B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1268/2017
Ur t e i l vom 1 7 . Augu s t 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Jürg Marcel Tiefenthal,
mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer;
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A.______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch B._______,
Verein , (…)
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Vollzug;
Verfügung des SEM vom 30. Januar 2017 / N (…)
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 9. Juni 2015 in der Schweiz um Asyl
nach.
B.
Im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) vom 16. Juni 2015 und der
Anhörung vom 15. September 2016 gab der Beschwerdeführer im Wesent-
lichen an, nach Abschluss der Schule (12 Schuljahre) als Ausbildner im
Militär eingeteilt gewesen zu sein. Nach einer handgreiflichen Auseinan-
dersetzung mit dem Vorgesetzten am 15. August 2014 sei er in C._______
inhaftiert und dort geschlagen und befragt worden. Während eines Arbeits-
einsatzes am 25. November 2014 sei ihm die Flucht in den Sudan gelun-
gen.
C.
Mit Entscheid vom 30. Januar 2017 (Eröffnung am 31. Januar 2017) stellte
das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug an.
D.
Mit auf den 21. Februar 2017 datierter, zuhanden der schweizerischen Post
am 27. Februar 2017 aufgegebener Eingabe seines Rechtsvertreters er-
hob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde.
Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG (SR 142.31). In pro-
zessualer Hinsicht wurde unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvor-
schusses um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht.
E.
Mit Schreiben vom 3. März 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht
den Eingang der Beschwerde.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 7. März 2017 wurde das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG gutge-
heissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend –
endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer
ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzu-
treten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht
(einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die
unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Kognition im Bereich des
Ausländerrechts richtet sich nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG)
ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln
(Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Die Tatsache, dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechts-
pflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gewährt wurde (vgl. oben Bst. F), die Be-
schwerde also im Beschwerdezeitpunkt als nicht aussichtslos zu qualifizie-
ren war, steht einer Behandlung der Beschwerde im Verfahren nach
Art. 111 Bst. e AsylG in bestimmten Konstellationen nicht entgegen. Dies
ist namentlich dann der Fall, wenn sich die Beschwerde aufgrund neuer
Erkenntnisse oder einer geänderten Rechtsauffassung während des Be-
schwerdeverfahrens als offensichtlich unbegründet erweist (vgl. Urteil des
BVGer E-8098/2015 vom 26. April 2016 E. 2.2.2). Für die Prüfung der of-
fensichtlichen Unbegründetheit (Art. 111 Bst. e AsylG) ist der Urteilszeit-
punkt massgebend, während für die Beurteilung der Aussichtslosigkeit der
Beschwerdebegehren (Art. 65 Abs. 1 VwVG) auf den Zeitpunkt der Be-
schwerdeerhebung abzustellen ist (BGE 133 III 614 E. 5).
2.3 In der Beschwerde wird lediglich die Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft (und damit sinngemäss die Gewährung der vorläufigen Aufnahme)
beantragt. Demnach ist die vorinstanzliche Verfügung vom 30. Januar
2017, soweit sie die Frage des Asyls betrifft, in Rechtskraft erwachsen und
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die Wegweisung als solche ist praxisgemäss auch nicht mehr zu überprü-
fen.
3.
3.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in
dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zuge-
hörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei-
bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg-
lichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr
Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu
wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht
entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismit-
tel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz erachtete die zentralen Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers, nach einer handgreiflichen Auseinandersetzung mit dem Vorgesetz-
ten sei er inhaftiert worden und in der Folge aus der Haft geflohen, als nicht
glaubhaft.
So habe der Beschwerdeführer nicht überzeugend darlegen können, wie
es zu der handgreiflichen Auseinandersetzung gekommen sei (nur allge-
meine Erklärungen wie beispielsweise die Wut auf den Vorgesetzten we-
gen nicht gewährten Urlaubs oder anderer Schikanen, vgl. SEM-Protokoll
A15 S. 10). Auch die Schilderung des Handlungsablaufs sei wenig konkret
ausgefallen (Stück Holz ergriffen und Vorgesetzten damit geschlagen, da-
raufhin sei dieser “normal verletzt gewesen“, vgl. A15 S. 10). Danach be-
fragt, wie die Soldaten dazu gestossen seien, habe der Beschwerdeführer
ausweichend erklärt, dass andere Personen dabei gewesen seien und ihn
festgenommen hätten (vgl. A15 S. 10). Auch die Schilderung der Haft und
der Flucht sei vage und rudimentär ausgefallen (Wächter seien im Zeit-
punkt der Flucht draussen gewesen, zwei Häftlinge auf einem Wagen und
zwei unten, vgl. A15 S. 12). Die angebliche Misshandlung habe der Be-
schwerdeführer scheinbar willkürlich eingestreut, ohne sie zeitlich, örtlich
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oder chronologisch in der Darstellung einzubetten (vgl. A15 S. 9). Die Schil-
derung der Flucht erscheine als lose Aufzählung von Einzelereignissen und
vagen Fakten. Auffallend sei zudem, dass die Aussagen anlässlich der
summarischen Befragung erheblich detaillierter und präziser ausgefallen
seien als im Rahmen der Anhörung. Diese augenscheinliche Diskrepanz
erscheine als Strukturbruch, der angesichts der offen zutage tretenden Ab-
nahme von detailreichen Angaben zu ausgeprägt erscheine, als dass ein
natürliches Verblassen von Wahrnehmungen im Langzeitgedächtnis der
hauptsächliche Grund dafür sein könne. Schliesslich sei auch die illegale
Ausreise zu bezweifeln, indessen sei diese ohnehin asylrechtlich nicht re-
levant.
4.2 In der Beschwerde wird detailreich die Situation des Beschwerdefüh-
rers als Ausbildner im Militär geschildert und dabei insbesondere darauf
hingewiesen, dass der Beschwerdeführer diese Arbeit zwei Jahre lang
ohne Gewährung eines Urlaubs verrichtet habe, was hauptsächlicher
Grund für die innere Frustration des Beschwerdeführers gewesen sei. Ent-
gegen der Aussage anlässlich der summarischen Befragung sei es der Be-
schwerdeführer und nicht dessen Vorgesetzter gewesen, der als erster ge-
walttätig geworden sei. Der Beschwerdeführer habe sich während der Be-
fragung geschämt, gegenüber den schweizerischen Behörden als gewalt-
tätig dazustehen, und habe daher nicht die Wahrheit gesagt. Im Weiteren
wird in der Beschwerde die Flucht aus der Haft geschildert und darauf hin-
gewiesen, dass die Erzählung des Beschwerdeführers durchaus detail-
reich ausgefallen sei. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz habe der
Beschwerdeführer seine Vorbringen glaubhaft darlegen können. Dem Be-
schwerdeführer drohe bei einer Rückkehr eine Inhaftierung mit anschlies-
sendem Militärdienst. Der Vollzug der Wegweisung sei unzulässig, da ihm
bei einer Rückkehr nach Eritrea eine Haft unter unmenschlichen Bedingun-
gen oder lebenslange Zwangsarbeit drohe, was ein Verstoss gegen Art. 3
EMRK darstelle.
5.
5.1 Dienstverweigerung und Desertion werden in Eritrea unverhältnismäs-
sig streng bestraft. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweige-
rung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in ei-
nem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt
ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven
Dienst stand und desertierte. Darüber hinaus ist jeglicher Kontakt zu den
Behörden relevant, aus dem erkennbar wird, dass die betroffene Person
rekrutiert werden sollte (z.B. Erhalt eines Marschbefehls). In diesen Fällen
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droht grundsätzlich nicht allein eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung
unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regel-
mässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird
von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit auf-
gefasst. Demzufolge sind Personen, die begründete Furcht haben, einer
solchen Bestrafung ausgesetzt zu werden, als Flüchtlinge im Sinne von
Art. 1A Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 3 Abs. 1–3 AsylG anzuerkennen
(vgl. zum Ganzen Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen Asyl-
rekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3; jüngst beispielsweise bestätigt in
Urteil des BVGer E-1740/2016 vom 9. Februar 2018 E. 5.1).
Der Beschwerdeführer vermochte die geltend gemachte Haft und nachfol-
gende Flucht nicht nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen.
Das SEM hat hinreichend dargelegt, aus welchen Gründen die Angaben
des Beschwerdeführers überwiegend konstruiert und unbestimmt erschei-
nen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zu bestätigenden
Erwägungen des SEM verwiesen werden, auf welche in der Beschwerde
nur ansatzweise eingegangen wird. Vielmehr werden lediglich die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers nochmals geschildert und es wird auf beste-
hende Realkennzeichen hingewiesen. Diese Hervorhebung einzelner Aus-
sagen des Beschwerdeführers im Detail vermag nichts daran zu ändern,
dass das Aussageverhalten des Beschwerdeführers bezüglich der Verhaf-
tung, der Haft und der Flucht überwiegend ausweichend und unbestimmt
ausgefallen ist. Folglich bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür,
dass der Beschwerdeführer von den eritreischen Behörden als Dienstver-
weigerer angesehen wird.
5.2 Das Bundesverwaltungsgericht ging bis im Januar 2017 davon aus,
dass eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nachfluchtgrund an-
zusehen war, weil illegal Ausgereiste bei einer Rückkehr nach Eritrea mit
erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen mussten (vgl.
Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010 E. 5.3.3). Diese Recht-
sprechung ist in der Folge jedoch aufgegeben worden. Im Referenzurteil
D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 kam das Bundesverwaltungsgericht
nach einer eingehenden quellengestützten Lageanalyse (E. 4.6–4.11) zum
Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se
zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden
könne (E. 5.1). Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon
auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise
aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe (a.a.O.). Nicht asylrelevant
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sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den National-
dienst eingezogen werde; ob eine drohende Einziehung in den National-
dienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 und Art. 4 EMRK relevant sein
könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit bzw. Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs (a.a.O.). Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im
eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher
Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und
dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr füh-
ren könnten (E. 5.2).
Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die geltend gemachte
Flucht aus dem Militärdienst glaubhaft zu machen, bestehen keine Hin-
weise darauf, dass zusätzliche Anknüpfungspunkte existieren, welche ihn
in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen
lassen würden. Im Lichte der neueren Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts erfüllt er – unabhängig von der Frage der Glaubhaftigkeit der
illegalen Ausreise – die Flüchtlingseigenschaft deshalb auch unter diesem
Gesichtspunkt nicht.
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
6.2
6.2.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlings-
eigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von
Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwend-
bar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allge-
meinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3
BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
D-1268/2017
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6.2.2 In der Beschwerde wird die Auffassung vertreten, der Wegweisungs-
vollzug sei angesichts der drohenden Einziehung in den eritreischen Nati-
onaldienst und einer damit verbundenen Verletzung von Art. 3 und Art. 4
Abs. 2 EMRK als unzulässig zu betrachten. Aufgrund des Alters des Be-
schwerdeführers erscheint seine Befürchtung, bei einer Rückkehr in den
Nationaldienst eingezogen zu werden, als plausibel (vgl. zur eritreischen
Musterungspraxis auch das Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August
2017 E. 13.2–13.4).
6.2.3 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehen-
der Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwal-
tungsgericht in einem jüngst ergangenen Grundsatzurteil geklärt worden
(vgl. Urteil des BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 [zur Publikation vor-
gesehen]).
Das Gericht hat die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im genannten
Urteil sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4
Abs. 2 EMRK) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der un-
menschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK) geprüft und
bejaht (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.1.5.2). Es kann auf die Ausführungen
im genannten Urteil verwiesen werden.
6.2.4 Aus den Akten ergeben sich keine weiteren Gründe für die Annahme
der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Wegweisungsvollzug
ist folglich als zulässig zu betrachten.
7.
7.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Aus-
länderinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
7.2 Die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst führt man-
gels einer hinreichend konkreten Gefährdung nicht generell zur Feststel-
lung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4
AuG (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.2).
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Seite 9
7.3 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem
Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungs-
weise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausge-
gangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in ei-
nigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor
schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation,
der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich jedoch stabilisiert. Der
Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Kon-
flikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch
die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil
der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage
des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenz-
bedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen.
Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende
individuelle Faktoren indessen nicht mehr zwingende Voraussetzung für
die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des
BVGer D- 2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.).
7.4 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen, gesunden
Mann mit verwandtschaftlichen Beziehungen (Eltern, Geschwister und wei-
tere Verwandten) und abgeschlossener Schulbildung. Es ist deshalb davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr mit Unterstüt-
zung seiner Familie eine gesicherte Wohnsituation und Möglichkeiten zur
Wiedereingliederung vorfinden wird. Seit Einreichung der Beschwerde ha-
ben sich überdies weitere Verbesserungen ergeben; namentlich haben
Äthiopien und Eritrea jüngst ein Friedensabkommen geschlossen (vgl.
Neue Zürcher Zeitung, Trotz Friedensabkommen in Eritrea – Asylpraxis bei
Eritreern ändert sich vorerst nicht, 11. Juli 2018).
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
7.5 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückfüh-
rung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen
Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit
des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Es
obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung
des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu
beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
D-1268/2017
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7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wurde mit Zwischen-
verfügung vom 7. März 2017 das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen. Demge-
mäss sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter:
Der Gerichtsschreiber:
Jürg Marcel Tiefenthal
Daniel Merkli
Versand: