Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D1279/2011
U r t e i l v om 9 . Augus t 2 0 1 1
Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien A._______, geboren X._______,
Kosovo,
vertreten durch M. Milovanovic,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 24. Januar
2011 / N_______.
D1279/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein
Volkszugehöriger der Gorani mit letztem Wohnsitz in B._______, Kosovo,
seine Heimat zusammen mit seinen Familienangehörigen am 11.
Dezember 2010 auf dem Landweg. Über ihm unbekannte Länder seien
sie am 13. Dezember 2010 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die
Schweiz gelangt, wo er und seine Familie gleichentags im C._______
Asylgesuche einreichten und anschliessend ins D._______ transferiert
wurden. Nach der Kurzbefragung im D._______ am 27. Dezember 2010
und der ebenfalls dort durchgeführten direkten Anhörung vom 6. Januar
2011 wurde er mit Verfügung vom 21. Januar 2011 für den Aufenthalt
während des Asylverfahrens dem Kanton E._______ zugewiesen.
Zur Begründung seines Asylgesuchs führte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen aus, seine Familie habe ständig Probleme gehabt. So sei
es öfters vorgekommen, dass albanische Gäste ihres Imbissgeschäfts
das Essen nicht hätten bezahlen wollen. Wenn er die Rechnung gebracht
habe, sei ihm diese von den Gästen in den Mund gestossen und er als
Sohn eines Spions beschimpft worden. Auch seien Fenster ihres
Geschäfts eingeschlagen worden. Albaner seien betrunken im Geschäft
erschienen und hätten sie provoziert und beschimpft. Eines Tages (...)
habe ihn sein Onkel aus dem Geschäft seines Vaters angerufen und
gesagt, er solle schnell vorbeikommen, da sein Bruder F._______
Probleme habe. Unbekannte hätten diesen entführen wollen, was sein
Onkel jedoch verhindert habe. Auf dem Weg zum Laden habe er eine
Gruppe von Leuten angetroffen, in deren Mitte sein Bruder F._______
gestanden und von einem Mann mit einer Pistole bedroht worden sei. Die
Leute hätten mit F._______ gestritten und über eine junge Frau
gesprochen. Er habe den Mann angegriffen und es sei ihm gelungen,
dass die Waffe im Handgemenge zu Boden gefallen sei. Daraufhin hätten
er und sein Bruder die Flucht ergriffen. In der Folge sei er aus Angst
abends nicht mehr in den Ausgang gegangen und habe das Haus nur
noch in Begleitung von weiteren Familienangehörigen verlassen. Er habe
den Mann mit der Pistole flüchtig gekannt. Jener zähle zur Familie
G._______, die Familienangehörige in hohen Positionen der Regierung
und des Militär besitze. Ferner sei er in der Schule von albanischen
Mitschülern misshandelt worden, indem er gestossen und geschlagen
worden sei. Die Vorfälle seien zwar dem Schuldirektor gemeldet worden
und dieser habe eine Beilegung der Streitigkeiten in Aussicht gestellt,
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geschehen sei aber letztlich nichts. Weiter habe er zusammen mit seinem
Vater im Jahre (...) während (...) den serbischen Bauarbeitern, die das
Kloster in B._______ renoviert hätten, das Essen gebracht. Nach nur
einem Monat sei sein Vater deswegen bedroht und als Kollaborateur der
Serben respektive er als Sohn eines serbischen Spions beschimpft
worden. Auf die weiteren Ausführungen wird, soweit wesentlich, in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
B.
Mit Verfügung vom 24. Januar 2011 – gleichentags eröffnet – lehnte das
BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete gleichzeitig
die Wegweisung aus der Schweiz an. Die Vorinstanz begründete ihre
Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen des Beschwerde
führers weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) noch den
jenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG genügten. Ferner sei
der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich zu er
achten.
C.
Mit Eingabe vom 22. Februar 2011 erhob der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, beantragte, es sei die Verfügung
der Vorinstanz aufzuheben und sein Asylgesuch sei gutzuheissen, und
ersuchte in formeller Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021). Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit
entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 4. März 2011 wurde
dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens
in der Schweiz abwarten könne. Die Behandlung des Gesuchs um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG wurde auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen und
gleichzeitig auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG
liegt in casu nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet
demnach endgültig.
1.2. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art.
108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1
und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.4. Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der
Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21
Abs. 1 VGG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf
die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
2.
2.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
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werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
2.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
3.
3.1. Die Vorinstanz hielt zur Begründung ihres ablehnenden
Asylentscheides im Wesentlichen fest, hinsichtlich der geltend gemachten
Vorkommnisse sei anzuführen, dass es in Kosovo in den vergangenen
Jahren vereinzelt zu schwerwiegenden Übergriffen auf Angehörige der
ethnischen Minderheiten, namentlich der Goraner, gekommen sei. Es
könne jedoch nicht von allgemeinen Vertreibungen ausgegangen werden.
Nach der Unabhängigkeitserklärung vom 17. Februar 2008 sei in Kosovo
auch nach dem Statuswechsel eine internationale zivile und militärische
Präsenz vorgesehen. In Kosovo bestünden mit der UNOVerwal
tung (UNMIK) und der EU zwei internationale Missionen. Die am 9. De
zember 2008 offiziell gestartete Rechtsstaatlichkeitsmission EULEX sei
formal den Vereinten Nationen unterstellt und werde unter deren
Oberhoheit und innerhalb eines statusneutralen Rahmens geführt. Die
internationalen Sicherheitskräfte sowie die Kosovo Police (KP) würden
die Sicherheit garantieren und seien weitgehend in der Lage, die
ethnischen Minderheiten in Kosovo zu schützen. Bei Übergriffen
intervenierten die Sicherheitskräfte regelmässig, und bei Straftaten gegen
Angehörige von Minderheiten würden Ermittlungen aufgenommen.
Zentrale Polizeifunktionen würden weiterhin von internationalen
Polizeikräften wahrgenommen und die neue kosovarische Verfassung
gestehe den Minderheiten umfassende Rechte zu. Der Beschwerdeführer
beziehungsweise seine Eltern hätten es in casu unterlassen, die
Behörden um Schutz zu ersuchen. Die Erklärungsversuche des
Beschwerdeführers, wonach sie aus Angst vor weiteren Repressionen
beziehungsweise noch grösseren Problemen untätig geblieben seien und
er nicht sicher sei, ob die Polizei überhaupt etwas gegen die Aggressoren
unternommen hätte, seien als Schutzbehauptungen zu werten. Zudem
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änderten diese nichts an der Tatsache, dass es vorliegend keine
Hinweise auf eine Verweigerung staatlichen Schutzes gebe. Ausserdem
seien Angehörige der Goraner proportional in sämtlichen wichtigen
Behörden vertreten, mitunter auch in den Polizeibehörden. Folglich könne
den kosovarischen Behörden auch nicht mangelnder Schutzwille und
fehlende Schutzfähigkeit vorgeworfen werden. Vielmehr hätten der
Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen, indem sie sich wegen
der erwähnten Ereignisse nie an die Behörden gewandt hätten, diesen
die Möglichkeit genommen, ihrer Schutzpflicht nachzukommen. Da
demnach vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den
Heimatstaat auszugehen sei, seien die geltend gemachten Übergriffe
vorliegend nicht asylrelevant. Diese würden, auch bei Wahrunterstellung,
nicht eine Intensität erreichen, welche dem Beschwerdeführer ein
menschenwürdiges Leben in Kosovo verunmöglichten oder in
unzumutbarer Weise erschwerten.
Weiter seien die Reiseangaben des Beschwerdeführers oberflächlich
ausgefallen. So habe er ausgeführt, er habe während der gesamten
Reise keine Ausweisdokumente benutzt, sei unterwegs nie kontrolliert
worden und habe auch keine Kenntnisse der von ihm und seinen
Familienangehörigen durchquerten Länder, zumal sie in einem
fensterlosen Minibus gereist seien. Diese Schilderungen würden der
allgemeinen Erfahrung widersprechen und müssten als unglaubhaft
eingestuft werden. Aufgrund dieser Erwägungen sei davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer sein Herkunftsland auf eine andere als die
von ihm geschilderte Weise verlassen habe und er die Umstände seiner
Aus und Herreise zu verschleiern versuche. Die unglaubhaften Angaben
zum Reiseweg würden erste Zweifel an der Glaubhaftigkeit der geltend
gemachten Verfolgung aufkommen lassen. Verstärkt würden diese
Zweifel dadurch, dass er unplausible und unsubstanziierte Angaben zu
seinen Ausreisegründen gemacht habe. Verschiedene seiner Aussagen
seien unlogisch, so das Vorbringen, dass der Onkel seinen Bruder
F._______ abends alleine nach Hause geschickt habe, ohne zu warten,
bis der Beschwerdeführer im Geschäft eingetroffen sei, und die Aussage,
dass er weiterhin im Geschäft gearbeitet habe, obwohl er von
Angehörigen der Familie G._______ gesucht worden sein soll. Sein
Einwand, er sei weniger häufig als vorher ins Geschäft gegangen und
dort nie alleine gewesen, vermöge nicht zu überzeugen. Es sei nicht
einleuchtend, weshalb der Beschwerdeführer Essen in ein serbisches
Kloster gebracht habe, obwohl man ihn zuvor schon Sohn eines Spions
genannte habe. Insgesamt würden sich seine Aussagen bezüglich des
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vorgebrachten Kerngeschehens (Zechprellerei, Ereignisse mit seinem
Bruder F._______ und dem serbischen Kloster) als sehr allgemein
erweisen und seien jeweils auch auf Nachfrage hin nicht substanziierter
geworden. Die äusserst vagen Vorbringen vermöchten in keiner Weise
den Eindruck zu erwecken, dass er die geschilderten Vorfälle tatsächlich
erlebt habe. Die Ausführungen würden jeden Detailreichtum vermissen
lassen und enthielten keine Realkennzeichen, welche typisch seien für
Schilderungen von wahren Begebenheiten. Es liege demnach der
Schluss nahe, dass der Beschwerdeführer die geschilderten Ereignisse
nicht selber erlebt habe, sondern vielmehr ein Konstrukt nacherzähle.
