B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1279/2013/wif
U r t e i l v o m 1 9 . M ä r z 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli;
Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler.
Parteien
A._______, geboren (…),
Afghanistan,
vertreten durch Suzanne Stotz,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 28. Februar 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 21. Dezember 2012 in der Schweiz um
Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich seiner Befragung zur Person im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum (EVZ) B._______ vom 22. Januar 2013 unter anderem
angab, er habe bereits in Ungarn und Österreich Asylgesuche einge-
reicht,
dass das BFM mit Verfügung vom 28. Februar 2013 – eröffnet am 4. März
2013 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die
Wegweisung aus der Schweiz nach Ungarn anordnete und den Be-
schwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf
der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändi-
gung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Be-
schwerdeführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom
11. März 2013 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erheben und dabei beantragen liess, die angefochtene Ver-
fügung des BFM sei aufzuheben, und das BFM sei anzuweisen, von sei-
nem Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und sich für das vorliegen-
de Asylgesuch für zuständig zu erklären,
dass im Sinne vorsorglicher Massnahmen die aufschiebende Wirkung zu
erteilen sei und die Vollzugsbehörden anzuweisen seien, von einer Über-
stellung nach Ungarn abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über
die vorliegende Beschwerde entschieden habe,
dass er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersuchte,
dass er als Beilagen ein medizinisches Dokument sowie drei Haftanord-
nungen bzw. -verlängerungen (alle in ungarischer Sprache) einreichte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 13. März 2013 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufge-
zeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass diesbezüglich das Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober
2004 (DAA, SR 0.142.392.68) zur Anwendung gelangt und das BFM die
Zuständigkeitsfrage gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des
Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren
zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags
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zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mit-
gliedstaat gestellt hat (Dublin-II-Verordnung), prüfte,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-Verordnung jeder Asylantrag
von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des
Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird,
dass unter anderem derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, welcher einem
Familienangehörigen das Recht auf Aufenthalt in seiner Eigenschaft als
Flüchtling gewährt hat, welcher dem Asylbewerber einen gültigen Aufent-
haltstitel oder ein gültiges Visum ausgestellt hat, dessen Land-, See- oder
Luftgrenze der Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend legal oder il-
legal überschritten hat, oder in welchem der erste Asylantrag gestellt wur-
de (Art. 5 i.V.m. Art. 6 bis 13 Dublin-II-Verordnung),
dass sodann jedem Mitgliedstaat, in Abweichung von den vorgenannten
Zuständigkeitskriterien, die Möglichkeit zur Prüfung eines Asylgesuches
eingeräumt wird (vgl. zur Souveränitätsklausel Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Ver-
ordnung und zur humanitären Klausel Art. 15 Dublin-II-Verordnung; vgl.
auch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Ver-
fahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]),
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der
"EURODAC"-Datenbank ergab, dass dieser am 21. November 2011 so-
wie am 14. Mai 2012 in Ungarn sowie am 12. Januar 2012 und am
11. Dezember 2012 in Österreich je ein Asylgesuch eingereicht hatte,
dass in der angefochtenen Verfügung unzutreffenderweise aufgeführt
wird, der Beschwerdeführer habe am 12. Januar 2012 in Ungarn um Asyl
nachgesucht, was als offensichtliches Versehen der Vorinstanz zu be-
trachten ist, jedoch am Ergebnis (s. nachfolgende Erwägungen) nichts zu
ändern vermag,
dass das BFM die ungarischen Behörden am 13. Februar 2013 um Über-
nahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-
Verordnung ersuchte,
dass die ungarischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am
21. Februar 2013 gestützt auf dieselbe Bestimmung zustimmten,
dass die grundsätzliche Zuständigkeit Ungarns somit gegeben ist,
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dass der Beschwerdeführer sowohl im erstinstanzlichen Verfahren als
auch auf Beschwerdeebene geltend macht, in Ungarn erwarte ihn allen-
falls eine langedauernde Inhaftierung, wie dies bereits während seines
früheren Aufenthaltes dort der Fall gewesen sei,
dass er während der 10-monatigen (vgl. Beschwerde S. 4) Haftzeit in Un-
garn misshandelt worden sei und solche Misshandlungen auch für den
Fall einer Rückkehr nach Ungarn zu befürchten seien,
dass diverse Berichte auf grosse Probleme in Ungarn hinweisen würden
und selbst der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) die
Überstellung eines sudanesischen Staatsangehörigen nach Ungarn vor-
läufig gestoppt habe,
dass die schweizerischen Behörden zwar dafür sorgen müssen, dass der
Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Ungarn nicht einer
dem internationalen Recht und insbesondere Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreihei-
ten (EMRK, SR 0.101) widersprechenden Behandlung ausgesetzt ist,
dass die Dublin-II-Verordnung voraussetzt, dass alle Mitgliedstaaten des
Dublin-Raums ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommen,
dass Ungarn indessen Signatarstaat der EMRK, des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30)
und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an-
dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe (FoK, SR 0.105) ist,
dass es jedenfalls nicht in der Verantwortung der schweizerischen Asyl-
behörden liegt auszumachen, ob der Beschwerdeführer nach einer Über-
stellung zufriedenstellende Lebensbedingungen vorfindet,
dass der Beschwerdeführer beweisen oder glaubhaft machen muss, dass
seine dortige Behandlung gegen Art. 3 EMRK verstösst,
dass es angesichts der Vermutung, wonach jener Staat, der für die Prü-
fung des Asylgesuchs zuständig ist, die völkerrechtlichen Verpflichtungen
einhalte, dem Beschwerdeführer obliegt, diese Vermutung umzustossen,
wobei er ernsthafte Anhaltspunkte vorzubringen hat, dass die Behörden
des in Frage stehenden Staates in seinem konkreten Fall das Völkerrecht
verletzen und ihm nicht den notwendigen Schutz gewähren oder ihn men-
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schenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden (vgl. EGMR,
M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Appl. No. 30696/09], Urteil vom
21. Januar 2011, § 84-85 und 250; ebenso Urteil des Gerichtshofes der
Europäischen Union [EuGH] vom 21. Dezember 2011 in der Rechtssache
C-411/10 und C-493),
dass die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung – entgegen der
in der Beschwerdeschrift vertretenen Auffassung – nicht so zu verstehen
sind, dass die Vorinstanz die (kritisierte) Situation von Asylsuchenden in
Ungarn verkennen würde, sondern vielmehr so, dass einer Überstellung
des Beschwerdeführers nichts entgegenstehe,
dass der Nachweis einer drohenden Völkerrechtsverletzung sowie einer
verweigerten Schutzgewährung vorliegend nicht erbracht worden ist und
der Beschwerdeführer trotz einer Inhaftierung nicht glaubhaft machen
konnte, dass die Überstellung in dieses Land die EMRK verletzen würde,
dass der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren bereits diverse
in ungarischer Sprache abgefasste Unterlagen (Schreiben eines Anwalts-
büros vom 27. Oktober 2012 sowie fünf Haftanordnungen bzw. -verlän-
gerungen) zu den Akten gab (vgl. Akten BFM 8/11 S. 7) und sich aus den
vorinstanzlichen Unterlagen kein Hinweis darauf ergibt, dass der Be-
schwerdeführer weitere Dokumente hätte abgeben wollen,
dass auch kein Grund ersichtlich ist, weshalb die Vorinstanz einen Teil der
Dokumente des Beschwerdeführers hätte entgegennehmen, die Entge-
gennahme weiterer Unterlagen aber hätte verweigern sollen, weshalb die
entsprechende Behauptung in der Beschwerde (S. 5) nicht überzeugt,
dass im Übrigen angesichts der eingereichten Dokumente davon auszu-
gehen ist, der Beschwerdeführer habe in Ungarn Zugang sowohl zu einer
Rechtsvertretung als auch zu medizinischer Versorgung gehabt,
dass die dokumentierte Inhaftierung (März 2012 bis und mit Oktober
2012) eine Überstellung des Beschwerdeführers nicht als unzulässig er-
scheinen lässt,
dass insbesondere nicht erstellt ist, dass Ungarn gegen die Bestimmun-
gen der Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festle-
gung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den
Mitgliedstaaten ("Aufnahmerichtlinie", ABl. L 31 vom 6. Februar 2003,
S.°18) verstösst,
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dass es demnach dem Beschwerdeführer obliegt, seine spezifische Si-
tuation und allfällige Schwierigkeiten zunächst bei den zuständigen unga-
rischen Behörden vorzubringen und bei diesen durchzusetzen, und er da-
bei auf den Rechtsweg verwiesen wird,
dass überdies keine konkreten Anhaltspunkte bestehen, Ungarn würde
das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht in einem rechtsstaatlich
korrekten Verfahren prüfen und ihm obliegende völkerrechtlichen Ver-
pflichtungen allenfalls verletzen,
dass die Vermutung, wonach Ungarn seine Verpflichtungen einhält, folg-
lich nicht umgestossen wurde (vgl. vorgenanntes Urteil M.S.S., § 69, 342-
343, m.w.H.),
dass der Beschwerdeführer nach dem Gesagten offensichtlich nicht be-
weisen oder glaubhaft machen konnte, dass ein konkretes und ernsthaf-
tes Risiko bestehe, seine Überstellung nach Ungarn würde gegen Art. 3
EMRK oder gegen eine andere völkerrechtliche Verpflichtung der
Schweiz verstossen,
dass die auf Beschwerdeebene erwähnten Probleme des Beschwerde-
führers mit seinem (…) nicht nahezulegen vermögen, die Überstellung
nach Ungarn setze ihn einer Gefahr für die Gesundheit aus und verletze
damit Art. 3 EMRK,
dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen
Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann,
wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder termina-
len Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. EGMR,
N. c. Vereinigtes Königreich [Appl. No. 26565/05], Urteil vom 27. Mai
2008; BVGE 2009/2 E. 9.1.3),
dass Ungarn im Übrigen über eine ausreichende medizinische Infrastruk-
tur verfügt und der Beschwerdeführer offensichtlich Zugang zu medizini-
scher Versorgung hatte,
dass unter diesen Umständen keinerlei Hindernisse, insbesondere auch
keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, eine
Überstellung des Beschwerdeführers als unzulässig erscheinen lassen,
dass es demnach keinen Grund für die Anwendung der Souveränitäts-
klausel (Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-II-Verordnung) gibt,
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dass Ungarn somit für die Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerdefüh-
rers gemäss der Dublin-II-Verordnung zuständig und entsprechend ver-
pflichtet ist, ihn gemäss Art. 20 Dublin-II-Verordnung wieder aufzuneh-
men,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist
und, da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung ist, ebenfalls zu Recht in Anwendung von
Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstellung nach Ungarn angeordnet hat
(Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nicht mehr zu prü-
fen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits
Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45, E. 10 S. 645),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfü-
gung des BFM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen
ist, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wir-
kung und um Erlass des Kostenvorschusses als gegenstandslos erwei-
sen,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen
ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt
– als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen für
die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Daniela Brüschweiler
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