Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D1276/2011
U r t e i l v om 9 . Augus t 2 0 1 1
Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien A._______, geboren X._______,
Kosovo,
vertreten durch M. Milovanovic,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 24. Januar
2011 / N_______.
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Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein Volkszuge
höriger der Gorani mit letztem Wohnsitz in B._______, Kosovo, seine
Heimat zusammen mit seinen Familienangehörigen am 11. Dezember
2010 auf dem Landweg. Über ihm unbekannte Länder seien sie am
13. Dezember 2010 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz
gelangt, wo er und seine Familie gleichentags im C._______
Asylgesuche einreichten und anschliessend ins D._______ transferiert
wurden. Nach der Kurzbefragung im D._______ am 27. Dezember 2010
und der ebenfalls dort durchgeführten direkten Anhörung vom 10. Januar
2011 wurde er mit Verfügung vom 21. Januar 2011 für den Aufenthalt
während des Asylverfahrens dem Kanton E._______ zugewiesen.
Zur Begründung seines Asylgesuchs führte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen aus, seine Familie sei nach dem Krieg von Albanern
belästigt, beleidigt und auch geschlagen worden. Im Jahre 2002 sei er
von (...) Albanern überfallen worden, weil er mit einem Kollegen
Goranisch gesprochen habe. Im (...) habe er einen albanischen Kunden
bedient. Als er nebenan mit zwei bosnischen Kunden Serbisch
gesprochen habe, habe der albanische Kunde zunächst einen
Plastikteller nach ihm geworfen, sei anschliessend in die benachbarte
Metzgerei gegangen und mit einem Messer bewaffnet in ihr Geschäft
zurückgekehrt, worauf er die Flucht ergriffen und anschliessend die
Polizei benachrichtigt habe. Der Albaner sei von der Polizei auf den
Posten gebracht und mit einer Geldstrafe gebüsst worden. Später habe
der Albaner von seinem Vater verlangt, dass er die Strafe bezahle, damit
sie in Zukunft vor ihm Ruhe hätten. Sein Vater habe daraufhin die Busse
bezahlt. Es sei oft vorgekommen, dass albanische Gäste ihres
Imbissgeschäfts das Essen nicht hätten bezahlen wollen. Als sein Bruder
einmal die Rechnung gebracht habe, hätten sie diesem die Rechnung in
den Mund gesteckt. Seinem Vater sei vorgeworfen worden, ein
serbischer Spion zu sein und bereits früher mit den Serben
zusammengearbeitet zu haben. Sein Vater habe ihnen nichts über seine
Probleme erzählen wollen und sei ständig aufgeregt sowie nervös
gewesen. Diese Probleme hätten ihn (den Beschwerdeführer) psychisch
belastet, weshalb er Flecken auf der Haut bekommen habe und sein
Studium habe abbrechen müssen. Ferner seien Fensterscheiben ihres
Geschäfts zerschlagen und das Auto seines Vaters sei gestohlen worden.
Auch habe dieser oft Schutzgelder bezahlen müssen. Letztmals sei er am
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BajramFest im Jahre 2010 beschimpft und beleidigt worden, als er mit
zwei Kollegen eine albanische Disco besucht und dabei mit ihnen
Goranisch gesprochen habe. Die Probleme hätten sich verschärft, als
sein Vater Essen in ein Kloster gebracht habe und sein Bruder F._______
(...) mit einer Pistole bedroht worden sei, worauf er sich zur Ausreise
entschlossen habe. Auf die weiteren Ausführungen wird, soweit
wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
B.
Mit Verfügung vom 24. Januar 2011 – gleichentags eröffnet – lehnte das
BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete gleichzeitig
die Wegweisung aus der Schweiz an. Die Vorinstanz begründete ihre
Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen des
Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft
gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
nicht genügten. Ferner sei der Vollzug der Wegweisung als zulässig,
zumutbar und möglich zu erachten.
C.
Mit Eingabe vom 22. Februar 2011 erhob der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, beantragte, es sei die Verfü
gung der Vorinstanz aufzuheben und sein Asylgesuch sei gutzuheissen,
und ersuchte in formeller Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021). Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit
entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 4. März 2011 wurde
dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens
in der Schweiz abwarten könne. Die Behandlung des Gesuchs um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG wurde auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen und
gleichzeitig auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
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1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG
liegt in casu nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet
demnach endgültig.
1.2. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art.
108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1
und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.4. Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der
Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21
Abs. 1 VGG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf
die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
2.
2.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
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Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
2.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
3.
