Abtei lung IV
D-1277/2009/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 7 . M ä r z 2 0 0 9
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
A._______, geboren (...),
Irak,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration BFM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 28. Januar 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1277/2009
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer - ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer
Ethnie und sunnitischen Glaubens aus der nordirakischen Provinz Do-
huk - suchte in der Schweiz am 29. August 2008 um Asyl nach.
Er brachte im Rahmen der Erstbefragung im Empfangs- und Verfah-
renszentrum B._______ vom 16. September 2008 und der Anhörung
nach Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) durch das BFM am 13. Januar 2009 im Wesentlichen vor,
er habe im Jahr (...) als Kind zusammen mit seiner Familie in die Tür-
kei fliehen müssen. Im Jahr (...) seien sie in den Irak zurückgekehrt.
Sie hätten zunächst (...) Jahre lang in C._______ gelebt und seien da-
nach in ihr Dorf zurückgekehrt, wo sein Vater als (Beruf) gearbeitet
habe. Als sein Vater (Jahreszahl) infolge türkischer Bombardierungen
getötet worden sei, hätten sie (...) verkauft und das Dorf verlassen. Er
sei mit (Familienangehörigen) zu (Verwandtem) nach D._______ gezo-
gen. Da dieser sie mit der Zeit jedoch schlecht behandelt habe, seien
sie zu (Verwandtem) nach C._______ gezogen. Dieser habe sie gut
behandelt. Im Jahr (...) sei auch seine Mutter verstorben. Da das Le-
ben im Irak sehr hart gewesen sei - er habe zwar genügend Geld ver-
dient, um sich und (...) zu ernähren, aber insgesamt habe er nicht gut
gelebt - und er keine Zukunftsperspektiven gehabt habe, habe er sich
zur Ausreise entschlossen. Er sei am 16. August 2008 ausgereist und
sei mithilfe eines Schleppers via (Land) und ihm nicht bekannte Län-
der am 29. August 2008 illegal in die Schweiz eingereist.
B.
Mit Verfügung vom 28. Januar 2009 - eröffnet am 29. Januar 2009 -
stellte das BFM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Weg-
weisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.
Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die Vorbringen
des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlings-
eigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Gemäss eigenen Anga-
ben sei er weder politisch tätig gewesen noch habe er mit den heimat-
lichen Behörden Probleme gehabt. Er habe hingegen unter den
schwierigen Lebensbedingungen und fehlenden Zukunftsperspektiven
gelitten. Solche Nachteile, welche auf die allgemeinen politischen,
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wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen in einem Staat zu-
rückzuführen seien, stellten jedoch keine asylbeachtliche Verfolgung
im Sinne von Art. 3 AsylG dar. Der Beschwerdeführer erfülle deshalb
die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass sein Asylgesuch abzulehnen
und die Wegweisung aus der Schweiz anzuordnen sei. Der Vollzug der
Wegweisung sei zulässig, möglich und auch zumutbar. Der Beschwer-
deführer stamme aus einer der drei von der kurdischen Regionalregie-
rung kontrollierten nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulay-
maniya, wo keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche. Auch sprä-
chen keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs. Der Beschwerdeführer sei ein gesunder, (...) Mann, der
in C._______ Verwandte habe, bei denen er wohnen könne. Er habe
die Möglichkeit, sich vor Ort intensiv um Arbeit zu bemühen. Zudem
stehe es ihm frei, bei der zuständigen kantonalen Behörde Rückkehr-
hilfe zu beantragen, welche ihm den Wiedereinstieg im Heimatland er-
leichtern könne.
C.
Mit Eingabe vom 27. Februar 2009 erhob der Beschwerdeführer gegen
den vorinstanzlich verfügten Vollzug der Wegweisung beim Bundesver-
waltungsgericht Beschwerde und ersuchte um Feststellung der Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und Anordnung der vorläufigen
Aufnahme. In formeller Hinsicht ersuchte er zudem um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses, wobei er die Nachreichung einer Fürsorgebestätigung in
Aussicht stellte.
Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung im Wesentlichen vor,
er sei mit der Einschätzung des BFM, wonach ein Wegweisungsvoll-
zug in die nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya
grundsätzlich zumutbar sei, nicht einverstanden. Zwar verfüge er im
Nordirak über ein Beziehungsnetz, aber auf die Hilfe von (Verwandten)
könne er sich nicht verlassen. Die wirtschaftlichen Verhältnisse seien
äusserst schlecht. Alle müssten kämpfen, um zu überleben. Sein Be-
ziehungsnetz bedeute deshalb nicht finanzielle Hilfe und Unterstüt-
zung. Zudem präsentiere sich die Sicherheitslage in der kurdischen
Region gemäss Einschätzung verschiedener Organisationen (Schwei-
zerische Flüchtlingshilfe, Amnesty International, Amt des Hohen
Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen [UNHCR] etc.) als in-
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stabil und unsicher. Er müsse deshalb bei einer Rückkehr damit rech-
nen, in eine existenzbedrohende Lage zu geraten. Es gäbe fast keine
Hilfswerke, die im Irak arbeiten würden. Entgegen der Ansicht des
BFM müsse im ganzen Land - auch in den drei genannten nordiraki-
schen Provinzen - von einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen
werden. Ausserdem sei die Zukunft von Kurdistan nicht klar. In den
letzten drei Jahren habe es in den drei genannten Provinzen mehrere
Anschläge gegeben. Zudem stellten Drohungen und militärische Inter-
ventionen der Nachbarländer Türkei und Iran eine ernsthafte Gefahr
dar. Durch den Einmarsch türkischer Bodentruppen in den Nordirak
bestehe die Gefahr, Opfer eines Anschlags oder einer Bombardierung
zu werden. Die gegenwärtige Lage sei zu instabil und die weitere Ent-
wicklung zu unsicher, als dass der Wegweisungsvollzug als zumutbar
erachtet werden könnte.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 5. März 2009 stellte der Instruktionsrichter
fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig wies er die Gesuche um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab.
Er setzte dem Beschwerdeführer eine Frist bis zum 20. März 2009 zur
Zahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.--, mit dem Hinweis,
dass bei nicht fristgerechter Bezahlung auf die Beschwerde nicht ein-
getreten werden.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, eine erste Prü-
fung der Akten habe ergeben, dass die Beschwerde als aussichtslos
zu qualifizieren sei. Namentlich die Schlussfolgerung des BFM, wo-
nach der Wegweisungsvollzug als zumutbar (sowie zulässig und mög-
lich) zu erachten sei, dürfte zu bestätigen sein, da er sowohl in Über-
einstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen als auch mit der be-
stehenden Praxis des Bundesverwaltungsgerichts bezüglich der nordi-
rakischen Provinz Dohuk erscheine. Die Ausführungen in der Be-
schwerdeschrift erschienen nicht geeignet, zu einer vom BFM abwei-
chenden Beurteilung zu führen, zumal sich auch aus der türkischen
Militärpräsenz im Grenzgebiet, welche die Aktivitäten der dortigen
PKK-Kämpfer und nicht die nordirakischen Kurden im Visier habe, kei-
ne konkrete Gefährdung ableiten lasse.
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E.
Der Kostenvorschuss wurde am 16. März 2009 fristgerecht geleistet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügung nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnah-
me im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs-
gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einrei-
chung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1,
50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1
AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels
verzichtet.
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4.
Vorab ist festzustellen, dass sich die Beschwerde nicht gegen die
Feststellung der Nichterfüllung der Flüchtlingseigenschaft, die Ableh-
nung des Asylgesuchs und die damit verbundene Anordnung der Weg-
weisung richtet. Die entsprechenden Dispositivziffern 1 bis 3 der ange-
fochtenen Verfügung vom 28. Januar 2009 sind somit in Rechtskraft
erwachsen. Hingegen richtet sich die Beschwerde gegen den vor-
instanzlich verfügten Wegweisungsvollzug. Gegenstand des vorliegen-
den Beschwerdeverfahrens bildet somit die Prüfung der Frage, ob sich
der Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich erweist,
oder ob dem Beschwerdeführer die vorläufige Aufnahme zu gewähren
ist.
5.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesge-
setzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Auslän-
der [AuG, SR 142.20]).
5.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen
(Art. 83 Abs. 3 AuG).
5.1.1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR .142.30]).
Dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Perso-
nen, welche die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG re-
spektive Art. 1A FK erfüllen. Nachdem das BFM in seiner Verfügung
vom 28. Januar 2009 rechtskräftig festgestellt hat, dass der Beschwer-
deführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, kann das Prinzip des
flüchtlingsrechtlichen Rückschiebungsverbots vorliegend nicht zur An-
wendung gelangen. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdefüh-
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rers in den kurdisch verwalteten Nordirak ist demnach unter dem As-
pekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
5.1.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden,
in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung droht.
Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten
ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaf-
fung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr („real risk“) nach-
weisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Falle einer Rückschie-
bung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen). Dies ist
vorliegend nicht der Fall.
5.1.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
5.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für
Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat-
oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Bot-
schaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
5.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist aufgrund einer umfassenden
Beurteilung der aktuellen Situation in den nordirakischen Provinzen
Dohuk, Erbil und Sulaymaniya zum Schluss gekommen, dass in den
drei kurdischen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht
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und die dortige Lage nicht dermassen angespannt ist, als dass eine
Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müss-
te (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts
[BVGE] 2008/5). Die türkische Militärpräsenz im Grenzgebiet bewirkt
nicht eine Situation allgemeiner Gewalt in der Region. Im Visier des
türkischen Militärs stehen die Aktivitäten der dortigen PKK-Kämpfer
und nicht die nordirakischen Kurden. Die Region ist zudem mit Direkt-
flügen aus Europa und aus den Nachbarstaaten erreichbar, so dass
eine Rückreise via Bagdad und anschliessender Fahrt auf dem Land-
weg durch den Zentralirak entfällt. Zusammenfassend wurde im er-
wähnten Entscheid festgehalten, dass die Anordnung des Wegwei-
sungsvollzugs in der Regel für alleinstehende, gesunde und junge kur-
dische Männer, die ursprünglich aus einer der drei Provinzen stammen
und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen
verfügen, zumutbar ist (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5 und insbesondere
7.5.8).
Das UNHCR spricht sich nicht generell gegen Wegweisungen in die
betreffenden nordirakischen Provinzen aus. Es empfiehlt eine individu-
elle Prüfung jedes einzelnen Falles (vgl. UNHCR's Eligibility Guidelines
for Assessing the International Protection Needs of Iraqi Asylum-See-
kers, August 2007). Diesem Anliegen wird mit der Einzelfallprüfung all-
fälliger individueller Wegweisungshindernisse Rechnung getragen.
5.2.2 Aufgrund der Akten ergeben sich keine in der Person des Be-
schwerdeführers liegenden Gründe, welche den Vollzug der Wegwei-
sung als unzumutbar erscheinen liessen. Der (...) Beschwerdeführer,
der keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen geltend macht, hat seit
der Rückkehr seiner Familie aus der Türkei im Jahre (...) bis zu seiner
Ausreise im August 2008 in der nordirakischen Provinz Dohuk gelebt.
Er ist somit mit den dortigen Verhältnissen bestens vertraut und ver-
fügt dort über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz (Aufzählung
Verwandte). Gemäss eigenen Angaben hätte der Beschwerdeführer
auch weiterhin bei dem (Verwandten) leben können, so dass davon
ausgegangen werden kann, dass er bei einer Rückkehr - zumindest
vorübergehend - wieder dort wird wohnen können. Gemäss seinen
Ausführungen hat er während (...) Jahren die (...-)schule besucht. Ei-
nen Beruf habe er zwar nicht erlernt, aber er habe als (...) und manch-
mal auch in (...) gearbeitet, womit er genügend Geld verdient habe, um
sich und (...) zu ernähren. Insgesamt kann somit davon ausgegangen
werden, dass er sich in seinem Heimatland wieder wird integrieren
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können. Die Rückkehrhilfe der Schweiz wird ihm den Wiedereinstieg in
seiner Heimat ebenfalls erleichtern und bei der Überbrückung von
Anfangsschwierigkeiten helfen können.
5.2.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung
sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar.
5.3 Schliesslich bleibt gemäss Art. 83 Abs. 2 AuG zu prüfen, ob der
Vollzug der Wegweisung möglich ist. Wie bereits erwähnt, bestehen di-
rekte Flugverbindungen zwischen Europa und dem Nordirak. Die Be-
schaffung der für die Rückkehr notwendigen Reisedokumente obliegt
dem Beschwerdeführer (Art. 8 Abs. 4 AsylG). Der Vollzug der Wegwei-
sung ist somit auch als möglich zu bezeichnen.
5.4 Das BFM hat den Vollzug der Wegweisung somit zu Recht als zu-
lässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine
Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1-4 AuG).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist somit abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Sie sind
auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem in gleicher
Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor-
schuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Original der ange-
fochtenen Verfügung)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Susanne Burgherr
Versand:
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