B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1278/2019
Ur t e i l vom 11 . N o vembe r 2 0 1 9
Besetzung
Richter Simon Thurnheer (Vorsitz),
Richter Walter Lang,
Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiber Gian-Flurin Steinegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw El Uali Emmhammed Said,
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Datenänderung im zentralen Migrationsinformationssystem
(ZEMIS);
Verfügung des SEM vom 7. Februar 2019.
D-1278/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 28. Januar 2015 anerkannte das SEM die Beschwer-
deführerin als Flüchtling im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG
(SR 142.31) und gewährte ihr in der Schweiz Asyl.
B.
In ihrem Asylgesuch vom 12. September 2012 und in der Kurzbefragung
(BzP) vom 13. März 2013 gab die Beschwerdeführerin übereinstimmend
an, sie habe insgesamt sieben Kinder. Ihr Sohn B._______ sei am 10. Feb-
ruar 2002, ihr Sohn C._______ am 8. April 2005 und ihr Sohn D._______
am 12. Oktober 2007 geboren worden. Anlässlich ihrer Anhörung vom 14.
November 2014 reichte sie die eritreischen Geburtsurkunden ihrer Kinder
und jene ihrer Söhne B._______, C._______ und D._______ zu den Akten.
C.
Mit Schreiben vom 22. Mai 2015 reichte die Beschwerdeführerin bei der
Vorinstanz ein Gesuch um Einreisebewilligung zwecks Familienzusam-
menführung zu Gunsten ihrer Söhne B._______, C._______ und
D._______ ein. Als Geburtsdaten ihrer Söhne nannte die Beschwerdefüh-
rerin – in Abweichung zu ihren früheren Aussagen – den 1. August 2002
([B._______]), den 1. April 2005 ([C._______]) und den 1. Oktober 2007
([D._______]). Diese Angaben erfasste die Vor-instanz im Zentralen Mig-
rationsinformationssystem (ZEMIS).
D.
Mit Schreiben vom 10. Juni 2015 gewährte das SEM der Beschwerdefüh-
rerin zu den abweichenden Geburtsdaten ihrer Söhne B._______,
C._______ und D._______ das rechtliche Gehör. Mit Schreiben vom
10. Juli 2015 nahm die Beschwerdeführerin Stellung. Ihrem Schreiben
legte sie das «Family Status Statement», datiert vom 8. April 2012 bei.
E.
Mit Schreiben des SEM vom 20. Januar 2016 wurde die Beschwerdefüh-
rerin aufgefordert, mittels DNA-Analyse die biologische Abstammung ihrer
Söhne B._______, C._______ und D._______ nachzuweisen.
F.
Da die Beschwerdeführerin die eingeforderte DNA-Analyse innert Frist
nicht einreichte und das Verwandtschaftsverhältnis zwischen der Be-
schwerdeführerin und ihren Söhnen B._______, C._______ und
D-1278/2019
Seite 3
D._______ nicht zweifelsfrei belegt werden konnte, wurde das Gesuch um
Einreisebewilligung zwecks Familienzusammenführung zu Gunsten ihrer
Söhne B._______, C._______ und D._______ vom 22. Mai 2015 mit Ver-
fügung des SEM vom 27. September 2017 beziehungsweise vom 31. Ok-
tober 2017 wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses als gegenstandslos
geworden abgeschrieben. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde
vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-6654/2018 vom 2. August
2019 gutgeheissen.
G.
Mit Schreiben an das SEM vom 23. November 2018 ersuchte die Be-
schwerdeführerin um Wiederaufnahme des Gesuchs um Familienzusam-
menführung mit ihren Söhnen B._______, C._______ und D._______.
Gleichzeitig beantragte sie die Änderung der Geburtsdaten ihrer Söhne im
ZEMIS auf den 10. Februar 2002 ([B._______]), auf den 8. April 2005
([C._______]) und den 12. Oktober 2007 ([D._______]). Als Beilage reichte
die Beschwerdeführerin die Kopie einer Bestätigung über eine am 22. Sep-
tember 2018 erfolgte Registrierung ihrer Söhne B._______, C._______
und D._______ in einem äthiopischen Flüchtlingscamp des UNHCR und
diverse Fotos ihrer Kinder zu den Akten.
H.
Mit am 12. Februar 2019 zugestellter Verfügung vom 7. Februar 2019
lehnte das SEM das Gesuch der Beschwerdeführerin um Berichtigung der
Geburtsdaten ihrer Söhne B._______, C._______ und D._______ im
ZEMIS ab.
I.
Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am 14. März 2019
Beschwerde und beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und
das Gesuch um Richtigstellung der Geburtsdaten ihrer Söhne B._______,
C._______ und D._______ sei gutzuheissen. Eventualiter sei die Verfü-
gung des SEM aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vo-
rinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege, um Beiordnung ihres Rechtsvertre-
ters als amtlicher Rechtsbeistand und um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses. Als Beilage reichte die Beschwerdeführerin die bereits
zuvor beim SEM eingereichten Dokumente (UNHCR-Registrierung, eritre-
ische Geburtsurkunden) und ein eritreisches «Familienbüchlein» ein.
D-1278/2019
Seite 4
J.
Mit Schreiben vom 18. März 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsge-
richt den Eingang der Beschwerde.
K.
Mit Schreiben vom 6. Mai 2019 reichte die Beschwerdeführerin beim SEM
das Gutachten zur Abstammungsuntersuchung der Genetica AG vom
29. März 2019 ein. Dieses bestätigt, dass es sich bei B._______,
C._______ und D._______ mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlich-
keit um die Kinder der Beschwerdeführerin handelt.
L.
Mit Verfügung vom 15. Mai 2019 erteilte das SEM B._______, C._______
und D._______ eine von 4. Juni 2019 bis 4. September 2019 gültige Ein-
reisebewilligung für die Schweiz.
M.
Mit Eingabe vom 17. Juli 2019 erkundigte sich der Rechtsvertreter der Be-
schwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht nach dem Verfahrens-
stand und reichte Kopien äthiopischer Dokumente (Laissez-Passer) von
B._______, C._______ und D._______ zu den Akten. Der Instruktionsrich-
ter beantwortete diese Anfrage mit Schreiben vom 23. Juli 2019.
N.
Mit Schreiben vom 17. Juli 2019 teilte die Beschwerdeführerin dem SEM
mit, dass ihren Kindern B._______, C._______ und D._______ die Vi-
sumserteilung durch die Schweizer Botschaft in Addis Abeba verwehrt wor-
den sei, weil die Geburtsdaten ihrer Kinder B._______, C._______ und
D._______ auf der Einreisebewilligung nicht mit deren äthiopischen Doku-
menten übereinstimmten. Als Beilage reichte sie die äthiopischen Doku-
mente (Laissez-Passer) ihrer Söhne zu den Akten.
O.
Mit Schreiben vom 22. Juli 2019 teilt das SEM der Beschwerdeführerin mit,
dass gemäss Auskunft der Schweizer Botschaft in Addis Abeba Geburts-
daten auf äthiopischen Laissez-Passer ohne Weiteres angepasst werden
könnten. Die Schweizerische Botschaft in Adis Abeba habe B._______,
C._______ und D._______ bereits aufgefordert, die Laissez-Passer an-
passen zu lassen.
D-1278/2019
Seite 5
P.
Mit Schreiben vom 29. August 2019 ersuchte die Beschwerdeführerin um
Verlängerung der Einreisebewilligung zwecks Familienvereinigung für ihre
Söhne B. _______, C._______ und D._______, worauf das SEM mit Ver-
fügung vom 11. September 2019 die Einreisebewilligung bis zum 11. De-
zember 2019 verlängerte.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Beim angefochtenen Entscheid betreffend die Berichtigung der Ge-
burtsdaten im ZEMIS handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von
Art. 5 VwVG, welche von einer Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG er-
lassen wurde. Da keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, ist
das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig
(Art. 31 VGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet hinsichtlich der ZEMIS-Berich-
tigung mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene
Verfügung somit auf die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie auf
die Unangemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Auf einen Schriftenwechsel im
Sinne von Art. 57 Abs. 1 VwVG konnte vorliegend verzichtet werden.
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin stellt im vorliegenden Verfahren den Antrag,
das Gesuch um Berichtigung der Personendaten sei gutzuheissen und die
Geburtsdaten ihrer Söhne B._______, C._______ und D._______ seien im
ZEMIS entsprechend den Angaben, wie sie sich aus der Beschwerde und
den von ihr eingereichten Beweismitteln ergeben würden, zu ändern.
3.2 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das
ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer-
D-1278/2019
Seite 6
und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes
über das Informationssystem für den Ausländer- und Asylbereich vom
20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zent-
rale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verord-
nung, SR 142.513) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verord-
nung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Aus-
kunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informa-
tionen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten,
nach dem Datenschutzgesetz (DSG, SR 235.1) und dem VwVG.
3.3 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu ver-
gewissern (Art. 5 Abs. 1 DSG). Werden Personendaten von Bundesorga-
nisationen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlan-
gen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m.
Art. 25 Abs. 3 Bst. a DSG). Auf die Berichtigung besteht in einem solchen
Fall ein absoluter und uneingeschränkter Anspruch (vgl. Urteile des Bun-
desverwaltungsgerichts [BVGer] A-7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 3.2
und A-7822/2015 vom 25. Februar 2016 E. 3.2, je m.w.H.; vgl. ferner Urteil
des Bundesgerichts [BGer] 1C_224/2014 vom 25. September 2014 E. 3.1).
Die ZEMIS-Verordnung sieht im Übrigen in Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor,
dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind.
3.4 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die
Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung zu beweisen, die Bundesbe-
hörde im Bestreitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten
Personendaten (vgl. Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012
E. 3.1; BVGE 2013/30 E. 4.1). Nach den massgeblichen Beweisregeln des
VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher
Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel blei-
ben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Die mit dem
Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersu-
chungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzu-
klären (Art. 12 VwVG); die gesuchstellende Person ist jedoch gemäss
Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an dessen Feststellung mitzuwir-
ken (vgl. zum Ganzen Urteile des BVGer A-7588/2015 vom 26. Februar
2016 E. 3.3 und A-7822/2015 vom 25. Februar 2016 E. 3.3, je m.w.H.).
Amtliche Dokumente ausländischer Staaten, deren Zweck es ist, die Iden-
tität ihres Inhabers nachzuweisen, gelten nicht als öffentliche Urkunden im
Sinne von Art. 9 ZGB, weshalb ihnen nicht ohne Weiteres ein erhöhter Be-
D-1278/2019
Seite 7
weiswert zukommt und sie wie andere Urkunden einer freien Beweiswür-
digung zu unterziehen sind (vgl. Urteile des BVGer A-7588/2015 vom
26. Februar 2016 E. 3.3 und A-7822/2015 vom 25. Februar 2016 E. 3.3, je
m.w.H.; vgl. ferner Urteile des BGer 6B_394/2009 vom 27. Juli 2009 E. 1.1
und 5A_3/2007 vom 27. Februar 2007 E. 2).
3.5 Kann bei einer verlangten oder von Amtes wegen beabsichtigten
Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen Personendaten noch
diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen
grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden
(vgl. Art. 5 Abs. 1 DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch
bestimmte Personendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben
notwendigerweise bearbeitet werden. Das gilt namentlich auch für im
ZEMIS erfasste Daten. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche
Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das
Interesse an deren Richtigkeit. Unter diesen Umständen sieht Art. 25
Abs. 2 DSG deshalb die Anbringung eines Vermerks vor, in dem darauf
hingewiesen wird, dass die Richtigkeit der bearbeiteten Personendaten
bestritten und/oder nicht gesichert ist. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit
der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und
die neuen Daten anschliessend mit einem derartigen Vermerk zu
versehen. Ob die vormals eingetragenen Angaben (als Neben-
beziehungsweise Aliasidentität) weiterhin abrufbar bleiben sollen oder
ganz zu löschen sind, bleibt grundsätzlich der Vorinstanz überlassen.
Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher
eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als
unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungs-
vermerk zu versehen. Über die Anbringung eines entsprechenden
Vermerks ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu
entscheiden, ob ein entsprechender Antrag gestellt worden ist (vgl. zum
Ganzen Urteile des BVGer A-7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 3.4 und
A-7822/2015 vom 25. Februar 2016 E. 3.4, je m.w.H.; vgl. ferner Urteil des
BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.2).
3.6 Es obliegt somit zunächst grundsätzlich der Vorinstanz zu beweisen,
dass die aktuellen ZEMIS-Einträge der Geburtsdaten der Söhne der Be-
schwerdeführerin korrekt beziehungsweise zumindest wahrscheinlicher
sind. Die Beschwerdeführerin wiederum hat nachzuweisen, dass die von
ihr geltend gemachten Geburtsdaten ihrer Söhne richtig beziehungsweise
zumindest wahrscheinlicher sind als die derzeit im ZEMIS erfassten Anga-
ben. Gelingt keiner Partei der sichere Nachweis der Geburtsdaten, sind
D-1278/2019
Seite 8
diejenigen Geburtsdaten im ZEMIS zu belassen oder einzutragen, deren
Richtigkeit wahrscheinlicher erscheinen.
3.7 Die Beschwerdeführerin hat – wie vom SEM zutreffend festgehalten –
widersprüchliche Angaben zu den Geburtsdaten ihrer Söhne gemacht. So
gab sie in ihrem Asylgesuch vom 12. September 2012 und in der BzP vom
13. März 2013 an, dass ihre Söhne am 10. Februar 2002 ([B._______]),
am 8. April 2005 ([C._______]) und am 12. Oktober 2007 ([D._______) ge-
boren worden seien, was mit den von ihr anlässlich der Anhörung vom 14.
November 2014 eingereichten eritreischen Geburtsurkunden überein-
stimmt. Im Unterschied hierzu machte die Beschwerdeführerin in ihrem Ge-
such um Einreisebewilligung zwecks Familienzusammenführung vom 22.
Mai 2015 geltend, ihre Söhne seien am 1. August 2002 ([B._______]), am
1. April 2005 ([C._______]) und am
1. Oktober 2007 ([D._______]) geboren worden. Zu den divergierenden
Angaben betreffend die Geburtsdaten ihrer Söhne gewährte das SEM der
Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör. In ihrer Stellungnahme führte
sie aus, dass sie von ihren Söhnen B._______, C._______ und D._______
nur das Geburtsjahr und den Geburtsmonat kenne, weshalb sie den jeweils
ersten Tag des Monats als Tag der Geburt eingesetzt habe. Mit diesen Aus-
führungen hielt sie sinngemäss an den Geburtsdaten ihrer Söhne
B._______, C._______ und D._______ im Gesuch um Einreisebewilligung
zwecks Familienzusammenführung vom 22. Mai 2015 fest, vermag indes-
sen damit – entgegen der Sichtweise in der Beschwerde (vgl. daselbst S.
6 f.) – ihre diesbezüglich unstimmig ausgefallenen Angaben nicht plausibel
zu erklären. Auch die auf Beschwerdeebene (erneut) eingereichten Doku-
mente (eritreische Geburtsurkunden, eritreisches Familienbüchlein, Re-
gistrierungsdokument des UNHCR) sind zum Nachweis der geltend ge-
machten Geburtsdaten ihrer Söhne nicht geeignet, handelt es sich doch
hierbei nicht um rechtsgenügliche Identitätspapiere (vgl. BVGE 2007/7).
Die in Kopie eingereichten äthiopischen Laisser-Passer können gemäss
Auskunft des SEM (vgl. Bst. O vorstehend) ohne Weiteres abgeändert wer-
den und sind daher zum sicheren Nachweis der Geburtsdaten der Söhne
der Beschwerdeführerin ebenfalls nicht geeignet.
3.8 Aus diesen Erwägungen folgt, dass weder das SEM noch die Be-
schwerdeführerin einen sicheren Nachweis der jeweils behaupteten Ge-
burtsdaten erbringen konnten. Insgesamt erscheinen die von der Be-
schwerdeführerin in der Beschwerde geltend gemachten Geburtsdaten ih-
rer Söhne (12. Februar 2002, B._______; 8. April 2005, C._______; 12.
Oktober 2007, D._______) somit nicht als wahrscheinlicher als die im
D-1278/2019
Seite 9
ZEMIS eingetragenen Geburtsdaten (1. August 2002, B._______; 1. April
2005, C._______; 1. Oktober 2007 D._______). Die Einträge im ZEMIS
sind folglich unverändert zu belassen. Das SEM wird angewiesen, je einen
entsprechenden Bestreitungsvermerk anzubringen.
4.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 49
VwVG). Zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht nach dem
Gesagten kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen.
5.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätz-
lich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da sich
die Beschwerde indessen nicht als aussichtslos erweist, ist das in der Be-
schwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gutzuheis-
sen, und es sind der Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten aufzuer-
legen. Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf einen
Kostenvorschuss gegenstandslos geworden.
5.2 Demgegenüber ist der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG mangels Notwendig-
keit abzuweisen. Diesbezüglich bleibt festzuhalten, dass es bei der Frage,
welches die tatsächlichen Geburtsdaten der Söhne B._______, C._______
und D._______ sind, um die Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts geht, wobei das diesbezügliche Verfahren vom Untersuchungsgrund-
satz beherrscht wird. In solchen Verfahren werden strenge Massstäbe an
die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gestellt. Vorlie-
gend stellen sich weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht beson-
ders komplexe Fragen, welche den Beizug eines Rechtsvertreters erfor-
derlich machen würden, weshalb der diesbezügliche Verfahrensantrag ab-
zuweisen ist.
6.
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Daten-
schutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993
zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) dem Eidge-
nössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) bekannt
zu geben.
(Dispositiv nächste Seite)
D-1278/2019
Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Vorinstanz wird angewiesen, im ZEMIS je einen Bestreitungsvermerk
anzubringen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM, das Generalsek-
retariat des EJPD, den EDÖB und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Simon Thurnheer Gian-Flurin Steinegger
(Rechtsmittelbelehrung nächste Seite)
D-1278/2019
Seite 11
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Frist ist gewahrt,
wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundes-
gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder
einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung
übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer
Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit An-
gabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene
Entscheid und die Beweismittel sind beizulegen, soweit sie der Beschwer-
deführer in Händen hat (Art. 42 BGG).