder ihres vor zirka sieben Jahren verstorbenen Ehemannes. Damit
bestand für das SEM keine Veranlassung, sich in der angefochtenen Ver-
fügung mit der Frage einer drohenden Zwangsverheiratung auseinander-
zusetzen. Der Antrag, die Sache sei zur Neubeurteilung an das SEM zu-
rückzuweisen, ist deshalb abzuweisen.
8.
8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, so verfügt es in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt da-
bei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
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Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Die
Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwer-
deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihr mit Zwischenverfü-
gung vom 8. März 2018 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde,
sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
11.
11.1 Nachdem der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtsverbei-
ständung gewährt und Ass. iur. Christian Hoffs als amtlicher Rechtsbei-
stand eingesetzt wurde, ist jenem ein amtliches Honorar auszurichten.
11.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in der
Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– für Anwältin-
nen und Anwälte und Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertrete-
rinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m Art. 10 Abs. 2 VGKE). Es wird
nur der notwendige Aufwand entschädigt.
11.3 Der Rechtsvertreter hat eine Kostennote vom 1. März 2018 einge-
reicht, in welcher ein zeitlicher Aufwand von 7 Stunden sowie Barauslagen
(Dolmetscherkosten usw.) von Fr. 70.– aufgeführt werden. Der angeführte
Stundenansatz von Fr. 200.– ist entsprechend der vorstehenden Erwägung
11.2 auf Fr. 150.– zu kürzen. Nach dem 1. März 2018 hat der Rechtsbei-
stand noch zwei Eingaben eingereicht, die bei der Festsetzung des Hono-
rars von Amtes wegen zu berücksichtigen sind. Dem Rechtsbeistand ist
durch das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf die in Betracht zu zie-
henden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) somit ein amtliches Hono-
rar in der Höhe von Fr. 1300.– (inkl. Dolmetscherkosten) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Ass. iur. Christian Hoffs wird zulasten des Gerichts ein amtliches Honorar
von Fr. 1300.– ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
Versand: