B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1275/2015
Ur t e i l vom 2 . Ju l i 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richterin Daniela Brüschweiler,
Gerichtsschreiberin Anne Kneer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Monique Bremi,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 26. Januar 2015 / N (…).
D-1275/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein syrischer Staatsangehöriger arabischer Eth-
nie – verliess eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat im Juni 2013
und reiste über den Libanon, Libyen, Malta und Italien herkommend am
17. Dezember 2013 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nach-
suchte. Er wurde am 23. Dezember 2013 summarisch befragt und am
25. August 2014 eingehend zu seinen Asylgründen angehört.
Dabei machte er im Wesentlichen geltend, nach einem Anschlag auf Si-
cherheitskräfte in seiner Geburtsstadt B._______ habe er von Seiten des
syrischen Regimes im Oktober 2011 einen Auftrag zur Spionagetätigkeit
erhalten, wobei er pro verratene Person Geld hätte erhalten sollen. Er habe
abgelehnt und sei daraufhin in den Libanon aus- und weiter nach Libyen
gereist. Im Mai 2012 sei er zurück nach Syrien gegangen, wo er von einer
islamistischen Gruppierung inhaftiert worden sei, da diese ihn aufgrund sei-
ner Herkunft aus C._______ verdächtigt habe, ein Spion Assads zu sein.
Nach rund 80 Tagen sei er bei einem Gefangenenaustausch mit der Freien
Syrischen Armee (FSA) befreit worden. Daraufhin habe er für die FSA ge-
arbeitet und für sie Nahrungsmittel transportiert. Da er sich sowohl von der
FSA als auch vor dem syrischen Regime gefürchtet habe, habe er sich von
seiner Frau geschieden und sei schliesslich definitiv ausgereist. Während
dieser Zeit habe er einen Einberufungsbefehl als Reservist erhalten. Er
gehe davon aus, dass er durch den Militärdienst zur Spionagetätigkeit hätte
gezwungen werden sollen. Zudem sei sein ältester Sohn (D._______) von
der Behörden mitgenommen worden.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er seinen Pass, eine Besitzurkunde
seines Hauses, die Heiratsurkunde, die Geburtsurkunden der Kinder, ein
Gerichtsurteil betreffend die Scheidung, mehrere Registerauszüge, sein
Reservistenaufgebot, eine Militärdienstbestätigung und zwei Schreiben der
FSA ins Recht.
B.
Mit Schreiben vom 12. August 2014 zeigte die Rechtsvertreterin des Be-
schwerdeführers ihr Mandat an.
C.
Mit Verfügung vom 26. Januar 2015 – eröffnet am 28. Januar 2015 – stellte
das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte dessen Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der
D-1275/2015
Seite 3
Schweiz, schob deren Vollzug jedoch wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten
einer vorläufigen Aufnahme auf.
D.
Der Beschwerdeführer erhob gegen diese Verfügung mit Eingabe vom
26. Februar 2015 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und bean-
tragte zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und
Rückweisung der Sache ans SEM, eventualiter die Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die
Gewährung von Asyl und subeventualiter die Anordnung der vorläufigen
Aufnahme als Flüchtling. In formeller Hinsicht ersuchte er um unentgeltli-
che Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit
Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) sowie um Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses sowie ferner um eine siebentägige Nach-
frist zur Einreichung einer Beschwerdeverbesserung.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er eine Schnellrecherche der
Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zu Syrien zu den Akten: Verfolgung
des syrischen Regimes und der FSA; Kindesrekrutierung der Yekîneyên
Parastina Gel (YPG) vom 6. März 2014.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 4. März 2015 stellte die Instruktionsrichterin
fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 110a
Abs. 1 Bst. a AsylG unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Für-
sorgebestätigung gut und forderte den Beschwerdeführer auf, innert Frist
eine Fürsorgebestätigung nachzureichen oder einen Kostenvorschuss zu
leisten, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall.
F.
Mit Schreiben vom 6. März 2015 reichte der Beschwerdeführer fristgerecht
eine Fürsorgebestätigung vom 27. Februar 2015 zu den Akten.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 10. März 2015 wurde Frau lic. iur. Monique
Bremi, E._______, dem Beschwerdeführer als amtliche Rechtsbeiständin
beigeordnet und der Antrag auf Ansetzung einer siebentägigen Nachfrist
zur Einreichung einer Beschwerdeverbesserung unter Hinweis auf Art. 32
Abs. 2 VwVG abgelehnt.
D-1275/2015
Seite 4
H.
Am 19. März 2015 wurde die Vorinstanz eingeladen, sich zur Sache ver-
nehmen zu lassen.
I.
Am 20. März 2015 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergän-
zung zu den Akten, welche der Vorinstanz ergänzend zugestellt wurde.
J.
Das SEM reichte am 1. April 2015 seine Vernehmlassung zu den Akten.
K.
Mit Eingabe vom 23. April 2015 nahm der Beschwerdeführer zu der Ver-
nehmlassung des SEM Stellung.
L.
Mit Zwischenverfügung vom 5. Juli 2016 wurde das Beschwerdeverfahren
sistiert, bis das SEM über die Asylgesuche der vormaligen Ehefrau und der
gemeinsamen Kinder (N […]), welche mittlerweile in der Schweiz um Asyl
ersucht hatten, entschieden habe.
M.
Mit Eingabe vom 23. Februar 2017 ersuchte der Beschwerdeführer unter
Verweis auf die Aussagen D._______ und F._______ in ihren Anhörungen
um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens, da er seine Schwester
und seine Nichte in Griechenland suchen möchte.
Dabei reichte er das beim SEM eingereichte Gesuch um Ausstellung eines
Reisepasses und eines Rückreisevisums sowie ein Bild seiner Schwester
und Nichte zu den Akten.
N.
Mit Zwischenverfügung vom 2. März 2017 wurde der Antrag auf Aufhebung
der Sistierung abgewiesen und festgestellt, dass das Beschwerdeverfah-
ren sistiert bleibe, bis das SEM über die Asylgesuche der vormaligen Ehe-
frau und der gemeinsamen Kinder entschieden habe.
O.
Mit Urteil vom (…) 2017 des Kantonsgerichts E._______ wurde der Be-
schwerdeführer der sexuellen Nötigung (Art. 189 StGB), der mehrfachen
Drohung (Art. 180 StGB), der mehrfachen Tätlichkeit (Art. 126 StGB) und
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Seite 5
der geringfügigen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom 16. De-
zember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) für
schuldig befunden und zu einer Geldstrafe (…) und zu einer Busse von (…)
verurteilt.
P.
Mit Zwischenverfügung vom 7. März 2018 wurde die Sistierung aufgeho-
ben und festgestellt, dass die Beschwerdeverfahren der vormaligen Ehe-
frau und der gemeinsamen Kinder sowie das Verfahren des gemeinsamen
Sohnes D._______ koordiniert behandelt würden. Gleichzeitig wurde dem
Beschwerdeführer Gelegenheit gewährt, innert Frist allfällige Ergänzungen
zum Sachverhalt einzureichen, wobei bei ungenutzter Frist aufgrund der
bestehenden Aktenlage entschieden werde.
Q.
Am 19. März 2018 wurde gegen den Beschwerdeführer unter anderem we-
gen Vergewaltigung (Art. 190 StGB), strafbaren Schwangerschaftsab-
bruchs (Art. 118 StGB), schwerer Körperverletzung (Art. 122 StGB), Dro-
hung (Art. 180 StGB), Beschimpfung (Art. 177 StGB) und Raubes (Art. 140
StGB) ein Strafantrag eingereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
D-1275/2015
Seite 6
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
1.4 Das Beschwerdeverfahren der vormaligen Ehefrau und der gemeinsa-
men Kinder sowie das Verfahren des gemeinsamen Sohnes D._______,
zu welchen ein enger persönlicher und sachlicher Zusammenhang besteht,
werden […] entschieden (vgl. dazu Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
in Sachen […] [vormalige Ehefrau / Kinder], […] [D._______]).
2.
Mit Beschwerde kann im Geltungsbereich des AsylG die Verletzung von
Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermes-
sens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
D-1275/2015
Seite 7
4.
4.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte das SEM im We-
sentlichen aus, in den Vorbringen des Beschwerdeführers seien zahlreiche
Widersprüche vorhanden. So habe er in der Befragung gesagt, dass er
erstmals anfangs 2012 betreffend die Spionagetätigkeit kontaktiert worden
sei. In der Anhörung habe er demgegenüber März 2011 respektive Oktober
2011 angegeben. Diese unterschiedlichen Zeitangaben würden sich nicht
in Übereinstimmung bringen lassen, so dass erste Zweifel an der Glaub-
haftigkeit des Vorbringens der Spionagetätigkeit angebracht seien. Zusätz-
lich habe er in der Anhörung erklärt, dass er 15 Tage nach dem ersten Ge-
spräch im Oktober 2011 für fünf Monate zu seiner Schwester gegangen
sei. An einer anderen Stelle habe er ausgeführt, dass er von November
2011 bis Mai 2012 im Ausland gewesen sei. Seinem Reisepass könne zu-
dem entnommen werden, dass er am (…) 2011 in Jordanien gewesen sei.
Weiter habe er in der Befragung ausgeführt, dass er die Liste mit den Na-
men der Personen, welche er habe ausspionieren sollen, weggeworfen
habe. In der Anhörung habe er gesagt, dass ihm die Liste nie übergeben
worden sei, wobei er diesen Widerspruch nicht habe überzeugend zu er-
klären vermögen. Schliesslich habe er während der Befragung zu Protokoll
gegeben, dass er kurz vor der Ausreise das letzte Mal auf die Spionagetä-
tigkeit angesprochen worden sei, wobei er ungefähr im August 2013 aus
Syrien ausgereist sei. In der Anhörung habe er jedoch gesagt, dass er Sy-
rien bereits im September 2012 verlassen habe. Er habe demnach nicht
nur unterschiedliche Angaben betreffend den Monat, sondern auch betref-
fend das Jahr gemacht. Er widerspreche sich somit in zentralen Punkten,
welche für die vorgebrachte Aufforderung zur Spionagetätigkeit wesentlich
seien, weshalb es ihm nicht gelinge, diese glaubhaft zu machen. Weiter
habe er bezüglich des Militäraufgebots widersprüchliche Angaben zu des-
sen Erhalt gemacht. Einmal habe er erklärt, er habe das Aufgebot erhalten,
als er in Haft gewesen sei, was im Juni 2012 gewesen sei. Ein anderes Mal
habe er ausgeführt, dass er von November 2011 bis Mai 2012 in Libyen
gewesen sei und er in dieser Zeit das Aufgebot erhalten habe. Weiter habe
er erklärt, er habe im September 2012 von seiner Familie vom Aufgebot
erfahren und sei anschliessend ausgereist. Zu einem anderen Zeitpunkt
habe er gesagt, er habe in der Befragung nichts vom Aufgebot erzählt, da
er zu diesem Zeitpunkt noch nichts davon gewusst habe. Da die Proble-
matik mit dem Aufgebot erst anlässlich der Anhörung vorgebracht worden
sei, sei von einem nachgeschobenen Grund auszugehen, wobei dessen
Wahrheitsgehalt zweifelhaft sei. Auch die eingereichten Unterlagen betref-
fend den Militärdienst vermöchten diesen nicht glaubhaft zu machen. Die
authentisch wirkende Militärdienstbestätigung bestätige lediglich, dass er
D-1275/2015
Seite 8
im Jahr 1994 den Militärdienst in Syrien beendet habe. Zum Aufgebot sei
zu bemerken, dass solche Dokumente leicht käuflich erwerbbar und ohne
grössere Probleme nachzumachen seien, weshalb ihr Beweiswert äus-
serst gering eingestuft werden müsse. Zudem falle auf, dass das Doku-
ment nur zur Hälfte ausgefüllt worden, die Druckqualität des Formulars
sehr schlecht, unten eine kopierte, handschriftliche Notiz zu finden sei und
dass es sich beim Stempel nicht um einen Nassstempel handle, was auf
eine Fälschung hinweise. Zudem habe er es unterlassen, seine Identitäts-
karte und sein Dienstbüchlein einzureichen, was darauf hindeute, dass die
gemachten Aussagen nicht mit den Angaben in diesem Dokument überein-
stimmen würden. Bezüglich der Festnahme seines Sohnes habe er bei der
Befragung zwei Festnahmen und bei der Anhörung nur noch eine erwähnt.
Darüber hinaus habe er bei der Anhörung angegeben, dass seinem Sohn
nach dessen Freilassung sowie der gesamten Familie danach nichts mehr
geschehen sei. Den Vorfall, wonach die Behörden eine Waffe auf den Kopf
seines Sohnes gerichtet und nach ihm gefragt hätten, habe er in der Anhö-
rung nicht mehr erwähnt. Weiter sei nicht glaubhaft gemacht, dass er al-
leine aufgrund der Tatsache, dass er Sunnite sei, von einer asylrechtlich
relevanten Verfolgungsmassnahme betroffen sei. Die zweieinhalbmona-
tige Haft und der damit verbundenen Gefangenenaustausch deute nicht
auf eine aktuelle Suche der islamistischen Gruppierung hin und es könne
somit nicht von einer begründeten Furcht vor Verfolgungsmassnahmen im
Sinne von Art. 3 AsylG ausgegangen werden, weshalb die Glaubhaftigkeit
dieses Vorbringens nicht geprüft werden müsse, obschon diesbezüglich
grosse Zweifel aufgrund der dürftigen, oberflächlichen und unpersönlichen
Vorbringen bestehen würden. Auch die Tätigkeiten für die FSA würden auf
keine begründete Furcht vor Verfolgung hindeuten. Das eingereichte Be-
stätigungsschreiben entfalte nur einen geringen Beweiswert, da dieses
keine Sicherheitsmerkmale aufweise und es sich auch um ein reines Ge-
fälligkeitsschreiben handeln könnte. Die Vorbringen würden demnach we-
der den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch den Anforderungen an
die Flüchtlingseigenschaft standhalten.
4.2 In seiner Beschwerde brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen
vor, es sei in grundsätzlicher Hinsicht auf die Position des Amts des Hohen
Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) zu verweisen,
wonach die meisten syrischen Staatsangehörigen die Voraussetzungen
der Flüchtlingseigenschaft erfüllten. Da die Verfolgungsgefahr bereits ein-
setze, wenn eine Person von einer der Konfliktparteien als möglicher Sym-
pathisant einer anderen Konfliktpartei wahrgenommen werde, sei die reale
und konkrete Verfolgungsgefahr omnipräsent. Die Wahrnehmung könne
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Seite 9
aufgrund eines Wohnortes, der Ethnie, einer Aussage, einer Abwesenheit
oder irgendeines Zufalles berechtigter- oder unberechtigterweise erfolgen
und sei somit absolut willkürlich. Zudem sei auf die vom UNHCR definierten
Risikoprofile zu verweisen. Auch die SFH stütze in der eingereichten
Schnellrecherche die Ansicht des UNHCR.
4.3 In seiner Beschwerdeergänzung brachte der Beschwerdeführer zur
Hauptsache weiter vor, der Sachverhalt sei dahingehend zu ergänzen,
dass er von Juni bis November 2011 zu seiner Schwester geflohen sei.
Ende November 2011 sei er nach Libyen gegangen und im Mai 2012 wie-
der nach Syrien zurückgekehrt, da seine Familie kein Geld mehr gehabt
habe. Bei seiner Familie sei er einen Monat geblieben, bevor er eine Arbeit
in einer anderen Stadt habe suchen wollen. Auf dem Weg dorthin sei er
gefangengenommen und in der Gefangenschaft auch gefoltert worden.
Beim Gefangenenaustausch seien alle 50 Personen freigekommen. Als
Gegenleistung für diese Freilassung habe er einen Monat für die FSA ge-
arbeitet. Das SEM habe es unterlassen, die Umstände der Gefangenschaft
genauer abzuklären. Er habe durchaus bereits im Zeitpunkt der Anhörung
vom Aufgebot für den Militärdienst gewusst. Dieses habe sich zu diesem
Zeitpunkt bei seinem Neffen befunden, weshalb er gesagt habe, dass das
entsprechende Beweismittel noch nicht angekommen sei. Es liege kein Wi-
derspruch, sondern ein Missverständnis vor, indem er angegeben habe, in
der Befragung nicht nach dem Einberufungsbefehl gefragt worden zu sein.
Er habe viele Beweismittel eingereicht, was an und für sich schon für die
Glaubhaftigkeit spreche. Das Argument, ein Dokument sei leicht käuflich
zu erwerben, halte nicht stand. Die Ansicht des SEM, seiner Familie sei
nichts mehr geschehen, sei nicht nachvollziehbar, da diese insbesondere
wegen Repressalien geflohen sei. Das Geld habe für eine gemeinsame
Flucht nicht gereicht, weshalb sie sich auch hätten scheiden lassen.
4.4 Das SEM führte in seiner Vernehmlassung insbesondere aus, die Aus-
führungen in der Beschwerdeergänzung, wonach er sich von Juni bis No-
vember 2011 bei seiner Schwester aufgehalten habe, könnten mit seinen
Antworten in der Anhörung nicht in Übereinstimmung gebracht werden. In
der Verfügung seien die Umstände der Gefangenschaft und deren Asylre-
levanz berücksichtigt worden, weshalb der Vorwurf, diese Umstände seien
zu wenig berücksichtigt worden, ins Leere treffe. Im Übrigen werde auf die
Erwägungen in der Verfügung verwiesen, an denen vollumfänglich festge-
halten werde.
D-1275/2015
Seite 10
4.5 In seiner Replik wies der Beschwerdeführer zunächst auf das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 (als Re-
ferenzurteil publiziert) hin und führte im Wesentlichen aus, dass der Druck
seit seiner Flucht von allen Seiten massiv gestiegen sei. In Syrien würden
nun alle Männer mobilisiert, weshalb die Gefährdung grundsätzlich belegt
und die Flüchtlingseigenschaft zu bejahen sei. In Bezug auf die Umstände
der Inhaftierung sei es nicht richtig zu behaupten, die Ausführungen seien
nicht glaubhaft und nicht asylrelevant, wenn diese zu wenig genau abge-
klärt worden seien. Sodann sei auf die Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) hinzuweisen, wobei der Ge-
richtshof die Schweiz kritisiert habe, dass aufgrund von Widersprüchen in
den Anhörungen Beweismittel als unecht abgetan und keine Anstrengun-
gen unternommen worden seien, deren Echtheit zur prüfen. Der Beweis-
wert dürfte den abgegebenen Dokumenten nicht mit dem Hinweis abge-
sprochen werden, solche könnten theoretisch gekauft werden.
5.
5.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Ge-
gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des
Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der
gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder
nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesent-
liche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschick-
sals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesent-
lichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vor-
kommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlitte-
nen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinrei-
chende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine
Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüch-
lichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurtei-
lung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Ele-
mente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Sub-
stantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit
usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine
Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die
Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vor-
bringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte we-
sentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachver-
haltsdarstellung sprechen (vgl. Urteil des BVGer D-5779/2013 vom
D-1275/2015
Seite 11
25. Februar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert] mit weiteren Hin-
weisen).
5.2 Vorliegend ist in erster Linie auf die lebensnahe, detaillierte, substanti-
ierte und somit als glaubhaft erachteten Aussagen D._______ zu verwei-
sen (vgl. Urteil des BVGer […]), welcher die asylrelevanten Behelligungen
in direkter Weise zu erdulden hatte und dessen Vorbringen somit auch für
dieses Verfahren und die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Asylvorbrin-
gen von grosser Bedeutung sind. Aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers selber wird – insbesondere auch in zeitlicher Hinsicht – indessen nicht
klar ersichtlich, wie sich die Verfolgung der verschiedenen Konfliktparteien,
mit welchen der Beschwerdeführer zusammengetroffen ist, zugetragen
hat. Jedoch äusserte sich der Beschwerdeführer, nach dem Hauptgrund
für das Verlassen Syriens gefragt, in grundsätzlich mit seiner Familie über-
einstimmender und überzeugender Weise dahingehend, dass er in Gefan-
genschaft gekommen sei und sie ihn aufgefordert hätten, ins Militär einzu-
rücken (vgl. act. SEM A15/19 F41). Auch erwähnte der Beschwerdeführer
mehrmals, dass sein Sohn an seiner Stelle inhaftiert worden sei (A5/12 S.
8, A15/19 F38, F98 ff.), weshalb im Vergleich zu den Vorbringen seines
Sohnes und seiner vormaligen Ehefrau in gewissen Teilen ein übereinstim-
mendes Bild zu entstehen vermag. Weiter ist auch festzustellen, dass die
Beschreibungen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Gefangen-
schaft, insbesondere bezüglich der Haftbedingungen, detailliert und sub-
stantiiert ausfallen (A15/19 F87 ff.).
5.3 Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass Zweifel und Un-
klarheiten in Bezug auf die Asylvorbringen des Beschwerdeführers beste-
hen. Indessen beurteilt das Gericht, als glaubhaft, dass er im Jahr 2012 ein
Aufgebot für den Militärdienst erhalten hat und diesem keine Folge leistete.
Wie bereits vorstehend erwähnt, erachtet es das Bundesverwaltungsge-
richt ebenso als glaubhaft, dass der älteste Sohn anstelle des Beschwer-
deführers zweimal in Haft genommen und in erheblichem Ausmass miss-
handelt worden ist. Angesichts dieser zweimaligen Inhaftnahme des da-
mals (…)-jährigen Kindes mit den von ihm geschilderten Misshandlungen
besteht für das Gericht die – für die Annahme der Glaubhaftigkeit massge-
bliche – Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer durch das syri-
sche Regime nicht nur wegen seiner Missachtung des Militärdienstaufge-
botes, sondern auch als (vermeintlicher oder tatsächlicher) Regimegegner
gesucht wurde, wobei das Motiv wohl am ehesten in seinem Kontakt mit
anderen Konfliktparteien zu suchen ist. Dass die syrischen Behörden ge-
D-1275/2015
Seite 12
genüber den Familienangehörigen möglicherweise einzig die Dienstver-
weigerung als Grund für die Mitnahmen von D._______ genannt haben,
vermag an dieser Schlussfolgerung nichts zu ändern.
5.4 Auf eine Beurteilung der Glaubhaftigkeit der übrigen Vorbringen – ins-
besondere bezüglich der geforderten Spionagetätigkeit für das syrische
Regime – kann im Hinblick auf die nachfolgenden Ausführungen verzichtet
werden.
6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangte in BVGE 2015/3 zum
Schluss, dass nach der Einführung von Art. 3 Abs. 3 AsylG die bisherige
Rechtspraxis in Bezug auf Personen, die ihr Asylgesuch mit einer Wehr-
dienstverweigerung oder Desertion im Heimatstaat begründen, weiterhin
gültig ist. Demnach vermag eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion
nicht alleinig, sondern nur dann die Flüchtlingseigenschaft zu begründen,
wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden
ist, mit anderen Worten die betroffene Person aus den in dieser Norm ge-
nannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer be-
stimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer
Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen
hat, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt
(a.a.O. E. 5.9). Ferner hielt das Gericht fest, dass die staatlichen syrischen
Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tat-
sächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und
Rücksichtslosigkeit vorgehen. Personen, die sich dem Dienst in der staat-
lichen syrischen Armee entzogen haben – etwa, weil sie sich den Aufstän-
dischen anschliessen wollten oder in der gegebenen Bürgerkriegssituation
als Staatsfeinde und als potentielle gegnerische Kombattanten aufgefasst
werden –, sind seit dem Jahr 2011 in grosser Zahl nicht nur von Inhaftie-
rung, sondern auch von Folter und aussergerichtlicher Hinrichtung betrof-
fen (a.a.O. E. 6.7.2 m.w.H.).
6.2 Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass durch die als glaubhaft er-
achtete Inhaftnahme des Sohnes des Beschwerdeführers davon auszuge-
hen ist, dass die gesamte Familie aufgrund der Militärdienstverweigerung
die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich ge-
zogen hat. Somit ist im vorliegenden Einzelfall aufgrund der Gesamtsitua-
tion und der erwähnten Vorgehensweise des syrischen Regimes mit über-
wiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Dienstverwei-
D-1275/2015
Seite 13
gerung des Beschwerdeführers durch die syrischen Behörden als Aus-
druck der Regimefeindlichkeit aufgefasst wird. Die dem Beschwerdeführer
drohende Strafe würde nicht allein der Sicherstellung der Wehrpflicht die-
nen, was nach zu bestätigender Praxis ‒ immer unter der Voraussetzung
rechtsstaatlicher und völkerrechtskonformer Rahmenbedingungen (vgl.
E. 5, insb. 5.7.1 f. und 5.9) ‒ grundsätzlich als legitim zu erachten wäre. Es
ist vielmehr damit zu rechnen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner
Dienstverweigerung als politischer Gegner qualifiziert und als solcher un-
verhältnismässig schwer bestraft würde. Mit anderen Worten hätte er, sollte
das staatliche Regime seiner habhaft werden, eine politisch motivierte Be-
strafung und eine Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich
relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommt. Eine inner-
staatliche Fluchtalternative ist vorliegend nicht vorhanden (vgl. BVGE
2015/3 E. 6.7).
6.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Flücht-
lingseigenschaft im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG erfüllt und ihm Asyl
zu gewähren ist.
7.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt indessen fest, dass sich der Be-
schwerdeführer durch das Urteil des (…) E._______ (…) 2017 an der
Grenze zur Asylunwürdigkeit nach Art. 53 AsylG befindet. Unter Berück-
sichtigung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit ist der Beschwerde-
führer noch nicht als asylunwürdig zu erachten. Bei einer erneuten Verur-
teilung aufgrund strafrechtlicher Delikte könnte sich dies ändern und ein
Asylwiderruf durch das SEM in Betracht gezogen werden (vgl. BVGE
2014/29 E. 5.3 m.w.H.).
8.
Diesen Erwägungen gemäss ist die Beschwerde gutzuheissen, die Ziffern
1–3 der Verfügung des SEM vom 26. Januar 2015 sind aufzuheben und
das SEM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu
gewähren.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).
9.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
D-1275/2015
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21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde
keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten auf-
grund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt
auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE)
ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädi-
gung von insgesamt Fr. 1500.– zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-1275/2015
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die Ziffern 1–3 der Verfügung des
SEM vom 26. Januar 2015 werden aufgehoben.
2.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 1500.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Anne Kneer
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