B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1276/2013
U r t e i l v o m 2 4 . J u n i 2 0 1 3
Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien A._______, geboren (…),
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 8. Februar 2013 / N (…).
D-1276/2013
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Sachverhalt:
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer die Türkei
Ende November 2012 und gelangte über ihm unbekannte Länder am
7. Dezember 2012 in die Schweiz, wo er am selben Datum um Asyl nach-
suchte. Am 31. Dezember 2012 führte das BFM eine Summarbefragung
durch. Die Anhörung fand am 18. Januar 2013 statt.
A.b Dabei machte der Beschwerdeführer – ein Kurde aus B._______ mit
Wohnsitz in C._______ – geltend, seit Frühjahr 2006 für die Jugendorga-
nisation der Barış ve Demokrasi Partisi (BDP) aktiv gewesen zu sein. Im
Februar 2012 sei er Parteimitglied geworden. Wegen seines politischen
Engagements für die kurdische Sache sei er zwischen Herbst 2008 und
Anfang beziehungsweise Ende 2011 wiederholt festgenommen worden.
Die längste Inhaftierung habe drei Tage gedauert. Er habe unter Folte-
rungen und prekären Haftumständen gelitten. Wegen der immer wieder
erfolgten Behelligungen habe er seine Arbeitsstelle aufgeben müssen.
Die Polizei habe auch zuhause vorgesprochen. Er sei Anfang 2012 un-
tergetaucht und aus Angst, wegen politischer Gründe umgebracht zu wer-
den, schliesslich ausgereist.
A.c Der Beschwerdeführer gab eine Identitätskarte zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 8. Februar 2013 – eröffnet am 12. Februar 2013 –
stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die
Wegweisung aus der Schweiz. Die Vorinstanz erwog, der Beschwerde-
führer habe die im Jahr 2011 angeblich erlittene Festnahme substanzlos
geschildert und nicht den Eindruck von etwas tatsächlich Erlebtem vermit-
teln können. Tatsachenwidrig erscheine der Umstand, wonach er bei der
Festnahme des Jahres 2008 keine der gemäss Erkenntnissen des Amtes
dabei üblicherweise ausgehändigten Dokumente erhalten haben solle.
Die Anzahl und den Zeitpunkt der angeblichen Festnahmen habe er nicht
übereinstimmend angegeben. Im Weiteren habe er kein besonderes poli-
tisches Profil im Rahmen des geltend gemachten Engagements für die
BDP dargelegt. Vor diesem Hintergrund habe er keine begründete Furcht
vor ernsthaften Nachteilen im Fall der Wiedereinreise. Schliesslich kom-
me den geltend gemachten Inhaftierungen unbesehen der fraglichen
Glaubhaftigkeit mangels Eingriffsintensität keine Asylrelevanz zu. Den
Vollzug der Wegweisung erachtete das BFM als zulässig, zumutbar und
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möglich.
C.
C.a Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 11. März 2013 beantragte
der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der
vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigen-
schaft und die Asylgewährung, eventualiter die Feststellung der Unzuläs-
sigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ver-
bunden mit der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz sowie die unent-
geltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) samt Ent-
bindung von der Vorschusspflicht.
C.b Zur Begründung machte er geltend, die letzte Festnahme entgegen
der vorinstanzlichen Sichtweise angemessen substanziiert zu haben.
Nach der Festnahme des Jahres 2008 sei er lediglich einen halben Tag
im behördlichen Gewahrsam gewesen. Entsprechend sei nachvollzieh-
bar, dass er dieses Ereignis nicht mit einem amtlichen Dokument belegen
könne. Die angeblichen Ungereimtheiten bei der Anzahl und dem Zeit-
punkt der Festnahmen bestünden bei korrekter Interpretation der Proto-
kolle nicht beziehungsweise seien nicht wesentlicher Natur. Ferner laufe
er auch als unbedeutendes Mitglied der BDP Gefahr, Opfer asylrelevanter
Verfolgung zu werden. Diese Einschätzung werde durch einen Bericht
von amnesty international bestätigt. Nicht gefolgt werden könne der Ver-
harmlosung des BFM im Hinblick auf die von ihm erlittenen behördlichen
Behelligungen. Er sei mehrfach inhaftiert und dabei sowohl psychisch wie
auch physisch misshandelt worden; zudem habe man ihn zuhause und
am Arbeitsplatz gesucht. Schliesslich sei sein familiäres Umfeld zu be-
rücksichtigen. Er stamme aus einer politisch aktiven Familie. Sein Bruder
D._______ sei von der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden. Dessen
Akten seien beizuziehen. Zudem lebten zwei als Flüchtlinge anerkannte
Schwestern in der Schweiz. Im Ergebnis sei (auch) von einer drohenden
Reflexverfolgung im Sinne der Rechtsprechung des Gerichts auszuge-
hen, zumal er in der Schweiz mit Personen, welche der PKK zugeordnet
würden, in Kontakt stehe. Nach dem Gesagten verkenne das BFM seine
Flüchtlingseigenschaft und sei anzuweisen, ihm Asyl zu gewähren.
C.c Der Eingabe lag eine Bestätigung für die geltend gemachte Parteizu-
gehörigkeit (BDP) bei. Die Nachreichung weiterer Beweismittel wurde in
Aussicht gestellt.
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D.
Mit Zwischenverfügung vom 14. März 2013 verzichtete das Bundesver-
waltungsgericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und hiess
das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut. Dasjenige gemäss
Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen. Auf Fristansetzung zur Nachrei-
chung von Beweismitteln wurde unter Hinweis auf Art. 32 Abs. 2 und 33
Abs. 1 VwVG verzichtet.
E.
Mit Vernehmlassung vom 8. April 2013 beantragte das BFM die Abwei-
sung der Beschwerde. Entgegen seinen Vorbringen sei es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen, die angebliche Verhaftung des Jahres
2011 substanziiert zu schildern. Im Weiteren seien die Widersprüche in
seinen Vorbringen zum Zeitpunkt der Verhaftungen nicht als blosse Kor-
rekturen zu bezeichnen.
F.
Mit Replik vom 26. April 2013 hielt der Beschwerdeführer an seinen bis-
herigen Vorbringen grundsätzlich fest. Korrigierend wies er darauf hin,
das als Beweismittel eingereichte BDP-Formular sei nicht – wie in der Be-
schwerde erwähnt – postalisch, sondern durch eine seiner Schwestern in
die Schweiz gebracht worden. Im Weiteren habe er in Erfahrung ge-
bracht, dass das gegen seinen Bruder D._______ in der Türkei laufende
Verfahren noch hängig und dieser gesucht sei. Der Vater und der Bruder
seien wiederholt auf den Aufenthaltsort von D._______ angesprochen
worden; dabei hätten die Behörden Konsequenzen angedroht, falls sie
nicht die Wahrheit sagen würden. Falls diese Vorbringen nicht für glaub-
haft erachtet würden, seien Abklärungen vor Ort durchzuführen. In die-
sem Zusammenhang sei zu berücksichtigen, dass der Familienname
E._______ sofort in Verbindung mit der Unterstützung terroristischer Akti-
vitäten für die Kurden gebracht werde, weil zahlreiche kurdische Aktivis-
ten diesen Namen tragen würden. Der Eingabe lagen Beitrittsunterlagen
des Beschwerdeführers zum Verein F._______ bei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
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gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
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geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, wegen seines Engagements
für die BDP durch die Behörden behelligt worden zu sein. Diese Verfol-
gung ist in der geltend gemachten Form jedoch nicht glaubhaft. Zwar mag
im Sinne der Beschwerdevorbringen zutreffen, dass amtliche Belege für
Kurzfestnahmen den Betroffenen unter Umständen nicht ausgehändigt
werden. Entscheidender ist aber die Tatsache, dass er die Anzahl der
Festnahmen ungereimt zu Protokoll gab und mangels ersichtlicher Real-
kennzeichen beziehungsweise angemessener Substanziierung nicht den
Eindruck, das Vorgebrachte tatsächlich so erlebt zu haben, zu vermitteln
vermochte. Das Beschwerdevorbringen, er habe die Anzahl der Fest-
nahmen lediglich präzisieren wollen, ändert nichts an der Tatsache, dass
die vage Bezifferung der Verhaftungen deren Glaubhaftigkeit abträglich
ist. Zudem gab er den Zeitpunkt der letzten Festnahme – Anfang respek-
tive Ende 2011 - nicht übereinstimmend an, was die Glaubhaftigkeit zu-
sätzlich beeinträchtigt (A 6/11 S. 7; A 11/18 Antwort 71). Anhaltspunkte für
allfällige Verständigungsprobleme können den Protokollen nicht entnom-
men werden (vgl. A 6/11 S. 1 und 8; A 11/18 Antwort 1). Ferner sagte er
bei der Summarbefragung aus, es seien jeweils alle Kollegen festge-
nommen worden. Demgegenüber vermittelte er bei der Anhörung den
Eindruck, er sei bei den Festnahmen eher zielgerichtet abgeführt worden
(A 11/18 Antworten 78 ff. und 100 ff.). Auffallend ist ferner, dass er vorerst
angab, bei den drei Festnahmen der Jahre 2008, 2010 und 2011 Folter
erlitten zu haben. Später brachte er indes vor, bei der Festnahme des
Jahres 2011 nicht gefoltert worden zu sein (A 11/18 Antworten 110 und
126 ff.). Zudem weisen seine Schilderungen auch in diesem Punkt kaum
Substanz auf, was in Anbetracht der Aktenlage nicht mit einer allfälligen
Traumatisierung in Verbindung gebracht werden kann.
4.2 Es ist zwar davon auszugehen, dass unter Umständen auch ein be-
scheidenes BDP-Profil zu staatlicher Verfolgung in der Türkei führen
kann. Entsprechend könnte auch der Beschwerdeführer als einfaches
Mitglied in den Fokus der Behörden geraten. Eine solche Situation ver-
mochte er für den Zeitraum vor der Ausreise gemäss obenstehenden Er-
wägungen jedoch nicht glaubhaft zu machen. Konkrete Anhaltspunkte,
dass er nach der Wiedereinreise asylrelevant verfolgt würde, sind seinem
Persönlichkeitsprofil nicht zu entnehmen. So legte er dar, über ihn be-
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stehe kein Datenblatt; es sei auch keine Anklage beziehungsweise kein
Gerichtsverfahren wegen der angeblichen Festnahmen gegen ihn hängig
(A 6/11 S. 7; A 11/18 Antwort 112). Allein die blosse Möglichkeit, als BDP-
Mitglied belangt zu werden, ist nicht als begründete Furcht zu werten. Im
Sinne der BFM-Erwägungen ist anzufügen, dass allfälligen Kurzfestnah-
men wegen der Teilnahme an Massenanlässen in der Regel keine Asylre-
levanz zukommt.
4.3 Im Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, sein Bruder
D._______ habe in der Schweiz Asyl erhalten. Zudem lebten zwei
Schwestern als Flüchtlinge in der Schweiz. Im Falle der Rückkehr habe er
eine Reflexverfolgung zu gewärtigen. Diese Einschätzung überzeugt
nicht. So machte er im Rahmen der Anhörung nicht geltend, auch wegen
seines Bruders im Fokus der Behörden gestanden zu haben. Dieser Bru-
der ist bereits im Juni 2001 in die Schweiz gereist und erhielt 2004 Asyl.
Unbesehen der Frage, ob gegen ihn in der Türkei noch ein Verfahren
hängig ist, muss aufgrund des Zeitablaufs nicht davon ausgegangen wer-
den, dass der Beschwerdeführer wegen D._______ beziehungsweise
seiner mutmasslichen Kontakte zu ihm im Falle der Rückkehr asylrele-
vant belangt wird. Dies umso weniger, als er in der Replik darlegte, die
eine der Schwestern – G._______ – habe auf ihren Flüchtlingsstatus ver-
zichtet und besitze wieder einen türkischen Reisepass. Besagte Schwes-
ter habe ihm aus der Türkei ein Beweismittel mitgebracht. Eine reflexver-
folgungsmässige Gefährdung für Angehörige von D._______ erscheint
mithin als nicht beachtlich wahrscheinlich, und die beantragten Abklärun-
gen vor Ort erübrigen sich. Schliesslich ist entgegen den Rekursvorbrin-
gen auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer wegen
seines Beitritts zum kurdischen Verein F._______ in der Schweiz ein im
Rahmen subjektiver Nachfluchtgründe relevantes politisches Profil auf-
weist, zumal er keine exponierte Stellung geltend macht.
4.4 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Be-
schwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaub-
haft machen konnte. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft zu
Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt. An dieser Einschätzung
vermögen die weiteren Ausführungen in der Eingabe mangels Stichhaltig-
keit nichts zu ändern. Auch die Beweismittel, welche sich auf unbestrit-
tene Sachverhaltselemente beziehen, rechtfertigen keine andere Ein-
schätzung.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
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Seite 8
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2009/50 E. 9 S. 733).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen.
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigen-
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Seite 9
der Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwer-
deführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allge-
meine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegwei-
sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr-
dung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vor-
läufige Aufnahme zu gewähren.
6.5
6.5.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die allgemei-
ne Lage in der Türkei nicht durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Si-
tuation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, aufgrund derer die Zivilbe-
völkerung als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Der Vollzug
der Wegweisung ist unter diesen Umständen nicht generell als unzumut-
bar zu bezeichnen (zur Situation in den Provinzen Hakkari und Sirnak vgl.
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Seite 10
BVGE E-2560/2011 vom 15. März 2013).
6.5.2 Der Beschwerdeführer stammt aus B._______, lebte aber seit 1993
in C._______. Dort bestehen familiäre Anknüpfungspunkte. Er verfügt
über Schulbildung und Arbeitserfahrung. Auch zwei ältere Brüder sollen in
der Türkei erwerbstätig sein. Ein gewisser finanzieller Rückhalt der Fami-
lie scheint zu bestehen (A 11/18 Antworten 146 f.). Es ist entsprechend
nicht davon auszugehen, dass er nach seiner Rückkehr in die Türkei dort
in eine existenzgefährdende Situation gerät.
6.5.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
6.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem sein Gesuch im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 14. März
2013 gutgeheissen wurde und sich seine finanzielle Situation seither nicht
entscheidwesentlich verändert hat, erfolgt keine Kostenauflage.
(Dispositiv nächste Seite)
D-1276/2013
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
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