Abtei lung IV
D-1279/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 2 . S e p t e m b e r 2 0 1 0
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richter Walter Lang,
Richter Blaise Pagan;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
A._________, geboren (...),
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Peter Frei, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Einreisebewilligung und Asyl;
Verfügung des BFM vom 28. Januar 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1279/2010
Sachverhalt:
A.
A.a Auf ihre Eingabe vom 15. Dezember 2008 hin wurde die Be-
schwerdeführerin am 16. Dezember 2008 durch die Schweizerische
Botschaft in Ankara angehört. Dabei machte sie zur Begründung ihres
Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, sie sei alevitische Kurdin aus
B.__________ (Bezirk C.__________, Provinz D._________). Im Jahr
(...) habe sie sich der Partiya Kerkeren Kurdistan (PKK)
angeschlossen und sich in der Folge in den Bergen aufgehalten. Dabei
hätten in ihrer Anwesenheit Milizen der PKK zwei Staatsangestellte
ermordet. Im Jahr (...) sei sie in Gefangenschaft geraten und in der
Haft Opfer von Gewalt und sexuellen Übergriffen geworden. Die
Behörden hätten ihr vorgeworfen, die beiden Staatsangestellten
ermordet zu haben. Im (...) sei sie durch das Staatssicherheitsgericht
von E.___________ wegen Mitgliedschaft bei der PKK, Teilnahme bei
Angriffen und aktiver Mitarbeit an Aktionen zu (...) Jahren Zuchthaus
verurteilt worden. In der Folge habe sie (...) Jahre im Gefängnis
verbracht. Daraufhin sei sie für (...) auf freien Fuss gesetzt worden,
habe aber danach nochmals (...) Jahre im Gefängnis verbringen
müssen. Nach ihrer Freilassung im Jahr (...) sei sie bedroht und
kontrolliert worden. Die Angehörigen der beiden erwähnten Todesopfer
hätten ihr telefonisch Morddrohungen übermittelt, während Angehörige
der PKK mittels Drohungen versucht hätten, sie zur erneuten
Mitgliedschaft zu zwingen. Überdies seien Zivilpolizisten zu ihr nach
Hause gekommen und hätten sie aufgefordert, zu Hause zu bleiben
und sich in nichts einzumischen. Vor dem Aufsuchen der
Schweizerischen Botschaft sei sie in F.__________ gewesen und habe
dort einen Deutschkurs besucht. In der Schweiz seien ein Onkel und
eine Cousine von ihr wohnhaft.
Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin diverse
Beweismittel zu den Akten. Darauf sowie auf die weiteren Aussagen
wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen ein-
gegangen.
A.b Mit Schreiben vom 17. Dezember 2008 übermittelte die
Schweizerische Botschaft dem BFM das schriftliche Gesuch der Be-
schwerdeführerin, das Anhörungsprotokoll und die von ihr vorgelegten
Beweismittel.
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A.c Mit Eingaben vom 29. September 2009, 23. November 2009,
4. Dezember 2009, 17. Dezember 2009 und 14. Januar 2010 an das
BFM ergänzte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin den Sach-
verhalt wie folgt: Aufgrund der ihm vorliegenden Akten müsse er an-
nehmen, dass die Beschwerdeführerin noch immer auf nationaler
Ebene gesucht werde. Deshalb müsse sie sich versteckt halten. Sie
müsse ihr Leben unter prekären Verhältnissen und in ständiger Furcht
vor weiteren Behelligungen fristen. Wegen der aktuellen Entwicklung in
der Türkei (Verbot der Partei für eine demokratische Gesellschaft
[DTP], ständige Strassenproteste, hartes Durchgreifen der Polizei, der
übrigen Sicherheitskräfte und der Gerichte gegen Protestierende)
traue sie sich nicht mehr auf die Strasse oder zum Einkaufen, weil sie
Kontrollen der Behörden und vor allem eine erneute Inhaftnahme zum
Strafvollzug befürchte. Zahlreiche ihrer Mitangeklagten, welche sich in
derselben Situation wie sie befänden und nur auf Bewährung frei ge-
kommen seien, seien in den letzten Wochen in der Türkei fest-
genommen und erneut inhaftiert worden. Deshalb befürchte sie, das
gleiche Schicksal wie diese Gesinnungsgenossen zu erleiden, zumal
diese teilweise ebenfalls bei der Schweizerischen Botschaft in Ankara
Asylgesuche gestellt hätten.
B.
Mit Verfügung des BFM vom 28. Januar 2010 – eröffnet am 2. Februar
2010 – wurde der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz
verweigert und das Asylgesuch abgelehnt. Zur Begründung führte das
BFM im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin habe aktenkundig
eine langjährige Freiheitsstrafe verbüsst. Gemäss dem zu den Akten
gereichten Urteil des Strafgerichts für schwere Delikte E.___________
vom (...) habe sie ihre Strafe verbüsst, und es sei ihr die Reststrafe
bedingt aufgeschoben worden. Am (...) sei sie bedingt entlassen
worden. Angesichts der Aktenlage liege zum heutigen Zeitpunkt nichts
gegen sie vor. Von Seiten des Staates bestünde somit kein aktuelles
Verfolgungsinteresse mehr. Gestützt würden diese Erwägungen auch
dadurch, dass sie nicht geltend gemacht habe, seit der beinahe (...)
zurückliegenden Entlassung erneut verhaftet oder in anderer Form
behördlich belangt worden zu sein. Die dieser Einschätzung
entgegenstehenden Ausführungen der Beschwerdeführerin zur
Verfolgungssituation würden nicht zutreffen. Trotzdem sei ihre
persönliche Situation aufgrund ihrer Vergangenheit möglicherweise
schwierig. Auch könne nicht ausgeschlossen werden, dass sie von
Familienangehörigen der von ihrem PKK-Verband getöteten beiden
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Männern telefonische Drohungen erhalte. Dass die lokale Polizei ein
besonderes Augenmerk auf sie werfe, sei ebenfalls möglich. Solche
Vorkommnisse stellten jedoch für sich allein aufgrund von ihrer Art und
Intensität her noch keinen ernsthaften Nachteil im Sinne von Art. 3 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) dar und seien
folglich nicht einreiserelevant. Wenig wahrscheinlich erscheine indes,
dass die Beschwerdeführerin auch auf ihrem Mobiltelefon Drohungen
erhalten haben soll, zumal sie angegeben habe, dass dieses auf den
Namen einer anderen Person laute. Wie ihr unter diesen Umständen
hätten Drohungen übermittelt werden sollen, sei unklar. Ebenfalls
wenig wahrscheinlich und konstruiert erscheine, dass die PKK die
Beschwerdeführerin mit Morddrohungen noch einmal zur
Mitgliedschaft zwingen wolle. So verfüge die PKK bestimmt über die
Möglichkeit, aus einer Vielzahl motivierter junger Leute genügend
neue Mitglieder zu rekrutieren. Es sei nicht plausibel, dass die PKK
Interesse an einer doch schon reiferen, durch viele Jahre
Gefangenschaft wohl stark gezeichneten Person haben soll.
Zusammenfassend führe namentlich die fehlende Schutzbedürftigkeit
der Beschwerdeführerin dazu, dass ihr die Einreise in die Schweiz
nicht zu bewilligen sei. Deshalb könne offengelassen werden, ob das
Asylgesuch auch nach den Bestimmungen von Art. 52 Abs. 2 AsylG
abzulehnen wäre, wonach einer Person, die sich im Ausland befindet,
das Asyl verweigert werden kann, wenn es ihr zugemutet werden
kann, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen.
C.
Mit Eingabe vom 2. März 2010 (Datum des Poststempels) an das
Bundesverwaltungsgericht beantragte die Beschwerdeführerin durch
ihren Rechtsvertreter unter Kosten- und Entschädigungsfolge, es sei
der angefochtene Entscheid aufzuheben und ihr die Einreise in die
Schweiz zu bewilligen. In prozessualer Hinsicht wurde die Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung beantragt. Gleichzeitig wurde ein fremd-
sprachiger Zeitungsbericht betreffend den ins Stocken geratenen Ver-
söhnungsprozess der von der Adalet ve Kalkinma Partisi (AKP) an-
geführten Regierung mit der kurdischen Bewegung und die damit zu-
sammenhängende Begnadigungspolitik in Kopie zu den Akten ge-
reicht. Darauf sowie auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid
wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
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D.
Mit Zwischenverfügung vom 5. März 2010 wurde das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver-
waltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) gutgeheissen und auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses verzichtet.
E.
Mit Schreiben vom 10. März 2010 reichte die Beschwerdeführerin eine
auszugsweise Übersetzung des eingereichten Zeitungsberichts nach.
F.
Mit Vernehmlassung vom 22. März 2010 beantragte das Bundesamt
die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte es aus, die
Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder
Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktees recht-
fertigen könnten. Namentlich vermöge der eingereichte Zeitungs-
bericht nicht zu belegen, dass die Beschwerdeführerin von einer
konkreten Verfolgung bedroht sei.
G.
Mit Schreiben vom 27. April 2010 reichte die Beschwerdeführerin eine
persönliche Erklärung samt deutscher Übersetzung nach. Zudem
führte sie aus, sie müsse nicht nur unter misslichen Umständen leben,
sondern befürchte andauernd einen Zugriff der Sicherheitskräfte.
H.
Mit Schreiben vom 2. Juni 2010 führte die Beschwerdeführerin erneut
aus, sie befinde sich in einer schwierigen Lage und befürchte eine
erneute Festnahme. Sie ertrage die Wartezeit nur schlecht, zumal
andere, ihr bekannte Personen, die ebenfalls bei der Schweizerischen
Botschaft um Schutz ersucht hätten, längst eine Einreisebewilligung
erhalten hätten.
I.
Mit Instruktionsverfügung vom 11. Juni 2010 wurde die Beschwerde-
führerin unter Bezugnahme auf ihr Schreiben vom 2. Juni 2010 auf -
gefordert, die Namen der von ihr erwähnten Personen bekanntzu-
geben und sich dazu zu äussern, ob ein Bezug zu den von ihr dar-
gelegten Verfolgungsvorbringen bestehe und gegebenenfalls dazu
nähere Angaben zu machen.
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J.
Mit Stellungnahme vom 18. Juni 2010 teilte die Beschwerdeführerin
die Namen von zwei Personen mit und machte dazu weitere Aus-
führungen.
K.
Auf entsprechende Aufforderung vom 2. Juli 2010 hin reichte die Be-
schwerdeführerin am 5. Juli 2010 ihre Kostennote zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die
Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des BFM; dabei
entscheidet das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls
endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32); Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Ver-
letzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessen-
heit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführerin ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105
AsylG i.V.m. Art 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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3.
3.1 Nach der Bestimmung von Art. 3 AsylG werden als Flüchtling
Personen anerkannt, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie
zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zu-
gehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg-
lichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Flucht-
gründen ist Rechnung zu tragen.
3.2 Die Flüchtlingseigenschaft ist nachzuweisen oder zumindest
glaubhaft zu machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigen-
schaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (vgl. Art. 7 AsylG).
3.3 Das Asylgesuch ist bei einer schweizerischen Vertretung, bei der
Einreise an einem geöffneten Grenzübergang oder an einer
Empfangsstelle zu stellen (Art. 19 Abs. 1 AsylG). Wird ein Asylgesuch
im Ausland gestellt, so überweist die schweizerische Vertretung das
Asylgesuch mit einem Bericht dem Bundesamt (Art. 20 Abs. 1 AsylG).
3.4 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch
namentlich dann ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Ver-
folgung glaubhaft machen kann (Art. 3 und 7 AsylG), aber auch dann,
wenn der asylsuchenden Person die Aufnahme in einem Drittstaat
zugemutet werden kann (Art. 52 Abs. 2 AsylG). Ist dagegen eine un-
mittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG glaubhaft gemacht worden, oder kann
der asylsuchenden Person der Verbleib am Aufenthaltsort für die
Dauer der Sachverhaltsabklärung nicht zugemutet werden, ist die Ein-
reise in die Schweiz zu bewilligen, sei dies im Hinblick auf die An-
erkennung als Flüchtling und Asylgewährung, sei dies zur näheren
Abklärung des Sachverhalts (vgl. Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG).
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3.5 Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung
sind grundsätzlich restriktiv umschrieben, wobei den Asylbehörden ein
weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Ge-
fährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die
Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die Möglichkeit
der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die praktische
Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutz-
suche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und
Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend
für die Erteilung einer Einreisebewilligung ist dabei die Frage nach der
Schutzbedürftigkeit der betroffenen Person, mithin die Beantwortung
der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG nicht aus-
zuschliessen ist und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer
der Sachverhaltsabklärung nicht zugemutet werden kann, be-
ziehungsweise ob es der betroffenen Person – ohne nähere Prüfung
einer allfälligen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG – zuzumuten
ist, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen (vgl. Ent -
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2004 Nr. 20 E. 3b S. 130 f. und Nr. 21 E. 2 S.
136 f., 2005 Nr. 19 E. 4 S. 174 ff.).
4.
4.1 In der Beschwerde wird ausgeführt, aufgrund der Aktenlage sei
davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Jahr (...), d.h. im
Alter von (...) Jahren, inhaftiert, misshandelt, sexuell belästigt und in
der Folge wegen Mitgliedschaft bei der PKK und Beteiligung an zwei
Tötungsdelikten zu (...) Jahren schwerer Freiheitsstrafe verurteilt
worden sei. Am (...) sei sie bedingt, d.h. unter bestimmten Auflagen,
aus dem Vollzug der Freiheitsstrafe entlassen worden, und das
reguläre Strafende werde am (...) eintreten. Unter Berücksichtigung,
dass die Beschwerdeführerin bloss wenige Monate nach der
Haftentlassung bei der Schweizerischen Botschaft um Asyl
nachgesucht habe und daraufhin bereits am 16. Dezember 2008 von
dieser angehört worden sei, liege aufgrund dieser kurzen Zeit der
Schluss nahe, dass sie unter hohem Druck stehe. Zwar mache sie,
wie das BFM zutreffend festhalte, nicht das Einleiten einer neuen
Strafuntersuchung gegen sie geltend. Daraus könne aber kaum zu
Recht abgeleitet werden, dass die türkischen Behörden kein Ver-
folgungsinteresse mehr an ihr hätten. Dabei sei gestützt auf die Akten
in Betracht zu ziehen, dass sie bereits in den Jahren (...) mit
Gesuchen, welche auf eine vorzeitige Entlassung beziehungsweise
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auf eine Begnadigung aufgrund ihres jugendlichen Alters abgezielt
hätten, an die Gerichte gelangt sei. Statt eines Gnadenerlasses sei
sie mit allen Gesuchen abgeblitzt und stattdessen bereits im Jahr (...)
wieder in Strafverhaft zurückversetzt worden. Dabei habe sie am
eigenen Leib erfahren müssen, dass die türkische Justiz ein einmal
scheinbar erloschenes Verfolgungsinteresse ohne Weiteres wieder
realisiere. Diese Vorkommnisse hätten ihr deutlich gemacht, dass sie
den heimatlichen Behörden in keiner Weise trauen könne und diese
die geltenden Gesetze willkürlich anwenden würden. In diesem
Zusammenhang sei zu erwähnen, dass der von der AKP-Regierung
vor kurzer Zeit aufgegleiste Versöhnungsprozess mit der kurdischen
Bewegung und die damit zusammenhängende Begnadigungspolitik
bereits wieder ins Stocken geraten sei, weil diese Schritte auf den
erbitterten Widerstand des kemalistisch dominierten Justizapparates
stossen würden. Dieser versuche, wie beispielsweise der zu den
Akten gereichte entsprechende Zeitungsbericht belege, die
Entspannung zu sabotieren und drohe unverhohlen mit der
Wiederinhaftnahme früherer (bedingt entlassener) Aktivisten und
Aktivistinnen. Zudem seien auch die der Beschwerdeführerin bei der
bedingten Entlassung auferlegten Bedingungen nicht mit den Um-
ständen einer hiesigen bedingten Entlassung, wo gewöhnlich eine
Bewährungshilfe angeordnet würde, vergleichbar. Es müsse als
notorische Tatsache gelten, dass aus dem Strafvollzug bedingt ent-
lassene PKK-Häftlinge von den Behörden unter engmaschige Be-
obachtung gestellt würden und kaum einer Erwerbstätigkeit nach-
gehen könnten, da die jeweiligen Arbeitgeber ihrerseits von den Be-
hörden behelligt würden. Die Ziele solcher Massnahmen seien einer-
seits die Ausforschung des Bekanntenkreises und andererseits die
Prekarisierung der entlassenen Person. Ausschlaggebend für das
Verfolgungsinteresse der türkischen Sicherheitskräfte seien die
frühere PKK-Mitgliedschaft und die heute möglicherweise noch be-
stehende Nähe zu Militanten der Organisation, welche die Be-
schwerdeführerin als Informationsquelle attraktiv erscheinen liessen.
Zudem habe auch die Vorinstanz eingeräumt, dass die Situation der
Beschwerdeführerin möglicherweise schwierig sei, zumal nicht aus-
geschlossen werden könne, dass sie von Familienangehörigen der
von ihrem PKK-Kampfverband getöteten beiden Männern telefonische
Drohungen erhalte. Diesbezüglich sei zu ergänzen, dass die Be-
schwerdeführerin mehrmals über ihre Familie erfolglos versucht habe,
die fragliche Fehde mit der Sippe der Getöteten mit Hilfe einer Ver-
mittlungsperson einvernehmlich zu regeln. Schliesslich habe auch das
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BFM anerkannt, dass die lokale Polizei mit ihren ständigen
Behelligungen nicht aufhöre und offenbar den Bewegungsspielraum
der Beschwerdeführerin massgeblich eingeschränkt habe (vgl.
Beschwerde, S. 4-6).
4.2 Gestützt auf die Aktenlage ist festzustellen, dass die von der
Beschwerdeführerin geltend gemachte Verurteilung im Jahr (...) zu
einer (...)-jährigen Freiheitsstrafe wegen Mitgliedschaft bei der PKK,
Teilnahme bei Angriffen und aktiver Mitarbeit an Aktionen vom BFM in
der angefochtenen Verfügung nicht bestritten wird, wobei der effektive
Tatbeitrag der Beschwerdeführerin insofern offen bleibt, als sie
erklärte, bei der Ermordung zweier Männer lediglich anwesend
gewesen zu sein. Ebensowenig ist bestritten, dass die
Beschwerdeführerin zunächst etwa (...) Jahre in Haft verbrachte,
gemäss dem Urteil des Strafgerichts für schwere Delikte
E.___________ vom (...) ihre Strafe verbüsst hatte und auf freien
Fuss gesetzt wurde, bevor sie (...) erneut inhaftiert wurde und weitere
(...) Jahre im Gefängnis verbrachte, bis sie am (...) bedingt aus dem
Strafvollzug entlassen und die Reststrafe bedingt aufgeschoben
wurde. Auch das Bundesverwaltungsgericht hat aufgrund der
bestehenden Aktenlage keinen Anlass, an der Glaubhaftigkeit dieser
Vorbringen zu zweifeln, zumal sie im Wesentlichen widerspruchsfrei
ausgefallen und durch Beweismittel gestützt worden sind. Was die den
Zeitraum nach der Haftentlassung im (...) betreffenden Vorbringen
anbelangt, handelt es sich zwar lediglich um Behauptungen der
Beschwerdeführerin. Das BFM verzichtete auf eine Überprüfung
dieser Vorbringen auf ihre Glaubhaftigkeit hin, schloss jedoch nicht
aus, dass die persönliche Situation der Beschwerdeführerin aufgrund
ihrer Vergangenheit schwierig sei. Indes schätzte es diese Vorbringen
aufgrund ihrer Art und Intensität nicht als ernsthafte Nachteile im
Sinne von Art. 3 AsylG ein.
Das Bundesverwaltungsgericht geht mit der Vorinstanz darin einig,
dass sich die Beschwerdeführerin aufgrund der von ihr dargelegten
Vergangenheit in ihrem Heimatstaat in einer schwierigen Situation
befindet. Darüber hinaus ist in diesem Zusammenhang nicht
auszuschliessen, dass aufgrund der wegen der erwähnten PKK-
Aktivitäten erfolgten Verurteilung zu einer langjährigen Freiheitsstrafe
mit erheblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass die
türkischen Behörden über die Beschwerdeführerin ein politisches
Datenblatt erstellt haben, was vom BFM offensichtlich übersehen oder
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nicht genauer abgeklärt wurde. Nach der diesbezüglich konstanten
Praxis der damaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK;
vgl. EMARK 2005 Nr. 11), welche vom Bundesverwaltungsgericht
weitergeführt wird (vgl. das zur Publikation in Entscheide des
Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] bestimmte Urteil
E-7803/2007 vom 11. März 2010), ist bei für Asyl suchenden
Personen aus der Türkei, für welche im Zusammenhang mit
vermuteter regimekritischer Orientierung oder „staatsfeindlicher
Aktivitäten“ politische Datenblätter angelegt worden sind, in der Regel
bereits aufgrund dieser Fichierung von einer berechtigten Furcht vor
künftiger asylrechtlich relevanter staatlicher Verfolgung auszugehen.
Die landesweiten und für sämtliche Polizeistellen der Türkei ohne
Aufwand feststellbaren Fichierungen der Beschwerdeführerin als
politisch „unbequeme Person“ führen nach Kenntnis des
Bundesverwaltungsgerichts aller Voraussicht nach zu einer –
möglicherweise wenig intensiven, aber zeitlich zweifellos
andauernden – behördlichen Überwachung (vgl. die beiden soeben
erwähnten Urteile der ARK und des Bundesverwaltungsgerichts).
4.3 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die
Beschwerdeführerin objektiv begründete Furcht hat, mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft behördlichen
Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3. AsylG ausgesetzt zu
werden. Dabei ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin
aufgrund ihrer Verurteilung wegen Aktivitäten für die PKK landesweit
fichiert ist, was einen wichtigen Anhaltspunkt gegen die Effektivität
eines allfälligen innerstaatlichen Schutzes bildet. Mithin ist mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführerin in der Türkei einer Gefährdungssituation im
Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sein beziehungsweise werden
könnte. Es erübrigt sich daher an dieser Stelle, näher auf die
Glaubhaftigkeit oder die asylrechtliche Relevanz der Vorbringen für
die Zeit nach ihrer Haftentlassung einzugehen. Der Vollständigkeit
halber ist dazu lediglich anzumerken, dass die diesbezüglichen,
vorstehend wiedergegebenen Ausführungen in der Beschwerde (vgl.
E. 4.1) im Lichte der bisherigen Erwägungen nicht grundsätzlich in
Abrede zu stellen sind.
4.4 Weiter ist zu prüfen, ob es der Beschwerdeführerin zugemutet
werden kann, sich in einem anderen Drittstaat um Aufnahme zu
bemühen (Art. 20 Abs. 2 und 52 Abs. 2 AsylG).
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Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin in der
Schweiz über einen Onkel mütterlicherseits und eine Cousine verfügt,
wobei eigenen Angaben zufolge der Onkel seit langem in der Schweiz
arbeitet, während ihr der Aufenthaltsstatus der Cousine nicht bekannt
ist; die beiden Brüder und Schwestern der Beschwerdeführerin halten
sich in Deutschland auf, wobei ihr deren Aufenthaltsstatus ebenfalls
nicht bekannt ist (...). Die Vorinstanz unterliess es, die
Beschwerdeführerin in Bezug auf ihre im Ausland wohnhaften
Verwandten näher zu befragen. Indes erklärte die Beschwerdeführerin
im Rahmen der Anhörung durch die Schweizerische Botschaft, ihrer
Meinung nach könne ihr nur die schweizerische Regierung die
Möglichkeit geben, neu Fuss zu fassen, zumal sie die Schweiz als ein
rechtsstaatliches Land mit menschlichen Werten sehe (...). Insoweit ist
die Beziehungsnähe der Beschwerdeführerin zur Schweiz enger als
zu Deutschland einzuschätzen.
4.5 Schliesslich ist festzuhalten, dass die Vorinstanz eine Prüfung der
Asylunwürdigkeit der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 53 AsylG
nicht vornahm, so dass es sich erübrigt, an dieser Stelle weiter darauf
einzugehen. Diesbezüglich ist von einer unvollständigen Abklärung
des rechtserheblichen Sachverhalts auszugehen.
4.6 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass aufgrund der
glaubhaften Vorbringen der Beschwerdeführerin konkrete
Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, dass sie wegen der
früheren Aktivitäten für die PKK, deren sie durch die türkischen
Behörden bezichtigt und derentwegen zu einer langjährigen
Freiheitsstrafe verurteilt wurde, welche sie – mit Unterbrechung – zu
einem grossen Teil verbüsst hat, wobei die mehrjährige Reststrafe
bedingt aufgeschoben wurde, zum heutigen Zeitpunkt landesweit der
Gefahr einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sein
könnte. Ein weiterer Aufenthalt in der Türkei zu allfälligen weiteren
Sachverhaltsabklärungen ist ihr deshalb nicht zuzumuten. Aufgrund
der gegenwärtigen Aktenlage ist schliesslich nicht davon auszugehen,
die Beschwerdeführerin verfüge tatsächlich über die Möglichkeit, in
einem anderen Land um Schutz zu ersuchen (vgl. zu den
Voraussetzungen der Einreisebewilligung EMARK 2005 Nr. 19).
Sodann liegen aufgrund des ungenügend abgeklärten Sachverhalts
auch keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte vor, die eine
Ablehnung des Asylgesuchs wegen allfälliger Asylunwürdigkeit
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rechtfertigen würden. Weiter ist zu beachten, dass es aus der Sicht
des Bundesverwaltungsgerichts – insbesondere angesichts der
offenen entscheidwesentlichen Fragen betreffend eine allfällige
Asylunwürdigkeit sowie der im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu
berücksichtigenden verwandtschaftlichen Beziehungen der
Beschwerdeführerin in der Schweiz – notwendig erscheint, eine
einlässliche Anhörung durchzuführen.
4.7 Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht verletzt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach
gutzuheissen, die Verfügung des BFM vom 28. Januar 2010
aufzuheben und das Bundesamt anzuweisen, der Beschwerdeführerin
die Einreise in die Schweiz zwecks hiesiger Durchführung eines
Asylverfahrens zu bewilligen.
5.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m.
Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
5.2 Der rechtlich vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres
Obsiegens eine Parteientschädigung für die ihr notwendigerweise
erwachsenen Kosten (inkl. Vertretungskosten) zuzusprechen (Art. 64
Abs. 1 VwVG sowie Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 7 Abs. 1, Art.
8 u. 9 VGKE).
In der eingereichten Kostennote vom 5. Juli 2010 wird ein
Arbeitsaufwand von total 465 Minuten (7,6 Stunden) à Fr. 240.–
(vereinbarter Stundenansatz) ausgewiesen, der unter
Berücksichtigung von Umfang und Schwierigkeit des vorliegenden
Verfahrens angemessen erscheint. Der Beschwerdeführerin ist eine
insgesamt auf Fr. 2'065.60 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer im
Betrag von Fr. 103.– bzw. Fr. 138.60 festzusetzende, von der
Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung zuzusprechen.
Die öffentlichrechtliche Entschädigung des mit Zwischenverfügung
vom 5. März 2010 amtlich eingesetzten Rechtsbeistandes kommt bei
einer wie in casu zugesprochenen Parteientschädigung lediglich
subsidiär zum Tragen, weshalb der Anspruch auf das amtliche
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Honorar (Art. 65 Abs. 2 VwVG) im Umfang der zugesprochenen
Parteientschädigung gegenstandslos wird.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 28. Januar 2010 wird aufgehoben.
3.
Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin die Einreise in die
Schweiz zur Durchführung des Asylverfahrens zu bewilligen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5.
Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Partei-
entschädigung von Fr. 2'065.60 (inkl. Auslagen und MWSt.) auszu-
richten.
6.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (...)
- das BFM, (...)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand:
Seite 15