3.1. Die Vorinstanz hielt zur Begründung ihres ablehnenden
Asylentscheides im Wesentlichen fest, hinsichtlich der geltend gemachten
Vorkommnisse sei anzuführen, dass es in Kosovo in den vergangenen
Jahren vereinzelt zu schwerwiegenden Übergriffen auf Angehörige der
ethnischen Minderheiten, namentlich der Goraner, gekommen sei. Es
könne jedoch nicht von allgemeinen Vertreibungen ausgegangen werden.
Nach der Unabhängigkeitserklärung vom 17. Februar 2008 sei in Kosovo
auch nach dem Statuswechsel eine internationale zivile und militärische
Präsenz vorgesehen. In Kosovo bestünden mit der UNOVerwal
tung (UNMIK) und der EU zwei internationale Missionen. Die am 9.
Dezember 2008 offiziell gestartete Rechtsstaatlichkeitsmission EULEX
sei formal den Vereinten Nationen unterstellt und werde unter deren
Oberhoheit und innerhalb eines statusneutralen Rahmens geführt. Die
internationalen Sicherheitskräfte sowie die Kosovo Police (KP) würden
die Sicherheit garantieren und seien weitgehend in der Lage, die
ethnischen Minderheiten in Kosovo zu schützen. Bei Übergriffen
intervenierten die Sicherheitskräfte regelmässig, und bei Straftaten gegen
Angehörige von Minderheiten würden Ermittlungen aufgenommen.
Zentrale Polizeifunktionen würden weiterhin von internationalen
Polizeikräften wahrgenommen und die neue kosovarische Verfassung
gestehe den Minderheiten umfassende Rechte zu. Dementsprechend sei
die Polizei auch immer gekommen, wenn der Beschwerdeführer oder
sein Vater sie hinzugezogen habe. Sie habe angemessen agiert, indem
sie beispielsweise ein Protokoll über die Vorfälle oder Fotos von den
Beschädigungen aufgenommen habe. Die Polizei habe im Jahre (...) den
Angreifer auf den Polizeiposten gebracht und ihm eine Geldstrafe erteilt.
Somit gebe es keine Hinweise auf eine Verweigerung staatlichen
Schutzes. Ausserdem seien Angehörige der Goraner proportional in
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sämtlichen wichtigen Behörden vertreten, mitunter auch in den
Polizeibehörden. Folglich könne den kosovarischen Behörden auch nicht
mangelnder Schutzwille und fehlende Schutzfähigkeit vorgeworfen
werden. Da demnach vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes
durch den Heimatstaat auszugehen sei, seien die geltend gemachten
Übergriffe vorliegend nicht asylrelevant. Diese würden keine Intensität
erreichen, welche dem Beschwerdeführer ein menschenwürdiges Leben
in Kosovo verunmöglichten oder in unzumutbarer Weise erschwerten.
3.2. Demgegenüber wendete der Beschwerdeführer in seiner
Rechtsmitteleingabe – soweit nicht eine Wiederholung des Sachverhalts
enthaltend – im Wesentlichen ein, der kosovarische Staat werde von
Drogen und Organhändlern geführt, was aus neuen von der EU in
Auftrag gegebenen Untersuchungen hervorgehe. In Kosovo herrsche
weder Frieden noch bestehe eine Ordnung. Vielmehr sei die politische
und polizeiliche Führung von verschiedenen Clanmitgliedern besetzt und
die Bevölkerung kaum geschützt. Die UNMIK und die EULEX würden in
Kosovo nur eine sporadische Rolle spielen und dienten vor allem dazu,
einen neuen Krieg zwischen Serbien und Kosovo zu verhindern. Für
weitere Details werde auf die Ausführungen der Beschwerdeschrift im
Verfahren seiner Eltern (N_______; GeschäftsNr. D1278/2011)
verwiesen.
3.3. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum
Schluss, dass das BFM die Vorbringen des Beschwerdeführers im Zu
sammenhang mit den angeführten Übergriffen seitens privater Dritter zu
Recht und mit zutreffender Begründung als nicht asylrelevant erachtete.
3.3.1. Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts sind die
bisher zuständigen Behörden in Kosovo – im Rahmen ihrer Möglichkeiten
– systematisch gegen Bedrohungen und Übergriffe Dritter vorgegangen.
Insoweit kann zum heutigen Zeitpunkt vom Schutzwillen und auch von
einer weitgehenden Schutzfähigkeit der in Kosovo tätigen nationalen
Sicherheitsbehörden ausgegangen werden.
3.3.2. Die Vertreter der neuen Regierung haben sich im Rahmen ihrer
Unabhängigkeitserklärung im Februar 2008 verpflichtet, sämtliche
Verträge und Absprachen, die sich aus dem "Umfassenden Vorschlag zur
Regelung des Kosovostatus" des Sondergesandten des UNO
Generalsekretärs für den Prozess zur Bestimmung des künftigen Status
von Kosovo ergeben, vollumfänglich zu erfüllen. Was die allgemeine
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Situation der Angehörigen der goranischen Ethnie in Kosovo betrifft, ist
festzustellen, dass sie als gut integrierte Minderheit selbst während der
Unruhen im März 2004 grösstenteils verschont blieben und gemäss
Lageberichten für sie die Situation auch nach den Unruhen weitgehend
stabil geblieben ist.
3.3.3. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass Angehörige
ethnischer Minderheiten grundsätzlich die Möglichkeit haben, sich an die
Behörden zu wenden und diese um Schutz vor Übergriffen Dritter zu
ersuchen. Zudem bejaht das Bundesverwaltungsgericht in seiner
Rechtsprechung den generellen Schutzwillen und die generelle
Schutzfähigkeit der zuständigen Sicherheitskräfte bezüglich strafrechtlich
relevanter Übergriffe auf Angehörige der ethnischen Minderheiten in
Kosovo (vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil BVGE D6827/2010
vom 2. Mai 2011 E. 4.7).
3.3.4. Das BFM führte zur Begründung seines ablehnenden
Asylentscheides zu Recht aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers
hielten den Anforderungen an Art. 3 AsylG nicht stand, da Übergriffe
durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein, nur
dann asylrelevant seien, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht
nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren. Straftaten
würden von den Behörden in Kosovo im Rahmen ihrer Möglichkeiten
verfolgt.
Bei den geltend gemachten Bedrohungen durch Angehörige der
albanischen Ethnie handelt es sich um Übergriffe Dritter. Solche
Übergriffe seitens ethnischer Albaner auf den Beschwerdeführer sind
nicht asylrelevant, da ihm die Möglichkeit offenstand, sich an die
heimatlichen Behörden zu wenden und diese um Schutz zu ersuchen.
Vorliegend sind keine Hinweise dafür erkennbar, dass ihm staatlicher
Schutz verweigert worden wäre; vielmehr sei die Polizei den Akten
zufolge jeweils aktiv geworden, nachdem man sie verständigt gehabt
habe. Aufgrund der Aktenlage ist nicht auch nur annähernd hinreichend
dargelegt, dass der kosovarische Staat dem Beschwerdeführer oder
anderen Familienangehörigen adäquaten Schutz verweigert hätte oder in
Zukunft verweigern würde.
3.4. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen des
Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft
nicht genügen; die entsprechende Feststellung des BFM ist zu
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bestätigen. Es kann darauf verzichtet werden, auf die Darlegungen in der
Beschwerdeschrift weitergehend einzugehen, da sie an obiger Erkenntnis
nichts zu ändern vermögen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des
Beschwerdeführers zu Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt.
4.
4.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
4.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510,
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
5.
5.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
5.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat, Herkunfts oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in
ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4.
November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
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(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
5.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar
auf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da der Beschwerdeführer
keine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft
zu machen vermag, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des
flüchtlingsrechtlichen NonRefoulements im vorliegenden Verfahren keine
Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Kosovo
ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann er
geben sich aus den Akten keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass
er für den Fall einer Ausschaffung dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener
des UNAntiFolterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine
konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil
vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124127, mit
weiteren Hinweisen). Auch aus der allgemeinen Menschenrechtssituation
in Kosovo oder aus der Tatsache, dass dort Angehörige ethnischer
Minderheiten in verschiedener Hinsicht Diskriminierungen – so auch von
Seiten privater Dritter – ausgesetzt sind, lässt sich noch kein reales
Risiko von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder
Behandlung herleiten. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der
Wegweisung sowohl im Sinne der asyl als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
5.4.
5.4.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art.
83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
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5.4.2. Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung fest, dass
weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere
Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung nach Kosovo sprechen
würden. Die Sicherheitslage habe sich in den vergangenen Jahren
verbessert oder zumindest stabilisiert und die Wahrscheinlichkeit einer
konkreten Gefährdung für Bosniaken, Torbes und Gorani alleine aufgrund
der Ethnie könne weitgehend ausgeschlossen werden. Zudem sei für
diese Ethnien die Bewegungsfreiheit grundsätzlich in ganz Kosovo
gegeben. Auch der Zugang zu den medizinischen und sozialen
Strukturen sei in aller Regel gewährleistet. Zudem gebe es auch keine
individuellen Gründe, die gegen die Zumutbarkeit eines
Wegweisungsvollzugs sprechen würden. Der junge und gesunde
Beschwerdeführer besitze eine gute Schulbildung, sei im familieneigenen
Imbissladen tätig gewesen und verfüge in Kosovo über ein familiäres
Beziehungsnetz. Zudem habe er die finanzielle Lage der Familie als sehr
gut bezeichnet.
5.4.3. In der Beschwerdeschrift führt der Beschwerdeführer zur
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sinngemäss aus, dass er als
Angehöriger einer ethnischen Minderheit in Kosovo kein
menschenwürdiges Leben führen könne.
5.4.4. In Kosovo herrscht im jetzigen Zeitpunkt nicht eine generell unsi
chere, von bewaffneten Konflikten oder jederzeit drohenden Unruhen ge
prägte Lage, aufgrund derer der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr
unweigerlich einer konkreten Gefährdung ausgesetzt würde. Blosse sozi
ale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen weite Teile der ansäs
sigen Bevölkerung betroffen sind, genügen nicht, um eine Gefährdung im
Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6
S. 591, EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215).
Der Beschwerdeführer gehört der Minderheit der slawischen Muslime und
innerhalb dieser der Untergruppe der Gorani an. Was die allgemeine
Lage der slawischen Muslime betrifft, so wurde ihnen im Vergleich zu den
Angehörigen der Ethnien der Roma, Ashkali und „Ägypter“ (vgl. BVGE
2007/10 mit weiteren Hinweisen) sowie den KosovoSerben schon immer
eine höhere Toleranz entgegengebracht. Im Zusammenhang mit der
Beurteilung der Vollziehbarkeit einer Wegweisung äusserte sich die ARK
bereits in EMARK 2002 Nr. 22 zur Situation der slawischen Muslime in
Kosovo. Gemäss aktueller Rechtsprechung ist ein Wegweisungsvollzug
der slawischen Muslime, so insbesondere der Gorani, in sämtliche
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Gebiete von Kosovo – mit Ausnahme der Region von Mitrovica – als
zumutbar zu erachten (vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil BVGE D
6827/2010 vom 2. Mai 2011 E. 8.6).
Dem BFM ist darin zuzustimmen, dass die Wahrscheinlichkeit einer
konkreten Gefährdung für Angehörige der Gorani alleine aufgrund ihrer
Ethnie weitgehend ausgeschlossen werden kann. Zudem ist für diese
Ethnie die Bewegungsfreiheit in Kosovo grundsätzlich gegeben. Auch ihr
Zugang zu den medizinischen und sozialen Strukturen ist in aller Regel
gewährleistet (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E7846/2008
vom 15. September 2010 E. 9.6.). Das Gericht verkennt nicht, dass die
Reintegration in Kosovo insbesondere für Minderheiten schwierig sein
kann. Dieser Umstand vermag jedoch keine konkrete Gefährdung
derselben zu begründen.
5.4.5. In Bezug auf die individuelle Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll
zuges sind folgende Aspekte zu beachten: Der Beschwerdeführer verfügt
den Akten zufolge über einen Mittelschulabschluss, besuchte die
Universität während eines Semesters und arbeitete im familieneigenen
Imbissgeschäft (vgl. act. A3/10, S. 2). Zudem kann er in seiner
Herkunftsregion auf ein grosses Beziehungsnetz zurückgreifen, weshalb
er gute Voraussetzungen mitbringt, die es ihm ermöglichen sollten, in
seiner Heimat – auch in Berücksichtigung der dortigen angespannten
Arbeitsmarktlage – in absehbarer Zeit für seinen Unterhalt aufzukommen.
So wird er dabei auch auf die Unterstützung seiner engsten
Familienangehörigen zählen können, da seine Eltern und Geschwister mit
Urteilen gleichen Datums die Schweiz ebenfalls zu verlassen haben.
5.4.6. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich nach dem Gesagten ins
gesamt als zumutbar.
5.5. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich nötigenfalls bei
der Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der
Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs.
2 AuG, vgl. auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.).
5.6. Zusammenfassend hat das BFM den Wegweisungsvollzug zu Recht
als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt ei
ne Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1
4 AuG).
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6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer
de ist deshalb abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten
grundsätzlich dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art.
63 Abs. 1 VwVG). Dieser hat jedoch um unentgeltliche Prozessführung
nach Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht. Gemäss dieser Bestimmung befreit
die Beschwerdeinstanz eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel
verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr
Begehren nicht aussichtslos erscheint. In casu erschienen die Anträge
des Beschwerdeführers nicht als aussichtslos. Da zudem von seiner
Bedürftigkeit auszugehen ist, ist das Gesuch gutzuheissen und von der
Erhebung von Verfahrenskosten abzusehen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
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