B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1269/2014
Ur t e i l vom 4 . M a i 2 0 1 5
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiber Martin Scheyli
Parteien
A._______, geboren [...],
Türkei,
vertreten durch Necmettin Sahin,
[...],
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
vormals Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 10. Februar 2014
D-1269/2014
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsbürger kurdischer Ethnie und
stammt aus B._______ (Kreis Cizre, Provinz Sirnak). Gemäss eigenen An-
gaben reiste er am 17. Dezember 2011 aus seinem Heimatort nach Istan-
bul, von wo er am 25. Dezember 2011 per Flugzeug in Richtung Sao Paolo
(Brasilien) aus der Türkei ausreiste. Am 5. Januar 2012 gelangte er auf
dem Luftweg nach Zürich-Flughafen, wo er gleichentags ein Asylgesuch
stellte. Mit Verfügung vom 12. Januar 2012 bewilligte das damalige Bun-
desamt für Migration (BFM; nunmehr Staatssekretariat für Migration
[SEM]) dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz zum Zweck der
Prüfung des Asylgesuchs. Am 22. Februar 2012 wurde der Beschwerde-
führer durch das BFM zunächst summarisch und anschliessend – gleichen-
tags – eingehend zu seinen Asylgründen befragt. Zwischenzeitlich wurde
er für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Zürich zugewiesen.
B.
Anlässlich der durchgeführten Befragungen machte der Beschwerdeführer
im Wesentlichen geltend, er sei Mitglied der kurdischen Partei BDP (Bariş
ve Demokrasi Partisi; Partei des Friedens und der Demokratie) gewesen.
Im Dezember 2011 habe die türkische Polizei im Haus seiner Familie eine
Razzia durchgeführt. Er habe zwar nichts Illegales getan, habe sich aber
vor einer Verhaftung gefürchtet. Weil er Probleme mit den Nieren habe,
befürchte er, im Falle einer Inhaftierung im Gefängnis umzukommen.
C.
Mit Verfügung vom 20. April 2012 lehnte das BFM das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers ab, ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz an und
erachtete den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich.
D.
Die hiergegen mit Eingabe vom 21. Mai 2012 erhobene Beschwerde wurde
durch das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-2760/2012 vom 22. Feb-
ruar 2013 teilweise gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung im Punkt des Wegweisungsvollzugs beantragt worden war.
Hingegen wurde die Beschwerde abgewiesen, soweit mit ihr die Gewäh-
rung des Asyls beantragt worden war. Die teilweise Gutheissung wurde im
Wesentlichen damit begründet, die Verfügung vom 20. April 2012 habe
sich bezüglich der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs auf einen
unvollständig festgestellten Sachverhalt gestützt.
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Seite 3
E.
Mit Schreiben vom 7. Juni 2013 ersuchte das BFM die schweizerische Bot-
schaft in der Türkei um Abklärung verschiedener Fragen in Bezug auf die
medizinischen Behandlungsmöglichkeiten des Beschwerdeführers in sei-
nem Heimatstaat.
F.
Mit Schreiben vom 23. Juli 2013 übermittelte die schweizerische Botschaft
in der Türkei dem BFM die Ergebnisse entsprechender Abklärungen.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 21. November 2013 erteilte das BFM dem Be-
schwerdeführer in Bezug auf die Botschaftsabklärungen das rechtliche Ge-
hör.
H.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters an das BFM vom 2. Dezember 2013
nahm der Beschwerdeführer zu den Ergebnissen der Botschaftsabklärun-
gen Stellung.
I.
Mit Verfügung vom 10. Februar 2014 ordnete das BFM erneut den Vollzug
der Wegweisung des Beschwerdeführers an.
J.
Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechts-
vertreters vom 9. März 2014 (Datum des Poststempels: 10. März 2014)
beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er die Aufhebung
der angefochtenen Verfügung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigen-
schaft sowie die Gewährung des Asyls, eventualiter die Anordnung der vor-
läufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdefüh-
rer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art.
65 Abs. 1 VwVG. Mit der Eingabe wurde als Beweismittel unter anderem
ein ärztliches Zeugnis eingereicht.
