B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1268/2012
U r t e i l v o m 9 . A p r i l 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima,
Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Felice Grella,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 26. Januar 2012 / N (…).
D-1268/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin – eine sri-lankische Staatsangehörige tamilischer
Ethnie aus B._______ mit letztem Wohnsitz in C._______ – verliess Sri
Lanka eigenen Angaben zufolge am 31. März 2011 und gelangte mit
Flugzeug und Auto über ihr unbekannte Länder am 14. September 2011
in die Schweiz, wo sie gleichentags ein Asylgesuch einreichte. Am
5. Oktober 2011 wurde sie summarisch befragt und am 20. Januar 2012
einlässlich angehört.
Zur Begründung ihres Gesuches gab sie im Wesentlichen an, im Jahr
2000 habe sie Kriegsflüchtlingen in ihrer Dorfkirche geholfen. Am
15. September 2001 sei sie von der sri-lankischen Armee (SLA) festge-
nommen und sechs Monate in einem Camp in D._______ festgehalten
worden. Dort sei sie beschuldigt worden, den Liberation Tigers of Tamil
Eelam (LTTE) anzugehören. Sie sei auch gequält und geschlagen wor-
den. Aufgrund eines Waffenstillstandes sei sie am 15. März 2002 freige-
lassen worden. Danach sei sie von 2003 bis 2009 Mitglied des Studen-
tenflügels ihrer Schule gewesen und habe an vielen Demonstrationen
teilgenommen. Im Jahre 2006 habe sie an einer Demonstration für den
Sekretär der Fischereigewerkschaft und politischen Beauftragten für den
Osten teilgenommen, weil dieser vom Militär entführt worden sei. Sie sei
auch Mitglied eines Frauenvereins gewesen, welcher sich um benachtei-
ligte Kinder gekümmert habe, und habe in diesem Zusammenhang an di-
versen Demonstrationen teilgenommen. Im April 2008 sei sie am Kon-
trollposten kontrolliert und wieder ins gleiche Camp gebracht worden, wo
sie zwei Monate in Haft geblieben, geschlagen und sexuell misshandelt
worden sei. Im Juni 2008 sei sie freigelassen worden, weil der Frauen-
verein sich für sie eingesetzt habe. Nach ihrer Freilassung hätten Solda-
ten etwa zwei Mal im Monat bei ihrem Onkel zu Hause nach ihr gefragt.
Im Juli 2009 habe sie das letzte Mal an einer Demonstration teilgenom-
men, die vom Frauenverein organisiert worden sei, weil eine Kollegin von
ihnen verschleppt und erschossen worden sei. Nach dieser Demonstrati-
on habe sie gewusst, dass sie auch in Gefahr sei und habe sich in einem
Nonnenkonvent versteckt. Während ihrer Abwesenheit sei sie mehrmals
bei ihrem Onkel zu Hause gesucht worden. Am 13. Januar 2010 habe er
sie dann zu ihrem Schutz zwangsverheiratet, weil sich das Militär nicht an
verheirateten Frauen vergreife. Sie habe aber weiterhin im Nonnenkon-
vent gelebt. Im Februar 2011 seien bei einer Hausdurchsuchung bei ih-
rem Onkel Fotos beschlagnahmt worden, die zeigten, wie sie benachtei-
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ligten Kindern geholfen habe. Auf den Fotos seien auch Angehörige der
LTTE zu sehen gewesen. Ihr Onkel sei deshalb zwei Tage festgehalten
worden. Deshalb sei sie im März 2011 mit Hilfe ihres Onkels ausgereist.
Sie werde bis heute regelmässig bei ihrem Onkel gesucht.
B.
Mit Verfügung vom 26. Januar 2012 – eröffnet am 2. Februar 2012 – wies
das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete die
Wegweisung sowie den Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 5. März 2012 erhob die Beschwerdeführerin – handelnd
durch ihre Rechtsvertretung – gegen diesen Entscheid Beschwerde und
beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Asylgewäh-
rung sowie eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme bezie-
hungsweise die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. In formeller
Hinsicht ersucht sie um Einsicht in die gesamten Akten mit angemesse-
ner Frist zur Beschwerdeergänzung, um unentgeltliche Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Parteient-
schädigung.
D.
Mit Verfügung vom 9. März 2012 stellte die zuständige Instruktionsrichte-
rin fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens in
der Schweiz abwarten, verschob das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen spä-
teren Zeitpunkt und forderte die Beschwerdeführerin auf, eine Fürsorge-
bestätigung einzureichen. Gleichzeitig verzichtete sie auf einen Kosten-
vorschuss und wies den Antrag um Ansetzung einer Frist zur Beschwer-
deergänzung ab. Weiter wurde der Beschwerdeführerin eine 30-tägige
Frist zur Einreichung der in Aussicht gestellten Beweismittel gewährt.
E.
Mit Eingabe vom 23. März 2012 reichte die Beschwerdeführerin die in der
Beschwerde in Aussicht gestellten Beweismittel nach.
F.
In seiner Vernehmlassung vom 13. April 2012 hielt das BFM an seinen
Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
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Seite 4
G.
In ihrer Replik vom 2. Mai 2012 nahm die Beschwerdeführerin zur Ver-
nehmlassung des BFM Stellung.
H.
Mit Eingabe vom 24. Mai 2012 reichte die Beschwerdeführerin das Origi-
nal ihres Ehescheins inklusive Übersetzung ins Deutsche zu den Akten.
I.
Mit Eingabe vom 4. Juli 2012 (Poststempel) reichte die Beschwerdeführe-
rin einen ärztlichen Bericht vom 13. Juni 2012 zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
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und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Zur Begründung seiner Verfügung hielt das BFM im Wesentlichen
fest, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien nicht glaubhaft. Sie
habe sich bezüglich des Grundes widersprochen, der dazu geführt haben
solle, dass sie sich habe verstecken und später das Land verlassen müs-
sen. So habe sie an der Befragung angegeben, sie habe am 15. Juli 2008
letztmals an einer Demonstration teilgenommen, um gegen die Entfüh-
rung einer Kollegin zu protestieren. Diese sei dann später erschossen
worden. Bei der Anhörung habe sie hingegen behauptet, sie hätten am
15. Juli 2008 gegen die Erschiessung dieser Kollegin protestiert. Diesen
Widerspruch habe sie auf entsprechenden Vorhalt nicht aufzulösen ver-
mocht. Weiter habe sie an der Befragung zu Protokoll gegeben, die SLA
habe bereits zwei Monate nach ihrer im Juni 2008 erfolgten Freilassung
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begonnen, nach ihr zu suchen, dies durchschnittlich zwei Mal im Monat.
Bei der Anhörung solle die Armee hingegen ab dem Zeitpunkt, ab wel-
chem sie sich bei den Nonnen versteckt habe – also im Juli 2009 und
somit rund ein Jahr später – damit begonnen haben. Bezeichnenderweise
wiesen auch ihre Aussagen zur Haft vom Frühling 2008 Widersprüche
auf. So habe sie anlässlich der Befragung ausgeführt, sie sei dank der In-
tervention des Frauenvereins im Juni 2008 aus der Haft entlassen wor-
den. Bei der Anhörung solle hingegen der Dorfvorsteher ihre Freilassung
erwirkt haben. Auch diese Widersprüche habe sie auf entsprechenden
Vorhalt nicht aufzulösen gewusst. Ferner habe die Beschwerdeführerin
an der Anhörung vorgebracht, am 11. Februar 2011 hätten Soldaten Fo-
tografien von ihr beschlagnahmt und ihren Onkel während zweier Tage
festgehalten, um ihren Aufenthaltsort ausfindig zu machen. Diesen Vorfall
habe sie an der Befragung jedoch nicht einmal ansatzweise erwähnt.
Auch die geltend gemachte Zwangsverheiratung sei nicht glaubhaft. So
habe sie an der Befragung angegeben, sie habe unterschrieben und die
Ehe sei registriert worden. Bei der Anhörung habe sie jedoch angegeben,
sie hätte zwangsverheiratet werden müssen, es hätte eine standesamtli-
che Trauung stattfinden sollen, doch sei es nicht so weit gekommen, da
sie nicht zugestimmt habe. Im Rahmen des ihr zu diesem Widerspruch
gewährten rechtlichen Gehörs habe sie sich in weitere Widersprüche ver-
strickt.
Die Haft und Misshandlungen vom 15. September 2001 bis am 15. März
2002 hätten bei ihrer Ausreise schon neun Jahre zurückgelegen, weshalb
sowohl ein zeitlicher als auch ein sachlicher Kausalzusammenhang zu
verneinen sei. Auch diene das schweizerische Asylrecht nicht dem Aus-
gleich erlittenen Unrechtes, weshalb dieses Vorkommnis zum heutigen
Zeitpunkt eine Asylgewährung nicht zu rechtfertigen vermöge.
Aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin für einen mehrjähri-
gen Zeitraum bis zu ihrer Ausreise im März 2011 keine Verfolgung habe
glaubhaft machen können, sowie angesichts ihres apolitischen Profils und
der veränderten politischen Situation in Sri Lanka sei nicht davon auszu-
gehen, dass sie heute objektiv begründete Furcht vor zukünftiger asylre-
levanter Verfolgung habe.
4.2 Die Beschwerdeführerin hielt dem entgegen, die Vorinstanz habe
sich im Zusammenhang mit der von ihr geltend gemachten Zwangsheirat,
welche sie glaubwürdig geschildert habe, weder mit den frauenspezifi-
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schen Asylgründen im Sinne von Art. 3 AsylG noch mit der entsprechen-
den Rechtsprechung auseinandergesetzt. Vielmehr habe sie diesbezüg-
lich den Sachverhalt nicht rechtsgenügend abgeklärt und sie nicht einmal
aufgefordert, entsprechende Beweismittel vorzulegen. Sie werde diesbe-
züglich einen Eheregisterauszug und eine Bestätigung ihres Onkels vor-
legen. Auch die wiederholten massiven sexuellen und körperlichen Miss-
handlungen, welche sie insbesondere im Jahre 2008 während der zwei
Monaten in Haft habe erdulden müssen, habe die Vorinstanz nicht
rechtskonform abgeklärt und sie nicht aufgefordert, entsprechende Be-
weismittel vorzulegen. Ordnungsgemäss sei darauf hinzuweisen, dass sie
an der Anhörung bei der Schilderung der Übergriffe habe weinen müssen.
Obwohl es offensichtlich sei, dass sie aufgrund der Misshandlungen
schwer traumatisiert sei, habe die Vorinstanz ihre Ausführungen als un-
glaubhaft qualifiziert. Ihre Ärztin werde sie auf die geltend gemachten
Misshandlungen hin untersuchen und einen Bericht erstatten, welcher
diese bestätigen werde. Durch die Betreuung von Kindern, welche im
Bürgerkrieg Opfer von Menschenrechtsverletzungen geworden seien, sei
sie Zeugin von Menschenrechtsverletzungen geworden und gehöre somit
zu einer der in BVGE 2011/42 aufgezählten Risikogruppen. Die Polizei
habe entsprechende Fotos bei ihrem Onkel zu Hause gefunden. Zudem
sei sie von 2003 bis 2009 sozialpolitisch aktiv im Frauenverein gewesen.
Auch von der Klosterschule werde sie einen entsprechenden Beweis ein-
reichen, dass sie sich seit Juli 2009 dort habe verstecken müssen.
Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin mit der Be-
schwerde und mit nachträglichen Eingaben zwei Schreiben der
E._______ (in Kopie), einen Zeitungsartikel, einen Arztbericht vom
19. März 2012, eine Bestätigung ihres damaligen Rechtsvertreters bezüg-
lich der Verhaftung vom 13. April 2008, ihren Eheschein (in Kopie samt
Übersetzung ins Deutsche) und ein Schreiben ihres Onkels zu den Ak-
ten.
4.3 In seiner Vernehmlassung hielt das BFM fest, beim eingereichten
Eheregisterauszug handle es sich um eine Kopie. Eine Überprüfung der
Herkunft und Echtheit dieses Dokumentes werde durch die Vervielfälti-
gung verunmöglicht, womit diese Kopie als unbestimmbar zu bewerten
sei und ihr keine Beweiskraft zukommen könne. Der Vollständigkeit hal-
ber sei jedoch trotzdem angeführt, dass ein solcher Registerauszug ledig-
lich zu attestieren vermöge, dass zwei Personen standesamtlich geheira-
tet hätten, wie es zu dieser Heirat gekommen sei, wäre einem derartigen
Dokument nicht zu entnehmen. Dem von einem "Onkel" der Beschwerde-
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führerin verfassten Bestätigungsschreiben betreffend ihre Heirat, sei auf-
grund des Verwandtschaftsgrades der beiden ebenfalls jegliche Beweis-
kraft abzusprechen. Betreffend die Bestätigungsschreiben der E._______
und des Anwaltes sei festzuhalten, dass solche Dokumente – deren Au-
thentizität vorausgesetzt – in Sri Lanka ohne weiteres gegen Bezahlung
oder als Erweisung von Gefälligkeiten erworben werden könnten, wes-
halb auch diesen Dokumenten keine entscheidende Beweiskraft zukom-
men könne. Dies gelte ebenso für die auf dem Schreiben des Onkels an-
gebrachte Bestätigung des "Grama Officer" von F._______. Weiter reiche
die Beschwerdeführerin einen Arztbericht vom 19. März 2012 ein, welcher
gemäss ihren Angaben bestätige, dass sie infolge der anlässlich der Ver-
haftung vom 13. April 2008 erfolgten Vergewaltigungsversuche an einer
posttraumatischen Belastungsstörung erkrankt sei und dass ihr damals
an der Brust eine Bisswunde sowie mittels Säure Verletzungen im Intim-
bereich zugefügt worden seien. Diese Behauptungen stimmten mit dem
besagten Arztbericht jedoch nicht ganz überein. Was die angebliche
Bisswunde auf der Brust anbelange, stellte der Bericht lediglich eine klei-
ne Narbe oberhalb der rechten Brust fest, ohne auf deren Herkunft weiter
einzugehen. Ebenso verhalte es sich mit den behaupteten Säureattacken
im Intimbereich, diesbezüglich halte der Bericht nur fest, dass Pigment-
veränderungen, jedoch keine Narben zu sehen seien. Auch werde der
Beschwerdeführerin keine PTBS attestiert, sondern lediglich ein Verdacht
auf PTBS, ohne auf deren Ursache näher einzugehen. Zudem sei darauf
hinzuweisen, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin der Glaubhaf-
tigkeitsprüfung nicht standgehalten hätten, weshalb ein Zusammenhang
zwischen ihren Vorbringen und den angeführten psychischen Problemen
auszuschliessen sei. Was die geltend gemachte Verstärkung der Be-
schwerden seit Erhalt des ablehnenden Entscheides anbelange, so sei
darauf hinzuweisen, dass es nichts Aussergewöhnliches sei, wenn sich
bei Personen, die vor einer Rückkehr in ihr Heimatland stünden, Angstge-
fühle und Unsicherheit entwickelten. Im Arztbericht werde weiter ange-
führt, die Beschwerdeführerin nehme seit Oktober 2011 Psychopharmaka
ein und es fänden stützende Gespräche statt. Der Vollständigkeit halber
sei darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der
Anhörung vom 20. Januar 2012 lediglich Dafalgan gegen Kopfschmerzen
eingenommen habe.
4.4 In ihrer Replik hielt die Beschwerdeführerin dem entgegen, betreffend
die Zwangsheirat könne den Protokollen entnommen werden, dass sie
quasi eine Vollwaise und bei ihrem Onkel aufgewachsen sei, der sich für
sie verantwortlich gefühlt habe. Zwangsverheiratungen fänden in der Re-
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gel im Familienkreise statt. Somit sei es nachvollziehbar, dass der Onkel
– aufgrund der mehrfachen sexuellen Übergriffe und Drohungen – sie mit
guter Absicht gegen ihren Willen verheiratet habe. Es sollte zudem dem
BFM bekannt sein, dass alleinstehende tamilische Frauen der Willkür der
Männer ausgesetzt seien und solche Übergriffe aufgrund des Schamge-
fühls nicht zur Anzeige bringen könnten und/oder die Behörden davon
absähen, ihnen diesbezüglich Schutz zu gewähren. Sie habe einen Origi-
nalauszug aus dem Eheregister bestellt und werde diesen einreichen. Die
Schreiben des Anwaltes und der E._______ seien weder Gefälligkeits-
schreiben noch gegen Geld erworben worden. Dem BFM sei bekannt,
dass die lokalen Polizei- und Militärbehörden keine Bestätigungsschrei-
ben für Verhaftungen, sexuelle Übergriffe und Inhaftierungen ausstellten,
welche aufgrund der Notstandsgesetze willkürlich erfolgt seien. Aufgrund
dessen komme dem Schreiben des Anwaltes hohe Beweiskraft zu, da er
ihre willkürliche Verhaftung bestätigen könne. Des Weiteren sei es be-
kannt, dass viele Tamilen – welche der Verfolgung und einer Zwangsver-
heiratung ausgesetzt seien – Schutz in Klöster suchten. Aufgrund dessen
verfügten auch die Schreiben der Kirche über eine Beweiskraft. Bezüglich
der PTBS sei festzuhalten, dass weder die Grösse einer Narbe noch das
Ausmass von Verfärbungen im Genitalbereich dessen Ausmass bestimm-
ten. Vielmehr sei die Schwere einer PTBS davon abhängig, wie ein Er-
lebnis von einer Person subjektiv erlebt worden sei und verarbeitet wer-
den könne. Die wiederholten und langandauernden physischen und psy-
chischen Übergriffe, welche sie von den Behörden und Soldaten habe er-
leiden müssen, hätten bei ihr nachvollziehbar einen konkreten Verdacht
auf eine PTBS ausgelöst. Ebenso die Tatsache, dass sie gegen ihren Wil-
len verheiratet worden sei und sich der wiederholten Übergriffe sowie der
Erfüllung der bevorstehenden ehelichen Pflichten nur durch die Flucht in
ein Kloster habe entziehen können. Die Symptome der PTBS hätten sich
seit dem Negativentscheid lediglich verstärkt, ergo hätten sie schon vor-
her bestanden und seien auf die Misshandlungen zurückzuführen. Zudem
sei diese Verstärkung nachvollziehbar, wenn eine Person Angst haben
müsse, ihren Schutzraum zu verlieren. Bezüglich der Feststellung, dass
sie an der Anhörung lediglich angegeben habe, Dafalgan einzunehmen,
sei festzuhalten, dass viele Leute aus fremden Kulturkreisen anfangs kei-
ne Kenntnisse über die Einnahme von Medikamenten aufwiesen, da ih-
nen diese sowie das Behandlungssetting fremd seien. Zudem entspreche
es einer Tatsache, dass Personen im Rahmen einer Anhörung, bei wel-
chen keine Familienmitglieder oder weibliche Fachpersonen anwesend
seien, keine Erlebnisse von sexueller Gewalt und psychischen Problemen
erwähnten. Der Ordnung halber sei darauf hingewiesen, dass nach einer
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Behandlungsdauer von zirka vier Monaten noch keine gefestigten Aussa-
gen über das Ausmass einer PTBS gestellt werden könnten. Sie sei je-
derzeit bereit, im Folterzentrum des Roten Kreuzes eine Untersuchung
und Behandlung durchzuführen.
Zur Stützung ihrer Aussagen reichte die Beschwerdeführerin im Nach-
gang an ihre Replik das Original ihres Eheregisterauszuges und einen
Arztbericht vom 13. Juni 2012 ein, wonach sie zur Behandlung ihrer so-
matischen und psychischen Probleme, einer posttraumatischen Belas-
tungsstörung entsprechend regelmässige Gesprächstherapien besuche
und Antidepressiva einnehme.
5.
Zunächst ist die Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwer-
deführerin zu klären.
5.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend
substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in
vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüch-
lich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen
oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die
asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbeson-
dere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch
dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch dar-
stellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder un-
begründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder
die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im
Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen
des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht,
wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber
überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die
Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt
der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspek-
te wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte
Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Ge-
samtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhalts-
darstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objekti-
vierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2 S. 43f.; BVGE
2010/57 E. 2.3 S. 826f.).
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Seite 11
5.2 Entgegen den Ausführungen des BFM sind die Vorbringen der Be-
schwerdeführerin vorliegend als überwiegend glaubhaft zu werten. Zur
zuletzt besuchten Demonstration der Beschwerdeführerin im Juli 2009 –
nicht wie vom BFM fälschlicherweise festgehalten 2008 – ist zwar festzu-
halten, dass sie diese nicht übereinstimmend auf den gleichen Tag legte.
So sagte sie an der Befragung aus, die Demo habe am 15. Juli 2008
stattgefunden (vgl. A 5 S. 8 F 7.02) während sie an der Anhörung den
17. Juli 2008 angab (vgl. A11 F24). Ein Unterschied von zwei Tagen ist
aber angesichts ihrer ansonsten substantiierten Aussagen im Zusam-
menhang mit dieser Demonstration nicht als wesentlich zu werten. Zum
Grund der Demonstration machte sie zwar nicht ganz übersichtliche aber
im Grossen und Ganzen übereinstimmende Aussagen. So sagte sie an
der Befragung: "Am 15. Juli 2009 nahm ich das letzte Mal an einer De-
monstration teil, da wurde auch meine Kollegin erschossen. Meine Kolle-
gin G._______ wurde verschleppt. Dann organisierte der Frauenverein
diese Demonstration, an der ich auch teilnahm. Dann wurde G._______
erschossen. Wir demonstrierten in F._______ beim SLA Camp neben der
H._______ Kirche. Einige Leute hatten LTTE Flaggen und Plakate, auf
denen stand "Lasst G._______ frei". Wir riefen auch "Lasst G._______
frei"." (vgl. A5 S. 8 F 7.02). Aus diesen Aussagen lässt sich nicht genau
eruieren, zu welchem Zeitpunkt G._______ erschossen wurde, zumal die
Beschwerdeführerin schon im Zusammenhang mit der Demonstration
auch von der Erschiessung spricht. Daraus aber als Demonstrations-
grund einzig die Entführung zu schliessen und dies dann als zentralen
Widerspruch zu den Aussagen an der Anhörung zu werten, wo sie als
Grund die Erschiessung genannt habe, scheint jedoch nicht sachgerecht.
Zudem stellte die Beschwerdeführerin, auf den Widerspruch angespro-
chen, klar, sie habe doch an der Befragung gesagt, dass sie gegen die
Verschleppung und die Ermordung protestiert hätten und löste den Wi-
derspruch somit entgegen den Ausführungen des BFM auf (vgl. A11 F68).
Zudem kann dem BFM nicht Recht gegeben werden, wenn es ausführt,
es handle sich dabei um den Grund, weshalb sie geflüchtet sei, vielmehr
war dies eines von vielen Ereignissen – zuvor zweimalige Haft und diver-
se andere Demonstrationen und Engagement in einem Frauenverein –,
das die Beschwerdeführerin schliesslich dazu bewog, sich in Sicherheit
zu begeben. Weiter sind zwar auch die Aussagen im Zusammenhang mit
der Suche durch die SLA nach der Beschwerdeführerin ein wenig un-
übersichtlich aber dennoch nicht widersprüchlich und unglaubhaft. Die
diesbezüglichen Ausführungen des BFM, wonach sie an der Befragung
angegeben habe, die SLA habe bereits zwei Monate nach ihrer Freilas-
sung im Juni 2008 begonnen, nach ihr zu suchen, an der Anhörung aber
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Seite 12
gesagt habe, es sei ab dem Zeitpunkt, ab welchem sie sich bei den Non-
nen versteckt habe also im Juli 2009 gewesen, sind so nicht ganz voll-
ständig. Vielmehr gab die Beschwerdeführerin immer wieder zu Protokoll,
sie sei gesucht worden, sodass sich nicht genau eruieren lässt, wann ge-
nau sie zum ersten Mal gesucht wurde. An der Befragung sagte sie dies-
bezüglich tatsächlich aus, zwei Monate nach ihrer Freilassung am
15. Juni 2008 sei sie von Soldaten der SLA zum ersten Mal bei ihrem On-
kel gesucht worden (vgl. A5 S. 8 F 7.02). An der Anhörung gab sie hinge-
gen diesbezüglich verschiedenes zu Protokoll (vgl. A11 F29ff.): "Aufgrund
der Teilnahme an der Demo wurde ich auch gesucht." Das heisst nicht,
dass sie zuvor nicht auch schon gesucht wurde. Auf die Rückfrage, wann
sie gesucht worden sei, antwortete sie denn auch: "Eigentlich habe ich
aufgrund meiner Aktivitäten schon immer Probleme gehabt." Und auf die
erneute Rückfrage, von wann bis wann sie gesucht worden sei, gab sie
schliesslich an: "Mein Onkel wurde ständig nach mir befragt. Von der Zeit,
wo ich in der Herberge wohnte bis heute werde ich gesucht." Wenn also
das BFM so abschliessend ausführt, sie habe angegeben, sie sei erst seit
ihrem Aufenthalt bei den Nonnen gesucht worden, greift dies zu kurz. Be-
züglich der Widersprüche zur Haft führte das BFM einzig einen geringfü-
gigen Widerspruch im Zusammenhang mit der Haftentlassung aus. Zur
Haft selber gab die Beschwerdeführerin zwar an der Befragung zunächst
an, sie sei am 13. März 2008 verhaftet worden. Gleichzeitig gab sie aber
an, sie sei dann zwei Monate bis im Juni 2008 in Haft gewesen (vgl. A5
S. 7 f. F 7.01). Daraus ergibt sich, dass es sich bei der Angabe vom März
2008 um ein Missverständnis handeln muss und sie den April 2008 mein-
te, wie sie es denn auch an der Anhörung immer übereinstimmend an-
gab. Dass die Beschwerdeführerin über die Haft selber substantiiert und
subjektiv Auskunft gibt, erwähnt das BFM in seiner Verfügung bezeich-
nenderweise nicht. So nannte sie beispielsweise ein für sie besonders
eindrückliches Erlebnis während der Haft indem sie ausführte: "Der eine
Mann vom Militär kam und warf mir vor, dass ich der LTTE angehöre. Ich
verneinte dies und sagte, dass ich nur sozial aktiv war. Doch er zog mir
die Kleider vom Leib und biss mich an meiner Brust. Ich habe noch Nar-
ben davon. Er versuchte mich zu vergewaltigen aber ich liess es nicht zu
(GS weint). Er verlangte auch von mir, dass ich sein Glied anfassen soll.
Ich konnte daraufhin nicht mehr. Deshalb schlug er mich fest auf die
Wange. Das führte dazu, dass ich mit dem Kopf aufprallte." (vgl. A11 F33)
Später führte sie auf die Frage nach weiteren sexuellen Belästigung aus:
"Das geschah mindestens vier bis fünf Male. Weil ich sie nicht an mich
ranliess, haben sie noch eine Flüssigkeit, so ähnlich wie Säure, auf meine
Genitalien geschüttet. Ich habe noch jetzt darunter zu leiden." (vgl. A11
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F48). Auch sexuelle Übergriffe ausserhalb der Haft werden von der Be-
schwerdeführerin erwähnt: "Eine Person vom Militär stand zwischen den
Palmen und er belästigte mich. Er zeigte sein männliches Glied und for-
derte mich auf, zu ihm zu kommen. Ich schrie auf und konnte wegren-
nen." (vgl. A11 F29). Gemäss Arztbericht hat denn die Beschwerdeführe-
rin auch Verletzungen, die mit ihren Aussagen korrespondieren, so hat sie
eine Narbe auf der Brust und Pigmentverfärbungen im Intimbereich. Dass
die Beschwerdeführerin während ihren Aussagen zudem weinen musste,
ist als weiteres Indiz für ihre Glaubhaftigkeit zu werten. Auch scheinen ih-
re Aussagen vor dem Hintergrund der Tatsache glaubhaft, dass es in sri-
lankischen Gefängnissen oft zu sexuellen Übergriffen gegen Häftlinge
kommt (vgl. Human Rights Watch “We Will Teach You a Lesson” Sexual
Violence against Tamils by Sri Lankan Security Forces, Februar 2013).
Dass ihr Onkel sie im Jahre 2010 (zwangs)verheiraten wollte – was an-
gesichts des im Original eingereichten Ehescheins auch als glaubhaft gel-
ten kann –, um sie vor derartigen Übergriffen in Zukunft zu schützen, un-
terstützt ihre Aussagen weiter. Dass sie im Gegensatz zu der Anhörung
an der Befragung nicht erwähnte, dass ihr Onkel im Februar 2011 zwei
Tage festgehalten worden sei, um ihren Aufenthaltsort ausfindig zu ma-
chen, kann auch nicht als zentraler Widerspruch gewertet werden, zumal
sie an der Befragung immerhin angab, sie sei nach ihrer Freilassung im
Jahr 2008 immer wieder bei ihrem Onkel gesucht worden (vgl. A5 S. 8 F
7.02).
5.3 Bestätigt werden die Aussagen der Beschwerdeführerin auch durch
die verschiedenen Bestätigungsschreiben, insbesondere auch ihres An-
waltes, und die Tatsache, dass sich die Beschwerdeführerin in der
Schweiz einer psychischen Behandlung wegen einer PTBS unterziehen
muss, welche zwar nicht zwingend auf die Misshandlungen während der
Haft zurückzuführen sein muss, aber dennoch ein Indiz für deren Glaub-
haftigkeit darstellt.
5.4 Nach Abwägung der Argumente, die für die Glaubhaftigkeit, und den-
jenigen, die dagegen sprechen, kommt das Bundesverwaltungsgericht
insgesamt zum Schluss, dass die Wahrscheinlichkeit, die zu beurteilende
Verfolgungsgeschichte entspreche in den wesentlichen Punkten den Tat-
sachen, höher ist, als die – wenn auch nicht restlos auszuschliessende –
Möglichkeit, sie sei von der Beschwerdeführerin zum Teil bloss erfunden
worden. Bei einer Gesamtbeurteilung aller massgeblichen Aspekte über-
wiegen die für die Richtigkeit der Asylvorbringen der Beschwerdeführerin
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sprechenden Elemente gegenüber den Unglaubhaftigkeitsindizien (vgl.
BVGE 2012/5 E. 2.2 S. 43f.).
5.5 Die Haft und Misshandlungen vom 15. September 2001 bis am
15. März 2002 wurden vom BFM nicht in Frage gestellt, es wurde aber
sowohl ein zeitlicher als auch ein sachlicher Kausalzusammenhang ver-
neint, da diese Vorfälle bei der Ausreise der Beschwerdeführerin schon
neun Jahre zurückgelegen hätten und sie somit für einen mehrjährigen
Zeitraum bis zu ihrer Ausreise im März 2011 keine Verfolgung habe
glaubhaft machen können. Angesichts der oben dargelegten Glaubhaftig-
keit der Haft im Jahre 2008 kann jedoch dieser Argumentation nicht mehr
gefolgt werden.
5.6 Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass die Beschwerdefüh-
rerin vom 15. September 2001 bis am 15. März 2002 wegen vermuteten
Verbindungen zu den LTTE in Haft war. Danach begann sie sich im Rah-
men ihrer Schule und eines Frauenvereins politisch zu engagieren und
half kriegsversehrten Kindern, sodass im Gegensatz zu den Ausführun-
gen des BFM nicht von einem apolitischen Profil auszugehen ist. Von Ap-
ril bis Juni 2008 war sie erneut in Haft. Danach wurde sie in regelmässi-
gen Abständen von der SLA bei ihrem Onkel zu Hause gesucht. Ab Juli
2009 versteckte sie sich in einem Nonnenkonvent. Im Jahr 2010 wurde
sie zum Schutz vor weiteren Übergriffen verheiratet. Im Februar 2011 fie-
len der SLA bei einer Hausdurchsuchung Fotografien in die Hände, wel-
che die Beschwerdeführerin bei ihrem Engagement für kriegsversehrte
Kinder zeigen und auf denen auch LTTE-Mitglieder zu sehen sind. Dar-
aufhin verliess sie das Land.
