B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1274/2015
Ur t e i l vom 5 . M ä r z 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima;
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
Parteien
A._______, geboren B._______, Marokko,
alias C._______,
geboren B._______, (Westsahara),
D._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 16. Januar 2015 / N _______.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben seinen Aufenthalts-
ort in der Westsahara am 25. Januar 2014 Richtung E.______ verliess,
seine Reise nach einem dortigen siebenmonatigen Aufenthalt fortsetzte
und auf dem Seeweg nach Spanien gelangte, von wo aus er auf dem Land-
weg via F._______ am 18. September 2014 illegal in die Schweiz einreiste,
wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
G._______ um Asyl nachsuchte,
dass er am 30. September 2014 im EVZ G._______ zu seiner Person
(BzP) befragt und ihm das rechtliche Gehör zu einem Nichteintretensent-
scheid beziehungsweise zur allfälligen Zuständigkeit von Spanien oder
F._______ gewährt wurde,
dass er diesbezüglich ausführte, er möchte in der Schweiz ein Asylgesuch
stellen, weil es hier Gerechtigkeit gebe,
dass der Beschwerdeführer nach seiner Einreise in die Schweiz wegen am
12. November 2014 begangener Widerhandlung gegen das H._______
verzeigt wurde (Anzeige vom 2. Januar 2015; I._______),
dass er sodann wegen {…….} zu einer Geldstrafe verurteilt wurde (Straf-
befehl vom 17. November 2014; Staatsanwaltschaft G._______),
dass er wegen J._______ zu einer weiteren Geldstrafe verurteilt wurde
(Strafbefehl vom 17. November 2014; Staatsanwaltschaft des Kantons
K._______),
dass das SEM mit Verfügung vom 16. Januar 2015 – eröffnet am 19. Feb-
ruar 2015 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31)
auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach
Spanien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz
spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Be-
schwerdeführer verfügte,
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dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Februar 2015 (Poststem-
pel: 26. Februar 2014) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfü-
gung sei aufzuheben und das SEM sei anzuhalten, sein Recht auf Selbst-
eintritt auszuüben und sich für das Asylgesuch für zuständig zu erklären,
dass der Beschwerdeführer in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte,
der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Voll-
zugsbehörden seien im Sinne vorsorglicher Massnahmen superproviso-
risch anzuweisen, von Vollzugshandlungen bis zu einem Entscheid über
das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abzusehen,
dass er zudem um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 2. März 2015 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist,
(nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die
einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Ka-
pitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
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dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen (Art. 18
Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO),
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht),
dass der Beschwerdeführer zu Protokoll gab, in Spanien illegal ins Hoheits-
gebiet der Dublin Mitgliedstaaten eingereist zu sein,
dass die spanischen Behörden auf Anfrage des SEM am 12. November
2014 bestätigten, dass der Beschwerdeführer, der bei ihnen unter der Iden-
tität L._______ beziehungsweise M._______ bekannt sei, am 8. Septem-
ber 2014 in Spanien illegal ins Hoheitsgebiet der Dublin Mitgliedstaaten
eingereist sei, weshalb ein Ausweisungsbefehl ergangen sei,
dass das BFM die spanischen Behörden am 24. November 2014 um Auf-
nahme des Beschwerdeführers ersuchte,
dass die spanischen Behörden das Gesuch um Übernahme gestützt auf
Art. 13 Abs. 2 Dublin-III-VO am 16. Januar 2015 guthiessen,
dass auf Beschwerdeebene im Wesentlichen geltend gemacht wird, die
spanischen Behörden hätten im Schreiben vom 12. November 2014 expli-
zit mitgeteilt, dass gegen den Beschwerdeführer ein Ausweisungsbefehl
bestehe, womit ihm eine Ausschaffung in die Westsahara drohe, wo er auf-
grund seiner glaubhaften Aussagen hingerichtet würde, und damit ein of-
fensichtlicher Verstoss gegen das Non-Refoulement-Prinzip bestehe,
dass die Schweiz, wolle sie nicht selbst gegen ihre völkervertraglichen Ver-
pflichtungen verstossen, von einer Überstellung des Beschwerdeführers
nach Spanien abzusehen und von ihrem Selbsteintrittsrecht nach Art. 17
Dublin-III-VO Gebrauch zu machen habe,
dass vorab festzuhalten ist, dass ein Asylsuchender das für sein Asyl- und
Wegweisungsverfahren zuständige Land nicht frei wählen kann und per-
sönliche Präferenzen keinen Einfluss auf die Zuständigkeit haben,
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dass die Einwände auf Beschwerdeebene nicht geeignet sind, an der Zu-
ständigkeit Spaniens zur Durchführung des Asylverfahrens etwas zu än-
dern respektive einen – wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht – An-
spruch auf Selbsteintritt durch die Schweiz zu begründen,
dass nämlich die spanischen Behörden das BFM mit Schreiben vom
12. November 2014 vorgängig über die angeordnete Ausweisung infor-
mierten und sich daraus – entgegen anderslautender Einschätzung des
Beschwerdeführers – kein Verstoss gegen das Non-Refoulement-Prinzip