3.2. Demgegenüber wendete der Beschwerdeführer in seiner
Rechtsmitteleingabe – soweit nicht die bereits geschilderten Übergriffe
erneut aufgelistet werden – im Wesentlichen ein, die Begründung im
angefochtenen Entscheid des BFM werde bei Asylsuchenden, die nicht
aus Kosovo stammende Albaner seien, ständig wiederholt. Die
Vorinstanz betone stets den Schutzwillen des KosovoStaates gegenüber
den dort lebenden Minderheiten. Von einem solchen Schutzwillen sei
jedoch keine Spur zu erkennen. Der Staat werde von Drogen, Organ
und Menschenhändlern geführt, was auch der Europarat anerkannt habe.
Auch deswegen sei eine Rückkehr nach Kosovo unzumutbar. Er habe in
genügender Weise bewiesen, dass die Dauer und die Intensität der
Übergriffe auf ihn und seine Familie gross gewesen seien. Ein
menschenwürdiges Leben in Kosovo und B._______ sei daher nicht
möglich und auch nicht zumutbar. Die Argumente der Vorinstanz müssten
als lebensfremd eingestuft werden, zumal triftige Gründe im Spiel sein
müssten, wenn eine Familie ihr Hab und Gut verkaufe und in einem
anderen Land um Schutz ersuche.
3.3. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum
Schluss, dass das BFM die Vorbringen des Beschwerdeführers im
Zusammenhang mit den angeführten Übergriffen seitens privater Dritter
zu Recht und mit zutreffender Begründung als nicht asylrelevant und –
zumindest teilweise – als unglaubhaft erachtete.
3.3.1. Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts sind die
bisher zuständigen Behörden in Kosovo – im Rahmen ihrer Möglichkeiten
– systematisch gegen Bedrohungen und Übergriffe Dritter vorgegangen.
Insoweit kann zum heutigen Zeitpunkt, entgegen der in der
Rechtsmitteleingabe geäusserten Ansicht, vom Schutzwillen und auch
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von einer weitgehenden Schutzfähigkeit der in Kosovo tätigen nationalen
Sicherheitsbehörden ausgegangen werden.
3.3.2. Die Vertreter der neuen Regierung haben sich im Rahmen ihrer
Unabhängigkeitserklärung im Februar 2008 verpflichtet, sämtliche
Verträge und Absprachen, die sich aus dem "Umfassenden Vorschlag zur
Regelung des Kosovostatus" des Sondergesandten des UNO
Generalsekretärs für den Prozess zur Bestimmung des künftigen Status
von Kosovo ergeben, vollumfänglich zu erfüllen. Was die allgemeine
Situation der Angehörigen der goranischen Ethnie in Kosovo betrifft, ist
festzustellen, dass sie als gut integrierte Minderheit selbst während der
Unruhen im März 2004 grösstenteils verschont blieben und gemäss
Lageberichten für sie die Situation auch nach den Unruhen weitgehend
stabil geblieben ist.
3.3.3. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass Angehörige
ethnischer Minderheiten grundsätzlich die Möglichkeit haben, sich an die
Behörden zu wenden und diese um Schutz vor Übergriffen Dritter zu
ersuchen. Zudem bejaht das Bundesverwaltungsgericht in seiner
Rechtsprechung den generellen Schutzwillen und die generelle
Schutzfähigkeit der zuständigen Sicherheitskräfte bezüglich strafrechtlich
relevanter Übergriffe auf Angehörige der ethnischen Minderheiten in
Kosovo (vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil BVGE D6827/2010
vom 2. Mai 2011 E. 4.7).
3.3.4. Das BFM führte zur Begründung seines ablehnenden
Asylentscheides zu Recht aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers
hielten den Anforderungen an Art. 3 AsylG nicht stand, da Übergriffe
durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein, nur
dann asylrelevant seien, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht
nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren. Straftaten
würden von den Behörden im Kosovo im Rahmen ihrer Möglichkeiten
verfolgt.
Bei den geltend gemachten Bedrohungen durch Angehörige der
albanischen Ethnie handelt es sich um Übergriffe Dritter. Solche
Übergriffe seitens ethnischer Albaner auf den Beschwerdeführer sind
nicht asylrelevant, da ihm die Möglichkeit offenstand, sich an die
heimatlichen Behörden zu wenden und diese um Schutz zu ersuchen.
Auch ist dem BFM zuzustimmen, wenn es ausführt, dass die Einwände
des Beschwerdeführers zu den Gründen, weshalb er oder seine
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Familienangehörigen sich nicht an die Behörden gewendet hätten, nicht
zu überzeugen vermöchten. In der Tat bestehen vorliegend keine
Hinweise dafür, dass dem Beschwerdeführer – soweit überhaupt in
Anspruch genommen – staatlicher Schutz verweigert worden wäre.
Aufgrund der Aktenlage ist nicht auch nur annähernd hinreichend
dargelegt, dass der kosovarische Staat dem Beschwerdeführer oder
anderen Familienangehörigen adäquaten Schutz verweigert hätte oder in
Zukunft verweigern würde. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, die von
ihm angeführten Sachverhaltselemente auf ihre Glaubhaftigkeit zu prüfen.
Immerhin ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass er in seiner
Rechtsmitteleingabe zu den im angefochtenen Entscheid angeführten
Unglaubhaftigkeitselementen keinerlei Entgegnungen vorbrachte.
3.4. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen des
Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft
nicht genügen; die entsprechende Feststellung des BFM ist zu
bestätigen. Es kann darauf verzichtet werden, auf die übrigen
Erwägungen der Vorinstanz und die weiteren Darlegungen in der
Beschwerdeschrift weitergehend einzugehen. Die Vorinstanz hat das
Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht und mit zutreffender
Begründung abgelehnt.
4.
4.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
4.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510,
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
5.
5.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
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vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
5.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat, Herkunfts oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in
ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28.
Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4.
November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
5.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da der Beschwerdeführer
keine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft
zu machen vermag, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des
flüchtlingsrechtlichen NonRefoulements im vorliegenden Verfahren keine
Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Kosovo
ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann
ergeben sich aus den Akten keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür,
dass er für den Fall einer Ausschaffung dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener
des UNAntiFolterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine
konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil
vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124127, mit
weiteren Hinweisen). Auch aus der allgemeinen Menschenrechtssituation
in Kosovo oder aus der Tatsache, dass dort Angehörige ethnischer
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Minderheiten in verschiedener Hinsicht Diskriminierungen – so auch von
Seiten privater Dritter – ausgesetzt sind, lässt sich noch kein reales
Risiko von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder
Behandlung herleiten. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der
Wegweisung sowohl im Sinne der asyl als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
5.4.
5.4.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art.
83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
5.4.2. Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung fest, dass
weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere
Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung nach Kosovo sprechen
würden. Die Sicherheitslage habe sich in den vergangenen Jahren
verbessert oder zumindest stabilisiert und die Wahrscheinlichkeit einer
konkreten Gefährdung für Bosniaken, Torbes und Gorani alleine aufgrund
der Ethnie könne weitgehend ausgeschlossen werden. Zudem sei für
diese Ethnien die Bewegungsfreiheit grundsätzlich in ganz Kosovo
gegeben. Auch der Zugang zu den medizinischen und sozialen
Strukturen sei in aller Regel gewährleistet. Zudem gebe es auch keine
individuellen Gründe, die gegen die Zumutbarkeit eines
Wegweisungsvollzugs sprechen würden. Der junge und gesunde
Beschwerdeführer besitze eine gute Schulbildung, sei im familieneigenen
Imbissladen tätig gewesen und verfüge in Kosovo über ein familiäres
Beziehungsnetz. Laut eigenen Angaben seien seine Verwandten in
seiner Heimat allesamt nicht arm.
5.4.3. In der Beschwerdeschrift führt der Beschwerdeführer zur
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus, dass er als Angehöriger
einer ethnischen Minderheit in Kosovo kein menschenwürdiges Leben
führen könne.
5.4.4. In Kosovo herrscht im jetzigen Zeitpunkt nicht eine generell
unsichere, von bewaffneten Konflikten oder jederzeit drohenden Unruhen
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geprägte Lage, aufgrund derer der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr
unweigerlich einer konkreten Gefährdung ausgesetzt würde. Blosse
soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen weite Teile der
ansässigen Bevölkerung betroffen sind, genügen nicht, um eine
Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE
2010/41 E. 8.3.6 S. 591, EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215).
Der Beschwerdeführer gehört der Minderheit der slawischen Muslime und
innerhalb dieser der Untergruppe der Gorani an. Was die allgemeine
Lage der slawischen Muslime betrifft, so wurde ihnen im Vergleich zu den
Angehörigen der Ethnien der Roma, Ashkali und „Ägypter“ (vgl. BVGE
2007/10 mit weiteren Hinweisen) sowie den KosovoSerben schon immer
eine höhere Toleranz entgegengebracht. Im Zusammenhang mit der
Beurteilung der Vollziehbarkeit einer Wegweisung äusserte sich die ARK
bereits in EMARK 2002 Nr. 22 zur Situation der slawischen Muslime in
Kosovo. Gemäss aktueller Rechtsprechung ist ein Wegweisungsvollzug
der slawischen Muslime, so insbesondere der Gorani, in sämtliche
Gebiete von Kosovo – mit Ausnahme der Region von Mitrovica – als
zumutbar zu erachten (vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil BVGE D
6827/2010 vom 2. Mai 2011 E. 8.6).
Dem BFM ist darin zuzustimmen, dass die Wahrscheinlichkeit einer
konkreten Gefährdung für Angehörige der Gorani alleine aufgrund ihrer
Ethnie weitgehend ausgeschlossen werden kann. Zudem ist für diese
Ethnie die Bewegungsfreiheit in Kosovo grundsätzlich gegeben. Auch ihr
Zugang zu den medizinischen und sozialen Strukturen ist in aller Regel
gewährleistet (vgl. etwa das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E
7846/2008 vom 15. September 2010 E. 9.6.). Das Gericht verkennt nicht,
dass die Reintegration in Kosovo insbesondere für Minderheiten
schwierig sein kann. Dieser Umstand vermag jedoch keine konkrete
Gefährdung derselben zu begründen.
5.4.5. In Bezug auf die individuelle Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges sind folgende Aspekte zu beachten: Der
Beschwerdeführer verfügt gemäss eigenen Angaben über einen
Mittelschulabschluss und arbeitete im familieneigenen Imbissgeschäft
(vgl. act. A3/10, S. 2). Zudem kann er in seiner Herkunftsregion auf ein
grosses Beziehungsnetz zurückgreifen, weshalb er gute
Voraussetzungen mitbringt, die es ihm ermöglichen sollten, in seiner
Heimat – auch in Berücksichtigung der dortigen angespannten
Arbeitsmarktlage – in absehbarer Zeit für seinen Unterhalt aufzukommen.
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Seite 13
So kann er dabei zweifellos auch auf die Unterstützung seiner engsten
Familienangehörigen zählen, da die Eltern und Geschwister mit Urteilen
gleichen Datums die Schweiz ebenfalls zu verlassen haben.
5.4.6. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich nach dem Gesagten
insgesamt als zumutbar.
5.5. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich nötigenfalls bei
der Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der
Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs.
2 AuG, vgl. auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.).
5.6. Zusammenfassend hat das BFM den Wegweisungsvollzug zu Recht
als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt
eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs.
14 AuG).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten
grundsätzlich dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art.
63 Abs. 1 VwVG). Dieser hat jedoch um unentgeltliche Prozessführung
nach Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht. Gemäss dieser Bestimmung befreit
die Beschwerdeinstanz eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel
verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr
Begehren nicht aussichtslos erscheint. In casu erschienen die Anträge
des Beschwerdeführers nicht als aussichtslos. Da zudem von seiner
Bedürftigkeit auszugehen ist, ist das Gesuch gutzuheissen und von der
Erhebung von Verfahrenskosten abzusehen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
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