B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1272/2016
Ur t e i l vom 4 . Augu s t 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach, Richterin Daniela Brüschweiler,
Gerichtsschreiberin Norzin-Lhamo Dotschung.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Ruedy Bollack,
Rechtsberatungsstelle für Asyl Suchende Solothurn,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisung);
Verfügung des SEM vom 29. Januar 2016 / N (…).
D-1272/2016
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Sachverhalt:
A.
Am 3. September 2012 reichte die Tante der Beschwerdeführerin
(B._______) für die Beschwerdeführerin ein Asylgesuch aus dem Ausland
ein. Mit Verfügung des SEM vom 11. April 2014 wurde die Einreise in die
Schweiz zwecks Durchführung eines ordentlichen Asylverfahrens bewilligt.
B.
Am 3. März 2015 reiste die Beschwerdeführerin in die Schweiz ein und er-
suchte gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
C._______ um Asyl. Am 1. April 2015 wurde sie zu ihrer Person, zum Rei-
seweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur
Person [BzP]) und am 27. Januar 2016 eingehend zu ihren Asylgründen
angehört.
Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte sie im Wesentlichen geltend,
sie sei tigrinscher Ethnie und stamme aus D._______ (Subzoba
E._______, Zoba F._______). Ihre Mutter habe in einer (…) gearbeitet und
sei im Jahr (…) infolge einer Krankheit verstorben, weshalb sie mit ihrer
Grossmutter aufgewachsen sei. Ihren Vater habe sie nie kennengelernt.
Die Leute im Dorf sowie ihre Mitschülerinnen und Mitschüler hätten sie ge-
hänselt und ausgestossen, weil ihr Vater unbekannt gewesen sei. Sie habe
deshalb die Schule vorzeitig abgebrochen. Zudem habe sie von einem jun-
gen Mann ein Schreiben erhalten, in welchem sie aufgefordert worden sei,
sich bei der Verwaltung zu melden. Die Leute bei der Verwaltung hätten ihr
mitgeteilt, sie solle sich für das Trainingslager bereithalten. Am (…) April
2012 sei sie mit ihrem Onkel in einem Bus nach G._______ gefahren. Dort
sei der Onkel nach einem Einkauf nicht mehr zurückgekehrt und sei seit
dem (…) April 2012 verschollen. Noch am gleichen Abend sei sie mit einem
Fluchthelfer und zwei anderen Personen namens H._______ und
I._______ in Richtung Sudan losgelaufen. Am (…) April 2012 hätten sie
J._______ erreicht. Diese zwei Personen hätten sie erpresst und Geld von
ihr gefordert. Nachdem ihre Tante und ein Onkel aus K._______ 3‘000 Dol-
lar bezahlt hätten, hätten die beiden sie in einem (…) zurückgelassen. Dort
sei sie etwa (…) Monate bei einer Frau geblieben. Am (…) Oktober 2012
habe sie sich im Flüchtlingslager (…) registrieren lassen und dort mehrere
Monate verbracht. Aus Angst vor einer Entführung habe sie ab April 2013
in L._______ gelebt.
Zur Stützung ihrer Vorbringen legte die Beschwerdeführerin ihre Taufur-
kunde ins Recht.
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C.
Mit Verfügung vom 29. Januar 2016 (frühestens eröffnet am 30. Januar
2016) stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlings-
eigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung
aus der Schweiz. Gleichzeitig wurde aufgrund der Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs eine vorläufige Aufnahme angeordnet.
D.
Diesen Entscheid focht die Beschwerdeführerin – handelnd durch ihre da-
malige Rechtsvertreterin – mit Eingabe vom 29. Februar 2016 beim Bun-
desverwaltungsgericht an. Dabei beantragte sie die Aufhebung der Dispo-
sitivziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl sowie eventualiter die
Anordnung einer vorläufigen Aufnahme als Flüchtling. In prozessualer Hin-
sicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und der amtlichen Rechtsverbeiständung
im Sinne von Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) sowie um Befrei-
ung von der Kostenvorschusspflicht.
E.
Am 2. März 2016 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang
der Beschwerde.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 9. März 2016 stellte die Instruktionsrichterin
fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten und hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung und Rechtsverbeiständung unter der Voraussetzung
des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gut. Die Beschwerdeführerin
wurde unter Androhung des Nichteintretens aufgefordert, innert Frist ent-
weder einen Kostenvorschuss zu leisten oder eine Fürsorgebestätigung
nachzureichen.
G.
Mit Eingabe vom 29. März 2016 reichte die Beschwerdeführerin innert an-
gesetzter Notfrist eine Fürsorgebestätigung nach.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 31. März 2016 wurden die Gesuche um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung
gutgeheissen. Es wurde kein Kostenvorschuss erhoben und Frau lic. iur.
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Patricia Müller wurde der Beschwerdeführerin antragsgemäss als amtliche
Rechtsbeiständin beigeordnet. Gleichzeitig wurde das SEM zur Vernehm-
lassung eingeladen.
I.
Am 12. April 2016 wurde der Beschwerdeführerin die Vernehmlassung des
SEM vom 6. April 2016 zur Kenntnis gebracht.
J.
Mit Eingabe vom 11. Juli 2016 teilte die damalige amtliche Rechtsbeistän-
din, Frau lic. iur. Patricia Müller, dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass
sie die Rechtsberatungsstelle verlasse, und beantragte die Entlassung aus
der amtlichen Vertretung. Gleichzeitig ersuchte sie darum, ihren Arbeitskol-
legen, der bereit sei, das Mandat zu übernehmen, als amtlichen Rechts-
beistand einzusetzen. Mit Zwischenverfügung vom 14. Juli 2016 gab die
Instruktionsrichterin diesem Antrag statt und setzte antragsgemäss MLaw
Ruedy Bollack als amtlichen Rechtsbeistand ein. Der bisherigen Rechts-
vertreterin wurde ein amtliches Honorar entrichtet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
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Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.3
3.3.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – etwa durch ein illegales Verlassen
des Landes – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht
sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG gel-
tend.
3.3.2 Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigen-
schaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum
Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht
missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche
subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können,
als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
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3.3.3 Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3
Abs. 4 AsylG hält zwar fest, dass Personen, die Gründe geltend machen,
die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden und weder Aus-
druck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat be-
stehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht als Flüchtlinge gelten
können; diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber aller-
dings durch den ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) relativiert (vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG).
4.
4.1 Das SEM begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit, dass
die geltend gemachten Ereignisse zwar unangenehm gewesen sein mö-
gen, jedoch nicht die Intensität einer Verfolgung erreichen würden, welche
geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Im Rahmen des
Auslandgesuchs habe die Beschwerdeführerin angegeben, einer der
Gründe für die Ausreise aus Eritrea sei die Angst vor einer möglichen Ver-
folgung durch die eritreischen Behörden aufgrund der geplanten illegalen
Ausreise des Onkels gewesen. Gemäss gängiger Praxis und Rechtspre-
chung bestehe jedoch noch keine begründete Furcht, wenn man bloss an-
nehme, irgendwann einmal von den Behörden verfolgt zu werden, ohne
indes diesbezüglich je einen konkreten Kontakt mit den Behörden gehabt
zu haben. Deshalb komme auch diesem Vorbringen keine Asylrelevanz zu.
Die im Auslandsgesuch gemachten Angaben würden sich massgeblich von
den im Inlandverfahren geltend gemachten Asylgründen unterscheiden,
weshalb erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieser Asylvorbringen
bestünden. Zudem seien die Ausführungen im Rahmen des Inlandverfah-
rens allgemein äusserst oberflächlich und detailarm ausgefallen. Die Be-
schwerdeführerin habe keinerlei Initiative gezeigt, ihre Ausreisegründe und
die Umstände der Ausreise von sich aus zu Protokoll geben zu wollen. Viel-
mehr hätten die für den Asylentscheid massgeblichen Fakten durch stän-
diges Nachfragen seitens der befragenden Person in Erfahrung gebracht
werden müssen. Im Auslandsgesuch habe die Beschwerdeführerin geltend
gemacht, sie habe die Schule nicht mehr besuchen können und daher an-
genommen, dass sie trotz ihres damaligen Alters von 14 Jahren bald in den
Militärdienst nach Sawa eingezogen würde. Sie sei jedoch noch nicht zum
Militärdienst aufgeboten worden. Anlässlich der BzP habe die Beschwer-
deführerin erst auf konkrete Nachfrage vorgebracht, nachdem sie die
Schule abgebrochen habe, sei ihr gesagt worden, sie solle in den Militär-
dienst eintreten. Sie sei jedoch ausgereist, bevor irgendwelche Schritte
hätten unternommen werden können. Bei der Anhörung wiederum habe
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die Beschwerdeführerin insistiert, ausschliesslich wegen der Probleme auf-
grund des unbekannten Vaters ausgereist zu sein. Die Beschwerdeführerin
habe äusserst knappe und stereotype Angaben zur schriftlichen Vorladung
gemacht. Die Aussagen zu den Umständen der Ausreise und zur angebli-
chen Entführung als auch die Ausführungen über den Verbleib des Onkels
würden ebenfalls zahlreiche, signifikante Widersprüche enthalten. Auf-
grund dieser gravierenden Unglaubhaftigkeitsmerkmale würden die Vor-
bringen nicht überzeugen. Es sei der Beschwerdeführerin insgesamt nicht
gelungen, ihre Gefährdung durch die eritreischen Behörden sowie ihre ille-
gale Ausreise glaubhaft darzulegen. Es sei davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführerin die wahren Umstände ihrer Ausreise offensichtlich
verheimliche.
4.2 Diesen Erwägungen wurde in der Beschwerde im Wesentlichen Fol-
gendes entgegnet: Der Sachverhalt für das Auslandsgesuch sei erhoben
worden, indem die Rechtsvertreterin an einen Dolmetscher Fragen gestellt
habe, welcher wiederum die Fragen der Tante der Beschwerdeführerin
übersetzt habe. Die Tante habe diese Fragen dann der Beschwerdeführe-
rin gestellt. Die Antworten seien Tage bis Wochen später in umgekehrter
Reihenfolge an die Rechtsvertreterin weitergeleitet worden. Es habe sich
zudem um verschiedene Dolmetscher gehandelt, deren Deutsch- und Eng-
lischkenntnisse ebenfalls sehr bescheiden gewesen seien. Unter diesen
Umständen sei es nicht verwunderlich, wenn die Aussagen in den Anhö-
rungen und die Schilderung des Sachverhalts im Auslandsgesuch vonei-
nander abweichen würden. Ferner führte die Beschwerdeführerin aus,
dass es zwar zutreffend sei, dass sie an der Anhörung das Verhalten ihrer
Mitschüler ihr gegenüber erwähnt habe, aber sie habe zuerst von der Vor-
ladung zum Militärdienst erzählt. Sie sei von den jungen Männern zum Sex
aufgefordert worden. Da ihre Mutter einen schlechten Ruf wegen der un-
ehelichen Geburt und ihrer Arbeit als (…) gehabt habe, hätten die jungen
Männer angenommen, sie sei leicht zu haben. In einer Schule in der
Schweiz würde man dies als sexuelle Belästigung und Mobbing einstufen.
Das Mobbing aufgrund ihres unbekannten Vaters habe zum Schulabbruch
geführt und dieser Schulabbruch habe zum Militäraufgebot geführt. Dieses
wiederum habe zur Flucht geführt. Es sei ihr schon früh im Laufe der An-
hörung klar geworden, dass ihren Schilderungen keinen Glauben ge-
schenkt werde, da bereits in der Frage 29 auf den Facebook Account ihres
Bekannten M._______ aus D._______ aufmerksam gemacht worden sei.
Die Befragungsperson habe nicht glauben können, dass es zwei verschie-
dene M._______ aus D._______ gebe. Auch sei ihr nicht geglaubt worden,
dass sie sich nicht an die Rückkehr ihrer Mutter und an deren Krankheit
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erinnern könne, obwohl sie zu diesem Zeitpunkt höchstens (…) Jahre alt
gewesen sei. Auch sei sie darauf aufmerksam gemacht worden, dass in
ihrem eigenen Facebook Account angegeben habe, die (…) in N._______
besucht zu haben. Dass die Angaben auf den Facebook Seiten tatsächlich
oft nicht der Wahrheit entsprechen, sei bekannt. Nach einem solchen Start
seien die Chancen auf eine umfangreiche Schilderung der Ausreisegründe
erheblich vermindert. Diese Faktoren würden dafür sprechen, ihren Vor-
bringen Glauben zu schenken. Sie habe aus Eritrea fliehen müssen, um
nicht zwangsrekrutiert zu werden. In Eritrea würden auch minderjährige
Schulabbrechende rekrutiert, um die Quote zu decken oder um das politi-
sche oder religiöse Fehlverhalten der Eltern zu bestrafen. Es sei nachvoll-
ziehbar und glaubhaft, dass sie aufgrund ihres Schulabbruchs eine Vorla-
dung zum Militärdienst erhalten habe. Sie habe die illegale Ausreise glaub-
haft geschildert und sei im militärpflichtigen Alter.
5.
5.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrele-
vante Verfolgung glaubhaft zu machen. Zwar machte die Beschwerdefüh-
rerin geltend, dass es im Rahmen des vorangegangenen Asylverfahrens
aus dem Ausland zu Übersetzungsproblemen gekommen sei. Dies allein
vermag jedoch noch nicht zu erklären, weshalb die Beschwerdeführerin die
als Hauptvorbringen geltend gemachte drohende Reflexverfolgung auf-
grund ihres desertierten Onkels im Inlandverfahren gänzlich unerwähnt
liess. Selbst unter der Annahme, die Übersetzungsprobleme hätten zu ei-
nem Missverständnis geführt, wäre damit noch immer nicht überzeugend
dargelegt, weshalb die Beschwerdeführerin sich hinsichtlich ihrer Asylvor-
bringen auch zwischen der BzP und der Anhörung unterschiedlich äus-
serte. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist in erster Linie auf die ausführ-
lichen und zutreffenden Erwägungen der vorinstanzlichen Verfügung zu
verweisen. Besonders hervorzuheben sind zudem die Aussagen in der
BzP, wonach die Beschwerdeführerin zwar eine Aufforderung, sich bei der
Verwaltung zu melden, nicht jedoch ein konkretes Militärdienstaufgebot er-
halten habe (vgl. act. C4/12 F7.01). Auch in der Anhörung bekräftigte die
Beschwerdeführerin an verschiedenen Stellen explizit, kein militärisches
Problem gehabt zu haben und nur wegen dem unbekannten Vater ausge-
reist zu sein (vgl. act. C11/24 F113 f., F118, F187, F190, F193, F199 f.).
Vor diesem Hintergrund erwecken die Ausführungen in der Rechtsmitte-
leingabe, wonach das Mobbing aufgrund des unbekannten Vaters zum
Schulabbruch geführt habe und die Behörden sie daher für den Militär-
dienst aufgeboten hätten, den Eindruck, die Beschwerdeführerin versuche
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nachträglich, eine asylrelevante Verfolgung zu konstruieren. Somit kann
die geltend gemachte asylrelevante Vorverfolgung im Heimatstaat nicht ge-
glaubt werden.
5.2 Auch in Bezug auf die geltend gemachte illegale Ausreise lässt sich in
Übereinstimmung mit der Vorinstanz festhalten, dass die Schilderungen
zahlreiche, signifikante Widersprüche aufweisen. Im Weiteren ist festzu-
stellen, dass die Ausführungen über weite Strecken unsubstanziiert und
oberflächlich ausfielen. Der in der Beschwerde vorgebrachten Begrün-
dung, wonach die Befragungsperson mit ihrer Vorgehensweise dazu bei-
getragen habe, dass die Chancen auf eine umfangreiche Schilderung der
Ausreisegründe erheblich vermindert seien, kann nicht gefolgt werden.
Zwar ist mit der Beschwerdeführerin einig zu gehen, dass die Fragen be-
treffend die Fotos und den Facebook Account von der Reihenfolge her
auch am Schluss der Anhörung hätten gestellt werden können, um so eine
möglichst offene Ausgangslage zu schaffen. Der Beschwerdeführerin wur-
den dennoch durch gezielte Rückfragen genügend Möglichkeiten gege-
ben, die Ausreise detaillierter zu schildern. Sie verzichtete jedoch darauf
und gab bloss oberflächliche Antworten zu Protokoll (vgl. act. C11/24 F139
– F150). Aus dem Gesagten folgt, dass auch das Bundesverwaltungsge-
richt davon ausgeht, dass die Beschwerdeführerin die wahren Umstände
der Ausreise nicht offenlegen möchte. Dies lässt zwar noch nicht auf eine
legale Ausreise schliessen. Jedoch ist im vorliegenden Fall auch im Lichte
der aktualisierten Eritrea-Praxis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer
Rückkehr nach Eritrea mangels konkreter Anknüpfungspunkte, welche sie
in den Augen des eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen
lassen könnten, Opfer einer flüchtlingsrechtlich relevanten Bestrafung wird
(vgl. Urteil des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 5.1 f. [als Re-
ferenzurteil publiziert]).
5.3 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde-
führerin weder eine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG
noch das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe glaubhaft machen
konnte. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht das Vorliegen von Vor- und
Nachfluchtgründen verneint, der Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigen-
schaft nicht zuerkannt und ihr Asylgesuch abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
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den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6.3 Aus den vorangegangenen Erwägungen ist nicht etwa zu schliessen,
die Beschwerdeführerin sei zum heutigen Zeitpunkt in ihrem Heimatstaat
nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdung ausschliesslich unter
dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20) einzuordnen, wonach der
Vollzug für ausländische Personen unzumutbar sein kann, wenn sie im Hei-
mat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
In Würdigung sämtlicher Umstände und unter Berücksichtigung der Akten-
lage erachtete das SEM den Wegweisungsvollzug als unzumutbar und ord-
nete eine vorläufige Aufnahme an. Diese bleibt durch den Verfahrensaus-
gang unberührt.
7.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie
vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da aber ihre Gesuche um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG und der amtlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von
Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG mit Zwischenverfügung vom 31. März 2016
gutgeheissen wurden, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. Dem
Rechtsvertreter wäre zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar
auszurichten. Da jedoch bereits der ursprünglichen amtlichen Rechtsbei-
ständin Frau lic. iur. Patricia Müller ein amtliches Honorar entrichtet wurde
(vgl. Sachverhalt Bst. J) und seither keine weiteren Vertretungshandlungen
angefallen sind, ist dem Rechtsvertreter vorliegend kein amtliches Honorar
auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem Rechtsvertreter wird kein amtliches Honorar ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Norzin-Lhamo Dotschung
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