B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1273/2011
U r t e i l v o m 2 7 . D e z e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richter Walter Stöckli, Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler.
Parteien
A._______, geboren (…),
(…),
China,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Familienzusammenführung betreffend seine Tochter
[B._______, geboren am (…), zurzeit in Indien,];
Verfügung des BFM vom 3. Februar 2011 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein chinesischer Staatsangehöriger tibetischer
Ethnie – suchte am 11. Januar 2008 in der Schweiz um Asyl nach. Mit
Entscheid vom 7. Juli 2009 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer
erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), weshalb ihm in der
Schweiz Asyl gewährt werde.
B.
Am 1. Dezember 2009 ging beim BFM ein Gesuch des Beschwerdefüh-
rers um Familiennachzug für die Ehefrau und die Tochter C._______, ge-
boren (…), ein, welche sich in Indien aufhielten. Am 11. Dezember 2009
erteilte das BFM die Einreisebewilligung, worauf am 16. April 2010 die
Einreise der beiden erfolgte. Nach Durchführung des Asylverfahrens stell-
te das BFM mit Entscheid vom 23. August 2010 fest, die Ehefrau des Be-
schwerdeführers erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1
und 2 AsylG und die Tochter werde gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG als
Flüchtling anerkannt. Beiden werde daher in der Schweiz Asyl gewährt.
C.
Mit Eingabe vom 4. Januar 2011 stellte der Beschwerdeführer beim BFM
ein Gesuch um Familiennachzug für die Tochter B._______, welche in In-
dien eingetroffen sei.
D.
Mit Verfügung vom 3. Februar 2011 verweigerte das BFM der Tochter des
Beschwerdeführers die Einreise in die Schweiz und lehnte das Gesuch
um Familienzusammenführung ab.
Zur Begründung führte das BFM aus, die Tochter des Beschwerdeführers
sei am (…) geboren und habe damit die Volljährigkeit erreicht. Gemäss
Art. 51 Abs. 1 AsylG würde nur minderjährigen Kindern die Einreise in die
Schweiz bewilligt und diese als Flüchtlinge anerkannt. Darüber hinaus sei
festzuhalten, dass sie als Tibeterin in Indien in Sicherheit leben könne
und nicht von einer Ausweisung aus Indien bedroht sei. Ein weiterer
Verbleib in Indien stelle für sie somit keine Gefährdung dar.
E.
Mit einem als "Bitte um Wiedererwägung des Entscheides vom
03.02.2011" betitelten Schreiben vom 22. Februar 2011 gelangte der Be-
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schwerdeführer an das BFM. Darin führte er im Wesentlichen aus, die
Caritas, welche bei der Gesuchstellung behilflich gewesen sei, habe nicht
gewusst, dass seine Tochter sehr krank sei. Sie sei von den chinesischen
Behörden verhaftet worden und habe deshalb nicht mit der Ehefrau und
der jüngeren Tochter ausreisen können. Während der Haft sei die Tochter
höchstwahrscheinlich vergewaltigt worden und leide nun an einer psychi-
schen Erkrankung. Zudem verfüge sie nicht über einen festen Aufent-
haltsort in Indien, sondern müsse von Kloster zu Kloster ziehen. Es gehe
ihr sehr schlecht. Sie habe keine Bezugsperson, sei allein auf sich ge-
stellt und benötige dringend die Hilfe der Familie.
F.
Das BFM leitete die Eingabe des Beschwerdeführers in der Folge an das
Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung als Beschwerde weiter. Mit
Zwischenverfügung vom 28. Februar 2011 wurde der Beschwerdeführer
aufgefordert, bis 15. März 2011 einen Kostenvorschuss in der Höhe von
Fr. 600.-- zu leisten.
G.
Am 3. März 2011 ging der verlangte Betrag bei der Gerichtskasse ein.
H.
Mit Eingabe vom 5. April 2011 reichte der Beschwerdeführer einen Arzt-
bericht (in englischer Sprache) aus Indien zum Gesundheitszustand sei-
ner Tochter ein. Sodann führte er aus, sie werde nicht mehr lange im
Kloster wohnen können, sie sei nur aufgenommen worden, weil es ihr
psychisch so schlecht gegangen sei. Wo sie nachher unterkommen kön-
ne, sei unklar. Zudem müsse der Beschwerdeführer sehr viel Geld an das
Kloster schicken, damit sich seine Tochter dort aufhalten könne, auch die
medizinische Behandlung müsse sie beziehungsweise der Beschwerde-
führer bezahlen. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau machten sich
grosse Sorgen um ihre Tochter.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
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1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgül-
tig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Re-
gel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper;
vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Gericht kann – wie vorliegend – auch in
solchen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten
(Art. 111a Abs. 1 AsylG).
