Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D1278/2011
U r t e i l v om 9 . Augus t 2 0 1 1
Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien A._______, geboren X._______, dessen Ehefrau
B._______, geboren Y._______, und deren Kind C._______,
geboren Z._______,
Kosovo,
alle vertreten durch M. Milovanovic,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 24. Januar
2011 / N_______.
D1278/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a. Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführer,
Volkszugehörige der Gorani mit letztem Wohnsitz in D._______, Kosovo,
ihre Heimat am 11. Dezember 2010 auf dem Landweg. Über ihnen
unbekannte Länder seien sie am 13. Dezember 2010 unter Umgehung
der Grenzkontrolle in die Schweiz gelangt, wo sie gleichentags im
E._______ Asylgesuche einreichten und anschliessend ins F._______
transferiert wurden. Nach den Kurzbefragungen im F._______ am 20.
und 22. Dezember 2010 und den ebenfalls dort durchgeführten direkten
Anhörungen vom 7. und 10. Januar 2011 wurden sie mit Verfügung vom
21. Januar 2011 für den Aufenthalt während des Asylverfahrens dem
Kanton G._______ zugewiesen.
A.b. Zur Begründung seines Asylgesuchs führte der Beschwerdeführer
A._______ im Wesentlichen aus, er habe jahrelang Probleme gehabt und
sei weder von der albanischen noch der serbischen Seite akzeptiert
gewesen. Er habe einen Grillimbiss in D._______ besessen und sei
wegen der wiederholten Angriffe auf sein Vermögen und seine Kinder
ausgereist. Vor Ausbruch des Krieges im Jahre 1999 habe er in seinem
Imbiss auch Serben und Mitarbeiter des serbischen Sicherheitsdiensts
bewirtet, was ihm in der Folge von der albanischen Seite vorgeworfen
worden sei. Nach Ausbruch des Krieges seien sie nach H._______
(I._______) umgezogen, wo sie sich von (...) bis (...) bei einem Onkel
aufgehalten hätten und als Flüchtlinge registriert gewesen seien. Nach
ihrer Rückkehr aus H._______ habe er seinen Laden verbrannt und
zerstört vorgefunden. Im Jahre (...) sei er von einer Organisation mit dem
Kürzel J._______ schriftlich bedroht und sein Sohn sei im
darauffolgenden Jahr im Imbissladen von Unbekannten angegriffen und
mit einem Messer bedroht worden und dies nur, weil er Serbisch
gesprochen habe. Der Angreifer sei im Jahre W._______ zu einer Busse
verurteilt worden. Später sei dieser zu ihm gekommen und habe ihn
aufgefordert, die Busse zu bezahlen. Er habe sich mit dem
Einzahlungsschein zum Richter begeben, der ihm geraten habe, die
Busse selber zu zahlen, um weitere Probleme mit dem Angreifer zu
vermeiden. Im Jahre V._______ sei sein Grundstück in D._______ von
einem Nachbarn teilweise besetzt worden, der in ihrem Hof eine Mauer
gebaut habe. Auch sei der Imbissladen im Jahre (...) oder (...) durch eine
Schiesserei sowie im Jahre U._______ von Vandalen beschädigt worden,
indem die Fensterscheibe eingeschlagen worden sei. Letzteren Vorfall
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habe er bei der Polizei zur Anzeige gebracht. Im Winter des Jahres
T._______ sei sein Auto gestohlen worden, was er bei der Polizei
gemeldet habe. Diese habe ihm jedoch nur einen kleinen Zettel
ausgehändigt und geraten, er solle in (...) nach seinem Auto suchen
gehen. Im Juli T._______ hätten im serbischen Kloster in D._______
Renovationsarbeiten begonnen. Er habe in diesem Zusammenhang
einen Vertrag mit der Baufirma geschlossen, wonach er das Essen für die
Bauarbeiter liefern könne. Drei Mal im Tag habe er zusammen mit
seinem Sohn K._______ das Essen gebracht. Nach eineinhalb Monaten
sei er deswegen telefonisch und per SMS bedroht worden. Man habe ihm
die Zusammenarbeit mit den Serben vorgeworfen und gedroht, sein Haus
in die Luft zu sprengen. Vermutlich sei deswegen auch im November
T._______ die Scheibe seines Imbissladens erneut eingeschlagen
worden. Zudem habe er sich im August T._______ zusammen mit seiner
Frau und vier seiner Kinder für (...) nach L._______ begeben. Nur seine
Söhne K._______ und M._______ seien zu Hause geblieben. M._______
sei eines Tages von einem unbekannten Mann angesprochen und
aufgefordert worden, in ein gegenüber ihrem Geschäft parkiertes Auto
einzusteigen, da er ihn etwas fragen wolle. Sein Bruder N._______
respektive der Onkel von M._______ habe dies jedoch nicht zugelassen
und M._______ nach Hause geschickt sowie seinen Sohn K._______
angerufen, damit dieser ins Geschäft komme. Auf dem Weg zum Laden
habe K._______ eine Gruppe von Leuten angetroffen, in deren Mitte
M._______ gestanden und von einem Mann mit einer Pistole bedroht
worden sei. K._______ habe schnell gehandelt und den Mann
weggestossen, worauf die Waffen zu Boden gefallen und es zu einem
Handgemenge gekommen sei. Später hätten sie erfahren, dass
M._______ eine junge albanische Frau angesprochen habe und deshalb
bedroht worden sei. Aus diesem Grund habe M._______ aus Angst die
Schule verlassen und immer in Begleitung eines anderen
Familienmitgliedes ausgehen müssen. Er vermute jedoch, dass der
angeführte Grund nur ein Vorwand gewesen sei und mit ihm zu tun
gehabt habe. Auf die Einreichung einer Anzeige habe er aus Angst vor
Repressionen verzichtet, da der Onkel des Angreifers bei der
Befreiungsarmee des Kosovo (UCK) und Gemeindeammann von
D._______ gewesen und jetzt Minister sei.
A.c. Die Beschwerdeführerin ihrerseits schloss sich im Wesentlichen den
Vorbringen ihres Mannes an und führte ergänzend aus, sie selber habe
keine Probleme gehabt, da sie zu Hause gewesen sei und den Haushalt
geführt habe. Sie habe sich jedoch ständig Sorgen um ihre Kinder
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gemacht und wenn sie von ihrer Terrasse aus Goranisch oder Serbisch
mit ihren Kindern gesprochen habe, habe ihr die Nachbarin gesagt, dass
sie dies nicht tun dürfe.
In Ergänzung zu den Ausführungen seiner Eltern führte C._______ aus,
er sei in der Schule provoziert, geschlagen und bedroht worden. Ein
Albaner habe ihm wiederholt Geld abgenommen und ihm dabei einmal
ein Messer an den Hals gehalten, so letztmals im Jahre 2009. Danach
habe ihn jeweils einer seiner Brüder zur Schule begleitet, worauf er keine
Probleme mehr gehabt habe. Er habe die Vorfälle nicht gemeldet,
sondern lediglich seine Mutter darüber informiert.
A.d. Die Beschwerdeführer legten als Beilagen diverse Beweismittel
(Auflistung Beweismittel) ins Recht.
B.
Mit Verfügung vom 24. Januar 2011 – gleichentags eröffnet – lehnte das
BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführer ab und ordnete gleichzeitig
deren Wegweisung aus der Schweiz an. Die Vorinstanz begründete ihre
Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen der
Beschwerdeführer weder den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss
Art. 7 AsylG genügten. Ferner sei der Vollzug der Wegweisung als
zulässig, zumutbar und möglich zu erachten.
C.
Mit Eingabe vom 22. Februar 2011 erhoben die Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, beantragten, es sei die
Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und ihre Asylgesuche seien
gutzuheissen, und ersuchten in formeller Hinsicht um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie sinngemäss um
Zustellung der von A._______ beim BFM eingereichten Beweismittel. Auf
die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidwesentlich, in den
Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 4. März 2011 wurde
den Beschwerdeführern mitgeteilt, dass sie den Ausgang des Verfahrens
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in der Schweiz abwarten könnten. Dem Beschwerdeführer A._______
wurde der Inhalt des Aktenstücks A4/1 in Kopie zugestellt und
Gelegenheit eingeräumt, bis zum 21. März 2011 eine allfällige
Beschwerdeergänzung einzureichen, wobei im Unterlassungsfall
aufgrund der bisherigen Aktenlage entschieden werde. Der
Beschwerdeführer wurde aufgefordert, bis zum 21. März 2011 einen
aktuellen ärztlichen Bericht sowie eine Erklärung über die Entbindung von
der ärztlichen Schweigepflicht gegenüber den Asylbehörden
einzureichen, wobei im Unterlassungsfall aufgrund der bisherigen
Aktenlage entschieden werde. Die Behandlung des Gesuchs um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG wurde auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen und auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses verzichet.
E.
Mit Eingabe vom 5. April 2011 reichten die Beschwerdeführer – nach
einmalig gewährter Fristerstreckung – einen ärztlichen Bericht von
(Nennung Arzt), zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG
liegt in casu nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet
demnach endgültig.
1.2. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführer haben am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
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und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art.
37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
1.3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.4. Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der
Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21
Abs. 1 VGG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf
die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
2.
2.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für
gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte
oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.
3.1. Die Vorinstanz hielt zur Begründung ihres ablehnenden
Asylentscheides im Wesentlichen fest, hinsichtlich der von den
Beschwerdeführern angeführten Übergriffe, Drohungen und Schikanen
sei anzuführen, dass es in Kosovo in den vergangenen Jahren vereinzelt
zu schwerwiegenden Übergriffen auf Angehörige der ethnischen
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Minderheiten, namentlich der Goraner, gekommen sei. Es könne jedoch
nicht von allgemeinen Vertreibungen ausgegangen werden. Nach der
Unabhängigkeitserklärung vom 17. Februar 2008 sei in Kosovo auch
nach dem Statuswechsel eine internationale zivile und militärische
Präsenz vorgesehen. In Kosovo bestünden mit der UNOVerwaltung
(UNMIK) und der EU zwei internationale Missionen. Die am 9. Dezember
2008 offiziell gestartete Rechtsstaatlichkeitsmission EULEX sei formal
den Vereinten Nationen unterstellt und werde unter deren Oberhoheit und
innerhalb eines statusneutralen Rahmens geführt. Die internationalen
Sicherheitskräfte sowie die Kosovo Police (KP) würden die Sicherheit
garantieren und seien weitgehend in der Lage, die ethnischen
Minderheiten in Kosovo zu schützen. Bei Übergriffen intervenierten die
Sicherheitskräfte regelmässig, und bei Straftaten gegen Angehörige von
Minderheiten würden Ermittlungen aufgenommen. Zentrale
Polizeifunktionen würden weiterhin von internationalen Polizeikräften
wahrgenommen und die neue kosovarische Verfassung gestehe den
Minderheiten umfassende Rechte zu. Die Beschwerdeführer hätten es in
casu unterlassen, die Behörden wegen der geschilderten Vorfälle um
Schutz zu ersuchen. Ihre Erklärungsversuche, wonach die Polizei
entweder nichts unternommen habe oder sie sich nicht getraut hätten,
sich an die Polizei zu wenden, da die Widersacher aus einer mächtigen
und mit guten Beziehungen versehenen Familie stammen würden
beziehungsweise sie aus Angst vor weiteren Repressionen untätig
geblieben seien, seien als Schutzbehauptungen zu werten. Zudem
änderten diese Erklärungen nichts an der Tatsache, dass es vorliegend
keine Hinweise auf eine Verweigerung staatlichen Schutzes gebe.
Ausserdem seien Angehörige der Goraner proportional in sämtlichen
wichtigen Behörden vertreten, mitunter auch in den Polizeibehörden.
Folglich könne den kosovarischen Behörden auch nicht mangelnder
Schutzwille und fehlende Schutzfähigkeit vorgeworfen werden. Vielmehr
hätten die Beschwerdeführer, indem sie sich wegen der erwähnten
Ereignisse nie an die Behörden gewandt hätten, diesen die Möglichkeit
genommen, ihrer Schutzpflicht nachzukommen. Da demnach vom
Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat
auszugehen sei, seien die geltend gemachten Übergriffe vorliegend nicht
asylrelevant. Diese würden, auch bei Wahrunterstellung, nicht eine
Intensität erreichen, welche ihnen ein menschenwürdiges Leben in
Kosovo verunmöglichten oder in unzumutbarer Weise erschwerten.
