B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1274/2012
U r t e i l v o m 1 3 . M ä r z 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis;
Gerichtsschreiberin Yarimar-Eva Zeleznik.
Parteien
A._______, geboren B._______,
Liberia,
C._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 17. Februar 2012 / N_______.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der eigenen Angaben zufolge aus Liberia stammende Beschwerde-
führer seine Heimat vor ungefähr zehn Jahren verliess, sich im Anschluss
zusammen mit seiner Mutter in D._______ niederliess und über
E._______, F._______ sowie G._______ nach Norwegen gelangte, von
wo kommend er am 1. Januar 2012 illegal in die Schweiz einreiste, wo er
am darauf folgenden Tag beim Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
in H._______ um Asyl nachsuchte,
dass ein Abgleich mit der Zentraleinheit Eurodac ergab, dass der Be-
schwerdeführer am 11. Juli 2009 in G._______ sowie am 15. Juni 2010 in
Norwegen daktyloskopisch erfasst worden war,
dass das BFM am 25. Januar 2012 im EVZ H._______ anlässlich der
Kurzbefragung die Personalien des Beschwerdeführers erhob und ihn
summarisch zum Reiseweg und zu seinen Asylgründen befragte, wobei
der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machte, die Dorfgemein-
schaft seines damaligen Wohnortes in Liberia habe ihn, wie es die Tradi-
tion verlange, als Opfergabe für die Beerdigung des verstorbenen Vaters
ausgewählt, worauf er mit seiner Mutter nach D._______ geflüchtet sei,
dass er dort eine Liebesbeziehung mit einem Mädchen gehabt habe, das
von ihm schwanger geworden und {…….} sei,
dass sich dessen Familie an ihm habe rächen wollen und er in der Folge
festgenommen sowie inhaftiert worden sei, ihm später jedoch die Flucht
aus dem Gefängnis gelungen und er nach E._______ weitergezogen sei,
dass ihm im EVZ insbesondere das rechtliche Gehör zum Umstand ge-
währt wurde, wonach aufgrund seiner Schilderungen möglicherweise
F._______ und gestützt auf die Eurodac-Treffer vom 11. Juli 2009 in
G._______ und vom 15. Juni 2010 in Norwegen mutmasslich eines der
drei Länder für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens
zuständig sei, weshalb gegebenenfalls auf sein Asylgesuch nicht einge-
treten werde,
dass der Beschwerdeführer zu einer allfälligen Zuständigkeit F._______
erklärte, nie mit den (…) Behörden Kontakt gehabt zu haben und er nach
der Ankunft in F._______ aus dem Schiff gestiegen und ihm die Ausreise
aus F._______ gelungen sei, ohne dabei von den (…) Behörden kontrol-
liert zu werden,
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dass der Beschwerdeführer zu einer möglichen Zuständigkeit G._______
ausführte, er kenne dort niemanden und habe das Land freiwillig in Rich-
tung Norwegen verlassen,
dass er zu einer etwaigen Zuständigkeit Norwegens zu Protokoll gab, von
den norwegischen Behörden aufgefordert worden zu sein, das Land zu
verlassen,
dass der Beschwerdeführer mit Entscheid des BFM vom 27. Januar 2012
für den weiteren Aufenthalt während des Verfahrens dem Kanton
I._______ zugewiesen wurde,
dass die norwegischen Behörden dem Übernahmeersuchen vom 8. Feb-
ruar 2012 am 13. Februar 2012 zustimmten,
dass das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch mit Verfügung
vom 17. Februar 2012 – eröffnet am 25. Februar 2012 – nicht eintrat, die
Wegweisung des Beschwerdeführers nach Norwegen und den Wegwei-
sungsvollzug anordnete, gleichzeitig feststellte, dass einer allfälligen Be-
schwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme, und die editionspflich-
tigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, Norwegen sei
gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schwei-
zerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über
die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für
die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten
Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA], SR 0.142.392.689)
und das Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schwei-
zerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich
Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schen-
gen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island
oder in Norwegen gestellten Asylantrags (Übereinkommen vom 17. De-
zember 2004, SR 0.362.32) für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig,
dass die norwegischen Behörden dem Ersuchen um Übernahme des Be-
schwerdeführers gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c der Verordnung [EG]
Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Krite-
rien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prü-
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fung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat ge-
stellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO), zugestimmt hätten,
dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder
Verlängerung gemäss Art. 19 f. Dublin-II-VO – bis am 13. August 2012 zu
erfolgen habe,
dass die Zuständigkeit Norwegens unabhängig davon bestehe, ob das
Asylgesuch des Beschwerdeführers noch pendent sei oder ob es von den
norwegischen Behörden abschlägig entschieden worden sei,
dass es keine Hinweise darauf gebe, der Beschwerdeführer habe das
Hoheitsgebiet der Dublin-Mitgliedstaaten seit seiner Gesuchseinreichung
in Norwegen für mehr als drei Monate verlassen oder Norwegen habe ei-
ne Überstellung in das Heimatland oder in ein anderes Land, in das sich
der Beschwerdeführer rechtmässig begeben könne, tatsachlich umge-
setzt, weshalb die Verpflichtung Norwegens zur Wiederaufnahme des
Beschwerdeführers weiterhin bestehen bleibe,
dass daher auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht einzutreten
und dessen Wegweisung aus der Schweiz anzuordnen sei,
dass der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen könne, in dem er
Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde, wes-
halb das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunfts-
staats nicht zu prüfen sei, und ferner für den Fall einer Rückkehr nach
Norwegen keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 der Konvention
vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund-
freiheiten (EMRK, SR 0.101) bestehen würden,
dass weder die in Norwegen herrschende allgemeine Situation noch an-
dere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in diesen
Staat sprechen würden,
dass der Wegweisungsvollzug zudem technisch möglich und praktisch
durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. März 2012 (Poststempel:
2. März 2012) gegen die Verfügung der Vorinstanz beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde erhob und in materieller Hinsicht beantragte,
die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei ihm die Flüchtlingsei-
genschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren und es sei die vorläufige
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Aufnahme infolge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des
Wegweisungsvollzuges anzuordnen,
dass er weiter im Sinne einer vorsorglichen Massnahme beantragte, es
sei jegliche Kontaktaufnahme mit den und Datenweitergabe an die Be-
hörden seines Heimat- oder Herkunftsstaates zu unterlassen, eventualiter
sei er in einer separaten Verfügung über eine allenfalls bereits erfolgte
Weitergabe von Daten in Kenntnis zu setzen,
dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021), um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und
eventualiter um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde
ersuchte,
dass er zusätzlich ein Gesuch um Gewährung von Akteneinsicht stellte,
dass auf die Begründung der Beschwerde – soweit für den Entscheid we-
sentlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 7. Februar 2012 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG in ca-
su nicht vorliegt und das Bundesverwaltungsgericht demnach endgültig
entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
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schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerde nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst
ist, jedoch aus prozessökonomischen Gründen auf die Ansetzung einer
Frist zur Beschwerdeverbesserung verzichtet werden kann, da sich aus
der in englischer Sprache verfassten Eingabe genügend klare Rechtsbe-
gehren mit entsprechender Begründung entnehmen lassen,
dass auf die ansonsten frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde –
unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108
Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und 52 Abs. 1
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass der vorliegende Entscheid in deutscher Sprache ergeht, da im Be-
schwerdeverfahren die Sprache der angefochtenen Verfügung massge-
bend ist (Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdein-
stanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prü-
fung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neu-
er Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (Entscheidungen und Mit-
teilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004
Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass deshalb auf den Antrag auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
und auf Gewährung von Asyl nicht einzutreten ist,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Über-
stellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen
Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im
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Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG,
SR 142.20),
dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im
Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss (vgl. BVGE
2010/45 E. 10.2 S. 645),
dass dementsprechend die Anordnung von Ersatzmassnahmen respekti-
ve die Feststellung von diesen zugrundeliegenden Vollzugshindernissen
auch nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein
kann,
dass deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit darin bean-
tragt wird, es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten
Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend
– wie nachfolgend aufgezeigt – um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass sich das Gesuch um Gewährung von Akteneinsicht als gegen-
standslos erweist, weil das BFM dem Beschwerdeführer zusammen mit
der angefochtenen Verfügung die editionspflichtigen Akten aushändigte
(vgl. Ziff. 5 des Dispositivs der Verfügung vom 17. Februar 2012),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchfüh-
rung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig
ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass sich die vorinstanzlichen Erwägungen aufgrund der Akten als zutref-
fend erweisen, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf
die nicht zu beanstandenden Ausführungen des BFM in der angefochte-
nen Verfügung verwiesen werden kann,
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dass der vorgängige Aufenthalt in Norwegen und die Zustimmung Nor-
wegens zur Rückübernahme des Beschwerdeführers aufgrund der Akten-
lage feststehen,