ableiten lässt, weil die spanischen Behörden zwei Monate später – mit
Schreiben vom 16. Januar 2015 – ihre Zuständigkeit zur Durchführung das
Asylverfahrens explizit bestätigten, womit die bis dato hängige Auswei-
sungsanordnung als dahingefallen zu erachten ist,
dass der Beschwerdeführer deshalb aus dem von ihm zitierten Urteil des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) M.S.S. gegen
Belgien und Griechenland vom 21. Januar 2011, 30696/09 – entgegen sei-
ner Einschätzung – in Bezug auf die Verpflichtungen, die auch den über-
stellenden Staat im Hinblick auf die Anwendung des Non-Refoulement-Ge-
botes betreffen, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag,
dass zudem im vorerwähnten Urteil des EGMR festgehalten wurde, dass
für die Frage der systemischen Mängel des Asylverfahrens die Frage ent-
scheidend ist, ob der grundsätzliche Zugang zum Verfahren zur Prüfung
eines Antrages auf internationalen Schutz gewährleistet ist,
dass diese Bedingung durch die schriftliche Zusage der spanischen Behör-
den, wonach sie sich für die Durchführung des Asylverfahrens als zustän-
dig erklären, gewährleistet ist und es keine wesentlichen Gründe für die
Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für an-
tragstellende Personen in Spanien würden systemische Schwachstellen
aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden
Behandlung im Sinne von Art. 4 EU–Grundrechtecharta mit sich bringen,
dass daher Spanien für die Prüfung seines in der Schweiz gestellten Asyl-
gesuchs zuständig ist,
dass Spanien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
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(SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, Spanien anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko darge-
tan hat, die spanischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen
und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln
der Verfahrensrichtlinie zu prüfen,
dass den Akten – wie vorgängig erwähnt – keine Gründe für die Annahme
zu entnehmen sind, Spanien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-
Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem
sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3
Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden,
dass kein Grund zur Annahme besteht, der Beschwerdeführer würde in
Spanien wegen ungenügender Aufenthaltsbedingungen in existenzielle
Not geraten oder keinen Zugang zum Asylverfahren erhalten,
dass er auf Beschwerdeebene hinsichtlich seines Gesundheitszustandes
vorbringt, 'Schmerzen' zu haben, es jedoch unterlässt, die gesundheitli-
chen Probleme differenzierter zu schildern, sondern lediglich darauf hin-
weist, auf Medikamente angewiesen zu sein,
dass diesbezüglich festzuhalten ist, dass er demgegenüber bei Eintritt ins
EVZ erklärte, keine medizinischen Probleme zu haben (vgl. A1/2),
dass er zwar in der BzP zu Protokoll gab, ihm sei {…….} gebrochen wor-
den, zudem sei sein N._______ derart verletzt worden, dass er diesen bis
heute nicht frei bewegen könne, er nehme keine Medikamente ein, fühle
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sich indessen manchmal {…….}, weshalb er eine medizinische Behand-
lung benötige (vgl. A4/12 S. 8 und 9),
dass der Beschwerdeführer unabhängig dieser unterschiedlichen Aussa-
gen jedoch nicht geltend macht, die Überstellung nach Spanien setze ihn
einer Gefahr für seine Gesundheit aus und verletze damit Art. 3 EMRK,
dass Spanien zudem über eine ausreichende medizinische Infrastruktur
verfügt,
dass zusammenfassend kein konkretes und ernsthaftes Risiko besteht, die
Überstellung des Beschwerdeführers nach Spanien würde gegen völker-
oder landesrechtliche Verpflichtungen der Schweiz verstossen,
dass es aufgrund der vorstehenden Erwägungen keinen Grund für eine
Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an
dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass – wie erwähnt – die Dublin-III-VO den
Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat
selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
– weil dieser nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlas-
sungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung
nach Spanien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1 der Asylverordnung 1
vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]),
dass in Dublin-Verfahren allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83
Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen
von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintreten-
sentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45
E. 10),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, in-
wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzen oder den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellen
sollte (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beschwerde demnach abzuweisen ist,
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dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich der Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung, auf
Anordnung vorsorglicher Massnahmen und auf Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen wa-
ren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt
sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–(Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem BVGer [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Regula Frey
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