Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D1277/2011
U r t e i l v om 9 . Augus t 2 0 1 1
Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien A._______, geboren X._______,
Kosovo,
vertreten durch M. Milovanovic,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 24. Januar
2011 / N_______.
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Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin, eine
Volkszugehörige der Gorani mit letztem Wohnsitz in B._______, Kosovo,
ihre Heimat zusammen mit ihren Familienangehörigen am 11. Dezember
2010 auf dem Landweg. Über ihr unbekannte Länder seien sie am 13.
Dezember 2010 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz
gelangt, wo sie und ihre Familie gleichentags im C._______ Asylgesuche
einreichten und anschliessend ins D._______ transferiert wurden. Nach
der Kurzbefragung im D._______ am 27. Dezember 2010 und der
ebenfalls dort durchgeführten direkten Anhörung vom 11. Januar 2011
wurde sie mit Verfügung vom 21. Januar 2011 für den Aufenthalt
während des Asylverfahrens dem Kanton E._______ zugewiesen.
Zur Begründung ihres Asylgesuchs führte die Beschwerdeführerin im
Wesentlichen aus, sie sei wegen der Probleme ihrer Familie mit Albanern
ausgereist. Sie persönlich sei in der Schule mehrfach von Albanern
beschimpft und auch angespuckt worden, weil sie dort mit bosnischen
Mitschülerinnen Serbokroatisch gesprochen habe. Als sie an der
Universität gewesen sei, sei ihr dies jedoch nicht mehr passiert. Im Jahre
(...) sei sie am Blinddarm operiert worden, wobei das Pflegepersonal
vergessen habe, ihr nach der Operation eine Infusion zu stecken. Erst
nachdem ihr Vater interveniert gehabt habe, habe sie eine Infusion
erhalten. Weiter sei die ganze Familie von den Problemen ihres Vaters
betroffen gewesen. Dieser habe ihnen nicht alles erzählt, ausser dass
man ihn als Spion bezeichnet und gleichzeitig bedroht habe. Auch seien
die Schaufenster ihres Geschäfts eingeschlagen worden und Albaner
hätten versucht, ihren Bruder F._______ (...) zu entführen. Dieser sei
überdies mit dem Tode bedroht worden. Ihr älterer Bruder G._______ sei
ferner vor längerer Zeit einmal im Geschäft mit einem Messer angegriffen
worden. Diesen Vorfall habe die Familie bei der Polizei zur Anzeige
gebracht, denjenigen mit Bruder F._______ jedoch nicht, weil ihr Vater
erfahren habe, dass die Eltern des Angreifers einen hohen Posten bei der
Regierung gehabt hätten. Im Dezember 2010 hätten ihre Eltern
beschlossen, die Heimat zu verlassen. Auf die weiteren Ausführungen
wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
B.
Mit Verfügung vom 24. Januar 2011 – gleichentags eröffnet – lehnte das
BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete gleichzeitig
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die Wegweisung aus der Schweiz an. Die Vorinstanz begründete ihre
Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen der Beschwerde
führerin den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht genügten.
Ferner sei der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und mög
lich zu erachten.
C.
Mit Eingabe vom 22. Februar 2011 erhob die Beschwerdeführerin beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, beantragte, es sei die Verfügung
der Vorinstanz aufzuheben und ihr Asylgesuch sei gutzuheissen, und
ersuchte in formeller Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021). Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit
entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 4. März 2011 wurde
der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sie den Ausgang des Verfahrens
in der Schweiz abwarten könne. Die Behandlung des Gesuchs um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG wurde auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen und
gleichzeitig auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG
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liegt in casu nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet
demnach endgültig.
1.2. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art.
108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1
und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.4. Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der
Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21
Abs. 1 VGG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf
die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
2.
2.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
2.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandenihr mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
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Seite 5
3.
3.1. Die Vorinstanz hielt zur Begründung ihres ablehnenden Asylent
scheides im Wesentlichen fest, die von der Beschwerdeführerin geltend
gemachten Übergriffe von Seiten privater Dritter wegen ihrer
Zugehörigkeit zur Minderheit der Goraner würden keine Intensität
erreichen, welche ihr ein menschenwürdiges Leben in Kosovo
verunmöglichten oder in unzumutbarer Weise erschwerten.
Bezeichnenderweise habe sie auch angegeben, dass die Belästigungen
nach Antritt des Universitätsstudiums aufgehört hätten. Hinsichtlich der
geltend gemachten Vorkommnisse bei weiteren Familienangehörigen
(Vater sei als Spion bezeichnet worden; Beschädigung von
Fensterscheiben des Imbissgeschäfts; Übergriffe auf Brüder) sei
anzuführen, dass es in Kosovo in den vergangenen Jahren vereinzelt zu
schwerwiegenden Übergriffen auf Angehörige der ethnischen
Minderheiten, namentlich der Goraner, gekommen sei. Es könne jedoch
nicht von allgemeinen Vertreibungen ausgegangen werden. Nach der
Unabhängigkeitserklärung vom 17. Februar 2008 sei in Kosovo auch
nach dem Statuswechsel eine internationale zivile und militärische
Präsenz vorgesehen. In Kosovo bestünden mit der UNOVerwal
tung (UNMIK) und der EU zwei internationale Missionen. Die am 9. De
zember 2008 offiziell gestartete Rechtsstaatlichkeitsmission EULEX sei
formal den Vereinten Nationen unterstellt und werde unter deren
Oberhoheit und innerhalb eines statusneutralen Rahmens geführt. Die
internationalen Sicherheitskräfte sowie die Kosovo Police (KP) würden
die Sicherheit garantieren und seien weitgehend in der Lage, die
ethnischen Minderheiten in Kosovo zu schützen. Bei Übergriffen
intervenierten die Sicherheitskräfte regelmässig, und bei Straftaten
gegen Angehörige von Minderheiten würden Ermittlungen aufgenommen.
Zentrale Polizeifunktionen würden weiterhin von internationalen
Polizeikräften wahrgenommen und die neue kosovarische Verfassung
gestehe den Minderheiten umfassende Rechte zu. Die
Beschwerdeführerin gebe an, sie habe von den Problemen der Familie
nichts wissen wollen. Wenn ihr Vater davon erzählt habe, habe sie sich
zurückgezogen und geweint. Anlässlich der Anhörung habe sie erklärt, ihr
Vater habe die Vorfälle mit den eingeschlagenen Scheiben jeweils der
Polizei gemeldet. Diese habe jedoch nichts gemacht und die Täter nicht
fassen können. Demgegenüber habe jedoch einer ihrer Brüder erklärt, die
Polizei sei immer gekommen, wenn er oder sein Vater sie hinzugezogen
habe. Sie habe angemessen agiert, indem sie zum Beispiel ein Protokoll
über die Vorfälle oder Fotos von den Beschädigungen aufgenommen
habe. Somit gebe es keine Hinweise auf eine Verweigerung staatlichen
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Seite 6
Schutzes. Ausserdem seien Angehörige der Goraner proportional in
sämtlichen wichtigen Behörden vertreten, mitunter auch in den
Polizeibehörden. Folglich könne den kosovarischen Behörden auch nicht
mangelnder Schutzwille und fehlende Schutzfähigkeit vorgeworfen
werden. Da demnach vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes
durch den Heimatstaat auszugehen sei, seien die geltend gemachten
Übergriffe vorliegend nicht asylrelevant.
3.2. Demgegenüber wendete die Beschwerdeführerin in ihrer
Rechtsmitteleingabe – soweit nicht eine Wiederholung des Sachverhalts
enthaltend – im Wesentlichen ein, die erlittenen Erniedrigungen und
Bedrohungen hätten sie aus dem psychischen Gleichgewicht gebracht.
Bei einer Rückkehr müsse sie um Leib und Leben fürchten, was auch aus
gesundheitlichen Gründen nicht zu verantworten sei. Für weitere Details
werde auf die Ausführungen in der Beschwerdeschrift im Verfahren ihrer
Eltern (N_______; GeschäftsNr. D1278/2011) verwiesen.
3.3. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum
Schluss, dass das BFM die Vorbringen der Beschwerdeführerin im
Zusammenhang mit den angeführten Übergriffen seitens privater Dritter
zu Recht und mit zutreffender Begründung als nicht asylrelevant
erachtete.
3.3.1. Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts sind die
bisher zuständigen Behörden in Kosovo – im Rahmen ihrer Möglichkeiten
– systematisch gegen Bedrohungen und Übergriffe Dritter vorgegangen.
Insoweit kann zum heutigen Zeitpunkt vom Schutzwillen und auch von
einer weitgehenden Schutzfähigkeit der in Kosovo tätigen nationalen
Sicherheitsbehörden ausgegangen werden.
3.3.2. Die Vertreter der neuen Regierung haben sich im Rahmen ihrer
Unabhängigkeitserklärung im Februar 2008 verpflichtet, sämtliche
Verträge und Absprachen, die sich aus dem "Umfassenden Vorschlag zur
Regelung des Kosovostatus" des Sondergesandten des UNO
Generalsekretärs für den Prozess zur Bestimmung des künftigen Status
von Kosovo ergeben, vollumfänglich zu erfüllen. Was die allgemeine
Situation der Angehörigen der goranischen Ethnie in Kosovo betrifft, ist
festzustellen, dass sie als gut integrierte Minderheit selbst während der
Unruhen im März 2004 grösstenteils verschont blieben und gemäss
Lageberichten für sie die Situation auch nach den Unruhen weitgehend
stabil geblieben ist.
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3.3.3. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass Angehörige
ethnischer Minderheiten grundsätzlich die Möglichkeit haben, sich an die
Behörden zu wenden und diese um Schutz vor Übergriffen Dritter zu
ersuchen. Zudem bejaht das Bundesverwaltungsgericht in ihrer
Rechtsprechung den generellen Schutzwillen und die generelle
Schutzfähigkeit der zuständigen Sicherheitskräfte bezüglich strafrechtlich
relevanter Übergriffe auf Angehörige der ethnischen Minderheiten in
Kosovo.
3.3.4. Das BFM führte zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides
zu Recht aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den
Anforderungen an Art. 3 AsylG nicht stand, da Übergriffe durch Dritte
oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein, nur dann
asylrelevant seien, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme
oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren. Straftaten würden von
den Behörden in Kosovo im Rahmen ihrer Möglichkeiten verfolgt.
Bei den geltend gemachten Bedrohungen durch Angehörige der
albanischen Ethnie handelt es sich um Übergriffe Dritter. Solche
Übergriffe seitens ethnischer Albaner auf die Beschwerdeführerin sind
nicht asylrelevant, da ihr die Möglichkeit offenstand, sich an die
heimatlichen Behörden zu wenden und diese um Schutz zu ersuchen
(vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil BVGE D6827/2010 vom 2. Mai
2011 E. 4.7). Vorliegend sind keine Hinweise dafür erkennbar, dass ihr
staatlicher Schutz verweigert worden wäre. Aufgrund der Aktenlage ist
nicht auch nur annähernd hinreichend dargelegt, dass der kosovarische
Staat der Beschwerdeführerin adäquaten Schutz verweigert hätte oder in
Zukunft verweigern würde.
3.4. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen der Beschwerde
führerin den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügen;
die entsprechende Feststellung des BFM ist zu bestätigen. Es kann
darauf verzichtet werden, auf die Darlegungen in der Beschwerdeschrift
weiter einzugehen, da sie an obiger Erkenntnis nichts zu ändern
vermögen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu
Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt.
4.
4.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
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ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
4.2. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510,
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
5.
5.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR
142.20]).
5.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat, Herkunfts oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in
ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss
Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen
schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der
Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand
der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder
Behandlung unterworfen werden.
5.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar
auf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da die
Beschwerdeführerin keine asylrechtlich erhebliche Gefährdung
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen vermag, kann das in Art. 5
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Seite 9
AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulements im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der
Beschwerdeführerin nach Kosovo ist demnach unter dem Aspekt von Art.
5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich aus den Akten keine
hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer
Ausschaffung dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt
wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UNAntiFolterausschusses
müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk")
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung
Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR,
[Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008,
Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124127, mit weiteren Hinweisen). Auch
aus der allgemeinen Menschenrechtssituation in Kosovo oder aus der
Tatsache, dass dort Angehörige ethnischer Minderheiten in
verschiedener Hinsicht Diskriminierungen – so auch von Seiten privater
Dritter – ausgesetzt sind, lässt sich noch kein reales Risiko von Folter
oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
herleiten. Hinsichtlich der angeführten gesundheitlichen Probleme ist
festzustellen, dass in casu aussergewöhnliche Umstände, die gestützt auf
die Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR)
zu Art. 3 EMRK zur Feststellung der Unzulässigkeit des
Wegweisungsvollzuges aus gesundheitlichen Gründen führen könnten
(vgl. dazu das Urteil des EGMR Emre gegen die Schweiz vom 22. Mai
2008, Verfahren Nr. 42034/04), aufgrund der Akten nicht ersichtlich sind.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
5.4.
5.4.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar ihr, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat
auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG –
die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3818).
5.4.2. Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung fest, dass
weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere
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Seite 10
Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung nach Kosovo sprechen
würden. Die Sicherheitslage habe sich in den vergangenen Jahren
verbessert oder zumindest stabilisiert und die Wahrscheinlichkeit einer
konkreten Gefährdung für Bosniaken, Torbes und Gorani alleine aufgrund
der Ethnie könne weitgehend ausgeschlossen werden. Zudem sei für
diese Ethnien die Bewegungsfreiheit grundsätzlich in ganz Kosovo
gegeben. Auch der Zugang zu den medizinischen und sozialen
Strukturen sei in aller Regel gewährleistet. Zudem gebe es auch keine
individuellen Gründe, die gegen die Zumutbarkeit eines
Wegweisungsvollzugs sprechen würden. Die junge und gesunde
Beschwerdeführerin besitze eine gute Schulbildung und verfüge in
Kosovo über ein familiäres Beziehungsnetz. Zudem habe sie erklärt, dass
das Geschäft der Familie, welches derzeit von Verwandten weitergeführt
würde, ausgereicht habe, um die Lebensgrundlage der Familie zu
finanzieren.
5.4.3. In der Beschwerdeschrift führt die Beschwerdeführerin zur
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sinngemäss aus, dass sie als
Angehörige einer ethnischen Minderheit in Kosovo kein
menschenwürdiges Leben führen könne und ihr eine Rückkehr aus
gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden könne.
5.4.4. In Kosovo herrscht im jetzigen Zeitpunkt nicht eine generell
unsichere, von bewaffneten Konflikten oder jederzeit drohenden Unruhen
geprägte Lage, aufgrund derer die Beschwerdeführerin bei einer
Rückkehr unweigerlich einer konkreten Gefährdung ausgesetzt würde.
Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen weite Teile
der ansässigen Bevölkerung betroffen sind, genügen nicht, um eine
Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE
2010/41 E. 8.3.6 S. 591, EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215).
Die Beschwerdeführerin gehört der Minderheit der slawischen Muslime
und innerhalb dieser der Untergruppe der Gorani an. Was die allgemeine
Lage der slawischen Muslime betrifft, so wurde ihnen im Vergleich zu den
Angehörigen der Ethnien der Roma, Ashkali und „Ägypter“ (vgl. BVGE
2007/10 mit weiteren Hinweisen) sowie den KosovoSerben schon immer
eine höhere Toleranz entgegengebracht. Im Zusammenhang mit der
Beurteilung der Vollziehbarkeit einer Wegweisung äusserte sich die ARK
bereits in EMARK 2002 Nr. 22 zur Situation der slawischen Muslime in
Kosovo. Gemäss aktueller Rechtsprechung ist ein Wegweisungsvollzug
der slawischen Muslime, so insbesondere der Gorani, in sämtliche
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Seite 11
Gebiete von Kosovo – mit Ausnahme der Region von Mitrovica – als
zumutbar zu erachten (vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil BVGE D
6827/2010 vom 2. Mai 2011 E. 8.6).