K.
Mit Eingabe vom 11. März 2014 wurde eine Fürsorgebestätigung nachge-
reicht.
L.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 21. März 2014 wurde
festgestellt, dass auf die Beschwerde vom 9. März 2014, soweit mit ihr die
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Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung des Asyls
beantragt werden, nicht einzutreten sei, nachdem diese Punkte mit dem
Urteil vom 22. Februar 2013 in Rechtskraft erwachsen seien. Des Weiteren
wurde das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs.
1 VwVG gutgeheissen.
M.
Mit Vernehmlassung vom 22. April 2014 hielt das BFM vollumfänglich an
seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Hiervon wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23. April 2014
Kenntnis gegeben.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden ge-
gen Verfügungen, die gestützt auf das Asylgesetz (AsylG, SR 142.31)
durch das BFM beziehungsweise das SEM erlassen worden sind, ent-
scheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von
Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des
Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwen-
dungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde ist – mit der nachfolgenden Einschränkung – ein-
zutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
und Art. 52 VwVG).
2.2 Mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Februar 2013
wurde die damalige Beschwerde abgewiesen, soweit die Frage des Asyls
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und der Flüchtlingseigenschaft betreffend, und diese Punkte sind somit in
Rechtskraft erwachsen. Soweit mit der vorliegenden Beschwerde auch die
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung des Asyls
beantragt werden, ist auf sie deshalb nicht einzutreten. Gegenstand des
Beschwerdeverfahrens bildet damit, wie bereits mit Zwischenverfügung
vom 21. März 2014 festgestellt, in materieller Hinsicht ausschliesslich die
Frage, ob die Wegweisung zu vollziehen oder an Stelle des Vollzugs eine
vorläufige Aufnahme anzuordnen ist.
3.
3.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
3.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; vgl. auch BVGE 2011/24 E. 10.1 S. 502, 2009/50 E. 9 S. 733
m.w.N. sowie Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asyl-
rekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
4.
4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
länderinnen und Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
4.2
4.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25
Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
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Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie-
mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung unterworfen werden.
4.2.2 Der Vollzug der Wegweisung durch Rückschaffung in die Türkei ist
unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig, weil der Beschwerdeführer
– wie bereits mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Februar
2013 festgestellt wurde – dort keinen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG
ausgesetzt wäre. Aus den Vorbringen des Beschwerdeführers ergeben
sich ausserdem auch keine konkreten und gewichtigen Anhaltspunkte für
die Annahme, dass er im Falle einer Ausschaffung in die Türkei mit beacht-
licher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, 2001 Nr. 17
S. 130 f.; aus der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschen-
rechte etwa die Urteile i.S. Bensaid, Rep. 2001-I, S. 303, sowie i.S. Saadi
vom 28. Februar 2008 [Grosse Kammer], Beschwerde Nr. 37201/06, Ziff.
124 ff., jeweils mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschen-
rechtssituation in der Türkei bietet zum heutigen Zeitpunkt keinen konkre-
ten Anlass zur Annahme, dem Beschwerdeführer drohe eine entspre-
chende Gefährdung. Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im
Sinne der asylgesetzlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen
zulässig.
4.3
4.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
4.3.2 Die allgemeine Lage in der Türkei ist weder von Bürgerkrieg noch von
allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, so dass der Vollzug der Wegweisung
dorthin grundsätzlich zumutbar erscheint. Im vorliegenden Fall stellt sich
allerdings in erster Linie die Frage, wie unter dem Gesichtspunkt der Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die gesundheitlichen Probleme des
Beschwerdeführers zu beurteilen sind.
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4.3.3 Wie bereits mit Urteil vom 22. Februar 2013 dargelegt wurde, leidet
der Beschwerdeführer an einem chronischen Nierenversagen der höchs-
ten Stufe. Dabei wurde auch festgehalten, dass der Beschwerdeführer ge-
mäss den vorliegenden ärztlichen Berichten zwingend dreimal wöchentlich
mittels Hämodialyse behandelt werden muss, ansonsten seine Nierener-
krankung innert kurzer Zeit zum Tod führen würde. Allerdings wurde mit
dem genannten Urteil ausserdem festgestellt, dass aufgrund der zum da-
maligen Zeitpunkt vorhandenen Informationen nicht mit der erforderlichen
Sicherheit beurteilt werden konnte, ob die erforderliche Behandlung des
Beschwerdeführers im Falle einer Rückschaffung in die Türkei durch die
dortigen medizinischen Einrichtungen ohne jegliche Verzögerung, anhal-
tend und lückenlos gewährleistet ist. Angesichts dessen wurde die Vo-
rinstanz zur Durchführung der entsprechenden Abklärungen aufgefordert.
Dem kam das BFM nach, indem es die schweizerische Botschaft in der
Türkei mit der Abklärung verschiedener Fragen in Bezug auf die dortigen
medizinischen Behandlungsmöglichkeiten des Beschwerdeführers beauf-
tragte.
4.3.4 Aus dem Abklärungsbericht der schweizerischen Botschaft in der
Türkei vom 23. Juli 2013 – zu dessen Erstellung ein lokaler Vertrauensarzt
beigezogen wurde – geht im Wesentlichen Folgendes hervor: Die Behand-
lungsmethode der Hämodialyse sei in der Türkei relativ gut gesichert und
in allen Provinzhauptstädten und den meisten Landkreisen vorhanden. Die
Behandlung erfolge unter Aufsicht von Nephrologen oder von zur Durch-
führung von Dialysen ermächtigten Ärzten. Sämtliche erforderlichen La-
boruntersuchungen seien adäquat durchführbar. Die erforderlichen Medi-
kamente seien überall erhältlich. In Grossstädten wie Istanbul oder auch
Gaziantep sei die Behandlung neuer Nierenpatienten problemlos möglich.
Im Landkreis Cizre sei die Dialyse-Möglichkeit nur im staatlichen Spital ge-
geben, und es stünden dort zur Zeit nur zehn Geräte für 64 Patienten zur
Verfügung, wobei in drei Schichten gearbeitet werde. Hier wäre ein neuer
Platz sehr problematisch, da auch die Patienten der Nachbarstadt Silopi
zur Behandlung nach Cizre kämen. Für das Jahr 2014 sei eine Erleichte-
rung in Sicht, da auch in Silopi ein Dialysezentrum geplant sei. In der 45
km entfernten Provinzhauptstadt Sirnak sei die Lage nicht so angespannt,
und neue Plätze seien eher möglich. Zur vom BFM gestellten Frage, wie
die medizinische Behandlung des Beschwerdeführers in der Vergangen-
heit erfolgt sei, könne keine spezifische Auskunft gegeben werden. Jedoch
liege die Information vor, dass in der Familie des Beschwerdeführers Nie-
renerkrankungen verbreitet seien, und auch dessen Geschwister würden
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regelmässig dialysiert. Aufgrund ihrer Erkrankungen könnten die Ge-
schwister keiner festen Erwerbstätigkeit nachgehen, und sie würden von
Zeit zu Zeit als Fahrer arbeiten. Hinsichtlich der Frage, ob die in Cizre be-
ziehungsweise Sirnak vorhandenen Behandlungsmöglichkeiten ausrei-
chen würden, um den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers stabil
zu halten, hielt der Bericht Folgendes fest: Die Qualität der Behandlung sei
gegeben. Hingegen könne es problematisch werden, in Cizre einen ent-
sprechenden Platz zu erhalten. In Sirnak sollte die Behandlung möglich
sein. Problematisch könne ausserdem die Überbrückungszeit nach einem
Aufenthalt im Ausland bis zu einer Aufnahme in einem Spital und in der
türkischen Krankenversicherung sein. Um Versicherungsschutz zu erlan-
gen, müsse der Patient in der Türkei festen Wohnsitz haben. Dann könne
bei der örtlichen Behörde für soziale Sicherheit das Gesuch um Kranken-
schutz gestellt werden. Die Behörde führe innert zwei bis drei Wochen eine
Untersuchung zur finanziellen Lage des Patienten durch und entscheide
dann über eine allfällige Selbstbeteiligung. Bei Mittellosigkeit entfalle die
Selbstbeteiligung, und bei einem monatlichen Einkommen bis zu etwa ‒
umgerechnet ‒ 200 Euro sei ein geringer Beitrag von etwa 15 Euro monat-
lich fällig. Sei der Patient einmal in der Allgemeinen Krankenversicherung
aufgenommen, berechtige ihn dies zur kostenlosen Behandlung in allen
staatlichen Krankenanstalten der Türkei sowie, bei Selbstbeteiligung, teil-
weise auch zur Behandlung in privaten Spitälern. Eine unzureichende be-
ziehungsweise benachteiligende Behandlung aufgrund der Versicherungs-
art sei gemäss dem Vertrauensarzt mit Sicherheit ausgeschlossen. Auch
sonst sei eine willkürliche Behandlung seitens der zuständigen Behörde
ausgeschlossen. Auf die Frage des BFM, ob der Beschwerdeführer oder
dessen Angehörige in Cizre als kurdische Aktivisten bekannt seien, antwor-
tete der Botschaftsbericht folgendermassen: Eine Auskunftsperson in der
Stadt Cizre habe mitgeteilt, die Familie sei politisch nicht aktiv. Der Vater
des Beschwerdeführers, dessen Geschwister, Onkel und Cousins würden
nach wie vor in ihrem Dorf leben. Der Vater des Beschwerdeführers arbeite
als Maurer, aber die Familie sei finanziell nicht gut gestellt.
4.3.5 Gestützt auf die Abklärungen der schweizerischen Botschaft hielt das
BFM in der vorliegend angefochtenen Verfügung dafür, die nötige medizi-
nische Behandlung stehe dem Beschwerdeführer in der Türkei zur Verfü-
gung. Dabei sei davon auszugehen, dass diese Behandlung für den Be-
schwerdeführer kostenlos und frei von Diskriminierung aufgrund seiner
ethnischen Herkunft zugänglich sei. Weiter könne der Beschwerdeführer
ein Gesuch um Rückkehrhilfe stellen, das auch medizinische Aspekte um-
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fasse. Auch könne das BFM eine lückenlose Behandlung garantieren, in-
dem dem Beschwerdeführer bei seiner Ankunft in der Türkei durch die dor-
tige schweizerische Vertretung ein Arzt zur Verfügung gestellt werden
könne, der ihn auch bei den Gängen zu den Sozialbehörden unterstützen
werde.
4.3.6 Der Beschwerdeführer hielt dem in der Beschwerdeschrift im We-
sentlichen entgegen, es bestehe die Gefahr, dass er bei der Einreise in die
Türkei festgenommen werde und in Haft keine ärztliche Behandlung er-
halte. In der Türkei herrsche ein politisches Chaos. In den türkischen Ge-
fängnissen befänden sich Hunderte von schwer erkrankten Patienten, die
gesetzeswidrig festgehalten würden. Der Bericht der schweizerischen Bot-
schaft sei unseriös, denn in der Türkei habe sich sein Gesundheitszustand
auch nach langer Behandlungszeit nicht gebessert. Diesbezüglich verwies
er auch auf seine Stellungnahme im vorinstanzlichen Verfahren vom 2. De-
zember 2013. Dort hatte er im Wesentlichen ausgeführt, in jenem türki-
schen Spital, in dem er zuletzt behandelt worden sei, seien die Dialysege-
räte veraltet und oft nicht funktionstüchtig, und es seien deshalb Patienten
gestorben.
4.3.7 Bereits mit dem Urteil vom 22. Februar 2013 wurde festgestellt, dass
dem Beschwerdeführer in der Türkei keine asylrechtlich relevanten Verfol-
gungsmassnahmen drohen. Auch zum heutigen Zeitpunkt ist kein Anlass
für die Annahme gegeben, er habe bei der Einreise in die Türkei eine Ver-
haftung zu befürchten. Im Vordergrund steht vorliegend die Frage, ob der
Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr in die Türkei auf eine medizini-
sche Behandlung zählen kann, die den besonderen Anforderungen genügt,
die sich aus seinem Gesundheitszustand ergeben. Diese Frage ist ange-
sichts der nun vorliegenden Erkenntnisse zu bejahen. Aufgrund des Be-
richts der schweizerischen Botschaft in der Türkei kann ohne wesentliche
Bedenken davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in sei-
ner heimatlichen Region mit der nötigen Regelmässigkeit einen weitge-
hend kostenfreien Zugang zur erforderlichen hämodialytischen Behand-
lung haben wird. Dabei ist festzuhalten, dass keinerlei konkreter Grund er-
sichtlich ist, an der Seriosität der differenziert und präzise ausgefallenen
Botschaftsabklärungen zu zweifeln. Demgegenüber ist die Behauptung
des Beschwerdeführers, die erforderliche Qualität der Behandlung sei nicht
gegeben, als gänzlich unsubstantiiert zu bezeichnen. Falls in seinem Her-
kunftsbezirk Cizre keine ausreichenden Therapieplätze zur Verfügung ste-
hen sollten, wäre es ihm ausserdem auch zuzumuten, zur Behandlung in
die Nachbarstädte Silopi (in 35 km Distanz) oder Sirnak (in 45 km Distanz)
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zu fahren, wo entsprechende Einrichtungen ebenfalls bestehen. Schliess-
lich ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass auch für
die Übergangszeit zwischen der Einreise und der Aufnahme des Be-
schwerdeführers in die staatliche türkische Krankenversicherung die erfor-
derliche Behandlung sichergestellt werden kann, indem mit Unterstützung
des SEM beziehungsweise der schweizerischen Botschaft in der Türkei
eine ärztliche Begleitung zur Verfügung gestellt wird. Mit entsprechender
finanzieller und medizinischer Rückkehrhilfe, die eine vorübergehende Be-
handlung in einer Privatklinik ermöglicht, lässt sich weiter auch die erste
Zeit überbrücken, bis ein regulärer Behandlungsplatz in der Herkunftsre-
gion des Beschwerdeführers gefunden ist. Aus medizinischer Sicht ist so-
mit unter Berücksichtigung aller wesentlichen Faktoren insgesamt von der
Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung auszugehen.
4.3.8 Schliesslich sind auch sonst keine konkreten Anhaltspunkte gege-
ben, die darauf schliessen liessen, der Beschwerdeführer sei bei einer
Rückkehr in die Türkei einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83
Abs. 4 AuG ausgesetzt. Zwar wird der Beschwerdeführer aufgrund seiner
Erkrankung beziehungsweise der dreimal wöchentlich erforderlichen Dia-
lyse keiner ständigen Erwerbstätigkeit nachgehen können. Jedoch besitzt
die Familie des Beschwerdeführers im heimatlichen Dorf B._______ bei
Cizre landwirtschaftlich genutzte Grundstücke. Es kann davon ausgegan-
gen werden, dass der Beschwerdeführer mit Unterstützung seines familiä-
ren und verwandtschaftlichen Netzes, das nach seinen Aussagen in Cizre
und Umgebung eine grössere Anzahl von Personen umfasst, ein entspre-
chendes wirtschaftliches Auskommen wird finden können.
4.3.9 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung des Beschwer-
deführers unter allen massgeblichen Gesichtspunkten auch als zumutbar
zu bezeichnen.
4.4 Schliesslich ist festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung
mangels aktenkundiger objektiver Hindernisse auch möglich im Sinne
von Art. 83 Abs. 2 AuG ist.
4.5 Die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung und deren Vollzug
stehen somit in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmun-
gen und sind zu bestätigen. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
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Seite 11
5.
Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Ver-
fügung Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachver-
halt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist
folglich, soweit auf sie eingetreten werden kann, abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten an sich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Indessen
wurde der mit der Beschwerdeschrift gestellte Antrag auf unentgeltliche
Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfü-gung
vom 21. März 2014 gutgeheissen. Somit hat der Beschwerdeführer keine
Verfahrenskosten zu tragen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Martin Scheyli
Versand: