Abtei lung IV
D-1280/2010/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 4 . A p r i l 2 0 1 0
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
A.__________, geboren (...),
Irak,
vertreten durch Ahmad Muhamad,
Föderation irakischer Flüchtlinge (IFIR),
(...)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 28. Januar 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1280/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger kurdi-
scher Ethnie mit letztem Wohnsitz in B.__________, sein Heimatland
eigenen Angaben zufolge am 6. Dezember 2009 auf dem Luftweg in
Richtung Türkei verliess und am 19. Dezember 2009 illegal in die
Schweiz einreiste,
dass er am 23. Dezember 2009 – im Anschluss an seine Anhaltung
durch die Kantonspolizei C.__________ am 21. Dezember 2009 – im
Empfangs- und Verfahrenszentrum D.__________ ein Asylgesuch
stellte und dort am 30. Dezember 2009 summarisch befragt wurde,
dass das BFM den Beschwerdeführer am 21. Januar 2010 gestützt auf
Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
ausführlich zu seinen Asylgründen anhörte,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend machte, er habe sich bereits zwischen dem Jahr
1998 und Oktober 2005 als Asylbewerber (zusammen mit seiner
Familie) in der Schweiz aufgehalten,
dass er am 5. Oktober 2005 in sein Heimatland zurückgekehrt sei und
in der Folge zusammen mit seinen Eltern in B.__________ gelebt
habe,
dass er zunächst in der Nähe von Kirkuk für seinen Vater in der Bau-
branche gearbeitet habe und sie dabei Probleme mit Kriminellen ge-
habt hätten,
dass er seit ungefähr zwei Jahren vor allem als Übersetzer tätig ge-
wesen sei, wobei er Bücher sowie Texte aus den Bereichen Literatur
und Philosophie übersetzt habe,
dass er unter anderem ein Interview mit E.__________ sowie ein Buch
mit dem Titel "(...)" übersetzt habe,
dass er überdies freundschaftlich mit christlichen, amerikanischen
Missionaren verkehrt sei,
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dass unbekannte Personen – vermutlich Islamisten – am 5. Oktober
2009 in sein Elternhaus eingebrochen seien und dieses verwüstet
hätten,
dass sodann am 18. oder 23. Oktober 2009 bei seinem Bruder, bei
welchem er zeitweilig gewohnt habe, eingebrochen worden sei, wobei
sein Laptop sowie ein Fotoapparat entwendet worden sei,
dass die Polizei in diesen Fällen ermittelt und im Haus seines Bruders
einen Drohbrief gefunden habe,
dass er in diesem Brief aufgefordert worden sei, mit seinen Tätigkeiten
aufzuhören,
dass er und seine Familienangehörigen nach dem Einbruch bei
seinem Bruder umgehend für eine Woche in ein anderes Quartier
(F.__________) umgezogen seien,
dass sie danach nach Dohuk und wieder eine Woche später nach
Masif (Provinz Erbil) gegangen seien,
dass er aus diesen Gründen am 6. Dezember 2009 aus seinem
Heimatland ausgereist sei,
dass seine Eltern und zwei Brüder zunächst in Erbil geblieben seien,
einer der Brüder dann jedoch wieder nach B.__________
zurückgekehrt sei,
dass in der Nacht vom 27. auf den 28. Dezember 2009 drei bewaffnete
Männer seinen Bruder aufgesucht und sich nach ihm (dem Be-
schwerdeführer) erkundigt hätten,
dass sie gedroht hätten, sie würden ihn (den Beschwerdeführer) um-
bringen, weil er den Islam kritisiert habe,
dass sein Bruder daraufhin nach Masif zurückgekehrt und an-
schliessend zusammen mit den Eltern und dem anderen Bruder nach
Syrien ausgereist sei,
dass er dies von seinem Cousin erfahren habe, da er zurzeit keinen
Kontakt zu seinen Familienangehörigen habe,
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dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Protokolle bei den
Akten zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer zum Beleg seiner Identität sowie zur
Untermauerung seiner Asylvorbringen folgende Beweismittel zu den
Akten reichte: Identitätskarte, Schreiben der Polizeidirektion
B.__________ vom 15. Oktober 2009 (durch die Polizei beglaubigte
Kopie), Fotos des verwüsteten Hauses (Kopien), Schreiben des
Gerichts an die Untersuchungsbehörden vom 5. November 2009
(Kopie), Begleitschreiben des Untersuchungsteams an die Unter-
suchungsbehörden vom 5. November 2009 (Kopie), Schreiben von
R. H. an die Polizei vom 30. Dezember 2009, Antwortschreiben der
Polizei vom 2. Januar 2010, drei Zeitungsausschnitte (Interview mit
E.__________), zwei weitere Zeitungsartikel sowie das Buch "(...)"
(deutsche und kurdische Ausgabe),
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 28. Januar 2010 – eröffnet am 2. Februar 2010 – ablehnte und die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen
ausführte, die geltend gemachten Probleme mit Kriminellen in der
Nähe von Kirkuk seien nicht asylrelevant, da zwischen diesen Ereig-
nissen und der Ausreise des Beschwerdeführers weder ein sachlicher
noch ein zeitlicher Zusammenhang bestehe und zudem offensichtlich
eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative bestanden habe,
dass die geltend gemachte Verfolgung durch unbekannte Personen
(Islamisten) in B.__________ nicht glaubhaft sei,
dass nämlich der Beschwerdeführer diesbezüglich widersprüchliche
und unsubstanziierte Aussagen gemacht habe,
dass die eingereichten Beweismittel nicht geeignet seien, die geltend
gemachte Verfolgung zu belegen,
dass der Beschwerdeführer daher die Flüchtlingseigenschaft nicht er-
fülle, weshalb das Asylgesuch abzulehnen sei,
dass der Vollzug der Wegweisung durchführbar sei, zumal von einem
intakten Beziehungsnetz im Nordirak auszugehen sei,
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dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die
Akten zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Beschwerde vom
2. März 2010 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten und dabei be-
antragen liess, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und der
Beschwerdeführer sei als Flüchtling anzuerkennen,
dass der Beschwerde je ein Internetartikel von (kurdisch
und deutsch) und (kurdisch und deutsch) beilagen,
dass auf den Inhalt der Beschwerde, soweit entscheidrelevant, in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer mit Verfügung vom
15. März 2010 aufforderte, innert Frist einen Kostenvorschuss zu
leisten, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde,
dass der verlangte Kostenvorschuss am 30. März 2010 einbezahlt
wurde,
dass mit Eingabe vom 12. April 2010 weitere Ausführungen gemacht
sowie weitere Internetausdrucke nachgereicht wurden,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM
im Bereich des Asylrechts entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
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beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person aner-
kannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen An-
schauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begrün-
dete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest
glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf ge-
fälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
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dass das BFM vorliegend die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerde-
führers zu Recht verneint hat,
dass die geltend gemachten Probleme mit Kriminellen in der Nähe von
Kirkuk inzwischen bereits mehrere Jahre zurückliegen und zwischen
diesem Vorfall und der Ausreise des Beschwerdeführers im Dezember
2009 offensichtlich weder ein zeitlicher noch ein sachlicher Zusam-
menhang besteht, weshalb dieses Vorbringen nicht asylrelevant ist,
dass die angebliche Verfolgung durch Islamisten als unglaubhaft zu
qualifizieren ist, da die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerde-
führers unplausibel und widersprüchlich ausgefallen sind,
dass der Beschwerdeführer geltend machte, er sei wegen der Über-
setzung des als Beweismittel eingereichten Buches sowie eines (von
einer anderen Person geführten) Interviews mit E.__________ ins
Visier der Islamisten geraten,
dass jedoch davon auszugehen ist, er sei als blosser Übersetzer weit
weniger im Fokus der Islamisten gestanden als beispielsweise der
interviewende Journalist sowie der Verleger und Chefredaktor der
Zeitung respektive der Verleger des Buches (vgl. dazu auch den auf
Beschwerdeebene eingereichten Internetartikel von , wel-
cher in einem ähnlichen Fall von Drohungen gegen einen Chefredaktor
berichtet),
dass den Vorbringen des Beschwerdeführers indessen keine Hinweise
auf eine Verfolgung dieser Personen zu entnehmen ist,
dass mit nachträglicher Eingabe vom 12. April 2010 respektive den
damit eingereichten weiteren Internetartikeln zwar ein Zusammenhang
zwischen der Übersetzertätigkeit des Beschwerdeführers und den
Übergriffen auf den Chefredaktor sowie einen Übersetzer der Zeit -
schrift Khalak wegen der Publikation von Auszügen aus dem Buch (...)
suggeriert wird,
dass indessen entgegen dem Vorbringen in der fraglichen Eingabe der
Beschwerdeführer das Interview mit E.__________ nicht für die
Zeitschrift Khalak, sondern für die Zeitung F.__________ übersetzt
hatte,
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dass keine Unterlagen eingereicht wurden, welche belegen könnten,
es seien von Seiten der Islamisten auch gegen die Verantwortlichen
der Zeitung F.__________ Drohungen ausgesprochen worden,
dass die angebliche Verfolgung des Beschwerdeführers bereits aus
diesen Gründen bezweifelt werden muss,
dass der Beschwerdeführer im Weiteren vor seiner Ausreise nie
konkret durch Islamisten angegriffen wurde, sondern seinen Angaben
zufolge lediglich eine einzige Drohung in Briefform erhielt,
dass er sich ausserdem nach dem angeblichen Einbruch der Islamis-
ten bei seinem Bruder noch fast zwei Monate lang im Heimatland auf-
hielt, ohne erneut in irgendeiner Form bedroht worden zu sein,
dass bei dieser Sachlage nicht nachvollziehbar ist, weshalb sich der
Beschwerdeführer im Dezember 2009 gezwungen sah, sein Heimat-
land zu verlassen, zumal die kurdischen Sicherheitsbehörden ent-
gegen den Vorbringen des Beschwerdeführers als grundsätzlich kom-
petent und effizient geltend und überdies als grundsätzlich schutzfähig
und -willig bezeichnet werden können (vgl. dazu BVGE 2008/4),
dass der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben zu den angeb-
lichen Einbrüchen machte,
dass er insbesondere in der Erstbefragung vorbrachte, der Einbruch
bei seinem Bruder habe am 23. Oktober 2009 stattgefunden (vgl. B1
S. 5), während er diesen Vorfall in der Direktanhörung auf den
18. Oktober 2009 datierte (vgl. B8 S. 4 und 7),
dass er auf Vorhalt dieses Widerspruchs hin nicht in der Lage war, die-
sen in überzeugender Weise aufzulösen, jedoch versicherte, der Vor-
fall habe sich am 18. Oktober 2009 ereignet (vgl. B8 S. 9),
dass in der Beschwerde allerdings wiederum geltend gemacht wird,
dieser Einbruch habe nicht am 18., sondern am 23. Oktober 2009
stattgefunden (vgl. S. 2 der Beschwerde),
dass die geltend gemachte Verfolgung auch mit Blick auf diese er-
heblichen Ungereimtheiten unglaubhaft erscheint,
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dass die eingereichten Beweismittel nicht geeignet sind, die geltend
gemachte Verfolgung zu belegen,
dass die eingereichten Bücher respektive Zeitungsartikel allenfalls die
Übersetzertätigkeit des Beschwerdeführers glaubhaft machen können,
hingegen keine Hinweise auf eine Verfolgung des Beschwerdeführers
durch Islamisten enthalten,
dass es sich insbesondere beim Schreiben des Gerichts an die Unter-
suchungsbehörden vom 5. November 2009 sowie dem Begleit-
schreiben des Untersuchungsteams an die Untersuchungsbehörden
vom 5. November 2009 um amtsinterne Dokumente handelt,
dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, sein Cousin habe ihm
diese Unterlagen beschafft, daher realitätsfremd erscheint, respektive
zu erheblichen Zweifeln an der Authentizität dieser Dokumente führt,
dass das Schreiben der Polizeidirektion vom 15. Oktober 2009 eine
Plünderung vom 11. Oktober 2009 erwähnt, der Beschwerdeführer da-
gegen von einem Einbruch sprach, welcher am 5. Oktober 2009 statt-
gefunden habe,
dass der Beschwerdeführer diesen eklatanten Widerspruch in der Be-
schwerde sinngemäss mit der Inkompetenz der heimatlichen Polizei-
behörden erklärt, was jedoch mitnichten überzeugt,
dass die drei vorstehend genannten Dokumente im Übrigen allesamt
keinen Hinweis auf eine Verfolgung des Beschwerdeführers durch
Islamisten enthalten oder auch nur einen Zusammenhang zu seiner
Tätigkeit als Übersetzer herstellen,
dass im Weiteren namentlich die Authentizität des Schreibens des
Polizeipostens H.__________ an die Zeitschrift I.__________ vom 2.
Januar 2010 zu bezweifeln ist,
dass dieses Schreiben nämlich keinen offiziellen Briefkopf aufweist,
dass die Polizei während eines laufenden Ermittlungsverfahrens kaum
derart ausführliche Informationen an Unbeteiligte preisgeben würde,
dass darin ausgeführt wird, der Bruder des Beschwerdeführers sei von
den Islamisten mit dem Tod bedroht worden, während der Be-
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schwerdeführer im Widerspruch dazu erklärte, die angeblichen Ver-
folger hätten seinem Bruder gegenüber ihm (dem Beschwerdeführer)
mit dem Tod gedroht (vgl. B8 S. 12),
dass im Schreiben der Polizei überdies erwähnt wird, die Eindringlinge
hätten aus dem Haus des Bruders des Beschwerdeführers unter
anderem einen Laptop, ein Internet-Gerät, eine Videokamera sowie ein
Fotoapparat entwendet,
dass der Beschwerdeführer seinerseits lediglich von einem Laptop so-
wie einem Fotoapparat sprach,
dass mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen schliesslich davon
ausgegangen werden muss, es handle sich beim Schreiben von R. H.
an die Polizei um ein Gefälligkeitsschreiben,
dass nach dem Gesagten die geltend gemachte Verfolgung durch
Islamisten insgesamt als offensichtlich unglaubhaft zu erachten ist,
dass die weiteren Ausführungen in der Beschwerde an dieser Ein-
schätzung nichts zu ändern vermögen, weshalb darauf nicht mehr
näher einzugehen ist,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlings-
eigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, wes-
halb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol -
chen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die ver-
fügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und zu bestätigen ist,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
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dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation, der Schweizerischen Asylrekurskommission
(ARK), der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft
gilt, dass heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis
möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländer-
recht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass überdies keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige
Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in seiner
Herkunftsregion droht,
dass die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage im
kurdischen Nordirak in einem Grundsatzurteil des Bundesverwaltungs-
gerichts vom 22. Januar 2008 (vgl. BVGE 2008/4) umfassend
analysiert wurde, wobei das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss
kam, der Wegweisungsvollzug sei im heutigen Zeitpunkt nicht unzu-
lässig,
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dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass sich das Bundesverwaltungsgericht in einem weiteren Grundsatz-
urteil vom 14. März 2008 (vgl. BVGE 2008/5) ausführlich mit der Frage
der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den kurdisch verwal-
teten Nordirak befasste,
dass es dabei zum Schluss gelangte, in den drei kurdischen Provinzen
im Nordirak (Dohuk, Erbil und Suleimaniya) herrsche keine Situation
allgemeiner Gewalt,
dass der Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar sei für allein-
stehende, gesunde und junge kurdische Männer, welche ursprünglich
aus einer dieser drei Provinzen stammten und dort nach wie vor über
ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügten,
dass für den vorliegenden Fall nach wie vor davon auszugehen ist, es
herrsche in den drei kurdischen Provinzen im Nordirak keine Situation
allgemeiner Gewalt, zumal sich die Situation seit der erwähnten Lage-
beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht nicht in wesentlicher
Weise verändert hat,
dass der heute 26-jährige Beschwerdeführer ethnischer Kurde ist und
aus der Provinz B.__________ stammt, wo er den überwiegenden Teil
seines Lebens verbracht hat,
dass er an keinen aktenkundigen gesundheitlichen Problemen leidet,
dass das Vorbringen, seine Eltern und Brüder seien nach Syrien aus-
gereist, mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen unglaubhaft
erscheint,
dass vielmehr davon auszugehen ist, diese befänden sich nach wie
vor in der Heimatregion,
dass der Beschwerdeführer in B.__________ auch noch weitere Ver-
wandte hat, namentlich einen Cousin (vgl. B8 S. 2),
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dass somit davon auszugehen ist, er werde bei seiner Rückkehr in die
Provinz B.__________ dort ein tragfähiges Beziehungsnetz vorfinden,
welches ihn bei Bedarf insbesondere bei der Beschaffung von Wohn-
raum sowie bei der Stellensuche und der sozialen Reintegration unter-
stützen könnte,
dass er eigenen Angaben zufolge im Heimatland als Übersetzer
erwerbstätig war,
dass es dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten voraussichtlich
gelingen wird, sich in seiner Heimatregion innert nützlicher Frist erneut
eine Existenzgrundlage aufzubauen,
dass er allenfalls auch seinen in der Schweiz lebenden Bruder um
finanzielle Unterstützung angehen könnte,
dass der Vollzug der Wegweisung nach dem Gesagten im heutigen
Zeitpunkt sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zu-
mutbar zu erachten ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse be-
stehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt,
bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung somit zu
bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG) und mit dem am 30. März 2010 in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
Versand:
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