Dem BFM ist darin zuzustimmen, dass die Wahrscheinlichkeit einer
konkreten Gefährdung für Angehörige der Gorani alleine aufgrund ihrer
Ethnie weitgehend ausgeschlossen werden kann. Zudem ist für diese
Ethnie die Bewegungsfreiheit in Kosovo grundsätzlich gegeben. Auch ihr
Zugang zu den medizinischen und sozialen Strukturen ist in aller Regel
gewährleistet (vgl. etwa das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E
7846/2008 vom 15. September 2010 E. 9.6.). Das Gericht verkennt nicht,
dass die Reintegration in Kosovo insbesondere für Minderheiten
schwierig ihr kann. Dieser Umstand vermag jedoch keine konkrete
Gefährdung derselben zu begründen.
5.4.5. In Bezug auf die individuelle Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll
zuges sind folgende Aspekte zu beachten: Die Beschwerdeführerin
verfügt den Akten zufolge über einen Mittelschulabschluss und war bis
zur Ausreise Studentin an der Universität in B._______ (vgl. act. A3/11,
S. 2). Zudem kann sie in ihrer Herkunftsregion auf ein grosses
Beziehungsnetz sowie die Unterstützung ihrer engsten
Familienangehörigen zurückgreifen, da ihre hier weilenden Eltern und
Brüder mit Urteilen gleichen Datums die Schweiz ebenfalls zu verlassen
haben, weshalb auf die in der Rechtsmitteleingabe dargelegten
Befürchtungen – ohne Schutz des Vaters und der Brüder wäre sie
möglicherweise das Opfer einer Vergewaltigung oder des Organhandels
– nicht weiter einzugehen ist. Hinsichtlich der vorgebrachten
Beeinträchtigung des psychischen Gesundheitszustandes ist
festzustellen, dass die Beschwerdeführerin im Verlaufe der Befragungen
selber nie vorbrachte, sie sei infolge der erlittenen Ereignisse ernsthaft
psychisch erkrankt, und sah sich dementsprechend offensichtlich weder
in der Heimat noch in der Schweiz veranlasst, deswegen fachärztliche
Hilfe in Anspruch zu nehmen. Vielmehr gab sie an, sich allgemein vor den
Problemen zurückgezogen und deswegen geweint zu haben. Auch habe
sie grosse Angst gehabt und sei sehr traurig gewesen (vgl. act. A3/11,
S. 5; A8/10, S. 4). Da in Kosovo die medizinische Versorgung auch mit
Blick auf eine allenfalls benötigte psychotherapeutische und
medikamentöse Behandlung als ausreichend zu bezeichnen ist (vgl. zur
Publikation vorgesehenes Urteil BVGE D6827/2010 vom 2. Mai 2011 E.
8.8.2), wäre es ihr zuzumuten, eine entsprechende Behandlung im
Bedarfsfall in ihrer Heimat in Anspruch zu nehmen.
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5.4.6. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich nach dem Gesagten ins
gesamt als zumutbar.
5.5. Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich nötigenfalls bei
der Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der
Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs.
2 AuG, vgl. auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.).
5.6. Zusammenfassend hat das BFM den Wegweisungsvollzug zu Recht
als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt ei
ne Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1
4 AuG).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer
de ist deshalb abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten
grundsätzlich der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art.
63 Abs. 1 VwVG). Diese hat jedoch um unentgeltliche Prozessführung
nach Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht. Gemäss dieser Bestimmung befreit
die Beschwerdeinstanz eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel
verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr
Begehren nicht aussichtslos erscheint. In casu erschienen die Anträge
der Beschwerdeführerin nicht als aussichtslos. Da zudem von ihrer
Bedürftigkeit auszugehen ist, ist das Gesuch gutzuheissen und von der
Erhebung von Verfahrenskosten abzusehen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
Versand: