Abtei lung IV
D-1273/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 3 . M ä r z 2 0 0 8
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter François Badoud,
Gerichtsschreiberin Gabriela Freihofer.
A._______, Jemen,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 21. Februar 2008 / N .
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1273/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer am 28. Mai 2007 um Asyl nachsuchte,
dass am 11. Juni 2007 in Chiasso die Empfangszentrumsbefragung
stattfand und am 3. Juli 2007 die direkte Anhörung zu den Asylgründen
durch das BFM durchgeführt wurde,
dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machte, sein
Bruder, ein B._______ der C._______, sei unter der Anklage
gestanden, sich mehrerer Aktenordner mit wichtigen Informationen
bemächtigt zu haben, und sei während der Haft ums Leben
gekommen,
dass er (der Beschwerdeführer) in der Folge von den jemenitischen
Behörden verdächtigt worden sei, im Besitz der fraglichen Ordner zu
sein,
dass sie ihn deswegen im Januar 2007 verhaftet und ihn danach über
zwei Monate lang festgehalten hätten, wobei er verhört und
misshandelt worden sei,
dass er nach seiner Entlassung vom 16. März 2007 nach Hause
zurückgekehrt sei,
dass die Behörden ihn jedoch weiterhin beobachtet und ihn zwei
Wochen später erneut verhaftet hätten, wobei er während der Haft
wieder misshandelt worden sei,
dass er am 29. April 2007 aus der Haft entlassen worden sei,
dass er aus diesen Gründen am 3. Mai 2007 über den Flughafen von
Sanaa ausgereist und in die Türkei gelangt sei, wo er in einer ihm
unbekannten Stadt angekommen sei,
dass er nach einem etwa zweitägigen Zwischenhalt nach Tripolis
(Libyen) geflogen sei, etwa zwei Wochen später dieses Land an Bord
eines Schiffes verlassen habe und in ein unbekanntes Land gelangt
sei, seine Reise in einem Lastwagen fortgesetzt habe und am 28. Mai
2007 illegal in die Schweiz gereist sei,
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dass der Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum
Chiasso aufgefordert wurde, innert 48 Stunden Reise- oder
Identitätsdokumente einzureichen,
dass der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nicht nachkam,
dass das BFM mit Verfügung vom 21. Februar 2008 – eröffnet am
folgenden Tag – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das
Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie
den Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Februar 2008 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob
und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben,
das Verfahren sei zwecks materieller Beurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen, eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der
Wegweisung festzustellen, die Bezahlung eines Kostenvorschusses
sowie der Verfahrenskosten seien zudem zu erlassen,
dass mit Zwischenverfügung vom 29. Februar 2008 die Gesuche um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses abgewiesen wurden und dem
Beschwerdeführer zur Leistung desselben in der Höhe von Fr. 600.--
Frist angesetzt wurde,
dass der erhobene Kostenvorschuss am 5. März 2008 geleistet wurde,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte
Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG
i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer
selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung
aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1.
S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch
gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in
einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend
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aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn
Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus
entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a
AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG
die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b
AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche
Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines
Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c
AsylG),
dass hinsichtlich der zur Begründung des Asylgesuches geltend
gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers vorweg auf dessen im
Empfangszentrum Chiasso am 11. Juni 2007 protokollierten Aussagen
sowie auf das Protokoll der direkten Bundesanhörung vom 3. Juli 2007
zu verweisen ist,
dass das BFM zur Begründung seiner Nichteintretensverfügung im
Wesentlichen ausführte, es lägen keine entschuldbaren Gründe vor,
die es dem Beschwerdeführer verunmöglichen würden, Reise- oder
Identitätspapiere einzureichen,
dass seine Ausführungen zur Einreise in die Türkei und nach Libyen
insgesamt nicht zu überzeugen vermöchten, zumal er beispielsweise
nicht gewusst habe, mit welcher Fluggesellschaft er geflogen und in
welcher türkischen Stadt er mit dem Flugzeug gelandet sei,
dass er auch nicht gewusst habe, in welchem Land er mit dem Schiff
angekommen und mit welchem Pass er in die Schweiz eingereist sei,
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dass die Behauptungen, er habe keinen Reisepass besessen und die
Identitätskarte sei ihm weggenommen worden, im vorliegenden
Zusammenhang als stereotyp zu bezeichnen seien,
dass darüber hinaus die geltend gemachte Verfolgungssituation
aufgrund von gravierenden Widersprüchen nicht geglaubt werden
könne,
dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
und 7 AsylG somit nicht erfülle, zusätzliche Abklärungen zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines
Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht
erforderlich seien,
dass es der Beschwerdeführer vorliegend unbestrittenermassen
unterlassen hat, die gesetzlich geforderten Reise- oder
Identitätspapiere innerhalb von 48 Stunden seit Einreichung des
Asylgesuchs abzugeben,
dass der Beschwerdeführer keine entschuldbaren Gründe für die
Nichtabgabe eines beweistauglichen Identitätsdokuments (vgl. BVGE
2007/7 E. 4-6) innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des
Asylgesuchs glaubhaft zu machen vermag (Art. 32 Abs. 3 Bst. a
AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 3.2),
dass das pauschale Beharren auf dem Wahrheitsgehalt der
diesbezüglichen Angaben und die Behauptung, die Ausführungen zum
Reiseweg seien, was die Detailliertheit anbelange, im Bereich des
Üblichen, jedenfalls an den zu Recht erfolgten Ausführungen der
Vorinstanz nichts zu ändern vermögen,
dass sodann im vorliegenden Fall aufgrund der Aktenlage, wie sie sich
nach der Direktanhörung vom 3. Juli 2007 präsentierte, unter Verzicht
auf zusätzliche tatbestandliche oder rechtliche Abklärungen im
Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der Schluss gezogen
werden konnte, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht,
und ebenso offenkundig stünden einem Vollzug der Wegweisung keine
Hindernisse entgegen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG; vgl. BVGE
2007/8 E. 5.5. und 5.6.),
dass die Behauptung in der Beschwerde nicht gehört werden kann, es
handle sich bei den vom BFM aufgezeigten Widersprüchen um einige
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wenige, nicht ins Gewicht fallende Differenzen, sondern dass es sich
vielmehr um grobe Widersprüche in Hauptpunkten der Asylvorbringen
handelt, aufgrund derer der Schluss der offensichtlichen
Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgungsgeschichte zu
ziehen ist,
dass nämlich die Darlegungen der Vorinstanz, wonach die Vorbringen
klar widersprüchlich seien, bei einer Überprüfung der massgeblichen
Stellen in den Protokollen bestätigt werden und ausnahmslos als klare
Anzeichen für tatsachenwidrige Angaben zu werten sind,
dass auch mit dem Hinweis auf die Übereinstimmung der angeführten
Asylgründe mit der allgemeinen Menschenrechtslage offensichtlich
keine Verfolgung glaubhaft gemacht werden kann,
dass darüber hinaus keinerlei Dokumente ins Recht gelegt wurden,
welche die geltend gemachten Asylgründe zu stützen vermöchten,
dass das BFM demnach zu Recht und mit zutreffender Begründung,
auf die an dieser Stelle verwiesen werden kann, gestützt auf Art. 32
Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die mit der Beschwerde in einer Fremdsprache eingereichte,
handschriftliche Eingabe des Beschwerdeführers, worauf in der
Beschwerde kein Bezug genommen wird, an der klaren Sachlage
nichts zu ändern vermag, zumal davon auszugehen ist, dass es sich
um die Grundlage der in deutscher Sprache abgefassten
Rechtsmitteleingabe handelt,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf
Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die
verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig,
nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83
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Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder
einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem
sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu
werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
[FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des
flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine
menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem
Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als
unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass in den Akten auch keine Anhaltspunkte dafür bestehen, der Be-
schwerdeführer würde im Falle einer Rückführung als Folge der in
Jemen herrschenden allgemeinen Sicherheitslage einer konkreten Ge-
fährdung ausgesetzt,
dass in den Akten ebenso wenig darauf hindeutet, der Beschwerde-
führer geriete im Falle der Rückkehr in die Heimat aus individuellen
Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine
existenzbedrohende Situation,
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dass er keine gesundheitlichen Probleme geltend macht und gemäss
eigenen Angaben in der Zeit vor der Ausreise seinen Lebensunterhalt
als D._______ bestritten hat, weshalb davon auszugehen ist, er bringe
alle Voraussetzungen mit, um in seiner Heimat wieder Fuss zu fassen
und aus eigenen Kräften ein Auskommen zu finden,
dass er zudem mit der Mutter und zwei Schwestern auf ein familiäres
Netz zurückgreifen kann, weshalb er bei einer Rückkehr in sein
Heimatland nicht auf sich allein gestellt ist,
dass vor diesem Hintergrund der Vollzug der Wegweisung des Be-
schwerdeführers nicht als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4
AuG zu bezeichnen ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt,
bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem am 5.
März 2008 geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu
verrechnen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit
den Akten (Ref.-Nr. N ; per Kurier; in Kopie)
- das (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Gabriela Freihofer
Versand:
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