6.
Somit bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin damit die Vorausset-
zungen für die Anerkennung als Flüchtling gemäss Art. 3 AsylG zu erfül-
len vermag.
6.1 Entsprechend der Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernst-
hafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise-
solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatsaat befürchten muss. Die
Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund be-
stimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Eine Ver-
folgungshandlung im Sinne von Art. 3 AsylG kann von staatlichen oder
nichtstaatlichen Akteuren ausgehen. Die Anerkennung der Flüchtlingsei-
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genschaft setzt zudem voraus, dass die betroffene Person einer landes-
weiten Verfolgung ausgesetzt ist und sich nicht in einem anderen Teil ih-
res Heimatstaates in Schutz bringen kann. Ausgangspunkt für die Beur-
teilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der
Ausreise bestehenden Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer sol-
chen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rah-
men der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls we-
sentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwi-
schen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten
der ein Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE
2008/12 E. 5 S. 154 f. und BVGE 2010/57 E. 2 S. 826 ff. beide mit weite-
ren Hinweisen).
6.2 Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG
liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte
sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich – auch
aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer
Zukunft verwirklichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für
eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in
vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur
Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund
einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen und ist andererseits
durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um
Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatli-
chen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für
eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5
S. 827 f. mit weiteren Hinweisen).
6.3 Gemäss BVGE 2011/24 sind im Sinne von Risikogruppen Personen
einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt, die verdächtigt werden, mit
den LTTE in Verbindung gestanden zu haben, die Opfer oder Zeuge
schwerer Menschenrechtsverstösse wurden, Menschenrechtsaktivisten
und regimekritische Nichtregierungsorganisationen-Vertreter sowie Rück-
kehrer aus der Schweiz, denen nahe Kontakte zu den LTTE unterstellt
werden beziehungsweise die über beträchtliche finanzielle Mittel verfügen
(BVGE 2011/24 E. 8).
6.4 Die Beschwerdeführerin war schon zwei Mal in Haft und wurde dabei
der Verbindungen zu den LTTE verdächtigt. Zudem wurde sie Opfer von
sexuellen Übergriffen während der Haft und auch ausserhalb der Haft,
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war politisch aktiv und setzte sich in einem Menschenrechtsverein für
kriegsversehrte Kinder ein. Nachdem den Sicherheitskräften Fotografien
in die Hände gefallen sind, die sie bei diesem Engagement zeigen und
auf denen auch LTTE-Mitglieder zu sehen seien, verliess sie schlussend-
lich das Land und floh in die Schweiz, wo sie einen Asylantrag stellte. Die
Beschwerdeführerin passt somit in verschiedene der in BVGE 2011/24
genannten Risikogruppen und hat somit begründete Furcht bei einer
Rückkehr von den sri-lankischen Sicherheitskräften schon am Flughafen
verhört und allenfalls wieder inhaftiert zu werden. Als alleinstehende, kin-
derlose Frau ist sie zudem besonders gefährdet, in diesem Zusammen-
hang auch erneut sexuellen Übergriffen ausgesetzt zu werden. Sie hat
somit eine objektiv und aufgrund der bis anhin erlittenen Verfolgung auch
subjektiv begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung in Sri Lanka im
Sinne von Art. 3 AsylG. Sie ist demnach als Flüchtling zu anerkennen und
ihr ist in der Schweiz Asyl zu gewähren. Ein Asylausschlussgrund im Sin-
ne von Art. 53 AsylG lässt sich vorliegend nicht erkennen.
7.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen. Die Verfügung
des BFM vom 26. Januar 2012 ist aufzuheben und das BFM ist anzuwei-
sen, der Beschwerdeführerin in der Schweiz Asyl zu gewähren.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen
(Art. 63 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung wird damit gegenstandslos.
8.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung
für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 VwVG und Art. 7
Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat keine Kos-
tennote eingereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich auf-
grund der Aktenlage hinreichend zuverlässig abschätzen. Die von der
Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung ist unter Berücksichti-
gung der massgeblichen Bemessungsfaktoren auf Fr. 1'000.– festzuset-
zen (Art. 14 Abs. 2 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 26. Januar 2012 wird aufgehoben und das
BFM angewiesen, der Beschwerdeführerin in der Schweiz Asyl zu gewäh-
ren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor der Be-
schwerdeinstanz eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'000.– zu
entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
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