Weiter sei festzustellen, dass die Reiseangaben der Beschwerdeführer
oberflächlich ausgefallen seien. So hätten diese ausgeführt, sie hätten
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während ihrer gesamten Reise keine Ausweisdokumente benutzt, seien
unterwegs nie kontrolliert worden und hätten auch keine Kenntnisse der
von ihnen durchquerten Länder, zumal sie in einem fensterlosen Minibus
gereist seien. Diese Schilderungen würden der allgemeinen Erfahrung
widersprechen und müssten als unglaubhaft eingestuft werden, zumal
C._______ geschildert habe, dass im Minibus der Fahrbereich nicht vom
hinteren fensterlosen Bereich abgetrennt gewesen sei, wo sie (die
Beschwerdeführer) sich befunden hätten. Aufgrund dieser Erwägungen
sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer ihr Herkunftsland auf
eine andere als die von ihnen geschilderte Weise verlassen hätten und
die Umstände ihrer Aus und Herreise zu verschleiern versuchten. Die
unglaubhaften Angaben zum Reiseweg würden erste Zweifel an der
Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgung aufkommen lassen. Es
sei nicht einleuchtend, weshalb A._______ Essen in ein serbisches
Kloster gebracht habe, obwohl er seit Jahren Probleme mit den Albanern
gehabt und man ihn schon zuvor als Spion bezeichnet habe. Er habe dies
damit erklärt, der Auftrag sei gut bezahlt worden und überall in den
Medien werde darüber berichtet, dass die Serben nach Kosovo
zurückkehrten und dort die Sicherheit gewährleistet sei. Diese Argumente
würden jedoch nicht überzeugen. Überdies würden sich die Aussagen
des Beschwerdeführers C._______ bezüglich des vorgebrachten
Kerngeschehens (Geldberaubung in der Schule) als sehr allgemein
erweisen und seien jeweils auch auf Nachfrage hin nicht substanziierter
geworden. Die äusserst vagen Vorbringen vermöchten in keiner Weise
den Eindruck zu erwecken, dass dieser die geschilderten Vorfälle
tatsächlich erlebt habe. Die Ausführungen würden jeden Detailreichtum
vermissen lassen und enthielten keine Realkennzeichen, welche typisch
seien für Schilderungen von wahren Begebenheiten. Es liege demnach
der Schluss nahe, dass C._______ die geschilderten Ereignisse nicht
selber erlebt habe, sondern vielmehr ein Konstrukt nacherzähle. Dies
werde auch durch die Tatsache erhärtet, dass er sich gegensätzlich zur
Frage geäussert habe, ob er einen Schülerausweis besessen habe oder
nicht.
3.2. Demgegenüber wendeten die Beschwerdeführer in ihrer
Rechtsmitteleingabe – soweit sie nicht die bereits geschilderten
Übergriffe erneut auflisteten – im Wesentlichen ein, bei der Befragung
habe eine Albanerin als Übersetzerin gedient, welche die serbische
Sprache ungenügend beherrscht habe. Sie habe A._______ mehrmals
aufgefordert, Albanisch zu sprechen, obwohl seine Muttersprache
Serbisch sei. Ferner hätten sie während zwanzig Jahren in einem
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gesetzlosen Staat gelebt und es sei bekannt, dass Kosovo kein
Rechtsstaat sei. Es bestünden ernsthafte Vorwürfe, dass der
Regierungschef und viele höhere Beamte in illegale Geschäfte verwickelt
seien, weshalb von solchen Leuten beziehungsweise von einem solchen
Staat kein Schutz verlangt werden könne. Im familieneigenen
Imbissgeschäft seien serbische Sicherheitsbeamte die ständigen Gäste
gewesen, weshalb A._______ von den Albanern als Spion betrachtet und
seit dem Jahre 1999 ständig mit diesen Vorwürfen konfrontiert gewesen
sei. Ein albanischer Nachbar habe in ihrem Garten eine Mauer gebaut,
weil A._______ von diesem als rechtloser Fremder betrachtet worden sei.
Er habe vom kosovarischen Rechtsstaat keine Hilfe erhalten. Zudem
habe ihm ein Richter empfohlen, die gegen einen Angreifer
ausgesprochene Busse selber zu bezahlen. Wenn ein Richter jedoch so
handle, könne vom Schutzwillen des Staates keine Rede sein. Auch im
Falle des gestohlenen Autos habe die Polizei gegenüber A._______ kein
Zeichen eines Schutzwillens erkennen lassen. Da sie in Kosovo
verhältnismässig reich gewesen seien, seien sie sicherlich nicht aus
wirtschaftlichen Gründen in die Schweiz gekommen. Ihre Sicherheit sei in
Kosovo nicht mehr gewährleistet. Sie hätten ihre Argumente präzise
dargelegt und mit Beweismitteln belegt.
3.3. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum
Schluss, dass das BFM die Vorbringen der Beschwerdeführer im
Zusammenhang mit den angeführten Übergriffen seitens privater Dritter
zu Recht und mit zutreffender Begründung als nicht asylrelevant und –
zumindest teilweise – als unglaubhaft erachtete.
3.3.1. Zunächst ist dem grundsätzlichen Einwand der Beschwerdeführer,
wonach bei der Befragung eine Albanerin als Übersetzerin gedient habe,
welche die serbische Sprache ungenügend beherrscht und A._______
mehrmals aufgefordert habe, Albanisch zu sprechen, obwohl seine
Muttersprache Serbisch sei, entgegenzuhalten, dass die Übersetzer
hinsichtlich ihrer sprachlichen Fähigkeit und charakterlichen Eignung von
der Vorinstanz sorgfältig geprüft werden und das volle Vertrauen der
Behörden geniessen. Dass es in casu zu Ungereimtheiten in der
Sachverhaltsaufnahme beziehungsweise in der Übersetzung der
Asylvorbringen gekommen sein soll, ist bei einer Durchsicht der
Protokolle klarerweise zu verneinen. So konnte A._______ zu Beginn der
durchgeführten Befragungen seine Asylgründe jeweils zunächst in freier
Erzählform vorbringen, welche danach durch gezielte Nachfragen näher
erläutert und vertieft wurden. Angesichts der Tatsache, dass die
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Übersetzer angehalten sind, ihre Arbeit objektiv zu verrichten, und es
ihnen insbesondere verwehrt ist, Aussagen zusammenzufassen, zu
interpretieren oder in eigener Regie Fragen zu stellen, und auch den
jeweiligen Protokollen keine Hinweise zu entnehmen sind, dass
A._______ wiederholt aufgefordert worden sei, Albanisch zu sprechen,
und dieser am Schluss der in Serbisch durchgeführten Befragungen
jeweils nach Rückübersetzung die Korrektheit und Wahrheit respektive
Vollständigkeit der Vorbringen unterschriftlich bestätigte, ist der Einwand
unbehelflich. Zudem brachte die bei der direkten Anhörung anwesende
Hilfswerkvertreterin keine Bemerkungen betreffend die Übersetzung und
die Protokollierung an.
3.4. In materieller Hinsicht sind nach den Erkenntnissen des
Bundesverwaltungsgerichts in Kosovo die bisher zuständigen Behörden –
im Rahmen ihrer Möglichkeiten – systematisch gegen Bedrohungen und
Übergriffe Dritter vorgegangen. Insoweit kann zum heutigen Zeitpunkt,
entgegen der in der Rechtsmitteleingabe geäusserten Ansicht, vom
Schutzwillen und auch von einer weitgehenden Schutzfähigkeit der in
Kosovo tätigen nationalen Sicherheitsbehörden ausgegangen werden.
3.4.1. Die Vertreter der neuen Regierung haben sich im Rahmen ihrer
Unabhängigkeitserklärung im Februar 2008 verpflichtet, sämtliche
Verträge und Absprachen, die sich aus dem "Umfassenden Vorschlag zur
Regelung des Kosovostatus" des Sondergesandten des UNO
Generalsekretärs für den Prozess zur Bestimmung des künftigen Status
von Kosovo ergeben, vollumfänglich zu erfüllen. Was die allgemeine
Situation der Angehörigen der goranischen Ethnie in Kosovo betrifft, ist
festzustellen, dass sie als gut integrierte Minderheit selbst während der
Unruhen im März 2004 grösstenteils verschont blieben und gemäss
Lageberichten für sie die Situation auch nach den Unruhen weitgehend
stabil geblieben ist.
3.4.2. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass Angehörige
ethnischer Minderheiten grundsätzlich die Möglichkeit haben, sich an die
Behörden zu wenden und diese um Schutz vor Übergriffen Dritter zu
ersuchen. Zudem bejaht das Bundesverwaltungsgericht in seiner
Rechtsprechung den generellen Schutzwillen und die generelle
Schutzfähigkeit der zuständigen Sicherheitskräfte bezüglich strafrechtlich
relevanter Übergriffe auf Angehörige der ethnischen Minderheiten in
Kosovo (vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil BVGE D6827/2010
vom 2. Mai 2011 E. 4.7).
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3.4.3. Das BFM führte zur Begründung seines ablehnenden
Asylentscheides zu Recht aus, die Vorbringen der Beschwerdeführer
hielten den Anforderungen an Art. 3 AsylG nicht stand, da Übergriffe
durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein, nur
dann asylrelevant seien, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht
nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren. Straftaten
würden von den Behörden in Kosovo im Rahmen ihrer Möglichkeiten
verfolgt.
Bei den geltend gemachten Bedrohungen durch Angehörige der
albanischen Ethnie handelt es sich um Übergriffe Dritter. Die geltend
gemachten Übergriffe seitens ethnischer Albaner auf die
Beschwerdeführer sind nicht asylrelevant, da ihnen die Möglichkeit
offenstand, sich an die heimatlichen Behörden zu wenden und diese um
Schutz zu ersuchen. Auch ist dem BFM zuzustimmen, wenn es ausführt,
dass die Einwände der Beschwerdeführer zu den Gründen, weshalb sie
sich nicht an die Behörden gewendet hätten, nicht zu überzeugen
vermöchten. In der Tat bestehen vorliegend keine Hinweise dafür, dass
ihnen – soweit überhaupt in Anspruch genommen – staatlicher Schutz
verweigert worden wäre; eine Einschätzung, die denn auch durch die im
vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Belege der Beschwerdeführer
vielmehr gestützt denn widerlegt wird. Aufgrund der Aktenlage ist nicht
auch nur annähernd hinreichend dargelegt, dass der kosovarische Staat
den Beschwerdeführern adäquaten Schutz verweigert hätte oder in
Zukunft verweigern würde. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, die von
den Beschwerdeführern angeführten Sachverhaltselemente auf ihre
Glaubhaftigkeit zu prüfen. Immerhin ist an dieser Stelle darauf
hinzuweisen, dass die Beschwerdeführer in ihrer Rechtsmitteleingabe zu
den im angefochtenen Entscheid angeführten
Unglaubhaftigkeitselementen keinerlei Entgegnungen vorgebracht haben.
3.5. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen der
Beschwerdeführer den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht
genügen; die entsprechende Feststellung des BFM ist zu bestätigen. Es
kann darauf verzichtet werden, auf die übrigen Erwägungen der
Vorinstanz und die weiteren Darlegungen in der Beschwerdeschrift und
deren Ergänzung – soweit die Asylgründe betreffend – weitergehend
einzugehen. Die Vorinstanz hat die Asylgesuche der Beschwerdeführer
zu Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt.
4.
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Seite 12
4.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
4.2. Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510,
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
5.
5.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
5.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat, Herkunfts oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in
ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss
Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4.
November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
5.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da die Beschwerdeführer
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Seite 13
keine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft
zu machen vermögen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des
flüchtlingsrechtlichen NonRefoulements im vorliegenden Verfahren keine
Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführer nach Kosovo
ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann
ergeben sich aus den Akten keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür,
dass sie für den Fall einer Ausschaffung dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener
des UNAntiFolterausschusses müssten die Beschwerdeführer eine
konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche
Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen
Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124
127, mit weiteren Hinweisen). Auch aus der allgemeinen
Menschenrechtssituation in Kosovo oder aus der Tatsache, dass dort
Angehörige ethnischer Minderheiten in verschiedener Hinsicht
Diskriminierungen – so auch von Seiten privater Dritter – ausgesetzt sind,
lässt sich noch kein reales Risiko von Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung herleiten. Hinsichtlich der
angeführten gesundheitlichen Probleme, so insbesondere beim
Beschwerdeführer A._______, ist festzustellen, dass in casu
aussergewöhnliche Umstände, die gestützt auf die Praxis des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 3 EMRK
zur Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges aus
gesundheitlichen Gründen führen könnten (vgl. dazu das Urteil des
EGMR Emre gegen die Schweiz vom 22. Mai 2008, Verfahren Nr.
42034/04), aufgrund der Akten nicht ersichtlich sind. Nach dem Gesagten
ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl als auch der
völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
5.4.
5.4.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art.
83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
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5.4.2. Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung fest, dass
weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere
Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung nach Kosovo sprechen
würden. Die Sicherheitslage habe sich in den vergangenen Jahren
verbessert oder zumindest stabilisiert und die Wahrscheinlichkeit einer
konkreten Gefährdung für Bosniaken, Torbes und Gorani alleine aufgrund
der Ethnie könne weitgehend ausgeschlossen werden. Zudem sei für
diese Ethnien die Bewegungsfreiheit grundsätzlich in ganz Kosovo
gegeben. Auch der Zugang zu den medizinischen und sozialen
Strukturen sei in aller Regel gewährleistet. Die Beschwerdeführer hätten
jahrelang die Schule besucht und verfügten über ein grosses familiäres
Beziehungsnetz, im Falle von A._______ über langjährige
Berufserfahrung sowie eigene Häuser, Läden und ein Grundstück.
Gemäss eigenen Angaben würden auch die in der Heimat verbliebenen
Verwandten gut leben. A._______ gebe an, an (Nennung Krankheit) zu
leiden, währenddessen die Ausführungen von B._______ zum
Gesundheitszustand der Familie gegensätzlich ausgefallen seien.
Angesichts der gegensätzlichen Vorbringen und weil die medizinische
Versorgung in Kosovo mit Ausnahme einiger Krankheitsbilder
grundsätzlich gewährleistet sei, sei davon auszugehen, dass die
gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführer in ihrer Heimat
behandelbar seien.
5.4.3. In der Beschwerdeschrift führen die Beschwerdeführer zur
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus, dass sie als Angehörige
einer ethnischen Minderheit Zielscheibe von Übergriffen durch die
Albaner würden und daher infolge fehlender Sicherheit in Kosovo an Leib
und Leben gefährdet seien. Zudem sei der Beschwerdeführer psychisch
erkrankt und stehe in der Schweiz in ärztlicher Behandlung.
5.4.4. In Kosovo herrscht im jetzigen Zeitpunkt nicht eine generell
unsichere, von bewaffneten Konflikten oder jederzeit drohenden Unruhen
geprägte Lage, aufgrund derer die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr
unweigerlich einer konkreten Gefährdung ausgesetzt würden. Blosse
soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen weite Teile der
ansässigen Bevölkerung betroffen sind, genügen nicht, um eine
Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE
2010/41 E. 8.3.6 S. 591, EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215).
Die Beschwerdeführer gehören der Minderheit der slawischen Muslime
und innerhalb dieser der Untergruppe der Gorani an. Was die allgemeine
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Lage der slawischen Muslime betrifft, so wurde ihnen im Vergleich zu den
Angehörigen der Ethnien der Roma, Ashkali und „Ägypter“ (vgl. BVGE
2007/10 mit weiteren Hinweisen) sowie den KosovoSerben schon immer
eine höhere Toleranz entgegengebracht. Im Zusammenhang mit der
Beurteilung der Vollziehbarkeit einer Wegweisung äusserte sich die ARK
bereits in EMARK 2002 Nr. 22 zur Situation der slawischen Muslime in
Kosovo. Gemäss aktueller Rechtsprechung ist ein Wegweisungsvollzug
der slawischen Muslime, so insbesondere der Gorani, in sämtliche
Gebiete von Kosovo – mit Ausnahme der Region von Mitrovica – als
zumutbar zu erachten (vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil BVGE D
6827/2010 vom 2. Mai 2011 E. 8.6).
Dem BFM ist darin zuzustimmen, dass die Wahrscheinlichkeit einer
konkreten Gefährdung für Angehörige der Gorani alleine aufgrund ihrer
Ethnie weitgehend ausgeschlossen werden kann. Zudem ist für diese
Ethnie die Bewegungsfreiheit in Kosovo grundsätzlich gegeben. Auch ihr
Zugang zu den medizinischen und sozialen Strukturen ist in aller Regel
gewährleistet (vgl. etwa das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E
7846/2008 vom 15. September 2010 E. 9.6.). Das Gericht verkennt nicht,
dass die Reintegration in Kosovo insbesondere für Minderheiten
schwierig sein kann. Dieser Umstand vermag jedoch keine konkrete
Gefährdung derselben zu begründen.
5.5. In Bezug auf die individuelle Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges sind folgende Aspekte zu beachten:
5.5.1. Aus dem am 5. April 2011 eingereichten ärztlichen Bericht
A._______ betreffend ergibt sich, dass dieser (Nennung Anamnese,
Diagnose und Therapie). Der Beschwerdeführer habe den ständigen
Druck von Extremisten und die damit einhergehende Angst psychisch
nicht mehr ausgehalten und sei nach dem KosovoKrieg während (...) in
Kosovo bereits in ambulanter psychiatrischer Behandlung wegen
(Nennung Krankheit) gewesen.
Diesbezüglich ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer in seinem
Heimatland wegen seines Gesundheitszustandes einerseits nicht einer
unmittelbaren und schweren Gefährdung ausgesetzt ist und andererseits
in Kosovo die medizinische Versorgung auch mit Blick auf die vorliegend
benötigte (...) Behandlung als ausreichend zu bezeichnen ist (vgl. zur
Publikation vorgesehenes Urteil BVGE D6827/2010 vom 2. Mai 2011 E.
8.8.2). Es ist ihm zuzumuten, die in der Schweiz begonnene ambulante
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(...) Behandlung im Bedarfsfall in seiner Heimat weiterzuführen, zumal er
dort gemäss eigenen Angaben bereits in Behandlung war. Das Gleiche
hat auch für die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme
betreffend den (Nennung Krankheit) zu gelten. Aus diesem Grund stehen
die gesundheitlichen Probleme einer Durchführbarkeit des
Wegweisungsvollzugs nicht entgegen. Der Zugriff auf die genannten
Behandlungsmöglichkeiten lässt sich im Bedarfsfall in Form einer
individuellen Rückkehrhilfe sicherstellen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG,
Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über
Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]). Der im erwähnten
Arztbericht festgehaltenen Verschlechterung des (...) Zustandes von
A._______ wegen des negativen Asylentscheides und des verstärkten
Drucks für die Ausschaffung, was die therapeutischen Bemühungen zur
Stabilisation erschwerten, kann mit einer angemessenen Vorbereitung
und allfälligen ärztlichen Begleitung des Vollzugs der Wegweisung durch
die zuständige Vollzugsbehörde Rechnung getragen werden.
5.5.2. Der Beschwerdeführer verfügt gemäss eigenen Angaben über
einen Mittelschulabschluss in Richtung Maschinenbau sowie über eine
Ausbildung (Nennung Ausbildung) und arbeitete zunächst in (Nennung
bisherige Arbeitsstellen). Die Beschwerdeführerin verfügt ihrerseits über
einen Mittelschulabschluss in Richtung Jurisprudenz und C._______ über
eine neunjährige Schulbildung. Trotz der angespannten Arbeitsmarktlage
in Kosovo ist anzunehmen, dass A._______ gute Chancen hat, den
Wiedereintritt zu schaffen, zumal die Beschwerdeführer in Kosovo zudem
über ein grosses Beziehungsnetz verfügen, verschiedene Immobilien
besitzen und weitere nahe Verwandte von ihnen in diversen
europäischen Ländern leben (vgl. act. A3/15, S. 2 f.; A6/12, S. 2 f.),
welche sie im Bedarfsfall zumindest in finanzieller Hinsicht unterstützen
könnten. Sodann ist dem (...) Beschwerdeführer C._______ die Rückkehr
in die Heimat auch in Berücksichtigung des Aspekts des Kindeswohls
zuzumuten, zumal er sich mit seinen Familienangehörigen erst wenige
Monate in der Schweiz aufhält und von einer auch nur ansatzweisen
Integration in die hiesigen Verhältnisse keine Rede sein kann.
5.5.3. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich nach dem Gesagten als
zumutbar.
5.6. Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführern, sich nötigenfalls bei
der Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der
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Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs.
2 AuG, vgl. auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.).
5.7. Zusammenfassend hat das BFM den Wegweisungsvollzug zu Recht
als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt
eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs.
14 AuG).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten
grundsätzlich den unterliegenden Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art.
63 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführer haben jedoch um unentgeltliche
Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht. Gemäss dieser
Bestimmung befreit die Beschwerdeinstanz eine Partei, die nicht über die
erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der
Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. In
casu erschienen die Anträge der Beschwerdeführer nicht als
aussichtslos. Da zudem von ihrer Bedürftigkeit auszugehen ist, ist das
Gesuch gutzuheissen und von der Erhebung von Verfahrenskosten
abzusehen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
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