4.
Vorab ist festzuhalten, dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom
4. Januar 2011 explizit als "Gesuch um Familienzusammenführung" – und
nicht als "Asylgesuch" – bezeichnet war. Zur Begründung des Gesuches
war einzig aufgeführt, es handle sich um eine Familienzusammenführung
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im engsten Sinne, d.h. mit der Tochter. Sie sei im Dezember 2010 nach
der Flucht via Nepal in Indien eingetroffen. Eine persönliche Gefährdung
der Tochter wurde nicht geltend gemacht, weshalb für das BFM keine
Veranlassung bestand zu prüfen, ob diese die Flüchtlingseigenschaft
selbstständig erfüllt, beziehungsweise ob ihr gemäss Art. 20 Abs. 2 und 3
AsylG die Einreise in die Schweiz zu bewilligen ist.
Erst in der Beschwerdeschrift wurden persönliche Verfolgungsgründe der
Tochter – sie sei von den chinesischen Behörden verhaftet und höchst-
wahrscheinlich während der Haft vergewaltigt worden – geltend gemacht.
Grundsätzlich hat zwar die Prüfung der originären Flüchtlingseigenschaft
der Prüfung eines allfälligen derivativen Anspruchs auf Anerkennung als
Flüchtling vorzugehen (vgl. BVGE 2007/19), jedoch setzt dies voraus,
dass eigene Asylgründe auch tatsächlich vorgebracht werden, oder sol-
che zumindest aufgrund der Ausführungen im Familienzusammenfüh-
rungsgesuch zu vermuten sind. Dies war vorliegend bis zum Zeitpunkt
der Beschwerdeerhebung nicht der Fall. Im Familiennachzugsgesuch be-
ziehungsweise bis zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung des BFM
vom 3. Februar 2011 wurde weder eine persönliche Gefährdung der
Tochter geltend gemacht, noch hatte das BFM Veranlassung, eine solche
von sich aus zu prüfen. Insbesondere musste das Bundesamt auch nicht
in den Akten der bereits in der Schweiz lebenden Familienangehörigen
nach allfälligen Hinweisen auf eigene Asylgründe der Tochter suchen,
weshalb die Bemerkung, ihre Mutter habe die Verhaftung der Tochter in
der Anhörung geschildert, nichts ändert. Im vorliegenden Beschwerdever-
fahren ist deshalb einzig die Frage des Familienasyls zu prüfen. Eine
Überweisung der Akten an das BFM nach Abschluss des Beschwerdever-
fahrens zur Prüfung einer allfälligen originären Flüchtlingseigenschaft er-
weist sich als nicht angebracht. Die Asylgesuchstellung einer urteilsfähi-
gen (mündigen oder unmündigen) Person stellt nämlich eine höchstper-
sönliche und damit vertretungsfeindliche Handlung dar (vgl. BVGE
2011/39). Da eine persönliche Äusserung der Tochter des Beschwerde-
führers fehlt, ist diese Voraussetzung nicht gegeben.
5.
5.1 Ehegatten, eingetragene Partnerinnen und Partner von Flüchtlingen
und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und er-
halten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen
(Art. 51 Abs. 1 AsylG). Andere nahe Angehörige von in der Schweiz le-
benden Flüchtlingen können in das Familienasyl eingeschlossen werden,
wenn besondere Gründe für die Familienvereinigung sprechen (Art. 51
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Abs. 2 AsylG). Andere nahe Angehörige im Sinne von Art. 51 Abs. 2
AsylG sind insbesondere dann zu berücksichtigen, wenn sie behindert
sind oder aus einem anderen Grund auf die Hilfe einer Person, die in der
Schweiz lebt, angewiesen sind (Art. 38 der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Wurden die anspruchsberechtig-
ten Personen nach Art. 51 Abs. 1 und 2 AsylG durch die Flucht getrennt
und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu
bewilligen (Art. 51 Abs. 4 AsylG).
5.2 Besondere Gründe, die für eine Familienvereinigung im Sinne von
Art. 51 Abs. 2 AsylG sprechen, liegen nach der Praxis vor, wenn die ein-
zubeziehenden nahen Angehörigen einer besonderen Unterstützung im
Sinne einer persönlichen Fürsorge – nicht lediglich einer finanziellen Un-
terstützung – bedürfen, die nur die in der Schweiz lebenden, asylberech-
tigten Familienangehörigen zu erbringen in der Lage sind (vgl. Entschei-
dungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2001 Nr. 24 E. 3, EMARK 2000 Nr. 27 E. 5 f.,
EMARK 2000 Nr. 21 E. 6.c). Bei der Gewährung von Familienasyl im Sin-
ne von Art. 51 Abs. 2 AsylG wird zudem vorausgesetzt, dass die betref-
fende Person mit dem in der Schweiz anerkannten Flüchtling im Moment
der Flucht in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hat, eine Wiederher-
stellung dieser Gemeinschaft unentbehrlich ist und in der Schweiz auch
tatsächlich angestrebt wird (vgl. EMARK 2000 Nr. 11, EMARK 2001
Nr. 24 E. 3 S. 191).
5.3 Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung das Familienzusam-
menführungsgesuch nur unter dem Aspekt von Art. 51 Abs. 1 AsylG ge-
prüft. Aufgrund der Äusserungen in der Beschwerde ist eine sinngemässe
Anrufung von Art. 51 Abs. 2 AsylG anzunehmen, womit sich die Prüfung
durch das Gericht auch auf diesen Tatbestand erstreckt.
5.4 Dass die Tochter des Beschwerdeführers im massgeblichen Zeit-
punkt der Einreichung des Familiennachzugsgesuchs (4. Januar 2011)
bereits volljährig war, blieb unbestritten. In dem auf Beschwerdeebene
eingereichten ärztlichen Schreiben wird zwar ausgeführt, dass sie an ei-
ner Depression mit Angstgefühlen leide, vermutlich sei sie während ihres
Gefängnisaufenthaltes missbraucht und gefoltert worden. Sie werde ent-
sprechend den klinischen Symptomen behandelt und erhalte Medikamen-
te. Gestützt auf dieses Dokumente ist davon auszugehen, dass die Toch-
ter des Beschwerdeführers in Indien die notwendige Behandlung erhält.
Keine Erwähnung findet jedoch, entgegen den Ausführungen im Schrei-
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ben des Beschwerdeführers vom 5. April 2011, dass seine Tochter sich
nur noch kurze Zeit im Kloster aufhalten könne und entsprechend auch
die Behandlung zeitlich beschränkt wäre. Zudem lässt sich der Homepa-
ge des fraglichen Klosters (D._______ [www.(…).org]) entnehmen, wel-
ches sich übrigens in einer Ansiedlung von 12'500 tibetisch-stämmigen
Personen befindet, dass die dazu gehörige "(…)" mittellose Patienten oh-
ne Entgelt behandelt. Es ist zwar nachvollziehbar, dass die Eltern beun-
ruhigt sind und die Tochter einen Aufenthalt bei ihren Familienangehöri-
gen vorziehen würde, doch genügt dies den Anforderungen von Art. 51
Abs. 2 AsylG nicht. Von der mittlerweile fast (…)jährigen Tochter, die ohne
ihre Eltern über Nepal nach Indien zu reisen vermochte, kann erwartet
werden, dass sie auf eigenen Füssen steht und, allenfalls mit Unterstüt-
zung ihrer in der Schweiz lebenden Eltern, selber für ihren Lebensunter-
halt aufkommt. Anzumerken bleibt schliesslich, dass bereits der Be-
schwerdeführer im Rahmen seines Asylverfahrens ausführte, seine Toch-
ter habe nicht (vgl. Akten BFM A 1/10 S. 3) oder nur teilweise (vgl. A
10/14 S. 2) bei den Eltern gelebt. Damit erscheint fraglich und blieb je-
denfalls unbelegt, ob sie mit den Eltern im Zeitpunkt von deren Flucht in
einem gemeinsamen Haushalt lebte. Für eine besonders enge Beziehung
zwischen ihr und ihren Eltern ergeben sich in den Akten ebenfalls keine
Hinweise.
5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für
den Einschluss der Tochter des Beschwerdeführers in das Familienasyl
gemäss Art. 51 Abs. 2 AsylG respektive die Bewilligung ihrer Einreise in
die Schweiz gemäss Art. 51 Abs. 4 AsylG nicht erfüllt sind. Das BFM hat
somit zu Recht ihre Einreise in die Schweiz verweigert und das Gesuch
um Familienzusammenführung abgelehnt.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insge-
samt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
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tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 3. März 2011 in
gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-1273/2011
Seite 9
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ver-
rechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Daniela Brüschweiler
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