dass die in der Schweiz geltend gemachten Asylgründe daher in Norwe-
gen, das staatsvertraglich für das vorliegende Verfahren zuständig ist, zu
prüfen sein werden,
dass, auch wenn das Asylverfahren des Beschwerdeführers in Norwegen
bereits rechtskräftig abgeschlossen sein und er deshalb kein Anrecht
mehr auf Unterbringung oder weitergehende staatliche oder nichtstaatli-
che Unterstützung haben sollte, Norwegen gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst. e
Dublin-II-VO weiterhin für das Verfahren des Beschwerdeführers bis zu
einem allfälligen Wegweisungsvollzug zuständig ist (Art. 16 Abs. 4 Dublin-
II-VO sowie CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin II-Verord-
nung, 3. Aufl., Wien/Graz 2010, K 25 zu Art. 16 Abs. 4),
dass der Beschwerdeführer in der eingereichten Rechtsmitteleingabe im
Wesentlichen geltend macht, ihm drohe bei einer Rückführung die Aus-
schaffung in seine Heimat,
dass er in die Schweiz gekommen sei, weil er in seiner Heimat Gefahr
laufe, unmenschlich und erniedrigend behandelt zu werden,
dass der Beschwerdeführer weder im Rahmen des vorinstanzlichen Ver-
fahrens noch in seiner Rechtsmittelschrift die grundsätzliche Zuständig-
keit Norwegens explizit bestreitet,
dass Norwegen Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK und des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) ist und keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen,
wonach Norwegen sich nicht an die daraus resultierenden völkerrechtli-
chen Verpflichtungen, insbesondere an das Rückschiebungsverbot, hal-
ten würde,
dass auf die vorgebrachten Gründe, die einer Rückkehr nach Liberia ent-
gegenstünden, nicht einzugehen ist, da vorliegend lediglich die Voraus-
setzungen einer Wegweisung im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach
Norwegen beziehungsweise der Zuständigkeit dieses Staates zur Prü-
fung des Asylgesuches zu beurteilen ist,
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dass der Beschwerdeführer keine Gründe vorbringen konnte, die die Zu-
ständigkeit der Schweiz zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungs-
verfahrens nach sich ziehen würden beziehungsweise die der Ausreise in
den Drittstaat entgegen stünden,
dass für das Bundesverwaltungsgericht weder angesichts der Verhältnis-
se in Norwegen noch zufolge der individuellen Situation des Beschwerde-
führers Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts im Sinne von Art. 3
Abs. 2 Dublin-II-VO besteht,
dass der Beschwerdeführer weder im Rahmen des ihm gewährten rechtli-
chen Gehörs noch auf Beschwerdeebene hinreichend berechtigte Vorbe-
halte gegen eine Rückkehr nach Norwegen geltend machte, weshalb kei-
ne konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass er im Falle einer
Rückkehr nach Norwegen aufgrund der dortigen Aufenthaltsbedingungen
in eine existenzielle Notlage versetzt würde,
dass im Rahmen einer Gesamtabwägung aller relevanten Umstände im
konkreten Einzelfall keine Gründe ersichtlich sind, die eine Wegweisung
aus humanitärer Sicht im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 als unange-
messen erscheinen lassen,
dass zusammenfassend festzustellen ist, dass einer Überstellung des
Beschwerdeführers nach Norwegen weder völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz noch humanitäre Gründe entgegenstehen, weshalb die
Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) nicht zur Anwendung ge-
langt und folglich das BFM zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kan-
ton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf
Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, BVGE
2008/34 E. 9.2 S. 510, EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass – wie bereits erwähnt – im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem
es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylge-
suches zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für
Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83
Abs. 1 AuG,
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dass eine entsprechende Prüfung – soweit notwendig – vielmehr bereits
im Rahmen des Dublin-Verfahrens stattfinden muss (vgl. vorstehende
Erwägungen, BVGE 2010/45 E. 10.2 S. 645),
dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach
Norwegen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtete,
dass der Beschwerdeführer demnach nicht darzutun vermag, inwiefern
die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen
Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist
(Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf
einzutreten ist,
dass das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen im Zusammenhang mit
einer Kontaktnahme mit oder einer Datenweitergabe an den Heimat- oder
Herkunftsstaat durch den direkten Entscheid in der Hauptsache gegen-
standslos geworden ist,
dass aus den Akten nicht hervorgeht, es seien bereits Daten an den Hei-
matstaat übermittelt worden, weshalb auf das Begehren um entsprechen-
de Offenlegung nicht einzugehen ist,
dass mit vorliegendem Direktentscheid ohne vorgängige Instruktion auch
das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und
der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde
gegenstandslos geworden sind,
dass die Beschwerde angesichts der vorstehenden Erwägungen als aus-
sichtslos zu bezeichnen war, weshalb das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG –
unabhängig von der Frage der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers –
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Yarimar-Eva Zeleznik